Examensrepetitorium Strafrecht AT

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1 Examensrepetitorium Strafrecht AT Rechtfertigungsgründe NOTWEHR 32 StGB Fall 2: Strafbarkeit des H Erster TK: Beabsichtigter Niederschlag und Knieschuss I. 223 I, 224 I Nr Var., 3, 22, 23 StGB O Vorüberlegung 1. Subj. TB (TE) Vorsatz bzgl. körperlicher Misshandlung und Gesundheitsschädigung (+) 1

2 Vorsatz bzgl. Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges Faust (-) eines hinterlistigen Überfalls (+) Faustschlag sollte unvermittelt aus Drehung heraus erfolgen, also für G unverhofft; zudem sollten Verteidigungsmöglichkeiten des G durch Vorspiegelung eines Drogengeschäftes gemindert bzw. gänzlich ausgeschaltet werden Vorsatz bzgl. 223 I, 224 I Nr. 3 StGB (+) 2. Obj. TB (ua) H hat bereits zum Faustschlag ausgeholt und durch den Beginn der Ausführungshandlung unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt. 3. RW und Schuld (+) 4. Konkurrenzen 224 StGB ist lex specialis zu 223 StGB. 2

3 II. aus 226 I Nr. 2, II, 22, 23 StGB Exkurs: Aufbau versuchte Erfolgsqualifikation (siehe hierzu Sowada, Jura 1995, 644) Exkurs: Versuchte V-F-Kombi 0 Vorprüfung: Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen werden nach 11 II StGB als Vorsatztaten eingestuft! 1. Subj. TB (TE) - Vorsatz bzgl. Grunddelikt ( 223, ggf. 224 StGB) - Vorsatz bzgl. unmittelbaren Herbeiführung schwerer Folge i.s.d. 226 I StGB - A) schwere Folge i.s.d. 226 I Nr. 1-3 StGB - B) Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen KV(Erfolg/Handlung) und Folge - Vorsatzqualifikation des 226 II absichtlich od. wissentlich Folge herbeigeführt 2. Obj. TB (ua) 3

4 Exkurs: Versuchte V-F-Kombi Mögliche Varianten: 223, 224 versucht, 226 versucht 223, 224 vollendet, 226 versucht 223, 224 versucht, 226 vollendet eine Versuchsstrafbarkeit setzt hier allerdings die Verneinung der Letalitätslehre voraus, wonach sich die schwere Folge aus dem Körperverletzungserfolg entwickeln muss! II. aus 226 I Nr. 2, II, 22, 23 StGB 0 Vorprüfung 1. Subj. TB (TE) Vorsatz bzgl. 223 I, 224 I Nr. 2 StGB (+) mit dem Faustschlag unmittelbar nachfolgenden Schuss ins Knie wollte H bewusst den G mittels einer Waffe körperlich misshandeln und an der Gesundheit schädigen BEACHTE: Hier darf nicht auf den Faustschlag an sich abgestellt werden, denn durch ihn wird nicht unmittelbar die schwere Folge herbeigeführt; entscheidend ist hier die KV mittels Knieschusses, den darauf gerichtete Vorsatz hatte H schon beim Ausholen zum Faustschlag! 4

5 Vorsatz bzgl. 224 I Nr. 3 mittels hinterlistigen Überfalls (-) laut Tatplan sollte Knieschuss nach Faustschlag offen erfolgen, also ohne planmäßig verdecktes Vorgehen; Angriffsmoment erschöpft sich nach Tatplan wohl bereits im Faustschlag Vorsatz bzgl. 224 I Nr. 5 mittels lebensgefährdender Behandlung (-) dem SV nicht zu entnehmen, ob der Vorsatz sich auch auf eine Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdende Behandlung richtete; bei lebensnaher SV- Auslegung wohl eher bei geplanten Schuss ins Knie zu verneinen Vorsatz bzgl. unmittelbarer Herbeiführung einer schweren Folge i.s.d. 226 I Nr Var. StGB - Schwere Folge: H wollte dem G bewusst ein steifes Bein verpassen = Vorsatz bzgl. dauernder Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Körpergliedes (+) - Unmittelbarkeitszusammenhang: H wollte das steife Bein auch unmittelbar durch den Knieschuss hervorrufen Vorsatzqualifikation, 226 II StGB - H wollte dem G zielgerichtet ein steifes Bein verpassen, weshalb er hinsichtlich der Herbeiführung der schweren Folge absichtlich handelte 5

6 2. Obj. TB (ua) Ausreichend, wenn Täter mit Körperverletzungshandlung bereits begonnen hat, Grunddelikt muss nicht vollendet sein. (P) Knieschuss sollte erst im Anschluss an den Faustschlag erfolgen = wesentlicher Zwischenakt? Rspr. (-) da Knieschuss dem Faustschlag unmittelbar folgen sollte, weshalb auch mit dem Ausholen zum Faustschlag unmittelbar zur schweren Körperverletzung angesetzt wurde; fraglich, denn für die schwere Folge ist nicht der Faustschlag die entscheidende Handlung, sondern der Schuss ins Knie! Für Verneinung des ua spricht auch, dass H erst gar nicht dazu kam, die Waffe aus seiner Jacke zu ziehen und zum Knieschuss anzusetzen. Es erscheint folglich überzeugender, ein unmittelbares Ansetzen zur schweren Körperverletzung abzulehnen! Erg. 226 I Nr Var., 22, 23 StGB (-) Beachte: Wenn Rspr gefolgt wird, stehen die versuchte gefährliche und versuchte schwere Körperverletzung in Tateinheit zueinander, um die Gefährlichkeit der versuchten Vorgehensweise zum Ausdruck zu bringen. 6

7 III. aus 227, 22, 23 StGB? Mal dahingestellt, ob eine Körperverletzung mit Todesfolge bei nur versuchtem Grunddelikt überhaupt vorliegen kann hierfür müsste Letalitätslehre von vornherein abgelehnt werden - scheitert eine Strafbarkeit jedenfalls am offensichtlich fehlenden Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen versuchter Verletzungshandlung und Todesfolge, weil Letztere durch zeitlich nachgelagerte Ereignisse verursacht wurde. Ergebnis für den ersten Handlungskomplex lautet: Strafbarkeit aus 224 I Nr. 3, 22, 23 StGB (Faustschlag) ist zu bejahen, eine versuchte schwere Körperverletzung mittels versuchten Knieschusses nach 226 I Nr Var., II, 22, 23 StGB ist indes abzulehnen. 7

8 2. Handlungskomplex: Der tödliche Schuss zu Lasten des G Strafbarkeit des H I. aus 212 I StGB 1. TB (+) 2. RW (P) H schoss ab, um sich gegen Angriff des G zu erwehren, Rechtfertigung über 32 StGB? a) obj. RFE NWL: - Angriff (+) G droht H damit, ihn umzubringen - gegenwärtig (+) G holt zum Schlag aus - rechtswidrig (P) Ist G vielleicht selbst gerechtfertigt? H wollte G einen Faustschlag verpassen, weshalb er dessen körperliche Unversehrtheit angriff (bereits oben als strafbarer Körperverletzungsversuch qualifiziert), aber diesen Angriff hatte G durch ersten Schlag bereits abgewehrt und ging nunmehr selbst zum Angriff über 8

9 Anknüpfungspunkt für Notwehrlage ist mithin der zweite, von G ausgeführte Schlag und zu diesem Zeitpunkt lag seitens des H kein Angriff gegen G mehr vor, mithin ist rechtswidriger Angriff durch G zu bejahen. - auf notwehrfähiges Rechtsgut (+) Leben des H - Notwehrlage ist gegeben Notwehrhandlung: Schuss auf G Grenzen: Erforderlichkeit - Schusshandlung war geeignetes Mittel zur Angriffsabwehr - es war auch mangels anderweitiger Alternativen das mildeste Mittel Gebotenheit (P) Einschränkung des Notwehrrechts aufgrund eines vorausgehenden provozierenden Verhaltens des H? 9

10 Notwehrprovokation Absichtsprovokation Liegt vor, wenn Provokation nur zu dem Zweck erfolgt, den Angreifer unter dem Deckmantel der Notwehr an seinen Rechtsgütern zu verletzen. Sonstige vorwerfbare Provokation Qualität des Vorverhalten ist strittig - e.a. = ausreichend ist ein Verhalten, dass den nachfolgenden Angriff als eine adäquate und voraussehbare Folge des pflichtwidrigen Verhaltens erscheinen lässt - a.a. = Vorverhalten muss auch rechtswidrig sein Rechtsfolge Provokateur muss ausweichen, andernfalls ist das Notwehrrecht versagt. Arg. mangelnder Verteidigungswille Ratio des Notwehrrechts aa: Notwehrrecht ist zu gewähren, Strafbarkeit über actio illicita in causa ea: Muss ausweichen, erst dann Trutzwehr wa: Notwehrrecht ist uneingeschränkt zu gewähren, weil Provokateur nicht vor die Wahl gestellt werden darf: vogelfrei angreifbar oder strafbar Rechtsfolge Drei-Stufen-Modell: 1. Ausweichen 2. Schutzwehr 3. Trutzwehr aa: Notwehrrecht ist zu gewähren, aber Strafbarkeit über actio illicita in causa vorsätzlich/fahrlässig, je nach Art der Provokation ea: Notwehrrecht ist uneingeschränkt zu gewähren 10

11 Hier: Verhalten des H ist nicht auf gezielte Herbeiführung einer Notwehrlage gerichtet gewesen, sondern sollte nur die Vornahme des Knieschusses erleichtern, mithin keine Absichtsprovokation, sondern vielmehr ein sonstiges vorwerfbares, den G provozierendes Verhalten - stellt hier sogar eine versuchte gefährliche Körperverletzung dar, weshalb der Streit, ob das Vorverhalten rechtswidrig sein muss oder ein sozialethisch missbilligenswertes Verhalten genügt, dahingestellt bleiben kann Rechtsfolge: Drei-Stufen-Modell: - Ausweichmöglichkeit hatte H nicht, war durch ersten Schlag des G bereits zu Boden gestreckt worden - Reine Schutzwehr war unter den gegebenen Umständen nicht ausreichend, um sich vor dem erneuten Angriff des G zu schützen - Übergang zur Trutzwehr war also rechtens, die in einer milderen Form nicht hätte ausgeübt werden können Auch nach anderen beiden Ansichten wäre Notwehrhandlung geboten. 11

12 - Notwehrhandlung war mithin erforderlich und geboten Obj. RFE (+) b) subj. RFE Verteidigungswille (+) 32 StGB (+) Erg. Keine Strafbarkeit aus 212 StGB. II. aus 227 StGB (-) Weil die in der Tötungshandlung zwangsläufig als notwendiges Durchgangsstadium enthaltene Körperverletzung ( 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB) ebenfalls über 32 StGB gerechtfertigt ist. Es fehlt mithin für 227 StGB an dem erforderlichen Grunddelikt. 12

13 III. aus 222 StGB wegen des Ausholens zum Faustschlag 1. TB Erfolg (+) Kausa (+) hätte H den G nicht provoziert, wäre es nicht zu dessen Angriff und damit zu der Verteidigungssituation gekommen, die letztendlich die tödliche Schusshandlung nach sich zog (Stichwort: fortgesetzte Kausalität) Objektiver Sorgfaltspflichtverstoß (+) versuchte gefährliche Körperverletzung Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges? wohl zu bejahen, da bei G als Schlägertypen durchaus damit zu rechnen ist, dass dieser bei einem provozierendem Verhalten zum Gegenangriff übergeht und mithin für H eine Notwehrsituation entsteht, die letztendlich auch lebensgefährliche Abwehrmaßnahmen erfordert 13

14 Objektive Zurechnung (P) Hat sich im Tod des G die von H mittels Faustschlag geschaffene Gefahr realisiert (sog. Pflichtwidrigkeitszusammenhang)? Pro: Durch Faustschlag hat H die Gefahr eines Gegenangriffs durch G und der dagegen notwendigen Verteidigung geschaffen, weshalb sich im Tod des G die von H geschaffene Gefahrenlage realisiert hat Contra: - Für Tötungshandlung bedarf es des Dazwischentreten eines Drittens, der mit seinem Angriff eigene Interessen verfolgt und mithin auch eine eigenständige neue Gefahr schafft, die den Zurechnungszusammenhang entfallen lässt (Stichwort: Eigenverantwortlichkeit) - Zudem liefe die Bejahung der obj. ZR indirekt auf die Anerkennung der actio illicita in causa hinaus, die im Ergebnis ein rechtmäßiges Erfolgsunrecht aufgrund eines vorangegangenen Handlungsunrechts bestrafen will 14

15 Contra: - Müsste bei Bejahung des Pflichtwidrigkeitszusammenhanges bei 222 StGB nicht auch der Unmittelbarkeitszusammenhang bei 227 StGB bejaht werden? Im Ergebnis sprechen die wohl überzeugenderen Argumente dafür, eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit zu verneinen, weil die Provokation bereits zu einer Einschränkung des Notwehrrechts führt und nicht nochmals als Grundlage für einen Fahrlässigkeitsvorwurf herangezogen werden darf! 222 (-) Ergebnis für den zweiten Handlungskomplex: Keine Strafbarkeit des H wegen Rechtfertigung über 32 StGB! Zur Nacharbeit: BGH NStZ 2011, 82; StV 2011, 223; 2001, 143; Jäger, ExR- StR AT, Rn. 122a ff.; Kretschmer, Jura 2012, 194 ff.; siehe auch unter hier April 2011 und März

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