10: Erpressung ( 253, 255)
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- Gundi Reuter
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1 I. Allgemeines Geschützte Rechtsgüter: Die persönliche Freiheit und das Vermögen. 253 ist das Grunddelikt, die Nötigungsmittel entsprechen ist die Qualifikation zu 253, falls die Nötigungsmittel des 249 angewandt werden. 255 verweist zugleich ( gleich einem Räuber ) auf die Qualifikationen des 249 ( 250, 251; vgl. hierzu KK 174 ff.). Fallbearbeitung 253, 255 werden nicht getrennt geprüft, sondern innerhalb desselben Prüfungspunktes bearbeitet, also zb als 253, 255 oder falls noch eine Qualifikation hinzutritt 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1. KK 394
2 II. Aufbau 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel aa) Gewalt oder bb) Drohung b) Nötigungserfolg c) Vermögensverfügung (str.) d) Vermögensschaden e) Kausalität von a) d) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Absicht der rechtswidrigen und stoffgleichen Bereicherung 3. Qualifikationen ( 250, 251) 4. Rechtswidrigkeit und Schuld KK 395
3 III. Objektiver Tatbestand 1. Nötigungsmittel Als Nötigungsmittel kommen die Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel oder der Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel des 249 oder die Drohung mit einem Unterlassen in Betracht. aa) Nötigungsmittel des 253 Gewalt und Drohung mit einem empfindlichen Übel (vgl zur Gewalt KK ; zur Drohung KK 068). bb) Die qualifizierten Nötigungsmittel entsprechen denen des Raubes (vgl KK 119 ff.). Eine Gefahr ist nach st. Rspr dann gegenwärtig, wenn die in Aussicht gestellte Schädigung an Leib o- der Leben bei ungestörter Weiterentwicklung der Dinge nach menschlicher Erfahrung als sicher oder höchst wahrscheinlich zu erwarten ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (BGH NJW 1989, 167; NStZ 1997, 265 [266]). cc) Wird die Schädigung durch einen Dritten in Aussicht gestellt, liegt eine Drohung nur vor, wenn der Täter vorgibt, auf den Dritten Einfluss zu haben (BGH NStZ-RR 2007, 16). KK 396
4 Beachte: Im Interesse eines wirksamen Opferschutzes ist der Begriff der Gegenwärtigkeit weit zu verstehen (vgl BGH NStZ-RR 1999, 266, 267). Bsp: Auch soweit die bedrohte und alleine anwesende Kassiererin durch Sicherheitsglas vollständig geschützt ist, kommt eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben in Betracht, und zwar hins. potenzieller Bankkunden, die jederzeit die Bank betreten können (vgl BGH NJW 1989, 176). Bsp: Bei Drohungen im Stil: Wenn Du nicht zahlst, passiert Dir was besteht auch dann eine gegenwärtige (Dauer-)Gefahr, wenn der Zeitpunkt des möglichen Schadenseintritts länger ungewiss bleibt (vgl BGH NJW 1997, 265, 266). dd) Zur Drohung mit einem Unterlassen vgl KK Nötigungserfolg Dieser muss kausal eintreten. Streitig ist insoweit, ob jedes Opferverhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) genügt oder der Nötigungserfolg gerade in einer Vermögensverfügung bestehen muss. KK 397
5 3. Vermögensverfügung (str.) Hintergrund: Die einen sehen 253, 255 als Grundfall des 249, also der mittels qualifizierter Nötigung herbeigeführten Vermögensschädigungen. Auf der anderen Seite wird 253, 255 als Parallelvorschrift zu 263 gesehen, also der Gruppe der Selbstschädigungsdelikte zugerechnet (Verfügungslehre). a) Die Verfügungslehre bejaht die Notwendigkeit einer Vermögensverfügung (vgl hierzu KK 193); Konsequenz: Als Gewaltmittel kommt nur vis compulsiva in Betracht, da nur dann eine Willensbildung des Opfers stattfinden kann. Bei vis absoluta scheidet 253, 255 aus (Rengier BT I 11 Rn 13, 20, Wessels/Hillenkamp Rn 711, Sch/Sch/Eser 253 Rn 8 f., MüKo/Sander 253 Rn 13 ff.). b) Nach der Rspr und einem Teil der Lit setzt 253, 255 keine Vermögensverfügung voraus. Abgrenzung erfolgt nach dem äußeren Erscheinungsbild, nämlich danach, ob das Opfer die Sache weggibt ( 253, 255) oder der Täter diese wegnimmt ( 249). Deshalb 253, 255 auch bei Anwendung von vis absoluta möglich (vgl BGH NStZ 2002, 31, 32; Geilen Jura 1980, 50 ff.; Schünemann JA 1980, 486 ff.; Mitsch BT 2/1 6 Rn 33 ff.). KK 398
6 Argumente der Verfügungstheorie: Privilegierung der (bloßen) Gebrauchsanmaßung ( 248 b) wird unterlaufen; 249 wird praktisch überflüssig; ferner ist es untypisch, dass der Auffangtatbestand hinter dem spezielleren Gesetz steht; das Verfügungsmerkmal gewährleistet die sachgerechte Einstufung als Selbstschädigungsdelikt. (Gegen-)Argumente der Rspr: Die Gebrauchsanmaßung privilegiert nur die schlichte, nicht die abgenötigte Gebrauchsanmaßung; der Gesetzeswortlaut verlangt keine Vermögensverfügung; es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in 240, 249 und 253, 255 zwei unterschiedliche Gewaltbegriffe verwendet hat; Privilegierung der besonders massiven Gewalt (vis absoluta) unsachgerecht. KK 399
7 Beachte: Streitfrage in der Fallbearbeitung nur bei Relevanz anbringen. Sie ist zb irrelevant, wenn 249 vorliegt. Nur falls trotz Nehmens 249 nicht vorliegt, ist wegen der Rspr 253, 255 zu thematisieren. Ebenso ist die Streitfrage nicht zu thematisieren, wenn eine Vermögensverfügung vorliegt. Denn dann bejaht auch die Rspr 253, 255. Fehlt es trotz Schadens an einer Vermögensverfügung, ohne dass aber 249 vorliegt, ist wegen der Rspr an 253, 255 zu denken. Bsp für die Relevanz: S zerrt F, um den Zug nicht zu verpassen, gewaltsam aus dem Auto und stellt dieses anschließend vor der Polizeiwache ab, damit es wie von Anfang an geplant F zurückgegeben werden kann (vgl BGHSt 14, 386). 249 scheidet mangels Zueignungsabsicht aus. Die Verfügungslehre muss wegen der Anwendung von vis absoluta auch 253, 255 verneinen. KK 400
8 c) Abgrenzung zwischen 249 und 253, 255 aa) Die Rspr grenzt 249 und 253, 255 nach dem äußeren Erscheinungsbild ab, also danach, ob eine Wegnahme oder eine Weggabe vorliegt. bb) Verfügungslehre: Die Abgrenzung erfolgt über das ungeschriebene TBM Vermögensverfügung, also nach der inneren Willensrichtung, wobei Freiwilligkeit des Handelns wegen der Anwendung qualifizierter Nötigungsmittel kein taugliches Abgrenzungskriterium ist und zwangsläufig zu 249 führen würde. Wie diese Willentlichkeit, welche nicht mit Freiwilligkeit gleichgesetzt werden kann, jedoch zu interpretieren ist, ist innerhalb der Verfügungslehre umstritten. tva: Verfügung, wenn das Opfer willentlich, d.h. mit seinem faktischen (wenn auch erzwungenen) Einverständnis den Gewahrsam überträgt; andernfalls Wegnahme; äußeres Erscheinungsbild ist wesentliches Indiz (Rengier BT I 11 Rn 37). aa: Wegnahme, wenn es für den Genötigten gleichgültig ist, wie er sich verhält; Verfügung, wenn der Genötigte an der Vermögensverschiebung in einer Weise mitwirkt, die nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung derselben unerlässlich ist (Lackner/Kühl 253 Rn 3; Wessels/Hillenkamp Rn 713). KK 401
9 d) Dreieckserpressung Typische Fälle liegen im Bank und Geschäftsbereich, zb im Fall des klassischen Bankraubes, wenn einem Bankangestellten mit der Schädigung von Kunden gedroht wird (vgl BGH NJW 1989, 176). Folgt man der Verfügungslehre, kann man die Grundsätze des Dreiecksbetrugs (vgl KK ) auch auf die Dreieckserpressung übertragen. Die Rspr hat das Problem, nachdem auch sie ein Näheverhältnisses für erforderlich hält, isd Lagertheorie beantwortet (vgl BGHSt 41, 123, 125 f). Falllösung hierzu: Ingelfinger JuS 1998, 536 ff. KK 402
10 5. Vermögensschaden (vgl 263, 266) a) Unmittelbarkeitserfordernis (str.) Umstritten ist, ob die Verfügung gerade unmittelbar zu einem Vermögensschaden führen muss (dafür Wessels/Hillenkamp Rn 713; Rengier BT I 11 Rn 50; verneinend Lackner/Kühl 263 Rn 3). Fallbearbeitung: Die Unmittelbarkeit ist bereits auch ein Problem ird TBM Verfügung, da als solche nach der gängigen Definition nur ein Verhalten anerkannt ist, das sich unmittelbar vermögensmindernd (bzw -gefährdend) auswirkt. Da der Schaden seinerseits unmittelbar auf der Verfügung beruhen muss, wird die Unmittelbarkeit regelmäßig allein an dieser Stelle problematisiert. Bsp: T erzwingt von O mit vorgehaltener Pistole die Preisgabe der Zahlenkombination des Panzerschranks. Hier ist mit der Preisgabe der Zahlenkombination ein Opferverhalten unerlässlich. Damit kommt nach beiden Ansichten eine Verfügung in Betracht. Jedoch ist zur Vermögensminderung noch ein deliktisches Täterverhalten erforderlich, nämlich die Entnahme (oder besser Wegnahme?) des Geldes. Eine Verfügung lässt sich demnach nur unter dem Gesichtspunkt der schädigenden Vermögensgefährdung bejahen. KK 403
11 253, 255 also (+), wenn man auf das Unmittelbarkeitserfordernis verzichtet. 253, 255 ebenso (+), wenn man in der Preisgabe der Zahlenkombination eine ausreichende Vermögensgefährdung sieht und auch den subjektiven Tatbestand bejaht. 253, 255 (-), wenn man am Unmittelbarkeitserfordernis festhält und die Lösung des Falles über die Figur der schadensgleichen Vermögensgefährdung als Umgehung des Unmittelbarkeitserfordernisses ablehnt (Rengier BT I 11 Rn 50). Nimmt T also den Tresorinhalt an sich, 249 (+). Schreitet vorher die Polizei ein, 249, 22. Muss T sich erst noch zum Tresor begeben, scheitert 249 mangels örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Nötigung und Wegnahme (vgl BGH NStZ 2006, 38). Würde T vorher aufgegriffen, ließe sich ein versuchter Raub mangels unmittelbaren Ansetzens zur Verwirklichung des gesamten Tatbestandes (also auch der Wegnahme) nicht bejahen (anders die Fallkonstellation von BGH aao, da hier noch die Nötigung aufrechterhalten wurde, während sich andere Mittäter zum vermeintlichen Versteck begaben, also mit der Suche nach der Beute auch unmittelbar zu deren Wegnahme ansetzten.) Zum alternativen Lösungsansatz bzgl der Gewahrsamslockerungsfälle über die Bereicherungsabsicht, vgl Vorlesung. KK 404
12 b) schädigende Vermögensgefährdung Unterzeichnung eines Schuldscheins = schädigende Vermögensgefährdung, wenn konkret mit einer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Begünstigten zu rechnen ist und sichere Beweismittel zur Widerlegung des Urkundeninhalts fehlen. Problem der Gewahrsamslockerungen (Preisgabe eines Verstecks; Herausgabe des Tresorschlüssels; Abnötigung der Geheimnummer). Bei einer ire Erpressung seitens der Polizei überwachten Geldübergabe ohne Chance zur Flucht liegt keine schädigende Vermögensgefährdung vor; versuchte Erpressung. 6. Sicherungserpressung und Vermögensschaden bei Nötigungen mit Sicherungscharakter Da der Vermögensschaden gerade als Folge der Nötigung eingetreten sein muss, ergeben sich problematische Fallkonstellationen, wenn der Vermögensschaden zur Zeit der Nötigung schon eingetreten war (vgl Wessels/Hillenkamp Rn 378; LK/Herdegen 252 Rn 23). Eine Anschlusserpressung, die lediglich der Sicherung des Vorteils nach einem Aneignungs- oder Bereicherungsdelikt dient, wird lediglich als Nötigung bestraft; Bsp: Tanken ohne zu zahlen, danach wird der Tankwart bei der Flucht aus dem Weg gedrängt; BGH NJW 1984, 501; Erpressung, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Schadensvertiefung herbeigeführt wird. KK 405
13 IV. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz (dolus eventualis), insbesondere hinsichtlich vermögensschädigender Verfügung infolge der Nötigung. 2. Absicht (dolus directus 1. Grades) rechtswidriger Bereicherung a) Liegt lediglich Schädigungsabsicht beim Täter vor, so scheidet 253 aus und es bleibt bei 240. Bsp: T nötigt dem O das Handy ab, um ihn in eine hilflose Lage zu versetzen. Das Handy will T, ohne es zu nutzen, wegwerfen (vgl BGH NStZ 2006, 450). b) Rechtswidrigkeit ( zu Unrecht ) der Absicht fehlt, wenn Täter einen Anspruch nach materiellem Recht auf die Bereicherung hat; BGHSt 48, 322. In den Fällen rechtmäßiger Bereicherung kann man aber bereits den Vermögensschaden verneinen. c) Stoffgleichheit KK 406
14 V. Rechtswidrigkeit Verwerflichkeitsklausel der einfachen Erpressung ( 253) entspricht 240 Abs. 2. Angesichts des rechtswidrigen Zwecks, den die Bereicherungsabsicht tatbestandlich voraussetzt, liegt die Verwerflichkeit idr vor. VI. Versuch und Vollendung Versuchsbeginn mit unmittelbarem Ansetzen zur Nötigungshandlung. Versuch liegt auch bei Erlangung eines Teilbetrags der erstrebten Summe vor, wenn der Täter von vornherein dazu entschlossen ist, nur den geforderten Gesamtbetrag zu akzeptieren. Ansonsten liegt Vollendung vor, da der Täter durch Forderung eines bestimmten Geldbetrages gleichzeitig zur Herausgabe einer geringeren Summe nötigen will, vgl BGH StV 1990, 206. Vollendung mit Eintritt des Vermögensschadens. Beendigung mit Eintritt der Bereicherung. KK 407
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