Neuerungen im Abfallrecht Auswirkungen für den Handel

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1 Neuerungen im Abfallrecht Auswirkungen für den Handel Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Joachim Dreßen Referat E/1 - Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Altlasten Abteilung E - Technischer Umweltschutz

2 Gliederung 1. Verpackungsgesetz (VerpackG) 2. Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) 3. Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)

3 VerpackG Chronologie VerpackG zentrale Ziele VerpackG im Grundsatz unverändert VerpackG was ist neu? Zusammenfassung

4 Chronologie 1991 VerpackV VerpackV-Novelle (Pfandnovelle) VerpackV-Novelle (1. Wettbewerbsnovelle) Lizenzierungspflicht, Branchenlösungen (BL) VerpackV-Novelle (2. Wettbewerbsnovelle) Stopp Eigenrücknahme, Einschränkung BL 2015/16 Entwurf WertstoffG Miterfassung stoffgleicher Nicht-Verpackungen 2019 VerpackG

5 VerpackG Chronologie VerpackG zentrale Ziele VerpackG im Grundsatz unverändert VerpackG was ist neu? Zusammenfassung

6 VerpackG zentrale Ziele fairer Wettbewerb, Transparenz (Hersteller, Trittbrettfahrer; duale Systeme, kreative Lösungen) Verbesserungen beim Vollzug, Entlastung der Länder Erhöhung der Verwertungsanforderungen Berücksichtigung der Recyclingfähigkeit bei den Lizenzgebühren Stärkung der Position der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (öre) Förderung von Mehrweg (Ziel: 70 %) -> Zentrale Stelle -> Zentrale Stelle -> Zentrale Stelle

7 VerpackG zentrale Ziele

8 VerpackG Chronologie VerpackG zentrale Ziele VerpackG im Grundsatz unverändert VerpackG was ist neu? Zusammenfassung

9 im Grundsatz unverändert Feststellung/Genehmigung dualer Systeme (SY) Prinzip der dualen Entsorgung (flächendeckende, haushaltsnahe Entsorgung, Beteiligung an Gemeinsamer Stelle, Nebenentgelte) Systembeteiligungspflicht für Hersteller (Ausnahme: BL) Vorlage von Vollständigkeitserklärungen (VE) Pfandpflichten Regelungen zu Transportverpackungen, Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, gewerblichen Verkaufsverpackungen Kooperationsprinzip öre/sy (Ausnahme: Erfassung LVP) Anspruch der öre auf Mitbenutzung der PPK-Erfassung

10 VerpackG Chronologie VerpackG zentrale Ziele VerpackG im Grundsatz unverändert VerpackG was ist neu? Zusammenfassung

11 VerpackG was ist neu? Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZS) ( 24-29) Rechtsform: Stiftung des Bürgerlichen Rechts BVE Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie HDE Handelsverband Deutschland IK Industrievereinigung Kunststoff Markenverband übernimmt hoheitliche Aufgaben Vollzugsaufgaben der Länder neue Instrumente (z.b. Registrierung) Finanzierung durch SY- und BL-Betreiber zentrale Aufgabe: Marktüberwachung (Transparenz, fairer Wettbewerb, Trittbrettfahrer)

12 VerpackG was ist neu? Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZS) Vielzahl von Aufgaben ( 26), darunter Registrierung der Hersteller Prüfung der Vollständigkeitserklärungen Prüfung der Mengenstromnachweise der dualen Systeme und der Branchenlösungen Meldung von Verstößen an die Vollzugsbehörden der Länder Ermittlung und Veröffentlichung der Marktanteile der dualen Systeme Mindeststandards für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen

13 VerpackG was ist neu? Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZS) ( 24-29) Registrierungspflicht für Hersteller ( 9) bei der ZS vor dem Inverkehrbringen der Waren Achtung! 1. Ein Hersteller* darf systembeteiligungspflichtige** Verpackungen nur in Verkehr bringen, wenn er ordnungsgemäß registriert ist. 2. Der Handel darf systembeteiligungspflichtige** Verpackungen nur zum Verkauf anbieten, wenn der Hersteller bei der ZS registriert ist. Verstoß stellt Ordnungswidrigkeit dar! * Hersteller ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt. ** Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen

14 VerpackG was ist neu? Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZS) ( 24-29) Registrierungspflicht für Hersteller ( 9) Pflicht der Hersteller zur Meldung ihrer Lizenzierungsdaten an die ZS ( 10) höhere Verwertungsquoten ( 16)

15 VerpackG was ist neu? Verwertungsquoten a) Bezugsgröße: lizenzierte Menge aa) stoffliche Verwertung (= Recycling) ab) Verwertung, allg. ab 2019 ab 2022 Glas 75% 80% 90% Weißblech 70% 80% 90% Aluminium 60% 80% 90% PPK 70% 85% 90% Verbunde, insgesamt 60% - - Kunststoffe b) Bezugsgröße: erfasste Menge (neu!) ba) stoffliche Verwertung (= Recycling) nach VerpackV Getränkekarton - 75% 80% sonstige Verbunde - 55% 70% Kunststoffe - Weißblech - Aluminium - Verbunde, insgesamt - nach VerpackG insgesamt 60% 90% 90% werkstofflich 36% 58,5% 63% 50% 50%

16 VerpackG was ist neu? Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZS) ( 24-29) Registrierungspflicht für Hersteller ( 9) Pflicht der Hersteller zur Meldung ihrer Lizenzierungsdaten an die ZS ( 10) höhere Verwertungsquoten ( 16) Ökologische Gestaltung der Verpackungsentgelte ( 21)

17 VerpackG was ist neu? Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZS) ( 24-29) Registrierungspflicht für Hersteller ( 9) Pflicht der Hersteller zur Meldung ihrer Lizenzierungsdaten an die ZS ( 10) höhere Verwertungsquoten ( 16) Ökologische Gestaltung der Verpackungsentgelte ( 21) Erweiterung der Pfandpflichten ( 31) Frucht- und Gemüsenektare mit Kohlensäure Mischgetränke mit einem Anteil an Molke > 50 %

18 VerpackG was ist neu? Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZS) ( 24-29) Registrierungspflicht für Hersteller ( 9) Pflicht der Hersteller zur Meldung ihrer Lizenzierungsdaten an die ZS ( 10) höhere Verwertungsquoten ( 16) Ökologische Gestaltung der Verpackungsentgelte ( 21) Erweiterung der Pfandpflichten ( 31) Hinweispflicht auf Einweg-/Mehrwegverpackungen ( 32)

19 VerpackG was ist neu? Hinweispflicht auf Einweg-/Mehrwegverpackungen ( 32) Letztvertreiber müssen in der Verkaufsstelle 1. deutlich sicht- und lesbar 2. in unmittelbarer Nähe zu den Getränkeverpackungen 3. Hinweistafeln oder -schilder anbringen mit dem Hinweis EINWEG oder MEHRWEG 4. Hinweise müssen in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung entsprechen Gilt entsprechend für den Versandhandel!

20 VerpackG was ist neu? Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZS) ( 24-29) Registrierungspflicht für Hersteller ( 9) Pflicht der Hersteller zur Meldung ihrer Lizenzierungsdaten an die ZS ( 10) höhere Verwertungsquoten ( 16) Ökologische Gestaltung der Verpackungsentgelte ( 21) Erweiterung der Pfandpflichten ( 31) Hinweispflicht auf Einweg-/Mehrwegverpackungen ( 32) neue Modalitäten für die Abstimmung zwischen öre und SY ( 22)

21 VerpackG Chronologie VerpackG zentrale Ziele VerpackG im Grundsatz unverändert VerpackG was ist neu? Zusammenfassung

22 Zusammenfassung Auswirkungen für den Handel sofern Hersteller i.s.d. VerpackG: 1. Registrierung bei der ZS 2. Übermittlung der Lizenzierungsdaten an die ZS Achtung! a) Beauftragung Dritter (z.b. Makler) für nicht mehr zulässig ( 33) b) Vertriebsverbot bei Nicht-Registrierung ( 9 Absatz 5 Satz 1) als Händler: 1. Vertriebsverbot für Waren nicht registrierter Hersteller ( 9 Absatz 5 Satz 2) 2. Erweiterte Pfandpflichten 3. Einweg-/Mehrweg-Hinweispflichten

23 Gliederung 1. Verpackungsgesetz (VerpackG) 2. Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) 3. Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)

24 GewAbfV(neu) Ausgangssituation Ziele und Instrumente Anwendungsbereich Ablaufschema Dokumentationspflichten Zusammenfassung

25 GewAbfV - Ausgangssituation Ziel der alten GewAbfV von 2002: Beendigung sog. Scheinverwertungen der Deponierung gemischter gewerblicher Siedlungsabfälle Ablagerungsverbot für unbehandelte Siedlungsabfälle (2005) -> Problem Deponierung gelöst aber: gemischte Gewerbeabfälle gingen/gehen vielfach entgegen dem Vorrang der stofflichen Verwertung an vorhandenen Sortieranlagen vorbei direkt in die energetische Verwertung

26 GewAbfV Ausgangssituation (2) in Zahlen (2012): in > 3,6 Mio. gewerblichen Unternehmen fielen ca. 5,8 Mio. t gewerbliche Siedlungsabfälle an > 90 % wurden energetisch verwertet/verbrannt ca. 45 % gingen über Sortieranlagen aber: nur ca. 7 % wurden stofflich verwertet -> Novellierungsbedarf

27 GewAbfV(neu) Ausgangssituation Ziele und Instrumente Anwendungsbereich Ablaufschema Dokumentationspflichten Zusammenfassung

28 GewAbfV(neu) am ist die Novelle in Kraft getreten Zielsetzung: Anpassung an die 5-stufige Abfallhierarchie des KrWG Ausbau der stofflichen Verwertung Instrumente: erweiterte Pflicht zur Getrenntsammlung Vorbehandlungspflicht für Gemische Dokumentationspflichten Verordnung gilt für Erzeuger und Besitzer von Gewerbeabfällen Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen

29 GewAbfV(neu) Ausgangssituation Ziele und Instrumente Anwendungsbereich Ablaufschema Dokumentationspflichten Zusammenfassung

30 Anwendungsbereich (1) GewAbfV regelt die Bewirtschaftung* von gewerblichen Siedlungsabfällen Bau- und Abbruchabfällen GewAbfV gilt nicht für Abfälle, die gemäß VerpackV (ab 2019 VerpackG) entsorgt werden, dem ElektroG oder dem Batteriegesetz (BattG) unterliegen sowie für gefährliche Abfälle** * Erfassung, Vorbehandlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und sonstige Verwertung ** Vermischungsverbot des KrWG ( 9 Absatz 2 KrWG)

31 Anwendungsbereich (2) Gewerbliche Siedlungsabfälle ( 2 Nr. 1 GewAbfV) sind 1. Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20* der Anlage zur AVV aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen, die Abfällen aus privaten Haushaltungen (auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung) ähnlich sind, 2. gewerbliche und industrielle Abfälle, die nicht in Kapitel 20 der Anlage zur AVV aufgeführt sind, aber nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.** * Getrennt erfasste Fraktionen ** Erweiterung gegenüber der alten GewAbfV, Auffangtatbestand für produktionsspez. Abfälle

32 GewAbfV(neu) Ausgangssituation Ziele und Instrumente Anwendungsbereich Ablaufschema Dokumentationspflichten Zusammenfassung

33 Vorbereitung zur Wiederverwendung / Recycling GewAbfV Ablaufschema Gewerblicher Siedlungsabfall Getrenntsammlung Papier/Pappe/Karton*, Glas*, Kunststoff*, Metall*, Holz, Textilien, Bioabfälle* [+ weitere privaten Haushaltungen vergleichbare Abfälle außerhalb Kapitel 20 der AVV] - weitere Trennungen optional - * Trennung bereits nach KrWG erforderlich Ausnahme technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar Gemische Gefährliche Abfälle Separat davon Verpackungen, Elektrogeräte, Batterien Behandlung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar Grundsatz Vorbehandlungsanlage Behandlung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar Gemische Option Übergabe an Vorbehandlung entfällt bei Getrenntsammlungsquote im Vorjahr von >= 90 Masse-% Überlassung an öre zur Beseitigung Unmöglichkeit der Verwertung Sonstige Verwertung (z.b. Verbrennung)

34 Wirtschaftliche Unzumutbarkeit Technische Unmöglichkeit Ausnahmen Getrenntsammlung Vorliegen tatsächlicher technischer Gründe z.b. Auftrennung von Verbundstoffen am Entstehungsort des Abfalls nicht möglich, wohl aber in Vorbehandlungsanlage Platzangebot am Ort der Abfallentstehung z.b. verfügbare Lagerflächen im Innenstadtbereich Öffentlich zugängliche Anfallstelle mit nicht kontrollierbarem Abfallanfall durch viele Erzeuger z.b. Bahnhof / Bushaltestelle Kostenvergleich anzustellen Kosten der getrennten Sammlung vergleichen mit Kosten gemischte Sammlung + Vorbehandlung Unzumutbar, wenn Kosten getrennte Sammlung außer Verhältnis z.b. bei geringer Abfallmenge

35 GewAbfV(neu) Ausgangssituation Ziele und Instrumente Anwendungsbereich Ablaufschema Dokumentationspflichten Zusammenfassung

36 Dokumentationspflichten Abfallentstehung Vorbehandlung Sonstige Verwertung Dokumentation* Getrennthaltung Abweichen von Getrennthaltung Zuführung von Gemischen Abweichen von der Zuführung zur Vorbehandlung Direkter Weg in die sonstige Verwertung Art der Dokumentation Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege (z.b. Liefer- oder Wiegescheine) Darlegung Entsorgungsverträge, Erklärung/Nachweise (des die Abfälle Übernehmenden mit Name, Anschrift, Abfallmenge) (ab 2019) Bestätigung über die Erfüllung der Anlagen- Anforderungen nach der GewAbfV durch Betreiber bei erstmaliger Übergabe von Gemischen Darlegung Nachweis einer Getrenntsammlungsquote von >= 90 Masse-% im Vorjahr - Erfordernis eines zugelassenen Sachverständigen - Stichtag für Nachweis: des Folgejahres * Dokumentation ist lediglich auf Verlangen der zuständigen Behörde, ggfs. elektronisch, vorzulegen

37 GewAbfV(neu) Ausgangssituation Ziele und Instrumente Anwendungsbereich Ablaufschema Dokumentationspflichten Zusammenfassung

38 Zusammenfassung Handel von den Neuregelungen eher in geringerem Umfang betroffen Erweiterung der bestehenden Getrenntsammelpflicht um die Fraktionen Holz und Textilien keine umfangreichen Dokumentationspflichten für den Handel

39 Gliederung 1. Verpackungsgesetz (VerpackG) 2. Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) 3. Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)

40 ElektroG + AbfBeauftrV Am treten Änderungen des ElektroG in Kraft, die Auswirkungen auf rücknehmende Vertreiber haben. Die Änderungen betreffen den Anwendungsbereich sowie den Zuschnitt der Geräte- Kategorien, die Rücknahme von Elektroaltgeräten (EAG) sowie die Mitteilungspflichten. Die aktuellen Rahmenbedingungen für die unentgeltliche Rücknahme von EAG durch den Handel, verpflichtend ab 400 m²-verkaufsfläche (beim Online-Handel ab 400 m² Lagerfläche) als sog. 1:1- oder 0:1-Rücknahme oder auf freiwilliger Basis, bleiben unberührt

41 ElektroG + AbfBeauftrV (2) Änderungen beim Anwendungsbereich: Ab gilt der offene Anwendungsbereich ( open scope ). Waren und Güter mit elektr(on)ischen Funktionen, die bislang nicht unter die 10 Kategorien fallen, können zukünftig dem ElektroG unterliegen (z.b. Möbel-und Bekleidungsstücke). Neuer Zuschnitt der Kategorien: Statt 10 Kategorien zukünftig nur noch 6 Kategorien

42 ElektroG + AbfBeauftrV (3)

43 ElektroG + AbfBeauftrV (4) Änderungen bei der Rücknahme durch Vertreiber: Rücknahme von open-scope -Geräten ist ab dem zu gewährleisten. Hilfestellungen bei der Zuweisung der Geräte zu Gerätearten und Kategorien bietet die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR)* Gestellung von Abfallbeauftragten Seit Inkrafttreten der AbfBeauftrV am sind Vertreiber, die EAG zurück nehmen, verpflichtet Abfallbeauftragte zu bestellen. Auf die Sonder- und Ausnahmeregelungen der 4-7 AbfBeauftrV wird verwiesen. *

44 ElektroG + AbfBeauftrV (5) Änderungen bei den Mitteilungspflichten: Bei Rücknahme von EAG freiwillig oder als Verpflichteter sind sowohl bei Abgabe der EAG an Hersteller oder öre als auch im Fall der Eigenverwertung bei den statistischen Meldungen an die EAR bereits für 2018 die neuen 6 Kategorien zu verwenden. Alle notwendigen Informationen hat das Umweltbundesamt in einer Handlungshilfe* zusammengefasst. *

45 Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit!

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