JAP. [ Juristische Ausbildung & Praxisvorbereitung ] 2012/2013
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- Lars Lorenz
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1 JAP [ Juristische Ausbildung & Praxisvorbereitung ] must know Sportrecht eine aufstrebende Rechtsdisziplin Das neue Korruptionsstrafrecht Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen des verfassungsgerichtlichen Verfahrens Entgeltfortzahlungsrechtliche Konsequenzen eines Schiunfalls Schnelleinstieg in das streitige Verfahren Sind überfüllte Pisten zu sichern? Haftungsrechtliche Problemstellungen beim Betrieb von Seilbahnen und dem Einsatz von Pistengeräten Judikatur Höchstrichterliche Entscheidungen aus den zentralen Prüfungsfächern Musterfall Römisches Recht, Öffentliches Recht und Bürgerliches Recht Redaktionsleitung Alexander Reidinger 2012/ Redaktion Ulrike Frauenberger-Pfeiler Thomas Klicka Roman Alexander Rauter Gert-Peter Reissner Hannes Schütz Eva Schulev-Steindl Korrespondenten Christoph Grabenwarter Friedrich Harrer Ferdinand Kerschner Willibald Posch Alexander Schopper ISSN
2 Sind überfüllte Pisten zu sichern? Zur Pistensicherungspflicht des Seilbahnunternehmens Nach ständiger Rsp trifft das Seilbahnunternehmen eine Pistensicherungspflicht nur hinsichtlich atypischer Gefahren. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Gefahren, mit denen auf Schipisten üblicherweise nicht zu rechnen ist bzw die ausreichend abgesichert werden. Bisher ungeklärt ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob eine Haftung des Seilbahnunternehmens für Schäden resultierend aus überfüllten Pisten denkbar ist. Von Christoph Hechenblaickner Inhaltsübersicht: A. Problemaufriss B. Pistensicherungspflicht des Seilbahnunternehmens 1. Vertragliche Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag 2. Wegehalterhaftung 3. Inhalt und Ausmaß der Pistensicherungspflicht C. Pistensicherungspflicht betreffend überfüllter Pisten 1. Überfüllte Piste als atypische Gefahr? 2. Zumutbarkeit allfälliger Sicherungsmaßnahmen D. Eigenverantwortlichkeit des einzelnen Pistenbenützers 1. Sorgfaltsmaßstab 2. FIS-Regeln und PO-Entwurf E. Zusammenfassung A. Problemaufriss Der alpine Schilauf zählt in Österreich neben dem Fußball zu den unfallträchtigsten Sportarten. Laut der Unfallstatistik des Kuratoriums für Verkehrssicherheit 1) verletzten sich 2011 beim alpinen Schilauf ca Schifahrer. Hinzu kommen mehr als verletzte Snowboarder. Ob diese Verletzungszahlen auf das immer aggressiver werdende Material 2) oder den Verlust an Eigenverantwortlichkeit des einzelnen Sportlers zurückzuführen sind, mag dahingestellt bleiben. Mit ein Grund für die hohen Verletzungszahlen ist die Zunahme der Verkehrsdichte auf österreichischen Schipisten. In diesem Kontext ist daher die soweit überblickbar ungeklärte Frage zu erörtern, ob eine Haftung des Pistenbetreibers für Schäden resultierend aus überfüllten bzw stark frequentierten Pisten denkbar ist. B. Pistensicherungspflicht des Seilbahnunternehmens Bevor auf die Frage meines Beitrags eingegangen wird, soll einleitend dargestellt werden, auf welcher Grundlage eine allfällige Haftung des Pistenhalters in Betracht kommt. Grundsätzlich trifft jeden, der eine seiner Verfügung unterliegende Anlage dem Zutritt eines Personenkreises eröffnet oder auf seinem Grund einen Verkehr für Menschen unterhält, eine Verkehrssicherungspflicht, die entweder ex contractu oder ex delicto schlagend wird. 3) 1. Vertragliche Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag Praktisch bedeutsam ist vor allem die aus dem Beförderungsvertrag abgeleitete Nebenpflicht des Pistenhalters zur Pistensicherung, weil in den meisten Fällen der Pistenbenützung durch den Kauf einer Liftkarte ein Vertragsverhältnis zwischen Pistenbenützer und Liftbetreiber begründet wird. 2. Wegehalterhaftung Schipisten werden als Weg isd 1319 a ABGB qualifiziert, 4) weshalb im deliktischen Bereich die Wegehalterhaftung des 1319 a ABGB zu nennen ist. Diese Haftungsgrundlage kommt für Personen in Betracht, die in keinem Vertragsverhältnis zum Seilbahnunternehmen stehen, wie dies insbesondere im Rahmen einer Schitour der Fall ist. Die Frage, ob neben dieser speziellen Haftung auch eine Haftung auf Grundlage allgemeiner Verkehrssicherungspflichten besteht, ist vom OGH bereits mehrfach in der Weise entschieden worden, dass im Anwendungsbereich des 1319 a ABGB für die Annahme allgemeiner Verkehrssicherungspflichten kein Raum bleibt. 5) 3. Inhalt und Ausmaß der Pistensicherungspflicht Bezüglich der Anforderungen an Inhalt und Ausmaß der Pistensicherungspflicht besteht kein Unterschied zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung, da in beiden Bereichen nur vor sog atypischen Gefahren geschützt werden muss. 6) Zudem ist davon auszugehen, dass der Pistenbenützer im Rahmen seiner Eigenverantwortlichkeit selbst für seine Sicherheit zu sorgen 1) Abrufbar unter 2) Vgl Poscharnegg, Haftungsrechtliche Fragen bei Verletzung von Pistensicherungspflichten, Zak 2007, ) Vgl dazu Reischauer in Rummel 3 (2007) 1294 Rz 78 ff. 4) Ausführlich dazu Pichler/Holzer, Handbuch des österreichischen Skirechts (1987) 48 f. 5) RIS-Justiz RS ; zuletzt OGH , 2 Ob 256/09 z Zak 2010, 296 = ZVR 2011, 75 (Danzl, tabellarische Übersicht). 6) Der wesentlichste Unterschied zwischen vertraglicher und deliktischer Pistensicherungspflicht besteht darin, dass der Liftbetreiber im Rahmen von 1319 a ABGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet. JAP 2012/2013/ ff ABGB; FIS-Regeln; Pistenordnungsentwurf (POE) Pistensicherungspflicht; Beförderungsvertrag; Sorgfaltsmaßstab JAP [2012/2013] 03 Ü Christoph Hechenblaickner Ü Sind überfüllte Pisten zu sichern? 179
3 JAP hat und daher seine Fahrgeschwindigkeit und Fahrweise auf erkennbare Gefahren einstellen muss. 7) Darüber hinaus dürfen keine übertriebenen Anforderungen an den Pistensicherungspflichtigen gestellt werden, was nichts anders bedeutet, als dass die Sicherungspflicht nicht überspannt werden darf bzw nur im Rahmen des Zumutbaren erfolgen kann. 8) Eine Pflicht des Pistenhalters, Schifahrer vor jeder von der Piste ausgehenden Gefahr zu schützen, besteht nicht. 9) stellen können, was nichts anderes bedeutet, als dass der Schifahrer sein Tempo entsprechend verringern muss, um gegebenenfalls anderen Schifahrern so ausweichen zu können, ohne dabei sich selbst oder andere zu gefährden. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass eine überfüllte bzw stark frequentierte Piste keine atypische Gefahr darstellt, was zur Folge hat, dass den Liftbetreiber diesbezüglich keine Sicherungspflichten treffen. C. Pistensicherungspflicht betreffend überfüllter Pisten 1. Überfüllte Piste als atypische Gefahr? Wie bereits erwähnt, trifft den Liftbetreiber eine Pistensicherungspflicht nur hinsichtlich atypischer Gefahren. Dabei handelt es sich um solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann. Atypisch ist eine Gefahr, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar ist. 10) In dieser Formulierung kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass im Schisport bei der Vermeidung von Unfällen die Eigenverantwortlichkeit des Pistenbenützers Priorität hat und die Sicherungspflicht des Pistenhalters nur dort eintritt, wo atypisch gefährliche Verhältnisse vorliegen, die auch ein verantwortungsbewusster Schifahrer auf einer Piste, deren Schwierigkeitsgrad seinem Fahrkönnen entspricht, nicht oder nur schwer beherrschen kann. 11) Um eine Haftung des Pistenhalters für Schäden resultierend aus überfüllten Pisten bejahen zu können, müsste man dementsprechend davon ausgehen, dass eine überfüllte bzw stark frequentierte Piste eine atypische Gefahr darstellt. Wie bereits erwähnt, ist eine atypische Gefahr eine solche, die unerwartet oder schwer abwendbar ist. Nun wird man eine überfüllte Piste wohl kaum als unerwartete Gefahrenquelle betrachten können, da eine Ansammlung mehrerer Leute auf einer Piste regelmäßig leicht erkennbar sein wird. ME ist eine starke Pistenfrequentierung für einen verantwortungsbewusst fahrenden Schifahrer frühzeitig erkennbar, sodass er sein Fahrverhalten bzw seine Geschwindigkeit diesen Umständen entsprechend anpassen kann, wozu er im Rahmen seiner Eigenverantwortung 12) auch verpflichtet ist. Zu prüfen ist, ob eine überfüllte Piste als schwer abwendbare Gefahrenquelle verstanden werden kann, was eine Sicherungspflicht seitens des Pistenhalters zur Folge hätte. Schwer abwendbar ist eine Gefahrenquelle dann, wenn sie zwar leicht erkennbar ist, aber mit ihr eine Kollision nur schwer vermieden werden kann. Dass eine stark frequentierte Piste idr leicht erkennbar ist, habe ich bereits erwähnt. Nun stellt sich die Frage, ob aufgrund der Überfüllung der Piste Kollisionen mit anderen Pistenbenützern nur schwer vermeidbar sind. Es mag sicherlich so sein, dass bei stark frequentierten Pisten das Risiko einer Kollision erhöht ist. Doch wird man me auch in diesem Fall strenge Anforderungen an die anzuwendende Sorgfalt des einzelnen Schifahrers 2. Zumutbarkeit allfälliger Sicherungsmaßnahmen Würde man dennoch eine Pistensicherungspflicht des Pistenhalters annehmen, wird man diese me im Hinblick auf die Zumutbarkeit allfälliger Sicherheitsmaßnahmen verneinen müssen. Wie kann der Liftbetreiber Unfälle auf stark frequentierten Pisten vermeiden? Er müsste permanent alle Pisten kontrollieren, damit er überhaupt weiß, wo er allfällige unfallvorbeugende Maßnahmen wie bspw Pistensperren setzen müsste. Dies würde wohl eine Überspannung der Sicherungspflichten bedeuten und in keinem angemessenen Verhältnis zum Schutzeffekt einer solchen Maßnahme stehen. Abgesehen davon kommen Totalsperren nur in äußersten Extremsituationen in Betracht, wie zb bei einer total vereisten Piste. Eine totale Vereisung der Piste passiert allerdings nicht von einer Stunde zur nächsten, sondern entsteht idr über Nacht, sodass der Liftbetreiber durch eine morgendliche Kontrollfahrt leicht feststellen kann, ob eine solche Vereisung vorliegt. Dazu muss er nicht ständig alle Pisten kontrollieren. Diskutieren könnte man, ob das Seilbahnunternehmen nur eine vorher festgelegte Höchstzahl an Schifahrern in ein Schigebiet hineinlässt, also bei Erreichen einer bestimmten Zahl die Kassen schließt. Abgesehen von der technischen Umsetzbarkeit einer solchen Maßnahme, ist auch in diesem Fall nicht ausgeschlossen, dass es zu Überfüllungen einzelner Pisten aus welchem Grund auch immer kommt. Probleme ergeben sich in diesem Zusammenhang auch mit Saisonkartenbesitzern oder Besitzern von Tageskarten, die dann uu Erfüllungsansprüche gegen den Liftbetreiber geltend machen können. Davon hat schließlich niemand etwas, weder die Seilbahnwirtschaft noch das Sportpublikum. Um eine Haftung des Pistenhalters für Schäden resultierend aus überfüllten Pisten bejahen zu können, müsste schließlich nachgewiesen werden können, dass die Kollision bei ordnungsgemäßer Pistensicherung nicht zustande gekommen wäre. Doch wird es in der Praxis schwierig 7) Pichler, Im Spannungsfeld zwischen Sicherungspflicht des Pistenhalters und Eigenverantwortlichkeit des Pistenbenützers, in FS Dittrich (2000) 619 (625); vgl auch Reindl/Stabentheiner/Dittrich, Bergbeförderung, Pistenbetreuung, Wintersport Verhaltenspflichten und Handlungsmöglichkeiten des Seilbahnunternehmers 25 Jahre Seilbahnsymposium, ZVR 2006, 549 (552) sowie Reischauer in Rummel a Rz 24 e. 8) Vgl nur Harrer in Schwimann 3 (2006) 1295 Rz 84. 9) Reischauer in Rummel a Rz 24 e mwn. 10) RIS-Justiz RS ; zuletzt OGH , 2 Ob 119/12 g. 11) Pichler in FS Dittrich ) Zur Eigenverantwortung bzw zum Sorgfaltsmaßstab siehe noch unten D. 180 Ü Christoph Hechenblaickner Ü Sind überfüllte Pisten zu sichern? JAP [2012/2013] 03
4 sein, nachzuweisen, dass ein Unfall aus dem Umstand einer überfüllten Piste bzw deren Nicht-Absicherung durch den Pistenbetreiber entstanden ist. Dazu müsste man sich vor einer allfälligen Pistensperrung die Frage stellen, wann eine Piste eigentlich als überfüllt in dem Sinne gilt, dass der Pistenbetreiber zur Setzung entsprechender Sicherheitsmaßnahmen verpflichtet ist. Dies wird insb im Hinblick darauf, dass Schifahrer nicht immer auf ein und derselben Piste unterwegs sind, sondern diese bspw nur als Anschluss zu einer anderen Piste nutzen, schwer feststellbar sein und erhebliche Beweisprobleme mit sich bringen. Eine solche Überfüllung ist häufig an neuralgischen Punkten wie etwa der Talabfahrt kurz vor Pistenschluss gegeben. In diesem Fall ist es me ausnahmsweise erwägenswert, den Liftbetreiber zur Aufstellung entsprechender Sicherheitstafeln zu verpflichten. Dies würde auch keine Überspannung der Sicherungspflichten darstellen, weil der Liftbetreiber aufgrund von Erfahrungswerten weiß, an welchen Stellen solche starken Frequentierungen wiederholt vorkommen. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass eine überfüllte bzw stark frequentierte Piste einerseits kein atypisches Hindernis darstellt und deshalb auch nicht zu sichern ist. Andererseits würden allfällige Sicherungsmaßnahmen abgesehen von der eben erwähnten Ausnahme eine Überspannung der Sicherungspflichten darstellen. Das Problem ist me dergestalt zu lösen, dass an den einzelnen Schifahrer strenge Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind. D. Eigenverantwortlichkeit des einzelnen Pistenbenützers Die bereits angesprochene Eigenverantwortlichkeit des einzelnen Schifahrers spielt bei der Vermeidung von Schiunfällen eine bedeutende Rolle, weshalb im Folgenden der für Schifahrer anzuwendende Sorgfaltsmaßstab insb im Hinblick auf die hier zu untersuchende Frage erörtert werden soll. 1. Sorgfaltsmaßstab Im Einklang mit dem allgemeinen Sorgfaltsgebot haben sich Schifahrer so zu verhalten, dass sie andere nicht gefährden. 13) Um das Schifahren jedoch nicht unmöglich zu machen, dürfen die Sorgfaltspflichten nicht überspannt werden. 14) Dies bedeutet im Ergebnis, dass Schifahrer auf Sicht zu fahren haben, das Tempo dem Können und den Geländeverhältnissen sowie der Schneebeschaffenheit und dem Vorhandensein von Personen und deren Verhalten anpassen und das Gelände genau beobachten, also Geschwindigkeit und Fahrweise den subjektiv und objektiv gegebenen Umständen anpassen müssen. 15) Zu den allgemeinen Sorgfaltsregeln können teilweise Regeln der StVO analog herangezogen werden. Demzufolge gilt auch beim Schifahren der Vertrauensgrundsatz, wonach sich jeder darauf verlassen kann, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäß verhalten. 16) 2. FIS-Regeln und PO-Entwurf Gemäß dem soeben erwähnten Vertrauensgrundsatz können Schifahrer insb darauf vertrauen, dass andere Pistenbenützer die geltenden Pistenregeln einhalten. 17) In Frage kommen hier die vom internationalen Schiverband FIS ausgearbeiteten FIS-Pistenregeln sowie der vom Österreichischen Kuratorium für alpine Sicherheit stammende Pistenordnungsentwurf (POE). Diese Pistenregeln sind zwar keine Rechtsnormen und auch kein Gewohnheitsrecht, doch kommt ihnen bei der Konkretisierung des Sorgfaltsmaßstabs erhebliche Bedeutung zu. 18) Im Folgenden sollen nur jene Pistenregeln erläutert werden, die deutlich machen, dass bei Klärung der hier interessierenden Haftungsfrage die Eigenverantwortlichkeit des einzelnen Pistenbenützers höchste Priorität hat. Hervorzuheben ist daher insbesondere FIS-Regel Nr 2, wonach jeder Schifahrer und Snowboarder auf Sicht fahren muss und seine Geschwindigkeit und Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schneeund Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen muss. In den Erläuterungen zu FIS-Regel Nr 2 wird ua darauf hingewiesen, dass an unübersichtlichen oder stark befahrenen Stellen langsam zu fahren ist. Daneben sind auch Regel Nr 5 und 6 des POE zu haftungsrechtlichen Fragen, insbesondere zu solchen izm überfüllten Pisten, zu nennen. Gemäß Regel Nr 5 POE hat der Schifahrer so kontrolliert zu fahren, dass er jedem Hindernis ausweichen oder vor diesem anhalten kann; er hat insb die Fahrgeschwindigkeit seinem Können, dem Gelände, der Schneebeschaffenheit und dem Vorhandensein anderer Personen anzupassen. Regel Nr 6 POE sieht schließlich vor, dass der Schifahrer während der Fahrt das Gelände und die anderen Personen vor sich ständig genau zu beobachten, alle möglichen Hindernisse zu berücksichtigen und auf Sicht zu fahren hat. E. Zusammenfassung Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass bei der Vermeidung von Wintersportunfällen die Eigenverantwortlichkeit des einzelnen Sportlers entscheidende Bedeutung hat. Ungeachtet dieser Eigenverantwortlichkeit treffen den Halter einer Schipiste Sicherungspflichten nur insofern, als atypisch gefährliche Hindernisse vorliegen, womit das Spannungsverhältnis zwischen Eigenverantwortlichkeit und Pistensicherungspflicht klar zum Ausdruck kommt. Für die Sicherungspflicht des Seilbahnunternehmens ist die Einstufung einer Gefahr als atypisch maßgebend, weil nach derzeitigem Stand der Rsp nur solche Gefahren zu sichern sind. Doch auch atypische Gefah- 13) Vgl nur Reischauer in Rummel Rz 7. 14) OLG Innsbruck , 4 R 228/93 ZVR 1994/ ) OLG Innsbruck , 4 R 228/93 ZVR 1994/148; vgl auch Reischauer in Rummel Rz 7. 16) OLG Innsbruck , 4 R 228/93 ZVR 1994/ ) Reischauer in Rummel Rz 7. 18) Harrer in Schwimann Rz 92 mwn. JAP [2012/2013] 03 Ü Christoph Hechenblaickner Ü Sind überfüllte Pisten zu sichern? 181
5 JAP ren sind nur im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren abzusichern. Die Frage, ob eine Haftung des Liftbetreibers für Schäden resultierend aus überfüllten Pisten denkbar ist, muss me verneint werden. Erstens ist eine überfüllte bzw stark frequentierte Piste nicht als atypische Gefahr zu qualifizieren und zweitens würde eine allfällige Sicherungspflicht die Grenzen des Zumutbaren überschreiten, weil für den Liftbetreiber nicht immer feststellbar ist, welche Pisten überfüllt sind. Eine Ausnahme gilt me nur für neuralgische Punkte auf Pisten wie zb die Talabfahrt am Nachmittag weil der Liftbetreiber hier aufgrund von Erfahrungswerten um die Überfüllung weiß und davor durch Aufstellen entsprechender Warntafeln oder dergleichen warnen kann, ohne dadurch einen unzumutbaren Aufwand tätigen zu müssen. ME sollte bei der Lösung von Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Wintersportausübung die Eigenverantwortlichkeit des einzelnen Sportlers im Vordergrund stehen. Davon profitieren schließlich beide Seiten: der einzelne Sportler kann seinen Sport möglichst sicher ausüben und für den Liftbetreiber werden keine unnötigen Kosten verursacht, die im Zusammenhang mit einer Überspannung der Sicherungspflicht entstehen können. Ü Ü Kontrollfrage Welche Anspruchsgrundlage kommt für einen Schifahrer in Betracht, der aufgrund einer mangelhaften Piste zu Sturz kommt und Schadenersatzansprüche gegen den Seilbahnunternehmer geltend machen will? Welche Gefahren muss das Seilbahnunternehmen auf Pisten absichern? Welche Bedeutung haben FIS-Regeln? Sind diese Regeln Gesetzen gleichzuhalten? Ü Literaturtipp Zur Aneignung von Grundkenntnissen des Schadenersatzrechts eignet sich zb Perner/Spitzer/Kodek, Bürgerliches Recht 3 (2012). Zur Vertiefung der Thematik: Pichler/Holzer, Handbuch des österreichischen Skirechts (1987); Pirker, Schiund Snowboardunfälle Haftung von Wintersportzentren und Sportlern, in Hinteregger/Reissner (Hrsg), Sport und Haftung (2006). Ü Zum Autor MMag. Christoph Hechenblaickner ist am Institut für Unternehmens- und Steuerrecht der Universität Innsbruck tätig, sein Forschungsschwerpunkt ist ua Sportrecht. Gut vorbereitet? Auf jeden Fall! VI, 198 Seiten Br. EUR 33,50 ISBN Mit Hörerschein für Studierende EUR 26,80 Betriebswirtschaftslehre 2A Reidinger (Bearbeitung) Gesammelte Fälle Bürgerliches Recht 3. Auflage Dieses Skriptum bietet Ihnen gezieltes Falllösungstraining für schlüssige und strukturierte Lösungen: Mit den interessantesten Diplomprüfungsfällen der letzten Jahre aller juristischen Fakultäten Österreichs samt Falllösungsschema und allgemeinen Prüfungshinweisen (Prüfer, Ergebnisse, Punkteverteilung, Knackpunkte ) Ihr Plus: alle Musterlösungen sind auf aktuellen Stand gebracht! Die Fälle sind so gewählt, dass sie für das betreffende Gebiet möglichst viele typische Sachprobleme aufwerfen und somit eine umfassende Prüfungsvorbereitung ermöglichen. MANZ sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH tel fax bestellen@manz.at Kohlmarkt Wien Ü Christoph Hechenblaickner Ü Sind überfüllte Pisten zu sichern? JAP [2012/2013] 03
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