Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung. betreffend die von der. WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG

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1 Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung betreffend die von der WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG begebene 6,35 % Hypothekenanleihe 2009 ( ,00 EUR; urspr. Nennwert 500 EUR; fällig 11/16; WKN: WGFH05, ISIN: DE000WGFH059) (die Schuldverschreibungen ) Rechtsanwalt Daniel Vos, geschäftsansässig Breite Straße , Köln, als gemeinsamer Vertreter der vorbezeichneten Schuldverschreibungen (der Einberufende ) als Abstimmungsleiter der beschlussunfähigen Abstimmung ohne Versammlung im Abstimmungszeitraum vom 29. November 2017 um 0:00 Uhr (MEZ) bis 1. Dezember 2017 um 24:00 Uhr (MEZ) lädt die Inhaber (jeweils ein Anleihegläubiger und zusammen die Anleihegläubiger ) der von der WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG begebene 6,35 % Hypothekenanleihe 2009 (bis zu ,00; urspr. Nennwert 500; fällig 11/16; WKN: WGFH05, ISIN: DE000WGFH059) (die Schuldverschreibungen ) zu der am Montag, den 9. April 2018, um 11:00 Uhr (MESZ) im Bürgerhaus im Stadtteilzentrum Bilk, Bachstraße 145, Düsseldorf stattfindenden zweiten Gläubigerversammlung (die Gläubigerversammlung ) ein. Einlass ist ab 10:30 Uhr (MESZ). Diese Einberufung zur zweiten Gläubigerversammlung ist seit dem 14. März 2018 im Bundesanzeiger und auf der Internetseite des gemeinsamen Vertreters ( unter der Rubrik WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG Anleihe WGFH05 veröffentlicht. Die hierin enthaltenen Informationen sind nach Kenntnis des gemeinsamen Vertreters, soweit nichts anderes angegeben ist, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell, können jedoch nach dem Veröffentlichungsdatum unrichtig werden. Weder der gemeinsame Vertreter noch seine Angestellten, Berater und Beauftragten übernehmen eine Verpflichtung zur Aktualisierung der Informationen in dieser Aufforderung zur Stimmabgabe oder zur ergänzenden Information über Umstände nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Stimmabgabe. I. Einziger Tagesordnungspunkt Beschlussfassung über die Anweisung und die Ermächtigung des gemeinsamen Vertreters zum Einbehalt einer Vergütung Der gemeinsame Vertreter schlägt den Anleihegläubigern vor, ihn anzuweisen, eine weitere Verfolgung angemeldeter Ansprüche in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin zu unterlassen, und ihn zum Einbehalt einer Vergütung im nachfolgend dargestellten Umfang zu ermächtigen, indem folgender Beschluss gefasst wird:

2 Der gemeinsame Vertreter wird angewiesen, die gerichtliche Feststellung der zur Insolvenztabelle angemeldeten Ansprüche aus der Anleihe WGFH05 nicht zu betreiben. Der gemeinsame Vertreter wird ermächtigt, von dem Sicherheitentreuhänder die Zahlung von ,00 aus künftigen Ausschüttungen zugunsten der Anleihegläubiger der Anleihe WGFH05 an sich selbst als Vergütung zu verlangen und diesen Betrag aus Ausschüttungsguthaben der Anleihegläubiger bei dem Sicherheitentreuhänder als Vergütung einzubehalten. BEGRÜNDUNG 1. Anweisung an den gemeinsamen Vertreter Auch in dem zweiten Insolvenzverfahren hat der gemeinsame Vertreter die Ansprüche aus der Anleihe zur Insolvenztabelle angemeldet. Dies geschah unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Ausschüttungen vorsorglich auf der Grundlage des prospektierten Emissionsvolumens in Höhe von 100 Mio. Der Insolvenzverwalter hat die angemeldete Forderung aus der Anleihe im Umfang von ca. 41,9 Millionen für den Ausfall festgestellt und im Übrigen bestritten. Das Bestreiten des Insolvenzverwalters dürfte auf den Umstand zurückzuführen sein, dass die Anleihe WGFH05 nicht vollständig mit 100 Mio. platziert worden war. Ausweislich des Insolvenzplans vom 13. Mai 2013 konnten stattdessen lediglich ,00 der Anleihe platziert werden. Unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Ausschüttungen und aufgelaufener Zinsen erscheint die Feststellung des Insolvenzverwalters unter Berücksichtigung geringfügiger Zinsdifferenzen plausibel. Aufgrund seines gesetzlichen Auftrags ist der gemeinsame Vertreter verpflichtet, die Rechte der Anleihegläubiger in dem Insolvenzverfahren geltend zu machen, 19 Abs. 3 SchVG. Ihm steht insoweit zwar ein Ermessen zu. Aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit dürfte es zur Vermeidung einer persönlichen Haftung indes in Betracht kommen, hinsichtlich des Bestreitens der Forderung eine gerichtliche Klärung herbeizuführen und Klage gegen den Insolvenzverwalter zu erheben. Die Kosten eines solchen Gerichtsverfahrens hatten die Anleihegläubiger (aus ausstehenden Sicherheitenerlösen) zu tragen. In seinem letzten Bericht vom 13. März 2017 teilte der Insolvenzverwalter mit, die Masseunzulänglichkeit gemäß 208 InsO angezeigt zu haben und prognostizierte, dass die Insolvenzgläubiger also diesbezüglich auch die Gläubiger der Anleihe WGFH05 mit keiner Quote auf die zur Insolvenztabelle angemeldeten und festgestellten Forderungen rechnen könnten. Für die Gläubiger der Anleihe WGFH05 bedeutet dies, dass Ausschüttungen lediglich aus der Verwertung von (Immobiliar- ) Sicherheiten generiert werden können.

3 Angesichts dessen erscheint eine weitere Verfolgung ohnehin kaum werthaltiger Ansprüche der Anleihegläubiger in dem Insolvenzverfahren über den für den Ausfall festgestellten Teilbetrag hinaus wirtschaftlich nicht sinnvoll. Stattdessen erscheint es sachgerecht, es bei der angemeldeten und für den Ausfall festgestellten Forderung zu belassen. Um den gemeinsamen Vertreter ein solches, wirtschaftlich sinnvolles Verhalten ohne persönliche Haftungsgefahren zu ermöglichen, soll er wie vorgeschlagen angewiesen werden. 2. Hintergrund des Vergütungsvorschlags Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2017 (IX ZR 87/16) Gemäß 7 Abs. 6 Schuldverschreibungsgesetz hat die Emittentin die durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger entstehenden Kosten und Aufwendungen, einschließlich einer angemessenen Vergütung des gemeinsamen Vertreters, zu tragen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Januar 2017 (Az. IX ZR 87/16) entschieden, dass aus der Kostenregelung des 7 Abs. 6 SchVG allerdings weder eine Befriedigung der Vergütung und Kosten des gemeinsamen Vertreters als Masseverbindlichkeit noch als einfache Insolvenzforderung abzuleiten sei. Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters sei daher weder vorrangig vor den Forderungen einfacher Insolvenzgläubiger noch gleichrangig mit diesen in einem Insolvenzverfahren zu bedienen. Stattdessen handele es sich bei diesem Kostenerstattungsanspruch um einen nachrangigen Erstattungsanspruch der Insolvenzgläubiger, die insoweit primär mit den Kosten des gemeinsamen Vertreters belastet wären. Dabei weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass der gemeinsame Vertreter die Möglichkeit habe, die Übernahme die Tätigkeit davon abhängig zu machen, dass die ihm zustehende Vergütung von den Anlegern direkt oder mittelbar aus der von dem gemeinsamen Vertreter erzielten Befriedigungsquote aufgebracht wird. Dieses Vorgehen erscheint sachgerecht, um eine individuelle Vergütungsabrechnung des gemeinsamen Vertreters gegenüber dem individuellen Anleihegläubiger zu vermeiden und die Effizienzvorteile des Schuldverschreibungsgesetzes nutzen zu können. Die von dem Bundesgerichtshof getroffene Auslegung des Schuldverschreibungsgesetzes und die daraus resultierende Notwendigkeit eines solchen Vergütungsbeschlusses waren im Frühjahr 2013 weder absehbar noch entsprach dies der seinerzeit üblichen Praxis. Ein solcher Beschluss wurde daher seinerzeit nicht gefasst. Deshalb soll ein solcher Beschluss nun im Rahmen der hiermit einberufenen Anleihegläubigerversammlung nachgeholt werden. 3. Vergütung des gemeinsamen Vertreters im ersten Insolvenzverfahren Aufgrund der Regelung des 7 Abs. 6 SchVG hatte der gemeinsame Vertreter seinerzeit im Jahr 2013 mit der Emittentin eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen, die den Umfang der Vergütung seiner Tätigkeit regelte. Dies entsprach zum

4 einen dem seinerzeitigen Verständnis der Vorschrift und konnte zum anderen eine Kostenbelastung der Anleihegläubiger vermeiden. Diese Vergütungsvereinbarung sah im Wesentlichen eine zeitabhängige Vergütung in Höhe von 300,00 (netto) sowie die Erstattung von sachbezogenen Aufwendungen bei monatlicher Abrechnung vor. Die Vereinbarung wurde zunächst von dem gemeinsamen Vertreter und der Emittentin gelebt und umgesetzt. Die Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters war zunächst durch sehr umfangreiche und zeitaufwendige Verhandlungen des Insolvenzplans geprägt, sodass insbesondere im Kalenderjahr 2013 erhebliche Tätigkeiten entfaltet wurden. In der Folgezeit der Schwerpunkt der Tätigkeit demgegenüber auf der Unterrichtung der Anleihegläubiger über den Fortschritt des Verfahrens und die im Rahmen dessen vorgenommenen Ausschüttungen an die Anleihegläubiger. In diesem Zusammenhang erfolgte die Unterrichtung der neue Gläubiger vornehmlich durch -Rundschreiben. Darüber hinaus stand der gemeinsamen Vertreter für individuelle Nachfragen der Anleihegläubiger im Rahmen von persönlichen Gesprächen wie auch in Telefonaten zur Verfügung. Im Rahmen dessen erhielt der gemeinsame Vertreter neben den jeweils nachgewiesenen Auslagen, insbesondere Versicherungsprämien folgende zeitabhängige Vergütungen in der Emittentin: Jahr zeitabhängige Netto-Vergütung vergütete Arbeitsstunden (gerundet) 2013 (Rumpfjahr ab Bestellung) , , (1. Halbjahr) 6.900,00 23 Der Aufstellung ist zu entnehmen, dass in dem sehr intensiven ersten Rumpfjahr der Tätigkeit (2013) ca. 26 Stunden monatlich von dem gemeinsamen Vertreter geleistet wurden. Der Arbeitsaufwand reduzierte sich dann in den Folgejahren dergestalt deutlich, dass im Jahr 2014 lediglich monatlich 4,25 Stunden im Durchschnitt aufgewandt wurden wurden lediglich die Tätigkeiten des ersten Halbjahres noch abgerechnet und von der Emittentin bezahlt, sodass in diesem Jahr ein mit dem Vorjahr vergleichbarer Arbeitsaufwand entstand. 4. Keine weitere Vergütung des gemeinsamen Vertreters Im weiteren Verlauf seiner Tätigkeit erhielt der gemeinsame Vertreter keine weitere Vergütung mehr. Er übt seine Tätigkeit seit Juni 2015 also unbezahlt aus. Für seine bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübten Tätigkeiten hat der gemeinsame Vertreter stattdessen Vergütungsansprüche in Höhe von 7.639,80 zur Insolvenztabelle angemeldet. Stattdessen wandte sich der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 an den gemeinsamen Vertreter und brachte gegen die bereits ausgeglichenen Vergütungsabrechnungen vor, dass die dort abgerechneten Tätigkeiten

5 zum Teil nicht hinreichend dokumentiert wären. Aufgrund dessen nimmt der Insolvenzverwalter den gemeinsamen Vertreter auf Zahlung in Höhe von ,47 in Anspruch. Der gemeinsame Vertreter steht mit dem Insolvenzverwalter diesbezüglich in Gesprächen und hat hierzu befristet auf die Einrede der Verjährung verzichtet. 5. Inhalt des vorgeschlagenen Beschlusses Der hier vorgeschlagene Beschluss sieht die Ermächtigung des gemeinsamen Vertreters vor, aus dem Verwertungserlös aus grundpfandrechtlichen Sicherheiten, die den Anleihegläubigern zustehen, eine Vergütung einzubehalten. Diesbezüglich hat die Sicherheitentreuhänderin im Dezember 2017 eine weitere Ausschüttung an die Gläubiger der Anleihe WGFH05 in Höhe von insgesamt weiteren ca vorgenommen. Einen verbleibenden Teilbetrag von ca hält die Sicherheitentreuhänderin zur Abdeckung steuerlicher Risiken derzeit noch ein. Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass die Vergütung sich nach einer 0,5fachen Gebühr gemäß Ziffer 3320 des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nebst Auslagen und der gesetzlichen Umsatzsteuer bemessen soll. Im Einzelnen: a) Auch in dem weiteren Insolvenzverfahrens hat der gemeinsame Vertreter die Ansprüche der Anleihegläubiger in dem Insolvenzverfahren angemeldet. Als Rechtsanwalt hat er insoweit die vorstehend bezeichnete Gebühr ausgelöst und verdient. Diese beläuft sich auf ,50 zzgl. USt., mithin ,34. Diese Vergütungskomponente entspricht insoweit der gesetzlich vorgesehenen Regelung. Der gemeinsame Vertreter erklärt, im Falle der Beschlussfassung seine seit dem zweiten Halbjahr 2015 geleisteten und künftigen Tätigkeiten nicht zeitabhängig gegenüber den Anleihegläubigern abzurechnen. Darüber hinaus verzichtet der gemeinsame Vertreter im Falle der Beschlussfassung darauf, für seine bisherige und weitere Tätigkeit in dem Insolvenzverfahren über den Beschlussvorschlag hinausgehende, weitere tätigkeitsbezogene Vergütungsansprüche gegenüber dem Anleihegläubiger geltend zu machen. b) Darüber hinaus soll der gemeinsame Vertreter ermächtigt werden, zum Ausgleich seiner Kosten und Auslagen insbesondere dieser Beschlussfassung pauschal 5.430,66 einzuhalten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beschlussfassung über die unter Ziffer I.1 erläuterte Anweisung an den gemeinsamen Vertreter und die im Weiteren erläuterte Vergütung des gemeinsamen Vertreters nur einheitlich gefasst werden kann. Der Grund liegt darin, dass ein Abweichen von dem hier vorgeschlagenen Verhalten und die Notwendigkeit einer weiteren Verfolgung von Ansprüchen in dem Insolvenzverfahren mit weiteren (Rechtsverfolgungs-) Kosten verbunden wäre. Diese wären von den Anleihegläubigern zu tragen. Sollte ein weiteres Vorgehen

6 des gemeinsamen Vertreters von der Mehrheit der Anleihegläubiger gewünscht sein, müsste ein weitergehender Einbehalt zur Finanzierung dieses Vorgehens beschlossen werden. II. Hinweise zur Gläubigerversammlung 1. Rechtsgrundlagen für die Gläubigerversammlung, Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernis Über den einzigen Tagesordnung sollten die Anleihegläubiger bereits in einer Abstimmung ohne Versammlung gemäß 18 SchVG in Verbindung mit 19 Abs. (3) (b) der Anleihebedingungen beschließen. Die Abstimmung ohne Versammlung im Abstimmungszeitraum von Mittwoch, den 29. November 2017 um 0:00 Uhr (MEZ), bis Freitag, den 1. Dezember 2017 um 24:00 Uhr (MEZ), war allerdings beschlussunfähig, da das erforderliche Beschlussfähigkeitsquorum von mindestens 50% der ausstehenden Schuldverschreibungen nicht erreicht wurde. Gemäß 18 Abs. 4 Satz 2 SchVG kann der Abstimmungsleiter einer beschlussunfähigen Abstimmung ohne Versammlung eine Gläubigerversammlung zum Zwecke der erneuten Beschlussfassung einberufen. Eine derart einberufene Gläubigerversammlung gilt gemäß 18 Abs. 4 Satz 2 SchVG als zweite Gläubigerversammlung. Die mit dieser Einladung einberufene Gläubigerversammlung ist in Bezug auf den einzigen Tagesordnungspunkt (Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger) in jedem Fall beschlussfähig. Der Beschluss über die Bestellung des Gemeinsamen Vertreters bedarf zu seiner Wirksamkeit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2. Rechtsfolgen des etwaigen Zustandekommens des Beschlusses Wenn die Anleihegläubiger wirksam über den Beschlussgegenstand des einzigen Tagesordnungspunkts dieser Einladung beschließen, hat dies insbesondere folgende Rechtsfolgen: Ein mit der erforderlichen Mehrheit gefasster Beschluss der Anleihegläubiger ist gemäß 19 Abs. (1) der Anleihebedingungen für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich, auch wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt oder gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben. Die gerichtliche Feststellung der eventuell über den festgestellten Betrag hinausgehender Ansprüche wird der gemeinsame Vertreter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin nicht betreiben. Der gemeinsame Vertreter wird von der Sicherheitentreuhänderin die Auszahlung der Vergütung von ,00 verlangen und diese Zahlung einbehalten.

7 3. Stimmrecht An der Abstimmung ohne Versammlung nimmt gemäß 6 Abs. 1 SchVG jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des von ihm gehaltenen Nennwerts der ausstehenden Schuldverschreibungen teil. Jede Schuldverschreibung im Nennwert von 404,10 gewährt eine Stimme. 4. Teilnahmeberechtigung Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der seine Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen, mit denen er abstimmen möchte, nachgewiesen hat (siehe nachfolgend Ziffer II.6). 5. Keine Anmeldung erforderlich Die hier maßgeblichen Anleihebedingungen sehe eine Anmeldung zur Gläubigerversammlung nicht vor. Eine solche Anmeldung ist daher auch zur Teilnahme nicht erforderlich. Zur Beschleunigung der Abläufe der Gläubigerversammlung und der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses wird aber darum gebeten, die nachfolgend unter II.6 genannten Nachweisunterlagen möglichst frühzeitig vor dem Abstimmungszeitraum an Rechtsanwalt Daniel Vos MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte Part GmbB Breite Straße , Köln, Deutschland Fax: wgf@muellerseidelvos.de als Vorsitzenden der Versammlung zu übermitteln. 6. Nachweis der Inhaberschaft und Sperrvermerk Anleihegläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung gemäß 19 Abs. (4) der Anleihebedingungen spätestens bis zur Abstimmung in der Gläubigerversammlung nachweisen. Hierzu ist in Textform ( 126b BGB) ein aktueller Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen nach Maßgabe des nachstehenden Buchstabens a) ( Besonderer Nachweis ) und ein Sperrvermerk nach Maßgabe des nachstehenden Buchstabens b) ( Sperrvermerk ) vorzulegen: a) Besonderer Nachweis Der erforderliche Besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank des betreffenden Anleihegläubigers, die den vollen Namen und die

8 volle Anschrift des Anleihegläubigers enthält und den Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen angibt, die am Tag der Ausstellung dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot des Anleihegläubigers gutgeschrieben sind. Im Sinne der Anleihebedingungen bezeichnet Depotbank ein Bank- oder sonstiges Finanzinstitut (einschließlich Clearstream, Clearstream Luxemburg und Euroclear), das eine Genehmigung für das Wertpapier-Depotgeschäft hat und bei dem der Anleihegläubiger Schuldverschreibungen im Depot verwahren lässt. b) Sperrvermerk Der erforderliche Sperrvermerk des depotführenden Instituts ist ein Vermerk, wonach die vom betreffenden Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen bis zum Ende des Tages der Gläubigerversammlung am Dienstag, den 9. April 2018, beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden. Anleihegläubiger sollten sich wegen der Ausstellung des Besonderen Nachweises und des Sperrvermerks mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung setzen. Anleihegläubiger, die den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk nicht spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung in Textform ( 126b BGB) vorgelegt oder übermittelt haben, sind nicht teilnahme- und nicht stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte können in diesen Fällen weder teilnehmen noch das Stimmrecht ausüben. Ein als Vordruck verwendbares Musterformular für den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk, das von dem depotführenden Institut verwendet werden kann, kann auf der Internetseite des gemeinsamen Vertreters ( unter der Rubrik WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG Anleihe WGFH05 abgerufen werden. Teilnehmer der Gläubigerversammlung müssen bei Einlass zur Gläubigerversammlung ferner ihre Identität in geeigneter Weise (z.b. durch Vorlage eines gültigen Personalausweises, Reisepasses oder eines anderen amtlichen Lichtbildausweises) nachweisen. Das gilt auch für Vertreter eines Anleihegläubigers. 7. Vertretung durch Bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen ( 14 SchVG in Verbindung mit 18 Absatz 1 SchVG). Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Bevollmächtigten

9 bedürfen der Textform ( 126b BGB). Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, kann auf der Internetseite des gemeinsamen Vertreters ( unter der Rubrik WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG Anleihe WGFH05 abgerufen werden. Die Vollmachtserteilung ist spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ist ferner spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung ein Besonderer Nachweis und ein Sperrvermerk des Vollmachtgebers vorzulegen. Ferner ist, soweit einschlägig, die Vertretungsbefugnis des Vollmachtgebers nach Maßgabe der beiden nachfolgenden Absätze nachzuweisen. Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.b. Aktiengesellschaft, GmbH, Unternehmergesellschaft, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.b. Limited nach englischem Recht) sind, müssen spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung ihre Vertretungsbefugnis nachweisen. Das kann durch Übersendung oder Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z.b. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.b. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen. Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.b. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.b. ein Insolvenzvermögen durch den für es bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z.b. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestallungsurkunde). Bevollmächtigte oder Vertreter von Anleihegläubigern müssen bei Einlass zur Gläubigerversammlung ferner ihre Identität in geeigneter Weise (z.b. durch Vorlage eines gültigen Personalausweises, Reisepasses oder eines anderen amtlichen Lichtbildausweises) nachweisen. Anleihegläubiger, die keinen Dritten bevollmächtigen wollen, können der von dem gemeinsamen Vertreter benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreterin (die Stimmrechtsvertreterin ) eine Vollmacht mit Weisungen erteilen. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, kann auf der Internetseite des gemeinsamen Vertreters ( unter der Rubrik WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG Anleihe WGFH05 abgerufen werden.

10 Anleihegläubiger senden bitte zu diesem Zweck das ausgefüllte und unterzeichnete Formular der Vollmacht mit Weisungen zusammen mit dem in Textform erstellten Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk per Post, Telefax oder an folgende Adresse: MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte PartGmbB Frau Rechtsanwältin Paulina Falinski Breite Straße , Köln, Deutschland Fax: Es wird darum gebeten, der Stimmrechtsvertreterin die vorgenannten Unterlagen möglichst frühzeitig vor der Gläubigerversammlung zu übersenden. 8. Gegenanträge und Ergänzungsverlangen Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, zu dem Gegenstand der Tagesordnung Gegenanträge anzukündigen. Gegenanträge sollten so rechtzeitig angekündigt werden, dass diese noch vor Beginn der Gläubigerversammlung auf der Internetseite der des gemeinsamen Vertreters veröffentlicht werden können. Rechtzeitig angekündigte Gegenanträge wird der gemeinsame Vertreter als Einberufender auf seiner Internetseite den übrigen Anleihegläubigern zugänglich machen. Gegenanträge sind an den gemeinsamen Vertreter als Einberufender zu richten und können per Post, Fax oder oder sonst in Textform an den Einberufenden oder die Emittentin an eine der folgenden Adressen übermittelt werden: MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte PartGmbB Herrn Rechtsanwalt Daniel Vos Breite Straße , Köln, Deutschland Fax: Auch bei der Ankündigung eines Gegenantrags ist ein Nachweis über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen durch Vorlage eines besonderen Nachweises des depotführenden Instituts beizufügen (siehe oben Ziffer II.5); ein Sperrvermerk ist hierfür nicht erforderlich. Sollten Anleihegläubiger Gegenanträge durch Bevollmächtigte ankündigen, ist die Vollmachtserteilung nach Maßgabe von vorstehender Ziffer II.6 nachzuweisen.

11 9. Unterlagen Vom Tag der Veröffentlichung dieser Einberufungsbekanntmachung bis zum Ende der Gläubigerversammlung stehen auf der Internetseite des gemeinsamen Vertreters ( unter der Rubrik WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG Anleihe WGFH05 zur Verfügung: a) diese Einberufung, b) die Anleihebedingungen, c) Vollmachtsformulare zur Erteilung von Vollmachten an Dritte und an die von dem gemeinsamen Vertreter benannte Stimmrechtsvertreterin, d) das Musterformular für den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk. Auf Verlangen eines Anleihegläubigers werden ihm Kopien der vorgenannten Unterlagen gegen Nachweis seiner Gläubigereigenschaft kostenlos übersandt. Das Verlangen ist per Post, Fax oder zu richten an: MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte PartGmbB Herrn Rechtsanwalt Daniel Vos Breite Straße , Köln, Deutschland Fax: Angabe der ausstehenden Schuldverschreibungen Insgesamt stehen nach Angaben der Emittentin in dem Insolvenzplan vom 13. Mai 2013, Anlage A.3, Schuldverschreibungen in Höhe von jeweils ursprünglich 500,00 der Emittentin im Nennbetrag von insgesamt ,00 aus. Es ist dem gemeinsamen Vertreter unbekannt, ob die Emittentin derzeit eigenen Schuldverschreibungen hält. Ebenfalls ist ihm unbekannt, ob der Emittentin oder mit ihr verbundenen Unternehmen derzeit Schuldverschreibungen zustehen. Ebenfalls ist dem gemeinsamen Vertreter nicht bekannt, ob Schuldverschreibungen für Rechnung der Emittentin oder mit dieser verbundenen Unternehmen gehalten werden und ob der Vorstand der Emittentin Schuldverschreibungen hält.

12 III. Weitere Informationen Die Anleihegläubiger erhalten weitere Informationen zu dem Fortgang des Verfahrens auf der Internetseite des gemeinsamen Vertreters ( unter der Rubrik WGF Westfälische Grundbesitz und Finanzverwaltung AG Anleihe WGFH05. Köln, im März 2018 Rechtsanwalt Daniel Vos als gemeinsamer Vertreter der Anleihe WGFH05

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