INTEGRATIONSVEREINBARUNG. der XXX. über die. Eingliederung schwerbehinderter Kolleginnen und Kollegen. in das Arbeitsleben
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- Roland Berg
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1 Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0046 Stand November 2013 Bereich: Gesundheitswesen XXX INTEGRATIONSVEREINBARUNG der XXX über die Eingliederung schwerbehinderter Kolleginnen und Kollegen in das Arbeitsleben Zwischen der XXX, - vertreten durch den Vorstand ( nachfolgend XXX genannt ) sowie der Schwerbehindertenvertretung der XXX - vertreten durch die Vertrauensfrau und dem Personalrat der XXX - vertreten durch die Vorsitzende wird gemäß 83 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) nachfolgende Integrationsvereinbarung (Dienstvereinbarung) über die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschlossen:
2 INHALTSVERZEICHNIS 0 Präambel Personenkreis / Geltungsbereich Ziel der Integrationsvereinbarung Zusammenarbeit der Verantwortlichen Arbeitgeber Beauftragte des Arbeitgebers Integrationsteam Allgemeine Grundsätze Allgemeines Beschäftigungsquote Einstellung / Umsetzung schwerbehinderter Menschen Allgemeines Verfahrensweise Beschäftigung und Förderung schwerbehinderter Menschen Qualifizierung Telearbeit Arbeitszeit Arbeitsumfeld Arbeitseinsatz Ausbildung Dienstliche Beurteilung schwerbehinderter Menschen Weitere Maßnahmen zum Ausgleich der Behinderung Prüfungserleichterungen für schwerbehinderte Menschen Dienstreisen Parkmöglichkeiten Behindertensport...10
3 10 Personalunterlagen von schwerbehinderten Beschäftigten Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses Prävention Versetzungen in den Ruhestand und Entlassung schwerbeh. DO-Angestellter Informationsaustausch Berichtspflicht Beilegung von Streitigkeiten Inkrafttreten und Kündbarkeit Salvatorische Klausel...13
4 0 Präambel Menschen mit Behinderungen sind im besonderen Maße auf die Unterstützung und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit und Ausbildung ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz stehen Menschen mit Behinderungen unter dem besonderen Schutz des Staates. Die XXX ist sich ihrer besonderen Fürsorge und Förderungspflicht von schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen bewusst. 1 Personenkreis / Geltungsbereich Zu den schwerbehinderten Menschen im Sinne dieser Vereinbarung gehören die Menschen, die im Sinne des SGB IX schwerbehindert oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind ( 2 SGB IX). Die Integrationsvereinbarung erfasst alle schwerbehinderten Beschäftigten und Auszubildende der XXX, soweit vom Regelungszweck her möglich, einschließlich der auf der Basis einer Abordnung oder sonstigen vergleichbaren Regelung vorübergehend in der XXX tätigen schwerbehinderten Menschen. Das ISC ist von dieser Dienstvereinbarung ausgenommen. 2 Ziel der Integrationsvereinbarung Die Integrationsvereinbarung stellt einen Leitfaden dar und soll gewährleisten, dass behinderte Menschen entsprechend ihren Kenntnissen und Fähigkeiten beschäftigt werden. Im Falle von Neueinstellungen sollen Arbeitsplätze für behinderte Menschen bei gleicher Eignung bevorzugt zur Verfügung gestellt werden. Zur Umsetzung der Integrationsziele arbeiten alle Beteiligten vertrauensvoll zusammen. Gemeinsam sollen Lösungen gefunden werden, die zur Integration Schwerbehinderter beitragen. Die Integrationsvereinbarung enthält insbesondere Regelungen und Maßnahmen zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfeldes, Arbeitsorganisation und Arbeitszeit. Besondere Verantwortung tragen in diesem Rahmen die Führungskräfte bei ihrer täglichen Arbeit. Die aktive Einbeziehung von Menschen mit einer Behinderung ist als Prozess zu verstehen, der eine ständige Weiterentwicklung ermöglicht. 3 Zusammenarbeit der Verantwortlichen Vorstand, Führungskräfte, Beauftragte des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte und Personalrat arbeiten zum Wohle der schwerbehinderten Menschen bei der Eingliederung in die XXX eng und vertrauensvoll zusammen. 3.1 Arbeitgeber Die der XXX als Arbeitgeber obliegenden Pflichten werden durch den Vorstand wahrgenommen.
5 3.2 Beauftragte des Arbeitgebers Die XXX bestellt zwei Beauftragte, welche die XXX in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen vertreten. 3.3 Integrationsteam Zur dauerhaften Umsetzung der Integrationsvereinbarung wird ein Integrationsteam mit jeweils einem/er Vertreter/in der Schwerbehindertenvertretung, des Personalrates und einem/r Beauftragten des Arbeitgebers gebildet. Das Team trifft sich i.d.r. mindestens alle drei Monate, um entsprechende Maßnahmen und Konzepte zu entwickeln und in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber umzusetzen. Die Organisation der Sitzungen des Integrationsteams obliegt der Schwerbehindertenvertretung. Im Bedarfsfall zieht das Integrationsteam betriebliche bzw. externe Fachleute hinzu (z. B. Sicherheitsbeauftragte, Führungskräfte, Arbeitsamt usw.). Die Aufgaben des Integrationsteams umfassen: die Überwachung der Umsetzung der Integrationsvereinbarung, die Beratung des Arbeitgebers bzgl. der Förderung der Ausbildung und Beschäftigung behinderter Menschen, die Zusammenarbeit und die Beteiligung betrieblicher und außerbetrieblicher Fachkräfte, die Erstellung von Konzepten z. B. für betriebliche Integration und Rehabilitation, die Planung und Koordinierung von Integrations- und Rehabilitationsmaßnahmen, die Begleitung von Integrationsprojekten und die laufende Überprüfung der Zielerreichung. 4 Allgemeine Grundsätze 4.1 Allgemeines Es ist davon auszugehen, dass alle Arbeitsplätze grundsätzlich zur Besetzung mit schwerbehinderten Menschen geeignet sind. Die Personalplanung unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Beschäftigten. Ausnahmeregelungen für bestimmte Bereiche oder Verwendungen sind nur im Einvernehmen mit der Schwerbehindertenvertretung möglich. Bei Organisationsentscheidungen sind die besonderen Belange der schwerbehinderten Beschäftigten zu berücksichtigen. Schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen sind so in Organisationseinheiten einzugliedern, dass ihnen die größtmögliche Unterstützung gewährt werden kann. 4.2 Beschäftigungsquote Schwerbehinderte Menschen sind grundsätzlich leistungsfähig und leistungsbereit. Alle Beteiligten in der XXX verpflichten sich daher, eine Beschäftigungsquo-
6 te von mindestens entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ( 71 SGB IX ) anzustreben. Für junge, schwerbehinderte Menschen ist es von größter Bedeutung einen Berufseinstieg zu finden. Die XXX strebt daher in jedem Ausbildungsjahrgang einen Anteil von mindestens 6 % schwerbehinderter Auszubildender an. Die Ausbildungsangebote werden zusätzlich an spezielle Bildungseinrichtungen weiter geleitet. Für schwerbehinderte Praktikantinnen und Praktikanten stellt die XXX Plätze zur Verfügung. 5 Einstellung / Umsetzung schwerbehinderter Menschen 5.1 Allgemeines Bei der Besetzung freier Arbeitsplätze ist unabhängig davon, ob die Pflichtquote erfüllt ist, stets zu prüfen, ob schwerbehinderte Menschen - insbesondere beim Arbeitsamt gemeldete schwerbehinderte Menschen - beschäftigt werden können ( 81 Abs. 1 SGB IX). Bei dieser Prüfung ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Geeignete schwerbehinderte Menschen sind vorrangig zu berücksichtigen, sofern sie über die gleiche Qualifikation verfügen. Dabei wiederum sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen ( 71 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Diese Verpflichtung besteht auch, wenn es um die interne Besetzung einer freien Stelle geht (Umsetzung). 5.2 Verfahrensweise Um eine einheitliche Umsetzung der 81 Abs. 1 und 82 SGB IX zu gewährleisten, ist wie folgt zu verfahren: Schwerbehindertenvertretung, Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte werden zu Beginn eines jeden Kalenderjahres über den Stand der Beschäftigung schwerbehinderter Kolleginnen und Kollegen in den einzelnen Abteilungen und über die in diesem Jahr voraussichtlich nach zu besetzenden Stellen informiert. Unbeschadet einer etwaigen Stellenausschreibung ist vor jeder Neueinstellung bei den Arbeitsämtern in Brandenburg, bei Ausschreibungen mit akademischen Stellenprofil bei der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung in Bonn, frühzeitig schriftlich anzufragen, ob dort geeignete schwerbehinderte Menschen gemeldet sind. Die Anfrage soll die Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes möglichst konkret beschreiben. Eine Kopie der Anfrage und die aktuelle Stellenbeschreibung werden der Schwerbehindertenvertretung zugeleitet. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist einer Ausschreibung erhalten die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat eine Mitteilung über die eingegangenen Bewerbungen. Bei externen Ausschreibungen sind die Vermittlungsvorschläge des zuständigen Arbeitsamtes bzw. der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung beizufügen. Der Schwerbehindertenvertretung ist auf Wunsch Einsicht in die Bewerbungsunterlagen gemäß 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX zu gewähren. Schwerbehinderte Menschen, die sich beworben haben und das Anforderungsprofil erfüllen, sind zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Gleiches gilt, wenn schwerbehinderte Menschen vom Arbeitsamt oder von einem von diesem beauftragten Integrationsfachdienst für eine Stelle vorgeschlagen wurden. Von
7 einem Vorstellungsgespräch ist nur dann abzusehen, wenn zwischen Personalabteilung und Schwerbehindertenvertretung Einvernehmen besteht, dass der/die Bewerber/in für den freien Arbeitsplatz offensichtlich nicht in Betracht kommt. Die Schwerbehindertenvertretung kann an allen Vorstellungsgesprächen sowie an den Abschlussgesprächen dieser Vorstellungsrunden teilnehmen. Bei dem Bewerbungsgespräch wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der/die schwerbehinderte Bewerber/in ihre Beteiligung ausdrücklich ablehnt. Mit der Einholung der Zustimmung nach dem LPersVG zur Einstellung des/r ausgewählten Bewerbers/in übermittelt die Personalabteilung dem Personalrat die in der Anlage 1 aufgeführten Angaben. 6 Beschäftigung und Förderung schwerbehinderter Menschen 6.1 Qualifizierung Der XXX als Arbeitgeber, insbesondere aber jeder einzelnen Führungskraft obliegt gegenüber schwerbehinderten Beschäftigten eine besondere Fürsorge- und Förderungspflicht. Führungskräfte und Beschäftigte haben schwerbehinderten Kollegen/innen verständnisvoll und aufgeschlossen zu begegnen und sie in ihrem Bemühen, trotz der Behinderung vollwertige Arbeit zu leisten, durch bedarfsgerechte Hilfe in jeder Weise zu unterstützen. Schwerbehinderte Menschen sind so zu beschäftigen, dass sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können ( 81 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX). Bei der Einstellung oder der Übertragung eines neuen Arbeitsgebietes sind sie sorgfältig am Arbeitsplatz einzuweisen. Ihnen ist, falls es die Behinderung erfordert, eine angemessene längere Einarbeitungszeit einzuräumen. Schwerbehinderte Beschäftigte sind zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bei dienstlichen Maßnahmen der beruflichen Bildung besonders zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit der Regelbeurteilung bzw. einer Beurteilung zu einem bestimmten Anlass, erstellt der/die zuständige Vorgesetzte einen Weiterbildungsvorschlag und erörtert diesen mit der/dem behinderten Beschäftigten. Die Schwerbehindertenvertretung ist in dem vom Schwerbehinderten gewünschten Umfang zu beteiligen. Der erstellte Förderplan ist unabhängig davon, der Schwerbehindertenvertretung vorzulegen. Der Anteil schwerbehinderter Frauen in Führungspositionen ist derzeit unterrepräsentiert. Das Integrationsteam wird auf Antrag Förderkonzepte mit Verantwortlichkeiten erarbeiten. ( 71 Abs. 1 SGB IX und 83 Abs. 2 SGB IX ) Die Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung, auch an außerhalb des Dienstortes stattfindenden Fortbildungsmaßnahmen, ist in zumutbarem Umfange zu erleichtern ( 81 Abs. 4 Nr. 2 und 3 SGB IX). Zu Beginn eines jeden Jahres erstellt die XXX eine Analyse aus der die absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen der Schwerbehinderten erkennbar sind und stellt diese dem Integrationsteam zur Verfügung.
8 6.2 Telearbeit 6.3 Arbeitszeit 6.4 Arbeitsumfeld Bei der Einrichtung von Telearbeitsplätzen gehören schwerbehinderte Beschäftigte, die durch ihre Behinderung massiv in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, zum bevorzugten Personenkreis, so weit die Telearbeit geeignet ist, ihre persönliche Situation zu verbessern. Die Schwerbehindertenvertretung ist bei der Planung und der Vergabe von Telearbeitsplätzen frühzeitig einzubeziehen. Arbeitszeitregelungen sind so flexibel zu gestalten, dass die besonderen Belange schwerbehinderter Beschäftigter berücksichtigt werden (vgl. 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX und die Dienstvereinbarung über die Regelung der gleitenden Arbeitszeit). Schwerbehinderte Beschäftigte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen ( 124 SGB IX). Mehrarbeit im Sinne dieser Vereinbarung ist für Angestellte die über die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne der tarifvertraglichen Regelung hinaus geleistete Arbeitszeit. Für schwerbehinderte Beschäftigte sind entsprechend ihrer Behinderung die räumlichen und technischen Arbeitsbedingungen zu schaffen und Zuwege zu gewährleisten. Bis Ende 2004 sind mit Hilfe des Integrationsamtes alle Arbeitsplätze für schwerbehinderte Beschäftigte und Gleichgestellte entsprechend ihrer Behinderung eingerichtet. Gefährdungsanalysen sind der Schwerbehindertenvertretung vorzulegen. Bei der Planung von Neu- und Umbauten ist sicherzustellen, dass sowohl die Gebäude als auch die Inneneinrichtung behindertengerecht gestaltet ist. Die entsprechenden DIN-Normen sind zu beachten. Die Gebäudeteile, in denen sich die einzelnen Organisationseinheiten befinden, müssen für alle schwerbehinderten Menschen erreichbar sein. Die Schwerbehindertenvertretung und die Beauftragten des Arbeitgebers sind frühzeitig in die Planungen einzubeziehen und während der Durchführung der Baumaßnahmen ständig zu unterrichten. Für alle in der XXX tätigen schwerbehinderten Beschäftigten und die Besucher ist in zumutbarer Nähe eine Behindertentoilette vorzuhalten. Zur Erleichterung der Arbeit und zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit sind den schwerbehinderten Beschäftigten die nach Art und Umfang der Behinderung erforderlichen Hilfsmittel bereit zu stellen. Der Arbeitsplatz ist mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten ( 81 Abs. 4 Nr. 5 SGB IX); die Ausbildung im Gebrauch ist zu gewährleisten. Sofern sie darauf angewiesen sind, ist schwerbehinderten Menschen eine Arbeitsassistenz (z. B. Vorlesekräfte, Gebärdendolmetscher, Hilfskräfte für Rollstuhlfahrer) zur Verfügung zu stellen und für deren Vertretung Sorge zu tragen.
9 6.5 Arbeitseinsatz Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes, der für schwerbehinderte Menschen mit größeren Schwierigkeiten verbunden sein kann als für andere Beschäftigte, ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Umsetzungen, Abordnungen und Versetzungen sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Sie sollen nur dann vorgenommen werden, wenn der/dem schwerbehinderten Beschäftigten mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden. Bei unvermeidlichen Veränderungen ist der schwerbehinderte Mensch vorher zu hören. Die Wünsche der schwerbehinderten Beschäftigten sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Begründeten Anträgen auf Versetzung oder sonstigen Wechsel des Arbeitsplatzes ist nach den gegebenen Möglichkeiten zu entsprechen. Schwerbehinderte Beschäftigte sind in ihrem Streben nach höherwertiger Tätigkeit im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten zu unterstützen und zu fördern. Aufstiegsmöglichkeiten sind gegebenenfalls durch Versetzungen oder Umsetzungen entsprechend ihrer Eignung zu schaffen. Bei Ablehnung sind die Gründe für die Entscheidung dem schwerbehinderten Beschäftigten nach Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, ggf. in ihrem Beisein, darzulegen. 7 Ausbildung Ausbildungsverhältnisse sind im Rahmen der geltenden Vorschriften so zu gestalten, dass schwerbehinderte Auszubildende die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben können, ohne dass sie infolge ihrer Behinderung unzumutbar belastet werden. Für das Verfahren zur Besetzung von Ausbildungsplätzen und die Durchführung der Ausbildung gelten die in dieser Integrationsvereinbarung getroffenen Regelungen. Auch wenn die XXX über Bedarf ausbildet, ist nach Möglichkeit schwerbehinderten Auszubildenden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis für mindestens ein Jahr anzubieten. Bei der Übernahme in ein festes Beschäftigungsverhältnis sind diese bei gleicher Eignung bevorzugt einzustellen. 8 Dienstliche Beurteilung schwerbehinderter Menschen Wird ein schwerbehinderter Mensch beurteilt, ist die Schwerbehindertenvertretung zu informieren. Schwerbehinderte Menschen benötigen zur Erbringung gleichwertiger Leistungen vielfach mehr Energie und Willenskraft als Menschen ohne Behinderung. Bei der Beurteilung der Leistungen schwerbehinderter Beschäftigter ist daher eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung besonders zu berücksichtigen. Art und Umfang der Berücksichtigung sind in der Beurteilung abschließenden Gesamtwürdigung zu vermerken. Ist die Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung betroffen, aber dank besonderer Energie des schwerbehinderten Beschäftigten uneingeschränkt zu bejahen, ist dies hervorzuheben.
10 9 Weitere Maßnahmen zum Ausgleich der Behinderung 9.1 Prüfungserleichterungen für schwerbehinderte Menschen 9.2 Dienstreisen Bei Prüfungen, Tests und Auswahlverfahren können sich für schwerbehinderte Menschen besondere Härten im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen ergeben. Zum Ausgleich solcher Härten werden den schwerbehinderten Menschen entsprechend ihrer Behinderung Prüfungserleichterungen gewährt. Schwerbehinderte Menschen, die für die Teilnahme an einem Prüf- oder Auswahlverfahren vorgesehen sind, werden rechtzeitig darauf hingewiesen, dass ihnen auf Antrag entsprechend ihrer Behinderung Erleichterungen eingeräumt und Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden können. Welche Erleichterungen bzw. Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich und angemessen sind, ist im Vorfeld mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern. Durch die Prüfungserleichterungen dürfen die übrigen Teilnehmer am Prüf- bzw. Auswahlverfahren nicht beeinträchtigt werden. Prüfungserleichterungen dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung der Leistungen des schwerbehinderten Menschen auswirken. Zur Vorbereitung auf die Prüfung, Tests und Auswahlverfahren setzen sich die Verantwortlichen des Bildungszentrums mit der Schwerbehindertenvertretung in Verbindung. Schwerbehinderten Beschäftigten, die eine Dienstreise nur mit fremder Hilfe ausführen können, sichert die XXX die notwendige Unterstützung zu. 9.3 Parkmöglichkeiten Soweit bei einer Dienststelle Parkmöglichkeiten vorhanden sind, ist auf schwerbehinderte Menschen, die wegen der Art und Schwere der Behinderung auf den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, Rücksicht zu nehmen. Hierzu gehört in erster Linie die Bereitstellung und Reservierung von geeigneten Parkplätzen. Für die Dienstgebäude ist daher sicherzustellen, dass den schwerbehinderten Menschen mit dem Merkmal "G, ag oder B" geeigneter kostenloser Parkraum in größtmöglicher Nähe zum Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. 9.4 Behindertensport Der Behindertensport ist geeignet, Gesundheit und Dienstfähigkeit zu fördern und zusätzliche Gesundheitsschäden zu verhüten. Die Teilnahme am Behindertensport wird gefördert. Sofern die Schwerbehindertenvertretung Bedarf für ein spezielles Angebot sieht, bietet die XXX einen Kurs für schwerbehinderte Beschäftigte im Rahmen der Gesundheitsförderung an.
11 10 Personalunterlagen von schwerbehinderten Beschäftigten Der schwerbehinderte Beschäftigte hat das Recht, bei Einsicht in die über ihn geführte Personalakte die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen ( 95 Abs. 3 SGB IX). Mitteilungen und Vorlagen an den Personalrat über beabsichtigte Personalangelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen betreffen, müssen einen Hinweis auf die Schwerbehinderteneigenschaft enthalten soweit dies für die Entscheidung von Bedeutung ist und der schwerbehinderte Mensch nicht widersprochen hat. Die Angaben über den Grad der Behinderung und über die Merkzeichen sowie eine Ablichtung des Ausweises über die Schwerbehinderteneigenschaft, bei Gleichgestellten eine Ablichtung des Gleichstellungsbescheides, sind in die Personalakte schwerbehinderter Menschen aufzunehmen. In der Folgezeit eintretende Änderungen des Grades der Behinderung und der Merkzeichen sind, nachdem die Bescheide bestandskräftig geworden sind, in den Personalakten zu vermerken. 11 Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses 11.1 Prävention Treten Schwierigkeiten auf, die das Beschäftigungsverhältnis gefährden können, sind zunächst unter möglichst frühzeitiger Einschaltung der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrats sowie des Integrationsamtes alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann (vgl. 84 SGB IX). Vor jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen ist zu prüfen, ob eine Verwendung des schwerbehinderten Arbeitsnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist Versetzungen in den Ruhestand und Entlassung schwerbehinderter DO-Angestellter Ein schwerbehinderter DO-Angestellter soll wegen Dienstunfähigkeit aufgrund seiner Behinderung nur dann in den Ruhestand versetzt werden, wenn festgestellt wird, dass er auch bei jeder möglichen Rücksichtnahme nicht in der Lage ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Sollen schwerbehinderte DO-Angestellte vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, so sind vor einer endgültigen Entscheidung gemäß 128 Abs. 2 SGB IX das Integrationsamt und die Schwerbehindertenvertretung zu hören, es sei denn, der schwerbehinderte DO-Angestellte hat die Maßnahme selbst beantragt. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres können auf Antrag im Sinne des 111 Abs. 4 LBG Brandenburg schwerbehinderte DO-Angestellte auf Lebenszeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit vorzeitig die Versetzung in den Ruhestand beantragen.
12 12 Informationsaustausch Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an XXX-internen Erfahrungsaustauschen teilzunehmen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Die Schwerbehindertenvertretung ist berechtigt, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der Schwerbehinderten durchzuführen. Die XXX trägt dafür Sorge, dass die Inhalte der Integrationsvereinbarung an die Führungskräfte und MitarbeiterInnen in Informationsveranstaltungen vermittelt werden und diese für die Belange der schwerbehinderten Beschäftigten sensibilisiert werden. Die Integrationsvereinbarung wird im Hause bekannt gemacht. Darüber hinaus wird sie dem Integrationsamt in Cottbus und den Arbeitsämtern in Potsdam, Frankfurt/Oder, Cottbus, Eberswalde und Neuruppin übermittelt. 13 Berichtspflicht Der Vorstand berichtet jährlich auf der Personal- und Schwerbehindertenversammlung, welche Maßnahmen zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ergriffen worden sind und welche Maßnahmen für die Zukunft beabsichtigt sind. Der Bericht enthält auch den Anteil der schwerbehinderten Beschäftigten in den Abteilungen und den Stand der Umsetzung der Integrationsvereinbarung. Die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat erhalten monatlich als Arbeitsgrundlage eine aktuelle Gesamtübersicht aller schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten mit entsprechenden Daten zu deren Beschäftigungssituation. Quartalsweise wird die Beschäftigtenquote mitgeteilt. 14 Beilegung von Streitigkeiten Wird zwischen Dienststellenleitung, Personalrat und Schwerbehindertenvertretung über die Auslegung und Anwendung dieser Integrationsvereinbarung oder einzelner Bestimmungen keine Einigung erzielt, entscheidet die Einigungsstelle gem. 71 LPersVG. 15 Inkrafttreten und Kündbarkeit Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Die Integrationsvereinbarung wird nach zwei Jahren überprüft und gegebenenfalls fortgeschrieben und mit weiteren bzw. neuen Zielen versehen. In beiderseitigem Einvernehmen können Änderungen jederzeit vorgenommen werden. Die Integrationsvereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals zum , gekündigt werden.
13 16 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder enthält diese Dienstvereinbarung eine Regelungslücke, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. XXX,... Vorsitzender des Vorstandes Vertrauensfrau der Schwerbehinderten Vorsitzende des Personalrates
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