Neue Informationen zur Erzeugung von Bio-Fisch

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1 Aquakultur: Forellenteiche; Karpfenteiche Neue Informationen zur Erzeugung von Bio-Fisch In der Augustausgabe von Fischer und Teichwirt berichteten wir bereits, dass seit Anfang 2009 die Möglichkeit besteht, Fisch nach den Richtlinien der europäischen Ökoverordnung zu erzeugen. Da allerdings zu diesem Zeitpunkt keine endgültige Fassung der Durchführungsbestimmung für die Öffentlichkeit zugänglich war, waren bis dahin einige entscheidende Punkte hinsichtlich der Produktionsvorschriften für die Bio-Fisch-Erzeugung seitens der Behörden noch nicht festgelegt. Am 05. August 2009 sind nun die Durchführungsbestimmungen für den Bereich Aquakultur erschienen und viele offene Fragen können seitdem beantwortet werden. Allerdings gibt es nach wie vor Bereiche, die etwas unklar formuliert sind und damit Raum für unterschiedliche Interpretationen lassen. Einige dieser Punkte konnten jedoch bereits im Dialog mit der Behörde geklärt werden. Die Praxis wird in Zukunft aber sicherlich noch viele weitere Fragen aufwerfen, die erst im Laufe der Zeit gelöst werden können. Dieser Beitrag soll daher zunächst einen Überblick über die derzeit relevantesten Sachverhalte geben, die eindeutig in den Durchführungsbestimmungen definiert sind. Als erstes sind hier die ab sofort gültigen Umstellungszeiträume für die verschiedenen Teichanlagen zu nennen. Es werden vier Teich- bzw. Gewässertypen nach Anlagenart und somit auch nach deren Umstellungszeit unterschieden (siehe Abbildung 1). Für Anlagen, die nicht entleert, gereinigt und desinfiziert werden können (z.b. Seen), ist eine Umstellungszeit von 24 Monaten einzuhalten. Bei der Umstellung eines ganzen Sees ist beispielsweise zu beachten, dass sich alle zur Fischentnahme berechtigten Parteien an die Richtlinien der EU-Öko-Verordnung halten und somit die Umstellung des gesamten Gewässers gewährleistet ist. Anlagen die entleert werden oder bei denen eine Ruhezeit eingehalten wird (oftmals Karpfenanlagen), können in einem Zeitraum von 12 Monaten umgestellt werden. Eine Umstellungszeit von sechs Monaten gilt hingegen für Anlagen, die entleert, gereinigt und desinfiziert werden (oftmals Forellenanlagen). Für Anlagen im offenen Gewässer (Fluss oder Meer), beträgt die Umstellungszeit drei Monate. Das heißt, die Umstellungszeit der Fische richtet sich grundsätzlich nach dem Anlagentyp und nicht nach der betreffenden Fischart.

2 See Anlagentyp Beschreibung Umstellungszeit Teich / Anlage Teich / Anlage Meer / Fluss / Bach Keine Entleerung möglich keine Reinigung und Desinfektion möglich Entleerung möglich Ruhezeit wird eingehalten, aber keine Reinigung und Desinfektion Entleerung möglich Teich / Anlage wird gereinigt und desinfiziert Schwimmkäfige im offenen Gewässer ständiger Wasseraustausch durch Strömung Abbildung 1: Umstellungszeiten nach Anlagentyp 24 Monate 12 Monate 6 Monate 3 Monate Soweit schon vor dem Inkrafttreten der neuen EU-Verordnung eine ökologische Fischhaltung bestand und über die Art und Weise der Fütterung und Haltung Buch geführt wurde, kann die Behörde beschließen, den dokumentierten Zeitraum rückwirkend als Teil der Umstellungszeit anzuerkennen. Soll ein bereits vorhandener Fischbestand umgestellt werden, muss der Bestand mindestens 2/3 der Lebenszeit unter den Bedingungen des biologischen Landbaus geführt werden, um als Bio anerkannt zu werden. Daher muss zu Umstellungsbeginn auf das momentane Alter der Fische und das entsprechende Schlachtalter geachtet werden. Falls der geplante Zeitraum bis zur Schlachtung kleiner als 2/3 des Produktionszyklus ist, kann der bestehende Bestand nicht mehr umgestellt werden. Da Öko-Besatztiere im Moment noch nicht verfügbar sind, hat die bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) für bayerische Fischzuchtbetriebe eine allgemeine Zustimmung für den Zukauf von Besatzfischen aus nichtökologischen Betrieben gegeben. Tritt eine Änderung bezüglich dieser Zustimmung ein, werden wir Sie natürlich informieren. Hinsichtlich der Fütterung (siehe auch ausführliche Erläuterungen zur Fütterung in der Augustausgabe) empfiehlt die LfL bei Forellen bzw. auch bei allen anderen karnivoren Fischen, Fertigfutter einzusetzen, da in diesem Fall die Einhaltung der verschiedenen Prozentanteile der einzelnen Futterkomponenten in der Futtermischung sichergestellt ist. In unserem Artikel im Augustheft wurde bereits auf den Tierarztbesuch hingewiesen, zu dem jeder Fischhalter einmal jährlich verpflichtet ist. Zusätzlich zu diesem Vertrag mit dem Tierarzt ist ein Nachhaltigkeitsplan im Betrieb notwendig, in dem die

3 Umwelteinflüsse sowie die Maßnahmen zur Minimierung der Auswirkungen auf die Umwelt dokumentiert sind. Kann zur Krankheitsvorsorge durch präventive Maßnahmen ein Erkranken des Bestandes nicht verhindert werden, dürfen jährlich zwei allopathische Krankheitsbehandlungen durchgeführt werden, wobei die Parasitenbehandlungen noch einmal extra gerechnet werden. Hier dürfen ebenfalls zwei Behandlungen pro Jahr durchgeführt werden. Für den Transport von Tieren aus ökologischer Aquakultur gelten bislang die gleichen Besatzzahlen wie in der herkömmlichen Fischerei. Über die Einhaltung der Besatzdichte während des Transportes sowie über die Vorkehrungen zur Stressvermeidung, der Wasserqualität und der Art der Transportbehälter muss Buch geführt werden. Die Aufnahme der ökologischen Aquakultur in die europäische Öko-Verordnung hat prinzipiell nicht nur Auswirkungen auf die Erzeugerbetriebe, sondern auch auf verarbeitende Betriebe und Handelsunternehmen die Bio-Fisch in ihr Sortiment aufgenommen haben. Diese Unternehmen sind wie die erzeugenden Betriebe verpflichtet, sich an die Vorgaben der EU-Richtlinien zu halten und sich dem Kontrollverfahren zu unterstellen. Allgemein gesehen hat die Praxis der EG-Öko-Verordnung in der Vergangenheit bereits gezeigt, dass es bei den einzelnen Bundes- bzw. Länderbehörden unterschiedliche Auffassungen zur Umsetzung der Verordnung gibt. Daher ist unsere Interpretation als nicht endgültig zu verstehen. Einzelne zu treffende Maßnahmen bedürfen gegebenenfalls einer Abstimmung mit der zuständigen Länderbehörde. Für weitere Informationen können Sie direkt bei uns in der Kontrollstelle nachfragen; wir stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung. Die Kontaktdaten und unsere Internetadresse können Sie der Anzeige im hinteren Teil des Heftes entnehmen. Auslobung Bio-Fisch ab jetzt geregelt Die Aquakultur stellt einen der am schnellsten wachsenden Sektoren in der Landwirtschaft dar und auch die Nachfrage nach Produkten aus der Aquakultur steigt stetig.

4 Seit Anfang dieses Jahres gibt es die Möglichkeit, dass sich Fischer und Teichwirte die Produktion von Aquakulturtieren nach den Richtlinien der EU-Öko-Verordnung zertifizieren lassen können und die Produkte entsprechend ausloben können. Bisher war die Produktion von ökologischer Aquakultur nur nach den Richtlinien der Bio-Anbauverbände möglich. Allerdings war bei den meisten Verbänden das Kontrollbzw. Zertifizierungsangebot auf bestimmte Arten beschränkt. Ein Ziel der Neufassung der EU-Bio-Verordnung war jedoch, verbindliche Richtlinien für alle Produkte der Aquakultur bereitzustellen. In der Basisverordnung 834/2007 sind bereits die Grundsätze der ökologischen Aquakultur verankert. Die für die praktische Umsetzung der Basisverordnung erforderlichen Durchführungsbestimmungen wurden seitens der EU-Kommission am 29. Juni 2009 verabschiedet, jedoch liegt der breiten Öffentlichkeit bis heute nur eine Entwurfsversion vor. Im Entwurf der Durchführungsbestimmungen sind bereits die Besatzdichten, die Haltungsbedingungen, die Fütterung und die Krankheitsvorsorge bzw. die tierärztliche Behandlung festgehalten. Generell muss die Haltung den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Aus diesem Grund ist die Besatzdichte der Fische pro Kubikmeter je nach Art beschränkt; es dürfen z.b. maximal 25 kg Forellen pro Kubikmeter Wasser gehalten werden. Die Besatztiere müssen aus ökologischer Aquakultur stammen. Falls keine Tiere aus ökologischer Aquakultur zur Verfügung stehen, können nach behördlicher Genehmigung auch nicht-ökologisch erzeugte Besatztiere eingesetzt werden. Nicht-ökologische Tiere müssen jedoch mindestens zwei Drittel ihrer Lebenszeit unter biologischen Bedingungen gehalten werden, wenn sie als Bio-Ware vermarktet werden sollen. Werden nicht-ökologische Tiere zur Zucht genutzt, müssen diese 3 Monate unter biologischen Bedingungen gehalten werden, bevor sie zur Zucht eingesetzt werden können. Außerdem müssen mindestens 5% der Teichfläche eine natürliche Vegetation vorweisen, die Düngung der Teichanlagen ist auf 70 kg Stickstoff pro ha begrenzt und auch das Entweichen von Aquakulturtieren in die Umgebung ist zu verhindern. Für die Fütterung sind folgende Vorgaben festgehalten: Herbivore Arten sollen ihren Nahrungsbedarf aus den in natürlichen Gewässern vorhandenen Futterressourcen decken. Reichen diese nicht aus, so kann Getreide aus dem ökologischen Landbau zugefüttert werden. Das Futter karnivorer Arten muss mindestens 10% aber maximal 60% pflanzliche Proteine enthalten. Dieser Anteil des Futters muss aus der ökologischen Landwirtschaft stammen. Der tierische Anteil des Futters muss

5 ebenfalls ökologischer Herkunft sein oder aus Abfällen von Fisch, der bereits für den menschlichen Verzehr aus nachhaltiger Fischerei gefangen wurde, gewonnen werden. Sollte es nicht möglich sein den Anteil an tierischen Futterbestandteilen über die genannten Quellen zu decken, können während einer Übergangsphase bis zum unter Vorlage hinreichender Nachweise auch Fischabfälle verwendet werden, die aus nicht nachhaltiger Fischerei stammen. Dieses Futtermaterial darf jedoch einen Anteil von 30% der täglichen Futtermenge nicht überschreiten. Der Gesundheitszustand des Bestandes soll neben vorbeugenden Maßnahmen, wie artgerechte Haltung und hochwertige Fütterung, auch durch die Wahl geeigneter Linien gewährleistet werden. Der präventive Einsatz von Antibiotika ist grundsätzlich nicht erlaubt. Auch der Einsatz von Wachstumsförderern (Hormone oder Hormonderivate) ist verboten. Ein Tierarztbesuch pro Jahr ist Pflicht. Nach jedem Produktionszyklus muss eine angemessene Brachzeit durchlaufen und geeignete Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen vorgenommen werden. In akuten Fällen und bei erfolgloser Anwendung von Naturheilverfahren können Antibiotika und chemisch-synthetische Tierarzneimittel eingesetzt werden. Die Wartezeit muss hierbei gegenüber der konventionellen, in der Gebrauchsanweisung genannten Wartezeit, verdoppelt werden. Ist keine Wartezeit vorgeschrieben, beträgt die Wartezeit mindestens 48 Stunden. Der Einsatz jeglicher Medikamente muss dokumentiert werden. Die Parallelerzeugung biologischer und nicht-biologischer Aquakulturtiere der gleichen Art, ist im Gegensatz zu anderen Bereichen des Öko-Landbaus möglich. Diese ist jedoch nur unter Berücksichtigung einer eindeutigen Trennung der ökologischen und der nicht-ökologischen Produktionsstätten möglich. Sollten Sie Interesse an der Umstellung Ihrer Teichflächen auf die ökologische Aquakultur haben, stehen wir Ihnen gerne für weitere Informationen zur Verfügung. Die Kontaktdaten der ÖkoP Zertifizierungs GmbH können Sie aus unserer Anzeige im hinteren Teil des Heftes oder unserer Internet-Seite ( entnehmen.

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