Wichtige rechtliche Informationen zur Abschlussprüfung

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1 Wichtige rechtliche Informationen zur Abschlussprüfung Was ist die rechtliche Grundlage für die Prüfungen? Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen (Realschulabschlussprüfungsordnung) vom 4. August 1994 Wer leitet die schriftliche Prüfung? Schulleiter Wann dürfen die Prüfungen abgeholt, wann geöffnet werden? Die Schulen holen die versiegelten Prüfungsaufgaben durch eine autorisierte Person (Schulleiter oder Vertretung mit Vollmacht) frühestens eine Woche vor dem Beginn der schriftlichen Abschlussprüfungen bei den Staatlichen Schulämtern ab und verwahren diese sicher. Der versiegelte Umschlag mit den Aufgaben ist am jeweiligen Prüfungstag von der Schulleitung, ggf. durch die beauftragte Fachlehrkraft frühestens ab Uhr zu öffnen. Die Unversehrtheit der Aufgabentasche ist zu prüfen. Die Fachlehrkräfte dürfen zwischen dem Öffnen der Umschläge und dem Beginn der Prüfung keinerlei Kontakt zu den Schülern haben. Die Staatlichen Schulämter und Regierungspräsidien sind an den Prüfungstagen ab Uhr erreichbar. Die Prüfungsaufgaben sind vor der Ausgabe an die Schüler auf ihre Vollständigkeit hinsichtlich der Anzahl der Blätter und Anlagen zu überprüfen und ggf. zu ergänzen. Es ist sicherzustellen, dass die Prüflinge ausschließlich vollständige und den Prüfungsanforderungen der einzelnen Fächer entsprechende Prüfungsunterlagen erhalten. Festgestellte Abweichungen sind schriftlich festzuhalten und sofort per E- Mail über das Staatliche Schulamt dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, mitzuteilen. Was wird abgeprüft? Die Prüfungsaufgaben werden überwiegend dem Stoffgebiet der Klassen 9 und 10 der Realschule entnommen und vom Kultusministerium landeseinheitlich gestellt. Als Prüfungsaufgaben sind eine oder mehrere Aufgaben aus verschiedenen Stoffgebieten zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt in Deutsch mindestens 180 Minuten und höchstens 240 Minuten, in Mathematik und in der Pflichtfremdsprache jeweils mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten. Wann beginnen die Prüfungen? Der Beginn der schriftlichen Prüfung wird jeweils zentral auf Uhr festgesetzt. Welche Aufsichten müssen gestellt werden? Bei den schriftlichen Prüfungen ist für eine ausreichende Aufsicht (mindestens 2 Lehrkräfte pro Prüfungsraum) zu sorgen. Die aufsichtführenden Lehrkräfte dürfen weder einzelnen Prüflingen noch der Gesamtheit der Prüflinge Hinweise und Hilfen geben. Wer bewertet die Prüfungen? Jede Prüfungsarbeit wird vom Fachlehrer der Klasse und anschließend von einem von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestellten Fachlehrer einer anderen Schule

2 (Zweitkorrektor) beurteilt und bewertet; hierbei kennt der Zweitkorrektor die vorangegangene Beurteilung und Bewertung. Weichen die Bewertungen bis zu zwei Noten voneinander ab, gilt der Durchschnitt. Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Noten voneinander ab und können sich die Prüfer nicht einigen, wird die Note vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Rahmen der Bewertungen festgelegt. Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist vom aufsichtsführenden Lehrer eine kurze Niederschrift zu fertigen. Die Schulleitungen sind verpflichtet, die Kollegen, insbesondere diejenigen, die zum ersten Mal eine Abschlussprüfung korrigieren, umfassend über die Durchführung der Korrektur und die entsprechenden Richtlinien zu informieren. Was ist bei den Korrekturen zu beachten? Jede Prüfungsarbeit wird von der Fachlehrkraft der Klasse und anschließend von einem Zweitkorrektor der Partnerschule korrigiert, hierzu benutzt der Erstkorrektor die Farbe Rot, der Zweitkorrektor die Farbe Grün. Der Zweitkorrektor kennt die Beurteilung und Bewertung des Erstkorrektors ( 4 Abs. 5 Satz 1 Realschulabschlussprüfungsordnung). Dies bedeutet konkret, dass beide Korrektoren Fehler durch geeignete Korrekturzeichen kenntlich machen. Die Schulleitungen sind verpflichtet, die Kollegen, insbesondere diejenigen, die zum ersten Mal eine Abschlussprüfung korrigieren, umfassend über die Durchführung der Korrektur und die entsprechenden Richtlinien zu informieren Die Erst- und Zweitkorrektoren sind auf einen sorgfältigen Umgang mit den Prüfungsarbeiten hinzuweisen; insbesondere, dass sie nach Übernahme der Prüfungsarbeiten für deren sichere Verwahrung verantwortlich sind. Die den Aufgabensätzen der schriftlichen Prüfung beigefügten Korrekturhinweise sind zu beachten. Für die angemessene Bewertung der Prüfungsarbeiten hat im Anschluss an die Durchführung der schriftlichen Prüfung mit allen Erst- und Zweitkorrektoren der Partnerschulen eine gemeinsame Korrekturbesprechung stattzufinden. Die Teilnahme ist für alle Erst- und Zweitkorrektoren verpflichtend. Dabei werden allgemeine Kriterien für die Beurteilung der Prüfungsarbeiten verbindlich vereinbart. Es ist ein Protokoll anzufertigen. Welche Regelungen gibt es bzgl. der mündlichen Abschlussprüfung bzw. Kompetenzprüfung? Die mündliche Prüfung und die Kompetenzprüfung werden von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dem angehören als Vorsitzender ein von der unteren Schulaufsichtsbehörde beauftragter Schulaufsichtsbeamter oder Schulleiter einer anderen Schule, als stellvertretender Vorsitzender der Leiter der Schule, die Fachlehrer der Prüfungsklassen, weitere von der unteren Schulaufsichtsbehörde oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Mitglieder. Wer bestimmt die Aufgaben der mündlichen Prüfungen?

3 Die Aufgaben der mündlichen Prüfung werden überwiegend dem Stoffgebiet der Klassen 9 und 10 der Realschule entnommen. Sie werden vom Fachlehrer gestellt; der Leiter des Fachausschusses kann die Aufgaben erweitern oder einschränken. Kann die mündliche Prüfung auch als Partnerprüfung durchgeführt werden? Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Dem Schüler wird vor Beginn der Prüfung die Möglichkeit gegeben, ein Schwerpunktthema zu benennen. Das Schwerpunktthema wird in die mündliche Prüfung des jeweiligen Faches einbezogen. Jeder Schüler wird je Fach etwa zehn Minuten geprüft. Optionale mündliche Prüfung in Deutsch, Mathematik und Pflichtfremdsprache Nach Bekanntgabe der Noten in den schriftlich geprüften Fächern Deutsch, Mathematik und Pflichtfremdsprache können die Schüler zusätzlich in diesen Fächern eine mündliche Prüfung wählen. Die zusätzlich gewählten mündlichen Prüfungen sind spätestens am zweiten Unterrichtstag nach der Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsergebnisse gegenüber dem Schulleiter zu benennen. Die Schüler werden von der Fachlehrkraft beraten. Diese zusätzlichen mündlichen Prüfungen sollten dann empfohlen werden, wenn dem Schüler Chancen auf eine Verbesserung der Endnote im betreffenden Fach eingeräumt werden. Der Prüfungsvorsitzende kann weitere Lehrkräfte oder Lehreranwärter als Zuhörer bei der Prüfung und Beratung zulassen, sofern der Prüfling sein Einverständnis erteilt hat. Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Dem Schüler wird vor Beginn der Prüfung die Möglichkeit gegeben, ein Schwerpunktthema zu benennen. Das Schwerpunktthema wird in die mündliche Prüfung des jeweiligen Faches einbezogen. Die Schule kann dem Schüler vor der mündlichen Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Pflichtfremdsprache Aufgaben schriftlich vorlegen. In diesem Fall sollte dem Schüler eine angemessene Vorbereitungszeit eingeräumt werden. Die Aufgaben werden überwiegend dem Stoffgebiet der Klasse 9 und 10 der Realschule entnommen und von der Fachlehrkraft gestellt. Der Leiter des Fachausschusses kann die Aufgaben erweitern oder einschränken. Jeder Schüler wird je Fach etwa zehn Minuten geprüft. In Ergänzung zu 5 Abs. 2 der Prüfungsordnungen für Realschulen, Abendrealschulen und Freien Waldorfschulen wird für die mündliche Prüfung analog zur fächerübergreifenden Kompetenzprüfung Folgendes festgelegt: Jedem Fachausschuss gehört als Leiter der Vorsitzende oder ein von ihm bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses, das an einer anderen Schule tätig ist, an.

4 Welche Regelungen gibt es bzgl. der Kompetenzprüfung? Im Anschluss an die Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung oder der Kompetenzprüfung fest und teilt es dem Schüler auf Wunsch mit. Der Fachausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Das Thema wird in den Gruppen im Verlauf des 10. Schuljahres projektorientiert bearbeitet. Zusätzlich steht eine intensive Phase von ca. 3 Wochen im Anschluss an die Bekanntgabe der Jahresleistungen zur Verfügung. Die Gruppe erstellt eine Dokumentation, die rechtzeitig vor der Prüfung abgegeben wird. Zwischen Präsentation und Prüfungsgespräch darf keine Pause gemacht werden. Die fächerübergreifende Kompetenzprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt, wobei jeder Schüler eine individuelle Note erhält. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann mit Genehmigung des Schulleiters die fächer-übergreifende Kompetenzprüfung auch in einer kleineren Gruppe oder als Einzelprüfung durchgeführt werden. Die Prüfungszeit beträgt für jeden Prüfling etwa 15 Minuten, wobei der zeitliche Umfang von Präsentation und Prüfungsgespräch annähernd gleich ist. Die Präsentation kann schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten. Neben der Gruppenpräsentation werden die Schüler einzeln mündlich fachbezogen zur übergreifenden Thematik in der Gruppe geprüft. Das Prüfungsgespräch bezieht sich über das Thema hinaus auf weitere, vorwiegend aus den Klassen 9 und 10 stammende Inhalte der betroffenen Fächer und Fächerverbünde. Dabei ist die Dokumentation, die nicht bewertet wird, Grundlage des Prüfungsgesprächs. Die während der Projektphase gezeigten Kompetenzen der Schüler werden ebenfalls nicht im Sinne einer Anmeldenote in die Bewertung einbezogen. Die Reflexion über Themenwahl, Arbeitsprozess und Dokumentation ist jedoch Gegenstand der Präsentation und des Prüfungsgesprächs und fließt damit in die Beurteilung mit ein. Bei der Notenbildung ist die Notenbildungsverordnung, speziell 5 Abs. 3, zu beachten. Im Anschluss an die Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der fächerübergreifenden Kompetenzprüfung fest und teilt es jedem Schüler auf Wunsch mit. Der Fachausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Über jede fächerübergreifende Kompetenzprüfung wird eine Niederschrift angefertigt und von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben. Dem Fachausschuss gehören an: der Vorsitzende oder ein von ihm bestelltes Mitglied des Prüfungsausschusses, das an einer anderen Schule tätig ist, als Leiter, die beiden vom Schulleiter zugewiesenen Lehrkräfte, von denen eine zugleich Protokollführer ist.

5 Wie wird die Kompetenzprüfung verrechnet? in die Berechnung des Durchschnitts aus den Noten der maßgebenden Fächer nach 1 Abs. 2 Nr. 1 und der Kernfächer nach 1 Abs. 2 Nr. 2 wird die Prüfungsleistung der Kompetenzprüfung einbezogen. In die übrigen Bestehens- und Ausgleichsregelungen nach 1 Abs. 2 wird die Kompetenzprüfung nicht einbezogen. Kurzinformation über die Fächerübergreifende Kompetenzprüfung Vorgaben Die Fächerübergreifende Kompetenzprüfung ist eine besondere Prüfungsform, die die Realschule von anderen Schularten unterscheidet. Es handelt sich um eine mündliche Prüfung, die alle Schülerinnen und Schüler der Realschule in Gruppen ablegen. Eine Schülergruppe umfasst in der Regel drei bis fünf Schülerinnen und Schüler. Inhalt der Fächerübergreifenden Kompetenzprüfung ist ein von Jugendlichen selbst gewähltes und bearbeitetes Thema, das sich auf die Kompetenzen und Inhalte der Klassen 9 und 10 zweier Fächer oder Fächerverbünde oder eines Faches und einem Fächerverbund bezieht. Fächerübergreifende Themen sind z. B. Brücken und Parabeln (Mathematik und Kunst), Bionik der Natur abgeschaut (NWA und Technik) oder Der Wandel der Esskultur (MuM und Deutsch). Für die Fächerübergreifende Kompetenzprüfung erstellen die Schülerinnen und Schüler im Vorfeld eine Dokumentation. Die Prüfung besteht aus einer Präsentation zu dem gewählten Thema und einem daran anknüpfenden Prüfungsgespräch. Ziel Ziel der Fächerübergreifenden Kompetenzprüfung ist, dass Schülerinnen und Schüler im Team eine komplexe Fragestellung projektorientiert bearbeiten und ihre Ergebnisse dokumentieren, präsentieren und reflektieren. Diese Arbeitsweise erfordert neben fundierter Fachkompetenz auch die Fähigkeit, im Team zusammen zu arbeiten. Ablauf Zu Beginn des 10. Schuljahres finden sich Gruppen von drei bis fünf Schülerinnen und Schülern. Jede Gruppe formuliert ihr Thema und reicht dieses bis zu den Herbstferien ein. Die Schulleitung genehmigt das Thema nach Beratung in der Stufenkonferenz der Klasse 10 und weist den Schülergruppen nach den Herbstferien zwei Fachlehrkräfte der beteiligten Fächer der Klassenstufe 10 zur Beratung und Begleitung zu. Diese Lehrkräfte nehmen dann auch die Fächerübergreifende Kompetenzprüfung ab. Das Thema wird in den Gruppen im Verlauf des 10. Schuljahres projektorientiert erarbeitet. Zusätzlich steht eine intensive Phase von ca. drei Wochen im Anschluss an die Bekanntgabe der Jahresleistungen zur Verfügung. Die Gruppe erstellt während der Erarbeitung eine schriftliche Dokumentation, die rechtzeitig vor der Prüfung abgegeben wird. Prüfung Prüfungsgegenstand ist die Präsentation und das sich daran anschließende Gespräch auf der Grundlage der vorgelegten Dokumentation. Die Fächerübergreifende Kompetenzprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt, wobei jede Schülerin bzw. jeder Schüler eine individuelle Note erhält. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Genehmigung des Schulleiters die Fächerübergreifende Kompetenzprüfung auch in einer kleineren Gruppe oder als Einzelprüfung abgenommen werden (z. B. bei Krankheit).

6 Die Prüfungszeit beträgt für jeden Prüfling etwa 15 Minuten, wobei die zeitlichen Anteile von Präsentation und Prüfungsgespräch annähernd gleich sind. Die Präsentation kann schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten. Neben der Gruppenpräsentation wird jede Schülerin bzw. jeder Schüler mündlich zur übergreifenden Thematik geprüft. Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf das gewählte Thema, aber auch darüber hinaus auf weitere, vorwiegend aus den Klassen 9 und 10 stammende Kompetenzen und Inhalte der betroffenen Fächer oder Fächerverbünde. Zusammenfassung wichtiger Grundsätze für die Durchführung der Fächerübergreifenden Kompetenzprüfung: Die Themen werden von den Schülern gewählt und vom Schulleiter genehmigt. Die Themen müssen zwei Fächer bzw. Fächerverbünde abdecken und auf die Bildungsstandards Klasse 10 bezogen sein. Das Thema erscheint im Zeugnis. Die Außenwirkung ist mit zu bedenken. Die Themenwahl erfolgt bis zu den Herbstferien. Eine Schülergruppe besteht in der Regel aus 3-5 Schülern. Es bleibt beim zeitlichen Ablauf: Bildung der Gruppen am Anfang Klasse Lehrkräfte begleiten und beraten (!) die Schülergruppe. Die Prüflinge sollen ihre Vorträge nicht vom Blatt ablesen. Die Prüfungsverordnung wird nicht geändert. Es bleibt bei 3 Prüfungsmitgliedern. Es bleibt bei der ganzen Note. Es wird keinen landeseinheitlichen Themenkatalog geben. Zusätzlich zur Handreichung wurden von Multiplikatoren weitere Materialen erarbeitet, um Sie bei der Vorbereitung und Durchführung der fächerübergreifenden Kompetenzprüfung zu unterstützen. Folgende Materialien können Sie einzeln oder als gezipptes Komplettpaket herunterladen: Können Referendare an Prüfungen als Zuhörer teilnehmen? Der Prüfungsvorsitzende kann darüber hinaus weitere Lehrkräfte oder Referendare als Zuhörer bei der Prüfung und Beratung zulassen, sofern der Prüfling sein Einverständnis erteilt hat. Wann muss die Eurokom Prüfung stattfinden? Im ersten Schulhalbjahr der Klasse 10 der Realschule wird in der ersten Fremdsprache eine mündliche Prüfung durchgeführt, für die das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vorgibt (EuroKomPrüfung). Im ersten Schulhalbjahr der Klasse 10 wird in der Pflichtfremdsprache der Realschule eine mündliche Prüfung durchgeführt, für die das Kultusministerium zentrale Prüfungsmaßstäbe vorgibt (EuroKomPrüfung). Diese wird von der Fachlehrkraft der Klasse und einer weiteren vom Schulleiter bestimmten Fachlehrkraft abgenommen. Die Schüler werden gemäß ihren Wünschen einzeln oder zu zweit geprüft. Die EuroKomPrüfung dauert etwa 15 Minuten je Schüler, wobei die drei Prüfungsteile in etwa den gleichen zeitlichen Umfang haben sollen.

7 Zwischen den einzelnen Prüfungsteilen darf keine Pause gemacht werden. Direkt im Anschluss setzen die beiden beteiligten Fachlehrkräfte die Note fest und teilen diese unmittelbar dem Schüler auf Wunsch mit. Die beigefügten zentralen Maßstäbe EuroKom sind genau zu beachten. 3.1 Nachteilsausgleich für hörgeschädigte Schüler in der EuroKomPrüfung Bei erforderlicher Anwendung des Nachteilsausgleichs können für hörgeschädigte Schüler im Prüfungsteil b) Hörverstehen - je nach Einzelfall - beispielsweise folgende Maßnahmen ergriffen werden: gute akustische Bedingungen schaffen (kein Störschall); allein im Raum sitzen technische Hilfsmittel: Abspielen direkt aufs Ohr mit FM-Anlage Aufgabe mehrmals (3- bis 4-mal) vorspielen Bearbeitungszeit verlängern Aufgaben splitten und in der Pause Notizen machen lassen Lippenlesen: Vorlesen durch die Fachlehrkraft bzw. die Fachlehrkräfte. Eine Verschriftlichung des Hörtextes oder Visualisierungshilfen mit Bildern und einzelnen Wörtern durch eine PowerPoint-Präsentation ist nicht zulässig, da diese Maßnahme nicht der Kompetenz Hörverstehen entspricht. 3.2 Nachteilsausgleich für mutistische Schüler in der EuroKomPrüfung a) Präsentation des Schwerpunktthemas Die selbstständige Strukturierung eines Themas kann auch schriftlich nachgewiesen werden, z. B. mit Plakaten und schriftlich formulierten Texten oder in Originalzeit über Laptop geschrieben und über Beamer gezeigt; dies ist zwar aufwändig, entspräche aber am ehesten noch der Zielsetzung einer freien Rede. Wenn aber die verständliche und anschauliche Darstellung und Erläuterung nur schriftlich erfolgt, ist dies gegenüber dem mündlichen Vortrag eine erheblich schlechtere Leistung. Nach den Bewertungsvorgaben für die EuroKomPrüfung kann ein mutistischer Schüler durch eine derart gestaltete schriftliche Präsentation maximal die Hälfte der für diesen Prüfungsteil vorgesehenen Punktzahl erreichen, da die Punkte, die für die Sprache vergeben werden, entfallen. b) Hörverstehen Hier geht es um das passive Verständnis eines gesprochenen Textes. Dies kann auch in schriftlicher Form nachgewiesen werden (Papierform oder Laptop mit Beamer), so dass der mutistische Schüler die volle für diesen Prüfungsteil vorgesehene Punktzahl erreichen kann. c) kommunikative und situative Aufgabenform Dieser Prüfungsteil kann über ein schriftliches Gespräch (Papier hin und her) erfolgen. Dies ist jedoch wenig spontan. Daher ist auch hier die Leistung durch den Ausfall der mündlichen Kommunikation schlechter als die der Mitschüler. Auch hier können aufgrund der Bewertungsvorgaben für die EuroKomPrüfung

8 maximal die Hälfte der Punkte vergeben werden, da in der schriftlichen Kommunikation weder die Rollenidentifikation noch die Sprache entsprechend der mündlichen Kommunikation deutlich werden. Bei der Gewährung eines Nachteilsausgleichs für mutistische Schüler nach diesen Maßgaben legt der betreffende Schüler eine EuroKomPrüfung ab, die kein Surrogat des mündlichen Anforderungsprofiles darstellt. Die Note wird durch den Wegfall der mündlichen Kommunikation schlechter. Die maximal erreichbare Punktzahl liegt bei 15 Punkten. Somit kann bestenfalls die Note 3,0 erreicht werden. Sofern der Schüler dies wünscht, kann die Schule in einem Begleitschreiben darauf hinweisen, dass die Englischnote ohne mündliche Leistungen zustande kam, da es sich um einen mutistischen Schüler handelt. Ein Eintrag ins Abschlusszeugnis ist nicht möglich. Kann die Prüfung wiederholt werden? Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der Klasse 10 einer Realschule einmal wiederholen. Was geschieht bei einer Nichtteilnahme 8? Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung der Leiter, bei der mündlichen Prüfung und der Kompetenzprüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Die Teile der Prüfung, an denen der Schüler ohne wichtigen Grund nicht teilnimmt, werden jeweils mit ungenügend bewertet. Sofern und soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die nicht abgelegten Prüfungsteile können in einem Nachtermin nachgeholt werden. Kann an der Nachprüfung aus wichtigem Grund ganz oder teilweise nicht teilgenommen werden, gilt die Prüfung als nicht unternommen; Was geschieht bei einer Krankheit? Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ein ärztliches Attest ist als Nachweis der Krankheit notwendig. Es ist am Tag der Prüfung im Rektorat vorzulegen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann diese Gründe nachträglich nicht mehr geltend machen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann diese Gründe nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei

9 Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. Was geschieht bei einem Täuschungsversuch? Unternimmt ein Schüler, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder führt er nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. Wer eine Täuschung begeht, wird von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen, dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann das Amt für Schulberatung und Schulaufsicht die Prüfungsentscheidung widerrufen und entweder ein Zeugnis mit geringeren Noten erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, sofern seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. Wird während der Prüfung festgestellt, daß eine Täuschungshandlung vorliegt, oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einem aufsichtsführenden Lehrer festzustellen und zu protokollieren. Der Schüler setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort. Wer eine Täuschungshandlung begeht, wird von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlußprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note»ungenügend«bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Leiter, bei der mündlichen Prüfung und der Kompetenzprüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Schülerinnen und Schüler müssen hierüber und über die nach der Prüfungsordnung vorgesehenen Folgen nochmals eindeutig vor dem Prüfungsbeginn informiert werden. (Vorlesen der Ziffer 1. h). Was geschieht, wenn jemand die Prüfung stört? Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer stört, daß es nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlußprüfung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Wie sieht es aus mit dem Handyverbot? Das Mitführen von Mobiltelefonen, Armbanduhren mit der Funktionalität eines Computers und Zugang zum Internet (sog. smartwatches) und anderen kommunikationselektronischen Medien in der Prüfung ist verboten und gilt als Täuschungshandlung im Sinne von 9 Abs. 1 der Verordnung über die Abschlussprüfung an Realschulen. und führt zum sofortigen Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Sie kann frühestens nach einem Jahr wiederholt werden. Eine Zulassung zum Nachtermin im gleichen Prüfungsjahr ist nicht zulässig.

10 Wann erfolgt die Einsicht in Prüfungsarbeiten? Prüfungsteilnehmer-/innen können innerhalb eines Jahres nach Abschluss ihrer Prüfung ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten einsehen. Das gleiche Recht steht ihren Erziehungsberechtigten zu. Auf Antrag werden den Prüfungsteilnehmern ihre Prüfungsarbeiten drei Jahre nach Abschluss der Prüfung ausgehändigt. Wird kein Antrag gestellt, können die Prüfungsarbeiten nach Ablauf von drei Jahren vernichtet werden. Wann besteht die Anwesenheitspflicht? vor Prüfungen mit Vorbereitungszeit mindestens 20 Minuten (bzw. nach Absprache mit den Fachlehrern) vor Prüfungen ohne Vorbereitungszeit mindestens 15 Minuten Was ist noch während der Prüfung untersagt? Die Schüler sind darauf hinzuweisen, in der Prüfung dokumentenechte Schreibgeräte zu verwenden. Nicht zulässig ist das Schreiben mit Bleistift bzw. anderen radierbaren Stiften (Ausnahme: Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen). Mit Rücksicht auf die Korrekturfarben der Erst- und Zweitkorrektur sind die Schüler anzuhalten, beim Schreiben ausschließlich die Farben schwarz oder blau zu verwenden.

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