Aufwendungen für Unterbringung in Seniorenheim als außergewöhnliche Belastung nach 33 Abs. 1 EStG

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Aufwendungen für Unterbringung in Seniorenheim als außergewöhnliche Belastung nach 33 Abs. 1 EStG"

Transkript

1 Dok.-Nr.: Niedersächsisches Finanzgericht, 11-K-212/17 Urteil vom Aufwendungen für Unterbringung in Seniorenheim als außergewöhnliche Belastung nach 33 Abs. 1 EStG Orientierungssatz: 1. Im Falle einer Heimunterbringung kann der Tatbestand des 33 EStG erfüllt sein, wenn der Aufenthalt ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist. Eine Unterscheidung zwischen "normalen" und altersbedingten Erkrankungen ist hierbei nicht vorzunehmen. Auch häufig im Alter auftretende Krankheiten können eine krankheitsbedingte Unterbringung rechtfertigen. 2. Der Aufenthalt in einem Seniorenheim kann auch dann krankheitsbedingt sein, wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit (noch) nicht gegeben ist. 3. Der Höhe nach sind Aufwendungen jedoch nicht über den Betrag berücksichtigungsfähig, der rechnerisch auf eine übliche Wohnfläche in einem Seniorenheim von 30 qm entfällt. Tatbestand: Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Unterbringung der Klägerin in einer Seniorenresidenz als außergewöhnliche Belastung gemäß 33 EStG. Die am 5. Oktober 1929 geborene Klägerin bewohnt seit dem 15. November 2014 ein Apartment in einer Seniorenresidenz. Aus dem Wohnvertrag entstanden der Klägerin im Streitjahr für die ca. 63,70 qm große mit einer Küchenzeile, 2 Balkonen, 2 Bädern und einem Kellerraum ausgestattete 2-Zimmer-Wohnung Aufwendungen in Höhe von ,50 für Miete mit Nebenkosten. Die Klägerin war nicht im Pflegebereich des Altersheims untergebracht, auch bezog sie keine Pflegeleistungen. Mit Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie vom 26. Januar 2017 wurde für die Klägerin rückwirkend ein Grad der Behinderung von 50 ohne zusätzliche Merkzeichen festgestellt. In der Begründung zur Entscheidung werden als Funktionsbeeinträchtigung eine Osteoporose-Kalksalzminderung des Knochens mit Wirbelkörperbruch, chronischer Schmerz sowie eine chronische Bronchitis genannt. Nach einem Attest ihres Hausarztes vom 15. Juni 2017 ist die Klägerin aufgrund ihrer diversen Krankheiten seit dem 1. Oktober 2014 derart in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt, dass sie sich nicht mehr im eigenen Haushalt selbst versorgen kann. Eine Unterbringung in einem Senioren- und Pflegeheim sei daher aus ärztlicher Sicht ab diesem Zeitpunkt dauerhaft unumgänglich, da es sich um chronische Krankheitsbilder handele und eine Verbesserung sich nicht mehr einstellen werde. Nach einem vom Gericht im Klageverfahren eingeholten weiteren Attest desselben Arztes vom 9. April 2018 litt die Klägerin an einer schweren Osteoporose, einer fortgeschrittenen verschleißbedingten Veränderung der gesamten Wirbelsäule sowie der Knie- und Hüftgelenke und daraus resultierend schwersten Schmerzen im Bereich des Rückens und der Beine. Die Schmerzen seien teilweise so ausgeprägt gewesen, dass die Klägerin gelähmt gewesen sei. Zudem habe eine mittelgradige Depression bestanden. Dokument Seite 1 von 7

2 Die Klägerin habe bereits, als sie noch in ihrer Wohnung gelebt habe, eine private Hilfe zur Pflege und Haushaltsführung engagiert, trotzdem seien ihre gesundheitlichen Probleme so stark geworden, dass ein Verbleib in der Wohnung nicht mehr möglich gewesen sei. Der Umzug in das Pflegeheim habe letztlich zu einer erheblichen Erleichterung der Situation der Klägerin geführt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen des behandelnden Arztes Dr. med. S vom 15. Juni 2017 und vom 9. April 2018 Bezug genommen. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2016 wurde die Klägerin zur Einkommensteuer für 2015 veranlagt, wobei die Beklagte, das Finanzamt (FA), die als außergewöhnliche Belastung gem. 33 EStG geltend gemachten Aufwendungen für die Seniorenresidenz nicht berücksichtigte, weil sie nicht außergewöhnlich im Sinne des 33 EStG seien. Den Einspruch hiergegen wies das FA mit Bescheid vom 4. September 2017 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, Aufwendungen eines nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen für seine altersbedingte Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim seien als typische Kosten der Lebensführung nicht zwangsläufig und keine außergewöhnliche Belastung. Der fehlende Ausweis des Merkmals H für Hilfslosigkeit in der Feststellung der Schwerbehinderung lasse darauf schließen, dass für die Klägerin keine Notwendigkeit für eine fremde Hilfe für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens bestanden habe. Die in der Begründung des Landesamtes genannten drei Funktionsbeeinträchtigungen reichten für die Beurteilung des Vorliegens eines krankheitsbedingten Aufenthaltes in einem Seniorenheim nicht aus. Aus der Pauschalangabe "diverser Krankheiten" in dem ärztlichen Attest, lasse sich keine Notwendigkeit einer krankheitsbedingten Unterbringung in der Seniorenresidenz herleiten. Auch die weitere allgemeine Aussage einer eingeschränkten Alltagskompetenz sei ohne sachliche Konkretisierungen erfolgt. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit diese Einschränkungen tatsächlich durch Erkrankungen verursacht seien oder nur die für eine 86-jährige Dame im Normalfall notwendige fremde Hilfe umfasse. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage macht die Klägerin geltend, aufgrund der Entscheidung des Landesamts und des ärztlichen Attests vom 15. Juni 2017 stehe fest, dass die dort genannten Krankheiten Ursache für sie gewesen seien, in ein Heim zu ziehen. Die weitergehenden Anforderungen des FA an ein ärztliches Attest seien abzulehnen. Dieses maße sich zu Unrecht an, die ärztlichen Feststellungen ohne medizinische Kompetenz abweichend zu beurteilen. Es sei im Übrigen befremdlich, dass das FA offenbar von einem Gefälligkeitsattest ausgehe. Die Klägerin habe darauf verzichtet, für sich eine Pflegestufe feststellen zu lassen, da die Mehrkosten für die Heimunterbringung dann höher gewesen wären, als der Betrag, den die Pflegekasse zusteuere. Ein Heimaufenthalt könne auch dann krankheitsbedingt sein, wenn keine zusätzlichen Pflegekosten entstanden seien. Auch der BFH gehe in seiner neueren Rechtsprechung vom Vorliegen außergewöhnlicher Belastungen bei der krankheitsbedingten Unterbringung in einem Altenheim aus und habe geurteilt, dass die Einholung eines amtsärztlichen Attests hierfür nicht zwingend erforderlich sei. Ein Zwei-Zimmer-Apartment mit einer Größe von ca. 63 qm sei auch nicht unangemessen groß. So würden für den doppelten Haushalt eines Arbeitnehmers 60 qm für angemessen angesehen. Es sei nicht einzusehen, weshalb einer Seniorin hierzu im Vergleich nur eine kleinere Wohnung zustehen solle. Die Klägerin hat im Übrigen jedoch ein alternatives Preisangebot der Residenz für ein 1-Zimmer-Apartment mit einer Größe von 38 qm zu einem Monatspreis von zu den Akten gereicht. Die Klägerin beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 5. Oktober 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. September 2017 dahingehend zu ändern, dass (Gesamtaufwendungen abzgl. Haushaltsersparnis von ) als außergewöhnliche Belastungen gemäß 33 EStG anerkannt werden. Das FA beantragt, Dokument Seite 2 von 7

3 die Klage abzuweisen. Es ist der Ansicht, es fehle auch nach dem Attest vom 9. April 2018 weiterhin der Nachweis, dass der Aufenthalt im Altersheim konkret zur Linderung einer Krankheit erforderlich gewesen sei. Dass der Umzug letztlich zu einer erheblichen Erleichterung der Situation der Klägerin geführt habe, sei gerade nicht ausreichend. Letztendlich resultiere der Umzug in das Seniorenheim vorliegend weder aus einer Krankheit der Klägerin noch aus ihrer Pflegebedürftigkeit, sondern sei vielmehr der Unbill des Alters geschuldet. Die Klägerin sei nicht einmal im Bereich des betreuten Wohnens untergebracht, sondern wohne eigenständig in einer 2-Zimmer-Wohnung. Gründe: 1. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das FA hat zu Unrecht die Aufwendungen der Klägerin für ein Apartment in einer angemessenen Größe von 30 qm nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. a) Nach 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen, 33 Abs. 2 Satz 1 EStG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des 33 EStG ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 2013 VI R 20/12, BStBl II 2014, 456). aa) In ständiger Rechtsprechung geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass Krankheitskosten dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Dies gilt auch für Aufwendungen für die Pflege eines Steuerpflichtigen infolge einer Krankheit. Entsprechend sind auch krankheitsbedingte Unterbringungskosten in einer dafür vorgesehenen Einrichtung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und daher dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des 33 EStG zu berücksichtigen (BFH- Urteil vom 14. November 2013 VI R 20/12, BStBl II 2014, 456), und zwar unabhängig davon, ob neben dem Pauschalentgelt gesondert Pflegekosten in Rechnung gestellt werden (BFH-Urteil vom 14. November 2013 VI R 20/12, BStBl II 2014, 456; BFH-Urteil vom 13. Oktober 2010 VI R 38/09, BStBl II 2011, 1010). Es gelten die allgemeinen Grundsätze über die Abziehbarkeit von Krankheitskosten (BFH-Urteil vom 14. November 2013 VI R 20/12, BStBl II 2014, 456; BFH-Urteil vom 13. Oktober 2010 VI R 38/09, BStBl II 2011, 1010). Zu den Krankheitskosten gehören die Aufwendungen, die unmittelbar zum Zwecke der Heilung der Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen, wie insbesondere Kosten für die eigentliche Heilbehandlung und eine krankheitsbedingte Unterbringung (z.b. BFH-Urteil vom 14. November 2013 VI R 20/12, BStBl II 2014, 456; BFH-Urteil vom 26. Juni 1992 III R 83/91, BStBl II 1993, 212). Solche Aufwendungen werden von der Rechtsprechung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach 33 Abs. 2 Satz 1 EStG gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf. Erforderlich ist lediglich, dass die Aufwendungen mit der Krankheit und der zu ihrer Heilung oder Linderung notwendigen Behandlung in einem adäquaten Zusammenhang stehen und nicht außerhalb des Üblichen liegen (z.b. BFH-Urteil vom 14. November 2013 VI R 20/12, BStBl II 2014, 456; BFH- Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 240/94, BStBl II 1997, 346). Erfasst wird nicht nur das medizinisch Notwendige im Sinne einer Mindestversorgung. Dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufig sind vielmehr Dokument Seite 3 von 7

4 die medizinisch indizierten diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen, die in einem Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt sind, es sei denn, der erforderliche Aufwand steht zum tatsächlichen in einem offensichtlichen Missverhältnis (BFH-Urteil vom 14. November 2013 VI R 20/12, BStBl II 2014, 456). In einem solchen Fall fehlt es an der nach 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erforderlichen Angemessenheit (BFH-Urteil vom 14. November 2013 VI R 20/12, BStBl II 2014, 456). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs rechnen jedoch zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung regelmäßig auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altersheim (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 2013 VI R 20/12, BStBl II 2014, 456; BFH-Urteil vom 18. April 2002 III R 15/00, BStBl II 2003, 70). Allerdings kann auch im Falle der Heimunterbringung der Tatbestand des 33 EStG ausnahmsweise erfüllt sein, wenn der dortige Aufenthalt ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist. Denn zu den Krankheitskosten gehören, wie oben dargelegt, nicht nur die Aufwendungen für medizinische Leistungen im engeren Sinn, sondern auch solche für eine krankheitsbedingte Unterbringung (BFH-Urteile vom 14. November 2013 VI R 20/12, BStBl II 2014, 456; vom 13. Oktober 2010 VI R 38/09, BStBl II 2011, 1010; vom 18. April 2002 III R 15/00, BStBl II 2003, 70). bb) Nach diesen Grundsätzen stellen die Aufwendungen der Klägerin Krankheitskosten dar, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. (1) Nach der Überzeugung des Senats ergibt sich aus den beiden Attesten des behandelnden Hausarztes vom 15. Juni 2017 bzw. vom 9. April 2018, dass die Unterbringung der Klägerin in der Seniorenresidenz im Streitjahr krankheitsbedingt und erforderlich war. Grund für den Umzug der Klägerin waren danach eine schwere Osteoporose, fortgeschrittene verschleißbedingte Veränderungen der gesamten Wirbelsäule sowie der Knie- und Hüftgelenke, schwere bis schwerste Schmerzen im Bereich des Rückens und der Beine, welche die Klägerin zeitweise immobilisiert hätten, und eine mittelgradige Depression. Die gesundheitlichen Probleme waren danach so stark, dass ein Verbleib in der eigenen Wohnung für die Klägerin mehr nicht möglich war. Der Umzug in das Heim habe letztlich zu einer erheblichen Erleichterung der Situation der Klägerin geführt. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, an der Objektivität des Arztes und der inhaltlichen Richtigkeit seiner ärztlichen Stellungnahme zu zweifeln. Die Einholung eines amtsärztlichen Attests ist darüber hinaus nicht erforderlich (BFH-Urteile vom 13. Oktober 2010 VI R 38/09, BStBl II 2011, 1010; vom 23. Mai 2002 III R 24/01, BStBl II 2002, 567). Der Auffassung des FA, das eine Unterscheidung zwischen "normalen" und altersbedingten Erkrankungen vorzunehmen scheint, vermag der Senat nicht zu folgen. Auch häufig im Alter auftretende Krankheiten können eine krankheitsbedingte Unterbringung rechtfertigen. Der Passus im Attest vom 9. April 2018, wonach der Umzug in das Heim zu einer erheblichen Erleichterung der Situation der Klägerin geführt hat, kann ferner im Kontext mit den zuvor aufgelisteten Krankheiten gerade nicht dahingehend verstanden werden, dass die Unterbringung lediglich der üblichen Unbill des Alters geschuldet war. Für das Gericht ergibt sich aus den vorliegenden Attesten vielmehr eindeutig, dass der Umzug der Klägerin dadurch veranlasst wurde, dass dieser ein selbstbestimmtes Wohnen und Leben in einer eigenen Wohnung aufgrund ihrer medizinischen Situation nicht mehr möglich war. (2) Die Aufwendungen der Unterbringung in einer Wohnanlage für betreutes Wohnen stehen auch mit den diagnostizierten Krankheiten und der zu ihrer Heilung oder Linderung notwendigen Behandlung in einem adäquaten Zusammenhang. Nach den vorliegenden Attesten war der Klägerin aufgrund ihres Krankheitsbilds ein selbstbestimmtes Wohnen in einer eigenen Wohnung nicht mehr möglich. Die Unterbringung in einer Wohnanlage für betreutes Wohnung ermöglicht dagegen die Sicherstellung eines gewissen Maßes an Überwachung Dokument Seite 4 von 7

5 hinsichtlich Anwesenheit, Nahrungs- und Medikamenteneinnahme sowie Körperpflege. Nach des von der Klägerin mit der Seniorenresidenz abgeschlossenen Vertrages umfasste dieser auch die pflegerische Betreuung in der Wohnung durch den hauseigenen ambulanten Pflegedienst. Der Umzug in die Residenz lindert damit die krankheitsbedingt auftretenden Symptome der Klägerin, insbesondere im Hinblick auf die attestierte zeitweise Lähmung. In vergleichbarer Weise hat der BFH den erforderlichen adäquaten Zusammenhang zwischen der Unterbringung in einem Seniorenheim im Bereich des Betreuten Wohnens und einer psychischen Erkrankung bejaht (BFH-Urteil vom 13. Oktober 2010 VI R 38/09, BStBl II 2011, 1010). (3) Der Beurteilung als krankheitsbedingter Unterbringung steht im Übrigen nicht entgegen, dass die Klägerin keine Pflegekosten in Rechnung gestellt worden sind. Zwar ist der Abzug von Unterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung vornehmlich bei krankheitsbedingter Pflegebedürftigkeit von Bedeutung (BFH- Urteile vom 18. Dezember 2008 III R 12/07, BFH/NV 2009, 1102). Das bedeutet jedoch nicht, wie das FA offensichtlich meint, dass die Pflegebedürftigkeit notwendige Voraussetzung für den Abzug ist. Vielmehr kann, wie der Streitfall zeigt, der Aufenthalt in einem Seniorenheim auch dann krankheitsbedingt sein, wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit (noch) nicht gegeben ist (so auch BFH-Urteil vom 13. Oktober 2010 VI R 38/09, BStBl II 2011, 1010). Damit stellen die geltend gemachten Miet- und Servicekosten dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen dar. cc) Der Höhe nach sind die Aufwendungen jedoch nicht über den Betrag berücksichtigungsfähig, der rechnerisch auf eine übliche Wohnfläche von 30 qm hinaus entfällt. Für den Abzug von Aufwendungen für die Heimunterbringung als Krankheitskosten gelten die allgemeinen Grundsätze über die Abziehbarkeit von Krankheitskosten (so zuletzt BFH-Urteile vom 14. November 2013 VI R 20/12 und VI R 21/12, a. a. O.). Krankheitskosten erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig aus tatsächlichen Gründen. Solche Aufwendungen werden als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach 33 Abs. 2 Satz 1 EStG gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf. Erforderlich ist lediglich, dass die Aufwendungen mit der Krankheit und der zu ihrer Heilung oder Linderung notwendigen Behandlung in einem adäquaten Zusammenhang stehen und nicht außerhalb des Üblichen liegen. Steht der tatsächliche Aufwand dagegen zum erforderlichen Aufwand in einem offensichtlichen Missverhältnis, fehlt es an der nach 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erforderlichen Angemessenheit. Ob die Aufwendungen diesen Rahmen überschreiten, hat der erkennende Senat anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BFH-Urteile vom 14. November 2013, a. a O.). Mit diesen Grundsätzen soll vermieden werden, dass sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Bezug einer Senioreneinrichtung anfallen, stets als außergewöhnliche Belastung ohne Rücksicht auf ihre Höhe berücksichtigungsfähig sind. Diese, allein auf die subjektiven Bedürfnisse des Steuerpflichtigen abstellende Betrachtungsweise würde gegen den auch im Steuerrecht zu beachtenden Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßen. Im Streitfall stehen die von der Klägerin krankheitshalber getragenen Unterbringungskosten aufgrund der Größe des Appartements von 63 qm mit 2 Balkonen und 2 Bädern in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem medizinisch indizierten Aufwand. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Angemessenheit nach objektiven Merkmalen zu bestimmen ist, und zwar für besser verdienende Steuerpflichtige in gleicher Weise wie für Normalverdiener (FG Nürnberg-Urteil vom 26. Juli 1983 VI 83/81, EFG 1984, 178). Ferner ist nicht nach der üblichen Größe einer Wohnung für eine Person im Allgemeinen, einschließlich Arbeitnehmer und Hartz4-Empfängern, zu fragen, sondern allein nach der Üblichkeit der Größe einer Seniorenwohnung in einem Pflegeheim. Hierbei ist zu beachten, dass nach der Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Dokument Seite 5 von 7

6 Volljährige (Heimmindestbauverordnung HeimMindBauV -; BGBl. I 1983, 551) in den 14 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 23 Abs. 1 nur eine Wohnfläche von 12 qm für eine Person und von 18 qm für zwei Personen für Wohnund Pflegeplätze vorgesehen ist. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine Mindestgröße, welche noch nicht die Grenze des Üblichen bezeichnet. Diese sieht der Senat vorliegend bei 30 qm als gegeben an (vgl. hierzu auch FG Düsseldorf-Urteil vom 5. April K 1080/14 E, EFG 2016, 911 ff.). Hieraus ergibt sich folgende Alternativberechnung für den Monatspreis, welcher die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung für den Fall, dass das Gericht den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung dem Grunde nach für gegeben ansehen sollte, im Übrigen zugestimmt haben: Miete und Nebenkosten für 38 qm 1.738,00 abzüglich Wasser /Abwasser bei 36 cbm/a -9,72 Kabelgebühr/TV mtl. -20,00 abzüglich Strom (40 mtl.) -40,00 abzüglich Abfall/Müll mtl. -15,00 Gesamtkosten 38 qm 1.653,28 Umrechnung auf 30 qm (30/38tel) 1.305,22 zzgl. Nebenkosten 84,72 Dienstleistungspauschale 495,00 Monatspreis 1.884,94 dd) Werden Kosten einer Heimunterbringung dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) berücksichtigt, sind sie nur insoweit gemäß 33 Abs. 1 EStG abziehbar, als sie die zumutbare Belastung ( 33 Abs. 3 EStG) sowie die so genannte Haushaltsersparnis übersteigen. Nur in dieser Höhe entstehen dem Steuerpflichtigen hierdurch gegenüber seiner bisherigen Lebensführung zusätzliche Kosten. Entsprechend sind Unterbringungskosten um eine Haushaltsersparnis, die der Höhe nach den ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten entspricht, zu kürzen (BFH-Urteil vom 18. April 2002, a. a. O.). Die zumutbare Belastung nach 33 Abs. 3 EStG beträgt vorliegend Die Haushaltsersparnis schätzt der erkennende Senat entsprechend dem in 33a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen auf (BFH-Urteile vom 10. Mai 2007 III R 39/05, BStBl II 2007, 764; vom 15. April 2010, a. a. O.; vom 13. Oktober 2010 VI R 38/09, BStBl II 2011, 1010). Die anzuerkennenden außergewöhnlichen Belastungen berechnen sich daher wie folgt: Jahrespreis Wohnung (12 x 1.884,94 ) ,28 zumutbare Eigenbelastung ,00 Haushaltsersparnis ,00 Summe ,28 b) In dem angegriffenen Steuerbescheid vom 5. Oktober 2016 war vom FA eine Ermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen i.h.v nach 35a Abs. 2, 3 EStG anerkannt worden. Soweit Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, ist die Steuerermäßigung jedoch nach 35a Abs. 5 EStG ausgeschlossen. Für den Teil der Aufwendungen, der im Rahmen der zumutbaren Belastung gem. 33 Abs. 3 nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt Dokument Seite 6 von 7

7 wird, kann der Steuerpflichtige 35a EStG wiederum in Anspruch nehmen (vgl. Krüger in Schmidt, EStG, 35a Rz 25). Gleiches muss für den Teil der Aufwendungen gelten, der aufgrund der Haushaltsersparnis nach 33 EStG nicht zum Abzug zugelassen wird. Danach sind hier 58 % des vom FA bereits berücksichtigten Betrags nach 35a Abs. 2 EStG abzugsfähig, also Die Neuberechnung bzw. Neufestsetzung der Einkommensteuer 2015 wird dem beklagten Finanzamt gemäß 100 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FGO übertragen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1, 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 151 Abs. 3 FGO i.v.m. 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung. 5. Der Senat hatte keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür ( 115 Abs. 2 FGO) nicht vorliegen. Der Senat hat sich mit seiner Entscheidung insbesondere an den Vorgaben der bisher zu der Problematik ergangenen BFH-Rechtsprechung ausgerichtet und ist von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen nicht abgewichen. Normen: EStG:33/2 EStG:33/1 EStG:35a/3 EStG:35a/2 Kontextbezogene Links Besprechungen dazu: Deubner Verlag StX Verfahrensinformationen: Rechtskraftangaben Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VI B 42/18) Andere Nutzer sahen auch: Heimunterbringung - Lexikon des Steuerrechts Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim - Ansatz einer Haushaltsersparnis für beide Ehegatten Pflegekosten - Lexikon des Steuerrechts Dokument Seite 7 von 7

Keine Berücksichtigung von Kosten für die Beschäftigung privater Pflegekräfte als außergewöhnliche Belastung bei Unterbringung in einem Pflegeheim

Keine Berücksichtigung von Kosten für die Beschäftigung privater Pflegekräfte als außergewöhnliche Belastung bei Unterbringung in einem Pflegeheim FG München, Gerichtsbescheid v. 20.10.2015 10 K 2393/14 Titel: Keine Berücksichtigung von Kosten für die Beschäftigung privater Pflegekräfte als außergewöhnliche Belastung bei Unterbringung in einem Pflegeheim

Mehr

Finanzgericht Köln, 14 K 2643/16

Finanzgericht Köln, 14 K 2643/16 Finanzgericht Köln, 14 K 2643/16 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: ECLI: 26.01.2017 Finanzgericht Köln 14. Senat Urteil 14 K 2643/16 ECLI:DE:FGK:2017:0126.14K2643.16.00 Tenor:

Mehr

Außergewöhnliche Belastung, Haushaltsersparnis, Streitjahr, vollstationäre Pflege, Pflegeheimkosten, Steuerpflichtiger, Aufwendungen

Außergewöhnliche Belastung, Haushaltsersparnis, Streitjahr, vollstationäre Pflege, Pflegeheimkosten, Steuerpflichtiger, Aufwendungen FG München, Urteil v. 20.07.2017 13 K 2316/15 Titel: Außergewöhnliche Belastung, Haushaltsersparnis, Streitjahr, vollstationäre Pflege, Pflegeheimkosten, Steuerpflichtiger, Aufwendungen Leitsatz: Bei der

Mehr

Finanzgericht Düsseldorf, 10 K 2504/10 E

Finanzgericht Düsseldorf, 10 K 2504/10 E Page 1 of 6 Finanzgericht Düsseldorf, 10 K 2504/10 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 21.02.2012 Finanzgericht Düsseldorf 10. Senat Urteil 10 K 2504/10 E Tenor: Die Klage wird

Mehr

FINANZGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

FINANZGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL FINANZGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3. Senat 3 K 2845/02 E In dem Rechtsstreit des Herrn, - Kläger Prozessbevollmächtigter: gegen Finanzamt - vertreten durch den Vorsteher - wegen Einkommensteuer

Mehr

Finanzgericht Rheinland-Pfalz

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Finanzgericht Rheinland-Pfalz IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 33 Abs. 1 EStG 1. Nach 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495) BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem

Mehr

Um dieser Heraufsetzung der Steuer gemäß 177 Abgabenordnung (AO) durch steuermindernde Sachverhalte zu begegnen, beantragte die Klägerin,

Um dieser Heraufsetzung der Steuer gemäß 177 Abgabenordnung (AO) durch steuermindernde Sachverhalte zu begegnen, beantragte die Klägerin, Dok.-Nr.: 5021071 Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 12-K-12040/17 Urteil vom 27.07.2017 Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen "im Haushalt" des Steuerpflichtigen:

Mehr

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 23. September 2013, 7 K 1549/13 E. T e n o r

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 23. September 2013, 7 K 1549/13 E. T e n o r StBdirekt-Nr. 16062 Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen 1. Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit der Prozess die Geltendmachung

Mehr

Sonderausgabenabzug bei Basisschutz durch zeitgleiche gesetzliche und private Krankenversicherung

Sonderausgabenabzug bei Basisschutz durch zeitgleiche gesetzliche und private Krankenversicherung Dok.-Nr.: 5020481 Finanzgericht Köln, 14-K-2560/16 Urteil vom 08.03.2017 Sonderausgabenabzug bei Basisschutz durch zeitgleiche gesetzliche und private Krankenversicherung Orientierungssatz: Besteht eine

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 14.04.2015, Az.: VI R 89/13

Bundesfinanzhof Urt. v. 14.04.2015, Az.: VI R 89/13 Bundesfinanzhof Urt. v. 14.04.2015, Az.: VI R 89/13 Auch eine Diätverpflegung kann "außergewöhnlich belasten" Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel im Rahmen einer

Mehr

Anspruch auf Kindergeld während der Untersuchungshaft eines Kindes setzt u. a. voraus, dass die Ausbildung nur vorübergehend unterbrochen ist

Anspruch auf Kindergeld während der Untersuchungshaft eines Kindes setzt u. a. voraus, dass die Ausbildung nur vorübergehend unterbrochen ist Dok.-Nr.: 0951401 Bundesfinanzhof, III-R-16/17 Urteil vom 18.01.2018 Für allgemein anwendbar erklärt durch BMF am 28. 5. 2018 Fundstellen Anspruch auf Kindergeld während der Untersuchungshaft eines Kindes

Mehr

BGH, Urteil vom 5. März VI R 58/06. Aus den Gründen:

BGH, Urteil vom 5. März VI R 58/06. Aus den Gründen: 1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen

Mehr

UStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g

UStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g BUNDESFINANZHOF Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen i.s. des 38 SGB V erzielt, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05 BUNDESFINANZHOF Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines

Mehr

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. Januar K 2360/14

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. Januar K 2360/14 Steuerliche Geltendmachung von Kosten für Besuche bei einem Kind als außergewöhnliche Belastungen; Aufwendungen für Besuche bei einem im Ausland lebenden minderjährigen Kind stellen grundsätzlich keine

Mehr

Finanzgericht Münster, 5 K 149/14 E

Finanzgericht Münster, 5 K 149/14 E 1 von 5 Finanzgericht Münster, 5 K 149/14 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 17.11.2014 Finanzgericht Münster 5. Senat Gerichtsbescheid 5 K 149/14 E Sachgebiet: Finanz- und

Mehr

Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen.

Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BUNDESFINANZHOF Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BGB 1601, 1603 Abs. 2 Satz 3, 1606 Abs. 2, 1607 Abs. 1 EStG 1997

Mehr

Doppelte Haushaltsführung Hauptwohnung am Beschäftigungsort

Doppelte Haushaltsführung Hauptwohnung am Beschäftigungsort BUNDESFINANZHOF Doppelte Haushaltsführung Hauptwohnung am Beschäftigungsort 1. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung, d.h. der "eigene Hausstand" i.s. des 9 Abs. 1 Satz

Mehr

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. BUNDESFINANZHOF Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1, 2, 3,

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 9 K 3169/03 Freigabe: 10.12.2004 Stichwort: Zum Abzug von Kosten einer krankheitsbedingten Heimunterbringung von Angehörigen als außergewöhnliche Belastung nach 33 EStG; der Nachweis einer krankheits-

Mehr

Erste Tätigkeitsstätte eines LKW-Fahrers (EStG 2014)

Erste Tätigkeitsstätte eines LKW-Fahrers (EStG 2014) Dok.-Nr.: 5019175 Finanzgericht Nürnberg, 4-K-1536/15 Urteil vom 13.05.2016 Fundstellen Erste Tätigkeitsstätte eines LKW-Fahrers (EStG 2014) Orientierungssatz: Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 15/00

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: III R 15/00 Bundesfinanzhof Urt. v. 18.04.2002, Az.: III R 15/00 Außergewöhnliche Belastung: Krankheitsbedingt ins Heim hilft sparen Befindet sich ein Schwerbehinderter (Behinderungsgrad 100 und Merkzeichen ag für

Mehr

FG Köln Urteil vom K 2892/14

FG Köln Urteil vom K 2892/14 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien

Mehr

Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung Dok.-Nr.: 0951009 Bundesfinanzhof, VI-R-35/16 Urteil vom 25.04.2018 Fundstellen Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung Leitsatz: 1. Unterhaltsleistungen können nur insoweit nach

Mehr

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar K 864/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar K 864/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Dok.-Nr.: 0950894 Bundesfinanzhof, X-R-3/16 Urteil vom 29.11.2017 Für allgemein anwendbar erklärt durch BMF am 31. 5. 2018 Fundstellen Selbst getragene Krankheitskosten sind weder als Sonderausgaben abziehbare

Mehr

Finanzgericht Münster, 11 K 2574/12 E

Finanzgericht Münster, 11 K 2574/12 E 1 von 5 26.04.2015 17:01 Finanzgericht Münster, 11 K 2574/12 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 02.04.2014 Finanzgericht Münster 11. Senat Urteil 11 K 2574/12 E Sachgebiet:

Mehr

Orientierungssatz: Tatbestand: Dok.-Nr.: Finanzgericht Baden-Württemberg, 5-K-432/17 Urteil vom

Orientierungssatz: Tatbestand: Dok.-Nr.: Finanzgericht Baden-Württemberg, 5-K-432/17 Urteil vom Dok.-Nr.: 5021337 Finanzgericht Baden-Württemberg, 5-K-432/17 Urteil vom 12.12.2017 Doppelte Haushaltsführung eines Berufssoldaten: Kürzung des Verpflegungsmehraufwands nach 9 Abs. 4a S. 8 EStG infolge

Mehr

Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen Dok.-Nr.: 0929196 Bundesfinanzhof, VI-R-34/12 Urteil vom 06.02.2014 Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen Leitsatz: 1.

Mehr

Übertragung des hälftigen Behinderten- Pauschbetrags bei der Einzelveranlagung von Ehegatten

Übertragung des hälftigen Behinderten- Pauschbetrags bei der Einzelveranlagung von Ehegatten Dok.-Nr.: 5020105 Thüringer Finanzgericht, 1-K-221/16 Urteil vom 01.12.2016 Fundstellen Übertragung des hälftigen Behinderten- Pauschbetrags bei der Einzelveranlagung von Ehegatten Orientierungssatz: 26a

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs.

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 13.12.2005 BFH, 13.12.2005 - IX R 24/03 EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 1; HGB 255 Ablösekosten für Erbbaurecht als Herstellungskosten

Mehr

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter -

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter - FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN Aktenzeichen: IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. 2. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer 2013 hat der

Mehr

Zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.f. des JStG 2010

Zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.f. des JStG 2010 Dok.-Nr.: 0950321 Bundesfinanzhof, VIII-R-15/15 Urteil vom 09.05.2017 Fundstellen Zur mehrfachen Nutzung des Höchstbetrages in 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.f. des JStG 2010 Leitsatz: Der personenbezogene

Mehr

Steuerfreiheit nach 3b EStG für Zulage an Polizisten für Dienst zu wechselnden Zeiten

Steuerfreiheit nach 3b EStG für Zulage an Polizisten für Dienst zu wechselnden Zeiten Dok.-Nr.: 5019221 Niedersächsisches Finanzgericht, 2-K-11208/15 Urteil vom 25.05.2016 Fundstellen Steuerfreiheit nach 3b EStG für Zulage an Polizisten für Dienst zu wechselnden Zeiten Orientierungssatz:

Mehr

Leitsatz: Tenor: Tatbestand: Dok.-Nr.: Bundesfinanzhof, IX-R-41/17 Urteil vom Fundstellen

Leitsatz: Tenor: Tatbestand: Dok.-Nr.: Bundesfinanzhof, IX-R-41/17 Urteil vom Fundstellen Dok.-Nr.: 0951645 Bundesfinanzhof, IX-R-41/17 Urteil vom 13.03.2018 Fundstellen Nach Anschaffung unvermutet angefallene Kosten zur Wiederherstellung des zeitgemäßen Zustands eines Mietobjektes als "anschaffungsnahe

Mehr

Finanzgericht Düsseldorf, 10 K 2392/12 E

Finanzgericht Düsseldorf, 10 K 2392/12 E Finanzgericht Düsseldorf, 10 K 2392/12 E Datum: 19.02.2013 Gericht: Finanzgericht Düsseldorf Spruchkörper: 10. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 10 K 2392/12 E Tenor: Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung

Mehr

Gebäude-AfA - Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer

Gebäude-AfA - Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer Dok.-Nr.: 0951099 Bundesfinanzhof, IX-R-33/16 Urteil vom 29.05.2018 Fundstellen Gebäude-AfA - Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer Leitsatz: Ein Wechsel von der

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 179/12 Urteil des Einzelrichters vom 28.02.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: BGB 7, AO 8, FGO 79a Abs. 3, FGO 79a Abs. 4, FGO 90 Abs. 2, EStG 32 Abs. 1 Nr. 1, EStG

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 10 GZ. RV/0548-S/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vom 14. Juni 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land,

Mehr

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Entschädigungen - Schädlichkeit nicht geringfügiger Teilleistungen - Einordnung einer sog. "Sprinterprämie"

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/1379-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer

Mehr

Vorinstanz: FG Köln vom 26. Oktober 2004 1 K 2682/02 (EFG 2005, 1773) Gründe

Vorinstanz: FG Köln vom 26. Oktober 2004 1 K 2682/02 (EFG 2005, 1773) Gründe BUNDESFINANZHOF Wer in einem Wohn- und Pflegeheim untergebracht ist, kann die ihm gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze, die das Heim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07 BUNDESFINANZHOF 1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der

Mehr

Keine begünstigte Handwerkerleistung bei Herstellung einer öffentlichen Mischwasserleitung

Keine begünstigte Handwerkerleistung bei Herstellung einer öffentlichen Mischwasserleitung Dok.-Nr.: 0950967 Bundesfinanzhof, VI-R-18/16 Urteil vom 21.02.2018 Fundstellen Keine begünstigte Handwerkerleistung bei Herstellung einer öffentlichen Mischwasserleitung Leitsatz: Der von 35a Abs. 3 Satz

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002

Mehr

Keine Steuerklasse III für Arbeitslosengeld I beziehenden Ehegatten im Jahr der Heirat

Keine Steuerklasse III für Arbeitslosengeld I beziehenden Ehegatten im Jahr der Heirat Dok.-Nr.: 5020069 Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 13-K-8328/15 Urteil vom 28.02.2017 Fundstellen Keine Steuerklasse III für Arbeitslosengeld I beziehenden Ehegatten im Jahr der Heirat Orientierungssatz:

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 78/10

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 78/10 Bundesfinanzhof Urt. v. 19.09.2012, Az.: VI R 78/10 Ein Student ohne Lebensmittelpunkt am Studienort darf Mieten absetzen Die Kosten, die ein Student für seine Wohnung am auswärtigen Studienort aufzubringen

Mehr

EStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3

EStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3 BUNDESFINANZHOF Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt.

Mehr

Finanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E

Finanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E 1 von 5 24.04.2016 09:49 Finanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 17.02.2016 Finanzgericht Münster 11. Senat Urteil 11 K 3235/14 E Sachgebiet:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 7 GZ. RV/0805-L/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 19. Mai 2011 betreffend

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen

BUNDESFINANZHOF. Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen BUNDESFINANZHOF Häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen 1. Nicht jeder nur in den Abendstunden oder an Wochenenden nutzbare Schreibtischarbeitsplatz in einem Praxisraum steht zwangsläufig als ein

Mehr

HVBG. HVBG-Info 26/2000 vom , S , DOK

HVBG. HVBG-Info 26/2000 vom , S , DOK HVBG HVBG-Info 26/2000 vom 25.08.2000, S. 2399-2401, DOK 311.01 Kinderbetreuungskosten (Beaufsichtigung eines Kindes durch seine Großmutter) im Steuerrecht - BFH-Urteil vom 04.06.1998 - III R 94/96 Kinderbetreuungskosten

Mehr

NLP-Kurse steuerlich absetzbar.

NLP-Kurse steuerlich absetzbar. NLP-Kurse steuerlich absetzbar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 28. August 2008 VI R 44/04 und VI R 35/05 seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werbungskosten und nicht abziehbaren

Mehr

56 ESt Aufwendungen für eine Feier mit Arbeitskollegen

56 ESt Aufwendungen für eine Feier mit Arbeitskollegen 56 ESt Aufwendungen für eine Feier mit Arbeitskollegen EStG 4, 19 Wenn anlässlich des Geburtstags oder eines anderen Anlasses eine kleine Feier ausgerichtet wird, an der (auch) Arbeitskollegen teilnehmen,

Mehr

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am )

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am ) TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) HI8745140 Entscheidungsstichwort (Thema) HI8745140_1

Mehr

EStG 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 Sätze 2 ff., 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

EStG 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 Sätze 2 ff., 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BUNDESFINANZHOF Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten 1. Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben, auch wenn er fortdauernd und immer wieder verschiedene

Mehr

Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte BFH v. 12.06.2002 - XI R 55/01 BStBl 2002 II S. 751 Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind keine Betriebsausgaben Leitsatz Sog. negative Unterschiedsbeträge sind

Mehr

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet

Mehr

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz)

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) FG München, Urteil v. 05.03.2013 2 K 919/10 Titel: (Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) Normenketten: 3 Abs 9a Nr 1 UStG 1999 10 Abs 4 S 1 Nr 2 UStG 1999 6 Abs 1 Nr 4

Mehr

Aufwendungen für IVF einer in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden unfruchtbaren Frau als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für IVF einer in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden unfruchtbaren Frau als außergewöhnliche Belastung BUNDESFINANZHOF Urteil vom 5.10.2017, VI R 47/15 ECLI:DE:BFH:2017:U.051017.VIR47.15.0 Aufwendungen für IVF einer in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden unfruchtbaren Frau als außergewöhnliche

Mehr

Finanzgericht Köln, 10 K 290/11

Finanzgericht Köln, 10 K 290/11 1 von 6 08.04.2012 10:48 Finanzgericht Köln, 10 K 290/11 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 08.03.2012 Finanzgericht Köln 10. Senat Urteil 10 K 290/11 Tenor: Der angefochtene

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt

Mehr

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016)

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) - Wichtige Bekanntgaben aus der Finanzrechtsprechung - BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 (Az. V R 49/15) Medizinische Auftragsforschung einer Hochschule: Zulässigkeit einer

Mehr

Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1836/15. Titel: Normenketten: EStG 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG 9 Abs. 4

Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1836/15. Titel: Normenketten: EStG 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG 9 Abs. 4 FG Nürnberg, Urteil v. 08.07.2016 4 K 1836/15 Titel: Ansatz der Fahrtkosten eines Arbeitnehmers nach Reisekostengrundsätzen anstelle der Entfernungspauschale bei Aufsuchen der betrieblichen Einrichtung

Mehr

Möglichkeiten der steuerlichen Entlastung

Möglichkeiten der steuerlichen Entlastung Möglichkeiten der steuerlichen Entlastung für Familien mit kranken bzw. pflegebedürftigen Angehörigen Inhalt: 1.! Möglichkeiten der Absetzbarkeit von Kosten für die Pflege von Angehörigen... 1! 2.! Absetzbarkeit

Mehr

N I E D E R S Ä CHSISCHES FINANZGERICHT

N I E D E R S Ä CHSISCHES FINANZGERICHT N I E D E R S Ä CHSISCHES FINANZGERICHT URTEIL vom 29.01.2009 Az.: 10 K 333/07 Orientierungssatz: Keine Verlängerung des Abschreibungszeitraums von Windkraftanlagen außerhalb des Anwendungsbereichs von

Mehr

Abgeltung von unfallbedingten Krankheitskosten durch Entfernungspauschale

Abgeltung von unfallbedingten Krankheitskosten durch Entfernungspauschale Dok.-Nr.: 5018875 Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 1-K-2078/15 Urteil vom 23.02.2016 Fundstellen Abgeltung von unfallbedingten Krankheitskosten durch Entfernungspauschale Leitsatz: Zu den durch die Entfernungspauschale

Mehr

BFH Urteil vom VI R 177/99

BFH Urteil vom VI R 177/99 TK Lexikon Sozialversicherung BFH Urteil vom 30.05.2001 - VI R 177/99 BFH Urteil vom 30.05.2001 - VI R 177/99 HI614661 Entscheidungsstichwort (Thema) HI614661_1 Vom Arbeitgeber getragene Kosten für die

Mehr

Finanzgericht München.

Finanzgericht München. - --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 26 Ca 4136/12 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, D-Stadt

Mehr

Praxisticker Nr. 527: BayLFSt: Legasthenie als außergewöhnliche Belastung nach 33 EStG

Praxisticker Nr. 527: BayLFSt: Legasthenie als außergewöhnliche Belastung nach 33 EStG Praxisticker Nr. 527: BayLFSt: Legasthenie als außergewöhnliche Belastung nach 33 EStG Das Bayerische Landesamt für Steuern hat eine Verwaltungsanweisung zum "Abzug von Aufwendungen zur Behandlung einer

Mehr

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger BUNDESFINANZHOF Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft

Mehr

Einkünfte aus Leistungen - "Break Fee"

Einkünfte aus Leistungen - Break Fee Dok.-Nr.: 0951422 Bundesfinanzhof, IX-R-18/17 Urteil vom 13.03.2018 Fundstellen Einkünfte aus Leistungen - "Break Fee" Leitsatz: Hat der Leistende nicht die Möglichkeit, durch seine Leistung das Entstehen

Mehr

steuertip Info-Paket st

steuertip Info-Paket st steuertip Info-Paket st 380103 Bei diesem Dokument handelt es sich um ein Infopaket. Sie finden hier folgende Einzeldokumente: 1. Urteil Bundesfinanzhof vom 22.07.2003, Az.: VI R 50/02 2. Urteil Bundesfinanzhof

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 5/13

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 5/13 Bundesfinanzhof Urt. v. 14.04.2016, Az.: VI R 5/13 Ein Zivilrechtsstreit im Mietrecht ist nicht "existenziell wichtig" Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen

Mehr

(Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell)

(Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell) FG München, Urteil v. 15.12.2014 7 K 3140/13 Titel: (Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell) Normenketten: 4 Abs 4a EStG 2009 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2009 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009 EStG

Mehr

Abziehbarkeit von Repräsentationsaufwand durch das Halten von Reitpferden. FG Baden-Würtemberg Urteil vom K 3408/13 -rechtskräftig

Abziehbarkeit von Repräsentationsaufwand durch das Halten von Reitpferden. FG Baden-Würtemberg Urteil vom K 3408/13 -rechtskräftig HLBS-Dokumenten Nr.: 10.2.5. Betrifft: Abziehbarkeit von Repräsentationsaufwand durch das Halten von Reitpferden Quelle: FG Baden-Würtemberg Urteil vom 6.5. 2015 1 K 3408/13 -rechtskräftig Leitsatz: Aufwendungen

Mehr

Orientierungssatz: Tatbestand: Dok.-Nr.: Finanzgericht Baden-Württemberg, 2-K-1032/16 Urteil vom Fundstellen

Orientierungssatz: Tatbestand: Dok.-Nr.: Finanzgericht Baden-Württemberg, 2-K-1032/16 Urteil vom Fundstellen Dok.-Nr.: 5021090 Finanzgericht Baden-Württemberg, 2-K-1032/16 Urteil vom 29.11.2017 Fundstellen Einzelveranlagung von Ehegatten: Hälftige Zuordnung der insgesamt geleisteten Vorsorgeaufwendungen vor Durchführung

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14 FG München, Beschluss v. 14.10.2014 2 V 2404/14 Titel: (Drohen einer Vollstreckung i.s. von 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO - Widersprüchliches Verhalten des Steuerpflichtigen durch Einspruch gegen Abhilfebescheid

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 60/07

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 60/07 Bundesfinanzhof Urt. v. 05.03.2009, Az.: VI R 60/07 Auch empfohlener Umgang kann Opas Steuer nicht mindern Der BFH hat entschieden, dass der Aufwand, den Großeltern für die Besuche beim Enkelkind haben

Mehr

Quelle: Normen: (Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers als Werbungskosten - Anwendung des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG)

Quelle: Normen: (Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers als Werbungskosten - Anwendung des 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG) Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Quelle: Normen: Gericht: BFH 6. Senat Entscheidungsdatum: 10.07.2008 Streitjahr: 2004 Aktenzeichen: VI R 26/07 Dokumenttyp: Urteil Zitiervorschlag: 9

Mehr

T a t b e s t a n d :

T a t b e s t a n d : Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 35/05 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 FAX: 0241/452-413 U r t e i l In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Mehr

Thüringer Finanzgericht Aktenzeichen: 1 K 221/16 Revision eingelegt - Az. BFH III R 2/17

Thüringer Finanzgericht Aktenzeichen: 1 K 221/16 Revision eingelegt - Az. BFH III R 2/17 Anonymisierte Gerichtsentscheidung zum Zweck der Bekanntmachung Thüringer Finanzgericht Aktenzeichen: 1 K 221/16 Revision eingelegt - Az. BFH III R 2/17 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit -

Mehr

Titel: Operative Beseitigung von Lipödemen durch Liposuktion (Fettabsaugung) als außergewöhnliche Belastung

Titel: Operative Beseitigung von Lipödemen durch Liposuktion (Fettabsaugung) als außergewöhnliche Belastung FG München, Urteil v. 26.10.2015 7 K 596/13 Titel: Operative Beseitigung von Lipödemen durch Liposuktion (Fettabsaugung) als außergewöhnliche Belastung Normenkette: EStG 33 Leitsätze: 1. Bei den im Streitfall

Mehr

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Außergewöhnliche Belastungen Steuerliche Abzugsmöglichkeiten und aktuelle Entwicklungen In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einleitung...

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 28.08.2008, Az.: VI R 44/04

Bundesfinanzhof Urt. v. 28.08.2008, Az.: VI R 44/04 Bundesfinanzhof Urt. v. 28.08.2008, Az.: VI R 44/04 Werbungskosten: Homogene Kurse helfen Steuern sparen Nimmt ein leitender Angestellter an Kursen zur Verbesserung und Förderung der beruflichen Kommunikation

Mehr

Finanzgericht Düsseldorf, 12 K 1073/14 E

Finanzgericht Düsseldorf, 12 K 1073/14 E 1 von 5 Finanzgericht Düsseldorf, 12 K 1073/14 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 04.12.2014 Finanzgericht Düsseldorf 12. Senat Urteil 12 K 1073/14 E Tenor: Der Einkommensteuerbescheid

Mehr

Auswirkung des neuen Anwendungsschreibens zu 35a EStG auf Pflegeleistungen

Auswirkung des neuen Anwendungsschreibens zu 35a EStG auf Pflegeleistungen Matthias Bäumler Dipl. Kfm., Steuerberater Kirchenweg 1, 91320 Ebermannstadt Tel.: 09194 / 7341 0 Fax: 09194/ 734141 St-Nr. 217/202/20765 info@steuerkanzlei-baeumler.de www.steuerkanzlei-baeumler.de Volksbank

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1331/16. Titel: Schlagworte: Abgeltungsteuer, Erweiterter Härteausgleich

Tenor. Tatbestand. FG Nürnberg, Urteil v K 1331/16. Titel: Schlagworte: Abgeltungsteuer, Erweiterter Härteausgleich FG Nürnberg, Urteil v. 08.02.2017 5 K 1331/16 Titel: Einkommen, Beschwerde, Revision, Nichtzulassung, Einkommensteuer, Einkommensteuerbescheid, Beamte, Einspruch, Rechtsanwalt, Kapitalertragsteuer, Zustellung,

Mehr

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR,

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, FINANZGERICHT DÜSSELDORF 9 K 4629/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit 1. 2. 3. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt

Mehr

~'-'~~ ~ 't.~ e\-"~ "-

~'-'~~ ~ 't.~ e\-~ - SOZIALGERICHT GELSENKIRCHEN Az.: S 4 P 50/97 Verkündet am 26.02.1998 Reg ieru n gsan gestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil ~'-'~~ ~ 't.~ e\-"~ "- In dem Rechtsstreit

Mehr

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen FG München, Urteil v. 05.04.2012 5 K 464/12 Titel: (Aussetzungszinsen) Normenketten: 237 Abs 1 AO 233a AO Orientierungsätze: 1. Nachzahlungszinsen nach 233a AO einerseits und Aussetzungszinsen nach 237

Mehr

Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen müssen voraussichtliche Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen

Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen müssen voraussichtliche Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen BUNDESFINANZHOF Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen müssen voraussichtliche Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen 1. Für die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03

BUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03 BUNDESFINANZHOF Die Auflösung einer sog. Ansparrücklage nach 7g Abs. 3 EStG wegen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft führt zur Erhöhung des tarifbegünstigten Einbringungsgewinns.

Mehr

Besteuerung der Kapitalabfindung aus einem Altersvorsorgevertrag - keine schädliche Verwendung

Besteuerung der Kapitalabfindung aus einem Altersvorsorgevertrag - keine schädliche Verwendung Dok.-Nr.: 5020859 Finanzgericht Köln, 5-K-3136/16 Urteil vom 04.07.2017 Fundstellen Besteuerung der Kapitalabfindung aus einem Altersvorsorgevertrag - keine schädliche Verwendung Orientierungssatz: Die

Mehr

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen BMF 27.6.2005 IV A 7 -S 0338-54/05 BStBl 2005 I S. 794 Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

Mehr

BFH Urteil vom VI R 48/11 (veröffentlicht am )

BFH Urteil vom VI R 48/11 (veröffentlicht am ) TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 28.03.2012 - VI R 48/11 (veröffentlicht am 30.05.2012) BFH Urteil vom 28.03.2012 - VI R 48/11 (veröffentlicht am 30.05.2012) HI2970605 Entscheidungsstichwort (Thema) HI2970605_1

Mehr

Praxisticker Nr. 587: Sonderausgabenabzug bei selbst getragenen Krankheitskosten

Praxisticker Nr. 587: Sonderausgabenabzug bei selbst getragenen Krankheitskosten Praxisticker Nr. 587: Sonderausgabenabzug bei selbst getragenen Krankheitskosten Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch die Voraussetzungen für

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 37/10

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VI R 37/10 Bundesfinanzhof Urt. v. 12.05.2011, Az.: VI R 37/10 Außergewöhnliche Belastung: Für Hochbegabte darf der Steuerzahler zur Kasse gebeten werden Aufwendungen für den Schulbesuch eines hochbegabten Kindes

Mehr