N I E D E R S Ä CHSISCHES FINANZGERICHT

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "N I E D E R S Ä CHSISCHES FINANZGERICHT"

Transkript

1 N I E D E R S Ä CHSISCHES FINANZGERICHT URTEIL vom Az.: 10 K 333/07 Orientierungssatz: Keine Verlängerung des Abschreibungszeitraums von Windkraftanlagen außerhalb des Anwendungsbereichs von 2b EStG Revision nicht zugelassen - 2 -

2 Tatbestand Die Beteiligten streiten um den Abschreibungszeitraum der von der Klägerin betriebenen Windkraftanlagen. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid für vom über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom. Die Klägerin besteht in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Gesellschafter der Klägerin sind die allein zur Vertretung berechtigte Komplementärin sowie die im Rahmen eines geschlossenen Publikumsfonds an der Klägerin beteiligten Kommanditisten. In ihrem Anlageprospekt hatte sie mit einer Totalausschüttung von deutlich über 100 v.h. des eingezahlten Kapitals geworben, aus der sich eine Jahresrendite von - je nach persönlichem Steuersatz des Anlegers - etwa 7 bis 8 v.h. ergab. Die Klägerin wurde gegründet, seit dem Streitjahr betreibt sie zwei Windkraftanlagen und zwei Photovoltaikanlagen im Raum und. In ihrem Jahresabschluss für setzte die Klägerin eine degressive Absetzung für Abnutzung nach 7 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die von ihr betriebenen Windkraftanlagen in Höhe von an. Dabei ging sie von einer durch die amtlichen AfA-Tabellen festgesetzten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 16 Jahren und dementsprechend von einem Abschreibungssatz von 12,5 v.h. vom Restwert aus. Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten steuerlichen Außenprüfung vertraten die Prüfer die Auffassung, die Absetzung sei abweichend von den amtlichen AfA-Tabellen nach einer Nutzungsdauer von 20 Jahren und damit mit einem degressiven Abschreibungssatz vom Restwert in Höhe von 10 v.h. zu bestimmen. Danach ergab sich für beide Windkraftanlagen im Streitjahr insgesamt ein Abschreibungsbetrag von lediglich. Der Beklagte, das Finanzamt, machte sich diese Auffassung zu Eigen und erließ den geänderten Bescheid, dem neben der Änderung der Abschreibungsdauer noch weitere, zwischen der Klägerin und dem Finanzamt nicht streitige Änderungen zugrunde lagen. Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Finanzamt begründete seine Auffassung damit, die allgemeinen Vorbemerkungen zu den amtlichen AfA-Tabelle enthielte eine Ausnahme von der Verbindlichkeit der Tabelle für den Fall, dass eine Verlustzuweisungsgesellschaft ( 2b EStG) nach ihrem eigenen Betriebskonzept von einer erheblich längeren Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts ausginge als in den amtlichen AfA- Tabellen angegeben und ihre Betriebsführung überwiegend auf diesem Umstand beruhe. In diesem Fall werde die in ihrem Betriebskonzept zugrunde gelegte Nutzungsdauer angewandt. Die Klägerin habe zwar den Tatbestand des 2b EStG nicht verwirklicht, weil die Prüfung ergeben habe, dass die Erzielung eines steuerlichen Vorteils nicht im Vordergrund stehe. Gleichwohl sei die Klägerin als Verlustzuweisungsgesellschaft im Sinne des 2b EStG anzusehen, so dass die Abweichung von der AfA-Tabelle grundsätzlich möglich sei. Die Klägerin habe nach ihrem in dem veröffentlichen Anlegerprospekt dargestellten Betriebskonzept eine Betriebsdauer von 20 Jahren erwartet. Dieser Zeitraum sei deshalb auch der Abschreibung zugrunde zu legen

3 Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Klägerin geltend macht, die Abschreibungen ihrer Windkraftanlagen nach dem in der AfA-Tabelle vorgesehenen Abschreibungszeitraum von 16 Jahren vorzunehmen. Das Finanzamt habe keinen Sachverhalt vorgetragen, der es aus technischer oder tatsächlicher Sicht rechtfertige, von der AfA-Tabelle abzuweichen. Die Klägerin beantragt, die Einkünfte der Klägerin für um niedriger mit festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Finanzamt hält an seinem Rechtsstandpunkt aus dem Verwaltungsverfahren fest. Für die Verlängerung der Abschreibungsdauer sei es nicht erforderlich, dass die Klägerin die Rechtsfolgen des 2b EStG auslöse. Hierfür spreche auch Hinweis H 5a der Einkommensteuerrichtlinien (EStR), der auf 2b EStG und damit auf die dort verwendete Definition verweise. Abweichend hiervon benutze H 134b EStR den Begriff "Verlustzuweisungsgesellschaft" in einer anderen, auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zurückgehenden Weise. Entscheidungsgründe 1) Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten und gemäß 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung. 2) Anhaltspunkte für die Notwendigkeit von Beiladungen nach 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind weder von den Beteiligten vorgetragen noch aus den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten ersichtlich. Die Klage ist von der zur Vertretung der Klägerin berufenen Geschäftsführerin, der Komplementär-GmbH, erhoben worden. Daneben sind an der angefochtenen Feststellung beschränkt haftende Gesellschafter vorhanden, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind und deren Beiladung deshalb nach 60 Abs. 3 Satz 2 FGO in Verbindung mit 48 FGO unterbleibt. 3) Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten ( 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zu Unrecht ist das Finanzamt bei der Bemessung der der Klägerin zustehenden Abschreibungen von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Windkraftanlagen von mehr als 16 Jahre ausgegangen. a) Nach 7 Abs.1 Satz 1 und 2 EStG ist bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (AfA in gleichen Jahresbeträgen). Diese Absetzung bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts

4 Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann der Steuerpflichtige statt der AfA in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Hundertsatz darf höchstens das Doppelte des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundertsatzes betragen und 20 vom Hundert nicht übersteigen ( 7 Abs. 2 EStG). Unter der Nutzungsdauer im Sinne von 7 Abs. 1 Satz 2 EStG ist der Zeitraum zu verstehen, in dem das Wirtschaftsgut erfahrungsgemäß verwendet oder genutzt werden kann. Die Ermittlung der Nutzungsdauer erfolgt im Schätzungswege. b) Als Hilfsmittel für die Schätzung der Nutzungsdauer hat der Bundesminister der Finanzen - BMF - unter Beteiligung der Fachverbände der Wirtschaft AfA-Tabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter und für verschiedene Wirtschaftszweige herausgegeben. Sie berücksichtigen sowohl die technische als auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes. Sie haben zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich, sind aber für die Gerichte nicht bindend (BFH-Urteile vom 9. Dezember 1999 III R 74/97, BStBl II 2001, 31; vom 26. Juli 1991 VI R 82/89, BStBl II 1992, 1000). Ausgehend von diesen Grundsätzen beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Windkraftanlagen gemäß Ziffer der AfA-Tabelle für Anlagegüter, die - wie im Streitfall - nach dem angeschafft oder hergestellt worden sind (BMF, IV D 2 S /00, B/ /2000 S 1551 A, BStBl I 2000, 1532), 16 Jahre. c) Der Senat schätzt entsprechend der AfA-Tabelle die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der hier streitigen Anlagen mit 16 Jahren. Denn es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, die Richtigkeit der AfA-Tabelle in Bezug auf die Nutzungsdauer einer Windkraftanlage in Zweifel zu ziehen. Dabei gilt, dass derjenige, der eine von der AfA- Tabelle abweichende Nutzungsdauer geltend macht, die hierfür sprechenden Gründe substantiiert vorzubringen hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 8. November 1996 VI R 29/96, BFH/NV 1997, 288). Nach Ansicht des Senats gilt dies nicht nur für den Steuerpflichtigen, der eine kürzere Nutzungsdauer, als in der AfA Tabelle vorgesehen, beansprucht, sondern auch für die Finanzverwaltung, wenn sie zu Lasten des Steuerpflichtigen und entgegen der AfA Tabelle von einer längeren Nutzungsdauer ausgeht. Dies ist aber hier durch den Beklagten der eine von der AfA-Tabelle abweichende längere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer geltend macht nicht hinreichend geschehen: aa) Zur Begründung seines Standpunkts hat sich der Beklagte auf Tz 7 b) der allgemeinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen (in der Fassung des BMF-Schreibens vom 6. Dezember 2001 IV D 2-S /01, BStBl I 2001, 860) berufen. Dort heißt es: "Geht eine Verlustzuweisungsgesellschaft ( 2b EStG) nach ihrem eigenen Betriebskonzept von einer erheblich längeren Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts aus als in den amtlichen AfA-Tabellen angegeben und beruht ihre Betriebsführung überwiegend auf diesem Umstand, wird die in ihrem Betriebskonzept zugrunde gelegte Nutzungsdauer angewandt." Zu Recht macht die Klägerin geltend, dass diese Vorbemerkung im Streitfall nicht einschlägig ist. Denn in Tz 21 des Betriebsprüfungsberichts ist ausdrücklich festgehalten, dass bei der Klägerin die Erzielung eines steuerlichen Vorteils nicht im Vordergrund stünde

5 Dementsprechend geht der Senat im Einvernehmen mit den Beteiligten davon aus, dass die Klägerin den Tatbestand des 2b EStG nicht verwirklicht hat. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob und ggf. welche Rechtsfolgen sich aus den Bedenken des BFH gegen die Verfassungsmäßigkeit des 2b EStG (vergl. BFH-Beschluss vom 2. August 2007 IX B 92/07, BFH/NV 2007, 2270) in Bezug auf die Anwendung der Tz 7 b) der allgemeinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen ergeben könnten. bb) Soweit der Beklagte dem entgegenhält, dass die Berufung auf die genannte Vorbemerkung zu den AfA-Tabellen nicht voraussetze, dass der Tatbestand des 2b EStG verwirklicht werde, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Der Senat hat den Beklagten so verstanden, dass er der Auffassung ist, der BMF habe durch den Klammerzusatz " 2b EStG" lediglich klarstellen wollen, dass diese Vorbemerkung für solche Verlustzuweisungsgesellschaften gelte, deren Mitunternehmer zwar über Einkünfteerzielungsabsicht verfügten, bei denen jedoch trotzdem Modell bedingt die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund stünde. Der Zusatz solle also abgrenzen von den in der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als Verlustzuweisungsgesellschaften bezeichneten Gesellschaften, bei denen wegen einer negativen Totalprognose vom Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen sei und deren Mitunternehmer dementsprechend mit ihren Einkünften gar nicht der Besteuerung unterfielen. Der Senat teilt die so verstandene Auffassung des Beklagten nicht. Er geht vielmehr davon aus, dass der BMF in den allgemeinen Vorbemerkungen zu den amtlichen AfA-Tabellen zu Ziffer 7 b) der allgemein üblichen Praxis gefolgt ist, durch die Angabe eines Paragraphen auf die in jenem Paragraphen näher bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen zu verweisen (Rechtsgrundverweisung), um dann eigene rechtliche Folgen für den Fall zu bestimmen, dass jene Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind. Der Senat schließt sich hierzu den überzeugenden Ausführungen in dem zu einem gleich gelagerten Sachverhalt ergangenen und den Beteiligten bekannten Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27. November K 3037/06, EFG 2008, 836, an und verweist ergänzend auf die Ausführungen in Randziffer 51 bis 53 der dortigen Urteilsgründe. Da nach Auffassung des Senats schon die Voraussetzungen der Vorbemerkungen (Tz. 7b) zu den amtlichen AfA-Tabellen nicht vorliegen, kann dahin stehen, ob die dortige Anknüpfung an das Betriebskonzept bei solchen Gesellschaften überhaupt zu einer abweichenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer führen kann. Der Versuch des Beklagten, die aus energiepolitischen Gründen vom Gesetzgeber gewährten Ertragsvorteile durch die Verlängerung des Abschreibungszeitraums teilweise wieder abzuschöpfen, findet nach alledem im geltenden Recht keine Grundlage. Die Klage ist deshalb in vollem Umfang begründet. 4) Die Kostenentscheidung folgt aus 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 151 Abs. 3 FGO in Verbindung mit 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Revision nach 115 Abs. 2 FGO sind nicht ersichtlich.

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger BUNDESFINANZHOF Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft

Mehr

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR,

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, FINANZGERICHT DÜSSELDORF 9 K 4629/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit 1. 2. 3. als Beteiligte der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft GbR, - Kläger - Prozessvertreter: gegen Finanzamt

Mehr

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz)

(Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) FG München, Urteil v. 05.03.2013 2 K 919/10 Titel: (Besteuerung der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Kfz) Normenketten: 3 Abs 9a Nr 1 UStG 1999 10 Abs 4 S 1 Nr 2 UStG 1999 6 Abs 1 Nr 4

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07 BUNDESFINANZHOF 1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495) BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem

Mehr

FG Köln Urteil vom K 2892/14

FG Köln Urteil vom K 2892/14 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05 BUNDESFINANZHOF Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt, scheidet regelmäßig die Annahme eines

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 1 K 160/14 Urteil des Senats vom 20.05.2015 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: KStG 8 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997

Mehr

Finanzgericht Münster, 11 K 2574/12 E

Finanzgericht Münster, 11 K 2574/12 E 1 von 5 26.04.2015 17:01 Finanzgericht Münster, 11 K 2574/12 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 02.04.2014 Finanzgericht Münster 11. Senat Urteil 11 K 2574/12 E Sachgebiet:

Mehr

Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5. Finanz- und Abgabenrecht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5. Finanz- und Abgabenrecht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Page 1 of 5 Finanzgericht Münster, 15 K 379/06 U Datum: 19.01.2010 Gericht: Finanzgericht Münster Spruchkörper: 15. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 15

Mehr

Berechtigung zur Vornahme von AfA bei mittelbarer Grundstücksschenkung

Berechtigung zur Vornahme von AfA bei mittelbarer Grundstücksschenkung Berechtigung zur Vornahme von AfA bei mittelbarer Grundstücksschenkung 1. Die Regelung des 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV ist auch im Fall einer mittelbaren Grundstücksschenkung anzuwenden. 2. Wird dem Steuerpflichtigen

Mehr

Vorinstanz: FG München vom 29. August K 4846/99 (EFG 2001, 1606)

Vorinstanz: FG München vom 29. August K 4846/99 (EFG 2001, 1606) BUNDESFINANZHOF Trägt der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren Werbungskosten über den seiner Beteiligung entsprechenden Anteil hinaus, sind ihm diese Aufwendungen im Rahmen der

Mehr

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid)

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) FG München, Urteil v. 20.05.2014 2 K 2032/11 Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) Normenketten: 362 Abs 2 S

Mehr

(Rückwirkende Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels - Feststellungslast und notwendige Beiladung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung)

(Rückwirkende Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels - Feststellungslast und notwendige Beiladung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung) FG München, Beschluss v. 17.11.2014 10 V 2289/14 Titel: (Rückwirkende Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels - Feststellungslast und notwendige Beiladung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung)

Mehr

Finanzgericht München.

Finanzgericht München. - --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten

Mehr

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz Ermäßigte Besteuerung außerordentlicher Einkünfte aus Entschädigungen - Schädlichkeit nicht geringfügiger Teilleistungen - Einordnung einer sog. "Sprinterprämie"

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs.

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 13.12.2005 BFH, 13.12.2005 - IX R 24/03 EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 1; HGB 255 Ablösekosten für Erbbaurecht als Herstellungskosten

Mehr

Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen müssen voraussichtliche Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen

Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen müssen voraussichtliche Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen BUNDESFINANZHOF Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen müssen voraussichtliche Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen 1. Für die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Mehr

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am )

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am ) TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) HI8745140 Entscheidungsstichwort (Thema) HI8745140_1

Mehr

Finanzgericht Köln, 14 K 2643/16

Finanzgericht Köln, 14 K 2643/16 Finanzgericht Köln, 14 K 2643/16 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: ECLI: 26.01.2017 Finanzgericht Köln 14. Senat Urteil 14 K 2643/16 ECLI:DE:FGK:2017:0126.14K2643.16.00 Tenor:

Mehr

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen

Schlagworte: Aussetzungszinsen, Fälligkeit, Steuerschuld, Treu und Glauben, Zahlung, Zinsen FG München, Urteil v. 05.04.2012 5 K 464/12 Titel: (Aussetzungszinsen) Normenketten: 237 Abs 1 AO 233a AO Orientierungsätze: 1. Nachzahlungszinsen nach 233a AO einerseits und Aussetzungszinsen nach 237

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 207/13 Urteil des Einzelrichters vom 02.01.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 32, EStG 62, EStG 63, EStG 70, AO 173 Leitsatz: 1. Eine Änderung der Verhältnisse

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 18/02

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IX R 18/02 Bundesfinanzhof Urt. v. 05.11.2002, Az.: IX R 18/02 Liebhaberei: Ein Überschuss nach 30 Jahren reicht aus Vermietet ein Ehepaar eine Ferienwohnung nur an wechselnde Feriengäste und hält sie die Räume in

Mehr

Mobilien-Leasing-Erlass des BMF

Mobilien-Leasing-Erlass des BMF Mobilien-Leasing-Erlass des BMF Der Bundesminister der Finanzen 53 Bonn 1, den 19 April 1971 Gesch.-Z.: IV B/2 - S 2170-31/71 Betr. Ertragssteuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter

Mehr

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016)

ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) ProMemoria-Info-Brief (Oktober 2016) - Wichtige Bekanntgaben aus der Finanzrechtsprechung - BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 (Az. V R 49/15) Medizinische Auftragsforschung einer Hochschule: Zulässigkeit einer

Mehr

Steuerfreiheit nach 3b EStG für Zulage an Polizisten für Dienst zu wechselnden Zeiten

Steuerfreiheit nach 3b EStG für Zulage an Polizisten für Dienst zu wechselnden Zeiten Dok.-Nr.: 5019221 Niedersächsisches Finanzgericht, 2-K-11208/15 Urteil vom 25.05.2016 Fundstellen Steuerfreiheit nach 3b EStG für Zulage an Polizisten für Dienst zu wechselnden Zeiten Orientierungssatz:

Mehr

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen BMF 27.6.2005 IV A 7 -S 0338-54/05 BStBl 2005 I S. 794 Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

Mehr

Erhöhte Gebäudeabschreibung, beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, isolierende Betrachtungsweise, Kapitalverkehrsfreiheit

Erhöhte Gebäudeabschreibung, beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, isolierende Betrachtungsweise, Kapitalverkehrsfreiheit Erhöhte Gebäudeabschreibung, beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, isolierende Betrachtungsweise, Kapitalverkehrsfreiheit Die Versagung der erhöhten 3%igen Gebäudeabschreibung nach 7 Abs. 4

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 18 GZ. RV/2768-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vertreten durch Stb., gegen die Bescheide des Finanzamtes A. betreffend

Mehr

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. BUNDESFINANZHOF Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. EStG 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1, 2, 3,

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 295/13 Urteil des Einzelrichters vom 23.12.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: FGO 79a Abs. 3, FGO 79a Abs. 4, FGO 90 Abs. 2, GewSt 2, EStG 15 Leitsatz: Wird bei einer

Mehr

Stichwort: Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung im Bereich der Überschusseinkünfte; Arbeitsmittel

Stichwort: Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung im Bereich der Überschusseinkünfte; Arbeitsmittel FG München, Urteil v. 21.01.2016 10 K 965/15 Normenketten: 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG 7 Abs. 1 Satz 7 EStG 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG 26a Einkommensteuergesetz (EStG Entscheidungsgründe Finanzgericht

Mehr

BFH Urteil vom VI R 85/87

BFH Urteil vom VI R 85/87 TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 16.02.1990 - VI R 85/87 BFH Urteil vom 16.02.1990 - VI R 85/87 HI63074 Entscheidungsstichwort (Thema) HI63074_1 AfA für geschenkt erhaltene und zunächst privat genutzte

Mehr

Atypische stille Gesellschaft und Mitunternehmerinitiative

Atypische stille Gesellschaft und Mitunternehmerinitiative FG München, Urteil v. 26.04.2016 12 K 1204/15 Titel: Atypische stille Gesellschaft und Mitunternehmerinitiative Normenketten: EStG 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 AO 180 Abs. 1 Nr. 2a AO

Mehr

DBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5

DBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5 BFH Beschluss v. 04.11.2014 IR19/13 Ausland: Keine abkommensübergreifende Wirkung der Ansässigkeitsbestimmung in DBA; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei schon vor Klageerhebung erledigtem

Mehr

Der Gesetzestext des 7 EStG bestimmt für Anschaffungen eines Anlagegutes ab dem

Der Gesetzestext des 7 EStG bestimmt für Anschaffungen eines Anlagegutes ab dem OSZ Wirtschaft und Sozialversicherung Berlin Fach: Rechnungswesen/Datenverarbeitung /Wn EXCEL-Kurs ABSCHREIBUNGEN Lektion 3: Degressive Abschreibung Degressive AfA: Die Analyse der Aufgabenstellung Die

Mehr

Titel: Keine Anwendung des 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers - Gesonderter Ausweis eines Steuerbetrags

Titel: Keine Anwendung des 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers - Gesonderter Ausweis eines Steuerbetrags FG Nürnberg, Urteil v. 16.10.2012 2 K 1217/10, 2 K 1217/10 ( Titel: Keine Anwendung des 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers - Gesonderter Ausweis eines Steuerbetrags

Mehr

BUNDESFINANZHOF. GewStG 9 Nr. 1 Satz 2 und 5. Urteil vom 7. April 2005 IV R 34/03

BUNDESFINANZHOF. GewStG 9 Nr. 1 Satz 2 und 5. Urteil vom 7. April 2005 IV R 34/03 BUNDESFINANZHOF Die erweiterte Kürzung gemäß 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann nicht gewährt werden, wenn eine grundstücksverwaltende Personengesellschaft ein Grundstück an eine gewerblich tätige Personengesellschaft

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03

BUNDESFINANZHOF. EStG 7g Abs. 3, 5, 34 UmwStG 20, 22. Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03 BUNDESFINANZHOF Die Auflösung einer sog. Ansparrücklage nach 7g Abs. 3 EStG wegen der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft führt zur Erhöhung des tarifbegünstigten Einbringungsgewinns.

Mehr

Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte BFH v. 12.06.2002 - XI R 55/01 BStBl 2002 II S. 751 Negative Unterschiedsbeträge bei Wegen zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind keine Betriebsausgaben Leitsatz Sog. negative Unterschiedsbeträge sind

Mehr

BFH Urteil vom VI R 48/11 (veröffentlicht am )

BFH Urteil vom VI R 48/11 (veröffentlicht am ) TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 28.03.2012 - VI R 48/11 (veröffentlicht am 30.05.2012) BFH Urteil vom 28.03.2012 - VI R 48/11 (veröffentlicht am 30.05.2012) HI2970605 Entscheidungsstichwort (Thema) HI2970605_1

Mehr

(Festsetzungsverjährung eines Richtigstellungsbescheids gem. 182 Abs. 3 AO)

(Festsetzungsverjährung eines Richtigstellungsbescheids gem. 182 Abs. 3 AO) FG Nürnberg, Urteil v. 10.12.2014 3 K 1519/13 Titel: (Festsetzungsverjährung eines Richtigstellungsbescheids gem. 182 Abs. 3 AO) Normenketten: 182 Abs 3 AO 171 Abs 4 S 1 AO 179 Abs 2 S 2 AO 180 Abs 1 Nr

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04 BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem

Mehr

Entscheidungsgründe. FG München, Gerichtsbescheid v K 366/15. Finanzgericht München. Az.: 7 K 366/15 IM NAMEN DES VOLKES

Entscheidungsgründe. FG München, Gerichtsbescheid v K 366/15. Finanzgericht München. Az.: 7 K 366/15 IM NAMEN DES VOLKES FG München, Gerichtsbescheid v. 19.07.2016 7 K 366/15 Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.: 7 K 366/15 IM NAMEN DES VOLKES Gerichtsbescheid Stichwort: Zuordnung von Schuldzinsen für ein Darlehen

Mehr

F E B R UA R W I N H E L L E R R E C H T S A N W A LTSGE S E L L S C H A F T M B H V O L LT E X T S E RV I C E

F E B R UA R W I N H E L L E R R E C H T S A N W A LTSGE S E L L S C H A F T M B H V O L LT E X T S E RV I C E F E B R UA R 2 014 W I N H E L L E R R E C H T S A N W A LTSGE S E L L S C H A F T M B H V O L LT E X T S E RV I C E Beteiligung an gewerblich geprägter GmbH & Co KG nicht zwingend wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

EStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3

EStG 40b Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LStDV 2 Abs. 2 Nr. 3 BUNDESFINANZHOF Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt.

Mehr

BMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 -

BMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 - BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005 - IV A 7 - S 0338-54/05 - Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

Mehr

Zuordnung von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei gleichzeitiger Finanzierung eigengenutzter und vermieteter Wohnungen

Zuordnung von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei gleichzeitiger Finanzierung eigengenutzter und vermieteter Wohnungen BUNDESFINANZHOF Zuordnung von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei gleichzeitiger Finanzierung eigengenutzter und vermieteter Wohnungen 1. Finanziert der Steuerpflichtige die Herstellung von Eigentumswohnungen,

Mehr

Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz)

Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) FG München, Urteil v. 07.05.2014 9 K 2072/13 Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) Normenketten: 37 Abs 1 S 2 EStG 218 Abs 2 AO 96 Abs 1 Nr 1 InsO 53 InsO 38 InsO 226

Mehr

V 633/ Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Rechtsmittelbelehrung

V 633/ Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Rechtsmittelbelehrung - 2-15 V 633/13 hat der 15. Senat des Finanzgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Lüsch, die Richterin am Finanzgericht Weil und die Richterin am Finanzgericht Dr. Ehrhardt-Rauch

Mehr

(Rücknahme einer verbindlichen Auskunft)

(Rücknahme einer verbindlichen Auskunft) FG München, Urteil v. 19.09.2012 14 K 2779/11 Titel: (Rücknahme einer verbindlichen Auskunft) Normenketten: 130 Abs 1 AO 89 Abs 2 AO 4 Nr 9a UStG Orientierungsätze: 1. Bei einer verbindlichen Auskunft

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 179/12 Urteil des Einzelrichters vom 28.02.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: BGB 7, AO 8, FGO 79a Abs. 3, FGO 79a Abs. 4, FGO 90 Abs. 2, EStG 32 Abs. 1 Nr. 1, EStG

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 18 GZ. RV/0295-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, Hausgemeinschaft, vertreten durch Stb., gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

Verwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage

Verwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage BUNDESFINANZHOF Verwendung einer Zugmaschine i.s. von 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG bei Energieerzeugung in einer Biogasanlage Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i.s. des 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG

Mehr

steuertip Info-Paket st

steuertip Info-Paket st steuertip Info-Paket st 380103 Bei diesem Dokument handelt es sich um ein Infopaket. Sie finden hier folgende Einzeldokumente: 1. Urteil Bundesfinanzhof vom 22.07.2003, Az.: VI R 50/02 2. Urteil Bundesfinanzhof

Mehr

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist.

1 I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt FA-) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 1999 verpflichtet ist. FG München, Urteil v. 30.04.2014 3 K 1663/12 Titel: (Ablaufhemmung gem. 171 AO: Berechnung der Festsetzungsfrist in einem Fall, in welchem die Umsatzsteuererklärung, die zu einer Erstattung führen soll,

Mehr

Meinhard Wittwer Richter am BFH, München

Meinhard Wittwer Richter am BFH, München Aktuelle BFH-Rechtsprechung Urteilsdiskussion mit Bundesrichtern Gewinnermittlung und Besonderheiten der Gewerbesteuer bei Personengesellschaften Veranstaltungsorte: 20. Januar 2015 in München 21. Januar

Mehr

Finanzgericht Köln, 10 K 1476/09 Page 1 of 6

Finanzgericht Köln, 10 K 1476/09 Page 1 of 6 Finanzgericht Köln, 10 K 1476/09 Page 1 of 6 Finanzgericht Köln, 10 K 1476/09 Datum: 22.10.2009 Gericht: Finanzgericht Köln Spruchkörper: 10. Senat Entscheidungsart: Gerichtsbescheid Aktenzeichen: 10 K

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 15 K 3231/05 Freigabe: 10.02.2006 Stichwort: Eingreifen der 10 Jahres Festsetzungsfrist nach Selbstanzeige, wenn sich eine Steuererstattung ergibt. Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

BUNDESFINANZHOF. KStG 8 Abs. 3 Satz 2. Urteil vom 17. November 2004 I R 56/03

BUNDESFINANZHOF. KStG 8 Abs. 3 Satz 2. Urteil vom 17. November 2004 I R 56/03 BUNDESFINANZHOF 1. Tätigt eine Kapitalgesellschaft ohne angemessenes Entgelt verlustträchtige Geschäfte, die im privaten Interesse ihrer Gesellschafter liegen, so kann dies zu einer vga führen. Ob eine

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 2 K 14/15 Urteil des Senats vom 21.05.2015 Rechtskraft: Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: X B 104/15 Normen: EStG 7g Abs. 3 Leitsatz: Ein in Anspruch genommener

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14 FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14 Titel: (Aussetzung der Vollziehung: Kein Verlust der erweiterten Kürzung nach 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG infolge Umschichtung des Grundbesitzbestands und Beteiligungen

Mehr

FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 K 2092/01 In dem Rechtsstreit der Frau Klägerin, Bevollmächtigt: Gegen Agentur für Arbeit Beklagte, wegen Familienleistungsausgleich (Januar

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 64/06

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 64/06 Bundesfinanzhof Urt. v. 08.04.2008, Az.: VIII R 64/06 Abschreibungen nicht nach Gutdünken vornehmen Betrieblich genutzte Personenwagen können vom Eigentümer innerhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 24.02.2011 11 K 3859/07

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 24.02.2011 11 K 3859/07 FG München, Urteil v. 24.02.2011 11 K 3859/07 Titel: (Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf des übergebenen Wirtschaftsguts zur anteiligen Finanzierung der Herstellungskosten des eigengenutzten Einfamilienhauses

Mehr

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 23. September 2013, 7 K 1549/13 E. T e n o r

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 23. September 2013, 7 K 1549/13 E. T e n o r StBdirekt-Nr. 16062 Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen 1. Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit der Prozess die Geltendmachung

Mehr

Tatbestand. FG München, Urteil v K 2058/14. Titel:

Tatbestand. FG München, Urteil v K 2058/14. Titel: FG München, Urteil v. 05.04.2017 4 K 2058/14 Titel: Mehrfache Festsetzung der Gebühr für eine verbindliche Auskunft bei geplanter Übertragung von Grundbesitz auf eine noch zu gründende GmbH & Co. KG und

Mehr

BUNDESFINANZHOF. GewStG 7, 9 Nr. 2a KStG Abs. 2 Nr. 4 EStG 20 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 15. September 2004 I R 16/04

BUNDESFINANZHOF. GewStG 7, 9 Nr. 2a KStG Abs. 2 Nr. 4 EStG 20 Abs. 1 Nr. 1. Urteil vom 15. September 2004 I R 16/04 BUNDESFINANZHOF Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist nicht gemäß 9 Nr. 2a GewStG um eine vga zu kürzen, für die Eigenkapital i.s. des 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1991 als verwendet gilt. GewStG 7, 9 Nr. 2a KStG

Mehr

(Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell)

(Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell) FG München, Urteil v. 15.12.2014 7 K 3140/13 Titel: (Schuldzinsen als Werbungskosten beim Mehrkontenmodell) Normenketten: 4 Abs 4a EStG 2009 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2009 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009 EStG

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Abgabenordnung Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft

Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Abgabenordnung Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft BFH Beschluss v. 15.10.2015 I B 93/15 Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Abgabenordnung Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft AO 140; AO 141; FGO 69; EStG 2009 49 Abs. 1

Mehr

Ausdehnung einer Betriebsprüfung wegen zu erwartender nicht unerheblicher Steuernachforderungen

Ausdehnung einer Betriebsprüfung wegen zu erwartender nicht unerheblicher Steuernachforderungen FG München, Urteil v. 28.04.2015 10 K 2902/13 Titel: Ausdehnung einer Betriebsprüfung wegen zu erwartender nicht unerheblicher Steuernachforderungen Normenketten: AO 194 FGO 100 AO 196 Leitsätze: 1. Wird

Mehr

Finanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E

Finanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E 1 von 5 24.04.2016 09:49 Finanzgericht Münster, 11 K 3235/14 E Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 17.02.2016 Finanzgericht Münster 11. Senat Urteil 11 K 3235/14 E Sachgebiet:

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 17 Abs. 1 und 2 HGB 255 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06

BUNDESFINANZHOF. EStG 17 Abs. 1 und 2 HGB 255 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06 BUNDESFINANZHOF Gesellschafter-Geschäftsführer: Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Bürgschaftsübernahme für mittelbare Beteiligung und verdeckte Einlage in Form einer Bürgschaft Die Übernahme

Mehr

Keine Steuerklasse III für Arbeitslosengeld I beziehenden Ehegatten im Jahr der Heirat

Keine Steuerklasse III für Arbeitslosengeld I beziehenden Ehegatten im Jahr der Heirat Dok.-Nr.: 5020069 Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 13-K-8328/15 Urteil vom 28.02.2017 Fundstellen Keine Steuerklasse III für Arbeitslosengeld I beziehenden Ehegatten im Jahr der Heirat Orientierungssatz:

Mehr

Sonderausgabenabzug bei Basisschutz durch zeitgleiche gesetzliche und private Krankenversicherung

Sonderausgabenabzug bei Basisschutz durch zeitgleiche gesetzliche und private Krankenversicherung Dok.-Nr.: 5020481 Finanzgericht Köln, 14-K-2560/16 Urteil vom 08.03.2017 Sonderausgabenabzug bei Basisschutz durch zeitgleiche gesetzliche und private Krankenversicherung Orientierungssatz: Besteht eine

Mehr

Organschaft: Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft

Organschaft: Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft BUNDESFINANZHOF Organschaft: Organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft 1. Die Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft bestimmen sich allein

Mehr

Bewertung in Handels- und Steuerbilanz. Teil I: Anlagevermögen. Dipl. Betrw. Ruth Kühn Dipl. Finw. Tobias Teutemacher Prof. Dr.

Bewertung in Handels- und Steuerbilanz. Teil I: Anlagevermögen. Dipl. Betrw. Ruth Kühn Dipl. Finw. Tobias Teutemacher Prof. Dr. Bewertung in Handels- und Steuerbilanz Teil I: Anlagevermögen Dipl. Betrw. Ruth Kühn Dipl. Finw. Tobias Teutemacher Prof. Dr. Wolfgang Hufnagel Rechtsgrundlagen 252 ff HGB für Handelsbilanz 6 ff EStG für

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02 BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite

Mehr

Orientierungsätze: 1. Es liegt kein steuerbegünstigter Aufgabegewinn vor, wenn nur die im Anlagevermögen der

Orientierungsätze: 1. Es liegt kein steuerbegünstigter Aufgabegewinn vor, wenn nur die im Anlagevermögen der FG Nürnberg, Urteil v. 19.06.2012 6 K 633/10 Titel: (Aufgabegewinn nur bei Aufgabe aller wesentlichen Betriebsgrundlagen, zu denen auch das Sonderbetriebsvermögen zählt, in einem einheitlichen Vorgang)

Mehr

UStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g

UStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g BUNDESFINANZHOF Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen i.s. des 38 SGB V erzielt, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 101/13 Urteil des Einzelrichters vom 08.08.2013 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 62, EStG 70 Abs. 2, AO 173, AO 175 Leitsatz: 1. Bei der Einkommensteuerfestsetzung

Mehr

aus BUNDESFINANZHOF

aus  BUNDESFINANZHOF aus http://www.bundesfinazhof.de BUNDESFINANZHOF Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheides beschränkt sich auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner

Mehr

N I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T

N I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T N I E D E R S Ä C H S I S C H E S F I N A N Z G E R I C H T U R T E I L vom 20.02.2009 Az.: 16 K 311/08 Orientierungssatz: Umsatzsteuer 2006 Vorsteuerabzug und Angabe der Steuernummer in Rechnungen - 2

Mehr

2. Zur Anwendung der Ablaufhemmung des 10d Abs. 4 Satz 6, 1. Halbsatz EStG für die Verlustfeststellungen nach 2a EStG.

2. Zur Anwendung der Ablaufhemmung des 10d Abs. 4 Satz 6, 1. Halbsatz EStG für die Verlustfeststellungen nach 2a EStG. FG München, Urteil v. 22.10.2013 13 K 2071/11 Titel: (Gesonderte Verlustfeststellung nach 2a EStG für Zwecke des Progressionsvorbehalts - Ablauf der Feststellungsfrist gemäß 2a Abs. 1 Satz 5, 2. Halbsatz

Mehr

Weitere Informationen zu Rückstellungen für Archivierung auf http://www.andreas pfund.de

Weitere Informationen zu Rückstellungen für Archivierung auf http://www.andreas pfund.de Weitere Informationen zu Rückstellungen für Archivierung auf http://www.andreas pfund.de BFH Urteil vom 19.8.2002 (VIII R 30/01) BStBl. 2003 II S. 131 Für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen,

Mehr

Paragraphenkette: AO (1977) 42, EStG 9 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1. Entscheidungsform: Datum: 08.05.2001

Paragraphenkette: AO (1977) 42, EStG 9 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1. Entscheidungsform: Datum: 08.05.2001 Gericht: BFH Entscheidungsform: Urteil Datum: 08.05.2001 Paragraphenkette: AO (1977) 42, EStG 9 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 Vorinstanz(en): FG Nürnberg Kurzleitsatz: Werbungskosten bei Beteiligung an

Mehr

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet

Mehr

2. Die Kürzung des Vorwegabzugs ist nicht rückgängig zu machen, wenn eine Pensionszusage in späteren Jahren widerrufen wird.

2. Die Kürzung des Vorwegabzugs ist nicht rückgängig zu machen, wenn eine Pensionszusage in späteren Jahren widerrufen wird. BUNDESFINANZHOF 1. Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist auch dann gemäß 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc EStG a.f. bzw. 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.v.m. 10c Abs. 3 Nr. 2

Mehr

- 523 - DOK 456.1:452.3:124.421

- 523 - DOK 456.1:452.3:124.421 - 523 - Ein Anspruch auf Schwerverletztenzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung setzt u.a. voraus, dass der Verletzte auf Dauer überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Der Versicherte

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 2 K 5/13 Urteil des Einzelrichters vom 22.08.2013 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 9 Abs. 5, EStG 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Leitsatz: 1. Ein auf einem zwischen Deutschland

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Vorinstanz: FG Münster vom 6. September K 7080/97 E (EFG 2003, 45) Gründe

Vorinstanz: FG Münster vom 6. September K 7080/97 E (EFG 2003, 45) Gründe BUNDESFINANZHOF 1. Auch nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihre Betriebseinnahmen gemäß 22 UStG i.v.m. 63 bis 68 UStDV einzeln aufzuzeichnen. 2. Im Taxigewerbe erstellte Schichtzettel

Mehr

Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten

Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten Erwerber der Steuerklasse II wie etwa Geschwister können unabhängig von

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,

Mehr

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG

FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss Az.: 8 S 1/05 In dem Finanzrechtsstreit... Antragstellerin Prozessbevollmächtigte/r:... gegen Agentur für Arbeit... -Familienkasse- Antragsgegner wegen Prozeßkostenhilfe

Mehr