MietRB-Beratungspraxis
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- Alke Heidrich
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1 MietRB 2/ MietRB-Beratungspraxis Die aktuelle Rechtsprechung zum erfordernis in Mietverträgen von RA Stephan Müller, Hannover * Daserfordernis spieltim Mietvertragsrechtin einer Vielzahl von Bereichen eine Rolle: Etwa bei der Frage einer Vertragsannahme unter Abwesenden, bei der eine Verspätung zu einem neuenangebot mit derfolgeeines formfehlerhaften Vertrages führen kann, bei Fragen der Stellvertretung, der Verlängerung des Mietverhältnissesdurch Ausübung einerverlängerungsoptionund Anlagen zum Mietvertrag. Die standardmäßig zu prüfenden Kriterien werden im folgenden Beitrag unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung beleuchtet. 1. Einleitung Trotz der als Auflockerungsrechtsprechung bekannten schrittweisen Entschärfung der Anforderungen an die Einhaltung der hat das Thema an Aktualität nichts eingebüßt. 1 Bedeutung erlangen die 578, 550, 126 BGB in der täglichen Praxis des Rechtsanwalts auch in Fällen, in denen ein Vermieter oder Mieter ein unliebsam gewordenes, auf mehrere Jahre abgeschlossenes Mietverhältnisvorzeitigbeendenmöchte. In solchensituationen wird nach einem verstoß gesucht, der dazu führt, dass das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt, damit es innerhalb der gesetzlichen Frist kündbar ist. Vor allem aber ist der nach ständiger Rechtssprechung des BGH 2 vordringliche Sinn und Zweck der 550, 126 BGB, den Erwerber einer Immobilie, der durch den Eigentumsübergang auf Vermieterseite in den Mietvertrag eintritt, vor unüberschaubaren Risiken zu bewahren, aktueller denn je. In Zeiten, in denen aus- und inländische Investoren vermehrt ganze Immobilienbestände erwerben, * Der Autor ist Rechtsanwalt in der Kanzlei bethgeundpartner/ immobilienanwälte. 1 BGH v XII ZR 234/95, MDR 1998, 31 m. Anm. Sternel = NZM 1998, BGH, s. Fn.1. 3 Leo, NZM 2005, 688 ff.; Lindner-Figura/Hartel, NZM 2003, 750; KG v U 129/06, KGReport Berlin 2007, 391; dagegen Wichert, ZMR 2005, 593; OLG Hamm v U 45/05, ZMR 2006, Wichert, ZMR 2005, 593; OLG Hamm, s. Fn KG v U 304/99, MDR 2001, 685 = WuM 2001, 111; v U 57/05, NZM 2007, LG Stendal v S 107/03, NZM 2005, 15; OLG Naumburg v U 3/04, NZM 2004, OLG Dresden v U 946/04, NZM 2004, 826; Lindner-Figura/Hartel, NZM 2004, 750 ff. 8 KG v U 182/06, KGReport Berlin 2007, 720. stehen die Formvorschriften häufig im Fokus einer rechtlichen due diligence Prüfung. Beim Erwerb langfristig vermieteter gewerblicher Immobilien, bemisst sich der Kaufpreis regelmäßig nach einem Vielfachen der Jahresmiete. Entscheidend ist daher, welcher Ertrag mit der Immobilie erzielt werden kann und wie sicher dieser ist. Folglich ist die Einhaltung der Formvorschriften für den potentiellen Erwerber von maßgeblicher Bedeutung. 2. Vertragsannahme unter Abwesenden In der Praxis der gewerblichen Miete ist es nicht selten der Fall, dass der Vermieter die Mietvertragsurkunde erst Wochen oder Monate, nachdem der Mieter seine Unterschrift geleistet hat, unterzeichnet. Ein Grund kann sein, dass Vermieter und Mieter ihren Geschäftssitz an verschiedenen Orten haben. Ein anderer Grund liegt häufig darin, dass noch nicht fertig gestellte Mieträume vermietet werden sollen und der Vermieter sich noch offen halten möchte, ob er den Mietvertrag abschließt. In der Zusendung des einseitig unterzeichneten Mietvertrages ist ein AngebotaufAbschlussdesVertrageszu sehen. Innerhalb welcher Frist dieses Angebot angenommen werden kann istgegenstandzahlreicherentscheidungenin derobergerichtlichen Rechtsprechung. Erfolgt die Annahme zu spät gem. 147 Abs. 2BGB, gilt dies als ein neues Angebot gem. 150 Abs. 1 BGB. DerMietvertrag kommt dann nur wirksam zustande, wenn dieses neue Angebot angenommen wird, was in der Praxis häufig konkludent durch Einzug und Zahlung der Mieten erfolgt. Bei verspäteter Annahme führt dies nach überwiegender Meinung im Schrifttum und in der Rechtsprechung dazu, dass die nicht eingehalten ist, wenn ein Mietvertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr vorliegt. 3 Eine teilweise in der Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung siehtkeinenverstoß in derverspäteten und konkludenten Annahme desneuen Angebots, da es in diesen Fällen nur auf die Schriftlichkeit der vorhandenenerklärungenund damit nuraufdieäußereform ankomme. 4 Innerhalb welcher Frist eine Annahme als rechtzeitig i.s.v. 147 Abs. 2 BGB zu beurteilen ist, ist in der Rechtsprechung bisher nicht endgültig entschieden. Die als zulässig angesehenen Fristen reichen von 5 Tagen bzw. einer knappen Woche 5 über 2 Wochen 6 bis zu 3 bzw. 4 Wochen. 7 Wünschenswert wäre in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des BGH, damit Rechtssicherheit gegeben ist. Für mehr Sicherheit in Beraterkreisen wird gewiss das Urteil des KG vom sorgen. Klarstel-
2 2 MietRB-Beratungspraxis MietRB 2/2008 lend hat es ausgeführt, dass die Annahmefrist in der Regel 2 bis 3 Wochen beträgt und die Entscheidung des KG vom auf besonderen Umständen des Einzelfalls beruhteund nurin besonderenausnahmefällen einekürzere Frist gerechtfertigt sei. Nähere Ausführungen dazu, wann ein Ausnahmefall vorliegt, hat der Senat jedoch nicht vorgenommen. Beraterhinweis: Bei Abschluss von langfristigen Mietverträgen ist zu empfehlen nach 148 BGB eine ausreichend lange Annahmefrist zu vereinbaren. Wird eine Frist zum Abschluss des Mietvertrages durch den Antragenden bestimmt, kann die Annahme des Angebots gem. 148 BGB innerhalb dieser Fristerfolgen. Zu beachten ist, dass die Annahmefrist nicht unangemessen lang bemessen wird, damit zumindest bei formularvertraglichen Fristen nicht die Gefahr eines Verstoßes gegen 307 BGB besteht. Zu empfehlen ist daher, eine individualvertragliche Vereinbarung in den Mietvertrag bzw. Nachtrag aufzunehmen, so dass die 305 ff. nicht zur Anwendung gelangen. Auch wenn eine Tendenz zu einer Annahmefrist von 2 bis 3 Wochen erkennbar ist, ist zur Vereinbarung einer Annahmefrist zu raten, zumal bisher keine Entscheidung des BGH vorliegt. Die Empfehlung einer individualvertraglichen Regelung einer Annahmefrist gilt, obwohl das KG mit Urteil vom entschieden hat, dass eine formularmäßige Bindefrist von über einem Monat nicht unangemessen lang ist.zu beachten ist bei dieser Entscheidung, dass das KG ausdrücklich auf besondere Umstände des Einzelfalls abgestellt hat. In derselben Entscheidung hat das KG deutlich gemacht, dass die Vereinbarung einer Bindefrist lediglich in einem Begleitschreiben statt im Mietvertrag oder Nachträgen hierzu nicht automatisch zu einem mangel des Mietvertrages führt. 11 Nach Auffassung des OLG Rostock schadet es nicht, wenn die Daten für Angebot und Annahme des Mietvertrages weit auseinander liegen, dies allerdings auf einem Schreibversehen beruht. Maßgeblich sei, dass tatsächlich keine verspätete Annahme vorgelegen habe Vertragsparteien und Stellvertretung a) Erbengemeinschaft MitEntscheidungvom hatderBGH nochmals klargestellt, dass die Erbengemeinschaft als solche nicht rechts- und parteifähig ist und dementsprechend nicht Vertragspartei werden kann. 13 Weiter hat er ausdrücklich klargestellt, dass die Entscheidung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft keine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung 14 zur Erbengemeinschaft herbeiführt. Beraterhinweis: Dem Rechtsanwalt ist bei der Abfassung von Mietverträgen unter Beteiligung von Erbengemeinschaften zu raten, sämtliche Erben im Mietvertragsrubrum und auch in der Unterschriftenzeile namentlich mit Vor- und Zunamen sowie Anschrift anzugeben. Handelt für einen/die Erben ein Vertreter, sollte dies und worauf die Vertretungsmacht gestützt ist, aus der Urkunde heraus ersichtlich sein. b) BGB-Gesellschaft als Mietvertragspartei Genauigkeit ist auch bei der Angabe der GbR als Vertragspartei geboten. Es lässt sich der Grundsatz wie bei der Erbengemeinschaft aufstellen, dass sämtliche Gesellschafter der BGB-Gesellschaft benannt werden und den Mietvertrag unterzeichnen müssen. 15 Allerdings ist der BGH großzügiger, wenn der langfristige Mietvertrag für eine Erwerbergemeinschaft in Form einer BGB-Gesellschaft abgeschlossen wird, deren Gesellschafterzusammensetzung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht namentlich feststeht und sich aus den Angaben im Mietvertrag ergibt, dass Vermieterdiejenigen sein sollen, die das Mietobjekt erwerben, um es umzubauen. 16 Aufgrund dieser Angaben im Mietvertrag sei eine zweifelsfreie Bestimmung der Vertragsparteien möglich, so dass auch noch nicht sämtliche Gesellschafter namentlich benannt sein müssen. 17 c) Stellvertretung Die Mietvertragsparteien werden häufig beim Abschluss eines langfristigen Mietvertrages vertreten. Welche Angaben dermietvertrag enthalten muss, damit die gewahrt ist, wurde durch den BGH bisher noch nicht abschließend geklärt. Bei einer GbR hat der BGH zuletzt in 2 Urteilen herausgestellt, dass zumindest erforderlich ist, dass die Vertretung in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. 18 Die Frage, ob neben einem die Vertretung anzeigenden Zusatz auch aus der Urkunde ersichtlich sein muss, woraus sich die Vertretungsmacht ergibt, hat der BGH bisher nicht beantwortet. Ob somit ausreichend ist, dass der Zusatz in Vertretung in der Unterschriftenleiste aufgenommen ist oder sich der Hinweis im Rubrum und/oder in der Unterschriftenzeile finden muss, dass der Vertreter z.b. als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer gehandelt hat, ist offen. Teilweise wird in der Literatur 19 gefordert, dass ein entsprechender Hinweis vorhanden sein muss. Beraterhinweis: Unter dem Gesichtspunktdessichersten Wegesistzu empfehlen, dass im Mietvertragsrubrum wie 9 KG v , s. Fn KG v , s. Fn KG v , s. Fn OLG Rostock v U 90/04, MDR 2006, BGH v VIII ZB 94/05, MDR 2007, 340 = NZM 2006, 699 = ZMR 2007, BGH v XII ZR 187/00, MDR 2003, 81 = NJW 2002, 3389 ff. 15 BGH v XII ZR 134/02, MDR 2004, 325 = MietRB 2004, 102 = NZM 2004, 97; BGH v LwZR 4/93, NJW 1994, BGH v XII ZR 233/03, MDR 2006, 561 = MietRB 2006, 97 = NJW 2006, BGH, s. Fn BGH v XII ZR 65/02, MDR 2003, 1283 = MietRB 2003, 97 = NJW 2003, 3053 = NZM 2003, 801; v , s. Fn Kraemer, NZM 2002, 465 [471]; dagegen Beisbart, NZM 2004, 293 f.
3 MietRB 2/2008 MietRB-Beratungspraxis 3 auch in der Unterschriftenleiste ein Hinweis auf die Vertreterstellung und darauf aufgenommen wird, woraus sich die Vertretungsmacht ergibt. So könnte der Zusatz z.b. wie folgt lauten: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts XY, vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter Z. Ferner ist zu empfehlen, dass die Bevollmächtigung durch Beifügung der entsprechenden Vollmachten im Original oder in Kopie als Anlage zum Mietvertrag nachgewiesen wird, um jegliche Zweifel auszuschließen. Ein Verstoß gegen das erfordernis des 550 BGB ist nach Auffassung des BGH nicht gegeben, wenn ein bevollmächtigter Vertreter den Mietvertrag für eine juristische Person ohne Vertretungszusatz unterzeichnet. 20 In diesen Fällen sei sicher, dass der Vertreter nicht selbst Vertragspartei werden möchte, sondern seine Unterschrift von vornherein nur dazu dient, die GmbH zu vertreten. Unschädlich für die Wahrung der sei in diesem Zusammenhang auch, wenn der Vertreter ohnevertretungsmacht handeltunddervertragnachträglich stillschweigend genehmigt wird. 21 Aus öffentlichen Registern lasse sich entnehmen, wer für die Gesellschaft bzw. für das Unternehmen in Vertretungsmacht handeln kann. Offen istbisher, ob ein verstoßvorliegt, wenn der Mietvertrag von einer Person unterschrieben wird, die nicht zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, sondern nur mit einer weiteren Person zusammen. In dieser Konstellation hat das LG Braunschweig 22 einen Formverstoß angenommen. Beraterhinweis: Das Urteil des BGH vom ist klar von denfällenabzugrenzen, in denen eine Vertretung mehrerer Personen oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegt. In diesen Fällen ist von dem Vertreter, wie oben bereits dargelegt, zur Wahrung der der Mietvertrag mit Vertretungszusatz zu unterzeichnen. DieEntscheidungdesBGH dürftenurfürdiefällegelten, 20 BGHv XII ZR 132/03, MDR 2005, 1040 = MietRB 2005, 198 = NJW 2005, 2225 ff. = NZM 2005, 502 f. 21 BGH, s. Fn LG Braunschweig GuT 2005, BGH, s. Fn BGHv XII ZR 178/04, MDR 2007, 1063 = MietRB 2007, 223 = NZM 2007, BGH v XII ZR 212/03, MDR 2006, 561 = MietRB 2006, 97 = NZM 2006, OLG Naumburg, s. Fn OLG Dresden v U946/04, NZM 2004, So auch Wiechert, ZMR 2005, 593 f. 29 OLG Frankfurt v U 121/97, NZM 1998, 1006; OLG Köln v U 105/05, MDR 2006, 925 = GUT 2006, 122; a.a. Zöll in Lindner-Figura/Opree/Stellmann, Kap. 9, Rz OLG Köln, s. Fn BGH, s. Fn BGH, s. Fn BGH v XII ZR 253/01, NZM 2003, 281 f. 34 BGH, s. Fn. 33; v XII ZR 313/98, MDR 2000, 79 = NJW 2000, Gerber/Eckert, Gewerbliches Miet- und Pachtrecht, 6. Aufl., Rz. 52 f.; BGH, s. Fn. 1; NZM 2000, 36. in denen klar hervorgeht, dass der Unterzeichnende die Unterschrift nicht für sich selbst sondern für die Gesellschaft vornehmen will. 4. Vertragsdauer und Verlängerung der Mietzeit Dem erfordernis der 550, 126, 578 BGB unterliegen alle wesentlichen Vertragsbestandteile, mithin auch die Mietzeit. Der BGH hat durch Urteil vom nochmals bestätigt, dass die Angabe im Mietvertrag, das Mitverhältnis beginne mit Übergabe, zur Wahrung der ausreichend sei. Bereits zuvor hatte der BGH 25 diese Regelung bei der sog. Vermietung vom Reißbrett als schriftformwahrend angesehen und die Unsicherheiten, ausgelöst durch zwei Entscheidungen des OLG Naumburg 26 und des OLG Dresden, 27 beseitigt. Nach Auffassung des BGH sei durch eine derartigeregelung die hinreichende Bestimmbarkeit der Vertragsdauer gegeben. 28 Typisch für langfristige gewerbliche Mietverträge ist die Vereinbarung von Verlängerungsoptionen. Es ist umstritten, ob die Optionsausübung für eine Verlängerung des Mietvertrages dem gesetzlichen erfordernis entsprechen muss oder ob dies auch automatisch bzw. stillschweigend für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgen kann. Zahlreiche Stimmen in Literatur und Rechtsprechung sehen das Erfordernis einer Optionsausübungserklärung, die dem erfordernis entspricht. 29 So reicht folgerichtig nach Auffassung des OLG Köln 30 die Ausübung der vertraglich vorgesehenen Verlängerungsoption per Telefax nicht aus, um die einzuhalten. Beraterhinweis: Bei der Gestaltung von langfristigen gewerblichen Mietverträgen sollte daher darauf geachtet werden, dass Optionen zur Vertragsverlängerung die schriftliche Ausübung der Erklärung vorsehen. Darüber hinaus bietet sich an, die Verlängerung der Vertragslaufzeit in einem formgerechten Nachtrag zum Mietvertrag festzuhalten. 5. Anlagen zum Mietvertrag und Bezeichnung des Mietobjekts Durch die sog. Auflockerungsrechtsprechung 31 des BGH sind die Anforderungen an die geforderte Einheit der Urkunde gelockert worden. Eine feste Verbindungder Anlagen mit den Blättern des Mietvertrages ist für die Einhaltung der dann nicht erforderlich, wenn sich die Einheit der Urkunde aus einer fortlaufenden Paginierung derblätter, fortlaufendennummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher graphischer Darstellung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt. 32 Bei ausreichendem Hinweis im Hauptvertrag dürfte wohl eine Paraphierung der Seiten bzw. Anlagen nicht notwendig sein. 33 Auch ist dann eine Rückverweisung der Anlage auf den Hauptvertrag nicht notwendig. 34 Von einer zweifelsfreien Zuordnung kann zumindest dann ausgegangen werden, wenn die einzelnen Blätter der Urkunde fortlaufend nummeriert sind oder auch eine Paraphierung sämtlicher Seiten vorhanden ist. 35
4 4 MietRB-Beratungspraxis MietRB 2/2008 Besonderes Augenmerk ist auf die Beifügung von Anlagen zu legen, wenn das Mietobjekt noch nicht fertig gestellt ist. Die Beschreibung des Mietgegenstandes gehört zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen. Auch bei bereits fertig gestellten Mietobjekten wird regelmäßig in einer Anlage der Mietgegenstand z.b. durch eine Grundrissskizze näher beschrieben. Ist eine klare Bestimmung des Mietgegenstandes anhand des Hauptvertrages nicht möglich, liegt ein verstoß vor, wenn eine solche Skizze bzw. Beschreibung fehlt. 36 Ebenso dann, wenn dermieter lautmietvertrag zur Durchführung von Bauarbeiten verpflichtet ist und sich der genaue Umfang der Arbeiten aus einer dem Mietvertrag nicht beigefügten Baugenehmigung ergeben soll. 37 Der bloße Hinweis auf eine eingereichte Baugenehmigung reiche nicht aus. 38 In diesem Zusammenhang steht auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom Danach unterfällt die Pflicht des Mieters, die Mieträume ab Rohbau selbst auszubauen (sog. verlorener Baukostenzuschuss), zumindest dann 550, 126 BGB, wenn die Ausbauverpflichtung des Mieters Voraussetzung für die Finanzierung des Rohbaus sowie für die Erteilung der Baugenehmigung ist. 40 Beraterhinweis: Auch wenn sich die Problematik der Laufzeitbestimmungbeider Vermietung vom Reißbrett erledigt hat, 41 hat der beratende Rechtsanwalt bei noch nicht fertig gestellten Räumen besondere Vorsicht walten zu lassen. Gerade bei der Beschreibung des Mietgegenstandes sowie etwaig getroffener Regelungen über Ausbauverpflichtungen sind genaue Regelungen, am besten durch Beifügung von Baubeschreibungen, Bauzeichnungen und Skizzen, zu treffen. Aber auch nicht jedes Fehlen einer Anlage (z.b. Grundrissskizze) führt dazu, dass von einer nicht hinreichenden Bezeichnung des Mietobjekts ausgegangen werden muss. Ist bereits in der Haupturkunde der Mietgegenstand nach Lage und Größe hinlänglich umschrieben und kann die fehlende Anlage lediglich als Auslegungshilfe zur Bestimmung des Mietobjektes angesehen werden, so liegt kein verstoß vor Berufen auf verstoß/heilungsmöglichkeiten Es gilt der in der Rechtsprechung gefestigte Grundsatz, dass das Berufen auf einen verstoß in der Regel nicht gegen Treu und Glauben ( 242 BGB) verstößt 43 auch dann nicht, wenn das Mietverhältnis jahrelang anstandslos durchgeführt wurde. 44 Für Treuwidrigkeit ist es vielmehr erforderlich, dass das Berufen auf den verstoß zu einem schlechterdings untragbaren Ergebnis führt. 45 Besondere Umstände, die die Treuwidrigkeit begründen, können etwa dann gegeben sein, wenn sich die Mietvertragsparteien vertraglich zur Nachholung der verpflichtet haben. 46 Es ist allerdings zu beachten, dass eine allgemeine salvatorische Klausel nicht zur Heilung eines Verstoßes gegen die gesetzliche führen kann. 47 Es wird jedoch in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass durch eine sog. heilungsklausel ein Anspruch auf Nachholung der bei einer Verfehlung gegeben ist und somit eine vorzeitige Kündigung der Mietvertragsparteien gestützt auf 550 BGB verhindert werden kann. 48 Musterformulierung für eine typische Klausel Den Mietvertragsparteien ist das besonderegesetzliche erfordernis der 550, 126 BGB bekannt. Sie verpflichten sich gegenseitig auf jederzeitiges Verlangen einer Partei Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um dem gesetzlichen erfordernis Genüge zu tun und den Mietvertrag nicht unter Berufung auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen vorzeitig zu kündigen. Dies gilt für den Abschluss des Ursprungs-/ Hauptvertrages wie auch für sämtliche Nachtrags-, Änderungs- und Ergänzungsvereinbarungen. In der Literatur 49 wird die Wirksamkeit dieser Regelungen unter Hinweis darauf, dass 550 BGB zwingendes Recht darstelle und dieser ausgehebelt werde sowie eines möglichen Verstoßes gegen AGB-Recht angezweifelt. Das KG hat eine Verletzung der 305c BGB, 307 BGB jedoch verneint. 50 Beraterhinweis: Solange der BGH zu der oben angeführten Nachholungsklauseln noch keine Stellung bezogen hat, sollte in der Beratung darauf hingewiesen und die Bedenken, die im Schrifttum geäußert werden, aufgezeigt werden. Denn gerade gegenüber einem Grundstückserwerber erscheint es, in Anbetracht des Umstandes, dass 550 BGB nicht abdingbar ist, höchst fraglich, ob die Regelung wirksam ist. Zweifel hat insoweit auch das OLG Düsseldorf geäußert BGH, s. Fn. 16; BGH v XII ZR 55/97, MDR 1999, 1431 = NJW 1999, 2591 [2593]. 37 KG v U 110/06, KGReport Berlin 2007, KG, s. Fn OLGDüsseldorf v U 122/06, NZM 2007, OLG Düsseldorf, s. Fn BGH v , s. Fn BGH v XII ZR 133/98, NZM 2001, 43; OLG Hamm v U 89/97, NZM 1998, BGH v , s. Fn.15; NZM 2006, 104 f. 44 BGH v , s. Fn BGH NZM 2006, 104 f.; Wolf/Eckert/Ball, 9. Aufl., Rz OLG Köln v U 43/04, MietRB 2006, 696 f. = GUT 2006, 14 f.; OLG Celle v U 71/04, NZM 2005, 219; OLG Düsseldorf v I-24 U 264/03, MDR 2004, 1179 = NZM 2005, BGH v VII ZR 248/99, NZM 2002, 823, v XII ZR 143/05, MietRB 2007, 285; anscheinend a.a. LG Frankfurt/M. v O 48/05, NZM 2007, 288f. 48 OLG Düsseldorf, s. Fn. 46; OLG Köln GuT 2006, 14 f.; KG v U 51/06, MietRB 2007, 199 = GuT 2007, Leo, NZM 2006, KG, s. Fn OLG Düsseldorf, s. Fn.46.
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