AUFLAGEEXEMPLAR GR Einwohnergemeinde Herzogenbuchsee. Gebührenreglement (GbR)
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1 AUFLAGEEXEMPLAR GR Einwohnergemeinde Herzogenbuchsee Gebührenreglement (GbR) Ausgabe 2018
2 Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINES Gegenstand Bemessung Gebührenschuldner Erhebung... 4 II. GEBÜHRENBEREICHE Personen-, Familien-, Erbrecht Einwohnerkontrolle Ortspolizeiwesen Bauwesen Baugesuche und Voranfragen Baukontrolle Weitere Aufwendungen Nachführung des Vermessungswerkes Steuerwesen Verschiedene Verwaltungsgebühren Benützungsgebühren für öffentliche Wiegegeräte Verschiedene Benützungsgebühren Schulraum- und Mobiliarbenützung Wehrdienste Zivilschutz III. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN AUFLAGEZEUGNIS GENEHMIGUNGSBESCHLUSS TEILREVISIONEN
3 Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Herzogenbuchsee erlassen gestützt auf das Gemeindegesetz und die Gemeindeordnung folgendes Gebührenreglement (GbR) Das Reglement beinhaltet in der Regel die männliche Schreibform. Es gilt sinngemäss auch für das weibliche Geschlecht. I. Allgemeines 1.1 Gegenstand Grundsatz Art. 1 1 Die Gemeinde erhebt Gebühren für die im vorliegenden Reglement aufgeführten Dienstleistungen. 2 Sie verrechnet zusätzlich die notwendigen Auslagen wie Post- und Telefontaxen, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare und Publikationskosten. 3 Vorbehalten bleiben Gebührenregelungen in Spezialreglementen und die direkt anwendbaren kantonalen Gebührenbestimmungen. 1.2 Bemessung Kostendeckung, Verhältnismässigkeit Art. 2 1 Die einzelne Gebühr soll nach Möglichkeit so bemessen werden, dass die Einnahmen (Gebühr und Auslagen) die Aufwendungen für die Entschädigung des Personals und die notwendige Infrastruktur decken (150 % der Bruttolohnsumme von entsprechend qualifiziertem Personal). 2 Die Gesamteinnahmen in einem Verwaltungszweig sollen den Gesamtaufwand nicht übersteigen. 3 Die Gebühr muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Bemessungsarten Art. 3 Die Gebühren werden nach Aufwand oder pauschaliert bemessen. Gebühren nach Aufwand Art. 4 1 Mit der Gebühr nach Aufwand wird der Personal- und Infrastrukturaufwand abgegolten. 2 Die Gebühren nach Aufwand sind nach der Art der Dienstleistung unterteilt: a für normale Verwaltungstätigkeit: Aufwandgebühr I, b für Verwaltungstätigkeit, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordert:. 3 Die Gebühren nach Aufwand werden nach dem Zeitaufwand berechnet, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist. Der Zeitaufwand ergibt sich aus den Rapporten
4 4 Gebühren nach Aufwand werden nur erhoben, wenn der Zeitaufwand insgesamt eine Viertelstunde übersteigt. Pauschalgebühren Art. 5 1 Mit der pauschaliert bemessenen Gebühr wird eine Dienstleistung, unabhängig vom verursachten Aufwand, abgegolten. 2 Sobald der Landesindex der Konsumentenpreise (LIKP) um mehr als 10 Punkte angestiegen ist, passt der Gemeinderat die Pauschalgebühr der Teuerung an. Es ist vom LIKP zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes auszugehen. 1.3 Gebührenschuldner Art. 6 Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht. 1.4 Erhebung Erlass der Gebühr Art. 7 Würde die Gebührenerhebung zu unverhältnismässiger Härte führen, kann der Gemeinderat auf Gesuch hin im Einzelfall davon ganz oder teilweise absehen. 1) 2 B 2) Inkasso Art. 8 1 Die Gemeinde verfügt die fälligen Forderungen und stellt diese sofort und vollständig in Rechnung. 1) 2 Die Gemeinde kann den Schuldner mahnen. 3 B 2) 4 Bezahlt der Schuldner nicht und ist die Verfügung rechtskräftig, betreibt die Gemeinde den Schuldner. 1) Kostenvorschuss Art. 9 Die Gemeinde kann einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen, bevor die Dienstleistung erbracht wird. Benachrichtigung Art. 10 Verursacht eine Dienstleistung voraussichtlich einen ungewöhnlich hohen Aufwand, so ist der Gebührenschuldner vor der weiteren Bearbeitung zu benachrichtigen und das weitere Vorgehen abzusprechen. Fälligkeit Art. 11 Die Gebühren sind auf den Zeitpunkt der erbrachten Dienstleistung fällig. Zahlungsfrist Art. 12 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung. 1) Fassung vom 12. Juni ) Aufgehoben am 12. Juni
5 Verzugszins Art. 13 Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne weiteres ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes sowie die Inkassogebühren geschuldet. Verjährung Art Die Gebühren verjähren 5 Jahre nach ihrer Fälligkeit. 2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. 3 Im Übrigen sind für die Unterbrechung der Verjährung die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss anwendbar. 4 Die Verjährung steht still, wenn der Schuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht belangt werden kann. II. Gebührenbereiche 2.1 Personen-, Familien-, Erbrecht Familienrecht Art ) Erbrecht Art. 16 Letztwillige Verfügung und andere Dokumente (Vorsorgeauftrag, Erbverträge, Eheverträge) 2) : 1 Entgegennahme und Aufbewahrung der Dokumente inkl. Ausstellung eines Empfangsscheins 2) 50 Franken 2) 2 Einladung zur Eröffnung, pro Person 5 Franken 3 Eröffnung mit Zeugnis Aufwandgebühr I 4 Abschriften, pro Seite Fotokopien, pro Seite 5 Publikation des Erbenrufes nach Art. 558 ZGB 5 Franken 2 Franken effektive Kosten 6 Versand der Auszüge, je Empfänger effektive Kosten 7 Bescheinigung, dass kein Testament eingereicht wurde 50 Franken 2) 8 Erbenbescheinigung nach Art. 559 ZGB 50 Franken 1 Aufgehoben am 12. Juni Fassung vom 13. Juni
6 9 Einholen von Familienscheinen Aufwandgebühr I 10 Nachforschung nach den Erben Aufwandgebühr I 11 Siegelung, Entsiegelung 5) 2.2 Einwohnerkontrolle Schweizer Ausländer Art Niederlassung und Aufenthalt von Schweizern 2 Niederlassung und Aufenthalt von Ausländern Die Gebühren werden nach der jeweils gültigen Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer erhoben (BSG ) Die Gebühren werden nach der jeweils gültigen Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen erhoben (BSG ) Zeugnisse Art. 18 2)/7) 6)/7) 2 Hauptwohnsitzbestätigung für die nachträgliche Befreiung von der gestundeten Handänderungssteuer 8) 20 Franken 8) 3 Identitätsprüfung bei vorgefertigten Formularen 10 Franken 8) 8) Ausweise Art ) 2 B 3) 3 B 1) 1) Aufgehoben am 4. Juni ) Fassung vom 7. Dezember ) Aufgehoben am 16. Juni ) Fassung vom 16. Juni ) Eingefügt am 12. Juni ) Fassung vom 9. Dezember ) Aufgehoben am 13. Juni ) Eingefügt am 13. Juni
7 Einbürgerung Art. 20 Einbürgerungsgebühr 2)/6) 1 Pauschalgebühren für a Einzelperson, bei Gesuchseinreichung volljährig (mit oder ohne minderjährige Kinder) 6) b Ehepaare (mit oder ohne minderjährige Kinder) 6) c Einzelperson, bei Gesuchseinreichung minderjährig 6) 7) d 2 Pauschalgebühren bei vorzeitigem Abbruch des Verfahrens 2)/6) Vor Überweisung an die Einbürgerungskommission a Einzelperson, bei Gesuchseinreichung volljährig (mit oder ohne minderjährige Kinder) 6) b Ehepaare (mit oder ohne minderjährige Kinder) 6) c Einzelperson, bei Gesuchseinreichung minderjährig 6) 7) d Vor Überweisung an den Gemeinderat a Einzelperson, bei Gesuchseinreichung volljährig (mit oder ohne minderjährige Kinder) 6) b Ehepaare (mit oder ohne minderjährige Kinder) 6) c Einzelperson, bei Gesuchseinreichung minderjährig) 6) 7) d 2'100 Franken 2'900 Franken 1'000 Franken 7) 400 Franken 600 Franken 200 Franken 7) 1'700 Franken 2'300 Franken 1'000 Franken 7) 3 B 3) 4 7) 7) Auskünfte Art. 20 a Einzelauskünfte der Einwohnerkontrolle 1) 10 Franken 2 Listenauskünfte 8) Aufwandgebühr I 8) 1) Eingefügt am 7. Dezember ) Fassung vom 16. Juni ) Aufgehoben am 16. Juni ) Fassung vom 12. Juni ) Eingefügt am 12. Juni ) Fassung vom 13. Juni ) Aufgehoben am 13. Juni ) Eingefügt am 13. Juni
8 2.3 Ortspolizeiwesen Allgemeines Art Herausgabe von Fundgegenständen 10 Franken 5) 2 B 6) 3 Stellungnahme zum Gesuch für einen Waffenerwerbsschein oder eine Waffentragbewilligung 3) Verordnung über den Vollzug des eidg. Waffenrechts (BSG ) 4 Durchführung von Exmissionen im Auftrag 7) der Justizbehörden 7) Gesundheitswesen Art B 2) 2 B 4) 3 Desinfektionen und Entwesung 8) 4 Versiegelung bei internationalen Leichentransporten inklusive allenfalls notwendigem Ausstellen von Zollzeugnissen 7) 7) Gastgewerbe und Handel mit alkoholischen Getränken Art Soweit Gesuche gemäss Gastgewerbegesetz (BSG ) im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens behandelt werden: 2 Stellungnahme zur a erstmaligen Erteilung einer Betriebsbewilligung b Übertragung einer Betriebsbewilligung c Erteilung einer Einzelbewilligung d Schliessung und Anordnung von Verwaltungszwang Gebühren gemäss Art. 27 ff dieses Reglementes Aufwandgebühr I 5) Aufwandgebühr I 5) Aufwandgebühr I 5) 3 Durchführen der Einigungsverhandlung 4 Abnahme und Betriebskontrolle 1) Eingefügt am 7. Dezember ) Aufgehoben am 7. Dezember ) Fassung vom 4. Juni ) Aufgehoben am 16. Juni ) Fassung vom 12. Juni ) Aufgehoben am 12. Juni ) Eingefügt am 13. Juni ) Fassung vom 13. Juni
9 Handel und Gewerbe Art. 24 Gebühr für die Begutachtung verschiedener gewerbepolizeilicher Bewilligungen Aufwandgebühr I Sofern eine Jahres- oder Tagesgebühr zu entrichten ist, ist die Gemeinde berechtigt, eine Gebühr bis zur Höhe der Staatsgebühr zu erheben Taxigewerbe Art. 24a 1 Theoretische Eignungsprüfung für Taxiführerinnen und Taxiführer Wiederholung der Theoretischen Eignungsprüfung für Taxiführerinnen und Taxiführer Praktische Eignungsprüfung für Taxiführerinnen und Taxiführer Erstmalige Erteilung von Taxihalterbewilligungen Erstmalige Erteilung von Taxiführerbewilligungen Erneuerung von Taxiführerbewilligungen und Taxihalterbewilligung Vorführen von Taxis zur Erstimmatrikulation, pro Fahrzeug Vorführen von Taxis zur Nachkontrolle, pro Fahrzeug Gebühr, pro Jahr und betriebenem Taxi Abgabe Eignungsunterlagen für Taxiführerinnen und Taxiführer, pro Mappe 165 Franken 165 Franken 200 Franken 88 Franken 1) Eingefügt am 9. Dezember
10 Inanspruchnahme öffentlichen Grundes Art Erteilung der Bewilligung (darin enthalten: bis zu 10 m2 Fläche für einen Tag): einmalige Grundgebühr 2 Für jeden weiteren m2 und jeden weiteren Tag: befestigter Boden (wie Strassen, Trottoirs, Plätze etc.): pro m2/tag unbefestigter Boden: pro m2/tag 3 Die maximale Tagesgebühr beträgt 150 Franken (ohne Grundgebühr) 4 Keine Gebühr wird erhoben bei Bewilligungen zum Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden 40 Franken 50 Rappen 20 Rappen Reklame Art. 26 Stellungnahme zum Gesuch um eine Reklamebewilligung 1) Prostitutionsgewerbe Art. 26a 1 Soweit Gesuche gemäss Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG; BSG ) im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens behandelt werden 2) 2 Stellungnahme zu Bewilligungsgesuchen gemäss Art. 18 Abs. 2 PGG 2) Gebühren gemäss Art. 27 ff. Aufwandgebühr I 3 Kontrollen gemäss Art. 12 Abs. 1 PGG 2) 200 Franken/jährlich Hundetaxe Art. 26b 1 Die Gemeinde erhebt eine Hundetaxe gemäss Artikel 13 des kantonalen Hundegesetzes. 2) 2 Taxpflichtig sind Hundehalterinnen und Hundehalter, welche am 1. August in der Gemeinde Wohnsitz haben. 2) 3 Der Gemeinderat legt die Höhe der Taxe zwischen 50 Franken und 200 Franken (jährlich pro Hund) im Gebührentarif fest. Die Höhe der Taxe ist für alle Hunde gleich. 2) 1) Fassung vom 7. Dezember ) Eingefügt am 12. Juni
11 2.4 Bauwesen Baugesuche und Voranfragen Vorläufige, formelle Prüfung Art Kontrolle auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit Aufwandgebühr I 2 Profilkontrolle 3 Aufforderung zur Behebung einfacher Mängel 30 Franken Vorläufige formelle und materielle Prüfung (Gemeinde = Baubewilligungsbehörde) Art Prüfung auf formelle und offensichtliche materielle Mängel 2 Rückweisung zur Verbesserung 50 Franken 3 Nichteintretensentscheid/Bauabschlag (Blitzentscheid) / Abschreibungsverfügung Koordinierte, materielle Prüfung (Gemeinde = Baubewilligungsbehörde) Art Prüfung gemäss Leitfaden für das Baubewilligungsverfahren 2 Einholen von Amtsberichten und Nebenbewilligungen 20 Franken pro Gesuch 3 Publikation 50 Franken 4 Mitteilung an die Nachbarn 50 Franken 5 Einspracheverhandlung 6 Bauentscheid 7 Weitere Bewilligungen: a Schutzraumbefreiung b Gewässerschutz c Strassenanschluss d Beanspruchung Strassenterrain e Brandschutz 2) f Energietechnischer Massnahmennachweis g B 1) h B 1) i B 1) j B 1) 30 Franken Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (BSG ) 30 Franken 30 Franken 1) Aufgehoben am 7. Dezember ) Fassung vom 7. Dezember
12 Beratung und Antragstellung (Gemeinde nicht Baubewilligungsbehörde) Art Prüfung und Behandlung von Einsprachen 2 Teilnahme an Einspracheverhandlung 3 Antrag an Bewilligungsbehörde 4 Amtsberichte Gemäss Art. 29 Abs. 7 dieses Gebührenreglements Projektänderung / Verlängerung Art. 31 Gesuch um Projektänderung/Gesuch um Verlängerung der Baubewilligung Gemäss den notwendigen Verfahrensschritten analog Baugesuch Vorzeitige Baubewilligung Art. 32 Gesuch um Zustimmung zur vorzeitigen Baubewilligung 50 Franken Vorzeitiger Baubeginn Art. 33 Gesuch um vorzeitigen Baubeginn Baukontrolle Baubeginn Art. 34 Anzeige des Baubeginns (im Lastenausgleichsverfahren) 30 Franken Kontrollen Art. 35 Kontrollen auf dem Bauplatz, wie Schnurgerüst, Bauplatzinstallation, Schutzraumarmierung, Rohbau, Energietechnische Massnahmen, Kanalisations- und Wasseranschluss, Feuerpolizei, Schutzraumabnahme, Schlussabnahme Massnahmen Art. 36 Baupolizeiliche Massnahmen: Verfahrensinstruktion, Verfügungen (z.b. Wiederherstellung) Weitere Aufwendungen Planung Art. 37 Ausgelöst durch ein Bauvorhaben: Erarbeiten von a einer Überbauungsordnung b der baurechtlichen Grundordnung (Vorbehalten bleiben Kostenvereinbarungen im Rahmen eines Infrastrukturvertrages)
13 Aussergewöhnliche Bauvorhaben Art. 38 Aufwendungen im Rahmen von aussergewöhnlichen Bauvorhaben, die nicht unter die kantonale Bewilligungshoheit fallen (z.b. militärische Bauten, Bahnbauten) Nachführung des Vermessungswerkes Aufnahme Art. 39 Aufnahme neuer oder im Grundriss veränderter Gebäude Dekret über die Nachführung der Vermessungswerke (BSG ) 2.5 Steuerwesen Veranlagung Art Auszug aus dem Steuerregister, Vermögensbescheinigung und dergleichen. Steuerzahlen pro Veranlagungsperiode (inkl. Totalbetrag amtlicher Wert) pro steuerpflichtige Person 2 B 5) 15 Franken 4) 3 Eintragung von Steuerfaktoren auf Auskünften an die Spitex 4) Subventionsgesuchen aller Art Stipendiengesuchen gratis gratis gratis Amtliche Bewertung Art Auszug aus dem Register der amtlichen Werte: 1) Grundgebühr Zuschlag je Objektzeile 2 Angaben aus dem Bewertungsprotokoll oder Unterlagen für Verkehrswertschatzungen 3 B 2) 10 Franken 5 Franken Aufwandgebühr I, mindestens 10 Franken 4 Ausserordentliche Festsetzung des amtlichen Wertes mit Kostenfolge 1) Aufwandgebühr I, mindestens 10 Franken 2.6 Verschiedene Verwaltungsgebühren Datenschutz Art Die Gebührenfreiheit bzw. Gebührenpflicht richtet sich nach der kantonalen Gebührenverordnung. 3) 2 Gebührenpflichtigen Dienstleistungen 3) 1) Fassung vom 4. Juni ) Aufgehoben am 4. Juni ) Fassung vom 17. Juni ) Fassung vom 12. Juni ) Aufgehoben am 9. Dezember
14 Nachschlagen Art Nachschlagungen im Gemeindearchiv oder in Registern 2 Abfassen von Gesuchen und Eingaben sowie Ausfüllen von Formularen aller Art für Private Aufwandgebühr I Aufwandgebühr I Ausgleichskasse Art. 44 Versicherungsausweis-Duplikat Gemäss Weisung des Amtes für Sozialversicherung Gebäudeversicherung Art ) Gebühreninkasso Art Mahnung 20 Franken 2 B 1) 2.7 Benützungsgebühren für öffentliche Wiegegeräte Grundtarif Art Grundtarif für jede Wägung 2 Franken Kleinvieh 2 Kleinvieh erstes Stück jedes weitere Stück in gleicher Wägung 4 Franken 1 Franken Grossvieh 3 Grossvieh, jedes Stück 5 Franken Andere Wägungen 4 Andere Wägungen kg kg kg '000 kg 10'001-20'000 kg über 20'000 kg 5 Tarawägungen sind im vorgenannten Gebührentarif inbegriffen. 6 Die Waagscheine sind für alle Wägungen unentgeltlich auszustellen. 6 Franken 10 Franken 14 Franken 16 Franken 20 Franken 28 Franken 1 Aufgehoben am 12. Juni
15 2.8 Verschiedene Benützungsgebühren Bauverwaltung/ Werkhof / Quartieramt Art Festtische gross (14 Personen), ohne Fuhre 10 Franken 2 Festtische klein (8 Personen), ohne Fuhre 5 Franken 3 Marktstände, ohne Fuhre 15 Franken 4 Militärküchen Bernstrasse 2 A und Moosrainweg Franken 3) 5 Matratzen, pro Nacht 1 Franken 6 Militärunterkunft Gemäss LBA-Vertrag 7 Strom Nach Verbrauch 8 Fuhren 2) Aufwandgebühr I Dachgeschoss Wehrdienstgebäude Art Die Gemeinde erhebt für die Benützung eine Gebühr. 3) 2 Der Gemeinderat legt die Höhe der Gebühren durch Verordnung fest. 3) 3 B 4) 4 B 4) 5 B 4) 6 B 4) Gemeindepark Art. 49 a Die Gemeinde erhebt für die Benützung eine Gebühr. 3) 2 Der Gemeinderat legt die Höhe der Gebühren durch Verordnung fest. 3) Mehrzweckraum und Dachraum Kornhaus 5) Art. 49 b 1 Die Gemeinde erhebt für die Benützung eine Gebühr. 3) 2 Der Gemeinderat legt die Höhe der Gebühren durch Verordnung fest. 3) 1) Fassung vom 4. Juni ) Eingefügt am 7. Dezember ) Fassung vom 12. Juni ) Aufgehoben am 12. Juni ) Fassung vom 9. Dezember
16 Dachraum Kornhaus Art. 49 c B 4) 2 B 4) 3 B 4) Areal Frohburg Art. 50 B 4) 2.9 Schulraum- und Mobiliarbenützung Benutzerdefinition Art. 51 Benutzergruppe A: Ortsansässige Vereine und Organisationen, die für ihre Veranstaltungen weder ein Kursgeld noch andere Beiträge verlangen. Für die Oberstufe gilt das Gebiet des Sekundarschulverbandes Herzogenbuchsee ausgenommen Turnhalle und für Benützer der Schulküchen (und ihrer Nebenräume) das Gebiet des Hauswirtschaftsverbandes. Benutzergruppe B: a Ortsansässige Organisationen, deren Kurse oder Veranstaltungen gewinnorientiert sind. b Auswärtige Vereine und Organisationen. Besondere Regelung: Allgemeine Dienstleistungen der Hauswarte und des Werkhofs 3) Gemäss Art. 16, Abs. 4, der Volksschulverordnung vom 4. August 1993 sind subventionierte Schulräume und -anlagen grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung zu stellen für: vom Kanton anerkannte Lehrerfortbildungskurse kantonal subventionierte Erwachsenenbildungskurse Kurse des kantonalen Amtes für Sport. Aufwandgebühr I 1) Fassung vom 4. Juni ) Eingefügt am 7. Dezember ) Eingefügt am 12. Juni ) Aufgeboben am 9. Dezember
17 Schulräume Art. 52 Benutzergruppe B einmalige Benützung pro Semester pro Jahr Schulzimmer Handarbeits- und Werkräume Singsaal Schulküche Turnhallen inkl. Garderoben und Duschen 2 Hallen Aussenanlagen mit Dusche (Entschädigung für zusätzliche Reinigung) 12 Franken 120 Fr. 240 Fr. 24 Franken 240 Fr. 480 Fr. 24 Franken 240 Fr. 480 Fr. 24 Franken 240 Fr. 480 Fr. 40 Franken ½Tag 60 Fr. 1 Tag 80 Fr. 60 Franken ½ Tag 80 Fr. 1 Tag 100 Fr. 30 Franken Mobiliar Multimediageräte Musikinstrumente (Flügel, Klavier, Orffinstrumente etc.) 40 Franken 2) nach Vereinbarung Für Benutzergruppe A werden keine Gebühren erhoben 2) 2.10 Wehrdienste B 1) 2.11 Zivilschutz Militärische Einquartierungen Art. 53 Für militärische Einquartierungen in der Zivilschutzanlage gilt der LBA-Vertrag. Zivile Einquartierungen: a Gemeinschaftsunterkunft auf Matratzen mit Wolldecke Art Erwachsene (gemäss LBA-Vertrag) mindestens jedoch per Anlage 2 Jugendliche und Vereine mit karitativem Charakter mindestens jedoch per Anlage Franken p. Nacht 2) 100 Franken pro Nacht 2) 9.20 Franken pro Nacht 2) 100 Franken pro Nacht 2) 3 B 3) b Nebenräume 4 Essraum inklusive Essgeschirr in Benützungsgebühr Art. 54 enthalten 2) 5 Büroräume, Materialräume, Theorieräume etc. 118 Franken pro Raum u. Tag 2) 6 Feldküche (Fahrküche Modell 1909) 50 Franken pro Tag 1) Aufgehoben am 6. Juni ) Fassung vom 12. Juni ) Aufgehoben am 12. Juni
18 7 B 5) 8 B 5) 9 B 5) III. Übergangs- und Schlussbestimmungen Gebührentarif Art Nach Massgabe dieses Reglementes beschliesst der Gemeinderat in einem Gebührentarif (Ausführungsbestimmung) die Aufwandgebühr I und die pro Stunde. 2 Der Gemeinderat setzt in diesem Reglement nicht festgelegte Kanzleigebühren (Fotokopien etc.) und gemeindeeigene Spesenentschädigungen im Gebührentarif fest. 3 Der Gemeinderat veröffentlicht den Gebührentarif. Übergangsbestimmung Art. 56 Wer vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes eine Dienstleistung veranlasst oder verursacht hat, schuldet Gebühren nach bisherigem Recht. Inkrafttreten Art Dieses Gebührenreglement tritt auf den 1. Januar 1997 in Kraft. 2 Es hebt alle widersprechenden Bestimmungen sowie das Gebührenreglement vom 1. März 1989 auf. 3 Die von der Gemeindeversammlung am 6. Juni 2001 beschlossene Aufhebung des Abschnitts "10. Wehrdienste" tritt auf den 1. Juli 2001 in Kraft. 1). 4 Die von der Gemeindeversammlung 4. Juni 2003 beschlossenen Abänderungen der Artikel 15, 18 bis 21 und 41 sowie Ergänzung der Artikel 49 a bis c treten auf den 1. Juli 2003 in Kraft. 2). 5 Die von der Gemeindeversammlung am 7. Dezember 2005 beschlossenen Abänderungen der Artikel 18, 20, 20a, 22, 26, 29, 46, 48, 49 und 49 b bis c treten auf den 1. Januar 2006 in Kraft. 3). 6 Die von der Gemeindeversammlung am 3. Dezember 2008 beschlossene Abänderung des Artikels 15 tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft. 4). 1) Eingefügt am 6. Juni ) Eingefügt am 4. Juni ) Eingefügt am 7. Dezember ) Eingefügt am 3. Dezember ) Aufgehoben am 12. Juni
19 7 Die von der Gemeindeversammlung am 17. Juni 2009 beschlossene Abänderung des Artikels 42 tritt auf den 1. August 2009 in Kraft. 1). 8 Die von der Gemeindeversammlung am 16. Juni 2010 beschlossene Abänderung der Artikel 19, 20 und 22 tritt auf den 1. Juli 2010 in Kraft. 2). 9 Die von der Gemeindeversammlung am 12. Juni 2013 beschlossene Abänderung der Artikel 7, 8, 15, 16, 20, 21, 23, 26a, 26b, 40, 45, 46, 48, 49, 49a, 49b, 51, 52, 54 und 57 tritt auf den 1. Juli 2013 in Kraft. 3). 10 Die von der Gemeindeversammlung am 9. Dezember 2015 beschlossene Abänderung der Artikel 18, 24a, 40, 49b, 49c und 50 tritt auf den 1. Januar 2016 in Kraft. 4). 11 Die von der Gemeindeversammlung am 13. Juni 2018 beschlossene Abänderung der Artikel 16, 18, 20, 20a, 21 und 22 tritt auf den 1. Juli 2018 in Kraft. 5). Die Gemeindeversammlung vom 4. Dezember 1996 nahm dieses Reglement an. IM NAMEN DER EINWOHNERGEMEINDE Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: F. Lüthi H. Grunder Auflagezeugnis Dieses Gebührenreglement hat vom 14. November 1996 bis 24. Dezember 1996 in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegen. Die Auflage- und Einsprachefrist ist im Anzeiger des Amtes Wangen, Nrn. 46 und 48 vom 14. November 1996 und 28. November 1996 sowie im Amtsblatt für den Kanton Bern, Nr. 85 vom 13. November 1996, bekanntgemacht worden. Einsprachen und Beschwerden sind bis 30 Tage nach der Gemeindeversammlung nicht eingelangt. Herzogenbuchsee, 7. Januar 1997 Der Gemeindeschreiber: H. Grunder Genehmigungsbeschluss Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung. Burgdorf, 22. Januar 1997 Der Vorsteher: W. Hafner 1) Eingefügt am 17. Juni ) Eingefügt am 16. Juni ) Eingefügt am 12. Juni ) Eingefügt am 9. Dezember ) Eingefügt am 13. Juni
20 Teilrevisionen Abschnitt "10. Wehrdienste" Gemeindeversammlung vom 6. Juni 2001 Artikel 15, 18 bis 21, 41 und 49 a bis c Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2003 Artikel 18, 20, 20a, 22, 26, 29, 46, 48, Gemeindeversammlung vom 7. Dezember , 49 b und 49 c Artikel 15 Gemeindeversammlung vom 3. Dezember 2008 Artikel 42 Gemeindeversammlung vom 17. Juni 2009 Artikel 19, 20 und 22 Gemeindeversammlung am 16. Juni 2010 Artikel 7, 8, 15, 16, 20, 21, 23, 26a, 26b, Gemeindeversammlung am 12. Juni , 45, 46, 48, 49, 49a, 49b, 51, 52, 54 und 57 Artikel 18, 24a, 40, 49b, 49c und 50 Gemeindeversammlung am 9. Dezember 2015 Artikel 16, 18, 20, 20a, 21 und 22 Gemeindeversammlung vom 13. Juni
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