Teilnahme 25. MAI an den Europawahlen. Bürgerportal

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Teilnahme 25. MAI 2014. an den Europawahlen. Bürgerportal"

Transkript

1 Teilnahme an den Europawahlen 25. MAI 2014 Bürgerportal

2

3

4 EINLEITUNG Am 25. Mai 2014 sind alle Luxemburger sowie alle EU- Bürger, die in Luxemburg in den Wählerverzeichnissen eingetragen sind, zur Wahl der 6 luxemburgischen Abgeordneten des Europäischen Parlaments (EP) aufgerufen. 2. Mai 2014 Durch die Europawahl bekommen die Bürger Europas die Möglichkeit, die politische Richtung zu bestimmen, die sie sich für die kommenden fünf Jahre in der Union wünschen. Diese Wahl ist eine einzigartige Herausforderung in einer multinationalen Demokratie und stellt immer ein wichtiges Ereignis im politischen Prozess der Europäischen Union (EU) dar, ist aber in diesen Zeiten der wirtschaftlichen und politischen Krise umso wichtiger. Eine der ersten Aufgaben des neuen Parlaments wird die Wahl eines neuen Präsidenten der Europäischen Kommission (Exekutivorgan der EU) sein. Der Vertrag von Lissabon besagt, dass bei der Wahl des Kandidaten für dieses Amt die Wahlergebnisse berücksichtigt werden müssen. 4

5 ROLLEN UND BEFUGNISSE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS Die Ergebnisse der Wahl des Europäischen Parlaments, des einzigen direkt gewählten EU-Organs, werden erstmals in der Geschichte der EU bestimmen, wer die Europäische Kommission leiten wird. Die Kandidaten für die übrigen Kommissions-Posten werden ebenfalls ein anspruchsvolles parlamentarisches Kontrollverfahren durchlaufen müssen. Das Parlament spielt eine entscheidende Rolle bei der Gestaltung der EU-Gesetzgebung. Die Gesetze in den Bereichen des gemeinsamen Binnenmarktes, der Umweltpolitik, des Verkehrs, der Landwirtschaft, des Verbraucherschutzes, der bürgerlichen Freiheiten und in weiteren Bereichen können nicht ohne die Zustimmung des Parlaments verabschiedet werden. Die Europaabgeordneten haben ebenfalls ein Wörtchen in Sachen EU-Finanzen mitzureden. Bei der langfristigen Haushaltsplanung ist ihre Zustimmung ebenfalls erforderlich. Sie entscheiden ebenfalls jedes Jahr gemeinsam mit den nationalen Regierungen, wie das Geld der Steuerzahler eingesetzt werden soll. Anschließend prüfen sie, ob das Geld wie geplant eingesetzt wurde. Schließlich spielt das Parlament die Rolle des Resonanzbodens für die Anliegen der Bürger. Es kann seine Stellung nutzen, um neue Themen auf die politische Tagesordnung Europas zu setzen. 5

6 EUROPÄISCHES PARLAMENT Die einzige direkt gewählte EU-Institution. Repräsentiert rund 500 Millionen EU-Bürger. Das EU-Parlament spielt eine Schlüsselrolle bei der Wahl des Kommissionspräsidenten. Gemeinsam mit dem Rat entscheidet es über den EU-Haushalt. 6

7 7 1 EU-Abgeordnete Nach dem EU-Beitritt Kroatiens besteht das EP derzeit aus 766 EU-Abgeordneten. Dem Vertrag von Lissabon zufolge werden in der Europawahl im Mai 2014 nur noch 751 EU-Abgeordnete bestimmt. PARLAMENT NACH DEN WAHLEN 2014 Europawahlen Mai 2014 EU-Bürger bestimmen politische Zusammensetzung des neuen Parlaments. ERSTE AUFGABE DES NEUGEWÄHLTEN PARLAMENTS: einen neuen Kommissionspräsidenten wählen 376 / 7 1 Viele der Fraktionen des Europaparlaments gehören zu pan-europäischen politischen Parteien. Diese Parteien sollen Kandidaten für das Amt des EU-Kommissionspräsidenten vorschlagen. Nur der Kandidat, der die absolute Mehrheit der Stimmen im Europaparlament erhält (376 von 751), wird zum Kommissionspräsidenten ernannt. Quelle: 7

8 INHALT 1. ALLGEMEINE EINFÜHRUNG 1.1 Ein einziger Wahlbezirk 1.2 Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht 1.3 Merkmale der Wahlen 1.4 Allgemeine Direktwahl VOR DEN WAHLEN Eintragung ins Wählerverzeichnis Eintragung von luxemburgischen Staatsangehörigen Eintragung von Staatsangehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten 2.2 Überprüfung der Wählerverzeichnisse und Beschwerden Einreichung der Kandidatenlisten (Fristende: 26. März 2014) Voraussetzungen für das passive Wahlrecht Nichtwählbarkeit Unvereinbarkeiten Einreichung eines Wahlvorschlags Aufstellung einer Kandidaten- und Unterstützerliste Weitere Bedingungen Bestellung von Wahlbeobachtern und stellvertretenden Wahlbeobachtern 2.4 Antrag auf Briefwahl 2.5 Wahlbenachrichtigung

9 3. WANN WIRD GEWÄHLT? 3.1 Briefwahl 3.2 Persönliche Stimmabgabe am Wahltag WIE WIRD GEWÄHLT? 4.1 Regeln 4.2 Anweisungen für Wählerinnen und Wähler 4.3 Wahlablauf 4.4 Gültigkeit der Stimme TEILNAHMEVERHINDERUNG NÜTZLICHE LINKS 42

10 1. ALLGEMEINE EINFÜHRUNG 1.1. EIN EINZIGER WAHLBEZIRK Bei den Europawahlen bildet ganz Luxemburg einen einzigen Wahlbezirk. Hauptort dieses nationalen Wahlbezirks ist Luxemburg- Stadt VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS AKTIVE WAHLRECHT Wählerinnen und Wähler bei den Europawahlen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen oder Angehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates sein; am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben; im Besitz der Bürgerrechte sein und das Wahlrecht im Großherzogtum Luxemburg oder im EU-Herkunftsland nicht verwirkt haben; luxemburgische Staatsangehörige müssen im Großherzogtum ansässig sein, im Ausland ansässige Luxemburgerinnen und Luxemburger können jedoch per Briefwahl an den Europawahlen teilnehmen; Angehörige anderer EU-Mitgliedstaaten müssen im Großherzogtum ansässig sein und zum Zeitpunkt der Beantragung der gesetzlich vorgeschriebenen Eintragung in die Wählerverzeichnisse im Land gewohnt haben. 10

11 Wahlberechtigte aus der Europäischen Union üben das aktive Wahlrecht entweder im Wohnsitzmitgliedstaat oder im Herkunftsmitgliedstaat aus. Es ist nicht möglich, bei der gleichen Wahl seine Stimme mehr als einmal abzugeben. In Luxemburg ansässige Bürgerinnen und Bürger anderer EU-Staaten, die an der Wahl der luxemburgischen Abgeordneten für das Europäische Parlament teilnehmen möchten, müssen sich bis zum 28. Februar 2014 in ihrer Gemeinde eintragen lassen. Wenn sie stattdessen die Abgeordneten für ihr Herkunftsland wählen wollen, müssen sie sich an die zuständigen Behörden dieses Landes bzw. an ihr Konsulat wenden. Es ist nicht möglich, bei der gleichen Wahl seine Stimme mehr als einmal abzugeben Folgende Personen sind von der Wählerschaft ausgeschlossen und dürfen nicht zur Wahl zugelassen werden: Personen, die wegen eines Verbrechens verurteilt wurden; Eintragungen bis zum 28. Februar 2014 Personen, die ihr Wahlrecht aufgrund eines Vergehens verwirkt haben; unter Vormundschaft stehende volljährige Personen. 11

12 1.3. MERKMALE DER WAHLEN Für alle in die Wählerverzeichnisse eingetragenen Personen besteht unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit Wahlpflicht für die Europawahlen. Eine Vertretung ist nicht möglich: Wer nicht an der Wahl teilnehmen kann, muss dem zuständigen Staatsanwalt seine Abwesenheitsgründe darlegen und entsprechend belegen. Die Wahl ist geheim: Niemand muss preisgeben, wie er gewählt hat egal, von wem er dazu aufgefordert wird. Selbst im Rahmen von gerichtlichen Ermittlungen oder Anfechtungen sowie parlamentarischen Untersuchungen gilt das Wahlgeheimnis. Bei der Europawahl werden die Abgeordneten per Listenwahl nach dem Verhältniswahlsystem gewählt Von der Wahlpflicht befreit sind: Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl nicht in der Gemeinde wohnen, in der sie zur Wahl aufgefordert wurden; Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben. 12

13 1.4. ALLGEMEINE DIREKTWAHL Das Europäische Parlament wird in allgemeiner Direktwahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, und Luxemburg stehen sechs Abgeordnete zu. Bei der Europawahl werden die Abgeordneten per Listenwahl nach dem Verhältniswahlsystem gewählt. Politische Gruppierungen erstellen Kandidatenlisten, wobei die Mehrzahl der Kandidatinnen und Kandidaten auf jeder Liste die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen muss. Gewählt wird per Direktwahl: Die Wählerinnen und Wähler wählen ihre Abgeordneten unmittelbar. Wähler stehen 6 Stimmen zu Jede wahlberechtigte Person verfügt über genauso viele Stimmen wie Luxemburg Abgeordnete zustehen, d.h. sechs. Dabei können die Stimmen entweder eine gesamten Liste oder einzelnen Personen gegeben werden (panaschieren). Wer eine gesamte Liste wählt, darf keine weitere Stimme abgeben, da der Stimmzettel ansonsten ungültig ist es sei denn, die gewählte Liste enthält weniger Namen als Abgeordnete zu wählen sind. Erfolgt die Stimmabgabe durch Panaschieren, können Kandidatinnen und Kandidaten auf ein und derselben Liste oder auf unterschiedlichen Listen ausgewählt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Zahl der abgegebenen Stimmen nicht die vorhandenen Abgeordnetensitze übersteigt. Die Sitze werden dann den Personen zugeteilt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Losverfahren. 13

14 2. VOR DEN WAHLEN 2.1. EINTRAGUNG IN WÄHLERVERZEICHNIS EINTRAGUNG VON LUXEMBURGISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN Die Eintragung in die Wählerverzeichnisse erfolgt von Amts wegen: Personen, die vor dem Tag der vorläufigen Schließung der Verzeichnisse das 18. Lebensjahr vollenden, werden ins das amtliche Wählerverzeichnis aufgenommen; Personen, die zwischen dem Tag der vorläufigen Schließung der Verzeichnisse (86. Tag vor dem Wahltag, d.h. 28. Februar 2014) und dem Wahltag das 18. Lebensjahr vollenden, werden in das Zusatzverzeichnis aufgenommen. Die Alters- und Wohnsitzbedingungen müssen am Wahltag erfüllt sein Die Gemeinden führen die Wählerverzeichnisse anhand der Wohnsitzan- und -abmeldungen. Bei einem Umzug in eine andere Gemeinde muss das Wahlrecht in die neue Gemeinde übertragen werden. Das Verzeichnis der wahlberechtigten luxemburgischen Bürgerinnen und Bürger, die zur Teilnahme an den Wahlen aufgefordert sind, wird vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium jeder Gemeinde ganzjährig fortlaufend aktualisiert. Das Kollegium hält das Verzeichnis auf dem neuesten Stand und trägt von Amts wegen oder auf persönlichen Antrag diejenigen Personen ein, die die Bedingungen für eine Wahlteilnahme erfüllen und ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben (jeder luxemburgische Staatsangehörige kann einen solchen Antrag stellen). 14

15 EINTRAGUNG VON STAATSANGEHÖRIGEN ANDERER EU-MITGLIEDSTAATEN Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten, die im Großherzogtum Luxemburg wohnen, dürfen bei den Europawahlen wählen. Wenn sie zum ersten Mal in Luxemburg an den Europawahlen teilnehmen, müssen sie innerhalb der entsprechenden Fristen einen Antrag auf Eintragung im gesonderten Verzeichnis der ausländischen Wählerinnen und Wähler bei ihrer Wohnsitzgemeinde stellen. Der Antrag auf Eintragung kann formlos gestellt werden. Das unterzeichnete und datierte Schreiben muss vor dem 86. Tag vor der Europawahl (28. Februar 2014) beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium eingehen. Zusammen mit dem Antrag müssen Bürgerinnen und Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten außerdem Nachstehendes vorlegen: Antrag auf Eintragung kann formlos vor dem 28. Februar 2014 gestellt werden eine formelle Erklärung mit folgenden Angaben: Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort, letzte Anschrift im Herkunftsmitgliedstaat und Anschrift im Großherzogtum Luxemburg; gegebenenfalls in welcher Gemeinde oder welchem Wahlbezirk im EU-Herkunftsland sie zuletzt im Wählerverzeichnis eingetragen waren; dass das Wahlrecht für die Europawahlen nur im Großherzogtum Luxemburg ausgeübt wird; 15

16 dass im Herkunftsmitgliedstaat das aktive Wahlrecht nicht durch einen gerichtlichen Einzelbeschluss oder einen rechtsmittelfähigen Verwaltungsbeschluss verwirkt wurde oder gegebenenfalls dass dieser Verlust auf die Wohnsitzbedingungen zurückzuführen ist; ein gültiges Ausweisdokument (Reisepass oder Personalausweis). Falsche Angaben werden geahndet. Ist der Antrag vollständig, erhält die betroffene Person eine Empfangsbestätigung. Innerhalb von 15 Tagen nach Beantragung der Eintragung in die Wählerverzeichnisse wird den Antragstellern einzeln schriftlich mitgeteilt, ob dem Antrag stattgegeben wurde oder nicht. Eine Ablehnung der Eintragung muss begründet werden. Im Falle einer Ablehnung der Eintragung kann bis spätestens zum 79. Tag vor der Wahl (7. März 2014) Widerspruch beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium eingelegt werden. Für alle in die Wählerverzeichnisse eingetragenen Wähler besteht Wahlpflicht 62 Tage vor den Europawahlen (24. März 2014) übermittelt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium eine Kopie des nach Staatsangehörigkeiten gegliederten gesonderten Wählerverzeichnisses, das an diesem Termin geschlossen wird, an den für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister. Dieser informiert die Herkunftsmitgliedstaaten der Wählerinnen und Wähler über die Eintragung. 16

17 Wenn daraufhin ein anderer EU-Mitgliedstaat dem Minister für auswärtige Angelegenheiten mitteilt, dass Staatsangehörige dieses anderen EU-Mitgliedstaats, die auf dem zuvor übermittelten luxemburgischen Verzeichnis für die Europawahlen eingetragen sind, in diesem anderen EU-Mitgliedstaat ebenfalls als Wählerin oder Wähler für die Europawahlen eingetragen sind, wird das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde in Kenntnis gesetzt. Letzteres trägt dann eine entsprechende Randbemerkung ins Wählerverzeichnis ein. Gleiches gilt bei der Mitteilung, dass luxemburgische Staatsangehörige, die im Wählerverzeichnis geführt werden, in diesem anderen EU-Mitgliedstaat ebenfalls als Wählerin oder Wähler für die Europawahlen eingetragen sind. Die betroffenen Personen werden in Luxemburg nicht zu den Europawahlen zugelassen. In die Wählerverzeichnisse eingetragene ausländische EU-Bürgerinnnen und -Bürger werden dort wie luxemburgische Wählerinnen und Wähler geführt, bis sie die Streichung beantragen oder von Amts wegen gestrichen werden, weil die Bedingungen für die Ausübung des Wahlrechts nicht mehr erfüllt sind. Wähler, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingetragen sind, dürfen in Luxemburg nicht wählen Weitere Informationen 17

18 2.2. ÜBERPRÜFUNG DER WÄHLER- VERZEICHNISSE UND BESCHWERDEN Am 86. Tag vor der Wahl (28. Februar 2014) wird die Öffentlichkeit über die Hinterlegung der vorläufig vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium geschlossenen Verzeichnisse informiert. Alle Wählerinnen und Wähler erscheinen in alphabetischer Reihenfolge ihres Nachnamens, erfasst sind Nachname, Vorname, Wohnort, Geburtsdatum und -ort. Im gesonderten Verzeichnis für EU-Bürgerinnen und -Bürger wird zusätzlich noch die Staatsangehörigkeit angegeben. Jeder kann dann bis spätestens zum 79. Tag vor der Wahl (7. März 2014) formlos eine Beschwerde beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium einlegen (für jede Person einzeln). Die Verzeichnisse werden nach Wahlorten aufgestellt Bürgerinnen und Bürger, die zum Zeitpunkt der vorläufigen Hinterlegung der Verzeichnisse das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber eigentlich an den Wahlen teilnehmen dürfen, müssen gegebenenfalls jeder für sich über den gesetzlichen Vormund einen Einspruch an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium richten. Die Verzeichnisse werden am 72. Tag vor der Wahl (14. März 2014) endgültig geschlossen. Wenn das Bürgermeister- und Schöffenkollegium Namen von in den Vorjahresverzeichnissen oder in den provisorischen Verzeichnissen geführten Personen im Rahmen der vorläufigen oder endgültigen Überprüfung der Verzeichnisse streicht, muss es die Betroffenen spätestens innerhalb von 48 Stunden nach dem Tag der Veröffentlichung der Verzeichnisse schriftlich an ihrem Wohnsitz davon in Kenntnis setzen und die Gründe für die Streichung mitteilen. Verzeichnisse am 14. März 2014 geschlossen 18

19 Die nachstehende Tabelle enthält die Bestimmungen des Wahlgesetzes, die das Verfahren zur Schließung der Wählerverzeichnisse und für Beschwerden gegen diese Verzeichnisse betreffen. SCHLIESSUNG DER VERZEICHNISSE UND BESCHWERDEN (ART. 12 BIS 20) Am ersten Freitag nach dem Auflösungsbeschluss: vorläufige Schließung der Verzeichnisse; Veröffentlichung einer Mitteilung über die Hinterlegung der vorläufigen Verzeichnisse. 86. bis 79. Tag vor den Wahlen (28. Februar 2014 bis 7. März 2014): Möglichkeit der Einsichtnahme in die Verzeichnisse durch die Öffentlichkeit; Einreichung von Beschwerden beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium; jeder kann gegen Empfangsbestätigung die Rechtstitel derjenigen vorlegen, die berechtigt sind, im Wählerverzeichnis zu stehen, dort aber nicht aufgeführt sind. Spätestens am 73. Tag vor den Wahlen (13. März 2014): Auslegung der eingereichten Beschwerden (jeder kann diese einsehen und eine Kopie erhalten). Spätestens am 72. Tag vor den Wahlen (14. März 2014): das Bürgermeister- und Schöffenkollegium beschließt in öffentlicher Sitzung über alle Beschwerden; wird beschlossen, eine Person zu streichen, setzt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium diese innerhalb von 48 Stunden schriftlich an ihrem Wohnsitz über die Gründe der Streichung in Kenntnis; 19

20 die Streichung wird per Brief mit Empfangsbestätigung zugestellt. Hat der Betroffene seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt, wird dem Bürgermeister dieser Gemeinde eine Kopie der Mitteilung zugestellt. 72. Tag vor den Wahlen (14. März 2014): endgültige Schließung der Verzeichnisse; Veröffentlichung einer Mitteilung über die Hinterlegung des zusätzlichen Verzeichnisses der neu eingetragenen Wählerinnen und Wähler. Innerhalb von acht Tagen nach Schließung der Verzeichnisse schickt die Gemeindeverwaltung dem zuständigen Distriktskommissar eine Kopie der endgültigen und zusätzlichen Verzeichnisse. Fällt das Fristende auf einen Samstag, wird die Frist bis zum darauf folgenden Montag verlängert. 72. bis 58. Tag vor den Wahlen (14. bis 28. März 2014): Möglichkeit der Einsichtnahme in die Verzeichnisse durch die Öffentlichkeit. RECHTSMITTEL VOR DEM VERWALTUNGSGERICHT (ART. 21 A 30) Spätestens am 65. Tag vor den Wahlen (21. März 2014): Einreichung des verfahrenseinleitenden Antrags bei der Geschäftsstelle des Gerichts; Zustellung des Antrags an den Beklagten/die Drittbeteiligten durch den Gerichtsvollzieher in seiner Funktion als Zustellungsbeauftragter. 20

21 62 Tage vor den Wahlen (24. März 2014): Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium übermittelt eine Kopie des an diesem Termin geschlossenen Verzeichnisses an das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten. Dieses informiert die EU-Mitgliedstaaten über ausländische EU-Bürgerinnen und -Bürger, die in Luxemburg in die Wählerverzeichnisse eingetragen wurden. Personen, die in zwei Wählerverzeichnissen eingetragen sind, können in Luxemburg nicht an den Wahlen teilnehmen. Vor dem 60. Tag vor den Wahlen (26. März 2014): Beklagter und Drittbeteiligter können sich von einem Anwalt vertreten lassen, wobei die Bestellung eines Anwalts vor dem 60. Tag erfolgen muss; nach Bekanntgabe der Bestellung eines Anwalts bei der Geschäftsstelle des Gerichts erfolgt die Übermittlung einer Ausfertigung der vom Antragsteller eingereichten Belege. Spätestens am 58. Tag vor den Wahlen (28. März 2014): Jegliche von Drittpersonen vorgebrachte Streithilfe wird den Parteien zugestellt. Spätestens am 44. Tag vor den Wahlen (11. April 2014): Urteil des Verwaltungsgerichts. 21

22 BERUFUNG VOR DEM OBERSTEN VERWALTUNGSGERICHTSHOF (ART. 31 BIS 37) Spätestens am 37. Tag vor den Wahlen (18. April 2014): Einreichung des Antrags bei der Geschäftsstelle des Gerichtshofs, Anwaltspflicht; Zustellung des Antrags an den Beklagten/die Drittbeteiligten durch den Gerichtsvollzieher in seiner Funktion als Zustellungsbeauftragter. Erscheint der Berufungsbeklagte nicht spätestens am 30. Tag vor den Wahlen (25. April 2014), entscheidet der Gerichtshof in Abwesenheit über ihn. Bis zum 23. Tag vor den Wahlen (2. Mai 2014): In nicht urteilsfähigen Sachen kann das Verfahren durch die Mitteilung des Todes einer der Parteien oder aufgrund des Todes, der Mandatsniederlegung oder der Amtsenthebung ihres Anwalts ausgesetzt werden. Erfolgt die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Bestellung eines Anwalts nicht spätestens am 23. Tag vor den Wahlen, entscheidet der Gerichtshof auf der Grundlage der ihm vor der Aussetzung vorgelegten Klageschriften und Belege. 22

23 2.3. EINREICHUNG DER KANDIDATENLISTEN (FRISTENDE: 26. MÄRZ 2014) Die Kandidatenlisten müssen 60 Tage vor dem Wahltag eingereicht werden. Dieses Jahr endet diese Frist am 26. März VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS PASSIVE WAHLRECHT Um gewählt werden zu können, müssen die Kandidatinnen und Kandidaten folgende Voraussetzungen erfüllen: die luxemburgische Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen; im Besitz der Bürgerrechte sein und die politischen Rechte in Luxemburg oder im EU-Herkunftsland nicht verwirkt haben; das 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet haben; als luxemburgische Staatsangehörige im Großherzogtum Luxemburg ansässig sein; als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union in Luxemburg ansässig und zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Kandidatenliste dort wohnhaft gewesen sein. 23

24 Bürgerinnen und Bürger eines anderen EU Mitgliedstaates, die sich zur Wahl stellen möchten, müssen außerdem nachstehende Unterlagen beibringen: eine Erklärung mit folgenden Angaben: Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort, letzte Anschrift im Herkunftsmitgliedstaat und Anschrift im Großherzogtum Luxemburg; gegebenenfalls in welcher Gemeinde oder welchem Wahlbezirk im EU-Herkunftsland sie zuletzt im Wählerverzeichnis eingetragen waren; dass sie nicht gleichzeitig in einem anderen EU-Mitgliedstaat für die Europawahlen kandidieren; dass im Herkunftsmitgliedstaat das passive Wahlrecht nicht durch einen gerichtlichen Einzelbeschluss oder einen rechtsmittelfähigen Verwaltungsbeschluss verwirkt wurde oder gegebenenfalls dass dieser Verlust auf die Wohnsitzbedingungen des Herkunftsstaats zurückzuführen ist. Das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten nimmt Kontakt mit dem Herkunftsland um das passive Wahlrecht zu überprüfen. Falsche Angaben werden geahndet ein gültiges Ausweisdokument (Reisepass oder Personalausweis). Wenn eine der Bedingungen für das passive Wahlrecht nicht mehr erfüllt wird, endet das Mandat. 24

25 NICHTWÄHLBARKEIT Nicht wählbar sind: Personen, denen ihr passives Wahlrecht durch Verurteilung entzogen wurde; Personen, die ihr Wahlrecht aufgrund eines Vergehens verwirkt haben; Personen, die wegen eines Verbrechens verurteilt wurden; unter Vormundschaft stehende volljährige Personen UNVEREINBARKEITEN Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 54 der Verfassung dürfen folgende Personen nicht dem Europäischen Parlament angehören: Abgeordnete sowie Staatsbeamte, -angestellte oder -arbeiter, die eine Tätigkeit ausüben, welche vom Staat, einer unter Aufsicht der Regierung stehenden öffentlich-rechtlichen Einrichtung, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer der Aufsicht einer Gemeinde unterstellten öffentlich-rechtlichen Einrichtung entlohnt wird. Regierungsmitglieder und Staatsräte. Die Annahme eines EU-Abgeordnetenmandats bedeutet in diesem Fall den Rücktritt vom Amt als Regierungsmitglied bzw. Staatsrat. 25

26 Vertreter des Großherzogtums Luxemburg, die bis zum 2. Grad verwandt bzw. verschwägert oder verheiratet sind. Tritt der Fall ein, dass zwei bis zum 2.Grad verwandte/verschwägerte oder zwei verheiratete Personen gewählt werden, bestimmt der Vorsitzende des Hauptwahlbüros per Losverfahren, welcher Kandidat als gewählt gilt EINREICHUNG EINES WAHLVORSCHLAGS Alle Kandidatinnen und Kandidaten müssen einen den Anforderungen entsprechenden Wahlvorschlag einreichen. Hierfür gelten folgende Voraussetzungen: der Nachname, der Vorname, der Beruf und der Wohnsitz der Kandidatin bzw. des Kandidaten müssen darin angegeben sein; die Annahme der Kandidatur im Wahlbezirk muss darin enthalten sein; er muss datiert und unterschrieben sein. 26

27 AUFSTELLUNG EINER KANDIDATEN- UND UNTERSTÜTZERLISTE Die Abgeordneten werden per Listenwahl nach dem Verhältniswahlsystem gewählt: Alle Kandidatinnen und Kandidaten für die Europawahl müssen also auf einer von einer Kandidatengruppe aufgestellten Liste stehen. Jede Einzelkandidatur wird hingegen als eigene Liste angesehen. Auf der Liste dürfen nur so viele Personen stehen, wie Luxemburg Sitze im Europäischen Parlament zustehen, d. h. also sechs Namen für sechs Abgeordnetenmandate. Auf jeder Liste muss die Mehrzahl der Personen die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen. Jede Liste muss von einem Bevollmächtigten eingereicht werden: Wenn die Liste von 250 Wählerinnen und Wählern unterstützt wird, wird der Bevollmächtigte von den 250 Unterstützern und aus deren Mitte bestellt. Auf der Liste muss die Mehrzahl der Personen die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen Wenn die Liste von einem Vertreter oder einer Vertreterin des Großherzogtums Luxemburg im Europäischen Parlament oder einem bzw. einer Abgeordneten unterstützt wird, wird ein Bevollmächtigter aus der Mitte der Personen auf der Liste und des gewählten Volksvertreters bestellt, der den Vorschlag unterstützt. Die Liste enthält folgende Angaben zu den Kandidaten und Kandidatinnen: Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Beruf, Wohnsitz. Außerdem umfasst sie Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz der Wahlberechtigten oder Gewählten, die sie unterstützen. 27

28 WEITERE BEDINGUNGEN Neben diesen Formalitäten ist Folgendes zu beachten: Auf jeder Liste muss die Mehrzahl der Personen die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen. Niemand darf als Kandidat oder Unterstützer auf mehr als einer Liste stehen. Niemand darf auf einer eingereichten Liste stehen, wenn er bei denselben Wahlen gleichzeitig in einem anderen EU-Mitgliedstaat kandidiert. Jede Liste muss einen Listennamen haben. Tragen mehrere Listen den gleichen Namen, werden die Bevollmächtigten aufgefordert, die notwendigen Unterscheidungen vorzunehmen. Geschieht dies nicht vor Ablauf der für die Einreichung der Wahlvorschläge festgesetzten Frist, ordnet der Vorsitzende des Hauptwahlbüros des Wahlbezirks jeder Liste einen eigenen Buchstaben zu. Bis zum Ablauf der für die Einreichung der Wahlvorschläge festgelegten Frist können Streichungen und Änderungen vorgenommen werden: Auf einer Liste eingetragene Personen dürfen nur von der Liste gestrichen werden, wenn diese dem Vorsitzenden des Hauptwahlbüros ineinem per Gerichtsvollzieher (als Zustellungsbeauf tragten) zugestellten Schreiben mitgeteilt haben, dass die Kandidatur zurückgezogen wird. Jede Liste kann ergänzt werden, wenn alle Unterzeichnenden der Liste die neue Kandidatin oder den neuen Kandidaten unterstützen. 28

29 Der Vorsitzende des Hauptwahlbüros erfasst die Wahllisten in der Reihenfolge der Einreichung und übergibt jedem Bevollmächtigten eine auf seinen Namen ausgestellte Empfangsbestätigung BESTELLUNG VON WAHLBEOBACHTERN UND STELLVERTRETENDEN WAHLBEOBACHTERN Bei der Einreichung der Wahlvorschläge darf jeder Bevollmächtigte maximal eine Person und eine stellvertretende Person je Wahllokal aus der Wählerschaft der Gemeinde benennen, um den Wahlablauf zu beobachten ANTRAG AUF BRIEFWAHL Die Briefwahl ist Personen vorbehalten, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, sowie Luxemburgerinnen und Luxemburgern mit Wohnsitz im Ausland und denjenigen, die sich am Wahltag aus ordnungsgemäß nachgewiesenen beruflichen oder persönlichen Gründen außer Landes aufhalten und nicht persönlich im jeweiligen Wahllokal erscheinen können. Wer per Briefwahl wählen möchte, muss das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde, in der er im Wählerverzeichnis geführt wird (Wählerverzeichnisgemeinde), darüber informieren. Hierzu wird zunächst entweder formlos oder auf einem zu diesem Zweck von der Gemeinde bereitgestellten Formular (ebenfalls auf dem Portal Guichet.lu erhältlich) die Wahlbenachrichtigung beantragt. 29

30 Als Wählerverzeichnisgemeinde in Luxemburg gilt: die Wohnsitzgemeinde; ansonsten die Gemeinde des letzten Wohnsitzes; ansonsten die Geburtsgemeinde; ansonsten die Stadt Luxemburg. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Beruf und Wohnsitz der wahlberechtigten Person sowie die Anschrift, an welche die Wahlbenachrichtigung geschickt werden soll. Briefwahl muss vom 16. März bis den 2. April 2014 an das Bürgermeisterund Schöffenkollegium beantragt werden Luxemburgische Staatsangehörige, die im Ausland leben, müssen eine von einer befugten Behörde beglaubigte Kopie ihres gültigen Reisepasses vorlegen. Außerdem wird von den Antragstellern eine eidesstattliche Versicherung verlangt, dass sie ihr Wahlrecht nicht verwirkt haben. Der Antrag muss dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium frühestens zehn Wochen und nicht später als 30 Tage vor dem Wah ltag (25. April 2014) zugehen; anderenfalls ist der Anspruch verwirkt. Sobald der Antrag vorliegt, prüft das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, ob er alle Angaben enthält, ob die erforderlichen Belege beigefügt wurden und ob der Antragsteller in die Wählerverzeichnisse eingetragen ist. 30

31 Werden die Bedingungen für die Briefwahl erfüllt, sendet das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der betroffenen Person spätestens 20 Tage vor der Wahl per Einschreiben mit Rückschein die Wahlbenachrichtigung und folgende Unterlagen zu: die Kandidatenliste; die Anweisungen für Wählerinnen und Wähler, die per Briefwahl an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilnehmen; einen ordnungsgemäß mit einer Stempelmarke versehenen, undurchsichtigen und einheitlichen Wahlumschlag; einen ordnungsgemäß abgestempelten Stimmzettel; einen Umschlag für den Versand des Wahlumschlags mit dem Vermerk Wahlen - Briefwahl. Darauf sind rechts unten als Empfänger der abgegebenen Stimmen das Wahllokal angegeben sowie links oben die Antragsnummer, der Nachname, der Vorname und die Anschrift des Wählers sowie die Paraphe des Vorsitzenden des Hauptwahlbüros der Gemeinde. Werden die an die Briefwahl geknüpften Bedingungen nicht erfüllt, teilt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium spätestens 25 Tage vor der Wahl mit, dass der Antrag abgelehnt wurde. Es wird ein alphabetisches Verzeichnis aller Wählerinnen und Wähler erstellt, die eine Teilnahme per Briefwahl beantragt haben, das folgende Angaben enthält: Nachname, Vorname, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz und aktuelle Anschrift. Vor dem Namen steht ein Vermerk, ob dem Antrag stattgegeben wurde oder nicht. Die in diesem Verzeichnis geführten Wahlberechtigten dürfen nicht anderweitig wählen 31

32 Die in diesem Verzeichnis geführten Wahlberechtigten dürfen nicht anderweitig wählen WAHLBENACHRICHTIGUNG Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium schickt mindestens fünf Tage im Voraus allen Wählerinnen und Wählern eine Wahlbenachrichtigung, in welcher der Wahltag sowie die Öffnungszeiten und der Ort des Wahllokals angegeben sind. Gibt es dort mehrere Wahllokale, wird zudem mitgeteilt, in welchem die Stimme abzugeben ist. Außerdem wird die Wahlbenachrichtigung in allen Wahllokalen ausgehängt. Sie enthält Anweisungen für die Wählerinnen und Wähler sowie die Kandidatenliste. Am Wahltag müssen alle Wahlberechtigten ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Ausweis beziehungsweise ihren Pass mitbringen. Wahlbenachrichtigung nicht vergessen! 32

33 3. WANN WIRD GEWÄHLT? 3.1. BRIEFWAHL Die Briefumschläge mit den Stimmzetteln müssen am Wahltag spätestens um Uhr im Wahllokal eingetroffen sein. Wahlen vor 14 Uhr am Wahltag! Zum Versenden der abgegebenen Stimme an das Wahllokal wird der ordnungsgemäß ausgefüllte und zweimal gefaltete, mit der Stempelmarke nach außen zeigende Stimmzettel in den Wahlumschlag gelegt. Dieser Wahlumschlag muss in den Versandumschlag gesteckt und mit normaler Briefpost so abgeschickt werden, dass er rechtzeitig im Wahllokal eingeht. Die Wahlumschläge mit den Stimmzetteln werden bis zum Wahltag in der Postfiliale aufbewahrt, die für das als Empfänger des Stimmzettels angegebene Wahllokal zuständig ist. Erst am Wahltag bringt sie ein Postmitarbeiter nach Beginn der Wahlen und spätestens um Uhr in das auf dem Versandumschlag angegebene Wahlbüro. Dort übergibt er sie dem Vorsitzenden des Büros, der den Erhalt in der bei Einschreiben üblichen Form bestätigt. Umschläge, die am Nachmittag des Wahltags nach Uhr bei der Postfiliale des Wahlbüros eingehen, werden nicht berücksichtigt. 33

34 3.2 PERSÖNLICHE STIMMABGABE AM WAHLTAG Der Wahlbetrieb beginnt um 8.00 Uhr. Alle Wählerinnen und Wähler müssen bis Uhr im Wahllokal erscheinen, um wählen zu können. Anschließend ist das Wahllokal geschlossen. 34

35 4. WIE WIRD GEWÄHLT? 4.1. REGELN Jeder verfügt über genauso viele Stimmen wie europäische Abgeordnete zu wählen sind, d.h. es dürfen bis zu sechs Stimmen verteilt werden. Dabei können entweder eine gesamte Liste oder einzelne Personen gewählt werden (panaschieren). Wer eine gesamte Liste wählt, darf keine weitere Stimme abgeben, da der Stimmzettel ansonsten ungültig ist es sei denn, die gewählte Liste enthält weniger als sechs Namen. Entweder eine gesamte Liste oder einzelne Personen werden gewählt Erfolgt die Stimmabgabe durch Panaschieren, können Kandidatinnen und Kandidaten auf ein und derselben Liste oder auf unterschiedlichen Listen ausgewählt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Zahl der abgegebenen Stimmen nicht die vorhandenen Abgeordnetensitze übersteigt. Die Wählerinnen und Wähler können in diesem Fall jeder Wahlkandidatin und jedem Wahlkandidaten zwei Stimmen geben, bis die zur Verfügung stehende Anzahl an Stimmen vergeben ist. 35

36 4.2. ANWEISUNGEN FÜR WÄHLERINNEN UND WÄHLER Die Wahlberechtigten wählen: entweder indem sie den weißen Kreis im Kästchen oberhalb der Liste schwärzen oder ankreuzen (+ oder x). Dabei erhält jeder auf dieser Liste eine Stimme. LISTE A Beispiel 1 Kandidat 1 Kandidat 2 Kandidat 3 Kandidat 4 Kandidat 5 Kandidat 6 oder indem sie ein oder beide Kästchen hinter dem Namen einer oder mehrerer Personen ankreuzen (+ oder x) bis in Höhe der sechs Stimmen, über die sie verfügen. LISTE A LISTE B Kandidat 1 Kandidat 2 Kandidat 3 Kandidat 4 Kandidat 5 Kandidat 6 Kandidat 1 Kandidat 2 Kandidat 3 LISTE C Beispiel 2 Kandidat 1 Kandidat 2 Kandidat 3 Kandidat 4 Kandidat 5 36

37 oder indem sie beide Möglichkeiten kombinieren wenn sie den Kreis im Kästchen oberhalb einer Liste schwärzen oder ankreuzen (+ oder x), die weniger als sechs Namen enthält, und zusätzlich die restlichen Stimmen (sechs minus Anzahl der Namen auf der Liste) einer oder mehreren Personen geben. LISTE A Beispiel 3 LISTE A FALSCH 37

38 Wird diese Möglichkeit genutzt, um den Personen auf der Liste, die als Gesamtes gewählt wurde, weitere Stimmen zu geben, kann jede Person nur eine weitere Stimme erhalten, bis alle restlichen Stimmen vergeben sind. Wird diese Möglichkeit genutzt, um Personen auf der Liste, die als Gesamtes gewählt wurde, und auf anderen Listen Stimmen zu geben, oder nur, um Personen anderer Listen Stimmen zu geben, können allen Personen auf der anderen Listen eine oder zwei Stimmen geben werden, bis alle restlichen Stimmen vergeben sind. Wahlberechtigte können ihre restlichen Stimmen auch vergeben, indem sie den Kreis im Kästchen oberhalb einer oder mehrerer Listen schwärzen oder ankreuzen (+ oder x), deren Kandidatenzahl genauso hoch oder niedriger ist als die Anzahl der restlichen Stimmen. 38

39 4.3. WAHLABLAUF Jeder Wahlberechtigte erhält einen zweimal gefalteten, mit einer Stempelmarke, welche die Gemeinde und die Nummer des Wahllokals anzeigt, versehenen Stimmzettel. Er geht direkt in eine Wahlkabine, wo er seine Stimme abgibt. Anschließend zeigt er dem Vorsitzenden des Wahllokals seinen wieder zweimal gefalteten und mit der Stempelmarke nach außen zeigenden Stimmzettel, bevor er ihn in die Urne wirft. Er darf seinen Stimmzettel nach Verlassen der Wahlkabine nicht auseinanderfalten, damit nicht sichtbar wird, wie gewählt wurde. Tut er es doch, annulliert und vernichtet der Vorsitzende den auseinandergefalteten Zettel. Gleichzeitig fordert er die Person auf, erneut zu wählen. Sollte ein ausgehändigter Stimmzettel versehentlich beschädigt werden, kann der Vorsitzenden diesen zurücknehmen, unverzüglich vernichten und einen neuen ausgeben. Solche Vorfälle werden im Protokoll erwähnt. Die Wählerinnen und Wähler dürfen sich nur während der für die Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten. Sobald jemand die Wahlkabine verlässt, wird einem anderen der Zutritt gewährt, sodass sich die Wahlberechtigten ununterbrochen in den einzelnen Wahlkabinen ablösen. 39

40 Wählerinnen und Wählern, die sehbehindert sind oder er eine anderweitige Behinderung haben, kann der Vorsitzende gestatten, in Begleitung einer sie führenden oder unterstützenden Person zu wählen oder diese Person für sie wählen zu lassen, falls sie selbst nicht dazu in der Lage sind GÜLTIGKEIT DER STIMME Als ungültig und damit bei der Stimmauszählung nicht zu berücksichtigen gelten: Stimmzettel, bei denen es sich nicht um diejenigen handelt, die zum Zeitpunkt der Wahl vom Vorsitzenden ausgehändigt wurden; Stimmzettel: die, mehr Stimmen abgegeben wurden, als Abgeordnete zu wählen sind; die, keine Stimme abgegeben wurde; deren Form und Größe verändert wurde; die, Zettel oder ein Gegenstand darin liegen; die, Streichungen, Zeichen oder sonstige unzulässige Markierungen die Identität des Wählenden erkennen lassen können. 40

41 5. TEILNAHMEVERHINDERUNG Personen, die an der Wahlteilnahme verhindert sind und nicht zur Briefwahl zugelassen wurden, müssen dem Staatsanwalt des für den Wohnort zuständigen Bezirksgerichts die Gründe ihres Fernbleibens mitteilen (Staatsanwaltschaft Luxemburg oder Staatsanwaltschaft Diekirch). Die formlose Begründung ist zusammen mit den entsprechenden Nachweisen per Post einzureichen. Wenn der Staatsanwalt die für die Nichtteilnahme vorgebrachten Gründe als fundiert anerkennt, wird keine Strafverfolgung eingeleitet. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erstellt der Staatsanwalt für jede Gemeinde ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen, die nicht an der Wahl teilgenommen haben und deren Begründung hierfür als unzulässig erachtet wurde. 41

42 6. NÜTZLICHE LINKS (GGF. NICHT IN DEUTSCHER SPRACHE VERFÜGBAR) Rubrik Wahlen auf guichet.lu: Internetseite der Europawahlen des Europäischen Parlaments: Download Center des Europäischen Parlaments: Internetseite des Europäischen Parlaments: Facebook Seite des Europäischen Parlaments: ÜBER das Europäische Parlament: Internetseite der Europawahlen 2014 der Robert Schuman-Stiftung: Offizielle Internetseite der Wahlen im Großherzogtum Luxemburg: Initiative europaforum.lu der luxemburgischen Regierung: Internetseite des Luxemburgischen Amts für Aufnahme und Integration (OLAI): Internetseite der Kampagne Ich kann wählen : Abgeändertes Wahlgesetz vom 18. Februar 2003 : Gesetz vom 20. Dezember 2013 zur Änderung des abgeänderten Wahlgesetzes vom 18 Februar 2003: 42

43 SEHEN SIE UNSERE PRAKTISCHEN LEITFÄDEN: Ferien - und Wahl - Spezial auf Haftungsausschlussklausel Die Informationen in dieser Broschüre haben rein informativen Wert. Ziel dieser Broschüre ist es, die Rechtslage auf vereinfachte Weise darzustellen, wobei kein Ergebnis garantiert werden kann, da die behandelten Themen häufig gesetzlichen Änderungen unterliegen. Das Ziel besteht zwar darin, richtige und aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen zu verbreiten, der Staat des Großherzogtums Luxemburg kann jedoch nicht jegliches Risiko eines sachlichen Irrtums ausschließen. Die bereitgestellten Informationen können demnach im Falle von Ungenauigkeiten, Lücken, Unterlassungen oder etwaigen Fehlern nicht die Haftung von guichet.lu oder des CTIE auslösen. Lediglich die im Amtsblatt veröffentlichten Gesetzestexte sind maßgebend.

44 Eine digitale Version ist auf verfügbar guichet.lu / Bürgerbereich 11, rue Notre-Dame L-2240 Luxemburg Großherzogtum Luxemburg Tél. : (+352) support@guichet.public.lu Herausgeber : CTIE / Ministerium für den öffentlichen Dienst und die Verwaltungsreform Drucker : Division Imprimées et Fournitures de bureau - CTIE Datum : 01/04/2014

Wählen ist wichtig. Und bei der nächsten Wahl sind Sie dabei. Wenn Sie diese Wahlhilfe gelesen haben, wissen Sie, wie Wählen funktioniert.

Wählen ist wichtig. Und bei der nächsten Wahl sind Sie dabei. Wenn Sie diese Wahlhilfe gelesen haben, wissen Sie, wie Wählen funktioniert. Wählen ist wichtig Und bei der nächsten Wahl sind Sie dabei. Wenn Sie diese Wahlhilfe gelesen haben, wissen Sie, wie Wählen funktioniert. Mit dem Wahlrecht können wir uns in die Politik einmischen. Die

Mehr

- 1 - Inhaltsverzeichnis. 1 Allgemeine Bestimmungen. (2) Gewählt wird nach dem Grundsatz einer Personenwahl. Jede/r Wahlberechtigte hat eine Stimme.

- 1 - Inhaltsverzeichnis. 1 Allgemeine Bestimmungen. (2) Gewählt wird nach dem Grundsatz einer Personenwahl. Jede/r Wahlberechtigte hat eine Stimme. - 1 - Wahlordnung für den Integrationsrat der Stadt Emden vom 20.12.2001 (Amtsblatt Reg.-Bez. Weser-Ems 2002 S. 170 / in Kraft seit 26.01.2002) (Änderung v. 05.10.2006 Amtsblatt 2006 S. 194 / in Kraft

Mehr

FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*)

FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*) SCTA/Malmedy/N:/Elections/Formules/2010/AB-Chambre&Sénat/10-0739/FS-AH FORMULAR AB/19 FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*) Anlage: eine Bescheinigung Unterzeichnete(r),... (Name und Vornamen),

Mehr

4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO).

4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO). Wird eine Vorschlagsliste eingereicht, gehen Sie wie folgt vor: 1. Stempeln mit Eingangsdatum. 2. Bestätigen Sie den Eingang der Vorschlagsliste sofort (Muster-Formular 120b). 3. Wenn die Liste kein Kennwort

Mehr

Wählen ist wichtig. Und bei der nächsten Wahl sind Sie dabei. Wenn Sie die Wahlhilfe des Behindertenbeauftragten

Wählen ist wichtig. Und bei der nächsten Wahl sind Sie dabei. Wenn Sie die Wahlhilfe des Behindertenbeauftragten Wählen ist wichtig Und bei der nächsten Wahl sind Sie dabei. Wenn Sie die Wahlhilfe des Behindertenbeauftragten des Landes Niedersachsen und seiner Partner gelesen haben, wissen Sie wie Wählen funktioniert.

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Hochschule Lemgo, den 26. Mai 2015 Ostwestfalen-Lippe - Der Wahlvorstand -

Hochschule Lemgo, den 26. Mai 2015 Ostwestfalen-Lippe - Der Wahlvorstand - Hochschule Lemgo, den 26. Mai 2015 Ostwestfalen-Lippe - Der Wahlvorstand - WAHLAUSSCHREIBEN für die Wahlen der studentischen Vertreterinnen und Vertreter zum Senat, zur Gleichstellungskommission und zu

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes

Mehr

1. Wahltag Der Wahltag ist der 13. Juli 2016, die Abstimmungszeit ist zwischen 9.00 und 17.00 Uhr.

1. Wahltag Der Wahltag ist der 13. Juli 2016, die Abstimmungszeit ist zwischen 9.00 und 17.00 Uhr. Herausgeber: Duale Hochschule Baden Württemberg Stuttgart Örtliche Wahlleitung Jägerstraße 56 70174 Stuttgart Bekanntmachung der Dualen Hochschule Baden Württemberg Stuttgart vom 11. Mai 2016 zur Durchführung

Mehr

Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor

Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Deutschland ist ein demokratisches Land. Das heißt: Die Menschen in Deutschland können

Mehr

Antrag auf Einrichtung von Auskunfts-/ Übermittlungssperren

Antrag auf Einrichtung von Auskunfts-/ Übermittlungssperren An: Straße/Postfach PLZ Ort Verwaltungsservice Bayern Antrag auf Einrichtung von Auskunfts-/ Übermittlungssperren Antragsteller nach dem Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz - MeldeG) vom 08.12.2006

Mehr

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen BGBl. III - Ausgegeben am 9. März 2015 - Nr. 32 1 von 7 (Übersetzung) Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12. Vollziehungsverordnung 531.541 zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen vom 12. April 1957 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Das Bundesministerium für Inneres gibt im Folgenden wie bei früheren Wahlen unvorgreiflich des Prüfungs- und Entscheidungsrechts der Sprengel-,

Das Bundesministerium für Inneres gibt im Folgenden wie bei früheren Wahlen unvorgreiflich des Prüfungs- und Entscheidungsrechts der Sprengel-, Das Bundesministerium für Inneres gibt im Folgenden wie bei früheren Wahlen unvorgreiflich des Prüfungs- und Entscheidungsrechts der Sprengel-, Gemeinde- und Landeswahlbehörden sowie des Kontrollrechts

Mehr

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 1. Zusammensetzung des Beirats (1) Mitglieder Der Beirat des Frankfurter Volleyball Verein e.v. (FVV) setzt sich gemäß 11 der Vereinssatzung

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

Kurzhinweise. zur Einleitung und Durchführung einer Betriebsratswahl

Kurzhinweise. zur Einleitung und Durchführung einer Betriebsratswahl Kurzhinweise zur Einleitung und Durchführung einer Betriebsratswahl Es gibt im Betrieb noch keinen Betriebsrat, der die Interessen der Beschäftigten vertritt. Ein Betriebsrat soll jetzt gewählt werden.

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

2. Deutsche, die eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben

2. Deutsche, die eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben Freie und Hansestadt Hamburg Europawahl am 25. Mai 2014 Informationsblatt für Seeleute 1. Wahlberechtigung 1.1 Deutsche Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben

Mehr

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz

Mehr

Satzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v.

Satzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v. Satzung Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Banglakids Zukunft für Bangladesch. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung

Mehr

Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode

Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften Datum des Eingangs: 24.05.2012 / Ausgegeben: 24.05.2012

Mehr

Meldewesen. An, Ab- und Ummeldung

Meldewesen. An, Ab- und Ummeldung Meldewesen Melde- und Abmeldebestätigung Was ist eine Meldebestätigung, was ist eine Abmeldebestätigung? In bestimmten Situationen müssen Sie Ihren derzeitigen Wohnsitz dokumentieren oder beweisen können,

Mehr

2.3. Bestimmungen für die Abwicklung internationaler Geldüberweisungen mit dem System Privat Money

2.3. Bestimmungen für die Abwicklung internationaler Geldüberweisungen mit dem System Privat Money 2.3. Bestimmungen für die Abwicklung internationaler Geldüberweisungen mit dem System Privat Money Definitionen der verwendeten Begriffe: System Privat Money Software für den Versand (Transfer Send) und

Mehr

Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung

Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung Vereinssatzung in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung - 1-1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort, im Folgenden Schifferbörse.

Mehr

SATZUNG. Geschäftsstelle. Bergstraße 9, 72820 Sonnenbühl

SATZUNG. Geschäftsstelle. Bergstraße 9, 72820 Sonnenbühl Freie und unabhängige Interessengemeinschaft der Versicherten und Rentner in der Deutschen Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Unfallversicherung e. V. Gegründet 1962 in Berlin

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

Geschäftsordnung des Vereins. Studentische Heimselbstverwaltung Hermann-Ehlers-Kolleg Karlsruhe

Geschäftsordnung des Vereins. Studentische Heimselbstverwaltung Hermann-Ehlers-Kolleg Karlsruhe Geschäftsordnung des Vereins Studentische Heimselbstverwaltung Hermann-Ehlers-Kolleg Karlsruhe 1. Etage 1.1 Die Etagenversammlung Die Etagenversammlung tritt in der Regel zweimal pro Semester zusammen.

Mehr

Niederschrift. über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber/innen der. (Name des Wahlvorschlagträgers)

Niederschrift. über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber/innen der. (Name des Wahlvorschlagträgers) Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber/innen der (Name des Wahlvorschlagträgers) zur Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt am 07. Februar 2010 Der/Die hat am (Einberufende

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

Betriebsratswahl 2010

Betriebsratswahl 2010 Betriebsratswahl 2010 Betriebe, mit in der Regel wenigstens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen mindestens drei der Arbeitnehmer wählbar sind, können einen Betriebsrat wählen. Die nächste

Mehr

Unterrichtsreihe: Auf dem Amt

Unterrichtsreihe: Auf dem Amt 04 Führerschein Viele Menschen fahren mit dem Auto zur Arbeit, bringen ihre Kinder zum Sportverein oder machen Einkäufe. Oft setzen Arbeitgeber wie zum Beispiel Handwerksbetriebe den Führerschein für die

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

Qualifizierung der Berufskraftfahrer durch Aus- und Weiterbildung

Qualifizierung der Berufskraftfahrer durch Aus- und Weiterbildung Qualifizierung der Berufskraftfahrer durch Aus- und Weiterbildung Bezug: Königlicher Erlass vom 04.05.2007 bezüglich des Führerscheins, des Berufsbefähigungsnachweises und der Weiterbildung für Führer

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

S a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v.

S a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v. S a t z u n g der Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v. (In der Online-Fassung sind alle Angaben und Inhalte ohne Gewähr auf Richtigkeit) ursprüngliche Satzung vom 17.11.1988 geänderte

Mehr

Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren

Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren Eingangsstempel Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren Dieser Antrag ist in Leichter Sprache geschrieben. Das sieht man auch am gelben, runden Zeichen. Im Text finden Sie immer wieder unterstrichene Wörter.

Mehr

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo

Mehr

Impulse Inklusion 2014 Beteiligungskulturen - Netzwerke - Kooperationen (Leichte Sprache Version)

Impulse Inklusion 2014 Beteiligungskulturen - Netzwerke - Kooperationen (Leichte Sprache Version) Impulse Inklusion 2014 Beteiligungskulturen - Netzwerke - Kooperationen (Leichte Sprache Version) Das heißt: Beteiligungskultur: Wie können Menschen mit Behinderungen überall mitmachen und mitsprechen.

Mehr

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Geschäftsordnung zur Zertifizierung von Fachunternehmen für die Wartung von Kleinkläranlagen

Geschäftsordnung zur Zertifizierung von Fachunternehmen für die Wartung von Kleinkläranlagen DWA-Landesverband Sachsen/Thüringen Geschäftsordnung zur Zertifizierung von Fachunternehmen 1 Geltungsbereich Diese Geschäftsordnung gilt für das Verfahren zur Zertifizierung von Fachunternehmen für die

Mehr

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung

Mehr

S A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz

S A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz S A T Z U N G des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen CityO.-Management e.v.. Sitz des Vereins ist Oberhausen. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht.

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht. Scheidungsformular Mit diesem Formular können Sie uns schnell und bequem die erforderlichen Daten für einen Scheidungsantrag zusenden. Aus Ihren Daten werden wir den Scheidungsantrag fertigen. Das geht

Mehr

Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat der KfW und seine Ausschüsse

Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat der KfW und seine Ausschüsse Geschäftsordnung für den Der Verwaltungsrat der KfW gibt sich mit Wirkung zum 1. August 2014 die folgende Geschäftsordnung: Inhaltsübersicht 1 Sitzungen des Verwaltungsrats 3 2 Beschlussfassung des Verwaltungsrats

Mehr

Noch Fragen? Möchten Sie die über Sie für das Kindergeld gespeicherten Daten einsehen oder verbessern?

Noch Fragen? Möchten Sie die über Sie für das Kindergeld gespeicherten Daten einsehen oder verbessern? Antrag auf Adoptionsbeihilfe Kontakt Telefon Fax E-Mail Aktenzeichen Mit diesem Formular können Sie die Adoptionsbeihilfe beantragen als: - Arbeitnehmer (oder Beamter) - Selbständiger - Arbeitsloser -

Mehr

Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen

Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Informationen zum Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung

Informationen zum Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung Informationen zum Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung Anmeldung zur Prüfung Die Termine sind dem Vorlesungsverzeichnis und dem Aushang beim Prüfungsamt zu entnehmen. Terminänderungen werden per Aushang

Mehr

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen

Mehr

Wahlordnung des Fachhochschulkollegiums der Fachhochschule des bfi Wien GmbH. Art 1) Mitglieder des Fachhochschulkollegiums, Funktionsperiode

Wahlordnung des Fachhochschulkollegiums der Fachhochschule des bfi Wien GmbH. Art 1) Mitglieder des Fachhochschulkollegiums, Funktionsperiode Wahlordnung des Fachhochschulkollegiums der Fachhochschule des bfi Wien GmbH Art 1) Mitglieder des Fachhochschulkollegiums, Funktionsperiode 1. Mitglieder des Fachhochschulkollegiums sind gem. 10 (2) FHStG

Mehr

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten

Mehr

VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v.

VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. 1 SATZUNG VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein trägt den Namen 1 VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell

Mehr

Startseite, wenn Sie auf unseren Online-Shop gehen

Startseite, wenn Sie auf unseren Online-Shop gehen Startseite, wenn Sie auf unseren Online-Shop gehen Auswahl treffen: - einloggen mit bestehendem Login - falls kein Login vorhanden: Einfach über Kunde werden neu anmelden und sich selber ein Login vergeben

Mehr

Freundeskreis Horns Erben e.v.

Freundeskreis Horns Erben e.v. Freundeskreis Horns Erben e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck des Vereins 3 Mitgliedschaft 4 Beendigung der Mitgliedschaft 5 Mitgliedsbeiträge 6 Organe des Vereins 7 Vorstand 8 Zuständigkeit

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Satzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule

Satzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule Satzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Max-von-Laue Oberschule e.v. und soll ins Vereinsregister eingetragen

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnrn. 4527, 4528 und 4529 Urteil Nr. 57/2009 vom 19. März 2009 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in Bezug auf die Artikel 79bis bis 79octies des Dekrets

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle:

Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle: Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle Das ist die Monitoring-Stelle: Am Deutschen Institut für Menschen-Rechte in Berlin gibt es ein besonderes Büro. Dieses Büro heißt Monitoring-Stelle. Mo-ni-to-ring

Mehr

Scheidungsfragebogen

Scheidungsfragebogen 1 Scheidungsfragebogen Personendaten 1. Wer möchte den Scheidungsantrag stellen? Es kann nur einer von beiden Ehegatten den Antrag stellen, auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Wer den Antrag

Mehr

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld

Mehr

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen

Mehr

Nachricht der Kundenbetreuung

Nachricht der Kundenbetreuung Cisco WebEx: Service-Pack vom [[DATE]] für [[WEBEXURL]] Sehr geehrter Cisco WebEx-Kunde, Cisco WebEx sendet diese Mitteilung an wichtige Geschäftskontakte unter https://[[webexurl]]. Ab Samstag, 1. November

Mehr

Angenommen am 14. April 2005

Angenommen am 14. April 2005 05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen

Mehr

Schriftliche Opfererklärung und Rederecht

Schriftliche Opfererklärung und Rederecht Schriftliche Opfererklärung und Rederecht Telefon 0900-0101 (Ortstarif) (Victim Support in the Netherlands) Manchmal ist es möglich, in der Rechtssache als Opfer das Wort zu ergreifen. Sie können dann

Mehr

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883

Mehr

GESETZ. vom 15. Februar 1962. über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige

GESETZ. vom 15. Februar 1962. über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige GESETZ vom 15. Februar 1962 über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige Art. 1. Am Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, sind jene Personen polnische Staatsangehörige,

Mehr

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE NUTZUNG DER ANWENDUNG E-CURIA FASSUNG FÜR DIE VERTRETER DER PARTEIEN

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE NUTZUNG DER ANWENDUNG E-CURIA FASSUNG FÜR DIE VERTRETER DER PARTEIEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE NUTZUNG DER ANWENDUNG E-CURIA FASSUNG FÜR DIE VERTRETER DER PARTEIEN 1. E-Curia ist eine EDV-Anwendung, die es ermöglicht, Verfahrensschriftstücke auf elektronischem Weg einzureichen

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Wahlbekanntmachung. Die Wahlleitung macht am 23. März 2015 in Hagen ( 9 Absatz 2 Nummer 1 WahlO) folgendes bekannt:

Wahlbekanntmachung. Die Wahlleitung macht am 23. März 2015 in Hagen ( 9 Absatz 2 Nummer 1 WahlO) folgendes bekannt: Wahlbekanntmachung zu den Wahlen zum Studierendenparlament und zu den Fachschaftsräten der FernUniversität in Hagen am 23. März 2016 vom 23. Dezember 2015 Die Wahlleitung macht am 23. März 2015 in Hagen

Mehr

2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche SATZUNG DES GEMEINNÜTZIGEN VEREINES ORANGERIE E.V. Gründungsdatum 10.12.2010 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Orangerie e.v. 2. Er hat den Sitz in Augsburg. 3. Er soll

Mehr

ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind:

ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind: ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind: - Upgrade auf FLOWFACT Version Performer CRM 2014 R2 (ab Juli erhältlich) - Mindestens SQL Server 2005 - vorhandene Installation von.net

Mehr

Elektronische Unterstützung der Antragsstellung in Erasmus+ www.eu.daad.de/datenbanken

Elektronische Unterstützung der Antragsstellung in Erasmus+ www.eu.daad.de/datenbanken Elektronische Unterstützung der Antragsstellung in Erasmus+ www.eu.daad.de/datenbanken 1 Schritte zum Mobilitätsantrag Beantragung der ECHE (Erasmus Charter for Higher Education 2014-2020) Registrierung

Mehr

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer

Mehr

Accounting, Auditing and Taxation, M.Sc.

Accounting, Auditing and Taxation, M.Sc. Satzung über das Auswahlverfahren für den Masterstudiengang Accounting, Auditing and Taxation, M.Sc. der Fakultät III der Universität Siegen vom 12. Juni 2013 Aufgrund der Satzung der Universität Siegen

Mehr

Antrag auf Erweiterung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler / -berater gemäß 34 f Abs. 1 GewO

Antrag auf Erweiterung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler / -berater gemäß 34 f Abs. 1 GewO Firma Firmenanschrift PLZ Ort IHK Region Stuttgart Referat 43 Jägerstr. 30 70174 Stuttgart Antrag auf Erweiterung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler / -berater gemäß 34 f Abs. 1 GewO - Antragsteller:

Mehr

Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien

Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien I. Allgemeines Was sind Namensaktien? Die UCP Chemicals AG ( UCP oder die Gesellschaft ) wird als Gesellschaft mit Namensaktien ein Aktienbuch

Mehr

VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). 3. Der VPE soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden.

VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). 3. Der VPE soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen werden. SATZUNG des VERBUNDES PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE) SITZ STUTTGART 1 Name und Sitz Der Verbund führt den Namen VERBUND PRIVATER ERMITTLUNGS- UND SICHERHEITSDIENSTE (VPE). Sitz des

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Die Dateiablage Der Weg zur Dateiablage

Die Dateiablage Der Weg zur Dateiablage Die Dateiablage In Ihrem Privatbereich haben Sie die Möglichkeit, Dateien verschiedener Formate abzulegen, zu sortieren, zu archivieren und in andere Dateiablagen der Plattform zu kopieren. In den Gruppen

Mehr

Merkblatt: Regelapprobation

Merkblatt: Regelapprobation Merkblatt: Regelapprobation (Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt mit Abschluss im Regierungsbezirk Düsseldorf) Sprechzeiten (telefonisch): Montag und Freitag von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr Mittwoch von

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM

Mehr

(Übersetzung) Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

(Übersetzung) Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 564 der Beilagen XXIII. GP - Staatsvertrag - 03 Fakultativprotokoll, dt. Fassung (Übersetzung) (Normativer Teil) 1 von 7 1 (Übersetzung) Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr