Beschwerde gegen das Urteil des Waadtländer Schiedsgerichts für Versicherungsstreitigkeiten vom 13. November 2008.

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1 Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_62/2009 Urteil vom 27. April 2010 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, Gerichtsschreiberin Moser-Szeless. Verfahrensbeteiligte X. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Louis Duc, Beschwerdeführerin, gegen Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Krankenversicherung (Pflegeleistungen), Beschwerde gegen das Urteil des Waadtländer Schiedsgerichts für Versicherungsstreitigkeiten vom 13. November Sachverhalt: A. Die Gesellschaft X. SA in N. verfügt seit dem 22. Oktober 2001 über eine Bewilligung für den Betrieb einer Heimpflegeorganisation, die ihr vom Departement für Gesundheit und Soziales des Kantons Waadt erteilt wurde. Die Gesellschaft hat der Visana Versicherungen AG (hiernach: Visana) Rechnungen für Pflegeleistungen gestellt, die vom 31. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2006 vier Bewohnern von X. (J., P., L. und H. ) erbracht wurden; diese waren bei der Visana obligatorisch krankenpflegeversichert. Die Visana bestritt ihre Übernahmepflicht bezüglich eines Teils der für die fragliche Periode in Rechnung gestellten Leistungen, insbesondere weil weder die Zubereitung der Medikamente noch die Betreuung und Begleitung bei der Fortbewegung der Pflegeempfänger ausserhalb ihrer Zimmer zur Grundpflege gehörten, deren Vergütung durch die obligatorische Krankenversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist. B. Nachdem sie mit der Visana keine Einigung erzielen konnte, führte die Gesellschaft X. SA Beschwerde mit dem Antrag, die Visana sei zu verpflichten, ihr den Saldo, den sie ihr gestützt auf die Rechnungsstellung für die Periode vom 31. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2006 noch schuldete, mit Zinsen von 5 % ab dem 15. Tag nach dem Ausstellungsdatum jeder teilweise unbeglichenen Rechnung, auszuzahlen. Das Waadtländer Schiedsgericht für Versicherungsstreitigkeiten wies die Beschwerde der Gesellschaft mit Entscheid vom 13. November 2008 ab. C. Gegen dieses Urteil lässt die X. SA öffentlich-rechtliche Beschwerde und subsidiäre Verfassungsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, die Sache sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und unter Kosten- und Entschädigungsfolge an das Waadtländer Schiedsgericht für Versicherungsstreitigkeiten zurückzuweisen, damit diese ihre erstinstanzlichen Rechtsbegehren gutheisse. Die Visana schliesst auf Abweisung der Beschwerde mit Hinweis auf das angefochtene Urteil, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet. Erwägungen: Die vorliegende Streitigkeit, in der sich ein Krankenversicherer und ein Leistungserbringer gegenüberstehen, betrifft die Frage, ob bestimmte Heimpflegeleistungen, die von dem im Dienste der Beschwerdeführerin stehenden Fachpersonal zugunsten von vier Versicherten der Beschwerdegegnerin erbracht wurden, Heimpflegeleistungen darstellen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, in casu von der Beschwerdegegnerin, zu vergüten sind. Für eine solche Streitigkeit, bei der es um das im Gesetz und in seiner Ausführungsverordnung geregelte Rückerstattungsrecht eines Leistungserbringers gegenüber einem Krankenversicherer geht, ist zunächst das kantonale Schiedsgericht (Art. 89 Abs. 1 KVG; Urteile K 97/03 vom 18. März 2005, in RKUV 2005 Nr. KV 328 S. 186

2 und K 40/01 vom 9. August 2001, in SVR 2002 KV Nr. 38 S. 137) und dann das Bundesgericht zuständig (Art. 90 BGG). 1.2 Da die Beschwerde als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) zulässig ist, ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in casu ausgeschlossen (Art. 113 BGG) und muss für unzulässig erklärt werden. Die Rüge, die die Beschwerdeführerin in ihrer subsidiären Verfassungsbeschwerde erhebt, ist mit den Beschwerdegründen identisch, die sie mit ihrer gleichzeitig erhobenen öffentlich-rechtlichen Beschwerde (recte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) geltend macht und wird in diesem Rahmen behandelt. 1.3 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann die Verletzung des Rechts im Sinne der Art. 95 und 96 BGG gerügt werden, wozu auch die verfassungsmässigen Rechte gehören, die zum Bundesrecht gezählt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Erstinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), sofern er nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht, welchenfalls er ihn von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen kann (Art. 105 Abs. 2 BGG) Nach Art. 24 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Leistungen gemäss den Artikeln nach Massgabe der in den Artikeln festgelegten Voraussetzungen. Diese Leistungen umfassen namentlich die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant, bei Hausbesuchen, stationär oder teilstationär oder in einem Pflegeheim von Personen durchgeführt werden, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 KVG in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung). Gemäss Art. 33 Abs. 2 KVG bezeichnet der Bundesrat die nicht von Ärzten und Ärztinnen oder von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen im Sinn von Art. 25 Abs. 2 KVG. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), dem der Bundesrat die erwähnte Zuständigkeit seinerseits übertragen hat (Art. 33 Abs. 5 KVG in Verbindung mit Art. 33 lit. b KVV), hat den Leistungsbereich der Krankenpflege zu Hause, ambulant oder im Pflegeheim in Art. 7 der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 (KLV; SR ) umschrieben. Gemäss Abs. 1 lit. b dieser Bestimmung übernimmt die Versicherung die Kosten der Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen (Leistungen), die aufgrund der Bedarfsabklärung (Art. 7 Abs. 2 und Art. 8a) auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 51 KVV) erbracht werden. Gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV sind Leistungen im Sinne von Absatz 1: Massnahmen der Abklärung und der Beratung (lit. a), Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung (lit. b) und die Massnahmen der Grundpflege (lit. c). Die Massnahmen nach lit. a umfassen namentlich Beratung des Patienten oder der Patientin sowie gegebenenfalls der nichtberuflich an der Krankenpflege Mitwirkenden bei der Durchführung der Krankenpflege, insbesondere im Umgang mit Krankheitssymptomen, bei der Einnahme von Medikamenten oder beim Gebrauch medizinischer Geräte, und Vornahme der notwendigen Kontrollen; (Ziff. 2). Zu den Leistungen gemäss lit. b gehören namentlich "die Verabreichung von Medikamenten, insbesondere durch Injektion oder Infusion" (Ziff. 7). Die Massnahmen der Grundpflege nach lit. c umfassen die allgemeine Grundpflege bei Patienten oder Patientinnen, welche die Tätigkeiten nicht selber ausführen können, wie Beine einbinden, Kompressionsstrümpfe anlegen; Betten, Lagern; Bewegungsübungen, Mobilisieren; Dekubitusprophylaxe, Massnahmen zur Verhütung oder Behebung von behandlungsbedingten Schädigungen der Haut; Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken (Ziff. 1). 2.2 Um den Grundsatz und den Umfang der Übernahmepflicht der obligatorischen Krankenversicherung bezüglich von Pflegeleistungen im Sinne von Art. 7 KLV zu beurteilen, sind detaillierte Angaben über die im Einzelfall angeordneten und ausgeführten Leistungen notwendig (Art. 42 Abs. 3 KVG). Es bedarf auch einer klaren ärztlichen Anordnung oder eines klaren ärztlichen Auftrags bezüglich der erforderlichen Leistungen, die gestützt auf die Bedarfsabklärung und die gemeinsame Planung der notwendigen Massnahmen näher zu umschreiben sind (Art. 8 Abs. 1 KLV). Die Bedarfsabklärung umfasst die Beurteilung der Gesamtsituation des Patienten oder der Patientin sowie die Abklärung des Umfeldes und des individuellen Pflege- und Hilfebedarfs (Art. 8 Abs. 2 KLV). Die Bedarfsabklärung erfolgt aufgrund einheitlicher Kriterien. Ihr Ergebnis wird auf einem Formular festgehalten, für dessen einheitliche Ausgestaltung die Tarifpartner sorgen und auf dem insbesondere der voraussichtliche Zeitbedarf anzugeben ist (Art. 8 Abs. 3 KLV). Der Krankenversicherer kann verlangen, dass ihm die Elemente der Bedarfsabklärung mitgeteilt werden (Art. 8 Abs. 5 KLV). Für die Leistungen der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner oder der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause vereinbaren die Vertragspartner oder setzen die zuständigen Behörden Tarife fest, die nach Art und Schwierigkeit der notwendigen Leistungen abzustufen sind (Art. 9 Abs. 3 KLV). 3. Vorliegend ist die Frage umstritten, ob einerseits die allwöchentliche Handlung einer Pflegefachfrau, die darin besteht, die Medikamente der vier betroffenen Patienten für eine ganze Woche in einem Male vorzubereiten (wöchentliche Programmierung und Verteilung der Pillen im Medikamentendispenser) und andererseits das Begleiten dieser Personen ausserhalb ihrer Schlafzimmer bis zum Speisesaal ihres Heims Leistungen darstellen, die die obligatorische Krankenversicherung im Rahmen der in Art. 7 Abs. 2 KLV vorgesehenen Leistungen zu übernehmen hat Hinsichtlich der ersten dieser Handlungen erwog das Schiedsgericht, dass die Vorbereitung der Medikamente, die vorliegend nicht im Beisein des Patienten, sondern im dazu vorgesehenen Raum stattfinde, keine Massnahme medizinischer Art darstelle und mit der Verabreichung des Heilmittels im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b Ziff. 7 KLV keinen engen Zusammenhang aufweise. Die Vorbereitung und die Verabreichung der Medikamente seien zwei distinkte Massnahmen, wie auch die deutsche Fassung der Ausführungsbestimmung deutlich mache ( Verabreichung

3 von Medikamenten, insbesondere durch Injektion oder Infusion ). Die Verabreichung der Medikamente, bei der es sich im Wesentlichen um etwas anderes als um den Einkauf, die Kontrolle, die Vorbereitung oder die Verteilung der Heilmittel gehe, stelle die Ausführung von Massnahmen medizinischer Art dar, die direkt und individuell am Patienten angewendet würden. Das Auffüllen der Medikamentendispenser hingegen sei eine Handlung, die auch von einem unqualifizierten Personal problemlos ausgeführt werden könne, ja sogar von den Patienten selber, wenn sie die Tätigkeiten selber ausführen könnten, und stelle daher keine ärztlich angeordnete Massnahmen im Sinn von Art. 7 Abs. 2 lit. b Ziff. 7 KLV dar. Es handle sich auch nicht um Beratung des Patienten im Sinn von Art. 7 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 KLV, weil das Element fehle, das in einem Gespräch oder in einer anderen Form des Austausches oder der Kommunikation bestehe. 4.2 Im Gegensatz dazu macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Aufzählung der Pflegemassnahmen in Art. 7 KLV nicht abschliessend sei und die Vorbereitung der Medikamente als unerlässliche Handlung im Vorfeld der Heilmitteleinnahme zu den Leistungen gehöre, die von der obligatorischen Krankenversicherung übernommen werden. Sie bringt im Wesentlichen vor, die Verabreichung der Medikamente sei eine komplexe Handlung, die sich nicht in der von den Erstrichtern festgehaltenen Operation erschöpfe. Sie wirft ihnen auch vor, sie hätten die vernünftige Praxis anderer Krankenversicherer nicht berücksichtigt, die sich auf das RAI-HC-Handbuch (herausgegeben von Q-Sys AG, Systeme zur Qualitäts- und Kostensteuerung im Gesundheitswesen) stützen würden Die Aufzählung der von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergüteten Leistungskategorien in Art. 7 Abs. 2 KLV (Abklärung und Beratung, Untersuchung und Behandlung, Grundpflege) ist abschliessend (BGE 131 V 178 Erw S. 185; Entscheid des Bundesrates vom 9. März 1998, in RKUV 1998 KV Nr. 28 S. 180 Erw. 3 S. 184). Gleich verhält es sich mit den in Art. 7 Abs. 2 lit. b. Ziff aufgezählten einzelnen Untersuchungs- und Behandlungsmassnahmen (Urteil K 141/06 vom 10. Mai 2007 Erw , in dem fälschlicherweise lit. d [inexistent] anstelle von lit. b zitiert wird und die Ziff. 13 und 14, die am 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind, nicht genannt werden). Die Tatsache, dass innerhalb dieses Leistungskataloges einzelne Leistungen als Beispiel angeführt werden (so unter Ziff. 4 Massnahmen zur Atemtherapie [wie O 2 Verabreichung...] oder unter Ziff. 7 Verabreichung von Medikamenten, insbesondere durch Injektion oder Infusion ), bedeutet, dass zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung andere Handlungen ausgeführt werden können, sofern sie Formen derjenigen Leistungen darstellen, die im Katalog mit Beispielen umschriebenen werden. Hingegen ist es nicht möglich, eine neue Leistung zu schaffen und diese in der Kategorie der Untersuchungen und Behandlungen im Sinn von Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV (unter einer neuen Ziffer) einzureihen. Genau das versucht aber die Beschwerdeführerin zu tun, wenn sie vertritt die Vorbereitung und Verabreichung von Medikamenten umfasst somit a. die Bestellung der Medikamente (...), b. die Kontrolle der Medikamente (...), c. die wöchentliche Vorbereitung der Verabreichung mithilfe eines Dispensers (für alle Patienten), (...), d. die Vorbereitung der täglichen Verabreichung (individuell) (...) und e. die Verabreichung der Medikamente an jeden Patienten. (...) Im Lichte dieser Aufzählung von verschiedenen separaten Tätigkeiten ist bereits erkennbar, dass die Verabreichung von Medikamenten (nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 lit. b Ziff. 7 KLV) eine Handlung darstellt, die neben anderen nötig ist, damit eine Person über die verordneten Medikamente verfügt und diese effektiv einnimmt, wenn sie nicht mehr in der Lage ist, sich diese selbständig zu beschaffen und einzunehmen. Obwohl die obenerwähnte Abfolge von Handlungen im Einzelfall notwendig und unentbehrlich ist, damit der Versicherte über die verordneten Medikamente verfügt und diese effektiv einnimmt, entspricht sie dennoch nicht der Verabreichung von Medikamenten im Sinn der Verordnung, mit der nämlich nur der letzte Schritt des von der Beschwerdeführerin beschriebenen Ablaufs gemeint ist, wie im Folgenden gezeigt wird Unter der Behandlungspflege gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV sind nach der Rechtsprechung Pflegemassnahmen mit diagnostischer oder therapeutischer Zielsetzung zu verstehen (BGE 131 V 178 Erw S. 185). Unter dem Titel der Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung werden in dieser Bestimmung spezifische technische Massnahmen medizinischer Art aufgezählt, die direkt am betreffenden Patienten ausgeführt werden und daher eine Intervention an diesem selbst implizieren. In systematischer Hinsicht bedeutet dies, dass Ziff. 7 des Katalogs eine bestimmte, unmittelbar am Patienten ausgeführte Handlung zum Gegenstand hat, wie die Erstinstanz richtigerweise festgehalten hat. Mit Rücksicht auf den Wortlaut der Ziff. 7 ( Verabreichung von Medikamenten, insbesondere durch Injektion oder Infusion, administration de médicaments, en particulier par injection ou perfusion, somministrazione di medicamenti, in particolare per iniezione o perfusione ), kann dabei nur die Handlung gemeint sein, die darin besteht, dem Patienten seine Medikamente einnehmen zu lassen, wobei die erwähnten Beispiele deutlich machen, dass diese Handlung auf verschiedene Arten ausgeführt werden kann. Die Verabreichung von Medikamenten besteht also darin, dem Versicherten die verordneten Produkte zu geben, sei es zum Beispiel, indem ihm bei der Einnahme der Heilmittel geholfen wird, indem sie ihm in Form von Cremen oder Salben aufgetragen werden oder indem sie ihm mittels Injektion oder Infusion gegeben werden. Mit Blick auf diese Definition entspricht die hier in Frage stehende Handlung, nämlich die Vorbereitung der Medikamente durch eine leitende Pflegerin in einem dazu vorgesehenen Raum nicht der Verabreichung von Medikamenten, sondern stellt eine distinkte Handlung dar, die nicht zum Katalog der Ziff von Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV gehört. Obwohl die Vorbereitung eines Medikaments in bestimmten Fällen eine nötige Prämisse für dessen Verabreichung darstellt, können diese zwei Handlungen nicht gleichgesetzt werden was die Beschwerdeführerin auch dazu sagen mag. Mangels Übereinstimmung mit einer der Leistungen des abschliessenden Katalogs, den das EDI für Untersuchungen und Behandlungen im Sinn der erwähnten Bestimmung vorsieht, muss die erste Handlung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht übernommen werden Was sodann die Argumentation der Beschwerdeführerin angeht, wonach die Erstrichter das Instrument RAI- Home care hätten berücksichtigen müssen, das die vernünftige Praxis anderer Versicherer widerspiegle, ist diese nicht entscheidend. Das RAI-HC-Handbuch ist eine Zusammenstellung von Empfehlungen von Fachkräften im Bereich der Krankenpflege zu Hause ohne jeglichen normativen Charakter. Es ist für den Richter nicht verbindlich. Dieser kann sich davon inspirieren ist aber keinesfalls dazu verpflichtet (vgl. BGE 124 V 351 Erw. 2e S. 354). Im

4 Übrigen sind im Katalog der Pflegeleistungen (Anhang F des Handbuchs) der Vorbereitung der Medikamente (Code 601) und der Verabreichung der Medikamente (Codes 603 ff.) verschiedene Posten gewidmet, was ein Hinweis dafür ist, dass diese zwei Handlungen auch in der Praxis nicht gleichwertig sind. Die Beschwerdeführerin behauptet vor Bundesgericht nicht mehr, dass die Vorbereitung der Medikamente eine Massnahme der Abklärung und der Beratung nach Art. 7 Abs. 2 lit. a KLV darstelle, so dass dieser Punkt nicht weiter geprüft werden muss, wobei bei Bedarf auf die betreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils verwiesen wird Was sodann die Begleitung der Versicherten ausserhalb ihres Schlafzimmers bis zum Speisesaal angeht, hielt das Schiedsgericht fest, dass diese Handlung nicht in die Kategorie der Massnahmen der Grundpflege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV falle. Sie stelle entweder eine Annehmlichkeit, ein körperliches Training zur Erhaltung der Gesundheit oder eine Handlung mit einer sozialen Komponente dar, was der in der Verordnung vorgesehenen Definition nicht entspreche. Diese stelle nämlich die Bedingung, dass die Massnahme pflegerischen Charakter habe. Die Begleitung der Versicherten ausserhalb ihres Schlafzimmers lasse sich im Übrigen eher mit einem Spaziergang vergleichen als mit einer Körperübung in Form einer Mobilisierung im technischen Sinn; so oder so gelte die Mobilisierung eines Patienten im Hinblick auf die Vornahme einer Verrichtung des täglichen Lebens nicht als ein von der Verrichtung des täglichen Lebens distinktes und abgegrenztes Element und konstituiere daher keine Leistung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. 5.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert diese Auslegung von Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV als zu restriktiv und macht geltend, die Hilfe beim Essen und Trinken im Sinn dieser Bestimmung setze voraus, dass wenn der Patient sich zum Essen und Trinken fortbewegen müsse und dazu Hilfe bedürfe, diese Hilfe Anspruch auf eine Entschädigung geben müsse. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin könne die Hilfe beim Essen und Trinken nicht auf die Hilfe reduziert werden, die einer Person geleistet wird, die unfähig ist, die Nahrung oder die Flüssigkeit zum Mund zu führen und zu kontrollieren, dass sie sich effektiv nährt und trinkt. Vielmehr schliesse diese Hilfe jene Hilfe mit ein, die darin bestehe, den Pflegeempfänger zu zwingen, sich zum Speisesaal zu begeben, um dort seine Mahlzeit einzunehmen, was auch die Wirkung habe, ihm körperliche Betätigung machen zu lassen und ihn zu mobilisieren. Die Beschwerdeführerin zieht eine Parallele zwischen der Hilfe bei der Ernährung und der Hilfe, die nötig ist, um auf die Toilette zu gehen, die die Begleitung bis dorthin umfasse Die Massnahmen der Grundpflege im Sinn von Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV, über die es keinen abschliessenden Katalog gibt (BGE 131 V 178 Erw S. 185; Entscheid des Bundesrates vom 9 März 1998, in RKUV 1998 KV Nr. 28 S. 180 Erw. 3 S. 184), sind Pflegemassnahmen, die darauf abzielen, die Konsequenzen der Unfähigkeit, gewisse elementare Verrichtungen des täglichen Lebens aufgrund von Krankheit oder Abhängigkeit selbst zu verrichten, auszugleichen ( abhängige Patienten ; siehe auch BÉATRICE DESPLAND, Soins de longue durée, soins de dépendance. Contributions aux débats relatifs à la révision de la LAMal, Rapport IDS n 8, 2004, S. 6). Diese Massnahmen sind nichtmedizinischer Art (Urteil P 19/03 vom 20. Dezember 2004 Erw , in SVR 2005 EL Nr. 2 S. 5; Botschaft des Bundesrats vom 16. Februar 2005 zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, BBl , Ziff ), obwohl darunter auch gewisse Leistungen medizinischer Art aufgezählt sind (so namentlich die Dekubitusprophylaxe, die Massnahmen zur Verhütung oder Behebung von behandlungsbedingten Schädigungen der Haut; vgl. GUY LONGCHAMP, Conditions et étendue du droit aux prestations de l'assurance-maladie sociale, These, 2004, S. 167). Nicht zu den Massnahmen der Grundpflege gehören jene Handlungen, die zur Hauptsache mit Begleitung zu tun haben, mit pädagogischen Leistungen, mit der Entwicklung der persönlichen Fähigkeiten und mit sozialen Beziehungen (Entscheid des Bundesrates vom 28. Januar 1998, RKUV 1998 KV Nr Erw. 8.2 S. 172) Die Massnahmen der Grundpflege bezwecken die Personenhilfe und unterscheiden sich damit von der Sachhilfe bzw. Haushaltshilfe (vgl. BGE 131 V 178 Erw in fine S. 187). Diese umfasst die Tätigkeiten, die mit der wirtschaftlichen Verwaltung und der effektiven Führung des Haushalts zusammenhängen, wie etwa den Einkauf, die Nahrungszubereitung einschliesslich des Servierens der Mahlzeiten (Entscheid des Bundesrates vom 9. März 1998, RKUV 1998 KV Nr Erw. II. S. 183 f.), Wäsche und ähnliche Handlungen, die nicht zum Katalog der von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergüteten Leistungen gehören (Urteil P 19/03, a.a.o., Erw. 4.2; Botschaft zur Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991, BBl 1992 I 77, p. 134; Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in Soziale Sicherheit, SBVR, 2. Aufl., Nr. 329 S. 505; LONGCHAMP, op. cit., S. 485; siehe auch PFIFFNER RAUBER, Das Recht auf Krankheitsbehandlung und Pflege, These, 2003, S. 243) Was zu allererst die Hilfe beim Essen anbelangt, so kann man das Begleiten eines Versicherten ausserhalb seines Zimmers bis zum Speisesaal nicht als darunter fallenden Vorgang ansehen. Als Massnahme der Grundpflege zielt die Handlung, die darin besteht, dem Patienten beim Essen zu helfen ( aider le patient à s'alimenter, aiuto a nutrirlo [il paziente]), auf die Situation, in der sich die Person nicht selbst ernähren kann, weil sie nicht in der Lage ist, zum Beispiel ihre Nahrungsmittel zu zerschneiden oder sie zum Mund zu führen. Hingegen fällt die Hilfe, der sie bedarf, damit ihr die Lebensmittel serviert werden und zu ihr gelangen Vorbereiten und Kochen der Lebensmittel, aber auch Anrichten und Servieren, nicht unter die Massnahmen der Grundpflege im Sinn der betreffenden Bestimmung, sondern unter die Haushaltshilfe (Erw oben), selbst wenn diese Hilfe für sie ebenso notwendig ist wie die Hilfe beim Essen. Da das Servieren der Mahlzeiten (d. h. die Handlung, die darin besteht, Lebensmittel zu einer Person hinzubringen) sei es ans Bett einer bettlägerigen Person, auf einen Tisch in einem Zimmer oder in einem gemeinsamen Speisesaal nicht zu den Massnahmen der Grundpflege im Bereich der Hilfe beim Essen und Trinken gehört, so kann auch die Hilfe, der der Pflegeempfänger bedarf, um sich aus seinem Zimmer hinaus und zu seinem Mahl hin zu bewegen, nicht als eine solche Pflegemassnahme betrachtet werden (vgl. dazu die Handlung des Essens im Zusammenhang mit der Hilflosenentschädigung in der Invalidenversicherung, Urteil H 128/03 vom 4. Februar 2004 Erw. 3). Die soziale Dimension, die sich für die in Heimen wohnenden Pflegeempfänger aus der Möglichkeit gemeinsamer Mahlzeiten mit anderen Personen ergibt, ist so positiv und nützlich sie auch sein mag

5 nicht Sache der obligatorischen Krankenversicherung (Erw oben; cf. Hardy Landolt, Das soziale Pflegesicherungssystem, 2002, S. 85) Unter dem Aspekt sodann der körperlichen Betätigung oder der Mobilisierung kann die fragliche Handlung auch nicht als solche Handlungen im Sinn von Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV angesehen werden, wie die Erstrichter zu Recht festgehalten haben. Entsprechend den Feststellungen des kantonalen Schiedsgerichts verfolgt die Begleitung der Versicherten nämlich nicht den Zweck, sie Bewegungsübungen machen zu lassen oder sie zu mobilisieren ( lui faire faire des exercices, le mobiliser, esercizi di mobilizzazione ), d. h. ein Muskel- bzw. Körpertraining nach einem Programm für Leibes(wieder)erziehung, sondern eben, sich zum Speisesaal zu begeben, um sich zu Tisch zu setzen, oder vom Tisch zu gehen. Diese Handlung, die durch das von der Beschwerdeführerin eingerichtete Heimhilfe-System in gemeinsamer Residenz notwendig geworden ist, fällt unter die Verrichtung des täglichen Lebens sich fortbewegen (so wie dies zum Beispiel im Zusammenhang mit der Hilflosenentschädigung in der Invalidenversicherung bestimmt wurde), die als solche von der in der betreffenden Bestimmung vorgesehenen Aufzählung nicht gemeint ist. Würde man die Fortbewegungshilfe durch Ergänzung der Beispielliste in die Massnahmen der Grundpflege im Sinn von Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV mit einschliessen, so käme dies im Übrigen einer Ausdehnung des Begriffes solcher Pflegemassnahmen gleich, die den vom Verordnungsgeber gewollten Rahmen sprengen würde. Dieser hat diese Leistungskategorie nämlich wie im Fall der Hilfe bei der Körperpflege und beim Essen und Trinken einschränkend definiert (Anhang 1b des Kommentars des EDI zu den Bestimmungen über die Spitex-Leistungen für das Vernehmlassungsverfahren), womit die Begleitung des Patienten bei seinen Fortbewegungen nicht mit eingeschlossen ist Aus den vorangehend erwähnten Gründen (Erw oben), vermag der Hinweis auf das RAI-HC-Handbuch der Beschwerdeführerin nicht zu helfen. Gleich verhält es sich schliesslich mit ihrer Argumentation, die sie aus dem Zusammentreffen von Leistungen der Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung) ableitet, weil die vorliegende Streitsache einzig die eventuelle Übernahme der fraglichen Leistungen durch die obligatorische Krankenversicherung zum Gegenstand hat. 6. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde unbegründet ist. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Selbst wenn sie obsiegt, hat die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 4 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Waadtländer Schiedsgericht für Versicherungsstreitigkeiten und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. April 2010 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Meyer Moser-Szeless

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