EY Public Services Newsletter
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- Annika Linden
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1 EY Public Services Newsletter Informationen für die öffentliche Hand und NPOs für, die Schweiz und Österreich Ausgabe 126 Dezember 2016 Herzlich willkommen Herzlich willkommen zum aktuellen EY Public Services Newsletter für, die Schweiz und Österreich! Wir hoffen, Ihnen mit diesem Newsletter wieder interessante Beiträge bieten zu können und wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre. Wenn Sie Anregungen oder Kommentare haben, freuen wir uns über eine Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Bernhard Lorentz Bernadette Koch Elfriede Baumann
2 Inhalt In eigener Sache 02 Neu bei EY Law Österreich Anwalt für öffentliches Wirtschaftsrecht Tipps & Trends 03 Wirksamkeitsüberwachung des Aufsichtsrats: Neuer Standard zur Prüfung von Risikomanagementsystemen 06 EuGH: Verlängerung befristeter Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst 09 Gute Schule 2020 NRW setzt den Rettungsanker 12 Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ( 2b UStG) 17 Die (Neu-)Definition der Wohlfahrtspflege und die Folgen für gemeinnützige Einrichtungen Schweiz 20 Gliederung und Anhangangaben gemäß neuem Rechnungslegungsrecht: Ausführungen zu einigen Problemen der Praxis Österreich 27 Gesellige Veranstaltungen gemeinnütziger Körperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts 29 Daten aus öffentlich zugänglichen Registern und Büchern Recht auf Datenschutz? Termine 32 EU-Beihilfenrecht für Kommunen und kommunale Unternehmen am 21.3 (Eschborn) und (Dortmund) EY Public Services Newsletter, Ausgabe 126 Dezember
3 Tipps und Trends Wirksamkeitsüberwachung des Aufsichtsrats: Neuer Standard zur Prüfung von Risikomanagementsystemen Am 3. März 2016 hat das Institut der Wirtschaftsprüfer in (IDW) den Entwurf des neuen Prüfungsstandards zur Prüfung von Risikomanagementsystemen (IDW EPS 981) veröffentlicht. Der Standard soll erstmalig bei freiwilligen Prüfungen von Risikomanagementsystemen (RMS), die nach dem 31. Dezember 2016 beauftragt werden, Anwendung finden. Der Standard dient auch als Leitlinie für die Wirksamkeitsüberwachung durch den Aufsichtsrat. Neuer Standard zur Prüfung von Risikomanagementsystemen In Anlehnung an den seit 2011 in Kraft befindlichen IDW Prüfungsstandard (PS) 980 Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung von Compliance Management-Systemen definiert IDW EPS 981 Grundsätze für die ordnungsmäßige Prüfung von Risikomanagementsystemen. Jene Grundsätze sollen unabhängig von Branche, Rechtsform und Unternehmensgröße anwendbar sein. Die Einrichtung eines Risikofrüherkennungssystems (RFES) zum rechtzeitigen Erkennen von bestandsgefährdenden Risiken wurde bereits 1998 mit dem KonTraG als Pflichtmaßnahme des Vorstands in 91 Abs. 2 AktG kodifiziert. Die Prüfung des RFES ist entsprechend gemäß 317 Abs. 4 HGB Teil der Jahresabschlussprüfung und wird mit IDW PS 340 für den Abschlussprüfer geregelt. Wo IDW PS 340 bisher jedoch nur einen Teilbereich des Risikomanagementsystems (RMS) abdeckt, wird mit IDW EPS 981 nun das Risikomanagementsystem ganzheitlich in den Blick genommen. IDW EPS 981 liegt eine erweiterte Definition des RMS-Begriffs zugrunde: Während IDW PS 340 das Risikomanagement als die Gesamtheit aller organisatorischen Regelungen und Maßnahmen zur Risikoerkennung und zum Umgang mit den Risiken unternehmerischer Betätigung definiert, erfasst IDW EPS 981 mit dem RMS begrifflich die Gesamtheit der Regelungen, die einen strukturierten Umgang mit Chancen und Risiken im Unternehmen sicherstellt. Warum also eine neue Begriffsbestimmung und ein neuer Prüfungsstandard? Im Fokus steht eine einheitliche Reifegrad-Bestimmung eines RMS bezüglich der Identifizierung, Bewertung, Steuerung und Überwachung wesentlicher Unternehmensrisiken. EY Public Services Newsletter, Ausgabe 126 Dezember
4 Tipps und Trends Der Aufbau eines RMS nach IDW EPS 981 umfasst drei Dimensionen: i. Zielkategorien, ii. Unternehmensprozesse und iii. Unternehmensorganisation. Im Detail basieren diese Dimensionen des RMS wiederum auf acht Grundelementen: (i) Risikokultur, (ii) Ziele des RMS, (iii) Organisation des RMS, (iv) Risikoidentifikation, (v) Risikobewertung, (vi) Risikosteuerung 1, (vii) Risikokommunikation sowie (viii) Überwachung und Verbesserung des RMS. Die Grundelemente des RMS sind dabei in die Geschäftsabläufe eingebunden und stehen miteinander in Wechselwirkung. Die konkrete Ausgestaltung des RMS hängt somit von den unternehmensspezifischen Gegebenheiten ab; diese sind folglich auch bei der Konzeption der Prüfung zu berücksichtigen. Abbildung: Grundelemente des Risikomanagementsystems gemäß IDW EPS 981 Mit Blick auf die Grundelemente lehnt sich IDW EPS 981 grundsätzlich an den anerkannten Standard COSO II ERM 2 an, wobei Letzterer neben strategischen und operativen Zielen zusätzlich die Zielkategorien Berichterstattung und Compliance umfasst. Hinsichtlich des Prüfungsumfangs ist IDW EPS 981 modular aufgebaut: Er sieht zum einen eine stichtagsbezogene Angemessenheitsprüfung der implementierten RMS-Regelungen vor. Zum anderen kann hierauf aufbauend die Beurteilung um eine Wirksamkeitsprüfung der implementierten RMS-Regelungen über einen Zeitraum erfolgen. Bedeutung und Belang für Geschäftsleitung und Aufsichtsgremien Die Einrichtung und Wirksamkeitsüberwachung unternehmerischer Kontrollsysteme ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung des Vorstands. Seinen allgemeinen Organisations- und Sorgfaltspflichten nach 93 Abs. 1 Satz 1 AktG würde er unter Berücksichtigung unternehmensindividueller Gegebenheiten mit der Einrichtung und Aufrechthaltung von effektiven Kontrollsystemen nachkommen. Für den Aufsichtsrat wird gesondert im 107 Abs. 3 Satz 2 AktG darauf hingewiesen, dass neben anderer Kontrollsysteme auch die Überwachung des RMS Bestandteil seines Überwachungskreises ist. Die Wirksamkeitsüberwachung des RMS kann dabei aufgrund von 52 Abs. 1 GmbHG auch für den Aufsichtsrat einer GmbH zum gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtenkanon gehören. 1 Eine Prüfung gemäß IDW PS 340 ist auf bestandsgefährdende Risiken ausgerichtet und vernachlässigt z. B. das Grundelement Risikosteuerung. 2 COSO (Committee of Sponsoring Organizations of the Treadway Commission) ERM (Enterprise Risk Management Framework) EY Public Services Newsletter, Ausgabe 126 Dezember
5 Tipps und Trends Im Zuge der zunehmenden Professionalisierung der Aufsichtsratstätigkeit gewinnt die zukunftsorientierte, präventive Überwachung stetig an Bedeutung. Vor diesem Hintergrund kann die Reifegradbestimmung einzelner unternehmerischer Kontrollsysteme wie beispielsweise des RMS einen wertvollen Beitrag zur rechtzeitigen Aufdeckung und Steuerung von Risiken und Schwachstellen sowie zur Identifizierung von Verbesserungspotenzialen leisten. Die Erlangung eines objektiven Nachweises über die Angemessenheit und Wirksamkeit des RMS kann somit neben der Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Kontroll- und Steuerungsfunktionen auch zur Haftungsvermeidung beitragen. Eine Prüfung des RMS nach EPS 981 ist anders als die im IDW PS 340 geregelte Prüfung des RFES grundsätzlich freiwillig. Doch trotz der unterschiedlichen Schwerpunkte der beiden Standards ist eine inhaltliche Schnittmenge vorhanden; bei einer freiwilligen Erweiterung der Prüfung um eine Reifegradbestimmung des RMS nach IDW EPS 981 lassen sich somit Synergiepotenziale realisieren. Fazit Die Analyse des Reifegrades unternehmerischer Kontrollsysteme hier insbesondere des RMS bietet Aufsichtsratsmitgliedern und Beteiligungsführern nicht nur die Möglichkeit, potentielle Schwachstellen frühzeitig aufzudecken. Vielmehr kann eine gezielte Steuerung von Risiken und Chancen einen entscheidenden Beitrag zur Erreichung der gesetzten Unternehmens- und Beteiligungsziele leisten. g Ansprechpartner Daniela Mattheus Telefon governancematters@de.ey.com Florian Meier Telefon florian.meier@de.ey.com Kristian Bredesen Telefon kristian.bredesen@de.ey.com EY Public Services Newsletter, Ausgabe 126 Dezember
6 Ansprechpartner EY Assurance Tax Transactions Advisory Assurance Hans-Peter Busson Eschborn/Frankfurt am Main Telefon Tax Gabriele Kirchhof Köln Telefon Advisory Cornelia Gottbehuet München Telefon Transactions Mattias Schneider Hamburg Telefon Real Estate Dietmar Fischer Telefon Law Dr. Oliver Wittig Telefon Schweiz Bernadette Koch Bern Telefon Österreich Elfriede Baumann Wien Telefon elfriede.baumann@at.ey.com Herausgeber Friedrichstraße Berlin Verantwortlicher Partner Prof. Dr. Bernhard Lorentz Berlin Telefon bernhard.lorentz@de.ey.com Redaktion Birgit Neubert Berlin Telefon birgit.neubert@de.ey.com Wenn Sie unseren Newsletter nicht mehr erhalten möchten, schreiben Sie uns an public.services@de.ey.com Anmeldungen zum Bezug des Public Services Newsletters können Sie unter folgenden Homepages vornehmen: : Schweiz: Österreich: Alle bisherigen Ausgaben des Public Services Newsletters können ebenfalls unter den oben genannten Homepages abgerufen werden. Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und entscheidend besser zu machen für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch Building a better working world. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter In ist EY an 22 Standorten präsent. EY und wir beziehen sich in dieser Publikation auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited Alle Rechte vorbehalten. hm1216 Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden. Wir legen großen Wert auf geschlechtliche Gleichberechtigung. Zur besseren Lesbarkeit der Texte wird in diesem Newsletter gelegentlich nur die maskuline oder feminine Form gewählt. Dies impliziert keine Benachteiligung des jeweils anderen Geschlechts. Wenn Sie also z. B. von Autoren, Ansprechpartnern oder Unternehmern lesen, dann meinen wir natürlich auch die Autorinnen, Ansprechpartnerinnen und Unternehmerinnen usw. Wir danken für Ihr Verständnis. EY Public Services Newsletter, Ausgabe 126 Dezember
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