Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
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- Dennis Baum
- vor 8 Jahren
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31 $ Rasse Menschliche Rassen gibt es nicht. Da der Begriff Rasse in Bezug auf Menschen einen deutlich rassistisch-ideologischen Charakter annimmt, hat die UNESCO bereits im Jahr 1952 empfohlen, den Begriff Rasse (race) durch den rein beschreibenden Begriff ethnische Gruppe (ethnic group) zu ersetzen. Das Merkmal ist von der EU- Antirassismusrichtlinie 2000/43 vorgegeben. Der problematische Begriff wird verwendet, weil Rasse den sprachlichen Anknüpfungspunkt zum Begriff des Rassisimus bildet und die hiermit verbundene Signalwirkung, nämlich die konsequente Bekämpfung rassistischer Tendenzen, genutzt werden soll. Ethnische Herkunft Der Begriff ist im weiten Sinne zu verstehen. Ethnie ist eine Gruppe von Menschen, die durch gemeinsame Eigenschaften wie z. B. Sprache, Kultur, Tradition, Religion, Gebräuche verbunden sind und die sowohl in der Selbst- als auch der Fremdwahrnehmung als kulturell unterscheidbar gilt (z. B. die Sorben, die Roma, die Sikhs). Das Merkmal umfasst Benachteiligungen aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, des nationalen Ursprungs oder des Volkstums im Sinne des ethnischen Ursprungs. Dies gilt auch, wenn scheinbar auf die Staatsangehörigkeit oder Religion abgestellt wird, in der Sache aber die ethnische Zugehörigkeit gemeint ist. Geschlecht Geschützt ist die gefühlte Geschlechtsidentität (männlich, weiblich, hermaphroditisch, transsexuell). Ist das Geschlecht das maßgebliche Unterscheidungskriterium, liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor. Ist das Geschlecht zwar nicht der Anknüpfungspunkt für die Ungleichbehandlung, sind von der Maßnahme aber wesentlich mehr Frauen als Männer betroffen (oder umgekehrt), kann eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegen.
32 Religion und Weltanschauung Die nähere Begriffsbestimmung ist anhand der Rechtsprechung zu Art. 4 Grundgesetz zu treffen. Religion und Weltanschauung liegen eine Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft bzw. zum Ziel menschlichen Lebens zugrunde. Die Religion legt eine den Menschen überschreitende und umgreifende ( transzendente ) Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche ( immanente ) Bezüge beschränkt. Behinderung Der Begriff entspricht den gesetzlichen Definitionen in 2 Abs. 1 SGB IX und 3 Bundesgleichstellungsgesetz (BGG). Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Alter Gemeint ist das Lebensalter. Es geht nicht nur um den Schutz älterer Menschen. Vor Benachteiligungen und ungerechtfertigten unterschiedlichen Behandlungen, die an das konkrete Lebensalter anknüpfen, sollen gleichermaßen jung und alt geschützt werden. Sexuelle Identität Sexuelle Identität wird häufig synonym für sexuelle Orientierung verwendet. In der umzusetzenden EU- Richtlinie 2000/78 heißt es sexuelle Ausrichtung. Sexuelle Orientierung bezeichnet die Hauptzielrichtung der sexuellen Interessen einer Person im Hinblick auf die gewünschten Partner. Das Merkmal soll die Präferenz der sexuellen Partnerwahl schützen. Auch die Landesverfassung von Thüringen verbietet die Bevorzugung und die Benachteiligung von Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung. Ein Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Identität findet sich bereits in den Landesverfassungen von Berlin, Brandenburg und Bremen. Die sexuelle Identität erfasst neben Hetero-, Homo- und Bisexualität auch Transsexualität und Transgender zu sein.
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