Gesetzliche Auflagen hätten Sie s gewusst? Rechtslage und Haftung für selbstgebaute Lastaufnahmemittel von Mag. Nikolaus Vasak
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1 Newsletter Nr. 10 Februar 2009 Hebetechnik informiert.....zu Ihrer Sicherheit! Gesetzliche Auflagen hätten Sie s gewusst? Rechtslage und Haftung für selbstgebaute Lastaufnahmemittel von Mag. Nikolaus Vasak Zum Schutz der Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber zahlreiche Rechtsvorschriften erlassen, die den sicheren Einsatz der verwendeten Arbeitsmittel gewährleisten sollen. In den meisten Fällen handelt es sich bei den Arbeitsmitteln... Prüfetiketten: Jetzt mit Farbcodierung! Wir haben die Anregung einiger Kunden aufgegriffen und ab heuer werden unsere Prüfaufkleber für Prüfungen und Wartungen 2009, sowie die Kleber, die auf Neuprodukte als Erinnerung für eine notwendige Prüfung... Neueröffnung: Hebetechnik Servicestützpunkt in Grödig eröffnet! Um unser Service für unsere Kunden im Westen Österreichs weiter zu verbessern, haben wir mit Anfang Jänner den Hebetechnik Servicestützpunkt West in Grödig eröffnet... Neuerscheinung: Der Hebetechnik Katalog 2009 ist da! Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass der Hebetechnik-Katalog 2009 erschienen ist. Mit unserer erweiterten Produktpalette... Erste Bank BLZ Kto. Nr.: IBAN-Nr.: AT BIC-Code (S.W.I.F.T): GIBAATWW
2 Gesetzliche Auflagen Hätten Sie s gewusst? Rechtslage und Haftung für selbstgebaute Lastaufnahmemittel Zum Schutz der Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber zahlreiche Rechtsvorschriften erlassen, die den sicheren Einsatz der verwendeten Arbeitsmittel gewährleisten sollen. In den meisten Fällen handelt es sich bei den Arbeitsmitteln um von den Unternehmen erworbene Produkte, die im Normalfall eine sogenannte CE-Kennzeichnung aufweisen, wodurch grundsätzlich deren Einsatz den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Es kommt aber durchaus auch häufig vor, dass diverse Arbeitsmittel im Unternehmen selbst hergestellt werden. In einem derartigen Fall ist auf Grund der gesetzlichen Vorschriften ebenfalls darauf zu achten, dass die selbst produzierten Arbeitsmittel den entsprechenden Sicherheitsvorschriften entsprechen. Rechtliche Grundlagen sind insbesondere das Arbeitnehmerschutzgesetz und die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, wie die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) und die Maschinen- Sicherheitsverordnung (MSV). Im Arbeitnehmerschutzgesetz ist lediglich allgemein geregelt, dass die verwendeten Arbeitsmittel den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere über Sicherheits- oder Gesundheitsanforderungen entsprechen müssen und dass beispielsweise Arbeitsmittel nur dann aufgestellt werden dürfen, wenn die zulässige Beanspruchung tragender Bauteile nicht überschritten ist oder durch entsprechende Befestigungen allenfalls die Stabilität gewährleistet sein muss. Darüber hinaus ist im Arbeitnehmerschutzgesetz auch geregelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitsmittel vor deren Einsatz überprüft werden müssen (Abnahmeprüfung), allenfalls auch laufenden Überprüfungen unterzogen werden müssen und darüber hinaus auch eine entsprechende Wartung durchzuführen ist. Die näheren Bestimmungen, insbesondere auch über die gesetzlich vorgeschriebene Beschaffenheit von Arbeitsmitteln sind in der Arbeitsmittelverordnung (4.Abschnitt insbesondere 41) und in der Maschinen- Sicherheitsverordnung geregelt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf zu achten, dass auf den Arbeitsmitteln auch entsprechende Hinweise über die bestimmungsgemäße Verwendung und auf mögliche Gefahren angebracht sein müssen, ebenso wie bestimmte Daten (wie z.b. die Tragfähigkeit), wenn dies für die Sicherheit der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Maschinen und an Sicherheitsbauteile für Maschinen sind im dritten Abschnitt der Maschinensicherheitsverordnung geregelt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass für Arbeitsmittel, die der Maschinensicherheitsverordnung unterliegen (Maschinen oder Sicherheitsbauteile für Maschinen, wenn auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung allenfalls Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Verwender ausgehen können) alle rechtlichen Vorschriften dieser Verordnung auch für Arbeitsmittel einzuhalten sind, die für den Eigengebrauch hergestellt wurden ( 3 Abs.1 Z 2 MSV). Dies bedeutet insbesondere, dass für derartige Arbeitsmittel eine technische Dokumentation ( 6 MSV), eine Übereinstimmungserklärung ( 7 MSV), sowie insbesondere auch eine CE-Kennzeichnung ( 8 MSV) vorliegen muss.
3 Die technische Dokumentation muss detaillierte Angaben und Pläne, allenfalls mit entsprechenden Berechnungen und Versuchsergebnissen über die Art und Weise enthalten, wie die Maschine oder der Sicherheitsbauteil erzeugt wurde und muss der technischen Dokumentation auch ein Exemplar der Betriebsanleitung beigelegt sein. Die Betriebsanleitung muss alle für die Inbetriebnahme, Wartung, Inspektion und Überprüfung der Funktionsfähigkeit notwendigen Pläne und zweckdienlichen Angaben enthalten. Die Übereinstimmungserklärung muss ebenfalls detaillierte Angaben enthalten, insbesondere Rückschlüsse auf den Hersteller enthalten und die Erklärung, dass das Arbeitsmittel eben allen Sicherheitsvorschriften entspricht. Letztlich ist das Arbeitsmittel mit einer sogenannten CE-Kennzeichnung zu versehen, sodass ersichtlich ist, dass dieses Arbeitsmittel eben sämtlichen Sicherheitsvorschriften entspricht. Detaillierte Regelungen enthält insbesondere die Maschinensicherheitsverordnung. Wichtig ist jedenfalls, dass all diese Vorschriften genauestens eingehalten werden, da einerseits Verwaltungsstrafen drohen könnten, insbesondere aber im Falle eines Unfalls weitreichende Haftungen die Folge sein könnten, da im Falle der Nichteinhaltung der entsprechenden Verordnungen davon ausgegangen wird, dass das Arbeitsmittel eben nicht den entsprechenden Sicherheitsbestimmungen entspricht. Mag. Nikolaus Vasak Rechtsanwalt und eingetragener Mediator Prüfetiketten Jetzt mit Farbcodierung! Wir haben die Anregung einiger Kunden aufgegriffen und ab heuer werden unsere Aufkleber für Prüfungen und Wartungen 2009, sowie die Kleber, die auf Neuprodukte als Erinnerung für eine notwendige Prüfung 2010 angebracht werden, ähnlich der Autobahnvignettenfarbe ausgeführt. Damit können bereits aufgrund der Farbe des Aufklebers Produkte erkannt werden, die noch zu prüfen sind, bzw. eventuell bei einer Jahresprüfung durchgerutscht sind. Prüfetiketten bis 2008 Prüfetiketten ab mit jährlich wechselnder Farbcodierung
4 Neueröffnung Hebetechnik Servicestützpunkt in Salzburg eröffnet! Um unser Service für unsere Kunden im Westen Österreichs weiter zu verbessern, haben wir mit Anfang Jänner den Hebetechnik Servicestützpunkt West in Grödig eröffnet. Unsere wichtigsten Einrichtungen sind: Prüfbank bis 70 to Prüfeinrichtung für Hebezeuge, Hebeklemmen, Lasthebemagnete, Zahnstangenwinden etc. Werkstatteinrichtung für Reparaturen aller gängigen Marken Umfangreiches Ersatzteillager Seilpresse für Lug-All Seilzüge Montage und Wartungsfahrzeug Transportable Prüfgewichte bis 1 to Damit können wir für Sie Wartungen, Reparaturen und Überprüfungen von Hebezeugen, Lastaufnahmemittel, Anschlagmittel und Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz für alle Markengeräte im Westen Österreichs ab sofort noch rascher durchführen. Als Ansprechpartner steht Ihnen Herr Günther Herlbauer / für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung. Auch direkt bei Ihnen vor Ort sind wir in der Lage Montagen, Wartungs- und Reparaturarbeiten von Kränen, Hebezeugen, Hubtischen etc. im Westen Österreichs künftig rascher und kostengünstiger durchzuführen! Als Ansprechpartner für Leistungen bei Ihnen vor Ort (Mobiler Prüfdienst, Kranprüfdienst) steht Ihnen nach wie vor Herr Thomas Bach unter / oder per mail:thomas.bach@hebetechnik.at für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung. München, Wien, Knoten Salzburg, Salzburg West Gewerbestraße erbestraße ße L104 L Grödiger Landesstraße Gewerbegebiet erb Grödiger Straße Anif Salzburg Schützenstraße Grödig Neue-Heimat-Straße L104 Grödiger Landesstraße A 10 Neu-Anif Ausfahrt Berchtesgarden, Grödig ITM Gewerbestraße L104 Grödiger Landesstraße B 160 Neu-Anifer-Straße Graz-Villach, Hallein Gewerbegebiet LKW PKW HOTEL UNTERSBERG Sankt Leonhart B 160 Niederalm
5 Wiener Str. 132a A-2511 Pfaffstätten/Gewerbepark Hebetechnik Katalog 2009 Der Hebetechnik Katalog 2009 ist da! Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass der HebetechnikKatalog 2009 erschienen ist. Mit unserer erweiterten Produktpalette bieten wir Ihnen nun noch mehr Möglichkeiten, all Ihren Hebetechnik-Anforderungen gerecht zu werden. Kompetente Beratung stets inklusive! Der Schulungsbereich für die Weiterbildung unserer Kunden konnte ebenfalls ausgebaut werden. Profitieren Sie von den Anwenderschulungen zum Thema Heben, die Inhalte verständlich und praxisnah erklären. Die angeführten Preise gelten ab 1. März Entdecken Sie neue Produkte, viele weitere Informationen und hilfreiche Details im neuen Hebetechnik-Katalog. Viel Freude beim Finden von starker Hebetechnik und starker Serviceleistung! Bestellung unter 02252/ oder auf unter dem Punkt Information NEU bei Krane: NN Prosystems Ein- und Zweiträgerkrane NN Alu-Portalkrane NN Drehkran für Kläranlagen NN Yale-Werkstattkran klappbar Modell WSC NEU bei Hebezeuge: NN Yale Elektrokettenzug Modell VEGO NN CM Elektrokettenzug Modell Lodestar NN Yalelift in explosionsgeschützer Ausführung NN Elektro-Seilwinde Modell ESG, HEB und VTF NEU bei Lastaufnahmemittel: NN Staplertraversen TTS-Z NN Aluminium Einfach-, H- und Staplertraverse NN Yale Lasthebemagnete Modell TPM NN Elektropermanent Lasthebemagnete und Traversen NEU bei Flurförderzeuge: NN Flachhubtische Typ TCL NN Flachhubtische Typ TUL, TUB NN Scherenhubtische Typ CR, CL, CB NN Schwerlast-Fahrwerke Modell LX NEU bei PSA: NN Auffganggurt Exofit XP NN Höhensicherungsgerät Modell Talon NN Gleitender Trägeranker Modell Glyder NN Horizontales Anschlagsystem Modell EZ-Line Erste Bank BLZ Kto. Nr.: IBAN-Nr.: AT BIC-Code (S.W.I.F.T): GIBAATWW
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1.2 Gesamtinhaltsverzeichnis
Seite 1 1.2 1.2 1 Service und Verzeichnisse 1.1 Herausgeber- und Autorenverzeichnis 1.2 1.3 Stichwortverzeichnis 1.4 Zugang zum Internetportal 2 Rechtliche Grundlagen 2.1 Die neue Maschinenrichtlinie 2.1.1
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