in Theorie und Praxis Gertrud Stöcker

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1 Die neue Pflegeausbildung in Theorie und Praxis Gertrud Stöcker

2 Rechtliche Grundlagen zur Reform der Pflegeausbildung Pflegeberufegesetz (PflBG) (= Art. 1 PflBRefG) Ausbildungsund Prüfungsverordnung (APrV) zum PflBG Grundgesetz Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG + Richtliniengebung seitens der Europäischen Union 2

3 Tätigkeiten / Aufgaben zu anderen Berufsgruppen als absolut wirkende Vorbehalte Für die Pflegefachfrau / den Pflegefachmann Erhebung, Feststellung des individuellen Pflegebedarfs Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege Die Schaffung von vorbehaltenen Tätigkeiten für einen Beruf wird als Hervorhebung der besonderen Bedeutung für den Patientenschutz dieses Berufs verstanden. Die Schaffung vorbehaltener Tätigkeiten fordert von dem Beruf mehr Verantwortung und selbstständiges Handeln. Die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Personen ohne Pflegeberufsabschluss ist untersagt!!! Achtung: Sanktionsbewehrung 3

4

5 Der Pflegeprozess als zentrales Handlungsmodell Einschätzung Planung Durchführung Bewertung qualitative und quantitative Orientierung als curriculare und didaktische Orientierung professionelle Orientierung

6 Aktueller Diskurs zum Vorbehalt Aufgabenfelder der Pflege Zielgruppe Aufgabenfelder der Pflege Aufgabenfelder der Pflege Vorbehaltene Tätigkeiten/ Aufgaben im Spannungs- Feld Aufgabenfelder der Pflege Aufgabenfelder der Pflege 6

7 Ausbildungsziel Generalistik ff ein Beruf eine Berufsbezeichnung automatische Anerkennung innerhalb der EU theoretische Ausbildung an Berufsfachschulen u n d Hochschulen Pflichteinsätze und gfls. Vertiefung in praktischer Ausbildung in ambulanten und stationären Einrichtungen der Akut- und Langzeitpflege Generalist ist eine Person, deren Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf ein Feld als Ganzes oder eine Vielzahl von verschiedenen Bereichen angewendet werden. 7 Dictionary.com

8 Ausbildungsziel Generalistik ff als Mindestanforderungbeschreibt Zielgruppe ( ) zu pflegende Menschen aller Altersstufen in allen Lebensphasen und -situationen Kompetenzen fachliche, personale, methodische, soziale, interkulturelle und kommunikative Lebenslanges Lernen Prozess der eigenen beruflichen Biographie und die fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwicklung Lernkompetenz / Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion Lebenslanges Lernen wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen Biographie verstanden und die fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anerkannt. 8

9 Ausbildungsziel Generalistik ff als Mindestanforderung beschreibt Maßnahmen und Ziele der Pflege Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder Verbesserung der physischen und psychischen Situation der zu pflegenden Menschen Beratung sowie Begleitung in allen Lebensphasen und die Begleitung Sterbender Qualitätsmaßstab allgemein anerkannter Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse Lebensweltbezug der zu pflegende Mensch ist als Subjekt wahrzunehmen??? Irritierend ist der fehlende Bezug zu Menschen mit Behinderungen??? Selbstständigkeit Selbstbestimmung Professionelle Pflege ist komplementär auszuführen (Art. 1 Abs. 1 GG) 9

10 Ausbildungsziel Ausübung der Heilkunde ( ) präventive, kurative, rehabilitative und palliative Pflege ( ) Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder Verbesserung der physischen und psychischen Situation der zu pflegenden Menschen, ihre Beratung sowie ihre Begleitung in allen Lebensphasen und die Begleitung Sterbender Woher kommt die Annahme, Pflege sei keine Heilkunde??? 10

11 Ausbildungsziel: Befähigungen im Einzelnen selbstständig auszuführende Aufgaben Fähigkeit und Bereitschaft, eigenständig und verantwortlich zu handeln, eigenes und das Handeln anderer zu reflektieren und die eigene Handlungsfähigkeit weiterzuentwickeln selbstständiger Leistungszugang nach SGB, ohne ärztliche Anordnung oder Verordnung eigenständig durchzuführende Aufgaben ( ) ärztlich angeordnete Maßnahmen sind eigenständig durchzuführen, insbesondere Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation. interdisziplinäre Aufgaben ( ) mit anderen Berufsgruppen fachlich zu kommunizieren und effektiv zusammenzuarbeiten und dabei individuelle, multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen bei Krankheitsbefunden und Pflegebedürftigkeit zu entwickeln sowie teamorientiert umzusetzen. 11

12 Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG, geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU (2013) Es werden im Art. 31, Abs. 7 acht Kompetenzen gefordert für Pflegefach-personen, die für die allgemeine Pflege selbständig verantwortlich sind, unabhängig davon, an welcher Institution die Ausbildung erfolgte 1. Pflegeprozess umsetzen 2. An der praktischen Pflegeausbildung mitwirken 3. Gesunde Lebensweisen fördern 4. Lebenserhaltende Sofortmaßnahmen durchführen 5. Beraten, anleiten und unterstützen 6. Qualität der Pflege bewerten und sicherstellen 7. Kommunikation und Kooperation mit anderen Berufsgruppen 8. Mitwirken bei der Verbesserung der eigenen Berufspraxis PflBG Abs. 3.1 Ausbildungsziel selbständiges Handeln 12

13 EFN Kompetenzrahmen Begründung und politischer Kontext Geschichte des Dokuments Kompetenzen innerhalb der EU- Richtlinie 2013/55 Ansatz für ein Kompetenzmodell Beziehung zwischen den Kompetenzen der EU- Richtlinie 2005/ /55 und denen des EFN-Kompetenzrahmen Beziehung zwischen den Kompetenzen und dem Inhalt des Ausbildungs- und Lehrplans Verhältnis zwischen den Kompetenzen, dem Inhalt des Lehr- und Ausbildungsplans und möglichen Lernzielen 13

14 Prozess der Implementierung von Art. 31 (Liste von Kompetenzen) der EU-Richtlinie 2013/55/EU in die Pflegecurricula Art. 31: 8 Pflegekompetenzen - Kernkompetenz bereiche innerhalb der 8 Kompetenzen Aufschlüsselung von Kompetenzen innerhalb der Kompetenzfelder Themenliste Lernziele in Bezug auf die Themenliste EFN-Kompetenzrahmen verabschiedet durch die EFN-General-Versammlung, April 2015, Brüssel

15 EFN-Kompetenzrahmen: Schlüsselkompetenzen 1. Kultur, Ethik und Werte 2. Gesundheitsförderung und Prävention, Beratung und Lehren 3. Entscheidungsfindung 4. Kommunikation und Teamarbeit 5. Forschung, Entwicklung und Führung 6. Pflege EFN-Kompetenzrahmen verabschiedet durch die EFN-General-Versammlung, April 2015, Brüssel

16 Kompetenzbereich Pflege in Untergruppen Assessment und Diagnose Pflegeplanung Pflegeintervention Evaluierung und Qualitätsbewertung

17 Kernbereiche der Pflege Eine ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zeigen, um professionelle und sichere Versorgungentsprechend der Gesundheits-und Pflegebedürfnisse von Einzelnen, Familien und Gruppen für die Pflegefachperson verantwortlich ist, zu leisten. Dabei die Entwicklung von wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen, sowie die in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und berufliche Verhaltensregelungen etablierten Qualitäts-und Sicherheitsanforderungen. Unabhängig personenzentrierte integrierte pflegerische Versorgung mit dem Fokus auf Gesundheitsergebnisse bewerten, diagnostizieren, planen und umsetzen indem der Einfluss der Situation, der Hintergrund und die Pflege bewertet wird und auf der Grundlage von klinischen Versorgungsleitlinien die die Prozesse für die Diagnose, Behandlung oder Pflege beschreiben, sowie Empfehlungen für die künftige Versorgung aussprechen.

18 die theoretischen und methodischen Grundlagen und Prinzipien der Pflege kennen und anwenden, wodurch Pflegeinterventionen mit wissenschaftliche Erkenntnissen und verfügbaren Ressourcen begründet werden. Selbständig Erhebungsmechanismen und -verfahren für die kontinuierliche Verbesserung der Qualität in der Pflege, unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen, technischen und ethischen Entwicklungen etablieren. Entsprechend sozialer und kultureller Kontexte von Verhaltensweisen des Einzelnen sowie die Auswirkungen auf ihre Gesundheit in ihrem sozialen und kulturellen Kontext zu verstehen und zu handeln. Die Bedeutung der mit Pflegesystemen ausgerichtet auf Einzelpersonen, Familien oder Gruppen und zugleich deren Auswirkungen zu verstehen. Angemessen und rechtzeitig auf unerwartete und sich schnell verändernde Situationen zu reagieren. Unabhängig effiziente Maßnahmen in Krisen-und Katastrophensituationen zur Erhaltung des Lebens und Lebensqualität zu durchzuführen. EFN-Kompetenzrahmen verabschiedet durch die EFN-General-Versammlung, April 2015, Brüssel

19 Pflegeverständnis berufliches Selbstverständnis Entwicklung und Stärkung eines professionellen, ethisch fundierten Pflegeverständnissesvor dem Hintergrund der besonderen Verantwortung der Heilberufe für den Gesundheitsschutz und die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung Entwicklung und Stärkung eines beruflichen Selbstverständnissesbetrifft auch die Stellung des Heilberufs Pflegefachfrau/Pflegefachmann und der spezialisierten Pflegeberufe im Verhältnis zu anderen Heilberufen 19

20 Der Kompetenzerwerb ist wissenschaftsorientiert auszurichten: entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer professionellen Ethik. ist situationsorientiert auszurichten auf der Grundlage der WHO-Strategie: People s needs for nursing care, 1977 u

21 Ausbildungsziel und vorbehaltene Tätigkeiten lassen das Berufsprofil erkennen und bilden die künftige berufliche Tätigkeiten ab. fordern von den Berufsangehörigen mehr Verantwortung und selbstständiges Handeln Die vom Ausbildungsziel und von den vorbehaltenen Tätigkeiten umfassten Gegenstände müssen nachweislich und auf jeden Fall in der Ausbildung enthalten sein. Ausbildungsziele und vorbehaltene Tätigkeiten sind demzufolge Grundlage für die Ausbildungs-und Prüfungsverordnung. 21

22 Rechtliche Wirkungen von Ausbildungszielen und vorbehaltenen Tätigkeiten / Aufgaben Ausbildungsziele definieren primär die Inhalte der Ausbildung (niedergelegt in der Pflege-Ausbildungs-und Prüfungsverordnung PflAPrV) und den Anhängen zur Prüfung Ausbildungsziele definieren die Inhalte des beruflichen Handelns, rechtlich vermittelt durch das Haftungsrecht des BGB (vertragliche und deliktische Haftung) In Hinblick auf die Einrichtungsorganisation (Organisationsverschulden) In Hinblick auf die konkrete Auswahl von Personen für bestimmte Tätigkeiten / Aufgaben (Auswahlverschulden) 22

23 Rechtliche Wirkungen von Ausbildungszielen und vorbehaltenen Tätigkeiten / Aufgaben Folgender Satz aus einem Lehrbuch Recht in der Pflege gilt mit Inkrafttreten des PflBG nicht mehr einschränkungslos: Letztlich darf daher sowohl eine Altenpflegekraft auch Krankenpflege betreiben wie auch Kinderkrankenpflegekräfte nicht von der Erwachsenenpflege ausgeschlossen sind. Zitat aus: Thomas Weiß, Recht in der Pflege. München 2010, S

24 PflAPrV die Zustimmung des Deutschen Bundesrates erfolgte am die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt steht noch aus. Inkraftreten????? die berufliche Pflegeausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann, die berufliche Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die berufliche Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger und die hochschulische Pflegeausbildung

25 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Kompetenzbereiche I. Pflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, durchführen, steuern und evaluieren. II. Kommunikation und Beratung personen- und situationsorientiert gestalten. III. Intra-und Interprofessionelles Handeln in unterschiedlichen systemischen Kontexten verantwortlich gestalten und mitgestalten. IV. Das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektieren und begründen. V. Das eigene Handeln auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und begründen.

26 Ausbildungsanforderungen Beispiele aus der PflAPrV Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über ein breites Verständnis von spezifischen Theorien und Modellen zur Pflegeprozessplanung und nutzen diese zur Steuerung und Gestaltung von Pflegeprozessen bei Menschen aller Altersstufen erheben, erklären und interpretieren pflegebezogene Daten von Menschen aller Altersstufen auch in komplexen gesundheitlichen Problemlagen anhand von pflege-und bezugswissenschaftlichen Erkenntnissen überzogen

27 Modifizierte Anlage 4, Stand Der Pflegeprozess soll nur noch in einer reduzierten Form beherrscht werden. Kompetenzen zur Unterstützung von Familien bzw. sozialen Bezugssystemen werden zum Teil gestrichen. Kommunikative Kompetenzen werden auf ein niedriges Niveau abgesenkt. Kompetenzen zur Erschließung und Nutzung aktueller pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse, Theorien und Modelle werden ersatzlos gestrichen. Das Niveau der Altenpflegeausbildung ist abgesenkt worden und ist damit fast an das Niveau einer Assistentenausbildung gerückt.

28 abweichende Begrifflichkeiten in Anlage 4 (1) evaluieren wird zu bewerten (acht Ersetzungen über die gesamte Anlage 4) bewerten wird zu beachten (IV.1c) reflektieren wird mitunter zu überblicken (IV.2d) oder überdenken (V.), aber reflektieren wird auch weiter genutzt (auch dort, wo in der Überschrift reflektieren entsprechend ersetzt worden ist). erfassen wird zu kennen (I.3e, IV.2b) breites Wissen wird zu ausreichendes Wissen evidenzbasiert wird ersatzlos gestrichen

29 Entschließung im Bundesrat v soll die Bundesregierung gebeten werden, zeitnah verschiedene, insbesondere die Prüfungen betreffende Regelungen, zu ändern. soll die Bundesregierung aufgefordert werden, die Absenkung des Niveaus der Altenpflegeausbildung im Vergleich zur Ausbildung in der Gesundheits-und Kinderkrankenpflege aufzuheben. Das einseitige Absenken des Niveaus der Altenpflegeausbildung in der PflAPrV entspricht nicht den gestiegenen Anforderungen, gefährdet die beabsichtigte Durchlässigkeit der Arbeitsfelder und führt zu einem Imageverlust des Arbeitsbereichs der ambulanten und stationären Altenpflege. Das Ziel einer generalistischen Ausbildung wurde aufgegeben!!!!

30 und jetzt Anforderungen an die Pflegelehrer/-innen in Bezug auf die Theorie-Praxis-Vernetzung 30

31 Verringerung der Kluft von Theorie und Praxis steht in Abhängigkeit zur Lehrerqualifikation zum Status der Lernenden zum Curriculum als Einheit für Theorie und Praxis

32 Verantwortlichkeiten: Vereinbarung / Bevollmächtigung / Zustimmung Die Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung ( ) können von einer Pflegeschule wahrgenommen werden, wenn Trägeridentität besteht oder soweit der Träger der praktischen Ausbildung die Wahrnehmung der Aufgaben durch Vereinbarung auf die Pflegeschule übertragen hat. Die Pflegeschule kann in diesem Rahmen auch zum Abschluss des Ausbildungsvertrages für den Träger der praktischen Ausbildung bevollmächtigt werden. 8 PflBG Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Pflegeschule. Liegt die Zustimmung bei Vertragsschluss nicht vor, ist sie unverzüglich durch den Träger der praktischen Ausbildung einzuholen.( ) 15(6)PflBG 32

33 Im Rahmen der Praxisbegleitung soll daher mindestens ein Besuch einer Lehrkraft je Orientierungseinsatz, Pflichteinsatz und Vertiefungseinsatz in der jeweiligen Einrichtung erfolgen. Auf Grundlage dieser Verträge erfolgt zwischen der Pflegeschule, insbesondere den für die Praxisbegleitung zuständigen Lehrkräften, dem Träger der praktischen Ausbildung sowie den an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen und den Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern eine regelmäßige Abstimmung. Die Hochschule stellt für die Zeit der Praxiseinsätze die Praxisbegleitung der Studierenden in angemessenem Umfang sicher. Sie regelt über Kooperationsverträge mit den Einrichtungen der Praxiseinsätze die Durchführung der Praxisbegleitung in den Einrichtungen und die Zusammenarbeit mit den Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern. 33

34 Gesamtverantwortung Das schulinterne Curriculum wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Rahmenlehrplans ( ) und der Vorgaben der Ausbildungs-und Prüfungsverordnung erstellt. Der theoretische und praktische Unterricht wird ( ) auf der Grundlage eines von der Pflegeschule zu erstellenden schulinternen Curriculums erteilt. 9 (1) PflBG Die Pflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung. 10 (1) PflBG Sie prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des schulinternen Curriculums entspricht.

35 Zuständigkeiten der Lehrenden Die Pflegeschule unterstützt die praktische Ausbildung durch die von ihr in angemessenem Umfang zu gewährleistende Praxisbegleitung- 6 (3) PflBG Die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen unterstützen die Pflegeschule bei der Durchführung der von dieser zu leistenden Praxisbegleitung - 10 (2) PflBG Die Hochschule unterstützt die Praxiseinsätze durch die von ihr zu gewährleistende Praxisbegleitung- 38 (3) PflBG 35

36 Theorie-Praxis-Vernetzung ( ) handlungsorientierte Lösungsansätze für Aus-, Fort-und Weiterbildung sowie Studium: abzurufen unter Lernorte der Pflegeausbildung und deren vernetzende Gestaltung die beteiligten Akteure Konkretisierung der Qualifikation von Praxisbegleiterinnen Empfehlungen für die berufspädagogische Weiterqualifizierung von Praxisanleiterinnen 36

37 Vernetzung der Lernorte DBR

38 Vernetzung der Lernorte Aufgaben Lernort Praxis Organisiert die Zuständigkeiten aller Mitarbeiter des Pflegebereichs im praktischen Ausbildungsprozess Die organisatorische Sicherung des Ausbildungsauftrags (Aufgabenprofil, Zeitdeputat) obliegt dem Pflegemanagement Stellt die Rahmenbedingungen für eine geplante und strukturierte Praxisanleitung sicher, schreibt den dafür notwendigen zeitlichen Freiraum fest und organisiert ihn im Berufsalltag so, dass Praxisanleiter qualitativ und quantitativ ihrer Anleiterfunktion gerecht werden können Haltung/Kultur: Schüler und Studierende sind primär Lernende und keine Arbeitskräfte praktische Ausbildung ist elementarer Bestandteil zur Erreichung der beruflichen Handlungskompetenz organisationales und lebenslanges Lernen DBR

39 Vernetzung der Lernorte Aufgaben Lernort Schule Inhaltsvermittlung Beruflich relevante Themenstellungen mit exemplarischem Charakter, die das gedankliche Erfassen und Durchdringen spezieller beruflicher Anforderungen ermöglichen Kontinuierlicher und intensiver Austausch mit allen am Ausbildungsprozess Beteiligten Hohe Priorität der Zusammenarbeit zwischen Schule und kooperierenden Praxiseinrichtungen DBR

40 Vernetzung der Lernorte Lernen vollzieht sich in vollständigen Handlungen. Kompetenzen entwickeln sich im handlungsorientierten Unterricht am Lernort Schule und durch pflegerisches Handeln am Lernort Praxis. Die Schulebereitet Lernsituationen handlungsorientiert auf und reflektiert diese abschließend, aber die Berufswirklichkeit kann diese nicht immer voll abbilden. Umgekehrt folgt Lernen in der Praxis selteneiner didaktischen Strukturund wird ohne vertiefende Reflexion vollzogen. Dritter Lernort! DBR 2017

41 Vernetzung der Lernorte Aufgaben Dritter Lernort Gestaltung konkreter Lernsituationen, in denen das Zusammenführen theoretischer und praktischer Erkenntnisse eingeübt, reflektiert und gefestigt wird Verbesserung der Transferwirksamkeit des Gelernten Folgt den Prinzipien des lebenslangen, selbstgesteuerten und eigenverantwortlichen LernensLernende gestalten verstärkt Lernprozesse selbst Lernen in geschütztem Raum ausprobieren, diskutieren, reflektieren Gelernt wird aus Situationen der betrieblichen Praxis, die Lernende bereits kennen; sie greifen auf Vorkenntnisse und Erfahrungen zurück (implizites Kontextwissen); methodische Angebote der Wissensvertiefung unterstützen beim Erklären des eigenen Handelns (explizites Regelwissen) Anleiter und Begleiter übernehmen als Lernprozessbegleiter Coaching-, Moderations- und Trainingsaufgaben DBR 2017

42 Akteure der Lernortvernetzung DBR

43 Praxisbegleitung Arbeitsgebundenes Lernen, z. B. Arbeits- und Lernaufgaben, Praxisanleitung Arbeitsverbundenes Lernen, z. B. Lern- und Arbeitsaufgaben Praxisbegleitung Arbeitsorientiertes Lernen, z. B. Demoraum, Skills-Lab Vgl. Dehnbostel 2007, 44ff. Das pädagogische Handeln begründet sich primär aus den Lehr- und Lernerfahrungen der Lernenden im Hinblick auf das Ausbildungsziel. In der Praxisbegleitung wirken die Lehrenden theoriegeleitet, geplant und handelnd auf das Lernen in Praxissituationen ein. Auf diese Weise führen sie unter den Aspekten situativen Pflegehandelns verschiedene Wissensgebiete für die Ausbildung zusammen, bis hin zur Begleitung und Beratung der Lernenden in exemplarischen Pflegesituationen. DBR 2017

44 Begleiter, Beobachter und Moderator Wesentliche Aufgaben der Lernprozessbegleiter: Lernende zur Reflexion von Berufserfahrungen anregen und bei der Problemanalyse und Lösungsfindung beraten und unterstützen Lernmotivationim Rahmen individueller Lernbegleitung fördern Wichtig bei der Methodenwahl sind u.a.: Praxisnähe und Handlungsorientierung Anknüpfung an die persönlichen Erfahrungen der Lernenden reflexive Anteile zur Überprüfung des Lernerfolgs DBR 2017

45 Vernetzung der Lernorte DBR 2017

46 Soweit die unendliche Geschichte von der Reform der Pflegeausbildung und vom politischem Taktieren Vielen Danke für Ihre Aufmerksamkeit!!!!

47 Literatur Arens, F.(2013): Praxisbegleitung in der Pflegeausbildung ein blinder Fleck der Berufsbildungsforschung? Verlag Barbara Budrich. Beratender Ausschuss für die Ausbildung in Krankenpflege bei der EU-Kommission (1990): Leitlinien über die Verringerung der Kluft zwischen Theorie und Praxis in der Ausbildung - Dokument III/D/5044/1/89-DE v , Brüssel.. BGBl. (Bundesgesetzblatt) (2017): Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz - PflBRefG), Art. 1: Gesetz über die Pflegeberufe(PflBG) vom , BGBl. I S BGBl.(Bundesgesetzblatt)(2018): Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe?????? DBR(Deutscher Bildungsrat für Pflegeberufe)(2007): Pflegebildung offensiv, Elvesier GmbH, München DBR(Deutscher Bildungsrat für Pflegeberufe)(2017): Pflegeausbildung vernetzend gestalten ein Beitrag für Versorgungsqualität, Berlin. Dehnbostel, P.(2007): Lernen im Prozess der Arbeit. Münster: Waxmann, S. 44. EU (Europäische Kommission)(1990): Leitlinien über die Verringerung der Kluft zwischen Theorie und Praxis in der Ausbildung III/D/5044/1/89-DE v , Brüssel. Hundenborn, G., Knigge-Demal, B. (2018): Der Pflege vorbehalten! Hintergründe und Perspektiven der vorbehaltenen Tätigkeiten im Pflegeberufegesetz, in Rechtsdepesche /5 September/Oktober Igl, G: Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG). Praxiskommentar. Medhochzwei Verlag, Heidelberg 2018 (erscheint Ende 2018 in 2., neu bearbeiteter und erweiterter Auflage). Quernheim, G.(2018): Die Erneuerung der Praxisanleitung, in Zeitschrift Padua Hofgrefe, Verlag 13(2), Quernheim, G.(2019): Ist doch eh alles das gleiche, oder?! Praxisanleitung für Schüler/innen und Studierende, in Zeitschrift Padua, 2019 vorgesehen. Igl, G. (2018): Es geht um Pflegequalität und Versorgungssicherheit. In: Die Schwester Der Pfleger 1/2018, S Strimmer, K; Schleich U (2013) Fallbezogenes Lernen in der Pflegeausbildung. Masterarbeit. Köln: Katholische Hochschule NRW Ver.di (Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ) (Hrsg.) (2016): Ausbildungsreport Pflegeberufe 2015, s. unter Yura, H., Walsh, M.B. (1967): The Nursing Prozess: Assessing, Planning, Implementing, Evaluating, New York City, Appleton-Century- Croft.

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