Ausbildung zur Pflegefachfrau / zum Pflegefachmann Sachstand des Gesetzgebungsverfahrens. Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A.

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1 Stand: April 2016 Ausbildung zur Pflegefachfrau / zum Pflegefachmann Sachstand des Gesetzgebungsverfahrens Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A. Inhalt Berufsbezeichnung, Zugangsvoraussetzungen Ausbildungsziel Vorbehaltene Tätigkeiten, selbstständig auszuführende Aufgaben Theoretische Ausbildung Praktische Ausbildung Staatliche Prüfung Modellvorhaben Weiteres Gesetzgebungsverfahren 2 Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A

2 Entwurf Pflegeberufegesetz ( ) Eckpunkte zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (Februar 2016) Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf des Pflegeberufegesetzes ( ) Vorbemerkung Im Gesetzesentwurf werden die Begriffe Lehrplan, Rahmenlehrplan und Curriculum nicht fachgerecht verwendet. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme entsprechende Korrekturen angemerkt. 3 Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A Berufsbezeichnung, Zugangsvoraussetzungen Berufsbezeichnung Zugangsvoraussetzungen Entwurf PflBG Pflegefachfrau / Pflegefachmann - Mittlerer Bildungsabschluss oder gleichwertig anerkannter Abschluss - Hauptschulabschluss oder gleichwertig anerkannter Abschluss zusammen mit abgeschlossener 2-jähriger Berufsausbildung staatl. anerk. Ausbildung in einem Assistenz- oder Helferberuf in der Pflege von mind. 2-jähriger Dauer bis begonnener, erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von mind. 1-jähriger Dauer Sonstige zehnjährige allgemeine Schulbildung Bundesrat Pflegefachkraft Fachkraft = neutraler Begriff, der in der öffentlichen Wahrnehmung für berufsrechtlich gesicherte Kompetenz steht 4 Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A

3 Entwurf Pflegeberufegesetz v (Bundestag Vorabfassung) Ausbildungsziel ( 5 Abs. 1 und 2) Vermittlung der für die selbstständige, umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen einschliesslich der methodischen, sozialen und kommunikativen Kompetenzen und der Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und der Selbstreflexion. Pflege umfasst Präventive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflegerische Maßnahmen Beratung und Begleitung Begleitung Sterbender Pflege berücksichtigt Ausbildungsziel die konkrete Lebenssituation den sozialen, kulturellen und religiösen Hintergrund die sexuelle Orientierung die Lebensphase der zu Pflegenden Pflege achtet das Recht auf Selbstbestimmung Pflege unterstüzt die Selbständigkeit der zu pflegenden Menschen Pflege erfolgt entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer professionellen Ethik Bundesrat: Aufnahme der interkulturellen Kompetenz als eine in der Ausbildung zu vermittelnde Kompetenz Bedeutung interkultureller Pflege steigt 5 Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A Entwurf Pflegeberufegesetz v (Bundestag Vorabfassung) Ausbildungsziel ( 5 Abs. 3), Vorbehaltene Tätigkeiten ( 4) Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und Planung der Pflege Durchführung ärztlicher Anordnungen Interdisziplinäre Zusammenarbeit Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses Befähigung Aufgaben selbstständig auszuführen Einleitung lebenserhaltener Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen des Arztes u. Durchführung v. Maßnahmen in Krisen- u. Katastrophensituationen Durchführung Placeholder der Pflege und Dokumentation This is a placeholder text. angewendeter Maßnahmen Erhaltung, Wiederherstellung, Förderung, Aktivierung u. Stabilisierung individueller Fähigkeiten Analyse, Evaluation, Sicherung u. Entwicklung der Qualität der Pflege Beratung, Anleitung u. Unterstützung zu pflegender Menschen anderer Berufsgruppen Ehrenamtlicher Vorbehaltene Tätigkeiten Während der Ausbildung werden ein professionelles, ethisch fundiertes Pflegeverständnis und ein berufliches Selbstverständnis entwickelt und gestärkt. ( 5 Abs. 4) 6 Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A

4 Pflegeberufereformgesetz - Arbeitsentwurf Fachkommission ( 53) Einrichtung der Fachkommission ( 53) Empfehlender Rahmenlehrplan (theoret. Ausbildung) Empfehlender Rahmenausbildungsplan (prakt. Ausbildung) Wahrnehmung weiterer zugewiesener Aufgaben Frist bis Rahmenlehrplan und Rahmenausbildungsplan sollen kontinuierlich, mindestens alle 5 Jahre durch die Fachkommission überprüft und angepasst werden. Die Fachkommission wird durch die Geschäftsstelle, die beim Bundesinstitut für Berufsbildung angesiedelt ist, unterstützt. 7 Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A Generalistische Pflegeausbildung Dauer und Struktur, Anforderungen Ausbildungsinhalte Dauer Umfang Konformität Lehrpläne Vollzeit: 3 Jahre Teilzeit: 3 Jahre + X, max. 5 Jahre Mindestens 4600 Stunden 2100 Theorie 2500 Praxis Davon zur freien Verteilung 200 Stunden (Theorie) 80 Stunden (Praxis) Ausbildung nach den Vorgaben der EU-Richtlinie 2005/36/EG (Berufeannerkennungs-RiLi) Fachkommission erarbeitet empfehlenden Rahmenlehrplan und empfehlenden Rahmenausbildungsplan Anforderungen Ausbildungsinhalte Müssen den wesentlichen Anforderungen der bisherigen Berufsfelder genügen Notwendige Kompetenzen für einen i. S. lebenslangen Lernens erforderlichen Entwicklungsprozess 5 Themenbereiche, generalistisch ausgerichtet (werden in der APrV weiter konkretisiert) Themenbereiche bilden die Grundlage für den Rahmenlehrplan und den Rahmenausbildungsplan, die schulischen Curricula und betrieblichen Ausbildungspläne Schule und Träger der prakt. Ausbildung haben die Verzahnung zu gewährleisten 8 Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A

5 Theoretische Ausbildung 9 Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A Mindestanforderungen an Pflegeschulen ( 9) Entwurf PflBG v Stellungnahme Bundesrat v Theoretischer und praktischer Unterricht auf der Grundlage eines von der Pflegeschule zu erstellenden Lehrplans ( 6 Abs. 2) Erforderliche Räume und Einrichtungen, Lehrund Lernmittel 1. Lehrplan ersetzen durch schulinternes Curriculum, das auf den Empfehlungen der Rahmenlehrplankommission u. der APrV nach 56 Abs. 1 basiert Klarstellung der Begriffe 2. Länder können einen verbindlichen Lehrplan herausgeben. Die Pflegeschulen erstellen darauf abgestimmt schulinterne Curricula zur Umsetzung des Lernfeldkonzepts 10 Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A

6 Mindestanforderungen an Pflegeschulen ( 9) Entwurf PflBG v Stellungnahme Bundesrat v Angemessene Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau (insbesondere Pflegepädagogik) Durch Landesrecht kann Näheres zu den Mindestanforderungen bestimmt werden, auch bis befristet Unterschreitungen des Qualifikationsniveaus der Lehrenden Hauptberufliche Lehrkräfte im Verhältnis 1:20; Unterschreitungen vorübergehend zulässig. Hauptberufliche Leitung: Pädagogisch qualifizierte Person mit abgeschlossener Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau 11 Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A Mindestanforderungen an Pflegeschulen ( 9) Entwurf PflBG v Stellungnahme Bundesrat v Die Pflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung. 10 Abs. 1) Die Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung können von einer Pflegeschule wahrgenommen werden, wenn Trägeridentität besteht oder der Träger die Wahrnehmung der Aufgaben durch Vereinbarung auf die Pflegeschule überträgt. ( 8 Abs. 4) Gesamtverantwortung für die Ausbildung ohne Einschränkungen ( 10 Abs. 1) Analog AltPflG Sicherung eines erfolgreichen Abschlusses Wahrnehmung der Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung auf Organisation und Inhalt der Ausbildung beschränken Pflegeschulen sollen nicht dazu ermächtigt werden, Ausbildungsverträge abzuschließen. 12 Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A

7 Theoretische Ausbildung Themenbereiche Themenbereich I Stunden gesamt Die Pflege von Menschen aller Altersgruppen verantwortlich planen, organisieren, gestalten und evaluieren. Kompetenzen: Pflegeprozesse und Pflegediagnostik in akuten und dauerhaften Pflegesituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, steuern und evaluieren. Pflegeprozesse und Pflegediagnostik einschließlich Gesundheitsförderung und Prävention bei Menschen aller Altersgruppen mit gesundheitlichen Problemlagen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, steuern und evaluieren. Pflegeprozesse und Pflegediagnostik von Menschen in hoch belasteten und kritischen Lebenssituationen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, steuern und evaluieren. In lebensbedrohlichen sowie in Krisen- oder Katastrophensituationen zielgerichtet handeln. Menschen bei der Lebensgestaltung unterstützen, begleiten und beraten. Entwicklung und Autonomie in der Lebensspanne fördern. 13 Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A Theoretische Ausbildung Themenbereiche Themenbereich II Stunden gesamt Kommunikation und Beratung personen- und situationsorientiert gestalten. Kompetenzen: Kommunikation und Interaktion mit Menschen aller Altersgruppen und ihren Bezugspersonen personen- und situationsbezogen gestalten und eine angemessene Information sicherstellen.. Beratung, Anleitung und Schulung von Menschen aller Altersgruppen verantwortlich planen, organisieren, gestalten, steuern und evaluieren. Ethisch reflektiert handeln. 14 Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A

8 Theoretische Ausbildung Themenbereiche Themenbereich III Stunden gesamt Intra- und interprofessionelles Handeln in unterschiedlichen systemischen Kontexten verantwortlich gestalten und mitgestalten. Kompetenzen: Verantwortung in der Organisation des qualifikationsheterogenen Pflegeteams übernehmen. Ärztliche Anordnungen im Pflegekontext und in Notfallsituationen eigenständig durchführen. In interdisziplinären Teams an der Versorgung und Behandlung von Menschen aller Altersgruppen mitwirken und Kontinuität an Schnittstellen sichern. 15 Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A Theoretische Ausbildung Themenbereiche Themenbereich IV Stunden gesamt Das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektieren und begründen. Kompetenzen: Die Qualität der pflegerischen Leistungen sicherstellen und dabei ökologische und ökonomische Prinzipien beachten. Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge im Pflegehandeln berücksichtigen. 16 Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A

9 Theoretische Ausbildung Themenbereiche Themenbereich V Stunden gesamt Das eigene Handeln auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und begründen. Kompetenzen: Pflegehandeln an aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere an pflegewissenschaftlichen Forschungsergebnissen, Theorien und Modellen ausrichten.. Verantwortung für die Entwicklung (lebenslanges Lernen) der eigenen Persönlichkeit sowoe für das berufliche Selbstverständnis übernehmen. 17 Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A Praxisbegleitung Praxisbegleitung in angemessenem Umfang Regelmäßige persönliche Anwesenheit in den Einrichtungen ist zu gewährleisten (mind. ein Besuch je Pflichteinsatz und im Vertiefungseinsatz) Praxisbeleiter/-innen Lehrkräfte der Pflegeschule = Mind. 6 Praxisbesuche je AZUBI Bei einer Klasse - mit 22 AZUBIs entspricht das bis zu 132 Praxisbesuche je Klasse! Bundesrat: Nähere Ausgestaltung zur Praxisanleitung und Praxisbegleitung wird in der APrV geregelt Qualitätssicherung und Finanzierung 18 Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A

10 Praktische Ausbildung 19 von 2 17 Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A Praktische Ausbildung PflBG v Stellungnahme Bundesrat v Träger der prakt. Ausbildung ist verantwortlich für die Durchführung der prakt. Ausbildung ( 8 Abs. 1) Praktische Ausbildung auf Grundlage eines Ausbildungsplans ( 8 Abs. 3) Angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Fachkräften muss gewährleistet sein ( 7 Abs. 4) Träger der praktischen Ausbildung trägt die Verantwortung für die Durchführung einschließlich der Organisation der praktischen Ausbildung. Der Organisation kommt bei der Vielzahl der Einsätze eine hohe Bedeutung zu. 20 Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A

11 Praktische Ausbildung Dauer, Struktur und Einsätze Praktische Ausbildung Mind Stunden Überwiegender Teil (1300 Stunden) beim Träger der prakt. Ausbildung Inhalte des theoretischen u. prakt. Unterrichts fließen in die prakt. Ausbildung ein. Dienen als Grundlage zur Entwicklung der notwendigen Handlungskompetenzen Praxisanleitung: Mindestens 10% der Gesamtstunden eines Einsatzes ( 6 Abs. 3 Entwurf Pflegeberufegesetz) Praktische Einsätze (Eckpunkte APrV, S. 5-6) Bereiche Einsätze Stunden Alle Bereiche 1. Flexibel aufteilbarer Orientierungseinsatz 400 Allgemeine 2. Stationäre Akutpflege 400 Versorgung (Pflicht) 3. Stationäre Langzeitpflege Ambulante Akut- u. Langzeitpflege 400 Spezielle 5. Pädiatrische Versorgung 120 Versorgung (Pflicht) 6. Psychiatrische Versorgung 120 Vertiefung 7. Im Bereich eines Pflichteinsatzes 500 Weitere Bereiche 8. Z.B. Pflegeberatung, Rehabilitation, Palliation Stundenkontingent zur freien Verteilung auf die Einsätze (80 Stunden) Praktische Aufgabenstellungen zur Bearbeitung Vertiefung erfolgt i.d.r. durch Wahl des Ausbildungsträgers 21 Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A. Praktische Ausbildung Praktische Einsätze Überwiegender Teil (1300 Std.) prakt. Ausbildung soll beim Ausbildungsträger stattfinden, mindestens - flexibler Orientierungseinsatz - ein Pflichteinsatz - Vertiefungseinsatz Welche Soll heißt: In begründeten Fällen darf abgewichen werden. Mindestens heißt: Es darf auch mehr sein! Konsequenzen kann diese Regelung haben? Beispielrechnungen 22 Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A. 11

12 Praktische Ausbildung Beispielrechnung Beispiel: Ausbildungsträger ist ein Altenpflegeheim Bereiche Einsätze Einrichtungen (Bsp.) Std. Alle Bereiche 1. Flexibel aufteilbarer Orientierungseinsatz Altenpflegeheim 400 Allgemeine 2. Stationäre Akutpflege Krankenhaus 400 Versorgung 3. Stationäre Langzeitpflege Altenpflegeheim Ambulante Akut- u. Langzeitpflege Ambulanter Pflegedienst des 400 Altenpflegeheims Spezielle 5. Pädiatrische Versorgung Kinderkrankenhaus 120 Versorgung 6. Psychiatrische Versorgung Gerontopsychiatrie 120 Vertiefung 7. Im Bereich eines Pflichteinsatzes Altenpflegeheim 500 Weitere Bereiche 8. Z.B. Pflegeberatung, Rehabilitation, Palliation Pflegeberatung im Altenpflegeheim 80 Stunden zur freien Verteilung Altenpflegeheim 80 Maximal mögliche Stunden im Berufsfeld Altenpflege Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A. Praktische Ausbildung Beispielrechnung Beispiel: Ausbildungsträger ist ein Krankenhaus Bereiche Einsätze Einrichtungen (Bsp.) Std. Alle Bereiche 1. Flexibel aufteilbarer Orientierungseinsatz Krankenhaus 400 Allgemeine 2. Stationäre Akutpflege Krankenhaus 400 Versorgung 3. Stationäre Langzeitpflege Einrichtung f. Beatmungspatienten Ambulante Akut- u. Langzeitpflege Ambulanter Krankenpflegedienst 400 Spezielle 5. Pädiatrische Versorgung Kinderkrankenhaus 120 Versorgung 6. Psychiatrische Versorgung Allgemeinpsychiatrie 120 Vertiefung 7. Im Bereich eines Pflichteinsatzes Krankenhaus 500 Weitere Bereiche 8. Z.B. Pflegeberatung, Rehabilitation, Palliation Sozialer Dienst Krankenhaus 80 (Überleitungsmanagement) Stunden zur freien Verteilung Krankenhaus 80 Maximal mögliche Stunden im Berufsfeld Gesundheits- u. Krankenpflege Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A. 12

13 Praktische Ausbildung Beispielrechnung Beispiel: Ausbildungsträger ist ein Kinderkrankenhaus Bereiche Einsätze Einrichtungen (Bsp.) Std. Alle Bereiche 1. Flexibel aufteilbarer Orientierungseinsatz Kinderkrankenhaus 400 Allgemeine 2. Stationäre Akutpflege Kinderkrankenhaus 400 Versorgung 3. Stationäre Langzeitpflege Einrichtung f. schwerstbehinderte 400 Kinder 4. Ambulante Akut- u. Langzeitpflege Ambulanter Kinderkrankenpflegedienst 400 Spezielle 5. Pädiatrische Versorgung Kinderkrankenhaus 120 Versorgung 6. Psychiatrische Versorgung Kinder- u. Jugendpsychiatrie 120 Vertiefung 7. Im Bereich eines Pflichteinsatzes Kinderkrankenhaus 500 Weitere Bereiche 8. Z.B. Pflegeberatung, Rehabilitation, Palliation Sozialer Dienst Kinderkrankenhaus 80 (Überleitungsmanagement) Stunden zur freien Verteilung Kinderkrankenhaus 80 Maximal mögliche Stunden im Berufsfeld Gesundheits- u. Kinderkrankenpflege Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A. Praktische Ausbildung Fazit Bis zu 1980 Stunden der praktischen Ausbildung können innerhalb eines Berufsfeldes durchgeführt werden Darf man dann noch von einer generalistischen Ausbildung sprechen? Der Träger der praktischen Ausbildung wird ein großes Interesse daran haben, die Auszubildenden so lang wie möglich in der eigenen Einrichtung zu halten. 26 von 2 17 Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A

14 Praxisanleitung Praxisanleitung geplant und strukturiert auf Grundlage eines Ausbildungsplans Pflichteinsätze müssen durch Praxisanleiter/-innen begleitet werden (mindestens 10 % der Stunden eines Praxiseinsatzes) Praxisanleiter/-innen Pflegefachfrau / Pflegefachmann mind. 2 Jahre Berufserfahrung im Einsatzbereich Berufspädagogische Fort- oder Weiterbildung (mind. 300 Stunden) Berufspäd. Fort- u. Weiterbildung (min. 24 Stunden /Jahr) Beispiel (40 Std./Woche) Einsatz Std. Anleitung Std. Orientierungseinsatz Stationäre Akutpflege Stationäre Langzeitpflege Ambulante Akut-/ Langzeitpflege Pädiatrie Psychiatrie Vertiefung Weitere 80 8 Zur freien 40 Verteilung Std./Woche Bundesrat: Nähere Ausgestaltung zur Praxisanleitung und Praxisbegleitung wird in der APrV geregelt Qualitätssicherung und Finanzierung 27 Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A Staatliche Prüfung 28 Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A

15 Staatliche Prüfung In jeder Pflegeschule wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung Praktische Prüfung Übergreifende, generalistisch auf alle Altersgruppen bezogene Fallbearbeitung Auf die Themenbereiche 1-5 mit den aufgeführten Kompetenzen ausgerichtet Prüflinge zeigen, dass sie über Fachkompetenzen verfügen und in der Lage sind, individuelle Situationen mit Hilfe ihres Wissens analytisch zu erschließen, das Wissen fachgerecht einzusetzen und situationsbezogen kritisch, reflexiv, fachlich und ethisch begründet zu urteilen. Nachweis anwendungsbreiter beruflicher Kompetenzen Themenbereiche 1-5 sowie ein Versorgungsbereich, der nicht von der prakt. Prüfung erfasst wurde Fünf verschiedene Einsatzbereiche in der praktischen Prüfung möglich Aufgaben f. d. mdl. Prüfung müssen in 5 Varianten vorbereitet werden und jeweils in ausreichender Zahl für die Prüflinge zur Auswahl stehen. In dem Versorgungsbereich, in dem der Auszubildende den Vertiefungseinsatz absolviert hat Es ist sicher zu stellen, dass alle Prüfungsinhalte ordnungsgemäß abgebildet und geprüft werden können. Umfasst die Übernahme aller anfallenden Aufgaben einer prozessorientierten Pflege und spiegelt die späteren, maßgeblichen beruflichen Tätigkeiten des Pflegeberufs wider 29 Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A Modellvorhaben 30 von 2 17 Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A

16 Entwurf Pflegeberufegesetz v (Bundestag Vorabfassung) Modellvorhaben ( 15) 14 Modellvorhaben 15 Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Berufs dienen Erprobung von Konzepten zur Durchführung der schulischen und praktischen Ausbildung Erweiterte Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten Qualitative Verbesserungen für die Pflegeausbildung unter Beachtung der berufsfeldspezifischen Anforderungen Erweiterte Ausbildung bezogen auf ein vereinbartes Modellvorhaben nach 63 Abs. 3c SGB V Ausbildungsdauer ist entsprechend zu verlängern Fachkommission kann standardisierte Module hierzu entwickeln Gesonderte Lehrpläne der Pflegeschulen und Ausbildungspläne der Träger der prakt. Ausbildung erforderlich Vereinbarkeit der Ausbildung mit der RiLi 2005/36/EG Laufzeit max. 5 Jahre Verlängerung max. 2 Jahre, anhand der Evaluationsergebnisse zu begründen Sachgerecht begleitende, abschließende Evaluation Teile des theoretischen Unterrichts dürfen als Fernunterricht erteilt werden Erreichen des Ausbildungsziels darf nicht gefährdet werden 31 Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A Inkrafttreten 32 von 2 17 Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A

17 Inkrafttreten des Pflegeberufegesetzes Inkrafttreten PflBG Bundesrat: Inkrafttreten des Gesetzes ist um ein Jahr zu verschieben Fragen der Finanzierung klären Umlageverordnung fehlt Strukturen der Finanzierung schaffen Aufbau einer zuständigen Fondbehörde Entwicklung eines Verwaltungs- u. EDV-Verfahrens Aufbau einer Schiedsstelle Pflegeeinrichtungen sind mit der Umsetzung der Pflegereform tiefgreifenden Veränderungen ausgesetzt und belastet 33 Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A Stellungnahmen Gesetzgebungsverfahren 34 von 2 17 Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A

18 Bundesrat Stellungnahme vom Es geht nicht um die Frage, ob eine generalistische Ausbildung machbar ist; sie ist durch die Modellvorhaben hinreichend beantwortet. Es geht um die Frage, wie die Umsetzung in die Regelstruktur gelingen kann, um nicht nur die Herausforderungen der Qualität, sondern auch die der Quantität zu lösen. Wir brauchen eine ehrliche Analyse der Risiken der gesetzlich geplanten Umsetzung. Wir benötigen dafür die Verordnung, und wir brauchen etwas mehr Zeit. -nicht um die Reform zu verhindern, sondern um sie erfolgreich zu gestalten. Barbara Steffens Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW am im Bundesrat Bild: Quelle: Stenografischer Bericht der 942. Sitzung des Bundesrats vom verfügbar unter [ ] 35 Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A Bundesrat Stellungnahme vom Ziel ist es, dass sich die Ausbildung und damit die Berufstätigkeit zukünftig an den Anforderungen ausrichtet, derer die Bewohnerinnen und Bewohner und die Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen bedürfen. Sie zeichnen sich durch große Schnittmengen aus, was in dem vorliegenden Entwurf eines Pflegeberufereformgesetzes aufgegriffen wird. Insgesamt steht damit zukünftig mehr als bisher der Mensch und nicht die Institution im Fokus der Ausbildung. Bild: Gelegentlich wird der Neuordnung entgegengehalten, dass vermeintliches Spezialwissen verlorengehe. Berufliche Bildung ist aber mehr als die Qualifizierung für einen bestimmten Arbeitsplatz. Es kann nicht Ziel einer beruflichen Erstausbildung sein, hochspezialisierte Expertinnen und Experten hervorzubringen. Richtig ist es, Grundlagen zu vermitteln, die berufliche Handlungsfähigkeit und eine spätere Spezialisierung ermöglichen. Cornelia Rundt Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, Niedersachsen, am im Bundesrat Quelle: Stenografischer Bericht der 942. Sitzung des Bundesrats vom verfügbar unter [ ] 36 Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A

19 Weiteres Gesetzgebungsverfahren 1. Lesung hat im Bundestag stattgefunden ( ), Zuweisung an die zuständigen Fachausschüsse ist erfolgt Nächste Schritte: 1. Beratung und Abstimmung über den Gesetzentwurf in 2. Lesung 2. Meist unmittelbar die 3. Lesung mit der Schlussabstimmung. Quelle: / blob=publicationfile&v=2 37 Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. 38 Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A

20 Entwurf Pflegeberufegesetz v (Bundestag Vorabfassung) Modellvorhaben ( 14) SGB V, 63 (3c) Modellvorhaben können eine Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um die selbstständige Ausübung von Heilkunde handelt und für die die Angehörigen der im Krankenpflegegesetz geregelten Berufe auf Grund einer Ausbildung qualifiziert sind, auch diese vorsehen. Satz 1 gilt für die Angehörigen des im Altenpflegegesetz geregelten Berufes auf Grund einer Ausbildung nach 4 Abs. 7 des Altenpflegegesetzes entsprechend. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien fest, bei welchen Tätigkeiten eine Übertragung von Heilkunde auf die Angehörigen der in den Sätzen 1 und 2 genannten Berufe im Rahmen von Modellvorhaben erfolgen kann. Richtlinie nach 63 Abs. 3c SGB V) Gemeinsamer Bundesausschuss Bestimmte ärztliche Tätigkeiten im Rahmen des Assessments, der Diagnostik, der Planung von Interventionen, Durchführung von Interventionen, Verlaufskontrollen können übertragen werden bei Diabetes mellitus Typ 1 Diabetes mellitus Typ 2 Chronische Wunden Demenz (ohne pallitiv) Hypertonus (ohne Schwangerschaft) zurück 39 Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A Entwurf Pflegeberufegesetz v (Bundestag Vorabfassung) Modellvorhaben ( 15) Richtlinie 2005/36/EG, Berufsqualifikationenanerkennung Diese Richtlinie gibt Personen, die ihre Berufsqualifikationen in einem Mitgliedstaat erworben haben, Garantien hinsichtlich des Zugangs zu demselben Beruf und seiner Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie Inländern. Ziel: Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten Möglichkeit, als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuüben, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben Gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise zurück 40 Dipl.-Päd. Myrofora Hatziliadis M.A

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