UniversaCStraf-Rechtsschutz-Versicherung für Mittelstand und Großunternehmen (gern. USRB-MGU 2006/Stand ) Angebot für

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1 UniversaCStraf-Rechtsschutz-Versicherung für Mittelstand und Großunternehmen (gern. USRB-MGU 2006/Stand ) Angebot für Firma Berufsverband der Feuerwehr e. V. Partner-Nr: (Bitte stetr angebenl) Anrprechpartner: Susanne Georg Orga: Vertragsgmndlage Versichemngsnehrner Versicherer Versicherte Personen Besondere Bedingungen für die Universal-Straf-Rechtsschutz-Versicherung für Mittelstand und Großunternehmen (USRB-MGU 2006) Firma Bemfsverband der Feuerwehr e.v, Hinrich-Thieß-Str. 4Bb D Norderstedt Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG Deutz-Kalker-Str. 46 D Köln Versichert sind der Versichemngsnehmer und die mitversicherten Unternehmen, die gesetzlichen Vertreter und sämtliche Mitglieder einschl. der Betriebsärzte, Praktikanten, Leiharbeitnehmer, freie Mitarbeiter und Mitarbeiter bei Subunternehmen bei Verstößen, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung für den Versicherungsnehmer bzw. die mitversicherten Unternehmen begehen oder begangen haben sollen. Versichert sind die Betriebsärzte und das Sanitätspersonal auch bei Gewährung "Erster Hilfe" außerhalb des Betriebes Im übrigen gilt!j 4 USRB-MGU Vorsorgeversicherung Vertragslaufzeit Gilt für neu hinzutretende Personen als vereinbart. Die Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich ab der jeweiligen Hauptfälligkeit stillschweigend jeweils um ein lahr, wenn nicht dem Vertragspartner mindestens 3 Monate vor Ablauf eine schriftliche Kündigung zugegangen ist. Nachmeldefrist gem. 5 9 USRB-MGU 2006 Nachhaftung 1 lahr bzw. 2 lahre (im Insolvenzfall) gemäß 5 10 USRB-MGU 2006.

2 Tätigkeitsbeschreibung lnteressenvertretung der Feuerwehr Versiche~ngsschutz für die hauptamtliche Tätigkeit der einzelnen Mitglieder als Feuerwehrmann Vorsorgeversiche~ng gilt für geänderte bzw. neu hinzutretende Tätigkeiten als vereinbart (vergl. 5 2 USRB-MGU 2006). (Rkl2) Geltungsbereich Europa Deckungsumfang G~nddeckung: Straf-, Ordnungs- Kosten der Verteidigung und des Zeugenbeistands in Verfahren widrigkeiten-,disziplinar- und wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Standes-Rechtsschutz Ordnungswidrigkeiten -, Disziplinar- und Standesrechts. Bei Straftaten besteht Deckungsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs - eines fahrlässig begehbaren Vergehens, -eines vorsätzlich begehbaren Vergehens, wenn die Tat auch bei fahrlässiger Begehung verfolgt wird. Bei Ordnungswidrigkeiten besteht Deckungsschutz stets auch für vorsätzliches Handeln. Reine Vorsatzstraftaten (inkl. Verbrechen) versichert gemäß 5 5 Abs. 1 USRB-MGU 2006 Vorsatzve~rteilung durch Strafbefehl versichert gemäß 5 5 Abs. 1 USRB-MGU 2006 Rechtsschutz bei Durchsuchungen U. Beschlagnahmen versichert gemäß 6 Abs. 2b) USRB-MGU 2006 Erweiterter Zeugenbeistand versichert gemäß 6 Abs. 2c) USRB-MGU 2006 Verkehrs-Straf-Rechtsschutz versichert gemäß 5 Abs. 2 USRB-MGU 2006 Verwaltungs-Rechtsschutz versichert gemäß 5 5 Abs. 3 USRB-MGU 2006 Verfassungs-Rechtsschutz versichert gemäß 5 5 Abs. 4 USRB-MGU 2006 Rechtsschutz vor Untersuchungsausschüssen versichert gemäß 5 5 Abs. 5 USRB-MGU 2006 Wiederaufnahmeverfahren und Zurückverweisungen versichert gemäß $5 Abs. 6 USRB-MGU 2006 Adhäsionsverfahren versichert gemäß 5 5 Abs. 7 USRB-MGU 2006 Privatklageverfahren versichert gemäß 5 5 Abs. 8 USRB-MGU 2006 Aktive Strafverfolgung versichert gemäß 5 Abs. 9 USRB-MGU 2006 Verdeckte Ermittlungsverfahren versichert gemäß $ 8 Abs. 3 USRB-MGU 2006 RA-Mehrfachbeauftragung versichert gemäß 5 6 Abs. 2e) USRB-MGU 2006

3 Kartellrecht versichert gemäß 5 12 USRB-MGU 2006 Externe Mandate versichert gemäß 5 4 USRB-MGU 2006 prämienfreie Differenzdeckung zu Vorversicherungen (für max. 6 Monate vor Vertragsbeginn) versichert gemäß 5 8 Abs. 12 USRB-MGU 2006 Besteuerungsverfahren Kosten f. Öffentlichkeitsarbeit Erweiterter Verkehrs- Straf- Rechtsschutz Honorawereinba~ngen versichert gemäß Klausel 1 zu den USRB-MGU nicht versichert versichert gemäß Klausel 3 zu den USRB-MGU mit Rechtsanwälten und Sachverständigen versichert gemäß 5 6 Abs. 2 und Abs. 4 USRB-MGU 2006 Deckungssummen Gesamtversicherungssumme: EUR ,OO je Rechtsschutzfall Finnenstellungnahme Rechtsanwaltskosten Reisekosten d. Rechtsanwaltes Reisekosten d. Vers. Person Sachverständigenkosten Übersetzungskosten Nebenklagekosten Strafkaution (5 6 Abs. 8 USRB-MGU 2006) EUR ,OO Untemehmensdaten aus dem lahre 2006 Anzahl Mitglieder: 200 Versicheningsprämie Die Iahrespramie beträgt EUR 6.000,OO EUR 7.140,OO ugl. 19 % Versicherungssteuer inkl. 19 % Versicherungssteuer Die Berechnung der Folgeprämie erfolgt zur Hauptfälligkeit auf der Basis der Anzahl der Mitglieder aller versicherten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr sowie der jeweiligen Betriebsbeschreibung. Der Prämiensatz beträgt EUR 30,OO je Mitglied. Die Mindestprämie beträgt EUR 4.800,00 EUR ,00 zzgl. 19 % Versicherungssteuer inkl. 19 % Versichemngssteuer

4 Hoesch & Partner GmbH Rüsterstr. 1 D Frankfurt Maklerklausel Die Firma Hoesch & Partnert GmbH ist berechtigt, Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und verpflichtet, sie unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Desweiteren ist sie berechtigt, alle Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen des Versicherers mit unmittelbarer Wirkung für den Versicherungsnehmer entgegenzunehmen. Hinweise zum Schaden-Service Der Ausgang strafrechtlicher Ermittlungen hängt ganz wesentlich von der Qualität der Strafverteidigung ab. le früher eine effektive Verteidigungsstrategie aufgebaut wird, um so größer sind die Chancen, das Verfahren ohne Einbeziehung der Öffentlichkeit, ohne Hauptverhandlung und ohne Verurteilung zu beenden. Aus diesem Grund erschöpfen sich unsere Leistungen nicht nur in der Kostenübernahme. Über unseren 24-Stunden-Service sind wir zudem in der Lage, lhnen frühzeitig qualifizierte Strafverteidiger und Sachverständige zu benennen. Diese stehen lhnen im Ernstfall auch außerhalb der Geschäftszeiten zur Verfügung. Sie erreichen uns während der Geschäftszeiten von 8.00 bis Uhr unter der Schaden-Servicenummer und ab Uhr sind wir unter der folgenden NotnifiXJInmer zu erreichen: An dieses Angebot halten wir uns bis zum gebunden Köln, den Wichtiger Hinweis Bei unserem Angebot sind wir davon ausgegangen, da& a) in den letzten 2 Jahren außerhalb des Straßenverkehrs keine Straf- oder Ordnungswidrigkeiten-Verfahren gegen das Unternehmen oder einzelne Mitarbeiter durchgeführt wurden oder derzeit anhängig sind und b) keine Umstände bekannt sind, die auf ein anstehendes Ermittlungsverfahren hinweisen. Falls unsere Annahme nicht zutrifft, bitten wir um konkrete Information zu den Punkten a) und b) (516WC). Alsdann werden wir lhnen ein neues Angebot unterbreiten. Unser Angebot setzt voraus, dass das obige Risiko bei Bestehen eines Vorvertrages nicht vom Vorversicherer wegen Schadenhäufigkeit gekündigt wurde.

5 Besondere Bedingungen für die Universal-Straf-Rechtsschutz-Versicherung für Mittelstand und Großunternehmen (USRB-MGU 2006) 5 1 Vertragsinhait und Rechtsgrundlagen Versichemngsschutz wird geboten für die Kosten von Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARE 2005), (Abs. 3 bis 9) ARB mit Ausnahme der 59 2, 3, 5, 6, 10 und 15 ARB sowie gemäß den nachfolgenden Bestimmungen. 5 2 Gegenstand der Versicherung Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Handlungen und Unterlassungen, die sich im Zusammenhang mit der im Versicherungsvertrag beschriebenen Tätigkeit ergeben. Ändert sich die vom Versicherungsschutz erfasste Tätigkeit für den Versicherungsnehmer bzw. mitversicherte Unternehmen nach Abschluss des Vertrages oder tritt eine weitere hinzu, besteht im Rahmen des Vertrages sofortiger Versicherungsschutz. Dem Versicherer ist spätestens drei Monate nach der nächsten Hauptfälligkeit Anzeige zu erstatten, wonach gegebenenfalls eine Prämienneufestsetzung erfolgt. Tritt ein Rechtsschutzfall ein und ist eine Anzeige nicht spätestens drei Monate nach der Hauptfälligkeit erfolgt, entfallt dieser Versicherungsschutz rückwirkend. 5 3 Mitversicherte Unternehmen (1) Niederlassungen im In- und Ausland sind mitversichert, soweit sie nicht rechtlich selbstständig sind. Rechtlich selbstständige Tochterund Beteiligungsunternehmen können aufgmnd besonderer Vereinbarung mitversichert werden. Tochtergesellschaften sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch - die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder - das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder - das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages o- der aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben. Beteiligungsunternehmen sind Unternehmen, an denen der Versicherungsnehmer mehr als den fünften Teil des Nennkapitals hält. Mitversichert sind ferner alle Unternehmen, die als solche im Vertrag aufgeführt sind. (2) Soweit vereinbart, besteht Versichemngsschutz auch für alle während der Vertragslaufzeit neu gegründeten oder neu hinzukommenden Tochter- undloder Mehrheitsbeteiligungsunternehmen ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Erwerbs bzw. der Neugründung. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer diese Unternehmen spätestens drei Monate nach der nächsten Hauptfälligkeit anzuzeigen. Unterläßt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb der Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über die Prämie für die neuen Gesellschaften nicht zustande, entfällt dieser Versicherungsschutz rückwirkend. (3) Wird ein mitversichertes Unternehmen veräußert, besteht für dieses Unternehmen der Versicherungsschutz fort, wenn das Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach der Veräußerung beim Versicherer eine eigene ab dem Zeitpunkt der Veräußerung beginnende Strafrechtsschutz-Versicherung abschließt. Stand: USRB-MGU 2006

6 Unabhängig vom Abschluss einer solchen Anschlußdeckung besteht für die weiterhin über diesen Vertrag versicherten Personen der Versicherungsschutz für ihre früheren Tätigkeiten im ausgeschiedenen Unternehmen fort. Voraussetzung hierfür ist, dass die dem Tatvorwurf zugrundeliegende Handlung oder Unterlassung während des Mitversicherungszeitraumes begangen wurde oder begangen worden sein soll. (4) Die Abgabe von Willenserklärungen zum Versicherungsvertrag erfolgt nur zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer. Der Versicherungsnehmer ist allein Beitragsschuldner. Im übrigen aber finden alle Bestimmungen, die für den Versicherungsnehmer gelten, für die vom Versicherungsschutz erfassten rechtlich selbstständigen Unternehmen entsprechend Anwendung. 5 4 Versicherte Personen Versichert sind der Versicherungsnehmer und die im Versicherungsvertrag aufgeführten natürlichen und juristischen Personen. Soweit es sich bei dem Versicherungsnehmer um eine juristische Person handelt, für die ein Aufsichtsrat bestellt ist oder ein beratendes Organ besteht, sind auch dessen Mitglieder versichert. Für die Mitglieder der Geschäftsleitung des Versicherungsnehmers besteht Versicherungsschutz auch für die Tätigkeit in Aufsichts-, Beirats- oder Venvaltungsorganen sowie für die vorübergehende Entsendung in Leitungsorgane anderer Unternehmen, soweit sie diese auf Veranlassung des Versicherungsnehmers wahrnehmen. Die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die übrigen versicherten Personen. Der Versicherungsnehmer kann der Rechtsschutzgewährung für versicherte Personen widersprechen, soweit gegen diese Vorwürfe wegen Handlungen oder Unterlassungen erhoben werden, die sich gegen die Vermögensinteressen des Versicherungs-nehmers oder mitversicherter Unternehmen richten. Versichert sind darüber hinaus auch die aus den Diensten des Versicherungsnehmers bzw. der mitversicherten Unternehmen ausgeschiedenen Personen für Rechtsschutdälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ergeben, soweit der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzgewährung zustimmt. 5 5 Versichertes Risiko (1)Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Personen in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des - Strafrechtes, - Ordnungswidrigkeitenrechtes, - Disziplinar- und Standesrechtes. Wird dem Versicherten vorgeworfen, eine Vorschrift des Strafrechtes verletzt zu haben, besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs - einer fahrlässig begehbaren Straftat, - einer vorsätzlich begehbaren Straftat Bei dem Vorwurf eines Verbrechens kann der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzgewährung widersprechen, soweit es sich bei den betroffenen Personen nicht um Mitglieder der Geschäftsleitung handelt. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat entfällt insoweit rückwirkend der Versicherungsschutz. In diesem Fall ist der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer die hierfür erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl bleibt der Versicherungsschutz auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatztat bestehen. Strafvollstreckungsverfahren sind mitversichert. Sland: USRB-MGU 2006

7 (2) Verkehrs-Straf-Rechtsschutz Der Versicherungsschutz umfasst auch die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes. Für den Fahrer eines zugelassenen Motorfahrzeuges besteht jedoch kein Versicherungsschutz, wenn ihm nur die Verletzung einer Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes oder der Straßenverkehrsordnung bzw. entsprechender Vorschriften im Ausland vorgeworfen wird. (3) Verwaltungs-Rechtsschutz Der Versicherer trägt ferner die Kosten a) Verwaltungs- U. sozialrechtliche Verfahren eines Rechtsanwaltes für die Wahrnehmung rechtlicher lnteressen in veiwaltungs- und sozialrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Behörden und Gerichten zur Unterstützung der Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Strafoder Ordnungswidrigkeitenverfahren. b) Vermeidung von Verwaltungs- U. sozial rechtlichen Verfahren eines Rechtsanwaltes für die Wahrnehmung rechtlicher lnteressen gegenüber deutschen Verwaltungsbehörden, um die als unmittelbare Folge eines versicherten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens drohende Einleitung eines verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahrens zu vermeiden. C) Verwaltungsgutachten eines Rechtsanwaltes für die gutachterliche Klärung vetwaltungsrechtlicher Fragen deutschen Rechts, soweit diese für die Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist. d) Aussetzungsverfahren für die Wahrnehmung rechtlicher lnteressen in einem Verwaltungsstreitverfahren, soweit die Durchführung des vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Beurteilung einer verwaltungsrechtlichen Vorfrage abhängt und aus diesem Grunde eine Aussetzung im Ermittlungs-, Haupt- oder Zwischenverfahren gemäß den d, 262 StPO stattfindet. (4) Verfahren vor Verfassungsgerichten Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher lnteressen in Verfahren vor Verfassungsgerichten, soweit diese der Verteidigung gemäß 5 5 Abs. 1 dienen. (5) Verfahren vor Untersuchungsausschüssen Der Versicherungsschutz umfasst die Beistandsleistung eines Rechtsanwaltes in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen. (6) Wiederaufnahmeverfahren und Zurückverweisungen Vom Versicherungsschutz umfasst ist das - in den ff der Strafprozessordnung bzw. vergleichbaren Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen geregelte - Verfahren zur Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens ebenso wie die sich gegebenenfalls daran anschließende Erneuerung der Hauptverhandlung. Versicherungsschutz besteht auch für die anwaltliche Tätigkeit zur Stellung des Wiederaufnahmeantrags. Wird eine versicherte Strafsache in einem Rechtsmittelverfahren an ein Strafgericht zurückverwiesen, so besteht auch vor diesem Gericht Versicherungsschutz für die Verteidigung der versicherten Personen. (7) Adhäsionsverfahren Der Versicherer trägt die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwaltes zur Abwehr eines gegen versicherte Personen gerichteten zivilrechtlichen Anspruchs, soweit dieser in einem Adhäsionsverfahren nach ff. Strafprozessordnung vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht wird. Der Anspruch muss auf dem vom Versicherungsschutz umfassten Straftatbestand beruhen. Die Versicherungssumme ist je Rechtsschutzfall begrenzt auf einen Anteil von 25 % der Gesamtversicherungssumme. (B) Privatklageverfahren Der Versicherer trägt die Kosten für die Wahrnehmung rechtlicher lnteressen des Versicherten in seiner Eigenschaft als Angeklagter in einem Privatklageverfahren gem ff Strafprozessordnung einschließlich des vorangehenden Sühneversuchs vor der zuständigen Vergleichsbehörde. Stand: USRB-MGU 2006

8 (9) Aktive Strafverfolgung Der Versicherer trägt die Kosten eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes für die Erstattung einer Strafanzeige durch den Versicherungsnehmer gegen versicherte Personen, soweit sich die vorgeworfene Straftat unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Unternehmen richtet. 5 6 Leistungsumfang (1) Verfahrenskosten Der Versicherer trägt die dem Versicherten auferlegten Kosten der versicherten Verfahren gemäß g 5 Abs. 1, 2, 3 d) und 4. (2) Rechtsanwaltskosten Der Versicherer trägt die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes sowie die üblichen Auslagen. Anstelle der gesetzlichen Vergütung trägt der Versicherer auch Leistungen aus einer schriftlichen Honorarvereinbarung mit einem Rechtsanwalt. Wird zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherten eine Honorarvereinbarung getroffen, die die gesetzlich vorgesehene Vergütung überschreitet, so erstattet der Versicherer die angemessene Vergütung. Die Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, dem Umfang der Leistungen des Rechtsanwalts und der Schwierigkeit der Sache. Der Versicherer prüft die Angemessenheit von Honorarvereinbarung und anwaltlicher Abrechnung. Auf die Unangemessenheit der Honorarvereinbarung kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn er - vor Unterzeichnung der Honorarvereinbarung durch den Versicherten dieser schriftlich zugestimmt hat oder - der Versicherte einen vom Versicherer vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt hat. Der Versicherer trägt auch die Kosten für folgende Tätigkeiten des Rechtsanwaltes: Stellungnahme des Unternehmens. Entsprechendes gilt, wenn sich ein Ermittlungsverfahren gegen eine namentlich benannte Person richtet und sodann auf Unbekannt beim Versicherungsnehmer undloder bei mitversicherten Unternehmen ausgedehnt wird. b) Durchsuchungen U. Beschlagnahmen Finden beim Versicherungsnehmer Durchsuchungs- oder Beschlagnahmemaßnahmen statt, besteht Versicherungsschutz für eine notwendige anwaltliche lnteressenwahrnehmung unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer von der Maßnahme als Verdächtiger oder in sonstiger Eigenschaft betroffen ist. C) Zeugenbeistand Der Versicherungsschutz umfasst die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt, wenn der Versicherte in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren als Zeuge vernommen wird und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen mur. Versichert ist ferner im Einvernehmen mit dem Versicherer die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte Person, die als Entlastungszeuge in einem gegen Versicherte eingeleiteten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren vernommen wird. d) Reisekosten des Rechtsanwaltes Der Versicherer trägt die Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwaltes, die im Zusammenhang mit versicherten Verfahren anfallen. Die Kostenerstattung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten. e) Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte Sind Mitglieder der Geschäftsleitung oder Aufsichtsorgane des Versicherungsnehmers von einem Strafverfahren betroffen, trägt der Versicherer auch die Kosten für die Interessenwahrnehmung des Versicherten durch mehrere Strafverteidiger, falls deren Beauftragung sachdienlich ist. a) Firmenstellungnahme Ist ein Unternehmen Versicherungsnehmer und erstreckt sich das Ermittlungsverfahren auf dieses oder ein mitversichertes Unternehmen, ohne dass zunächst namentlich benannte Personen beschuldigt werden, besteht Versicherungsschutz für eine notwendige anwaltliche Stand: USRB-MGU 2006

9 f) Beauftragung sonstiger Verteidiget Wird anstelle eines Rechtsanwaltes ein Angehöriger der steuerberatenden Be~fe oder- Rechtslehrer einer deutschen Hochschule mit der Verteidigung beauftragt, finden die Bestimmungen für Rechtsanwaltskosten sinngemäß Anwendung. g) Beauftragung eines Koordinators Versichert sind nach vorheriger Zustimmung durch den Versicherer die Kosten eines Rechtsanwaltes, die dadurch entstehen, dass dieser die Verteidigung einer versicherten Person mit den Verteidigern anderer im gleichen Verfahren betroffener - versicherter oder nicht versicherter - Personen abstimmt. (3) Reisekosten der versicherten Person Der Versicherer trägt Reisekosten des Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn dieses das Erscheinen der Person angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen. (4) Sachverständigenkosten Der Versicherer trägt auch die angemessenen Kosten für solche Sachverständigengutachten, die der Versicherte selbst zur notwendigen Unterstützung seiner Verteidigung veranlart. Hinsichtlich der Angemessenheit gelten die Kriterien von 5 6 Abs. 2 sinngemäß. (5) Übersetzungskosten Der Versicherer sorgt für die Übersetzung der für die Verteidigung und den Zeugenbeistand des Versicherten im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten. (6) Dolmetscherkosten Der Versicherer sorgt für die Bestellung eines im Ausland für die Verteidigung des Versicherten erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten. (7) Nebenklagekosten Der Versicherer trägt die einem Nebenkläger in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen den Versicherten entstandenen Kosten, soweit der Versicherte diese freiwillig übernimmt, um zu erreichen, dass das Verfahren eingestellt wird. Die Rechtsanwaltskosten des Nebenklägers trägt der Versicherer bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung. (8) Strafkaution Der Versicherer sorgt für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muß, um den Versicherten einstweilen von StrafverfolgungsmaRnahmen zu verschonen. Übersteigt die zu stellende Kautionssumme die im Vertrag vereinbarte Kautionshöhe, trägt der Versicherer darüber hinaus die Kosten (Zinsen, Bürgschafts- und Bearbeitungskosten), die dem Versicherten für die Bereitstellung des vom Versicherer nicht übernommenen Kautionsbetrages entstehen. 5 7 Versicherungssumme Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall bis zu der für die versicherte Person vereinbarten Versicherungssumme. Sind in einem Rechtsschutzfall mehrere Versicherte betroffen, zahlt der Versicherer höchstens die vereinbarte Gesamtversicherungssumme. Die Gesamtversicherungssumme bildet zugleich die Maximalleistung für alle zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Rechtsschutzfälle und für denselben Rechtsschutzfall. 5 8 Rechtsschutzfall Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt des Rechtsschutzfalles innerhalb des versicherten Zeitraums. (1) Strafund Ordnungswidrigkeitenverfahren Abweichend von 5 4 Abs. 1 C) ARB gilt in Strafund Ordnungswidrigkeitenverfahren als Rechtsschutzfall die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es behördlich als solches verfügt wird. Versicherungsschutz besteht auch für vor Abschluss des Rechtsschutzvertrages eingetretene Vorfälle, soweit ihretwegen noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. (2) Vorsorglicher Rechtsschutz In Ergänzung zu Abs. 1 besteht Versicherungsschutz bereits vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar drohenden bzw. der Vorbereitung der Strafverteidigung in einem unmittelbar bevorstehenden Ermittlungsverfahren dient. Stand: USRB-MGU 2006

10 Dies gilt insbesondere dann, wenn das unmittelbar drohende bzw. bevorstehende Ermittlungsverfahren darauf beruht, - dass gegen eine nicht versicherte Person ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in dessen Zusammenhang auch Handlungen und Unterlassungen versicherter Personen untersucht werden; - dass im Zusammenhang mit einer steuerlichen Betriebsprüfung bei der Versicherungsnehmerin oder einem mitversicherten Unternehmen Tatsachen ermittelt werden, die zu einer Mitteilung an die zuständige Staatsanwaltschaft, das Finanzamt für Steuerstrafsachen oder die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes geführt haben; - dass im Rahmen eines gegen den Versicherungsnehmer oder ein mitversichertes Unternehmen anhängigen Zivil- oder Verwaltungsverfahrens die Erfüllung von Straftatbeständen durch versicherte Personen behauptet und mit der Einleitung eines Strafverfahrens gegen diese gedroht wird; - dass bei dem Versicherungsnehmer Anhaltspunkte wegen verbotener Insidergeschäfte vorliegen und aus diesem Grunde von der zuständigen Behörde ein Auskunfisverlangen nach dem Wertpapierhandelsgesetz gegen ihn ergeht; - dass in Presseveröffentlichungen oder sonst der Allgemeinheit zugänglichen Schriftstücken oder Medien ausdrücklich die Erfüllung von Straftatbeständen durch versicherte Personen behauptet wird. Der Versiche~ngsschutz umfasst die Kosten der notwendigen ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verteidiger isv g 6 Abs. 2 f) USRB MGU. (3) Verdeckte Ermittlungsverfahren Abweichend von 5 8 Abs. 1 Satz 2 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Ermittlungsverfahren, deren Einleitung bis zu einem Jahr vor Beginn des Vertrages liegt, wenn diese Emittlungsverfahren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt waren. Stand: USRB-MGU 2006 (4) Durchsuchungen und Beschlagnahmen Ist der Versicherte von Durchsuchungen oder Beschlagnahmen als Nichtverdächtiger betroffen, gilt als Rechtsschutdall der Beginn der Durchführung dieser Maßnahmen beim Versicherten. (5) Zeugenbelstand Für den Zeugenbeistand gilt als Rechtsschutzfall die behördliche oder gerichtliche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage. (6) Verfahren vor Untersuchungsausschüssen In Verfahren vor Untersuchungsausschüssen gilt als Rechtsschutdall die Aufforderung zur Aussage an den Versicherten. (7) Disziplinar- und Standesverfahren In disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren gilt als Rechtsschutzfall die Einleitung eines disziplinar- oder standesrechtlichen Verfahrens gegen den Versicherten. (8) Wiederaufnahmeverfahren In Wiederaufnahmeverfahren zugunsten des Versicherten gilt als Rechtsschutdall die Stellung des Antrags auf Wiederaufnahme; in allen anderen Fällen die Anordnung des Gerichts zur Wiederaufnahme des Verfahrens. (9) Adhäsionsverfahren In Adhäsionsverfahren gilt als Rechtsschutzfall die Stellung des Antrags, durch den zivilrechtliche Ansprüche gerichtlich gegen versicherte Personen geltend gemacht werden. (10) Privatklageverfahren In Privatklageverfahren gilt als Rechtsschutzfall die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger oder in den Fällen, in denen ein Sühneversuch nicht erfolgt, die Klageerhebung nach g 381 Strafprozessordnung oder entsprechender ausländischer Rechtsvorschriften. (1 1) Aktive Strafverfolgung Für die,,aktive Strafverfolgung" gilt der Rechtsschutzfall zu dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die beschuldigte Person begonnen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand zu verletzen. Der Anspruch auf Rechtsschutz setzt ferner voraus, dass zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige der Versicherungsvertrag noch besteht. 6

11 (12) Differenzdeckung Wird eine andere Versicherung der vorliegenden Art durch diese Versicherung ohne zeitliche Unterbrechung des Versicherungs- Schutzes ersetzt, so besteht Versicherungsschutz zu den Bedingungen dieses Vertrages für Rechtsschutzfälle, die während der Laufzeit vorhergehender Policen eingetreten sind. Voraussetzung für diese zeitliche Ausdehnung des Versicherungsschutzes ist, dass die Versicherten bis zum Abschluss dieser Versicherung von den bereits eingetretenen Rechtsschutzfällen keine Kenntnis hatten und keine Leistungsablehnung des Vorversicherers wegen verspäteter Prämienzahlung oder Nichtzahlung erfolgt ist. Leistungen aus den früheren Rechtsschutzverträgen müssen vorrangig in Anspruch genommen werden und werden auf den Leistungsumfang dieses Vertrages angerechnet. (13) Verfahren gegen mehrere Versicherte Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere Versicherte ermittelt oder werden in demselben Ermittlungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkeitenveriahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert oder sind in einem Wiederaufnahmeverfahren mehrere Versicherte betroffen, handelt es sich um denselben und nicht um jeweils einen neuen Rechtsschutzfall. 5 9 Unbegrenzte Nachmeldefrist Abweichend von 5 4 Abs. 3 b) ARB besteht nach Beendigung des Vertrages eine e Nachmeldefrist für solche Rechtsschutzfälle, die während der Laufzeit des Vertrages eingetreten sind Nachhaftung Ist innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beendigung des Vertrages kein Rechtsschutzfall eingetreten und wurden in dieser Zeit auch keine freiwilligen Zahlungen erbracht, gewährt der Versicherer eine prämienfreie Nachhaftungszeit von 1 lahr nach Vertragsbeendigung. Voraussetzung ist, dass die dem Tatvorwuri zugrundeliegende Handlung oder Unterlassung während der Vertragslaufzeit begangen wurde oder begangen worden sein soll. Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz-versi- cherungsvertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die Nachhaftung entfällt, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages Prämienrückstande bestehen oder der Vertrag kürzer als 3 lahre bestanden hat. Im Falle der Insolvenz oder freiwilligen Liquidation des Versicherungsnehmers beträgt der Nachhaftungszeitraum 2 Jahre auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen gern. Satz Örtlicher Geltungsbereich Der Versiche~ngsschutz bezieht sich auf Rechtsschutzfälle, die innerhalb des im Versicherungsvertrag festgelegten örtlichen Geltungsbereichs eingetreten sind Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten Versicherungsschutz besteht nicht - für Verfahren im Zusammenhang mit Preisund Ausschreibungsabsprachen. - bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (siehe 5 5 Abs. 1) Versehensklausel Unterlässt der Versicherte die Abgabe einer Anzeige oder gibt er eine unrichtige Anzeige ab oder unterlässt er die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, so wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung nicht frei, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf leichter Fahrlässigkeit beruht und nach seinem Erkennen unverzüglich nachgeholt worden ist. Davon unberührt bleibt das Recht des Versicherers, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen Anwendbares Recht, zuständiges Gericht Auf den Versicherungsvertrag findet deutsches Recht, insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz, ergänzend zu den vertraglichen Vereinbarungen Anwendung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Stand: USRB-MGU 2006

12 Klauseln zu den USRB-MCU (Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Klauseln im Versicherungsschein ausdrücklich aufgeführt sind) Steuerrechtliche Verfahren (Klausel 1) Der Versicherer trägt die Kosten eines Rechtsanwaltes für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers in steuerrechtlichen Verfahren vor deutschen Finanzbehörden und -gerichten zur Unterstützung der Verteidigung in einem vom Versicherungsschutz erfassten Steuerstraf- oder - ordnungswidrigkeitenverfahren oder zur Verhinderung der Einleitung eines solchen. Kosten der Öffentlichkeitsarbeit (Klausel 2) Der Versicherer trägt die angemessenen Kosten für Honorare externer journalistischer Beratung im Zusammenhang mit notwendigen Offentlichkeitsarbeiten zur Verhinderung, Begrenzung oder Beseitigung von im Zusammenhang mit dem laufenden Strafverfahren drohenden Rufschädigungen des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Personen in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren bis zu einer Höhe von max. 10% der Gesamtversicherungssumme. Erweiterter Verkehrs-Straf-Rechtsschutz (Klausel 3) Ist der Verkehrs-Straf-Rechtsschutz gern. 5 5 Abs. 2 USRB-MGU vereinbart, besteht Versicherungsschutz für den Fahrer eines zugelassenen Motorfahrzeuges auch dann, wenn diesem lediglich die Verletzung einer Vorschrift des StVG oder der StVO vorgeworfen wird. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutdalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war. ROLAND Rechtsschutz-Verri~her~ngs~AktlengeseIlschaft Deutz-Kalker-Slrafle 46 Postanschrlft: Köln Köln Telefon Telefax

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