Besondere Bedingungen für die Universal-Straf. Versicherung für Unternehmen (USRB-U Plus 2011) Straf-Rechtsschutz

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1 BesondereBedingungenfürdie Versicherung fürunternehmen(usrb-uplus2011) UPlus2011) 1VertragsinhaltundRechtsgrundlagen Versicherungsschutz wird geboten für die Kosten von Straf- und Verwaltungsstrafverfahren sowie disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die (ARB 2010),Art.1-16 ARB mit Ausnahme der Art. 5.3, Art. 6, Art. 7, Art ,Art.10.3undArt.14ARBgemäß dennachfolgendenbestimmungen. 2GegenstandderVersicherung Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Handlungen und Unterlassungen, die sich im Zusammenhang mit der im Versicherungsvertrag beschriebenentätigkeitergeben. Ändert sich die vom Versicherungsschutz erfasste Tätigkeit für den Versicherungsnehmer bzw. mitversicherte Unternehmen nach Abschluss des Vertrages oder tritt eine weitere hinzu, besteht im Rahmen des Vertrages sofortiger Versicherungsschutz. ROLAND ist spätestens drei Monate nach der nächsten Hauptfälligkeit Anzeige zu erstatten, wonach gegebenenfalls eine Prämienneufestsetzungerfolgt. Tritt ein Versicherungsfall ein und ist eineanzeige nicht spätestens drei Monate nach der Hauptfälligkeiterfolgt,entfälltdieserVersicherungsschutz rückwirkend. 3VersicherteUnternehmen VersichertistdasalsVersicherungsnehmerbezeichnete Unternehmen in außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz(Unternehmensstrafrecht) bzw. entsprechendervorschriftenimausland. Niederlassungen im In- und Ausland sind mitversichert,soweitsienichtrechtlichselbstständigsind. RechtlichselbstständigeTochter-undBeteiligungsunternehmenkönnenaufgrundbesondererVereinbarung mitversichert werden. Satz 1 gilt entsprechend. Tochtergesellschaften sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oderkontrolledirektoderindirektzusteht,entwederdurch - die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafteroder - dasrecht,diemehrheitdermitgliederdesverwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorganszubestellenoderabzuberufenund ergleichzeitiggesellschafteristoder - das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrundeinersatzungsbestimmungdiesesunternehmensauszuüben. Beteiligungsunternehmen sind Unternehmen, an denen der Versicherungsnehmer mehr als den fünftenteildesnennkapitalshält. MitversichertsindferneralleUnternehmen,dieals solcheimvertragaufgeführtsind. Vorsorgeversicherung Es besteht Versicherungsschutz auch für alle während der Vertragslaufzeit neu gegründeten oder neu hinzukommenden Tochter- und/oder Mehrheitsbeteiligungsunternehmen ab dem ZeitpunktderRechtswirksamkeitdesErwerbsbzw. der Neugründung. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, ROLAND diese Unternehmen spätestens drei Monate nach der nächsten Hauptfälligkeitanzuzeigen.UnterlässtderVersicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über die Prämie für die neuen Gesellschaften nicht zustande, entfälltdieserversicherungsschutzrückwirkend. Weiterversicherung/Anschlussdeckung Wird ein mitversichertes Unternehmen veräußert, bestehtfürdiesesunternehmenderversicherungsschutzfort,wenndasunternehmeninnerhalbvon 6 Monaten nach der Veräußerung bei ROLAND eine eigene ab dem Zeitpunkt der Veräußerung beginnende Straf- abschließt. Unabhängig vom Abschluss einer solchen Anschlussdeckung besteht für die weiterhin über diesen Vertrag versicherten natürlichen Personen derversicherungsschutzfürihrefrüherentätigkeiten im ausgeschiedenen Unternehmen fort. Voraussetzung hierfür ist, dass die dem Tatvorwurf zugrundeliegende Handlung oder Unterlassung während des Mitversicherungszeitraumes begangenwurdeoderbegangenwordenseinsoll /USRB-UPlus 1/7

2 BesondereBedingungenfürdie Versicherung fürunternehmen(usrb-uplus2011) UPlus2011) Die Abgabe von Willenserklärungen zum Versicherungsvertrag erfolgt nur zwischen Versicherungsnehmer und ROLAND. Der Versicherungsnehmer ist allein Prämienschuldner. Im Übrigen aber finden alle Bestimmungen, die für den Versicherungsnehmer gelten, für die vom Versicherungsschutz erfassten mitversicherten UnternehmenentsprechendAnwendung. 4VersichertenatürlichePersonen Versichert sind die im Versicherungsvertrag aufgeführtennatürlichenpersonen. Soweit es sich bei dem Versicherungsnehmer um ein Unternehmen handelt, für das ein Aufsichtsrat und/oder Beirat bestellt ist, sind auch dessen Mitgliederversichert. Für die Mitglieder der Geschäftsleitung des Versicherungsnehmers besteht Versicherungsschutz auch für die Tätigkeit in Aufsichts-, Beirats- oder Verwaltungsorganensowiefürdievorübergehende Entsendung in Leitungsorgane anderer Unternehmen, soweit sie diese auf Veranlassung des Versicherungsnehmerswahrnehmen. Die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die versichertennatürlichenpersonen. Das versicherte Unternehmen als Versicherungsnehmer kann der Rechtsschutzgewährung für versichertenatürlichepersonenwidersprechen,soweit gegen diese Vorwürfe wegen Handlungen oder Unterlassungen erhoben werden, die sich gegen die Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Unternehmen richten. Versichert sind darüber hinaus auch die aus den Diensten des Versicherungsnehmers bzw. der mitversichertenunternehmenausgeschiedenenpersonenfürversicherungsfälle,diesichausihrerfrüheren Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ergeben, soweit der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzgewährungzustimmt. 5VersichertesRisiko iko (1) Straf-, Verwaltungsstraf-, Disziplinar- und Standes des-rechtsschutz Rechtsschutz Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten der Verteidigung und des Zeugenbeistands der ver- sicherten Personen in Verfahren wegen des VorwurfsderVerletzungeinerVorschriftdes - Strafrechtes, - Verwaltungsstrafrechtes, - Disziplinar-undStandesrechtes. inunmittelbaremzusammenhangmitderimversicherungsvertrag beschriebenen Tätigkeit. Wird dem versicherten Unternehmen bzw. den versicherten natürlichen Personen vorgeworfen, eine Vorschrift des Strafrechtes verletzt zu haben, besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung wegendesvorwurfs - einerfahrlässigbegehbarenstraftat, - einervorsätzlichbegehbarenstraftat. Bei dem Vorwurf eines Verbrechens kann das versicherte Unternehmen(Versicherungsnehmer) der Rechtsschutzgewährung widersprechen, soweit es sich bei den betroffenen Personen nicht um MitgliederderGeschäftsleitunghandelt. Versicherungsschutz besteht für die außergerichtlicheundgerichtlicheinteressenwahrnehmungdes versicherten Unternehmens bzw. der versicherten natürlichenpersonen. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat entfällt insoweit rückwirkend der Versicherungsschutz. In diesem Fall ist der Leistungsempfänger verpflichtet, ROLAND die hierfür erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. BeiVerurteilungwegeneinervorsätzlichenVerwaltungsstraftat bleibt der Versicherungsschutz erhalten. (2)Verkehrsrisiko DerVersicherungsschutzumfasstauchdieVerteidigunggegendenVorwurfderVerletzungeinerverkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- oder Verwaltungsstrafrechtes. Für den Fahrer eines zugelassenen Motorfahrzeuges besteht jedoch kein Versicherungsschutz, wenn ihm nur die Verletzung einer Vorschrift des Kraftfahrzeuggesetzes(KFG) oder der Straßenverkehrsordnung (StVO) bzw. entsprechender VorschriftenimAuslandvorgeworfenwird /USRB-UPlus 2/7

3 BesondereBedingungenfürdie Versicherung fürunternehmen(usrb-uplus2011) UPlus2011) (3)Verwaltungs-Rechtsschutz Rechtsschutz ROLANDträgtfernerdienotwendigenKosten a)verwaltungsverfahren einesrechtsanwaltesfürdiewahrnehmungrechtlicher Interessen des versicherten Unternehmens in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten zur Unterstützung der Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Strafverfahren. b)vermeidungvonverwaltungsverfahren ermeidungvonverwaltungsverfahren eines Rechtsanwaltes für die Wahrnehmungrechtlicher Interessen gegenüber österreichischen Verwaltungsbehörden, um die als unmittelbare Folge eines versicherten Strafverfahrens drohende EinleitungeinesVerwaltungsverfahrenszuvermeiden. c)verwaltungsgutachten Verwaltungsgutachten einesrechtsanwaltesfürdiegutachterlicheklärung verwaltungsrechtlicher Fragen österreichischen Rechts,soweitdiesefürdieVerteidigungineinem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfasstenstrafverfahrenerforderlichist. d)vermeidungvonstrafverfahren: Es besteht Versicherungsschutz für die anwaltliche TätigkeitinVerwaltungs-undAbgabeverfahrenvor österreichischenbehördenundgerichten,diedazu dienen, die Einleitung eines vom Versicherungs- schutzerfasstenstrafverfahrenzuverhindern. d)steuerrechtlicheverfahren SteuerrechtlicheVerfahren Der Versicherer trägt die Kosten eines RechtsanwaltesfürdieWahrnehmungrechtlicherInteressen des Versicherungsnehmers in Abgabenverfahren vor österreichischen Finanzbehörden und Gerichten zur Unterstützung der Verteidigung in einem vomversicherungsschutzerfasstenstraf-oderverwaltungsstrafverfahren oder zur Verhinderung der Einleitungeinessolchen. (4)Verfassungs-Rechtsschutz Rechtsschutz ROLANDträgtfernerdienotwendigenKosten einesrechtsanwaltesfürdiewahrnehmungrechtlicher Interessen der Versicherten in Verfahren vor Verfassungsgerichten zur Unterstützung der Ver- teidigung in einem eingeleiteten und vom VersicherungsschutzerfasstenStrafverfahren. (5)Wiedera Wiederaufnahmeverfahren ufnahmeverfahren Vom Versicherungsschutz umfasst ist das in den 352ff.derStrafprozessordnungbzw.vergleichbarenVorschriftenausländischerRechtsordnungen geregelte Verfahren zur Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens ebenso wie die sich gegebenenfalls daran anschließendeerneuerungdesstrafverfahrens.versicherungsschutz besteht auch für die anwaltliche TätigkeitzurStellungdesWiederaufnahmeantrags. (6)ParlamentarischeUnter ParlamentarischeUnter- suchungsausschü suchungsausschüsse sse Der Versicherungsschutz umfasst die BeistandsleistungeinesRechtsanwaltesinVerfahrenvorparlamentarischenUntersuchungsausschüssen. (7) )AktiveStrafverfolgung AktiveStrafverfolgung ROLANDträgtfernerdienotwendigenKosten füreinenmitderwahrnehmungderinteressendes Versicherungsnehmers beauftragten Rechts- anwaltes für die Erstattung einer Strafanzeige, StellungeinesStrafantragesoderEinbringungeiner Dienstaufsichtsbeschwerde im Zusammenhang miteinemversicherungsfallgemäß 8Punkt Leistungsumfang ungsumfang (1)Verfahrenskosten ROLANDträgtdiedemversichertenUnternehmen bzw. den versicherten natürlichen Personen auf- erlegten Kosten derversichertenverfahrengemäß 5. (2)Rechtsanwaltskosten Rechtsanwaltskosten ROLAND trägtdieangemessenenkosteneinesfür dasversicherteunternehmenbzw.dieversicherten natürlichen Personen tätigen Rechtsanwaltes. Sind in einem Versicherungsfall das versicherte Unternehmen und/oder mehrere versicherte natürliche Personen betroffen, so übernimmt ROLAND die Kosten eines je Unternehmen/versicherte natürlichepersontätigenrechtsanwaltes. Im gerichtlichen Verfahren übernimmt der VersicherernachvorherigerZustimmungdarüberhinaus die Kosten für mehrere Strafverteidiger je versicherte Person, wenn es sich hierbei um Mitglieder der Geschäftsleitung oder um Aufsichtsorgane des Versicherungsnehmers handelt und es für die Verteidigungsachdienlichist. WirdmitdemRechtsanwalteineVergütungvereinbart, sind für die Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung die Autonomen Honorar-Kriterien zugrundezulegen.zuberücksichtigensindinsbesondere die voraussichtliche Leistung und MühewaltungdesRechtsanwaltes,dasangestrebteEr /USRB-UPlus 3/7

4 BesondereBedingungenfürdie Versicherung fürunternehmen(usrb-uplus2011) UPlus2011) gebnis sowie bei natürlichen Personen deren per- sönlichen Verhältnisse. ROLAND trägt die Kosten fürfolgendetätigkeitendesrechtsanwaltes: a)verteidigungdesunternehmensundder VerteidigungdesUnternehmensundder ve versichertennatürlichenperson sichertennatürlichenperson ROLANDträgtdieKostenfürdieVerteidigungdes versicherten Unternehmens und/oder der versicherten natürlichen Personen in jeder Phase der Strafverfahrens (Vorerhebungen, Voruntersuchungen und Hauptverhandlung) sowie sich eventuell daran anschließender Rechtsmittel- und Strafvollstreckungsverfahren. b)firmenstellungnahme Richtet sich die Ermittlungshandlung gegen zunächst unbekannte natürliche Personen im versicherten Unternehmen, besteht Versicherungsschutz für eine notwendige rechtsanwaltliche Stellungnahme. Entsprechendes gilt, wenn sich eine Ermittlungshandlung gegen eine namentliche benannte Person richtet und sodann auf Unbekannt beim Versicherungsnehmer und/oder bei mitversicherten Unternehmenausgedehntwird. c)durchsuchungenu.beschlagnahmen Finden bei versicherten Unternehmen Durchsuchungs- oder Beschlagnahmemaßnahmen statt, besteht Versicherungsschutz für eine notwendige anwaltliche Interessenwahrnehmung, unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer oder versichertenatürlichepersonenvondermaßnahmeals Verdächtige/roderinsonstigerEigenschaftbetroffensindbzw.ist. d)staatsanwaltlichediversion sion Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten der anwaltlichen Beistandsleistung bei staatsanwalt- licherdiversion. e)zeugenbeistand Der Versicherungsschutz umfasst die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt, wenn versicherte natürliche Personen in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren als Zeugen vernommen werden und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmenmüssen. VersichertistfernerimEinvernehmenmitROLAND diebeistandsleistungdurcheinenrechtsanwaltfür eine dritte Person, die als Entlastungszeuge in einem gegen das versicherte Unternehmen oder versichertenatürlichepersoneneingeleitetenstraf- oderverwaltungsstrafverfahrenvernommenwird. f)reisekosten Reisekostendes desrechtsanwaltes Rechtsanwaltes ROLAND trägt die tariflichen Kosten bzw. die KostennachdenAutonomenHonorar-Kriterienfür notwendigereisendesrechtsanwalteszumtatort, an den Ort des zuständigen Gerichtes bzw. der Gerichtsverhandlung oder den Sitz der für die StrafverfolgungzuständigenBehörde. g)beauftragungsonstigerverteidiger teidiger Wird, soweit gesetzlich erlaubt, anstelle eines Rechtsanwaltes ein Steuerberater oder Hochschulprofessor mit der Verteidigung beauftragt, finden diebestimmungenfürrechtsanwaltskostensinngemäßanwendung. h)beauftragungeinesverteidigungs- Koordinators nators VersichertsindnachvorherigerZustimmungdurch den Versicherer die Kosten eines Rechtsanwaltes, die dadurch entstehen, dass dieser die Verteidigung einer versicherten Person mit den Verteidigern anderer im gleichen Verfahren betroffener versicherterodernichtversicherter Personenabstimmt. i)beauftragungeineskollisionskurators ErgebensichbeiderVerteidigungdesversicherten Unternehmens und versicherter natürlicher Personen Interessenkollisionen, so übernimmt ROLAND dienotwendigenkosteneineskollisionskurators. (3)ReisekostenderversichertenPerson ROLANDträgtdieReisekostenderversichertennatürlichenPersonfürReisenandenOrtdeszuständigenausländischenGerichts,wenndiesesdaspersönliche Erscheinen der versicherten Person angeordnethat.erstattetwerden: a) anfallende Fahrtkosten für ein öffentliches Ver- kehrsmittel, und zwar der jeweiligen Staatsbahn in der ersten Wagenklasse oder eines LinienflugesderEconomy-Klasse; b) anfallende Fahrtkosten mit dem eigenen Kraft- fahrzeug entsprechend den Steuerrichtlinienin der am Tage des Reiseantritts geltenden Fassung bis zur Höhe der bei Benutzung öffentlicherverkehrsmittel(siehea)anfallenden Kosten. c) anfallende Tage- oder Übernachtungsgelde gelder entsprechend den Steuerrichtlinien in der am TagedesReiseantrittsgeltendenFassung /USRB-UPlus 4/7

5 BesondereBedingungenfürdie Versicherung fürunternehmen(usrb-uplus2011) UPlus2011) ROLANDsinddieBelegevorzulegen.Dieangefalle- nen Reisekosten werden in Euro, Beträge in fremder Währung unter Umrechnung in Euro entsprechend dem Wechselkurs des ersten Reisetages erstattet. (4)Sachverständigenkosten ROLAND trägt auch die angemessenen Kosten für solche Sachverständigengutachten, die das versicherte Unternehmen oder die versicherten natürlichen Personen zur notwendigen Unterstützung derverteidigungveranlassen. Über die Notwendigkeit des Sachverständigengutachtens entscheidet der als Strafverteidiger beauftragterechtsanwalt. (5)Übersetzungskosten ROLANDsorgtfürdieÜbersetzungderfürdieVerteidigung des versicherten Unternehmens und/ oder der versicherten natürlichen Personen und den Zeugenbeistand der versicherten natürlichen Personen im Ausland notwendigen schriftlichen UnterlagenundträgtdiedabeianfallendenKosten. (6)Dolmetscherkosten ROLANDsorgtfürdieBestellungeinesimAusland für die Verteidigung des versicherten Unternehmens und/oder der versicherten natürlichen Personen erforderlichen Dolmetschers und trägt die fürdessentätigkeitentstehendenkosten. (7)KostendesPrivatbeteiligten KostendesPrivatbeteiligten ROLANDträgtdieeinemPrivatbeteiligtenineinem StrafverfahrengegendasversicherteUnternehmen oder der versicherten natürlichen Personen entstandenen Kosten, soweit diese freiwillig übernommen,umzuerreichen,dassdasverfahreneingestellt wird, obwohl hinreichender Tatverdacht fortbesteht. Die Rechtsanwaltskosten des gegnerischenprivatbeteiligtenträgtrolandbiszurhöhe dergesetzlichenvergütunggemäßrechtsanwaltstarifgesetz(ratg). (8)Strafkaution ROLANDsorgtfürdieZahlungeineszinslosenDarlehens bis zu der vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um versicherte natürliche Personen einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmenzuverschonen. (9)KostenderÖffentlichkeitsarbeit ROLAND trägt die angemessenen Kosten für Honorare externer journalistischer Beratung im Zusammenhang mit notwendigen ÖffentlichkeitsarbeitenzurVerhinderung, Begrenzung oder Beseitigung von im ZusammenhangmitdemlaufendenStrafverfahrendrohenden Rufschädigungen des versicherten Unternehmens in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren. Der Stundensatz ist auf 200,00begrenzt. 7Versicherungssumme Versicherungssumme ROLAND zahlt in jedem Versicherungsfall bis zur vereinbartenversicherungssumme.dievereinbarte Versicherungssumme bildet zugleich die Maximalleistungfürallezeitlichundursächlichzusammenhängenden Versicherungsfälle und für denselben Versicherungsfall. 8Versicherungsfall Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb des versicherten Zeitraums. (1)Straf Straf-und undverwaltungsstrafverfahren Verwaltungsstrafverfahren Abweichend von Art ARB gilt in Straf- und Verwaltungsstrafverfahren als Versicherungsfall die erste behördliche oder gerichtliche Ermittlungshandlung gegen das versicherte Unternehmen und/odereineversichertenatürlicheperson. VersicherungsschutzbestehtauchfürvorAbschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Vorfälle, soweit ihretwegen noch keine Ermittlungshandlungenstattgefundenhaben. (2)VorsorglicherRe VorsorglicherRechtsschutz chtsschutz Mit Einverständnis von ROLAND besteht in Ergänzung zu Abs. 1 Versicherungsschutz bereits vor Vornahme der ersten behördlichen oder gerichtlichen Ermittlungshandlungen gegen das versicherteunternehmenund/oderversichertenatürliche Personen, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar drohendenbzw.dervorbereitungderstrafverteidigung in einem unmittelbar bevorstehenden Strafverfahrendient. Diesgiltinsbesonderedann,wenndasunmittelbar drohende bzw. bevorstehende Strafverfahren daraufberuht, - dass gegen eine nicht versicherte Person ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet wurde, in dessen Zusammenhang auch Handlungen und UnterlassungendesversichertenUnternehmens und/oder versicherter natürlicher Personen untersuchtwerden; /USRB-UPlus 5/7

6 BesondereBedingungenfürdie Versicherung fürunternehmen(usrb-uplus2011) UPlus2011) - dass im Zusammenhang mit einer steuerlichen Betriebsprüfung bei dem versicherten Unternehmen odereinemmitversichertenunternehmen Tatsachen ermittelt werden, die zu einer Mitteilung an die für die strafrechtliche VerfolgungzuständigeBehördegeführthaben; - dass im Rahmen eines gegen das versicherte Unternehmen oder ein mitversichertes Unternehmen anhängigen Zivil- oder Verwaltungsverfahrens die Erfüllung von Straftatbeständen durch Versicherte behauptet und mit der Einleitung eines Strafverfahrens gegen diese gedrohtwird; - dassinpresseveröffentlichungenodersonstder AllgemeinheitzugänglichenSchriftstückenoder Medien ausdrücklich die ErfüllungvonStraftatbeständendurchVersichertebehauptetwird. Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten der notwendigen ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verteidiger isv 6 Abs.2g)USRB-U. (3)VerdeckteErmittlungsverfahren VerdeckteErmittlungsverfahren Abweichendvon 8Abs.1Satz2bestehtVersicherungsschutz auch dann, wenn ErmittlungshandlungenimSinnevon 8Abs.1Satz1vor Beginn des Versicherungsvertrages eingeleitet wurden und diese Ermittlungshandlungen im versicherten Unternehmen bzw. den versicherten natürlichen Personen zum Zeitpunkt des Vertragsschlussesnichtbekanntwaren. (4)DurchsuchungenundBeschlagnahmen Ist das versicherte Unternehmen und/oder eine versichertenatürlichepersonvondurchsuchungen oder Beschlagnahmen als Nichtverdächtige/r betroffen, gilt als Versicherungsfall der Beginn der DurchführungdieserMaßnahmen. (5)Zeugenbeistand Für den Zeugenbeistand gilt als Versicherungsfall die behördliche oder gerichtliche Aufforderung an versicherte natürliche Personen bzw. Dritte im Sinnevon 6Abs.2e)Satz2zurZeugenaussage. (6)Disziplinar )Disziplinar-undStandesverfahren undstandesverfahren Indisziplinar-undstandesrechtlichenVerfahrengilt alsversicherungsfalldieeinleitungeinesdisziplinar- oder standesrechtlichen Verfahrens gegen die versichertenatürlicheperson. (7)Wiederaufnahmeverfahren In Wiederaufnahmeverfahren zugunsten des ver- sicherten Unternehmen bzw. versicherter natürlicherpersonengiltalsversicherungsfalldiestellung desantragsaufwiederaufnahme;inallenanderen Fällen die Entscheidung des Gerichts zur WiederaufnahmedesVerfahrens. (8)VerfahrenvorparlamentarischenUnter- suchungsausschüssen suchungsausschüssen In Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen gilt als Versicherungsfall die Aufforderung zur Aussage an die versicherte natürlicheperson. (9)Differenzdeckung Wird eine andere Versicherung der vorliegenden Art durch diese Versicherung ohne zeitliche Unterbrechung des Versicherungsschutzes ersetzt, so besteht Versicherungsschutz zu den Bedingungen dieses Vertrages für Versicherungsfälle, die während der Laufzeit vorhergehender Polizzen eingetretensind. Voraussetzung für diese zeitliche Ausdehnung des Versicherungsschutzes ist, dass das versicherte Unternehmen bzw. die versicherten natürlichen Personen bis zum Abschluss dieser Versicherung von den bereits eingetretenen Versicherungsfällen keine Kenntnis hatten und keine Leistungsablehnung des Vorversicherers wegen verspäteter Prämienzahlung oder Nichtzahlung erfolgt ist. LeistungenausdenfrüherenRechtsschutzverträgen müssenvorrangiginanspruchgenommenwerden und werden auf den Leistungsumfang dieses Vertragesangerechnet. (10)Verfahren Verfahrengegen gegenmehrereversicherte mehrereversicherte RichtetsichdasselbeVerfahrengegenmehrereversicherte Unternehmen und/oder versicherte natürliche Personen oder werden in demselben Verfahren mehrere versicherte natürliche Personen zur Zeugenaussage aufgefordert oder sind in einem Wiederaufnahmeverfahren mehrere versicherte Unternehmenbzw.versichertenatürlichePersonen betroffen,handeltessichumdenselbenundnicht umjeweilseinenneuenversicherungsfall. (11)AktiveStrafverfolgung Versicherungsfall ist die erstmalige Erforderlichkeit eineraktivenstrafverfolgung. 9UnbegrenzteNachmeldefrist UnbegrenzteNachmeldefrist Abweichend von Art. 3 Abs. 3 ARB besteht nach BeendigungdesVertrageseineunbegrenzteNachmeldefrist für solche Versicherungsfälle, die währendderlaufzeitdesvertrageseingetretensind /USRB-UPlus 6/7

7 BesondereBedingungenfürdie Versicherung fürunternehmen(usrb-uplus2011) UPlus2011) 10NachhaftungbeiInsolvenz 13 13Anwendbares AnwendbaresRecht, Recht, zuständigesgericht zuständigesgericht Bei Insolvenz oder freiwilliger Liquidation des VersicherungsnehmersbestehtVersicherungsschutz auch für Strafverfahren, die innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren nach Vertragsbeendigung eingeleitet werden. Voraussetzung ist, dass die demtatvorwurfzugrundeliegendehandlungoder Unterlassung während der Vertragslaufzeit begangenwurdeoderbegangenwordenseinsoll Örtlicher ÖrtlicherGeltungsbereich Geltungsbereich Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Versicherungsfälle, die innerhalb des imversicherungsvertrag festgelegten örtlichen Geltungsbereichs eingetretensind. 12AusgeschlosseneRechts- angelegenheiten angelegenheiten Versicherungsschutzbestehtnicht - fürverfahrenimzusammenhangmitpreis-und Ausschreibungsabsprachen. - bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat(siehe 5Abs.1). ***** ROLAND s Versicherungs-Aktiengesellschaft Aktiengesellschaft DirektionfürÖsterreich Mariannengasse Wien Telefon 01 01/71877 / Telefax fax01 01/ / roland.info@roland-rechtsschutz.at rechtsschutz.at rechtsschutz.at Auf den Versicherungsvertrag findet österreichisches Recht, insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz- ergänzend zu den vertraglichen Vereinbarungen- Anwendung, sofern nichts anderes schriftlichvereinbartist. Für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen ROLAND erhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz von ROLAND oder seiner für das jeweilige VersicherungsverhältniszuständigenNiederlassung. ROLAND kann Ansprüche aus dem VersicherungsvertragandemfürdenWohnsitz,denSitzoderdie Niederlassung des Versicherungsnehmers örtlich zuständigengerichtgeltendmachen /USRB-UPlus 7/7

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