Landgericht Stuttgart

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1 Landgericht Stuttgart G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g s p l a n Stand:

2 - 2 - Postanschrift, Telefon- und Telefaxanschlüsse, -Adressen Dienstgebäude: Urbanstraße 20, Stuttgart Postfach , Stuttgart Telefon: 0711/212-0 (Justizzentrale) Telefax: 0711/ oder Telefax Archivstr.: 0711/ Adresse: Poststelle@lgstuttgart.justiz.bwl.de Nebenstelle: Präsident des Landgerichts Dr. Singer Vorzimmer (Frau Di Domenica) 3400 Vizepräsident Haiß 3400 Präsidialrichter: RLG Dr. Wollmann (Allgemeines und Zivil) R inlg Dr. Künzel (Straf) R inlg Bourgun (Organisation u.a.) Pressestelle allgemeine Angelegenheiten und Straf: Mediensprecher RLG Dr. Fridrich Vertreter: RLG Klotz 2. Mediensprecherin R inlg Dr. Künzel weiterer Vertreter: VRLG Dr. Maurer -Adresse: Pressestelle@lgstuttgart.justiz.bwl.de Pressestelle Zivil: VRLG Schabel 3487 Vertreter: RLG Wessels 3785 Verwaltungsleiter: ORR Balle 3402 Bibliothek 3410 Registratur 3532/3533

3 - 3 - Inhaltsverzeichnis Seite A. Geschäftsverteilung 5 Rn I. Zivilkammern 5 1 ff. II. Kammern für Handelssachen ff. III. Strafkammern: ff. 1. Große Strafkammern ff. 2. Strafvollstreckungskammern ff. 3. Kleine Strafkammern ff. IV. Sonstige Kammern: ff. 1. Wiedergutmachungskammer Kammer für Baulandsachen Kammer für Steuerberater- u. Steuerbevollmächtigten- Sachen B. Vorrangregelung C. Allgemeine Bestimmungen für die Geschäftsverteilung ff. I. Gemeinsam für alle Kammern ff. II. Gemeinsam für Zivilkammern und Kammern für Handelssachen ff. III. Zuteilungsverfahren für erstinstanzliche Zivilsachen ff. IV. Zuteilungsverfahren für Berufungen in Zivilsachen f. V. Zuteilungsverfahren für Zivilbeschwerdesachen VI. Zuteilungsverfahren für Handelssachen f. VII. Zuteilungsverfahren gemeinsam für Strafsachen ff. VIII. Ergänzende Regelungen in Strafsachen: 1. Große Strafkammern 2. Kleine Strafkammern ff. D. Vertretung/Ergänzungsrichter ff. I. Allg. Grundsätze II. Zivilkammern ff. III. Kammern für Handelssachen ff. IV. Strafkammern V. Sonstige Kammern ff. VI. Ergänzungsrichter E. Änderungen während des Geschäftsjahres F. Zweifelsfragen Anlage 1: Mitwirkungsgremien und Beauftragte beim Landgericht 96 Anlage 2: Organisationsverfügung über die 98 Betrauung von Richtern mit Verwaltungsaufgaben Anlage 3: Schnellübersicht über Spezialzuständigkeiten 105 Anlage 4: Sitzungssäle Strafkammern Anlage 5: Sitzungssäle Zivilkammern und Kammern für Handelssachen

4 - 4 - Für das Landgericht Stuttgart gilt im Geschäftsjahr 2019 nachstehende G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g nach dem Beschluss des Präsidiums gem. 21e Abs. 1 GVG vom 10. Dezember Stuttgart, den 10. Dezember 2018 Dr. Singer Präsident des Landgerichts Baisch Lamberti Necker Vors. Richterin am LG Vors. Richterin am LG Vors. Richter am LG Neher-Klein Dr. Ottmann Riedle-Knapp Vors. Richterin am LG Vors. Richter am LG Vors. Richterin am LG Dr. Schmid Seichter Dr. Tetzlaff Vors. Richter am LG Vors. Richter am LG Richter am Landgericht Winkelmann Vors. Richter am LG

5 - 5 - A. Geschäftsverteilung I. Zivilkammern (1) 1. Zivilkammer Vorsitzender: Präsident des Landgerichts Dr. Singer (0,1) - zugl. Verwaltungsleitung (0,9) - stv. Vorsitzende: R inlg Wezel (0,1) - zugl. 13. ZK (0,4) - Beisitzerin: R inlg Jäger (0,1) - zugl. 13. ZK (0,3) und Verwaltung (0,1) - a) Berufungen und Beschwerden im Turnus gem. Rn 104 und 105. b) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus der Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners durch den Insolvenzverwalter ( 129 bis 147 InsO). c) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über innere Verhältnisse von Kapital- und Personengesellschaften einschließlich Genossenschaften. 13. Zivilkammer

6 - 6 - (2) 2. Zivilkammer: Vorsitzende: VR inlg Riedle-Knapp stv. Vorsitzende: R inlg Wörlen (0,5) Beisitzer: R inlg Dr. Iffland R inlg Möser a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen gem. 72a Satz 1 Nr. 2 GVG, einschließlich der Streitigkeiten über das Anordnungsrecht des Bestellers und über die Höhe des Vergütungsanspruchs gem. 71 Abs. 2 Nr. 5 GVG. c) Berufungen und Beschwerden in Wohnungseigentumssachen gem. 72 Abs. 2 GVG im Turnus mit der 10. und 19. Zivilkammer. d) Beschwerdesachen (T-Sachen i.s. des 39 Abs. 6 AktO) und Anträge auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beschwerdeeinlegung mit Ausnahme derjenigen, in denen die 3., die 11., die 17., die 24., die 25. Zivilkammer oder die Berufungskammern zuständig sind. e) Kostensachen gem. 127 GNotKG. f) Beschwerdesachen und Anträge unter c) - e) im Turnus mit der 10. und 19. Zivilkammer gem. Rn Zivilkammer

7 - 7 - (3) 3. Zivilkammer: Vorsitzender: VRLG Patschke (0,7) - zugl. Verwaltung (0,3) - stv. Vorsitzender: RLG Dr. Richter Reuschle (0,5) - zugl. 22. ZK (0,5) und 1. EK, Rückerstattungs- und Restitutionskammer - Beisitzer: R inlg Fahrner (0,75) Ri Dr. Sonn (0,5) - zugl. 22. ZK (0,5) und 1. EK, Rückerstattungs- und Restitutionskammer - a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen, einschließlich der Haftung von Versicherungsmaklern aufgrund fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertragsverhältnis, im Turnus mit der 16., 18. und 22. Zivilkammer, soweit nicht die 26. Zivilkammer zuständig ist. Die 3. Zivilkammer wird bei jedem dritten Durchgang nicht berücksichtigt, allerdings bei jedem 12. Durchgang einfach berücksichtigt und bei jedem 60. Durchgang doppelt berücksichtigt. Die 22. Zivilkammer wird nur bei jedem zweiten Durchgang berücksichtigt und zudem bei jedem 12. Durchgang doppelt berücksichtigt. c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). d) Sämtliche Beschwerden aus dem Landgerichtsbezirk in Grundbuchsachen (ohne Kostensachen) und Beschwerdeverfahren nach 54 BeurkG. e) Beschwerden nach 15 Abs. 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung vom (BGBl. I S. 98). f) Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte als Nachlassgericht, Vormundschaftsgericht bzw. Betreuungsgericht über Ablehnungsanträge sowie Entscheidungen nach 36 ZPO, 5 FamFG. g) Beschwerden in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz. h) Beschwerden in Verschollenheitssachen. i) Beschwerden gegen Entscheidungen des Nachlassgerichts oder Anträge auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Einlegung einer solchen Beschwerde. j) Alle nicht anderen Kammern zugeteilten Zivilsachen. 22. Zivilkammer

8 - 8 - (4) 4. Zivilkammer: Vorsitzende: VR inlg Oltmanns (0,75) stv. Vorsitzende: R inlg De Vries (0,4) Beisitzer: R inlg Keimer (0,5) - zugl. 10. ZK (0,5) - R inlg (k.a.) Dr. Mešina (0,5) a) Berufungen und Beschwerden im Turnus gem. Rn 104 und 105. b) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen gem. 72a Satz 1 Nr. 4 GVG, soweit nicht die 5. Zivilkammer gem. Rn 5 b) zuständig ist. c) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie Kapitalanlageverfahren gem. Rn 7 b) und c). d) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. 72a Satz 1 Nr. 2 GVG. 5. Zivilkammer

9 - 9 - (5) 5. Zivilkammer: Vorsitzende: VR inlg Heemann (0,5) stv. Vorsitzende: R inlg Dr. Freund (0,75) Beisitzer: R inlg Dr. Schorm-Bernschütz (0,5) R inlg Dr. Zinger (0,25) a) Berufungen und Beschwerden im Turnus gem. Rn 104 und 105. b) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus Verkehrsunfallsachen, soweit zumindest auch über Mietwagen- und / oder Sachverständigen- und / oder Abschleppkosten gestritten wird. c) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Leasinggeschäften; die Zuständigkeit der 4. Zivilkammer gem. Rn 4 c) hat Vorrang. d) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus Reiseverträgen (einschließlich der Ansprüche aus der EuFlugVO und der FahrgastrechteVO). 4. Zivilkammer

10 (5a) 6. Zivilkammer: Vorsitzende: VR inlg Schaber (0,5) stv. Vorsitzende: R inlg Stadtler-Stefani (0,5) Beisitzer: RLG Dr. Melwitz (0,5) - zugl. 25. ZK (0,5) - a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie erstinstanzliche Kapitalanlageverfahren gem. Rn 7 b) - soweit nicht die 8. Zivilkammer gem. Rn 7 c) oder die 24. Zivilkammer gem. Rn 22 c) zuständig ist. c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). 18. Zivilkammer

11 (6) 7. Zivilkammer: Vorsitzender: stv. Vorsitzender: VRLG Schabel RLG Winckler Beisitzer: Ri Schellenberg (0,5) - zugl. 23. ZK (0,5) - a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). c) Erstinstanzliche Streitigkeiten, die dem Landgericht nach 71 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 GVG, 3 AGGVG, 13 des Strafrechtsentschädigungsgesetzes ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind sowie - unbeschadet der Zuständigkeit der Kammer für Baulandsachen - erstinstanzliche Streitigkeiten, die Ansprüche aus Aufopferung, Enteignung, enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff zum Gegenstand haben. d) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Notare, einschließlich Klagen gegen Notare wegen Amtspflichtverletzung. Zur Berufstätigkeit gehört nicht die Tätigkeit als Insolvenzverwalter. Soweit in den Fällen der Rn 6 c) und d) eine besondere Zuständigkeit der 7. Zivilkammer begründet ist, geht diese allen anderen Zuständigkeiten, außer denen der 11., der 17. und der 24. Zivilkammer nach Rn 22 d), vor. 13. Zivilkammer

12 (7) 8. Zivilkammer: Vorsitzender: stv. Vorsitzender: Beisitzerin: VRLG Horst RLG Göttling R in Hofmann a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie erstinstanzliche Kapitalanlageverfahren im Turnus mit der 6., 12., 14., 21., 25., 29. und 46. Zivilkammer, wobei die 6. und 25. Zivilkammer nur bei jedem zweiten Durchgang einfach berücksichtigt werden. Die 46. Zivilkammer wird nur bei jedem dritten Durchgang einfach berücksichtigt. Die 14. Zivilkammer wird bei jedem dritten Durchgang nicht, allerdings bei jedem 12. Durchgang einfach berücksicht. Die 29. Zivilkammer wird bei jedem sechsten Durchgang nicht berücksichtigt. Die 12. und 21. Zivilkammer werden bei jedem 12. Durchgang nicht berücksichtigt. Die 25. Zivilkammer wird bei jedem 12. Durchgang doppelt berücksichtigt. Bank-, Finanzgeschäfte und Kapitalanlageverfahren sind - bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, an denen eine Bank, eine Sparkasse, ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut beteiligt ist, sofern Ansprüche aus den in 1 Abs. 1 S. 2 KWG und/oder 1 Abs. 1a S. 2 KWG genannten Geschäften betroffen sind; hierunter fallen insbesondere folgende Geschäfte: Einlagengeschäft, Kreditgeschäft, Depotgeschäft, Garantiegeschäft, Emissionsgeschäft, Anlagevermittlung, Anlageberatung, Platzierungsgeschäft, Kauf und Verkauf von Finanzierungsinstrumenten, Finanzportfolioverwaltung, Factoring und Anlageverwaltung; - Ansprüche aus Prospekthaftung, Anlagevermittlung und Anlageberatung außerhalb des KWG in Finanzinstrumente gem. 1 Abs. 11 KWG und in Gesellschaftsbeteiligungen von Kleinanlegern (außer rein gesellschaftsrechtliche Ansprüche ohne Bezug zum Vorgang des Erwerbs einer Anlage). Die Zuständigkeit der 8. Zivilkammer gem. Rn 7 c) hat Vorrang. c) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, soweit es sich um Ansprüche aus Leasingverträgen handelt gem. Rn 7 b) - soweit nicht die 24. Zivilkammer gem. Rn 22 c) zuständig ist. Zuteilungen nach c) werden im Turnus nach b) berücksichtigt. d) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). 16. Zivilkammer

13 (8) 9. Zivilkammer: Vorsitzende: stv. Vorsitzender: Beisitzer: VR inlg Grämmer RLG Schumacher RLG Wessels a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit - der Rechtsanwälte und Patentanwälte sowie - der Rechtsbeistände, soweit sie Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind. Ausgenommen sind Honorarforderungen von Rechtsanwälten, soweit sie ausschließlich steuerberatend tätig geworden sind und nach der Steuerberatergebührenverordnung abrechnen (siehe hierzu Rn 25 b). Zur Berufstätigkeit der vorgenannten Personen gehört nicht die Tätigkeit als Insolvenzverwalter. c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). 3. Zivilkammer

14 (9) 10. Zivilkammer: Vorsitzender: stv. Vorsitzende: Beisitzer: VRLG Dr. Krauss R inlg Hagedorn RLG Dr. Faulhaber R inlg Keimer (0,5) - zugl. 4. ZK (0,5) - a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). c) Berufungen und Beschwerden in Wohnungseigentumssachen gem. 72 Abs. 2 GVG im Turnus mit der 2. und 19. Zivilkammer. d) Beschwerdesachen und Anträge, wie unter Rn 2 c) - e) niedergelegt, im Turnus mit der 2. und 19. Zivilkammer gem. Rn 106. e) Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte über Ablehnungsanträge, soweit nicht die 3. Zivilkammer gem. Rn 3 f) zuständig ist. 19. Zivilkammer

15 (9a) 11. Zivilkammer: Vorsitzender: VRLG Schlotz-Pissarek stv. Vorsitzende: R inlg Rank (0,4) - zugl. Ausbildungsleiterin (0,6) - Beisitzer: RLG Dr. Herzog (0,5) - zugl. 17. ZK (0,5) - RLG (k.a.) Dr. Osswald (0,5) - zugl. 17. ZK (0,5) - a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Alle Rechtssachen (erstinstanzliche und Berufungssachen), die Ansprüche (gleichgültig aus welchem Rechtsgrund) aus bereits bewirkten oder erst bevorstehenden Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere durch Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen, zum Gegenstand haben. Ausgenommen sind Ansprüche aus Vertrag. c) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind, soweit es sich um Rechtsstreitigkeiten im Sinne des 102 des Energiewirtschaftsgesetzes oder des 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen handelt, es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Schadensersatzansprüche gem. Rn 25c c). d) Rechtsstreitigkeiten (erstinstanzliche und Berufungen) aus Handelssachen im Sinne des 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG und alle anderen Rechtsstreitigkeiten (erstinstanzliche und Berufungen) nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. e) Streitigkeiten, die dem Landgericht nach 6 des Unterlassungsklagengesetzes ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind. f) Alle Beschwerdeverfahren, soweit die Sache in die erstinstanzliche Zuständigkeit der 11. Zivilkammer nach b) - d) fallen würde. Soweit in den Fällen der Rn 9a b) - d) eine besondere Zuständigkeit der 17. Zivilkammer begründet ist, geht diese vor. Soweit in den Fällen der Rn 9a e) eine besondere Zuständigkeit der 11. Zivilkammer begründet ist, geht diese allen anderen Zuständigkeiten vor. Soweit in den Fällen der Rn 9a d) eine besondere Zuständigkeit der 11. Zivilkammer begründet ist, geht diese der besonderen Zuständigkeit der 24. Zivilkammer nach Rn 22 c) 4. Spiegelstrich vor. 17. Zivilkammer

16 (10) 12. Zivilkammer: Vorsitzender: stv. Vorsitzender: VRLG Müller-Deppisch RLG Pollert Beisitzerin: Rin Dr. Frank (0,75) - zugl. 46. ZK (0,25) - a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie erstinstanzliche Kapitalanlageverfahren gem. Rn 7 b) - soweit nicht die 8. Zivilkammer gem. Rn 7 c) oder die 24. Zivilkammer gem. Rn 22 c) zuständig ist. 29. Zivilkammer

17 (11) 13. Zivilkammer: Vorsitzender: Vizepräsident Haiß (0,25) - zugl. Verwaltungsleitung (0,5) - stv. Vorsitzende: R inlg Wezel (0,4) - zugl. 1. ZK (0,1) - Beisitzer: RLG Dr. Wollmann (0,3) - zugl. Präsidialrichter Allgemeines und Zivil (0,7) und 4. SK (u.a.) - R inlg Jäger (0,3) - zugl. 1. ZK (0,1) und Verwaltung (0,1) - a) Berufungen und Beschwerden im Turnus gem. Rn 104 und 105. b) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über die Erhöhung von Mieten für Wohnraum. Dazu gehören auch Rechtsstreitigkeiten über die Frage, ob die Wohnraummiete anlässlich der Neuvermietung unzulässig erhöht wurde. c) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten aus Maklertätigkeit, soweit die Vermittlung von Mietverträgen für Wohnraum unmittelbar oder mittelbar betroffen ist. Dazu gehören auch Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mietvertragsparteien, welche unmittelbar oder mittelbar die Maklerprovision betreffen. d) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über die Lieferung und Bezahlung von Wasser, Strom, Gas und Wärme für Wohnräume, soweit eine beteiligte Prozesspartei ein Energieversorgungsunternehmen ist oder die geltend gemachte Forderung durch ein Energieversorgungsunternehmen begründet wurde. e) Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen gem. 72a Satz 1 Nr. 3 GVG oder aus einer tierärztlichen Behandlung. 23. Zivilkammer

18 (12) 14. Zivilkammer: Vorsitzender: VRLG Czerny (0,75) stv. Vorsitzender: RLG Dr. Hager Beisitzer: RLG Bornscheuer (0,5) - zugl. 29. ZK (0,5) - a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie erstinstanzliche Kapitalanlageverfahren gem. Rn 7 b) - soweit nicht die 8. Zivilkammer gem. Rn 7 c) oder die 24. Zivilkammer gem. Rn 22 c) zuständig ist. 12. Zivilkammer

19 (13) 15. Zivilkammer: Vorsitzender: stv. Vorsitzender: Beisitzer: VRLG Dr. Schendzielorz RLG Liefke RLG Helms R in Holzhütter a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). c) Erstinstanzliche Streitigkeiten wegen Ansprüchen aus einer Heilbehandlung gem. 72a Satz 1 Nr. 3 GVG oder aus einer tierärztlichen Behandlung im Turnus mit der 20. Zivilkammer. 17. Zivilkammer

20 (14) 16. Zivilkammer: Vorsitzender: stv. Vorsitzender: Beisitzer: VRLG Dr. Ottmann RLG Dr. Wasel Ri Dr. Hettich a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen, einschließlich der Haftung von Versicherungsmaklern aufgrund fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertragsverhältnis, im Turnus gem. Rn 3 b). 8. Zivilkammer

21 (15) 17. Zivilkammer: Vorsitzender: VRLG Rzymann stv. Vorsitzender: RLG Dr. Herzog (0,5) - zugl. 11. ZK (0,5) - Beisitzer: RLG Dr. Kochendörfer (0,8) R inlg Könnecke (0,5) RLG (k.a.) Dr. Osswald (0,5) - zugl. 11. ZK (0,5) - a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Alle Rechtssachen (erstinstanzliche und Berufungssachen) auf den Gebieten des Urheberrechts, des Verlagsrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes, soweit nicht die 24. Zivilkammer zuständig ist. c) Rechtsstreitigkeiten (erstinstanzliche und Berufungen) aus Handelssachen im Sinne des 95 Abs.1 Nr. 4 c) GVG und alle anderen Rechtsstreitigkeiten (erstinstanzliche und Berufungen), soweit es sich um Kennzeichenstreitsachen nach 140 des Markengesetzes oder um Streitigkeiten des Geschmacksmusterrechts handelt. d) Verfahren (erstinstanzliche und Berufungssachen) betr. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen und sonstiger auch inländischer Vollstreckungstitel in Zivil- und Handelssachen, soweit nicht die Kammer für Handelssachen zuständig ist. e) Der Vorsitzende der 17. Zivilkammer in Verfahren betr. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen, soweit hierfür nach den Ausführungsgesetzen zu den entsprechenden Übereinkommen der Vorsitzende einer Zivilkammer zuständig ist. f) Alle Beschwerdeverfahren, soweit die Sache in die erstinstanzliche Zuständigkeit der 17. Zivilkammer nach b) - d) fallen würde. 15. Zivilkammer

22 (16) 18. Zivilkammer: Vorsitzender: stv. Vorsitzender: Beisitzerin: VRLG Dr. Erchinger RLG Trauthig R inlg Beck a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen, einschließlich der Haftung von Versicherungsmaklern aufgrund fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertragsverhältnis, im Turnus gem. Rn 3 b). 6. Zivilkammer in allen Verfahren mit in der letzten Ziffer geraden Aktenzeichen 25. Zivilkammer in allen Verfahren mit in der letzten Ziffer ungeraden Aktenzeichen

23 (17) 19. Zivilkammer: Vorsitzender: VRLG Brand (0,75) stv. Vorsitzende: R inlg Nickel Beisitzer: R inlg Goll (0,5) RLG Peltsarszky a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). c) Berufungen und Beschwerden in Wohnungseigentumssachen gemäß 72 Abs. 2 GVG im Turnus mit der 2. und 10. Zivilkammer. d) Beschwerdesachen und Anträge, wie unter Rn 2 c) - e) niedergelegt, im Turnus mit der 2. und 10. Zivilkammer gem. Rn Zivilkammer

24 (18) 20. Zivilkammer: Vorsitzende: stv. Vorsitzender: Beisitzer: VR inlg Dr. Gröner RLG Dr. Häberlein RLG Dr. Böhle R inlg (k.a.) Dr. Malcher (0,5) a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten wegen Ansprüchen aus einer Heilbehandlung gem. 72a Satz 1 Nr. 3 GVG oder aus einer tierärztlichen Behandlung im Turnus mit der 15. Zivilkammer. c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit diese im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). 21. Zivilkammer

25 (19) 21. Zivilkammer: Vorsitzende: VR inlg Praast-Dieterich stv. Vorsitzender: RLG Titze (0,75) - zugl. 46. ZK (0,25) - Beisitzerin: R in Weidinger a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie erstinstanzliche Kapitalanlageverfahren gem. Rn 7 b) - soweit nicht die 8. Zivilkammer gem. Rn 7 c) oder die 24. Zivilkammer gem. Rn 22 c) zuständig ist. c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). 20. Zivilkammer

26 (20) 22. Zivilkammer: Vorsitzende: VR inlg Dr. Benner (0,75) - zugl. 1. EK, Rückerstattungs- und Restitutionskammer - stv. Vorsitzender: RLG Dr. Richter Reuschle (0,5) - zugl. 3. ZK (0,5) und 1. EK, Rückerstattungs- und Restitutionskammer - Beisitzer: Ri Dr. Sonn (0,5) - zugl. 3. ZK (0,5) und 1. EK, Rückerstattungs- und Restitutionskammer - a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen, einschließlich der Haftung von Versicherungsmaklern aufgrund fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einem Versicherungsvertragsverhältnis, im Turnus gem. Rn 3 b). c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). 9. Zivilkammer

27 (21) 23. Zivilkammer: Vorsitzender: VRLG Ade (0,4) - zugl. Ausbildungsleiter (0,6) - stv. Vorsitzende: R inlg Dobberthien (0,5) (ab ) Beisitzer: Ri Schellenberg (0,5) - zugl. 7. ZK (0,5) - a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). c) Von der Zuteilung nach a) und b) ausgenommen sind Anträge auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, soweit sie nicht den Streitgegenstand eines bereits bei der 23. Zivilkammer anhängigen Hauptsacheverfahrens betreffen. 28. Zivilkammer

28 (22) 24. Zivilkammer: Vorsitzender: stv. Vorsitzender: VRLG Schreiber RLG Dr. Essig Beisitzer: RLG Hertler (0,75) a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie. Das sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten erster Instanz über Ansprüche - aus der Herstellung, Veräußerung, Wartung, Gebrauchsüberlassung oder Beschädigung von Computern sowie Computer- und IT- Software, soweit sie nicht nur Zutaten oder Nebensachen von Maschinen und Anlagen sind, - aus Unterrichtsverträgen betreffend die Benutzung von Computern (Hardware und Software), - im Zusammenhang mit dem Internet, sofern der Schwerpunkt des Rechtsstreits Fragen des Zugangs oder des Betriebs des Internets betrifft, - auch sonst aus dem Gebiet der Telekommunikation ( 3 Nr. 22 TKG), sofern der Schwerpunkt auf Fragen der Technologie liegt o- der im TKG oder TMG geregelte Rechtsfragen betrifft. Diese Zuständigkeit gilt auch, wenn die Streitigkeit im Zusammenhang mit einem Leasingvertrag steht. Sie gilt dagegen nicht, soweit es sich um Streitigkeiten - aus Versicherungsvertragsverhältnissen oder - über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften (einschließlich der Güterbeförderung auf See und in der Luft) handelt. d) Rechtsstreitigkeiten (erstinstanzliche und Berufungen), die urheberrechtliche Ansprüche in Bezug auf Computer- und IT-Software betreffen. e) Alle Beschwerdeverfahren, soweit die Sache in die erstinstanzliche Zuständigkeit der 24. Zivilkammer nach d) fallen würde. 2. Zivilkammer

29 (23) 25. Zivilkammer: Vorsitzende: VR inlg Dr. Mößle (0,75) stv. Vorsitzende: R inlg Dr. Keuffel-Hospach (0,5) Beisitzer: RLG Dr. Melwitz (0,5) - zugl. 6. ZK (0,5) - a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie erstinstanzliche Kapitalanlageverfahren gem. Rn 7 b) - soweit nicht die 8. Zivilkammer gem. Rn 7 c) oder die 24. Zivilkammer gem. Rn 22 c) zuständig ist. c) Alle Rechtssachen (erstinstanzliche und Berufungssachen), in denen die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) als Klägerin oder Beklagte beteiligt ist. d) Alle Beschwerdeverfahren, soweit die Sache in die erstinstanzliche Zuständigkeit der 25. Zivilkammer nach c) fallen würde. e) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). 18. Zivilkammer

30 (24) 26. Zivilkammer: Vorsitzende: stv. Vorsitzender: VR inlg Gaa RLG Jooß Beisitzerin: R inag Welspillich (0,5) a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). c) Erstinstanzliche Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften (einschließlich der Güterbeförderung auf See und in der Luft) sowie aus Versicherungsverträgen für solche Geschäfte und aus sonstigen Transportversicherungen. 27. Zivilkammer

31 (25) 27. Zivilkammer: Vorsitzender: VRLG Seichter stv. Vorsitzende: R inlg Columbus (0,9) Beisitzerin: R in Geiger (bis ) R in Seitter (ab ) a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus - der Berufstätigkeit der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer sowie - der Tätigkeit von Lohnsteuerhilfevereinen, Berufsvertretungen oder auf ähnlicher Grundlage gebildeten Vereinen von Land- und Forstwirten oder anderen, nach 4 des Steuerberatungsgesetzes zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen Befugten, soweit sie beratend in steuerrechtlichen Angelegenheiten tätig geworden sind. - der Tätigkeit nach 6 des Steuerberatungsgesetzes - der Honorarforderung von Rechtsanwälten, soweit sie ausschließlich steuerberatend tätig geworden sind und nach der Steuerberatergebührenverordnung abrechnen. Zur Berufstätigkeit der vorgenannten Personen gehört nicht die Tätigkeit als Insolvenzverwalter. c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus der Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners durch den Insolvenzverwalter ( 129 bis 147 InsO), aus Insolvenzverwalterhaftung ( 60 f. InsO) und aus Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz. 26. Zivilkammer

32 (25a) 28. Zivilkammer: Vorsitzende: stv. Vorsitzende: Beisitzer: VR inlg Dr. Wittig - zugl. 32. KfH - R inlg Dr. Berthold Ri Bitzer a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). c) Rechtsstreitigkeiten aus Ansprüchen auf Architekten- oder Ingenieurhonorar sowie wegen Rückforderung solcher Honorare, auch wenn sie als streitige Forderung im Wege der Aufrechnung oder Widerklage geltend gemacht werden. Ferner Rechtsstreitigkeiten aus Vergabeverfahren auf der Grundlage der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW) oder der Regeln für die Auslobung von Wettbewerben (RAW), die ausschließlich Architekten- und Ingenieurleistungen betreffen. 7. Zivilkammer

33 (25b) 29. Zivilkammer: Vorsitzender: VRLG Dr. Schmid stv. Vorsitzender: RLG Bornscheuer (0,5) - zugl. 14. ZK (0,5) - Beisitzer: Ri Dr. Köhler a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie erstinstanzliche Kapitalanlageverfahren gem. Rn 7 b) - soweit nicht die 8. Zivilkammer gem. Rn 7 c) oder die 24. Zivilkammer gem. Rn 22 c) zuständig ist. 14. Zivilkammer

34 (25c) 30. Zivilkammer: Vorsitzende: stv. Vorsitzender: Beisitzer: VR inlg Grube RLG Hauff - zugl. 45. ZK - Ri Seeger - zugl. 45. ZK - a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, gem. Rn 2 b). c) Streitigkeiten, die kartellrechtliche Schadensersatzansprüche wegen wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmter Verhaltensweisen i.s.v. 1 GWB, Art. 101 AEUV oder Art. 53 EWR-Abkommen zum Gegenstand haben. 28. Zivilkammer

35 (25d) 45. Zivilkammer Vorsitzende: stv. Vorsitzender: Beisitzer: VR inlg Heper (mit einem unbenannten Anteil) - zugl. 44. KfH - RLG Hauff (mit einem unbenannten Anteil) - zugl. 30. ZK - Ri Seeger (mit einem unbenannten Anteil) - zugl. 30. ZK - Streitigkeiten, die kartellrechtliche Schadensersatzansprüche wegen wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmter Verhaltensweisen i.s.v. 1 GWB, Art. 101 AEUV oder Art. 53 EWR-Abkommen zum Gegenstand haben, gem. Rn 25c c), soweit sie bis eingegangen sind. 30. Zivilkammer

36 (25e) 46. Zivilkammer Vorsitzende: VR inlg Ottmann (0,5) stv. Vorsitzender: RLG Titze (0,25) - zugl. 21. ZK (0,75) - Beisitzerin: Rin Dr. Frank (0,25) - zugl. 12. ZK (0,75) - a) Erstinstanzliche Rechtsstreitigkeiten im Turnus gem. Rn und 103. b) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie erstinstanzliche Kapitalanlageverfahren gem. Rn 7 b) - soweit nicht die 8. Zivilkammer gem. Rn 7 c) oder die 24. Zivilkammer gem. Rn 22 c) zuständig ist. c) Erstinstanzliche Streitigkeiten aus Vergabeverfahren, soweit nicht die 28. Zivilkammer gem. Rn 25a c) zuständig ist. 8. Zivilkammer

37 II. Kammern für Handelssachen (26) 31. Kammer für Handelssachen: Vorsitzender: VRLG Dr. Schumann a) Handelssachen nach Maßgabe der 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und 108. b) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus mit der 33. bis 37., 40. bis 42. und 44. Kammer für Handelssachen gem. Rn 108 c); diese Zuständigkeit ist keine Besondere Zuständigkeit im Sinne der Rn 88, 107. c) Die in 13 Abs. 2 Nr. 1-7a) und Nr der Verordnung des JuM über gerichtliche Zuständigkeiten (ZuVOJu) genannten Verfahren, sonstige Rechtsstreitigkeiten über innere Verhältnisse ( 95 Abs. 1 Nr. 4 a) GVG) von Aktiengesellschaften, europäischen Aktiengesellschaften (SE) oder Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie vergleichbaren Gesellschaften ausländischen Rechts und die in 15a Nr. 2 der Verordnung des JuM über gerichtliche Zuständigkeiten (ZuVOJu) genannten Verfahren nach 66 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, im Turnus mit der 40. Kammer für Handelssachen, wobei die 40. Kammer für Handelssachen nur bei jedem dritten Durchgang berücksichtigt wird. d) Die in 13 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung des JuM über gerichtliche Zuständigkeiten (ZuVOJu) genannten Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz im Turnus mit der 40. und 42. Kammer für Handelssachen, wobei die 40. und 42. Kammer für Handelssachen nur bei jedem zweiten Durchgang berücksichtigt werden. Bei Eingang des ersten Antrags zu einer Strukturmaßnahme, zu der bislang noch kein Spruchverfahren anhängig war, werden der betreffenden Kammer für Handelssachen, unabhängig von der Zahl der weiteren zu derselben Maßnahme eingehenden Anträge, neun Verfahren in den Turnuszuteilungen gem. Rn 107 und 108 (allgemeiner Turnus) und einverfahren im Turnus gem. Rn 108 c) (Bauturnus) angerechnet. 34. Kammer für Handelssachen

38 (27) 32. Kammer für Handelssachen: Vorsitzende: VR inlg Dr. Wittig (mit einem unbenannten Anteil) - zugl. 28. ZK - Handelssachen nach Maßgabe der 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und Kammer für Handelssachen (28) 33. Kammer für Handelssachen: Vorsitzender: N.N. a) Handelssachen nach Maßgabe der 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und 108. b) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rn 26 b). 40. Kammer für Handelssachen (29) 34. Kammer für Handelssachen: Vorsitzende: VR inlg Dr. Pientka a) Handelssachen nach Maßgabe der 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und 108. b) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rn 26 b). 31. Kammer für Handelssachen

39 (30) 35. Kammer für Handelssachen Vorsitzender: N.N. a) Handelssachen nach Maßgabe der 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und 108. b) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rn 26 b). c) Verfahren betr. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen und sonstiger Vollstreckungstitel sowie Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Feststellung der Anerkennung oder der Zulassung der Zwangsvollstreckung in Zivil- oder Handelssachen, soweit der Vorsitzende oder die Kammer für Handelssachen zuständig ist. 42. Kammer für Handelssachen (31) 36. Kammer für Handelssachen: Vorsitzender: VRLG Oechsner a) Handelssachen nach Maßgabe der 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und 108. b) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rn 26 b). 40. Kammer für Handelssachen in allen Verfahren mit in der letzten Ziffer geraden Aktenzeichen 37. Kammer für Handelssachen in allen Verfahren mit in der letzten Ziffer ungeraden Aktenzeichen

40 (32) 37. Kammer für Handelssachen: Vorsitzende: VR inlg Groner-Köhn (0,5) - zugl. RDG-Referentin (0,25) - a) Handelssachen nach Maßgabe der 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und 108. b) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rn 26 b). 36. Kammer für Handelssachen (33) derzeit nicht belegt (34) derzeit nicht belegt (35) 40. Kammer für Handelssachen: Vorsitzende: VR inlg Dr. Tauchmann (0,75) a) Handelssachen nach Maßgabe der 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und 108. b) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rn 26 b). c) Die in 13 Abs. 2 Nr. 1 7a) und Nr der Verordnung des JuM über gerichtliche Zuständigkeiten (ZuVOJu) genannten Verfahren, sonstige Rechtsstreitigkeiten über innere Verhältnisse ( 95 Abs. 1 Nr. 4 a) GVG) von Aktiengesellschaften, europäischen Aktiengesellschaften (SE) oder Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie vergleichbaren Gesellschaften ausländischen Rechts und die in 15a Nr. 2 der Verordnung des JuM über gerichtliche Zuständigkeiten (ZuVOJu) genannten Verfahren nach 66 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, im Turnus mit der 31. Kammer für Handelssachen gem. Rn. 26 c). d) Spruchverfahren gem. Rn. 26 d) im Turnus mit der 31. und 42. Kammer für Handelssachen. 36. Kammer für Handelssachen

41 (36) 41. Kammer für Handelssachen: Vorsitzende: VR inlg Rose a) Handelssachen nach Maßgabe der 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und 108. b) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rn 26 b). c) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und des 102 des Energiewirtschaftsgesetzes im Turnus mit der 44. Kammer für Handelssachen. d) Kennzeichenstreitsachen nach 140 des Markengesetzes sowie Rechtssachen auf dem Gebiet des Designrechts im Turnus mit der 44. Kammer für Handelssachen. 44. Kammer für Handelssachen (37) 42. Kammer für Handelssachen: Vorsitzender: VRLG Ropertz a) Handelssachen nach Maßgabe der 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und 108. b) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rn 26 b). c) Spruchverfahren im Turnus mit der 31. und 40. Kammer für Handelssachen gem. Rn 26 d). 35. Kammer für Handelssachen

42 (38) 43. Kammer für Handelssachen: Vorsitzender: N.N. a) Handelssachen nach Maßgabe der 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und 108. b) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rn 26 b). 35. Kammer für Handelssachen (38a) 44. Kammer für Handelssachen Vorsitzende: VR inlg Heper - zugl. 45. ZK (mit einem unbenannten Anteil) - a) Handelssachen nach Maßgabe der 95 ff. GVG im Turnus gem. Rn 107 und 108. b) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen, im Turnus gem. Rn 26 b). c) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und des 102 des Energiewirtschaftsgesetzes im Turnus mit der 41. Kammer für Handelssachen gem. Rn 36 c). d) Kennzeichenstreitsachen nach 140 des Markengesetzes sowie Rechtssachen auf dem Gebiet des Designrechts im Turnus mit der 41. Kammer für Handelssachen gem. Rn 36 d). 41. Kammer für Handelssachen

43 III. Strafkammern 1. Große Strafkammern (39) 1. Strafkammer: Vorsitzende: VR inlg Baisch stv. Vorsitzende: R inlg Maser (0,75) Beisitzer: R inlg Göb R in Groß (0,8) - zugl. 10. SK (0,2) RLG Spieth (0,1) a) Schwurgerichtssachen gem. 74 Abs. 2 GVG in einem gesonderten Turnus der 1., 9. und 19. Strafkammer, wobei die 19. Strafkammer in jedem zweiten Durchgang nicht berücksichtigt wird. b) Beschwerden und sonstige Anträge außerhalb eines erstinstanzlichen Verfahrens sowie Beschwerden in Bußgeldsachen, soweit nicht ein Jugendgericht erstinstanzlich entschieden hat, in einem gesonderten Turnus der 1., 5., , 14. und Strafkammer, wobei die 14. Strafkammer nur in jedem zweiten Durchgang berücksichtigt wird. 9. Strafkammer

44 (40) 2. Strafkammer: Vorsitzende: VR inlg Rieberg - zugl SK - stv. Vorsitzende: R inlg Alexander (0,5) - zugl SK - Beisitzer: RLG Dr. Steinbach - zugl. 22. SK (u.a.) - RLG Winkler (0,5) - zugl. 7. SK (0,3), 23. SK (0,2) und 102. SK - Ri Dr. Buchert (0,25) - zugl. 20. SK (0,25) - Jugend- und Jugendschutzsachen i. S. der 41, 33b Abs Alternative JGG, 26 Abs. 1, 74b, 74f Abs. 2 GVG, einschließlich Beschwerdesachen sowie Beschwerden in Bußgeldsachen, wenn ein Jugendgericht erstinstanzlich entschieden hat, sowie sonstige Anträge außerhalb eines erstinstanzlichen Verfahrens in Jugend- und Jugendschutzsachen a) in einem gesonderten Turnus der 2., 3. und 4. Strafkammer für Nicht-Haftsachen in erstinstanzlichen Jugend- und Jugendschutzsachen ( allgemeiner Turnus für erstinstanzliche Jugendstrafsachen ), wobei die 4. Strafkammer nach jedem 7. Durchgang einmal nicht berücksichtigt wird; b) in einem gesonderten Turnus der 2., 3. und 4. Strafkammer für erstinstanzliche Jugend- und Jugendschutzsachen, in denen zum Zeitpunkt des Eingangs der Anklage gegen einen der Beschuldigten ein Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl besteht bzw. so genannte Überhaft angeordnet ist, oder in denen der Erlass eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls mit der Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft beantragt wird ( gesonderter Haft-Turnus für erstinstanzliche Jugendstrafsachen ), wobei die 4. Strafkammer nach jedem 7. Durchgang einmal nicht berücksichtigt wird; c) in einem gesonderten Turnus der 2., 3. und 4. Strafkammer für Berufungen gegen Urteile des Jugendschöffengerichts, wobei die 4. Strafkammer nach jedem 7. Durchgang einmal nicht berücksichtigt wird; d) in einem gesonderten Turnus der 2., 3. und 4. Strafkammer für Beschwerden und sonstige Anträge außerhalb eines erstinstanzlichen Verfahrens in Jugendund Jugendschutzsachen sowie Beschwerden in Bußgeldsachen, wenn ein Jugendgericht erstinstanzlich entschieden hat, wobei die 4. Strafkammer nach jedem 7. Durchgang einmal nicht berücksichtigt wird. 3. Strafkammer

45 (41) 3. Strafkammer: Vorsitzender: VRLG Holzhausen - zugl SK - stv. Vorsitzende: R inlg Pfeiffer (0,75) - zugl SK - Beisitzer: RLG Kemmner (0,75) - zugl SK - Ri Link (0,5) - zugl. 6. SK (0,5) R in Hellwig (0,5) - zugl. 14. SK (0,5) - a) Erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn 43 a) im Turnus, soweit diese bis zum anhängig geworden sind. b) Jugend- und Jugendschutzsachen gem. Rn 40 im Turnus. 4. Strafkammer (Verfahren nach b)) 18. Strafkammer (Verfahren nach a)) (42) 4. Strafkammer: Vorsitzende: VR inlg Eßlinger-Graf (0,8) - zugl SK - stv. Vorsitzende: R inlg Bartels (0,5) - zugl SK - Beisitzer: R inlg von Schmettow - zugl SK - R inlg (kr. A.) Dr. Nagel RLG Dr. Wollmann (mit einem unbenannten Anteil) - zugl. Präsidialrichter Allgemeines und Zivil (0,7) und 13. ZK - Jugend- und Jugendschutzsachen gem. Rn 40 im Turnus. 2. Strafkammer

46 (43) 5. Strafkammer: Vorsitzender: VRLG Peterke stv. Vorsitzende: R inlg Bourgun (0,8) - zugl. Präsidialrichterin Beurteilung und Organisation (0,2)- Beisitzerin: R inlg Hall a) Erstinstanzliche Strafsachen einschließlich Verfahren nach 74f Abs. 2 GVG aa) in einem gesonderten Turnus der 5., 7., 8., 14. und Strafkammer für erstinstanzliche Nicht-Haftsachen ( allgemeiner Turnus ), wobei die 14. und die 19. Strafkammer nur in jedem zweiten Durchgang berücksichtigt werden; bb) in einem gesonderten Turnus der 5., 7., 8., 14. und Strafkammer für erstinstanzliche Strafsachen, in denen zum Zeitpunkt des Eingangs der Anklage gegen einen der Beschuldigten ein Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl besteht bzw. so genannte Überhaft angeordnet ist, oder in denen der Erlass eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls mit der Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft beantragt wird ( gesonderter Haft-Turnus ), wobei die 14. und die 19. Strafkammer nur in jedem zweiten Durchgang berücksichtigt werden. b) Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus. c) Die in 74 Abs. 2 GVG bezeichneten Sachen nach einer weiteren Entscheidung gem. 354 Abs. 2 StPO, wenn auch die nach Rn 113 i) zuständige Schwurgerichtskammer bereits entschieden hat (Auffangschwurgericht). 7. Strafkammer

47 (44) 6. Strafkammer: Vorsitzender: VRLG Necker - zugl. 56. SK - stv. Vorsitzende: R inlg Dr. Thomma (0,5) - zugl. 56. SK - Beisitzer: R inlg Forster - zugl. 56. SK - Ri Link (0,5) - zugl. 3. SK (0,5) - a) Erstinstanzliche Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen gem. 74c GVG aa) in einem gesonderten Turnus der 6., 10., 11., 13., 16. und 20. Strafkammer für Nicht-Haftsachen in Wirtschaftsstrafverfahren ( allgemeiner Turnus für Wirtschaftsstrafsachen ); bb) in einem gesonderten Turnus der 6., 10., 11., 13., 16. und 20. Strafkammer für Wirtschaftsstrafverfahren, in denen zum Zeitpunkt des Eingangs der Anklage gegen einen der Beschuldigten ein Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl besteht bzw. so genannte Überhaft angeordnet ist, oder in denen der Erlass eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls mit der Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft beantragt wird ( gesonderter Haft-Turnus für Wirtschaftsstrafsachen ). b) Beschwerden und sonstige Anträge außerhalb eines erstinstanzlichen Verfahrens in Wirtschaftsstrafsachen gem. 74c GVG in einem gesonderten Turnus der 6., 10., 11., 13. und 16. Strafkammer. 10. Strafkammer

48 (45) 7. Strafkammer: Vorsitzender: stv. Vorsitzende: VRLG Gless R inlg Nebl-Pflügner Beisitzer: RLG Winkler (0,3) - zugl. 2. SK (0,5), 23. SK (0,2) und 102. SK - R in Türke a) Erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn 43 a) im Turnus. b) Jugend- und Jugendschutzsachen gem. Rn 40, soweit diese bis zum anhängig geworden sind. c) Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus. 4. Strafkammer (Verfahren nach b)) 17. Strafkammer (im Übrigen) (45a) 8. Strafkammer: Vorsitzender: VRLG Tormählen (0,9) - zugl. 23. SK (0,1) - stv. Vorsitzender: Beisitzer: RLG Klotz R inlg Ansel a) Erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn 43 a) im Turnus. b) Staatsschutzsachen i.s.d. 74a GVG, soweit eine Entscheidung der 18. Strafkammer aufgehoben wurde. c) Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus. 18. Strafkammer

49 (46) 9. Strafkammer: Vorsitzender: stv. Vorsitzender: Beisitzer: VRLG Geiger RLG Dr. Tetzlaff RLG Griesinger Ri Dr. Adams a) Schwurgerichtssachen gem. Rn 39 a) im Turnus. b) Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus. 1. Strafkammer (47) 10. Strafkammer: Vorsitzender: VRLG Schwarz - zugl. 60. SK - stv. Vorsitzende: R inlg Dr. Künzel (0,5) - zugl. Präsidialrichterin Straf (0,3), Presse (0,2) und 60. SK - Beisitzer: RLG Dr. Ernst (0,7) - zugl. 13. SK (0,3) und 60. SK - R inag Berger (0,5) R in Groß (0,2) - zugl. 1. SK (0,8) - a) Erstinstanzliche Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 44 a) im Turnus. b) Beschwerden und Anträge gem. Rn 44 b) im Turnus. 6. Strafkammer

50 (48) 11. Strafkammer Vorsitzender: VRLG Dr. Martis - zugl. 61. SK - stv. Vorsitzende: R inlg Sannwald (0,5) - zugl. 61. SK - Beisitzer: R inlg Fuchs (0,55) - zugl. 22. SK (u.a.), 23. SK (0,2) und 61. SK R in Dr. Rauser a) Erstinstanzliche Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen gemäß Rn 44 a) im Turnus b) Beschwerden und Anträge gemäß Rn 44 b) im Turnus 20. Strafkammer (49) 13. Strafkammer: Vorsitzender: stv. Vorsitzende: Beisitzerin: VRLG Dr. Maurer - zugl. 63. SK - R inlg Buck - zugl. 63. SK - R inlg (kr. A.) Meister Ergänzungsrichter: RLG Dr. Ernst (0,3) - zugl. 10. SK (0,7) und 60. SK - a) Erstinstanzliche Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 44 a) im Turnus. b) Beschwerden und Anträge gem. Rn 44 b) im Turnus. 16. Strafkammer

51 (50) 14. Strafkammer: Vorsitzender: VRLG Wünsch (0,5) - zugl. 34. SK (0,5) - stv. Vorsitzende: R inlg Schaar (0,5) Beisitzerin: R in Hellwig (0,5) - zugl. 3. SK (0,5) - a) Erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn 43 a) im Turnus. b) Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus. 19. Strafkammer (51) 16. Strafkammer: Vorsitzender: stv. Vorsitzende: Beisitzer: VRLG Dr. Stuckert - zugl. 64. SK - R inlg Uihlein - zugl. 64. SK - RLG (kr. A.) F. Müller a) Erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn 43 a) im Turnus, soweit diese bis anhängig geworden sind. b) Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus, soweit diese bis anhängig geworden sind. c) Erstinstanzliche Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 44 a) im Turnus. d) Beschwerden und Anträge gem. Rn 44 b) im Turnus. e) Entscheidungen der Strafkammer als oberstes Gericht über die Bestimmung des zuständigen Gerichts ( 4, 14, 15, 19 StPO). f) Verfahren nach den Württ.Bad. Gesetzen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom (Reg.Bl. S. 205) und vom (Reg.Bl. S. 68). 13. Strafkammer (Verfahren nach c) und d)) 19. Strafkammer (im Übrigen)

52 (52) 17. Strafkammer: Vorsitzende: stv. Vorsitzender: Beisitzerin: VR inlg Neher-Klein RLG Hillenbrand R in Schmid a) Erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn 43 a) im Turnus. b) Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus 5. Strafkammer (53) 18. Strafkammer: Vorsitzende: stv. Vorsitzender: Beisitzerin: VR inlg Haußmann RLG Posselt R in Sauerwein a) Staatsschutzsachen i.s. des 74a GVG. b) Erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn 43 a) im Turnus. c) Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus. d) Beschwerden und sonstige Anträge in Staatsschutzsachen gem. 74a Abs. 1-3 GVG. 8. Strafkammer

53 (54) 19. Strafkammer: Vorsitzender: VRLG Winkelmann (0,9) - zugl. 21. SK (0,1) - stv. Vorsitzender: RLG Rummel (0,8) - zugl. 21. SK (0,2) - Beisitzer: RLG Böckenhoff (0,8) - zugl. 21. SK (0,2) - R inlg Hümbs (0,4) - zugl. 21. SK (0,1) - a) Erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn 43 a) im Turnus. b) Erstinstanzliche Wiederaufnahmesachen, soweit eine besondere Zuständigkeit nach Rn 113 k) nicht besteht. c) Beschwerden und Anträge gem. Rn 39 b) im Turnus. d) Schwurgerichtssachen gem. Rn. 39 a) im Turnus. e) Entscheidungen gem. 77 Abs. 3 GVG. 1. Strafkammer (nur Verfahren nach d)); 14. Strafkammer (im Übrigen)

54 (55) 20. Strafkammer: Vorsitzender: VRLG Wenzler - zugl. 70. SK - stv. Vorsitzender: RLG Dr. Fridrich (0,7) - zugl. Presse (0,3) und 70. SK - Beisitzer: RLG Altenhoff (0,8) - zugl. 23. SK (0,2) und 70. SK - Ri Dr. Buchert (0,25) - zugl. 2. SK (0,25) - a) Erstinstanzliche Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 44 a) im Turnus. b) Erstinstanzliche Jugend- und Jugendschutzsachen gem. Rn 40, soweit diese bis zum anhängig geworden sind. c) Beschwerden gegen Entscheidungen in Kosten- und Gebührensachen. d) Entscheidungen nach 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 JVEG. e) Einsprüche gegen Bußgeldbescheide im Sinne des 41 Abs. 1 S. 3 BDSG. 2. Strafkammer (nur Verfahren nach b)) 11. Strafkammer (im Übrigen)

55 Strafvollstreckungskammern (56) 21. Strafkammer: Vorsitzende: VRLG Winkelmann (0,1) - zugl. 19. SK (0,9) - stv. Vorsitzende: R inlg Hümbs (0,1) - zugl. 19. SK (0,4) - Beisitzer: RLG Böckenhoff (0,2) - zugl. 19. SK (0,8) - RLG Rummel (0,2) - zugl. 19. SK (0,8) - Strafvollstreckungskammer im Sinne von 78a Abs. 1, 78b Abs. 1 Nr. 1 und 2 GVG a) für Entscheidungen nach den 462a, 463 StPO, Buchstaben A - L, soweit nicht die 22. SK nach Rn 57 a) zuständig ist, b) für alle sonstigen Entscheidungen, soweit nicht die 22. oder 23. SK zuständig sind. 23. Strafkammer

56 (57) 22. Strafkammer: Vorsitzende: VR inlg Lamberti (0,5) - zugl. 39. SK (0,5) - stv. Vorsitzende: Beisitzerin: RLG Dr. Steinbach (mit einem unbenannten Anteil) - zugl. 2. SK - R in LG Fuchs (mit einem unbenannten Anteil) - zugl. 11. SK (0,55), 23. SK (0,2) und 61. SK - a) Strafvollstreckungskammer im Sinne von 78a Abs. 1, 78b Abs. 1 Nr. 1 und 2 GVG, soweit der Verurteilte im Vollzugskrankenhaus oder in der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg aufgenommen oder die Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart aufgrund früher dort vollstreckter Strafhaft begründet ist, ausgenommen Entscheidungen nach 50 Abs. 5, 109, 138 Abs. 2, Abs. 3 Strafvollzugsgesetz. Die Kammer ist außerdem für alle Entscheidungen nach 119a Strafvollzugsgesetz zuständig. b) Strafkammer gem. 74a Abs. 4 GVG für die Anordnung von Maßnahmen nach 100b StPO und 100c StPO, ebenso für die Anordnung von Maßnahmen nach 23 LPolG. 21. Strafkammer nach Maßgabe der Rn 125 Abs. 2 (5. Gruppe)

57 (58) 23. Strafkammer Vorsitzende: VRLG Tormählen (0,1) - zugl. 8. SK (0,9) - stv. Vorsitzende: R inlg Fuchs (0,2) - zugl. 11. SK (0,55), 22. SK (u.a.) und 61. SK - Beisitzer: RLG Winkler (0,2) - zugl. 2. SK (0,5), 7. SK (0,3) und 102. SK - RLG Altenhoff (0,2) - zugl. 20. SK (0,8) und 70. SK - Strafvollstreckungskammer im Sinne von 78a Abs. 1, 78b Abs. 1 Nr. 1 und 2 GVG a) für Entscheidungen nach den 50 Abs. 5, 109, 138 Abs. 2, Abs. 3 Strafvollzugsgesetz, b) für Entscheidungen nach den 462a, 463 StPO, Buchstaben M - Z, soweit nicht die 22. SK nach Rn 57 a) zuständig ist. 21. Strafkammer

58 Kleine Strafkammern (59) 31. Strafkammer: Vorsitzender: VRLG Skujat a) Berufungen, wenn Straftaten nach 324 bis 330d StGB oder Verstöße gegen strafrechtliche Nebengesetze Gegenstand des Urteils sind, sowie in Privatklagesachen; ausgenommen sind Straftaten nach dem BtMG, Verkehrsstrafsachen, insbesondere Verstöße gegen 21 StVG und Verstöße gegen 6 PflVG, - jeweils im Turnus mit der 38. Strafkammer. b) Berufungen jeweils in einem gesonderten Turnus, soweit keine besondere Zuständigkeit besteht, der 31., , Strafkammer - gegen Urteile des Schöffengerichts, - gegen Urteile des Strafrichters, wobei die 33. Strafkammer in jedem 4. Durchgang nicht berücksichtigt wird, die 34., die 35. und die 39. Strafkammer in jedem 2. Durchgang nicht berücksichtigt werden und der 41. Strafkammer keine Berufungen gegen Urteile aus dem Referat B12 des Amtsgerichts Stuttgart zugeteilt werden. 38. Strafkammer (60) 33. Strafkammer: Vorsitzende: VR inlg Keck (0,75) Berufungen im Turnus gem. Rn. 59 b). 39. Strafkammer

59 (61) 34. Strafkammer: Vorsitzender: VRLG Wünsch (0,5) - zugl. 14. SK (0,5) - Berufungen im Turnus gem. Rn 59 b). 35. Strafkammer (62) 35. Strafkammer: Vorsitzender: N.N. (0,5) Berufungen im Turnus gem. Rn 59 b). 34. Strafkammer (63) 36. Strafkammer: Vorsitzender: VRLG Friedrich Berufungen im Turnus gem. Rn 59 b). 41. Strafkammer (64) 38. Strafkammer Vorsitzender: VRLG Wagner a) Berufungen, wenn Straftaten nach 324 bis 330d StGB oder Verstöße gegen strafrechtliche Nebengesetze Gegenstand des Urteils sind, sowie in Privatklagesachen; ausgenommen sind Straftaten nach dem BtMG, Verkehrsstrafsachen, insbesondere Verstöße gegen 21 StVG und Verstöße gegen 6 PflVG, - jeweils im Turnus mit der 31. Strafkammer. b) Berufungen im Turnus gem. Rn 59 b). 31. Strafkammer

60 (65) 39. Strafkammer Vorsitzende: VR inlg Lamberti (0,5) - zugl. 22. SK (0,5) - Berufungen im Turnus gem. Rn 59 b). 33. Strafkammer (66) 40. Strafkammer: Vorsitzender: VR inlg Lehnert Berufungen im Turnus gem. Rn. 59 b). 42. Strafkammer (67) 41. Strafkammer: Vorsitzender: VRLG A. Müller Berufungen im Turnus gem. Rn 59 b). 36. Strafkammer (68) 42. Strafkammer: Vorsitzender: VRLG Walker Berufungen im Turnus gem. Rn 59 b). 40. Strafkammer

61 (69) 102. Strafkammer: Vorsitzende: VR inlg Rieberg - zugl. 2. SK - 1. stv. Vorsitzende: R inlg Alexander (0,5) - zugl. 2. SK - 2. stv. Vorsitzender: RLG Winkler - zugl. 2. SK (0,5), 7. SK (0,3) und 23. SK (0,2) - Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters in einem gesonderten Turnus der 102., 103., und 104. Strafkammer, wobei die 104. Strafkammer nach jeder 7. Zuteilung einmal nicht berücksichtigt wird Strafkammer (70) 103. Strafkammer: Vorsitzender: VRLG Holzhausen - zugl. 3. SK - 1. stv. Vorsitzende: R inlg Pfeiffer (0,75) - zugl. 3. SK - 2. stv. Vorsitzender: RLG Kemmner (0,75) - zugl. 3. SK - Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters im Turnus gem. Rn Strafkammer

62 (71) 104. Strafkammer: Vorsitzende: VR inlg Eßlinger-Graf (0,8) - zugl. 4. SK - 1. stv. Vorsitzende: R inlg von Schmettow - zugl. 4. SK - 2. stv. Vorsitzende: R inlg Bartels (0,5) - zugl. 4. SK - Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters im Turnus gem. Rn Strafkammer

63 (72) 56. Strafkammer Vorsitzender: VRLG Necker - zugl. 6. SK - 1. stv. Vorsitzende: R inlg Dr. Thomma (0,5) - zugl. 6. SK - 2. stv. Vorsitzende: R inlg Forster - zugl. 6. SK - Berufungen gegen Urteile der Schöffengerichte und der Strafrichter in Wirtschaftsstrafsachen gem. 74c GVG in einem gesonderten Turnus der 56., 60., 61., 63., 64. und 70. Strafkammer. Nach jeder Zuteilung an die 20. Strafkammer gem. Rn. 55 e) (Einsprüche gegen Bußgeldbescheide) wird die 70. Strafkammer im Turnus der Berufungen gegen Urteile in Wirtschaftsstrafsachen einmal nicht berücksichtigt. 60. Strafkammer (73) 60. Strafkammer Vorsitzender: VRLG Schwarz - zugl. 10. SK - 1. stv. Vorsitzende: R inlg Dr. Künzel - zugl. 10. SK (0,5), Präsidialrichterin Straf (0,3) und Presse (0,2) - 2. stv. Vorsitzender: RLG Dr. Ernst - zugl. 10. SK (0,7) und 13. SK (0,3) - Berufungen gegen Urteile in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 72 im Turnus. 56. Strafkammer

64 (74) 61. Strafkammer Vorsitzender: VRLG Dr. Martis - zugl. 11. SK - 1. stv. Vorsitzende: R inlg Sannwald (0,5) - zugl. 11. SK - 2. stv. Vorsitzende: R inlg Fuchs (0,75) - zugl. 11. SK (0,55), 22. SK (u. A.) und 23. SK (0,2) - Berufungen gegen Urteile in Wirtschaftsstrafsachen gemäß Rn 72 im Turnus. 70. Strafkammer (75) 63. Strafkammer Vorsitzender: stv. Vorsitzende: VRLG Dr. Maurer - zugl. 13. SK - R inlg Buck - zugl. 13. SK - a) Berufungen gegen Urteile in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 72 im Turnus. b) Berufungen gegen Urteile des erweiterten Schöffengerichts (auch in Wirtschaftsstrafsachen). 64. Strafkammer

65 (76) 64. Strafkammer Vorsitzender: stv. Vorsitzende: VRLG Dr. Stuckert - zugl. 16. SK - R inlg Uihlein - zugl. 16. SK - Berufungen gegen Urteile in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 72 im Turnus. 63. Strafkammer (77) 70. Strafkammer Vorsitzender: VRLG Wenzler - zugl. 20. SK - 1. stv. Vorsitzender: RLG Dr. Fridrich - zugl. 20. SK (0,7) und Presse (0,3) 2. stv. Vorsitzender: RLG Altenhoff - zugl. 20. SK (0,8) und 23. SK (0,2) - Berufungen gegen Urteile in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 72 im Turnus. 61. Strafkammer

66 IV. Sonstige Kammern 1. Wiedergutmachungskammer (78) Rückerstattungs-, Restitutions- und Entschädigungskammer: Besetzung: wie 22. Zivilkammer (Rn 20) Die Rückerstattungskammer ist zuständig für Ansprüche nach dem Gesetz Nr. 59 der Mil. Reg. Deutschland (ehemalige amerikanische Zone) sowie für Ansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz vom BRüG (BGBl. I S. 734) i.v.m. dem Mil. Reg.Ges.Nr. 59. Die durch Erlass des Justizministeriums vom (220 Landgericht Stuttgart - 89) gebildete Restitutionskammer ist zuständig für Ansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz vom BRüG (BGBl. I S. 734) i.v.m. der VO Nr. 120 der französischen Militärregierung (ehemalige französische Zone). Die Entschädigungskammer ist zuständig für a) alle Ansprüche aus dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom (BGBl. I. S. 2073) und aus dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom (BGBl. I. S. 2092), b) die Ansprüche aus dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung - Bundesentschädigungsgesetz (BEG) - in der Fassung des zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG-Schlussgesetz vom (BGBl. I S ff.), c) sämtliche Fälle des Härteausgleichs ( 171 BEG). wie 22. Zivilkammer (Rn 20)

67 Kammer für Baulandsachen: (79) Besetzung: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und an erster Stelle genannter Beisitzer der 15. Zivilkammer sowie die durch das Justizministerium bestellten Verwaltungsrichter (VRVerwG Maußhardt [bis ], R inverwg Etter [bis ]). Baulandsachen nach dem Baugesetzbuch sowie Entscheidungen über Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach 41 des Landesenteignungsgesetzes. Rn Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen: (80) Besetzung: Der Vorsitzende der 11. Strafkammer, die Vorsitzende der 18. Strafkammer, die stellvertretende Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der 11. Strafkammer sowie die durch das Justizministerium berufenen ehrenamtlichen Beisitzer in der durch Verfügung des Präsidenten des Landgerichts bestimmten Reihenfolge. Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen nach 95 des Steuer-beratungsgesetzes. Rn 128

68 B. Vorrangregelung (81) Gehört ein Richter zugleich mehreren Kammern an, hat die Kammer mit der niedrigeren Ordnungszahl Vorrang, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist. C. Allgemeine Bestimmungen für die Geschäftsverteilung I. Gemeinsam für alle Kammern (82) Sämtliche Klagen, Anklagen, Berufungen, Wiederaufnahmeanträge und sonstige Anträge, die außerhalb eines bereits bei dem Landgericht anhängigen Verfahrens eingereicht werden, dürfen nur von der Posteingangsstelle des Landgerichts angenommen werden. Anderen Stellen ist die Annahme solcher Sachen untersagt; geht gleichwohl eine Sache bei einer anderen Stelle ein, hat diese die Sache unverzüglich an die Posteingangsstelle weiterzuleiten. (83) Die Posteingangsstelle vermerkt bei den neu eingehenden Sachen Tag und Uhrzeit des Eingangs. Die Posteingangsstelle leitet die Anträge an den von dem Präsidenten des Landgerichts bestimmten Beamten weiter, der die Sachen den Kammern zuteilt und die Zuteilung in einer Zuteilungsliste vermerkt. (84) Der Turnus des Vorjahres wird jeweils fortgesetzt. (85) Dem die Zuteilungsliste führenden Beamten ist es untersagt, über den Stand der Zuteilung Auskunft zu erteilen. II. Gemeinsam für Zivilkammern und Kammern für Handelssachen Allgemeines (86) Die morgens entnommenen Neueingänge des Vortages aus dem Nachtbriefschalter und aus dem Behördenfach des Landgerichts für Rechtsanwälte werden außer mit dem Eingangsstempel des Vortages (zur Fristwahrung) für die Zuteilung auch mit dem Eingangsstempel und der Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens bei der Posteingangsstelle des Landgerichts versehen. Die weiteren Einzelheiten der Zuteilung sind durch die Verfügungen des Präsidenten vom 7. Dezember 1987 (145 - VII/6) sowie vom 22. Dezember 2008 ( ) geregelt.

69 Allgemeine Regelung der Zuständigkeit nach dem Turnus (87) Die nicht im Wege der "Besonderen Zuständigkeiten" zuzuteilenden Sachen werden im Turnus verteilt. Jede aufgrund besonderer Zuständigkeit zugeteilte Sache wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, einfach auf den Turnus angerechnet. Der Turnus wird für jede Verfahrensart getrennt geführt. Turnuszuteilung im Einzelnen (88) Es wird bei den Zivilkammern und bei den Kammern für Handelssachen jeweils ein gesonderter Turnus geführt für O-, OH-, S-, SH- und T-Sachen. Bei den Zivilkammern wird zusätzlich ein gesonderter Turnus für Anträge auf Erlass eines Arrestes bzw. einer einstweiligen Verfügung geführt. Zuteilungen nach diesem Turnus sind der jeweiligen Kammer gleichzeitig im Turnus für O-Sachen anzurechnen. (89) Für die Reihenfolge der Turnuszuteilung ist der zeitliche Eingang der einzelnen Sachen bei der Posteingangsstelle maßgebend. Bei gleichzeitigem Eingang bestimmt sich die Reihenfolge nach der alphabetischen Einordnung der Nachnamen der jeweils an erster Stelle stehenden Beklagten (Antragsgegner). Bei gleichen Nachnamen von Beklagten sind deren Vornamen und bei gleichen Vornamen der Nachname bzw. Vorname des etwa weiteren an nächster Stelle genannten Beklagten maßgebend. Sind keine weiteren Beklagten vorhanden, wird der Nachname bzw. Vorname des Klägers (Antragstellers) herangezogen. Die Turnuszuteilung erfolgt nach den Ordnungszahlen der Kammern, beginnend mit der niedrigsten Ordnungszahl. Zuteilungen von Anträgen auf Erlass eines Arrestes bzw. einer einstweiligen Verfügung sind bei gleichzeitigem Eingang vor den übrigen Zuteilungen vorzunehmen und der jeweiligen Zivilkammer gleichzeitig auf den Turnus in O-Sachen anzurechnen. Die sonstigen Zuteilungen aufgrund besonderer Zuständigkeiten sind bei gleichzeitigem Eingang vor Turnuszuteilungen vorzunehmen. Jede aufgrund einer besonderen Zuständigkeit zugeteilte Sache wird einfach auf den Turnus (in O-Sachen) angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (90) Die Abtrennung einer Sache wird nicht auf den Turnus angerechnet. Wird eine Sache an eine andere Kammer des Landgerichts abgegeben, gilt Rn 99. Die Abgabe erfolgt über den die Zuteilungsliste führenden Beamten.

70 Besonderheiten der Zuteilung (91) a) Ist eine Sache irrtümlich einer sachlich nicht zuständigen Kammer zugeteilt worden, so ist sie abzugeben. Stellt sich die irrtümliche Zuteilung erst nach Aufruf der Sache heraus, so ist die Abgabe nicht mehr zulässig. Die Abgabe ist auch nicht mehr zulässig, wenn ohne mündliche Verhandlung ein Beschluss (ausgenommen Terminsaufhebung, Terminsverlegung, Vertagung, Aussetzung u.ä.) oder ein Urteil ergangen ist. Ist eine Sache einer sachlich zuständigen Kammer irrtümlich im falschen Turnus zugeteilt worden, ist eine Abgabe nicht zulässig. Ist eine Sache einer sachlich zuständigen Kammer zugeteilt worden und werden Ansprüche im Wege der Klagänderung, der Klagerweiterung, der Widerklage, der Aufrechnung oder sonstige Gegenrechte geltend gemacht, die in die Spezialzuständigkeit einer anderen Kammer fallen, kann die Sache nur bis zum Aufruf der Sache und wenn noch kein Beschluss ohne mündliche Verhandlung (ausgenommen Terminsaufhebung, Terminsverlegung, Vertagung, Aussetzung u.ä.) oder Urteil ergangen ist, abgegeben werden. Die Abgabe erfolgt durch Entscheidung der abgebenden Kammer bzw. des orginären Einzelrichters, sofern die andere Kammer zur Übernahme bereit ist. Kommt die Abgabe an mehrere im Turnus zuständige Kammern in Betracht, ist die Sache über den die Zuteilungsliste führenden Beamten abzugeben, der die Sache in dem entsprechenden Turnus neu zuteilt. Soweit der Vorsitzende der Kammer, an die abgegeben werden soll bzw. die die abgegebene Sache über den Turnus erhalten hat, mit der Abgabe nicht einverstanden ist, entscheidet über die Abgabe das Präsidium. Vorläufige Maßnahmen trifft der Präsident des Landgerichts in entsprechender Anwendung von 21i Abs. 2 GVG. Das Einverständnis der übernahmebereiten Kammer wirkt gegenüber der abgebenden Kammer zuständigkeitsbegründend. Eine etwaige Weitergabe an eine dritte Kammer aufgrund irrtümlicher Annahme einer Zuständigkeit bleibt hiervon unberührt. Für die als gesetzliche Spezialzuständigkeiten vorrangigen Zuständigkeiten nach 72a GVG gelten lediglich Absatz 1 Sätze 1 und 4. (92) b) Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, ein Antrag auf Erlass eines Arrestes, ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder ein selbständiges Beweisverfahren begründet die Zuständigkeit der später (auch in einem anderen Jahr) eingehenden Klagen bzw. Nachverfahren. Eine Spezialzuständigkeit nach Rn. 102 geht jedoch einer Zuständigkeit nach Satz 1 vor, soweit diese

71 Spezialzuständigkeit nicht auch bei der vorbefassten Kammer gegeben ist. Für die Behandlung eines später eingehenden Antrags auf Erlass eines Arrestes bzw. einer einstweiligen Verfügung ist die Kammer zuständig, bei der die Hauptsache o- der eine gegenläufige negative Feststellungsklage anhängig ist. Für Berufungssachen gilt Entsprechendes, insbesondere begründet die Behandlung einer Beschwerde in Prozesskostenhilfe-/Verfahrenkostenhilfesachen die Zuständigkeit der später eingehenden Berufung oder eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Berufung. War eine Sache schon einmal in der Berufungsinstanz anhängig, ist die Kammer zuständig, bei der die Sache früher anhängig war. Ebenso begründet eine Feststellungsklage die Zuständigkeit für eine spätere Klage auf Leistung aus dem festgestellten Rechtsverhältnis. Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn das die Zuständigkeit begründende Verfahren abgeschlossen ist, der Einzelrichter darüber entschieden hat und dieser nicht mehr der Kammer angehört. In diesen Fällen ist die jetzige Geschäftsverteilung maßgebend. (93) c) Rechtskräftig oder durch Vergleich beim Landgericht Stuttgart endgültig erledigte Sachen, in denen das Gericht, etwa infolge Wiederaufnahme, bei einer Vollstreckungsabwehrklage oder Abänderungsklage usw. tätig werden soll, gehören zur Zuständigkeit der Kammer, der der frühere Berichterstatter oder Einzelrichter angehört. Befindet sich dieser nicht mehr bei einer Zivilkammer derselben Instanz, so ist die jetzige Geschäftsverteilung maßgebend. Soweit es sich jedoch in diesem Falle um Angelegenheiten des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (z.b. Kostenfestsetzungen, Pfändungsbeschlüsse, weitere Urteilsausfertigungen, Anlagenrückgabe usw.) oder um die Erteilung formloser Auskünfte, Beantwortung von Parteianfragen durch das Gericht u.ä. handelt, ist die Kammer zuständig, die das Verfahren erledigt bzw. abgeschlossen hat, auch wenn sie jetzt für solche Verfahren nicht mehr zuständig sein sollte. (94) d) Ruhende und weggelegte ( 7 Nr. 2 und 3 AktO) Verfahren bleiben bei der Kammer anhängig, bei welcher sie anhängig waren (ohne Rücksicht auf einen etwaigen Richterwechsel), sofern die Kammer noch besteht und für die Instanz funktionell noch zuständig ist. Sie sind sonst als Neueingang zu behandeln. (95) e) Gehen gleichzeitig mehrere Sachen gegen den gleichen Beklagten (Antragsgegner) ein, wobei Teilidentität nicht genügt, so sind sie derselben Kammer zuzuteilen. Sind einer Kammer nach Satz 1 mehr als 30 Sachen zuzuteilen, so wird nach der Zuteilung von 30 Sachen an eine Kammer an die jeweils nächste im betreffenden Turnus folgende Kammer zugeteilt.

72 (96) f) Geht in derselben Sache gleichzeitig eine Klage und ein Antrag auf Erlass eines Arrestes bzw. einer einstweiligen Verfügung ein, so ist beides der Kammer zuzuteilen, die in dem für die Klage maßgebenden Turnus an der Reihe ist. (97) g) Kann über eine Sache nur einheitlich mit einer bereits eingegangenen oder gleichzeitig eingehenden Sache entschieden werden, so fallen beide (unter Anrechnung auf den Turnus) in die Zuständigkeit derselben Kammer. Dies gilt auch für diejenigen aus dem Mahnverfahren abgegebenen Sachen, die in demselben Mahnverfahren anhängig waren. Stellt sich das erst nachträglich heraus, so ist die später eingegangene Sache durch Beschluss gem. Rn 91 Abs. 2 an die Kammer abzugeben, der die früher eingegangene Sache zugeteilt ist; sind die Sachen gleichzeitig eingegangen, so übernimmt sie die Kammer mit der niedrigsten Ordnungszahl. (98) h) Wird eine Sache wegen ihres rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhangs mit einer bereits eingegangenen oder gleichzeitig eingehenden Sache zweckmäßigerweise von derselben Kammer entschieden, so kann sie bis zum Aufruf der Sache, bis zum Erlass eines Beweisbeschlusses gem. 358a ZPO oder eines Versäumnisurteils gem. 331 Abs. 3 ZPO an die Kammer, der die früher eingegangene Sache zugeteilt ist, bei gleichzeitigem Eingang an die Kammer mit der niedrigsten Ordnungszahl, abgegeben werden. Eine Spezialzuständigkeit nach Rn 102 geht jedoch einer Zuständigkeit wegen Sachzusammenhangs vor, soweit diese Spezialzuständigkeit nicht auch bei der vorbefassten Kammer gegeben ist. Die Abgabe kann auch erfolgen, wenn die früher eingegangene Sache bereits erledigt ist, soweit der frühere Berichterstatter oder Einzelrichter noch der Kammer angehört, die gemäß Satz 1 die Sache zu übernehmen hat. Ist oder war eine Sache anhängig, die einen Anspruch auf Unterlassung zum Gegenstand hatte oder hat, so ist eine nachfolgende, auf Verletzung dieses Anspruchs gestützte Schadensersatzklage an die Kammer abzugeben, die über den Unterlassungsanspruch entschieden o- der zu entscheiden hat. Die Abgabe erfolgt durch Entscheidung der abgebenden Kammer bzw. des originären Einzelrichters, sofern der Vorsitzende der anderen Kammer zur Übernahme bereit ist. Soweit der Vorsitzende der Kammer, an die abgegeben werden soll, nicht einverstanden ist, gilt Rn 91 Abs. 3 entsprechend.

73 (99) i) Jede nach den vorgenannten besonderen Bestimmungen unabhängig vom Turnus vorzunehmende Zuteilung ist auf den Turnus anzurechnen. Jede Abgabe einer Sache an eine andere Kammer des Landgerichts, gleichgültig aus welchem Grund, hat zur Folge, dass die übernehmende Kammer beim nächsten Turnus nicht, die abgebende doppelt zu berücksichtigen ist. Wird nachträglich ein solcher Wechsel der Zuständigkeit erforderlich, so werden dadurch inzwischen erfolgte weitere Zuteilungen nicht berührt. (100) j) Wäre eine Sache nach dem Turnus einer Kammer zuzuteilen, bei der sich ein Mitglied befindet, das kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen oder das in dieser Angelegenheit als Schiedsrichter oder Schiedsgutachter tätig gewesen ist, so ist diese Kammer im laufenden Turnus zu übergehen und im folgenden Turnus doppelt zu berücksichtigen. Stellt sich das Zuteilungshindernis erst nachträglich heraus, so hat die verhinderte Kammer die Sache in den laufenden Turnus zu geben, in dem ihr erneut zugeteilt wird. Dasselbe gilt, wenn der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen oder sämtliche Mitglieder einer Zivilkammer mit Erfolg für befangen erklärt worden sind. Erfolgt die Zuteilung nicht nach dem Turnus, so ist entsprechend zu verfahren, wobei jedoch die Sache auf die Kammer übergeht, deren Mitglieder zur Vertretung berufen wären.

74 III. Zuteilungsverfahren für erstinstanzliche Zivilsachen (101) (entfallen) (102) b) Zuständigkeit nach Sachgebieten Gem. 348 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind bestimmte Rechtsstreitigkeiten nach Sachgebieten ganz oder teilweise speziellen Kammern zugewiesen. Zuständigkeiten nach Sachgebieten bestehen bei der 2., 3., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 14., 15., 16., 17., 18., 19., 20., 21., 22., 23., 24., 25., 26., 27., 28., 29., 30. und 46. Zivilkammer. Sie sind dort abschließend aufgezählt. (103) c) Ergänzende Regelungen für das Zuteilungsverfahren nach dem Turnus Von der Zuteilung an die 23. Zivilkammer sind Anträge auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ausgenommen, soweit sie nicht den Streitgegenstand eines dort bereits anhängigen Hauptsacheverfahrens betreffen. Außer in den zuletzt genannten Fällen wird die 23. Zivilkammer im Turnus für Anträge auf Erlass eines Arrestes bzw. einer einstweiligen Verfügung übergangen. Zuteilungen aufgrund besonderer Zuständigkeiten werden der jeweiligen Zivilkammer im jeweiligen Turnus angerechnet. Zuteilungen an die 50. Kammer für Baulandsachen sind der 15. Zivilkammer im Turnus für O-Sachen, solche an die 1. Entschädigungskammer der 22. Zivilkammer im Turnus für O-Sachen anzurechnen. Nach jeder Rechtssache, die der 30. Zivilkammer nach Rn 25c c) zuzuteilen ist, erhält die Kammer die nächsten zwei Sachen nicht zugeteilt. Nach jeder Rechtssache, die der 15. Zivilkammer nach Rn 13 c) und der 20. Zivilkammer nach Rn 18 b) zuzuteilen ist, erhalten die entsprechenden Kammern die nächste Sache nicht zugeteilt. Nach jeder zweiten Rechtssache, die der 2. Zivilkammer nach Rn 2 b), der 3. Zivilkammer nach Rn 3 c), der 6. Zivilkammer nach Rn 5a c), der 7. Zivilkammer nach Rn 6 b), der 8. Zivilkammer nach Rn 7 d), der 9. Zivilkammer nach Rn 8 b) oder c), der 10. Zivilkammer nach Rn 9 b), der 12. Zivilkammer nach Rn 10 b), der 14. Zivilkammer nach Rn 12 b), der 15. Zivilkammer nach Rn 13 b), der 16. Zivilkammer nach Rn 14 b), der 18. Zivilkammer nach Rn 16 b), der 19. Zivilkammer nach Rn 17 b), der 20. Zivilkammer nach Rn 18 c), der 21. Zivilkammer nach Rn 19 c), der 22. Zivilkammer nach Rn 20 c), der 23. Zivilkammer nach Rn 21 b), der 24. Zivilkammer nach Rn 22 b) oder d), der 25. Zivilkammer nach Rn 23 e), der

75 Zivilkammer nach Rn 24 b), der 27. Zivilkammer nach Rn 25 b), der 28. Zivilkammer nach Rn 25a b) oder c), der 29. Zivilkammer nach Rn 25b b), der 30. Zivilkammer nach Rn 25c b) und der 46. Zivilkammer nach Rn 25e c) zuzuteilen ist, erhalten die entsprechenden Kammern die nächste Sache nicht zugeteilt. Nach jeder zweiten Rechtssache, die der 50. Kammer für Baulandsachen zuzuteilen ist, erhält die 15. Zivilkammer die nächste Sache nicht zugeteilt. Nach jeder vierten Rechtssache, die der 11. Zivilkammer nach Rn 9a c) und der 17. Zivilkammer nach Rn 15 b) zuzuteilen ist, erhalten die entsprechenden Kammern die nächste Sache nicht zugeteilt. Dies gilt bei der 17. Zivilkammer nicht für Anträge nach 101 UrhG; dreizehn Anträge nach 101 UrhG werden wie eine O-Sache auf den Turnus angerechnet. In allen Verfahrensarten wird die 15. Zivilkammer bei jeder dritten Zuteilung doppelt berücksichtigt. Die 20. Zivilkammer wird bei jedem sechsten Durchgang doppelt berücksichtigt. Die 17. Zivilkammer wird bei jedem 12. Durchgang doppelt und bei jedem 60. Durchgang dreifach berücksichtigt. Die 7., 26. und 29. Zivilkammer werden bei jedem sechsten Durchgang nicht berücksichtigt. Die 12., 21. und 24. Zivilkammer werden bei jedem 12. Durchgang nicht berücksichtigt. Die 3., 11. und 14. Zivilkammer werden bei jedem dritten Durchgang nicht berücksichtigt. Allerdings werden die 3. Zivilkammer bei jedem 12. Durchgang einfach sowie bei jedem 60. Durchgang doppelt, die 11. Zivilkammer bei jedem 15. Durchgang doppelt und die 14. Zivilkammer bei jedem 12. Durchgang einfach berücksichtigt. Die 6., 22., 23. und 25. Zivilkammer werden nur bei jedem zweiten Durchgang einfach berücksichtigt. Die 23. und 27. Zivilkammer werden zusätzlich bei jedem 30. Durchgang nicht berücksichtigt. Die 22. und 25. Zivilkammer werden zusätzlich bei jedem 12. Durchgang doppelt berücksichtigt. Die 46. Zivilkammer wird nur bei jedem dritten Durchgang einfach berücksichtigt. Die 2., 10. und 19. Zivilkammer werden nur bei jedem zweiten Durchgang einfach berücksichtigt. Die 19. Zivilkammer wird zusätzlich bei jedem 12. Durchgang nicht berücksichtigt. Nach jeder 3. Beschwerdesache, die der 10. Zivilkammer gem. Rn 9 e) zuzuteilen ist, erhält die 10. Zivilkammer die nächste O-Sache nicht zugeteilt.

76 IV. Zuteilungsverfahren für Berufungen in Zivilsachen (104) a) Die Berufungskammern sind auch im Rahmen ihrer Spezialzuständigkeit zuständig: - für Berufungssachen und Anträge außerhalb eines in der Berufungsinstanz anhängigen Rechtsstreits (S- und SH-Sachen), - in Prozesskostenhilfesachen für Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in C-Sachen, - für Beschwerden in einstweiligen Verfügungs- und Arrestsachen (unberührt bleibt die Zuständigkeit der Beschwerdekammern in den Fällen, in denen das Amtsgericht nach 942 ZPO tätig wurde, sowie für Beschwerden gegen Entscheidungen nach 91a ZPO), - für Beschwerden gegen Urteile, die auch mit der Berufung angefochten werden, - für Beschwerden nach 283a Abs. 1 Satz 4 ZPO, - für Beschwerden nach 721 Abs. 6, 794a Abs. 4 ZPO, - für Entscheidungen nach ZPO, soweit das Amtsgericht als Prozessgericht 1. Instanz entschieden hat. Die Zuständigkeit für ein Berufungsverfahren begründet die Zuständigkeit für eine Streitwertbeschwerde in derselben Rechtssache.

77 (105) b) Turnusregelung Bei den Berufungskammern erfolgt die Zuteilung vorrangig nach Sachgebieten; diese sind bei den einzelnen Kammern abschließend aufgezählt. Zuteilungen nach Sachgebieten werden auf den Turnus angerechnet. Die den allgemeinen Berufungskammern (1., 4., 5. und 13. Zivilkammer) zuzuteilenden Sachen werden im Übrigen gemäß Rn 87 im Turnus verteilt. Die 13. Zivilkammer wird jedoch nur in jedem 1., 2., 3., 6. und 7. von 8 Durchgängen und die 1. Zivilkammer nur in jedem 4. von 8 Durchgängen berücksichtigt. Nach jedem fünften der 1. Zivilkammer zugeteilten Verfahren erhält die 1. Zivilkammer ein weiteres Verfahren zugeteilt. Die 4. Zivilkammer wird bei jedem 16. Durchgang doppelt berücksichtigt. Nach jedem 80. Durchgang erhält die 4. Zivilkammer ein weiteres Verfahren zugeteilt. Ergänzende Regelungen für das Zuteilungsverfahren nach dem Turnus Nach jeder Berufungssache, die der 13. Zivilkammer nach Rn 11 e) zuzuteilen ist, erhält die Kammer die nächste Berufungssache nicht zugeteilt. Nach jeder zweiten Berufungssache, die der 4. Zivilkammer nach Rn 4 d) zuzuteilen ist, erhält die Kammer die nächste Berufungssache nicht zugeteilt. V. Zuteilungsverfahren für Beschwerdesachen (106) Die Zuteilung erfolgt, soweit nicht die Berufungskammern zuständig sind, nach Sachgebieten, im Übrigen im Turnus gemäß Rn 87 zwischen der 2., 10. und der 19. Zivilkammer. Die der 10. Zivilkammer gem. Rn 9 e) zuzuteilenden Beschwerdeverfahren werden nicht auf den Turnus der Beschwerdesachen gem. Rn 2 d) angerechnet.

78 VI. Zuteilungsverfahren für Kammern für Handelssachen (107) a) Zuständigkeit nach Sachgebieten Zuständigkeiten nach Sachgebieten bestehen bei der 31., 35., 40., 41., 42. und 44. Kammer für Handelssachen. (108) b) Ergänzende Regelungen für das Zuteilungsverfahren nach dem Turnus Alle übrigen Handelssachen i.s. der 95, 100, 104 GVG werden auf alle Kammern für Handelssachen - bis auf die 32., 33. und 43. Kammer für Handelssachen - gemäß Rn 87 im Turnus verteilt. Die 32., 33. und 43. Kammer für Handelssachen erhalten keine Neuzuteilungen im Turnus und somit auch keine Verfahren aufgrund Vorbefassung gem. Rn 92 und 98 zugeteilt. Allerdings werden der 32. Kammer für Handelssachen Verfahren gem. Rn 93 und 97 zugeteilt. Nach jeder vierten Rechtssache, die der 41. Kammer für Handelssachen nach Rn 36 c) und der 44. Kammer für Handelssachen nach Rn 38a c) zuzuteilen ist, erhalten diese Kammern die nächste Turnussache nicht zugeteilt. Nach der Zuteilung einer T-Sache an die 31. bzw. 40. Kammer für Handelssachen ist die betreffende Kammer für Handelssachen im Turnus der O-Sachen einmal zu überspringen. In allen Verfahrensarten werden der 37. Kammer für Handelssachen nur in jedem zweiten Durchgang Verfahren zugeteilt. In allen Verfahrensarten wird die 40. Kammer für Handelssachen bei jedem vierten Durchgang nicht berücksichtigt. Sind in einem Verfahren, das vor dem bei der früheren 38. Kammer für Handelssachen ausgetragen worden ist, Entscheidungen zu treffen, werden diese Verfahren auf die 42. Kammer für Handelssachen übertragen. Das gleiche gilt für Verfahren, die vor dem zum Ruhen gebracht wurden und wieder angerufen werden. Sind in einem Verfahren, das vor dem bei der früheren 39. Kammer für Handelssachen ausgetragen worden ist, Entscheidungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu treffen, werden diese Verfahren auf die 36. Kammer für Handelssachen übertragen. Sind in einem Verfahren, das vor dem bei der

79 früheren 39. Kammer für Handelssachen ausgetragen worden ist, sonstige Entscheidungen zu treffen, wird das Verfahren in den Turnus gegeben. Das gleiche gilt für Verfahren, die vor dem zum Ruhen gebracht wurden und wieder angerufen werden. Sind in einem Verfahren, das vor dem bei der 33. Kammer für Handelssachen ausgetragen worden ist, Entscheidungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu treffen, werden diese Verfahren auf die 40. Kammer für Handelssachen übertragen. Sind in einem Verfahren, das vor dem bei der 33. Kammer für Handelssachen ausgetragen worden ist, sonstige Entscheidungen zu treffen, wird das Verfahren in den Turnus gegeben. Das gleiche gilt für Verfahren, die vor dem zum Ruhen gebracht wurden und wieder angerufen werden. Sind in einem Verfahren, das vor dem bei der 43. Kammer für Handelssachen ausgetragen worden ist, Entscheidungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu treffen, werden diese Verfahren abwechselnd auf die 42. und 44. Kammer für Handelssachen übertragen. Sind in einem Verfahren, das vor dem bei der 43. Kammer für Handelssachen ausgetragen worden ist, sonstige Entscheidungen zu treffen, wird das Verfahren in den Turnus gegeben. Das gleiche gilt für Verfahren, die vor dem zum Ruhen gebracht wurden und wieder angerufen werden. c) Ergänzende Regelungen für das Zuteilungsverfahren nach dem Turnus in Bausachen Die Bausachen im Sinne von Rn 26 b) werden auf alle Kammern für Handelssachen - bis auf die und 43. Kammer für Handelssachen - im Turnus verteilt. Eine wechselseitige Anrechnung mit dem allgemeinen Turnus gem. Rn 108 oder eine Anrechnung von Sachen, die aufgrund besonderer Zuständigkeit zugeteilt werden, auf den Bauturnus findet nicht statt; die besonderen Anrechnungsregeln nach Rn. 26 d) bleiben unberührt. Der 37. Kammer für Handelssachen werden nur in jedem zweiten Durchgang Verfahren zugeteilt. Die 40. Kammer für Handelssachen wird bei jedem vierten Durchgang nicht berücksichtigt.

80 VII. Zuteilungsverfahren gemeinsam für Strafsachen 1. Allgemeines (109) Soweit das Gesetz oder dieser Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeit einer bestimmten Strafkammer nicht vorschreibt ( Besondere Zuständigkeiten ), werden die anfallenden Sachen im Turnus unter den Strafkammern verteilt. (110) Es wird jeweils ein gesonderter Turnus geführt für a) Schwurgerichtssachen gem. Rn. 39, b) erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn. 43 a) aa), b) erstinstanzliche Strafsachen gem. Rn. 43 a) bb), c) erstinstanzliche Jugend- und Jugendschutzsachen gem. Rn 40 a), c) erstinstanzliche Jugend- und Jugendschutzsachen gem. Rn 40 b), d) erstinstanzliche Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 44 a) aa), e) erstinstanzliche Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn 44 a) bb), f) Berufungen gegen Urteile des Jugendschöffengerichts gem. Rn 40 c), g) Berufungen gegen Urteile in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn. 72, h) Berufungen gegen sonstige Urteile des Schöffengerichts gem. Rn. 59 b), i) Berufungen gegen sonstige Urteile des Strafrichters gem. Rn. 59 b), j) Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters gem. Rn. 69, k) Beschwerden und sonstige Anträge außerhalb eines erstinstanzlichen Verfahrens in Jugend- und Jugendschutzsachen sowie Beschwerden außerhalb eines erstinstanzlichen Verfahrens in Bußgeldsachen gem. Rn 40 d), l) Beschwerden und sonstige Anträge außerhalb eines erstinstanzlichen Verfahrens in Wirtschaftsstrafsachen gem. Rn. 44 b), m) Beschwerden und sonstige Anträge sowie Beschwerden in Bußgeldsachen gem. Rn. 39 b) außerhalb eines erstinstanzlichen Verfahrens.

81 Turnuszuteilung im Einzelnen (111) Für die Reihenfolge der Turnuszuteilung ist der zeitliche Eingang maßgebend, bei gleichzeitigem Eingang entscheidet die alphabetische Reihenfolge der Nachnamen, bei gleichen Nachnamen der Vorname und bei völliger Namensgleichheit die Reihenfolge der Geburtstage der gem. Rn 113 maßgebenden Beschuldigten. Die Turnuszuteilung erfolgt nach den Ordnungszahlen der Kammern, beginnend mit der niedrigsten Ordnungszahl. Zuteilungen auf Grund besonderer Zuständigkeiten sind bei gleichzeitigem Eingang vor Turnuszuteilungen vorzunehmen. Anträge nach Rn 113 g) sind wie gleichzeitig eingegangene Berufungen zuzuteilen. Jede aufgrund einer besonderen Zuständigkeit zugeteilte Sache wird einfach auf den Turnus in der betreffenden Verfahrensart angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im Turnus gem. Rn 110 l) erfolgt keine Anrechnung oder Ausgleichung. (112) Die Abtrennung einer Sache wird nicht auf den Turnus angerechnet. Die Verbindung bei dem Landgericht anhängiger Sachen wird bei der übernehmenden Kammer auf den Turnus angerechnet; der abgebenden Kammer wird anstelle der abgegebenen Sache keine andere Sache zugeteilt. Verbindet eine Kammer eine bei einem Amtsgericht anhängige Sache zu einem bei ihr anhängigen Verfahren, erfolgt keine Anrechnung auf den Turnus. Dasselbe gilt für Verfahren, die durch das gemeinschaftliche obere Gericht zu einem beim Landgericht anhängigen Verfahren verbunden werden. Ein Verfahren, welches von einem Amtsgericht zur Übernahme vorgelegt wird, wird wie eine erstinstanzliche Strafsache behandelt und entsprechend zugeteilt. In den Fällen der Rn 113 n) wird der abgebenden Kammer für die abgegebene Sache eine neue Sache zugeteilt bzw. die Anrechnung gestrichen. In den Fällen der 209, 225a, 270 StPO wird der Kammer, die vorgelegt bzw. verwiesen hat, keine andere Sache zugeteilt; wird die Sache später vor dieser Kammer eröffnet, erfolgt keine erneute Anrechnung auf den Turnus. In Fällen des Ausschlusses des Vorsitzenden einer kleinen Strafkammer gem. Rn 59 bis 68 nach 22, 23 StPO und der Befangenheit nach 24 StPO wird die Sache dem Vertreter unter Anrechnung auf den Turnus übertragen. Der Ausgangskammer wird in den Fällen der 22, 23 StPO dafür aus dem Turnus an nächst bereiter Stelle eine andere Sache zugeteilt. Abgaben, Vorlagen oder Verweisungen innerhalb des Landgerichts erfolgen stets über den Beamten, der die Zuteilungsliste führt. Die Sache wird bei der Kammer,

82 an die abgegeben, vorgelegt oder verwiesen wird, angerechnet, wenn der entsprechende Beschluss dem die Zuteilungsliste führenden Beamten vorliegt. Ist einer Kammer ein Antrag gem. 319 Abs. 2 StPO oder ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsfrist zugeteilt worden (vgl. Rn 113 g)) werden weitere Anträge sowie die Berufung nicht mehr auf den Turnus angerechnet. Erhebt die Staatsanwaltschaft gem. 266 StPO Nachtragsanklage, erfolgt diesbezüglich keine Anrechnung auf den Turnus. 3. Ergänzende Regelungen für das Zuteilungsverfahren nach dem Turnus (113) a) Soweit die Geschäfte nach Buchstaben verteilt sind, ist der Nachname des Betroffenen maßgebend, bei mehreren Betroffenen mit verschiedenen Nachnamen ist der Nachname des dem Lebensalter nach Ältesten entscheidend, bei gleichem Lebensalter der in der Reihenfolge des Alphabets zuerst kommende Nachname. Adelsprädikate oder sonstige vor dem Nachnamen stehende Zusätze wie van, de, St, di u.a. bleiben bei der alphabetischen Einordnung außer Betracht. Richtet sich das Verfahren gegen Beschuldigte, die durch eine Firma bestimmt werden (z.b. "Verantwortliche der X AG"), so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem in der Firma enthaltenen ersten Nachnamen. Ist ein Nachname nicht enthalten, so ist der erste Buchstabe der angegebenen Firma maßgeblich. Bei mehreren Firmen ist die im Alphabet zuerst kommende Firma maßgeblich. Dasselbe gilt für andere juristische Personen. Richtet sich das Verfahren auch gegen namentlich benannte natürliche Personen, so ergibt sich die Zuständigkeit ausschließlich aus Abs. 1. b) Bei dieser Zuständigkeit bleibt es, auch wenn später die öffentliche Klage teilweise zurückgenommen, das Hauptverfahren nur gegen einen Teil der Angeschuldigten eröffnet oder das Verfahren gegen einen Teil der Beschuldigten abgetrennt wird. Wurde anfänglich ein falscher Name gebraucht, so ist der richtige Name entscheidend, wenn er vor der Anordnung nach 201 Abs. 1 StPO der Strafkammer bekannt wird. Bei einer nach Eingang der Anklage erfolgten Namensänderung eines Betroffenen bleibt der anfangs erwähnte Name für die Zuständigkeit maßgebend. c) Wird in einem erstinstanzlichen Verfahren die Anklage zurückgenommen und später gegen den-/dieselben Angeklagten wegen - zumindest auch - desselben Sachverhalts wieder erhoben, so wird dieses neue Verfahren - ohne Anrechnung auf

83 den Turnus - der Kammer zugeteilt, die zunächst mit der Sache befasst war. Dies gilt nicht, wenn die Kammer für die Verfahrensart nicht mehr zuständig ist. Entsprechendes gilt im Falle der Verweisung einer Sache von einem Gericht niedrigerer Ordnung an ein Gericht höherer Ordnung nach 270 StPO oder 328 Abs. 2 StPO, wenn das Gericht höherer Ordnung zuvor in dieser Sache gemäß 209, 225a StPO die Übernahme abgelehnt hat. d) Geht in derselben Sache gleichzeitig eine Anklage bzw. Berufung und ein sonstiger Antrag oder eine Beschwerde ein, so ist beides der Kammer zuzuteilen, die für die Hauptsache (Anklage/Berufung) zuständig ist. Bei den kleinen Strafkammern gilt dies nur, sofern nach den Vorschriften der StPO eine Zuständigkeit für den Antrag/die Beschwerde bei Anhängigkeit der Sache gegeben ist. Gehen in derselben Sache gleichzeitig mehrere Beschwerden ein, so sind alle einer Kammer zuzuteilen. e) Verliert eine Kammer die Zuständigkeit für eine Verfahrensart, bleibt sie zuständig für Verfahren, die nach 4 StPO zu einem bereits bei der Kammer anhängigen Verfahren verbunden werden. f) Wird in den Fällen des 225a Abs. 1 StPO eine Sache vom Gericht höherer Ordnung nicht übernommen oder in den Fällen des 209 Abs. 2 StPO vor dem Gericht niedrigerer Ordnung eröffnet, so ist die Kammer zuständig, die zunächst mit der Sache befasst war. g) Anträge nach 319 Abs. 2 StPO und Wiedereinsetzungsanträge wegen Versäumung der Berufungsfrist werden wie Berufungen zugeteilt und auf den Turnus angerechnet; bei Eingang der Berufung erfolgt keine erneute Anrechnung auf den Turnus. War eine Kammer gem. Abs. 1 mit einem Antrag befasst, ist sie auch für weitere Anträge und für das Hauptverfahren in dieser Sache zuständig. h) Wird eine im Turnus der 2., 3., 4., 31., 33., 34, 36., , 56., 60., 61., 63., 64., 70., Strafkammer zugeteilte Sache formell an das Amtsgericht zurückgegeben, weil es an den Voraussetzungen der Berufungsvorlage fehlt (z. B. 271 Abs. 1 i.v.m. 273 Abs. 4 StPO), so ist bei erneutem Eingang derselben Sache die abgebende Kammer zuständig. Eine erneute Anrechnung auf den Turnus erfolgt nicht. i) Im Falle der Zurückverweisung einer Sache durch die Revisionsinstanz gem. 354 Abs. 2 StPO ist zuständig (unter Anrechnung auf den Turnus) die

84 jetzige Vertretungskammer der Strafkammer, die entschieden hat; die Regelung in Rn. 43 c) bleibt unberührt. Falls die Strafkammer, die entschieden hat, - nicht mehr besteht oder - die Sache nicht in die Spruchkörperzuständigkeit der Vertretungskammer fällt oder - die Vertretungskammer nur für Altfälle der Art der zurückverwiesenen Sache zuständig ist, wird die Sache als Neueingang behandelt. Das gilt auch, wenn das Urteil eines anderen Landgerichts aufgehoben und an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen wird. Ist zur Mitwirkung an der neuen Entscheidung ein Richter berufen, der an der aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt hat, tritt dessen Vertreter an seine Stelle. Die Regelung in Abs. 1 gilt auch, wenn das Oberlandesgericht eine Anordnung gem. 210 Abs Alternative StPO getroffen hat. k) Für erstinstanzliche Wiederaufnahmesachen sind diejenigen Strafkammern zuständig, die im Falle des erstmaligen Anhängigwerdens der Sache bei dem Landgericht Stuttgart zur Entscheidung berufen wären, soweit besondere Zuständigkeiten bestehen. Im Übrigen entscheidet, soweit die große Straf-kammer zuständig ist, die 19. Strafkammer. Für die in die Zuständigkeit der kleinen Strafkammern fallenden Wiederaufnahmesachen sind diejenigen Strafkammern zuständig, die im Fall des erst-maligen Anhängigwerdens der Sache beim Landgericht Stuttgart zur Ent-scheidung berufen wären. l) Für Verfahren nach den 453, 454, 462 und 463 StPO sowie für Gnadensachen ist, soweit nicht die Vollstreckungskammer zur Entscheidung berufen ist, die Strafkammer zuständig, die das zugrunde liegende Urteil erlassen hat. Falls diese Strafkammer nicht mehr besteht oder für erstinstanzliche Sachen allgemein oder als besondere Strafkammer nach 74 Abs. 2, 74a, 74c GVG, 33 JGG nicht mehr zuständig ist, ist die unter Rn 39 ff. angeordnete allgemeine Zuständigkeit maßgebend. m) Soweit sich eine durch diesen Geschäftsverteilungsplan geregelte Zuständigkeit nach der Verletzung eines Spezialgesetzes richtet oder sonst durch den Geschäftsverteilungsplan eine spezielle Zuständigkeit (z. B. für strafrechtliche Nebengesetze etc.) begründet wird, geht diese einer anderen Zuständigkeit vor, es sei denn, die Gesetzesverletzung, die die besondere Zuständigkeit begründet, ist im Verhältnis zu weiteren Gesetzesverletzungen unbedeutend.

85 n) Hätte eine Sache, die in einem Turnus zuzuteilen oder anzurechnen ist, einer anderen Kammer zugeteilt werden müssen, gibt sie der Vorsitzende über den die Zuteilungsliste führenden Beamten ab. VIII. Ergänzende Regelungen in Strafsachen 1. Bei den großen Strafkammern (114) Zuteilungen auf Grund einer besonderen Zuständigkeit werden grundsätzlich einfach auf den jeweiligen Turnus angerechnet. Verfahren nach 74f Abs. 1 GVG werden auf den jeweiligen Turnus in erstinstanzlichen Strafsachen angerechnet. Beim Turnus Rn 39 b) erfolgt keine Anrechnung oder Ausgleichung. 2. Bei den kleinen Strafkammern (115) a) Zuteilungen aufgrund einer besonderen Zuständigkeit werden auf den Turnus grundsätzlich einfach angerechnet. Die 31. und die 38. Strafkammer werden nach jeder zweiten Berufung, die ihnen gem. Rn 59 a) bzw. 64 a) zugeteilt worden ist, im jeweiligen Turnus einmal nicht berücksichtigt. b) Nach jeder Berufung, die der 41. Strafkammer gem. Rn 59 b) nicht zuzuteilen ist, erhält die 41. Strafkammer die nächste eingehende Berufung zugeteilt.

86 D. Vertretung/Ergänzungsrichter I. Allgemeine Grundsätze (116) Innerhalb der Kammern erfolgt die Vertretung verhinderter Mitglieder nach einer von den Mitgliedern der Kammer für das Geschäftsjahr zu bestimmenden Reihenfolge. Falls eine Kammer nicht mehr beschlussfähig ist, sind die Mitglieder der nachstehend unter Rn 117 bestimmten Vertretungskammern zur Vertretung berufen, und zwar das jeweils dienstjüngere Mitglied vor dem dienstälteren. Der Vorsitzende gilt stets als dienstältestes Kammermitglied, sein Stellvertreter als der dienstälteste Beisitzer. Bei gleichem Dienstalter gilt das Mitglied als dienstjünger, das das niedrigere Lebensalter hat. Eine entsprechende Auflistung liegt bei der Geschäftsleitung zur Einsichtnahme auf. Steht ein ständiges Kammermitglied nicht mehr zur Verfügung, so führt den Vorsitz derjenige Vertreter, welcher der dienstälteste i.s. der vorstehenden Regelung ist. II. Zivilkammern (117) Die Vertretung erfolgt gruppenweise durch die Mitglieder folgender Zivilkammern: 1. Gruppe: 4., 5., 10., 19., 20. und 21. Zivilkammer Es vertreten sich gegenseitig: die 4. und die 5. Zivilkammer, die 10. und die 19. Zivilkammer, die 20. und die 21. Zivilkammer. 2. Gruppe: 2., 3., 9., 22., 24., 26. und 27. Zivilkammer Es vertreten sich gegenseitig: die 2. und die 24. Zivilkammer, die 26. und die 27. Zivilkammer. Es werden vertreten: die 3. Zivilkammer von der 22. Zivilkammer, die 9. Zivilkammer von der 3. Zivilkammer, die 22. Zivilkammer von der 9. Zivilkammer.

87 Gruppe: 6., 8., 12., 14., 16., 18., 25., 29. und 46. Zivilkammer Es vertreten sich gegenseitig: die 6. und die 18. Zivilkammer nach Maßgabe der Rn 16, die 8. und die 16. Zivilkammer, die 18. und die 25. Zivilkammer nach Maßgabe der Rn 16. Es werden vertreten: die 12. Zivilkammer von der 29. Zivilkammer, die 14. Zivilkammer von der 12. Zivilkammer, die 29. Zivilkammer von der 14. Zivilkammer, die 46. Zivilkammer von der 8. Zivilkammer. 4. Gruppe: 1., 7., 11., 13., 15., 17., 23., 28., 30. und 45. Zivilkammer Es vertreten sich gegenseitig: die 15. und die 17. Zivilkammer. Es werden vertreten: die 1. und 7. Zivilkammer von der 13. Zivilkammer, die 11. Zivilkammer von der 17. Zivilkammer, die 13. Zivilkammer von der 23. Zivilkammer, die 23. und 30. Zivilkammer von der 28. Zivilkammer, die 28. Zivilkammer von der 7. Zivilkammer, die 45. Zivilkammer von der 30. Zivilkammer. (118) Sind die Mitglieder der Vertretungskammer verhindert, so sind die Mitglieder der anderen Kammern derselben Gruppe in der Reihe der Ordnungszahlen berufen, beginnend mit der Kammer, die gegenüber der Kammer, in welcher der Vertretungsfall ursprünglich eingetreten ist, die nächst höhere Ordnungszahl hat. (119) Falls sämtliche Mitglieder der Kammern derselben Gruppe verhindert sind, erfolgt die Vertretung durch die Mitglieder der Kammern der nächst höheren Gruppe, beginnend mit der Kammer, die gegenüber der Kammer, in welcher der Vertretungsfall ursprünglich eingetreten ist, die nächst höhere Ordnungszahl hat. (120) In der Reihe der Ordnungszahlen i.s. der Rn 118, 119 folgt auf die höchste Ordnungszahl die niedrigste Ordnungszahl. (121) Wenn alle Mitglieder der Zivilkammern verhindert sind, sind die anderen Richter des Landgerichts in der Reihenfolge dieses Geschäftsverteilungsplanes zur Vertretung berufen mit der Maßgabe, dass innerhalb einer Kammer der Dienstjüngere vor dem Dienstälteren die Vertretung zu übernehmen hat.

88 III. Kammern für Handelssachen (122) Die Vertretung erfolgt gruppenweise durch die Vorsitzenden und Handelsrichter folgender Kammern für Handelssachen, wobei die Vertretungsregelungen für die Vorsitzenden entsprechend für die Handelsrichter der jeweiligen Kammer gelten: 1. Gruppe: 31., 32., 34., 35., 42. und 43. Kammer für Handelssachen Der Vorsitzende der 31. Kammer für Handelssachen und die Vorsitzende der 34. Kammer für Handelssachen vertreten sich gegenseitig. Sind beide Vorsitzende verhindert, wird der Vorsitzende der 31. Kammer für Handelssachen vom Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen und die Vorsitzende der 34. Kammer für Handelssachen vom Vorsitzenden der 42. Kammer für Handelssachen vertreten. Der Vorsitzende der 35. Kammer für Handelssachen und der Vorsitzende der 42. Kammer für Handelssachen vertreten sich gegenseitig. Sind beide Vorsitzende verhindert, wird der Vorsitzende der 35. Kammer für Handelssachen vom Vorsitzenden der 31. Kammer für Handelssachen und der Vorsitzende der 42. Kammer für Handelssachen von der Vorsitzenden der 34. Kammer für Handelssachen vertreten. Die Vorsitzende der 32. Kammer für Handelssachen wird vom Vorsitzenden der 31. Kammer für Handelssachen vertreten. Die Vorsitzende der 32. Kammer für Handelssachen übernimmt keine Vertretung. Der Vorsitzende der 43. Kammer für Handelssachen wird vom Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen vertreten. Der Vorsitzende der 43. Kammer für Handelssachen übernimmt keine Vertretung. 2. Gruppe: 33., 36., 37., 40., 41. und 44. Kammer für Handelssachen Die Vorsitzende der 41. Kammer für Handelssachen und die Vorsitzende der 44. Kammer für Handelssachen vertreten sich gegenseitig. Sind beide Vorsitzende verhindert, wird die Vorsitzende der 41. Kammer für Handelssachen vom Vorsitzenden der 36. Kammer für Handelssachen und die Vorsitzende der 44. Kammer für Handelssachen in Verfahren mit in der letzten Ziffer geraden Aktenzeichen von der Vorsitzenden der 40. Kammer für Handelssachen und in Verfahren mit in der

89 letzten Ziffer ungeraden Aktenzeichen von der Vorsitzenden der 37. Kammer für Handelssachen vertreten. Der Vorsitzende der 36. Kammer für Handelssachen wird in Verfahren mit in der letzten Ziffer geraden Aktenzeichen von der Vorsitzenden der 40. Kammer für Handelssachen und in Verfahren mit in der letzten Ziffer ungeraden Aktenzeichen von der Vorsitzenden der 37. Kammer für Handelssachen vertreten. Die Vorsitzende der 40. Kammer für Handelssachen und die Vorsitzende der 37. Kammer für Handelssachen werden vom Vorsitzenden der 36. Kammer für Handelssachen vertreten. Sind die Vorsitzenden der 36., 37. und 40. Kammer für Handelssachen verhindert, werden der Vorsitzende der 36. Kammer für Handelssachen von der Vorsitzenden der 44. Kammer für Handelssachen und die Vorsitzenden der 37. und 40. Kammer für Handelssachen von der Vorsitzenden der 41. Kammer für Handelssachen vertreten. Der Vorsitzende der 33. Kammer für Handelssachen wird von der Vorsitzenden der 40. Kammer für Handelssachen vertreten. Der Vorsitzende der 33. Kammer für Handelssachen übernimmt keine Vertretung. (123) Ist der zur Vertretung berufene Vorsitzende verhindert, so gelten Rn 118 bis 121 entsprechend. Ein Vorsitzender, der bereits zwei andere Vorsitzende von Kammern für Handelssachen gleichzeitig zu vertreten hat, gilt als verhindert. (124) Sind alle Vorsitzenden der Kammern für Handelssachen verhindert, so sind die Vorsitzenden Richter aus der Gruppe (Rn 117), mit Ausnahme der 1., 3., 13. und 23. Zivilkammer, in der Reihenfolge der Ordnungszahlen, beginnend mit der Vorsitzenden der 22. Zivilkammer, zur Vertretung berufen.

90 IV. Strafkammern und Strafvollstreckungskammern: (125) Es gelten die Vorschriften der Rn 116 und 118 bis 121 entsprechend, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen oder bei Rn 39 bis 77 etwas anderes angeordnet ist. Die Vorsitzenden vertreten nur in schriftlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung. Die Vertretung erfolgt gruppenweise durch die Mitglieder folgender Straf- kammern: 1. Gruppe: 1., 9. und 19. Strafkammer Die 1. und die 9. Strafkammer vertreten sich gegenseitig. Die 19. Strafkammer wird von der 1. Strafkammer vertreten (nur in Verfahren nach Rn. 54 d)). 2. Gruppe: 2., 3., 4., 7., 12. und 20. Strafkammer Es werden vertreten: die 2. von der 3. Strafkammer, die 3. von der 4. Strafkammer (nur in Verfahren nach Rn 41 b)), die 4. von der 2. Strafkammer, die 7. von der 4. Strafkammer (nur in Verfahren nach Rn. 45 b)), die 20. von der 2. Strafkammer (nur in Verfahren nach Rn. 55 b)). Die 4. Strafkammer gilt als Vertretungskammer der im Jahr 2015 aufgelösten 12. Strafkammer. 3. Gruppe: 3., 5., 7., 8., 14., 16., 17., 18. und 19. Strafkammer Es vertreten sich gegenseitig: die 14. und die 19. Strafkammer (nicht in Verfahren nach Rn. 54 d)), die 8. und die 18. Strafkammer. Es werden vertreten: die 5. von der 7. Strafkammer, die 7. von der 17. Strafkammer (nicht in Verfahren nach Rn. 45 b)), die 16. von der 19. Strafkammer (nur in Verfahren nach Rn 51 a), b), e) und f)), die 17. von der 5. Strafkammer, die 3. von der 18. Strafkammer (nur in Verfahren nach Rn 41 a)).

91 Gruppe: 6., 10., 11., 13., 14., 16. und 20. Strafkammer Es vertreten sich gegenseitig: die 6. und die 10. Strafkammer, die 13. und die 16. Strafkammer (nicht in Verfahren nach Rn 51 a), b), e) und f)), die 11. und die 20. Strafkammer (nicht in Verfahren nach Rn. 55 b)). Die 6. Strafkammer gilt als Vertretungskammer der im Jahr 2004 aufgelösten 8. Strafkammer. Die 16. Strafkammer gilt als Vertretungskammer der im Jahr 2015 aufgelösten 14. Strafkammer. 5. Gruppe: 21., 22. und 23. Strafkammer Die 21. und die 23. Strafkammer vertreten sich gegenseitig. Die 22. Strafkammer wird von der 21. Strafkammer vertreten. 6. Gruppe: 31., und Strafkammer Es vertreten sich gegenseitig die Vorsitzenden der 31. und der 38. Strafkammer, der 33. und der 39. Strafkammer, der 34. und der 35. Strafkammer, der 36. und der 41. Strafkammer, der 40. und der 42. Strafkammer. Der Vorsitzende der 42. Strafkammer gilt als Vertreter des Vorsitzenden der aufgelösten 32. Strafkammer, der Vorsitzende der 31. Strafkammer als Vertreter des Vorsitzenden der aufgelösten 37. Strafkammer. Ist der Vertreter verhindert, so gilt Rn 118 entsprechend. Sind alle Vorsitzenden der 6. Gruppe verhindert, so sind die planmäßigen Mitglieder des Landgerichts aus der Gruppe (Rn 125) in der Reihenfolge der Ordnungszahlen, beginnend mit der 1. Strafkammer in der 1. Gruppe, als Vertreter berufen.

92 Gruppe: 102., 103. und 104. Strafkammer Es werden vertreten: die 102. durch die 103. Strafkammer, die 103. durch die 104. Strafkammer, die 104. durch die 102. Strafkammer. Die 104. Strafkammer gilt als Vertretungskammer der aufgelösten 107. Strafkammer. Die 102. Strafkammer gilt als Vertretungskammer der aufgelösten 112. Strafkammer. 8. Gruppe: 56., 60., 61., 63., 64. und 70. Strafkammer Es vertreten sich gegenseitig: die 56. und die 60. Strafkammer, die 63. und die 64. Strafkammer, die 61. und die 70. Strafkammer. Die 56. Strafkammer gilt als Vertretungskammer der aufgelösten 58. Strafkammer.

93 V. Sonstige Kammern: Wiedergutmachungskammer (126) Die Mitglieder der Rückerstattungs-, Restitutions- und Entschädigungskammer werden vertreten wie die Mitglieder der 22. Zivilkammer. 50. Kammer für Baulandsachen (127) Im Verhinderungsfall der landgerichtlichen Mitglieder der Kammer für Baulandsachen erfolgt die Vertretung durch die weiteren Mitglieder der 15. Zivilkammer. Im Fall deren Verhinderung richtet sich die Vertretung nach den für die 15. Zivilkammer geltenden Rn Die weiteren Mitglieder der Kammer für Baulandsachen vertreten sich gegenseitig; im Übrigen werden sie durch folgende Verwaltungsrichter in der nachstehenden Reihenfolge vertreten: R inverwg Donovang (bis ) RVerwG Hauser (bis ) Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen (128) Die dem Landgericht angehörenden Mitglieder der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen werden durch die Mitglieder der 20. Strafkammer vertreten. Die weitere Vertretung richtet sich nach Rn 125. Die Vertretung der ehrenamtlichen Beisitzer erfolgt jeweils durch den nächsten nach der Ordnungszahl benannten ehrenamtlichen Beisitzer, wie dies für die Reihenfolge zur Heranziehung zu den Sitzungen festgelegt ist.

94 VI. Ergänzungsrichter (129) In den Fällen des 192 Abs. 2 GVG ist zur Mitwirkung an der Hauptverhandlung jeder weitere Beisitzer einer Strafkammer bestimmt, der dem Spruchkörper angehört, ohne zur Mitwirkung in dem Strafverfahren aufgrund der Geschäftsverteilung der Strafkammer und/oder eines Beschlusses nach 76 Abs. 2 GVG berufen zu sein. Ist die Kammer mit mehr als einem weiteren Beisitzer besetzt, der dem Spruchkörper angehört, ohne zur Mitwirkung in dem Strafverfahren berufen zu sein, gilt wegen der Reihenfolge der Heranziehung Rn 116 Abs. 2 entsprechend. Kann der Ergänzungsrichter nicht aus der in der Sache zuständigen Kammer bestimmt werden, bestimmt sich der Einsatz als Ergänzungsrichter nach folgenden Grundsätzen, wobei für die Bestimmung der Zeitpunkt des Eingangs der Anordnung der Zuziehung bei dem Präsidenten des Landgerichts entscheidend ist. Zu Ergänzungsrichtern werden in dieser Reihenfolge bestimmt: - R in Dr. Rauser (11. Strafkammmer) - RLG Altenhoff (20. Strafkammer) Sind die vorstehend genannten Ergänzungsrichter verhindert oder bereits in einem Verfahren als Ergänzungsrichter eingesetzt, ist zur Teilnahme an der Hauptverhandlung der dienstjüngste Beisitzer der Strafkammern des Landgerichts zu berufen, bei dessen Verhinderung der jeweils nächst dienstjüngste Beisitzer; sind alle Beisitzer der Strafkammern verhindert, gilt für die Heran-ziehung der Beisitzer der Zivilkammern des Landgerichts entsprechendes. Unberücksichtigt bleiben Richter, die bereits als Ergänzungsrichter eingesetzt sind oder innerhalb der letzten drei Jahre vor der Anordnung des Vorsitzenden als Ergänzungsrichter berufen waren und länger als drei Monate an der Hauptverhandlung mitgewirkt haben. Richter auf Probe gelten als verhindert, wenn sie am Tage des Beginns der Hauptverhandlung mehr als zwölf Monate beim Landgericht tätig gewesen sind. Die Tätigkeit der Ergänzungsrichter geht den ihnen im Übrigen übertragenen Aufgaben vor.

95 E. Änderungen der Geschäftsverteilung (130) Änderungen der Geschäftsverteilung wirken sich für die bereits bei dem Land- gericht anhängigen Verfahren auf die Zuständigkeit einer Kammer nicht aus. F. Zweifelsfragen (131) Bei Meinungsverschiedenheiten sowie bei Zweifeln der Richter über die Auslegung des Geschäftsverteilungsplans entscheidet das Präsidium. Vorläufige Maßnahmen trifft der Präsident des Landgerichts in entsprechender Anwendung des 21 i Abs. 2 GVG.

96 Anlage 1 Mitwirkungsgremien und Beauftragte A) PRÄSIDIUM Stand: Dem Präsidium des Landgerichts Stuttgart gehören an: Präsident des Landgerichts Dr. Singer Vizepräsident des Landgerichts Haiß (als stellvertretendes und beratendes Mitglied) Vorsitzender Richter am Landgericht Ade Vorsitzende Richterin am Landgericht Baisch Vorsitzender Richter am Landgericht Horst Vorsitzender Richter am Landgericht Müller-Deppisch Vorsitzender Richter am Landgericht Necker* Richterin am Landgericht Nickel Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Ottmann* Vorsitzende Richterin am Landgericht Riedle-Knapp* Vorsitzender Richter am Landgericht Seichter* Vorsitzender Richter am Landgericht Winkelmann* * scheiden gem. 21 b Abs. 4 Satz 2 GVG Ende 2020 aus. B) RICHTERRAT Stand: Dem Richterrat des Landgerichts Stuttgart gehören an: VR inlg Riedle-Knapp, 2. Zivilkammer - Vorsitzende - VR inlg Baisch, 1. Strafkammer VRLG Necker, 6. Strafkammer R inlg Uihlein, 16. Strafkammer VR inlg Schaber, 6. Zivilkammer

97 C) PERSONALRAT Stand: Dem Personalrat des Landgerichts Stuttgart gehören an: AI. in Hoppe, 13. SK - Vorsitzende - AI. in Schrenk, 4., 5., 17. SK (stv. Vorsitzende) AI Holder, 18. ZK JAmtm. Kieferle, Rpfl. in JOS in Hartmayer, Zivilreg. JFAng. e Hubschneider, 18. ZK D) BEAUFTRAGTE: Schwerbehindertenvertretung: Richterinnen/Richter: Beamte/Angestellte: VROLG Vatter AI Säzler, Oberlandesgericht Stuttgart - Gemeinsame DV-Stelle Justiz Frauenvertreterin/ Beauftragte für Chancengleichheit VR inlg Rose Stellvertreterin: R inlg Dr. Keuffel-Hospach Beschwerdestelle nach dem Gleich- stellungsgesetz VR inlg Schaber Stellvertreter: RLG Dr. Wollmann Geheimschutzbeauftragter VRLG Dr. Maurer Stellvertreter: VRLG Walker Datenschutzbeauftragte: R inlg Bourgun

98 Anlage 2 Landgericht Stuttgart - P r ä s i d e n t - Organisationsverfügung vom über die Betrauung von Richtern mit Verwaltungsaufgaben Verwaltungsangelegenheiten beim Landgericht Stuttgart werden von Richtern wie folgt bearbeitet: A) Präsident des Landgerichts Dr. Singer (Freistellung 0,9 AKA) Dienstaufsicht über die Gerichte des Landgerichtsbezirks Stuttgart mit Ausnahme des Präsidentenamtsgerichts Stuttgart sowie die ihm zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung gemäß 16, 17 AGGVG, soweit nicht nach dieser Organisationsverfügung anderen Richtern übertragen und die Aufgaben nicht dem Verwaltungsleiter sowie den Beamten und Angestellten des Landgerichts zugewiesen sind. B) Vizepräsident des Landgerichts Haiß: (Freistellung 0,5 AKA) Die dem Präsidenten des Landgerichts zufallenden Aufgaben in eigener Zuständigkeit betreffend: - Rechtsanwälte, - Angelegenheiten der Notare, - Beglaubigungen und Legalisationen, - Beurteilung der Assessorinnen und Assessoren im Landgerichtsbezirk sowie Führen der 3-Monats-Gespräche

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