WIEN 12., WOLFGANGGASSE

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1 FRAGENBEANTWORTUNG WIEN 12., WOLFGANGGASSE TEIL 2 TEILUNGSPLAN UND PLANDOKUMENT Auslober: wohnfonds_wien fonds für wohnbau und stadterneuerung 1082 Wien, Lenaugasse 10

2 EINGELANGTE FRAGEN 1. Teilungsplan 1.1 Laut Auslobung umfasst Bearbeitungsgebiet C die Bauplätze 3 & 5 lt. Teilungsplan. Gehen wir recht in der Annahme, dass von Bauplatz 3 nur der Teil im Ausmaß von m² zum Verkauf steht, während der Teil im Ausmaß von 332 m² bei der Stadt Wien verbleibt? Ja, das Bearbeitungsgebiet besteht zwar aus den Bauplätzen 3 und 5, durch den wohnfonds_wien werden allerdings nur die folgenden Flächen gemäß Teilungsplan GZ 14328A verkauft: Gst. 508/1 (neu), Teil des Bauplatzes 3 im Ausmaß von m² Gst. 628/5 (neu), Bauplatz 5 im Ausmaß von 526 m² Die im Teilungsplan mit 332 m² als Teil des Bauplatzes 3 ausgewiesene Verkehrsfläche wird Teil des öffentlichen Gutes. 1.2 Bitte um Bestätigung: Bauplatz 1C lt. Teilungsplan entspricht BAG B lt. Ausschreibungsunterlagen? Ja, die beiden Flächen sind ident. 2. Flächenwidmungs- und Bebauungsplan / Baurecht 2.1 Anbauverpflichtung BB2: Ist ein eventueller Rücksprung der Sockelzone zulässig? 2.2 Dürfen Teilbereiche des Gebäudes auch erst ab dem 1. oder 2. OG beginnen an der BB2 Linie? Grundsätzlich sind die genannten Rücksprünge zulässig; die konkrete Planung ist jedoch mit der MA 19 abzustimmen. 2.3 Ist an BB2 die Anbauverpflichtung durchgehend herzustellen oder darf diese unterbrochen werden? Im festgelegten Strukturgebiet gelten die Bestimmungen der Bauordnung für Wien sinngemäß wie im Falle der geschlossenen Bauweise mit zulässiger Unterbrechung. Daher ist eine Unterbrechung der Bebauung an der Baulinie bzw. an der Baufluchtlinie grundsätzlich zulässig. Weiters ist im Sinne der Antwort auf die Fragen 2.1 und 2.2 auch eine Unterbrechung des Anbauens eines (ansonst durchgängigen) Baukörpers an der Baulinie bzw. an der Baufluchtlinie grundsätzlich zulässig. BTW Wien 12., Wolfganggasse 2 / 7

3 2.4 Anbauverpflichtung BB2, Baulinien Baufluchtlinien: Bauteile vor diesen Fluchtlinien gem. 83 bzw. 84 BO zulässig? Die 83 und 84 gelten uneingeschränkt. Diese Bauteile finden bei der Ermittlung der Ausmaße des umbauten Raums und der Wohnnutzfläche jedenfalls Berücksichtigung. 2.5 Laut Flächenwidmungs- und Bebauungsplan BB2 besteht an der Wolfganggasse eine Anbauverpflichtung. Hier treffen Bauplatz 1C und Bauplatz 1B aneinander. Wie weit ist die in dem Kooperativen Verfahren vorgeschlagene Gebäudetiefe von 21 Meter an der Wolfganggasse bindend? Wenn die Gebäudetiefe nicht als Vorgabe zu sehen ist, wäre an dieser Stelle eine Abstimmung der Planung von Bauplatz 1B und 1C erforderlich, um maximale städtebauliche Qualität zu gewährleisten. Wie kann eine Abstimmung zwischen Bauplatz 1C und 1A bezgl. der Belichtung der Baukörper stattfinden? Eine Abstimmung der Beiträge der Bearbeitungsgebiete A und B ist im Rahmen des Bauträgerwettbewerbes nicht vorgesehen (siehe dazu auch Antwort zur Frage 2.2 der Fragenbeantwortung Teil1). Die auszuführende Gebäudetiefe ist gemäß gültigem Plandokument nicht vorgegeben. 2.6 BAG C Widmung W VI 26-35m g sind Hochhäuser lt. 7f WBO erlaubt? Also darf der oberste Abschluss von Dachaufbauten (Liftüberfahrt/ Technikschächte/ Stiegenhaus für Dachnutzung etc.) oberhalb 35m liegen? Die Höhenbeschränkung von 35 m gilt für den obersten Gebäudeabschluss absolut, d.h. technische Aufbauten etc. müssen sich innerhalb dieser Höhe befinden. 2.7 BAG C Bereiche für Feuerwehrzufahrten/ Müllabfuhr: Sind alle Fw und ödg im Planungsgebiet für Müllabfuhr/ Feuerwehr nutzbar? Ist es richtig, dass aufgrund der Ein- und Ausfahrtensperre entlang der nordwestlichen Grenze Bauplatz 3 die Feuerwehr nur an der Eichenstraße in den ödg herein und wieder heraus fahren dürfen? Die genannten Flächen sind durch Feuerwehr und Müllabfuhr nutzbar. Die Feuerwehrzufahrt darf auch über die Ein- und Ausfahrtensperre hinweg vorgesehen werden. BTW Wien 12., Wolfganggasse 3 / 7

4 2.8 BAG C Widmung Fw Gstk 508/6 Sind Balkone vor der Baulinie erlaubt, deren Unterkante niedriger als 5 m oberhalb der Verkehrsfläche liegen ( 83 (2) g)? Es gelten die Bestimmungen des 83 der Bauordnung für Wien. Demnach muss die Balkonunterkante mindestens 5 m über der angrenzenden Verkehrsfläche liegen. 2.9 BAG C Widmung ödg Gstk 508/1 Sind Balkone vor der Baufluchtlinie (Grenzen Schutzzone, über ödg) erlaubt, deren Unterkante niedriger als 5 m liegen? Ja, Balkone vor der Baufluchtlinie, deren Unterkante niedriger als 5 m über dem anschließenden Gelände liegen, sind zulässig. Es gelten die Bestimmungen des 84 der Bauordnung für Wien. Demnach wären lt. Auskunft der MA 37 Balkone bereits ab einer Durchgangshöhe von 2,50 m zulässig, vorbehaltlich der Stellungnahme der MA 21 hinsichtlich der Intentionen des Bebauungsplanes im Zuge der Bewilligungsverfahrens. Im konkreten Fall sind lt. MA 21 im Bauträgerwettbewerb die folgenden Punkte jedenfalls zu berücksichtigen: Die Baufluchtlinie fungiert hier als Grenze zu einem öffentlichen Durchgang, der entsprechend der Intentionen des Bebauungsplanes (und der Aufgabenstellungen des Bauträgerwettbewerbs) als Platzbereich um das Remisengebäude genutzt werden soll. Die Dimensionierung von Vorbauten und Durchgangshöhen sind daher hinsichtlich der Aufenthaltsqualität des Platzes zu optimieren. Im Hinblick auf die Zielsetzung der vielfältigen Nutzbarkeit und der Belebung der Erdgeschoßzone in diesem Bereich ist eine adäquate Erdgeschoßhöhe vorzusehen. Die Festlegung der Schutzzone hat lt. Auskunft der MA 37 keinen Einfluss auf die Zulässigkeit von Balkonen BAG C Widmung Fw Gstk 508/6 und Widmung ödg Gstk 508/1 sind hier vor den Baulinien / Baufluchtlinien im EG Terrassen für die Bewohner gestattet (Gstk 508/6 außerhalb Bauplatz 3)? Gleiche Frage für Bauplatz 5 an der südlichen und östlichen Grundgrenze (Widmung Fw Gstk 628/6). Die Errichtung einer Terrasse auf Erdgeschoßniveau ist sowohl in einer Verkehrsfläche ( Fw ) als auch in einem öffentlichen Durchgang ( ödg ) nicht zulässig Bitte um Bestätigung: Bauplatz 1C (=BAG B) hat eine Fläche von m², das sind 48,2% v m² (Bauplatz 1A+1B+1C= Gesamtfläche Strukturgebiet W StrG B)? BTW Wien 12., Wolfganggasse 4 / 7

5 Bitte um Bestätigung: Max. Umbauter Raum von Bauplatz 1C (=BAG B) beträgt m³, das sind 48,2% v m³ (Max: umbauter Raum Strukturgebiet W StrG B)? Bitte um Bestätigung: Max. Wohnnutzfläche von Bauplatz 1C (=BAG B) beträgt ,60 m², das sind 48,2% v m² (max. Wohnnutzfläche Strukturgebiet W StrG B)? Diese Berechnung ist grundsätzlich korrekt, allerdings ist der Quotient nicht zu runden sondern beträgt / Daraus ergibt sich für BAG B ein maximal zulässiger umbauter Raum von ,0847 m³ bzw. eine maximal zulässige Wohnnutzfläche von ,1603 m². 3. Grundstückskonditionen/ Rechtliche Grundlagen 3.1 Hat sich mit der festgelegten Flächenwidmung die bauliche Ausnutzbarkeit der Liegenschaften geändert? Werden die Kaufpreise angepasst? Der Kaufpreis für Bearbeitungsgebiet B erhöht sich aufgrund der nunmehr rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsbestimmungen in Verbindung mit der vorgesehenen Bauplatzteilung von ,-- auf ,--. Der Kaufpreis für Bearbeitungsgebiet C ist unverändert (siehe dazu Antwort zur Frage 3.4 der Fragenbeantwortung Teil 1) 3.2 Sind die Kosten für anfallende Ersatzpflanzungen auf Grund von Abbruchtätigkeiten im zukünftigen öffentlichen Gut in den Infrastrukturkosten enthalten? Liegt ein entsprechendes Baumgutachten vor, welches abschätzen lässt wie viele Ersatzpflanzungen erforderlich sein werden? Können alle erforderlichen Ersatzpflanzungen im öffentlichen Gut getätigt werden? Wie wird mit den Kosten der Erhaltung von Ersatzpflanzungen umgegangen? Ja, die Kosten für Ersatzpflanzungen, die durch die Abbruchtätigkeiten im zukünftigen öffentlichen Gut ausgelöst werden, wurden in den Infrastrukturkosten berücksichtigt. Eine Baumüberprüfung liegt lediglich für einen Teilbereich des Projektgebietes an der Wolfganggasse vor (siehe Fragenbeantwortung Teil 1), jedoch nicht für die Bestandsbäume im öffentlichen Gut. Im Lage- und Höhenplan sind alle Bestandsbäume inkl. Angaben zu Stammumfang und Kronendurchmesser ersichtlich. Ersatzpflanzungen können grundsätzlich in der Epk-Fläche vorgesehen werden (siehe Antwort zur Frage 5.5 der Fragenbeantwortung Teil 1). Die Unterbringung der erforderlichen Ersatzpflanzungen im öffentlichen BTW Wien 12., Wolfganggasse 5 / 7

6 Gut bzw. in der Epk-Fläche wird durch die zur Ausführung gelangende Freiraumplanung bestimmt. Die diesbezüglichen Erfordernisse werden somit erst mit dem Wettbewerbsergebnis bzw. nach der Koordination mit MA 28 bzw. MA 42 feststehen. Die Baumpflege (auch jene von Ersatzpflanzungen) ist durch den jeweiligen Grundeigentümer vorzunehmen und die diesbezüglichen Kosten durch ihn zu tragen. 3.3 Im Falle, dass die Überbauung in Richtung Gaudenzdorfer Gürtel nicht beabsichtigt ist. Kann der jeweilige Grundstückseigentümer der Verkehrsfläche Gst. Nr. 500/4 diese in Zukunft möglicherweise selbst überbauen? Siehe Antwort zur Frage 3.9 der Fragenbeantwortung Teil 1: In diesem Bereich ist bis zu einer Höhe von 6,0 m über dem angrenzenden Niveau lediglich die Anordnung von statisch erforderlichen Konstruktionselementen zulässig. Daher kann dieser Bereich (unter Einhaltung der Bestimmungen der Bauordnung wie Zugang, Fluchtwege etc.) nicht eigenständig bebaut werden. Die gegenständliche Widmung ist daher im Sinne der Bebaubarkeit als Einheit mit dem anschließenden Bauplatz zu sehen. 4. Sonstiges 4.1 Entgegen der Aussage im Ausschreibungstext, dass die Fernwärmeleitungen prinzipiell überbaut werden kann steht unter Punkt 7 der Bedingungen der Wiener Netze, dass unterirdische Anlagen nicht überbaut werden dürfen. Gibt es hierzu bereits konkrete Vereinbarungen mit den Wiener Netzen? Wie sind diese ausgestaltet? Gemäß Auskunft von Wien-Energie ist eine Überbauung lediglich von Fernwärme-Schachtbauwerken (insbesondere Schacht W32/10, W32/11, W32/11/1 und W32/11/1A) nicht zulässig. Der betreffende Fernwärme-Kollektor liegt in einer Tiefe von ca. 7-10m. Ein Höhenschnittplan, in dem die genauen Verlegetiefen ersichtlich sind, kann unter einbautenanfrage@wienernetze.at angefordert werden. Eine Überbauung der bestehenden Primärleitung 2*DN 600 (Kollektorleitung) ist unter folgenden Gesichtspunkten vorstellbar: Ein sicherer Betrieb der bestehenden Fernwärme-Primärleitung im Bereich der Überbauung muss gewährleistet sein. BTW Wien 12., Wolfganggasse 6 / 7

7 Die bestehenden Anlagen dürfen keine wesentlichen Zusatzbelastungen erfahren und im Zuge der Bauphase und im Bauendzustand in ihrer Bausubstanz nicht gefährdet werden. Alle Bauwerke, die auf dem FW-Kollektor errichtet werden, müssen vom Kollektor statisch entkoppelt ausgeführt werden. Sollte eine Grundwasserabsenkung (oder Aufhebung dieser) erfolgen, so sind die Auswirkungen auf den Kollektor ebenfalls zu beachten. Ein Nachweis über die Auswirkungen auf den Fernwärme-Kollektor sind mittels eines Gutachtens zu erbringen. Als möglicher Sachverständiger, welcher bereits über Erfahrungen mit FW/FK- Anlagen verfügt, kann DI Bernhard Kompiller, Werner Consult Ziviltechniker GmbH (Tel.: + 43 (1) ) genannt werden. BTW Wien 12., Wolfganggasse 7 / 7

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