Erstattung des fortgewährten Arbeitsverdienstes für Helfer/innen im Katastrophenschutz

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1 Erstattung des fortgewährten Arbeitsverdienstes für Helfer/innen im Katastrophenschutz Sehr geehrte Einsatzkräfte, sehr geehrte Arbeitgeber, ich möchte mich für Ihren Einsatz bei der Hochwasserbekämpfung im Landkreis Lüneburg vom als Einsatzkraft in der Kreisfeuerwehrbereitschaft des Landkreises Grafschaft Bentheim herzlich bedanken. Der Dank richtet sich ebenfalls an die Arbeitgeber, die die Katastrophenbekämpfung erst durch die Freistellung der Einsatzkraft ermöglicht haben. Auf den nachfolgenden Seiten erhalten Sie (für den Arbeitgeber) einen Antrag auf Erstattung des fortgewährten Arbeitsverdienstes für Katastrophenschutz-Hilfskräfte sowie eine Anlage (Merkblatt) zum Antrag auf Erstattung des fortgewährten Arbeitsverdienstes. Nach abschließender Mitteilung vom Land Niedersachsen vom kann der Landkreis Grafschaft Bentheim für Erstattungsansprüche in Vorleistung treten. Der Arbeitgeber kann damit die Ansprüche ausschließlich an den Landkreis Grafschaft Bentheim stellen, um ein geordnetes Abrechnungsverfahren zu gewährleisten. Der Einsatz begann am , um 14:00 Uhr, und endete am , um 08:00 Uhr (inkl. Ruhephase nach Einsatz). Die Arbeitgeber senden den Antrag auf Erstattung des fortgewährten Arbeitsverdienstes ausgefüllt an den Landkreis Grafschaft Bentheim Abt. 3.2, Katastrophenschutz van-delden-str Nordhorn (...)

2 Firma: Ort, Datum: Landkreis Grafschaft Bentheim Abt. 3.2 / Katastrophenschutz van-delden-str Nordhorn Antrag auf Erstattung des fortgewährten Arbeitsverdienstes für Katastrophenschutz-Hilfskräfte Herr / Frau geboren am: wohnhaft: ist in meinem / unseren Betrieb seit: beschäftigt als: und Mitglied folgender KatS-Organisation: O.g. Beschäftigte/r war in folgenden Zeiträumen als Hilfskraft im Gebiet des Landkreises Lüneburg im Katastrophenschutzdienst im Rahmen der Bekämpfung des Elbehochwassers 2013 eingesetzt und ist währenddessen ohne Anrechnung auf den tariflich zustehenden Urlaub der Arbeit ferngeblieben: lfd.nr. jeweils Datum und Uhrzeit: Seite: 1

3 Für den letzten Lohn-/Gehaltszahlungsabschnitt vor der Heranziehung wurden vertragsgemäß gezahlt: tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit: Krankenkasse des/r Beschäftigten: Beitragssatz der Krankenkasse: Brutto Monatslohn / Gehalt: Mehrarbeit / Überstundenlohn: Arbeitgeberanteile zu vermögenswirksamen Leistungen: Sachbezüge: Sonstige Zulagen: Zwischensumme / Gesamt-Brutto = Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung: (Kranken-/Pflege-/Renten-/Arbeitslosenvers.) Arbeitgeberanteile zur betrieblicher Zusatzversorgung: Pauschale Lohn-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag: Zusätzliche Netto-Zahlungen: Summe der Bruttopersonalkosten = Dem Antrag ist beigefügt Kopie der letzten Lohn-/Gehaltsabrechnung Seite 2

4 Ich / Wir bitten um Erstattung folgender Leistungen für die o. g. Einsatzzeiten des weitergezahlten Gehaltes/Lohnes (=Bruttoarbeitgeberkosten): (Zur Berechnung des anteiligen Erstattungsbetrages bei Gehaltsempfängern wird auf das Beispiel in der Anlage verwiesen.) lfd.nr. Summe d. Erstattungsbeträge = Die Erstattung bitte/n ich / wir auf folgendes Konto zu überweisen: Kontoinhaber: Kontonummer: Bankleitzahl: Ort,Datum Firmenstempel / Unterschrift Nur vom Kostenträger auszufüllen: Sachlich richtig: Rechnerisch richtig: Datum / Unterschrift Datum / Unterschrift Seite 3

5 Anlage zum Antrag auf Erstattung des fortgewährten Arbeitsverdienstes für Katastrophenschutz-Hilfskräfte gem. 9 Abs.2 KatSG Hat ein privater Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin / seinem Arbeitnehmer den Arbeitsverdienst fortgewährt, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Teilnahme am Dienst im Katastrophenschutz erhalten hätte, so kann der private Arbeitgeber Erstattung des Arbeitsverdienstes, der Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie sonstiger fortgewährter Leistungen gem. 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes (KatSG) verlangen. Die Erstattung im Rahmen diese Vorschrift umfasst allein eine Erstattung der dem Arbeitgeber entstanden Bruttopersonalkosten, eine Erstattung darüber hinaus ist nicht möglich. Umfang des Erstattungsanspruches Dem erstattungsfähigen Arbeitsentgelt sind neben den Bruttobezügen und anderen Aufwendungen auch die Vorteile zuzurechnen, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kraft gesetzlicher oder tariflicher Bestimmungen aus ihrer Tätigkeit zufließen. Wenn nur die Leistung letztendlich dem/r Arbeitnehmer/in zugute kommt, ist im Übrigen unerheblich, ob sie zum Lohn oder zu lohngebundenen Leistungen gehört, und ob der Arbeitgeber sie durch Zahlung unmittelbar an die Arbeitnehmerin / den Arbeitnehmer oder an Dritte erbringt. Zum erstattungsfähigen Arbeitsentgelt gehören folgende Leistungen: - Geldlohn z. B. Gehalt, Stunden-, Tages-, Wochen- und Monatslohn, Schicht- und Akkordlohn, Mehrarbeits- und Überstundenvergütung einschließlich der Zuschläge, und vermögenswirksamer Leistungen des Arbeitgebers. - Sachlohn (Deputatleistungen) soweit es sich um in kurzen Zeiträumen (täglich, wöchentlich, monatlich) wiederholte und fortlaufend zum Lohn gewährte Leistungen handelt; werden die Sachbezüge für einen längeren Zeitraum (z. B. für ein Jahr) oder nur gelegentlich gewährt, so kommt eine Erstattung nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber ohne die Vorschrift des 9 Abs. 2 Satz 2 KatSG berechtigt wäre, den Sachlohn zu versagen oder zu kürzen. - Lohnzulagen z. B. Gefahren-, Erschwernis-, Schmutz-, Spätdienst-, Fachdienst- und Frontzulagen, soweit sie nicht Kosten/Aufwendungen decken sollen, die dem Arbeitnehmer wegen besonderer Umstände entstehen, unter denen er arbeitet. - Beiträge zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung wenn die Leistung des Arbeitgebers an die Person und den Lohn des Arbeitnehmers gebunden ist und diesem aufgrund der Leistung ein unmittelbarer Anspruch gegen den Arbeitgeber oder gegen einen Versicherungsträger erwächst. - Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung sowie gegebenenfalls Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer freiwilligen Krankenversicherung für Angestellte - Lohnabhängige Umlagen z. B. Umlage für produktive Winterbauförderung oder Insolvenzgeld-Umlage

6 Nicht erstattungsfähig sind Leistungen - bei denen die Leistungsverpflichtung nicht von der durch die Teilnahme am Katastrophenschutzdienst ausgefallenen Arbeitsleistungen abhängt, - bei den es sich um Leistungen handelt, die nicht Entgelt für eine Arbeitsleistung sind, - die in ihrem Umfang nicht berechenbar oder rein kalkulatorisch oder - die lediglich eine allgemeine Belastung des Betriebes (z. B. aus sozialem Grund) darstellen. Zu diesen nicht erstattungsfähigen Leistungen zählen z. B. das Urlaubsentgelt nach Bundesurlaubsgesetz, Aufwandsentschädigungen (Spesen), Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, Umlagen zum Lohnfortzahlungsgesetzes, die Schwerbehindertenausgleichsabgabe oder Aufwand für Ausfalltage soweit dieses tarifvertraglich nicht festgelegt ist. Der Verdienstausfall eines Gehaltsempfängers ist wie folgt zu berechnen: Bei einem Einsatz im Katastrophenschutzdienst der über eine volle Woche geht ist das zu erstattende wöchentliche Gehalt dadurch zu ermitteln, dass das Monatsgehalt durch 4,348 geteilt wird. Dieser Faktor ergibt sich daraus, dass an Anlehnung an den Bundesangestelltentarifvertrag zur Errechnung einer monatlichen Arbeitszeit von 365,25 Kalendertagen jährlich auszugehen ist. Diese 365,25 Kalendertage werden dividiert durch die Zahl der Tage der Kalenderwoche, multipliziert mit der Zahl der Monate je Kalenderjahr 365,25 / (7 x 12) = 4,348. Bei Einsätzen im Katastrophenschutzdienst, die lediglich einen Arbeitsausfall von einzelnen Tagen oder Stunden verursachen, wird zunächst die monatliche Gesamtstundenzahl errechnet, indem die wöchentliche Arbeitszeit mit 4,348 multipliziert wird. Der Monatsverdienst wird dann durch die monatliche Gesamtstundenzahl geteilt. Der so ermittelte Stundenlohn wird mit der Anzahl der ausgefallenen Stunden multipliziert und ergibt den zu erstattenden Betrag. Beispiel: monatliche Bruttopersonalkosten = 1.500,00 ; vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit = 40 Stunden; 8 Stunden Arbeitsausfall durch die Teilnahme am Katastrophenschutzdienst: 40 Stunden x 4,348 = 174 Stunden im Monat 1.500,00 / 174 Stunden = 8,62 / Std. für 8 Stunden Arbeitsausfall= 8,62 / Std. x 8 Stunden = 68,96

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