Berechnungen im Personalbereich

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1 Was Sie in diesem Dokument erfahren Lohnarten... 2 Berechnungen der Lohnformen... 3 Verpflichtungen des Arbeitgebers bei der Personalabrechnung... 5 Seite 1

2 Lohnarten Neben den Angestelltenverträgen, die durch Tarifverträge geregelt werden, existieren noch weitere Beschäftigungsarten, die durch unterschiedliche Lohnberechnungen bzw. Entgeltformen, Lohnarten bezahlt werden. Unsere Aufgabe ist es, die Berechnungen dieser unterschiedlichen Lohnformen zu bearbeiten, siehe auch Lehrbuch Seite Zeitlohn Hier steht bezüglich der Entlohnung eigentlich nicht die konkrete Leistungsbewertung im Vordergrund, sondern die Zeit, die der Mitarbeiter im Unternehmen anwesend war bzw. lt. Arbeitsvertrag anwesend sein soll. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine erfolgsorientierte Leistungszulage gewährt werden. Diese ist dann an eine konkrete Leistungsbewertung gebunden. Maßstab für diese Berechnung sind geleistete Mengeneinheiten (Stück, m, kg). Ausgangspunkt ist die Normleistung, auch Normalleistung, für die ein Akkordrichtsatz festgelegt wird. Diese setzt sich aus einem Grundentgelt (z.b. der tarifliche Mindestlohn) und einem Akkordzuschlag zusammen. Prämienlohn Auch bei dieser Lohnart wird eine Normalleistung/Normleistung zugrunde gelegt. Hierfür erhält der Arbeitnehmer einen Grundlohn. Für besondere Leistungen wird ein Zuschlag bezahlt. Diese Prämien können gewährt werden: Leistungsprämie (Mehrleistungen) Nutzungsprämie (Überschreitung des Nutzungsgrades) Mengen- und Zeitersparnisprämie Gruppenprämie im Gruppenakkord Seite 2

3 Berechnungen der Lohnformen Einen besonderen, thematischen Schwerpunkt stellt die Berechnung der beiden Formen des s dar: Stückgeldakkord Stückgeld: jedes hergestellte Stück oder jeder einzelne Arbeitsgang wird mit einem festen Geldbetrag vergütet. Stückzeitakkord Stückzeit: für jedes einzelne Stück oder für jeden einzelnen Arbeitsgang wird eine bestimmte Zeit, die Vorgabezeit festgelegt. Zeitlohn Der Zeitlohn kann nach folgenden Formeln berechnet werden: = Lohnsatz je Zeiteinheit geleistete Zeiteinheiten oder = Stundensatz in je Stunde Anzahl geleisteter Stunden Maßstab für die Berechnung der Lohnhöhe sind geleistete Mengeneinheiten: pro Stunde = Akkordrichtsatz Zeitgradfaktor Akkordrichtsatz Für die Normalleistung/Normleistung wird ein Akkordrichtsatz festgelegt. Dieser setzt sich zusammen aus einem Grundentgelt (z.b. tariflicher Mindestlohn) und einem Akkordzuschlag: Stundenlohn/Grundentgelt je Stunde 12,00 + Akkordzuschlag 20% 2,40 = Akkordrichtsatz pro Std. 14,40 Als Formel: Akkordrichtsatz pro Stunde = Akkordgrundlohn + Akkordzuschlag Zeitgradfaktor Der Zeitgradfaktor wird auch als Leistungsgrad 1 bezeichnet: Zeitgradfaktor/Leistungsgrad = Istleistung Normal /Solleistung Beispiel: für einen Auftrag sollen 50 Teile je Stunde gefertigt werden. Es wurden aber 56 Teile gefertigt. Der Zeitgradfaktor/Leistungsgrad beträgt demnach: 1,12 Der pro Stunde beträgt nach diesem Beispiel: pro Stunde = 14,40 1,12 = 16,128 16,13 je Std. Meist wird jedoch nicht nach Auftrag abgerechnet, sondern z.b. wöchentlich oder monatlich. Dann müssen Zeitgrad/Leistungsgrad und für den entsprechenden Abrechnungszeitraum ermittelt werden. 1 Siehe Lehrbuch Seite 3

4 Stückgeldakkord Aus der Normalleistung und dem Akkordrichtsatz kann auch der Lohnsatz je Mengeneinheit berechnet werden. Wird dieser Satz in Geld je Einheit (z.b. je Stk. je kg, je l) festgelegt, dann spricht man vom Stückgeldakkordsatz bzw. Stückgeld. In Anlehnung an das Lehrbuch (Seite 167) wird im weiteren Verlauf der Begriff Stückgeld verwendet. Stückgeld = wobei Akkordrichtsatz Normalleistung in Stk. je Std. Akkordrichtsatz pro Stunde = Akkordgrundlohn + Akkordzuschlag Beispiel: Für einen anderen Auftrag müssen 20 Teile je Stunde gefertigt werden. Als Akkordrichtsatz übernehmen wir den Betrag von oben, nämlich pro Stunde. Der Mitarbeiter fertigte insgesamt 750 Stk. Wie hoch ist sein Bruttoverdienst? Bruttoverdienst = Stückgeld Stückzahl Bruttoverdienst = je Stunde 20 Teile 750 Teile Bruttoverdienst = 0,72 je Teil 750 Teile = 540 Stückzeitakkord Wird der Lohnsatz je Mengeneinheit in einer Auftragszeit je Einheit (z.b. Minuten je Stück) festgelegt, spricht man vom Stückzeitakkord. Wir rechnen mit den gleichen Vorgaben weiter. Hierzu müssen wir den Zeitminutenfaktor (Akkordrichtsatz je Minuten oder Lohnsatz je Minute) sowie die Vorgabezeiten (Minuten je Stk.) berechnet werden. Zeitminutenfaktor je Min. = Akkordrichtsatz 60 Minuten Vorgabezeit Min./Stk. = = 14,40 60 = 0,24 /Min 60 Min. 60 Min. = Normalleistung Stk. je Std. 20 Stk. = 3 Min./Stk. Bruttoverdienst = Zeitminutenfaktor Vorgabezeit Stückzahl Bruttoverdienst = 0,24 /Min 3 Min/Stk 750 Teile = 540 Prämienlohn Prämienlohn = Grundlohn + Prämie Seite 4

5 Verpflichtungen des Arbeitgebers bei der Personalabrechnung Die entsprechenden Verpflichtungen ergeben sich aus den Gesetzen, wonach ein Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet ist, vom Bruttoverdienst der Arbeitnehmer Die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer sowie Den Anteil der Arbeitnehmer an der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einzubehalten. Zusätzlich fallen gesetzliche Arbeitgeberanteile für die Sozialversicherungen Krankenversicherung Pflegeversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung an. Die Aufteilung ist im Prinzip paritätisch, also sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer tragen den gleichen Anteil. Derzeit besteht allerdings für die Krankenversicherung eine abweichende Regelung, indem der Arbeitnehmeranteil etwas höher ist. Offensichtlich plant die Bundesregierung jedoch ab 2019 wieder die Gleichstellung auch der KV-Beiträge vor AG und AN. Für die Festlegung all dieser Tarife ist die Bundesregierung zuständig. Gelegentlich werden auch noch vermögenswirksame Leistungen angeboten, die sich für den Arbeitnehmer als Zufluss mit Steuervorteilen auswirken. Allerdings besteht darauf kein Rechtsanspruch, also freiwillige Basis. Der Arbeitgeber hat für eine zeitnahe Abrechnung zu sorgen und muss: Alle Steuerbeträge rechtzeitig auf elektronischem Weg an das zuständige Finanzamt melden und bis zum spätestens 10. Tag des Folgemonats die Steuerschuld begleichen. Alle Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung rechtzeitig an den zuständige Versicherungsträger (meist ist das die Krankenkasse) auf elektronischen Weg zu melden und die fälligen Beträge spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats auf dem Konto der Krankenkasse anzubringen. Beispiele für den Monat Juni 2018: der drittletzte Bankarbeitstag dieses Monats ist Mittwoch, der Seite 5

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