A N T R A G. auf Auslagenersatz über fortgezahltes Arbeitsentgelt
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- Emil Schmitt
- vor 8 Jahren
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1 A N T R A G auf Auslagenersatz über fortgezahltes Arbeitsentgelt von einem privaten Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer als Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Falkenberg-Höhe an einem Einsatz der Feuerwehr im Bereich des Amtes Falkenberg-Höhe als Träger des Brandschutzes teilgenommen hat. Amt Falkenberg-H he Karl-Marx-Stra e Falkenberg Aktenzeichen Das Arbeitsentgelt wurde fortgezahlt für: Name, Vorname des Arbeitnehmers geboren am Anschrift (PLZ, Wohnort, Straße, Haus-Nr.) Der Arbeitnehmer ist im Betrieb als Beschäftigung seit ständig vorübergehend beschäftigt. Während der nachstehend genannten Zeit hat der Arbeitnehmer an einem Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Falkenberg-Höhe teilgenommen und ist - ohne Anrechrechnung auf den tariflich zustehenden Urlaub - für diese Zeit der Arbeit ferngeblieben. Amt Falkenberg-Höhe vom bis Lehrgangs-Nr. Lehrgangsbezeichnung Ich/Wir bitte/n um Erstattung des Arbeitsentgeltes einschließlich aller Nebenleistungen und für Gehaltsempfänger: weitergezahltes Anzahl/Tage Stunden ges. oder für Lohnempfänger: weitergezahlter Brutto-Lohn Stunden ges. Stundenlohn
2 Seite 2 Antrag auf Auslagenersatz und der sonstigen fortgewährten Leistungen: Übertrag Leistung prozentualer Anteil Krankenversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Pflegeversicherung anteiliges Urlaubsentgelt anteilige Weihnachtsgratifikation Somit ergibt sich ein Gesamtbetrag von nach Prüfung! Diesen erhalte/n ich/wir nur, wenn nachfolgende Angaben gemacht werden: Dem Arbeitnehmer wurden für den letzten Lohn-/Gehaltsabschnitt bei einer regelmäßigen wöchentlichen Tagen Stunden gesamt Arbeitszeit von somit gezahlt: für Gehaltsempfänger: Brutto-Monatsgehalt (einschließlich vermögenswirksamer Leistungen) oder für Lohnempfänger: Brutto-Stundenlohn (einschließlich vermögenswirksamer Leistungen) und sonstige Lohnzulagen: Art (Gefahren-, Erschwernis-, Schmutz-, Spätdienst-, Fahrdienst- und Frostzulagen) ri\dat..\vordr\ae fortgez. Arbeitsentgelt 02.cdr
3 sonstige fortgewährte Leistungen: Seite 3 Antrag auf Auslagenersatz Leistung prozentualer Anteil durch LSTE Krankenversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Pflegeversicherung anteiliges Urlaubsentgelt anteilige Weihnachtsgratifikation Ich/Wir bitte/n um die Erstattung des oben genannten Gesamtbetrages auf nachfolgendes Firmenkonto: Name des Kontoinhabers Konto-Nr. Bankleitzahl Kreditinstitut (mit Ortsangabe) Ich/Wir versicher/e/n, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. Bei Rückfragen wende/n ich mich/wir uns an das Amt Falkenberg-Höhe, Karl-Marx-Straße 2 Tel / Firmenstempel Unterschrift des Antragstellers - Eintragung durch Amt Falkenberg-Höhe - durch Amt Eingang Bearbeiter/ ri\dat..\vordr\ae fortgez. Arbeitsentgelt 02.cdr
4 Merkblatt zum Antrag auf Auslagenersatz über fortgezahltes Entgelt für den Arbeitgeber Dem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr dürfen aus dem Dienst in der Feuerwehr, d. h. Einsätzen, Übungen und Lehrgängen, keine Nachteile in seinem Arbeits- oder Dienstverhältnis entstehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für diesen Zeitraum das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die ehrenamtliche Tätigkeit üblicherweise erzielt worden wären. Dem privaten Arbeitgeber wird der auf Antrag erstattet, hier durch das Amt Falkenberg-Höhe. (siehe Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG) Dem erstattungsfähigen Arbeitsentgelt sind neben den Bruttobezügen und anderen Aufwendungen auch die Vorteile zuzurechnen, die den Arbeitnehmern kraft gesetzlicher oder tarifrechtlicher Bestimmungen aus ihrer Tätigkeit zufließen. Wenn nur die Leistung letztlich dem Arbeitnehmer zugute kommt, ist im Übrigen unerheblich, ob sie zum Lohn oder zu Umfang lohngebundenen des Erstattungsanspruches Leistungen gehört, und ob der Arbeitgeber sie durch Zahlung unmittelbar an den Arbeitnehmer oder an Dritte erbringt. Dem Arbeitgeber muss das dem Arbeitnehmer fortgezahlte Arbeitsentgelt auch insoweit erstattet werden, als die wegen einer Ausbildungsveranstaltung/Übung ausfallenden Arbeitsstunden vor oder nach derselben zu leisten gewesen wären. d) e) f) g) i) j) k) l) m) o) Geldlohn, z. B. Gehalt, Stunden-, Tages-, Wochen- und Monatslohn, Schicht- und Akkordlohn, Mehrarbeits- und Überstundenvergütung einschließlich der Zuschläge, vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers nach 11 Fünftes Gesetz gem. Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer vom ; Sachlohn (Deputatleistungen), soweit es sich um in kurzen Zeiträumen (täglich, wöchentlich, monatlic wiederholte und fortlaufend zum Lohn gewährte Leistungen handelt; werden die Sachbezüge für einen längeren Zeitraum (z. B. für ein Jahr) oder nur gelegentlich gewährt, so kommt eine Erstattung nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber ohne die Vorschrift des 9 Abs. 2 BSchG berechtigt wäre, den Sachlohn zu versagen oder zu kürzen; Lohnzulagen (z. B. Gefahren-, Erschwernis-, Schmutz-, Spätdienst-, Fahrdienst- und Frostzulagen), soweit sie Lohnbestandteil sind, also nicht Unkosten (Aufwendungen) decken sollen, die dem Arbeitnehmer wegen der besonderen Umstände entstehen, unter denen er arbeitet; Weihnachtsgratifikation; Treueprämie; Anwesenheitsprämie; Urlaubsgeld/-entgelt; zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung einschließlich der Versorgungseinrichtungen des Baugewerbes (Pensions-, Gruppenversicherung), wenn die Leistung des Arbeitgebers an die Person und den Lohn des Arbeitnehmers gebunden ist und diesem aufgrund der Leistung ein unmittelbarer Anspruch gegen den Arbeitgeber oder gegen einen Versicherungsträger erwächst; Umlage für die produktive Winterbauförderung (gem. 186a Arbeitsförderungsgesetz - AFG - vom 25. Juni 1969, BGBl. I, S. 582); Zahlungen an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes gemäß Abschnitt I 2 Abs. 1 Nr. 6 allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom Zu berücksichtigen ist allerdings, dass in den Zahlungen an die Zusatzversorgungskasse lt. o. g. Tarifvertrag eine Ausbildungsumlage in Höhe von 1,7 v. H. enthalten ist. Diese ist bei Arbeitnehmern, die keine Auszubildenden mehr sind, in Abzug zu bringen; Beiträge für den betriebsärztlichen Dienst - vgl. das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I, S. 1885); Konkursausfallgeld gemäß 141a ff. und 186c Abs. 3 AFG; Arbeitgeberanteile der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung; Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer freiwilligen Krankenversicherung für Angestellte (vgl. 545 RVO); Beiträge für die Bundesanstalt für Arbeit gemäß 167 ff. des Arbeitsförderungsgesetzes. ri\dat..\vrdr\ae Merkblatt fortgez. Arbeitsentgelt 02.cdr Stand vom
5 2. Folgende Leistungen gehören nicht zum erstattungsfähigen Arbeitsentgelt: d) e) f) g) i) Aufwandsentschädigung (Spesen); Aufwand für Lohnfortzahlung an Feiertagen aufgrund des Gesetzes zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen vom 2. August 1951 (BGBl. I S. 479), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091); Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung; Kosten der Berufsausbildung, soweit es sich bei den Helfern nicht um Auszubildende handelt; Bergmannsprämien gem. 4 des Gesetzes über Bergmannsprämien vom 20. Dezember 1956 (BGBl. I S. 927), geändert durch Gesetz vom 12. Mai 1969 (BGBl. I. S. 434); Umlage gem. 14 des Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfall vom 27. Juli 1969 (BGBl. I S. 946); Krankenversicherungsbeiträge für Schlechtwettergeldempfänger; Schwerbehindertenausgleichsabgabe; Aufwand für Ausfalltage, soweit tarifvertraglich nicht festgelegt; Die Erstattungsfähigkeit ist bei diesen Leistungen zu verneinen, weil die Leistungsverpflichtung nicht von der durch die Teilnahme am Feuerwehrdienst ausgefallenen Arbeitsleistung abhängt, weil es sich um Leistungen handelt, die nicht Entgelt für eine Arbeitsleistung sind, weil sie in ihrem Umfang nicht berechendbar oder rein kalkulatorisch sind oder weil sie lediglich eine allgemeine Belastung des Betriebs (z. B. aus sozialem Grunde) darstellen. 3. Der Verdienstausfall eines Gehaltsempfängers ist wie folgt zu ermitteln: Bei Wochenlehrgängen ist das zu erstattende wöchentliche Gehalt dadurch zu ermitteln, dass das Monatsgehalt durch 4,348 geteilt wird. Dieser Faktor 4,348 ergibt sich daraus, dass in Anlehnung an den BAT-O bzw. MTB-O zur Errechnung einer monatlichen Arbeitszeit von 365,25 Kalendertagen jährlich auszugehen ist. Diese 365,25 Kalendertage werden dividiert durch die Zahl der Tage der 365,25 Kalenderwoche, multipliziert mit der Zahl der Monate je Kalenderjahr ( 4,348 7 x 12 = ). Bei Ausbildungsveranstaltungen, die einen Arbeitsausfall von einzelnen Stunden oder Tagen verursachen, wird zunächst die monatliche Gesamtstundenzahl errechnet, in dem die wöchentliche Arbeitszeit mit 4,348 multipliziert wird. Der Monatsverdienst wird dann durch die monatliche Gesamtstundenzahl geteilt. Der so ermittelte Stundenlohn wird mit der Anzahl der ausgefallenen Stunden multipliziert und ergibt den zu erstattenden. Beispiel: monatlicher Festlohn 1.000,00 vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden 8 Stunden Arbeitsausfall durch Teilnahme an einem Lehrgang 40 Stunden x 4,348 = 174 Stunden im Monat 1.000,00 : 174 Stunden = 5,75 Stundenlohn 5,75 x 8 Stunden = 46,00 In entsprechender Weise sind die zu erstattenden sonstigen fortgewährten Leistungen zu berechnen. Stand vom
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