Amtsblatt. Inhalt. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte. 54. Jahrgang Nr Juni 2011 Postverlagsort Münster H 1208 B

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1 Amtsblatt 54. Jahrgang Nr Juni 2011 Postverlagsort Münster H 1208 B Inhalt Öffentliche Bekanntmachungen Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufs stellen im Stadtbezirk Münster-Nord, Ortsteil Kinderhaus, für das Kalenderjahr 2011 Offenlegung der Aufhebung des Durchführungsplanes Nr. 33 für den Bereich Windthorststraße / Ludgeri straße / Prinzipalmarkt / Salzstraße / Loergasse / Loerstraße Offenlegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 527: Nienberge Altenberger Straße / Hägerstraße Inkrafttreten der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209: Kuhviertel Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 534: Kolde-Ring / Von-Stauffenberg-Straße / Von-Lüninck- Straße Aufnahme eines Aufgebotes Öffentliche Bekanntmachungen Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte Die Bezirksregierung Münster Flurbereinigungsbehörde hat durch Beschluss vom sowie durch weitere Einzelbeschlüsse das Flurbereinigungsverfahren Berkelaue II nach Maßgabe des 86 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom in der derzeit gültigen Fassung angeordnet und das Flurbereinigungsgebiet unter anderem für die nachstehend aufgeführten Grundstücke festgestellt: Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück Stadt Münster Amelsbüren Eine öffentliche Bekanntmachung der Zuziehung der vorgenannten Flurstücke zum Flurbereinigungsverfahren Berkelaue II ist bisher nicht erfolgt. Die erforderliche Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte für diese Grundstücke wird hiermit nachgeholt. Die Beteiligten werden gemäß 14 FlurbG aufgefordert, Rechte an den oben genannten Grundstücken, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Münster, Flurbereinigungsbehörde, Leisweg 12, Coesfeld, schriftlich oder zur Niederschrift anzumelden. Zu diesen Rechten gehören zum Beispiel nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung. Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen. Amtsblatt Nr. 12 vom 3. Juni

2 Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe dieser Aufforderung zuerst in Lauf gesetzt worden ist. Von der Bekanntgabe dieser Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte an gelten für die vorgenannten Flurstücke folgende zeitweilige Einschränkungen, die bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes wirksam sind: 1. In der Nutzungsart des Grundstückes dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören ( 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG). 2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedigungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden ( 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG). 3. Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden ( 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG). 4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde ( 85 Nr. 5 FlurbG). 5. Sind entgegen der Anordnung zu 2. und 3. Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gem. 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dieses der Flurbereinigung dienlich ist ( 34 Abs. 2 FlurbG). Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu 7. vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen auf Kosten der Beteiligten anordnen ( 34 Abs. 3 FlurbG). Sind Holzeinschläge entgegen der Anordnung zu 4. vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat ( 85 Nr. 6 FlurbG). 6. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen zu Ziffer 2., 3. und 4. dieses Beschlusses sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro für den einzelnen Fall geahndet werden ( 154 FlurbG, 1 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten OWiG in der Fassung der Bekanntmachung vom BGBl. I S. 602), in der derzeit gültigen Fassung. Unter Umständen kann auch eine höhere Geldbuße auferlegt werden ( 17 Abs. 4 OWiG). Außerdem können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht ( 154 Abs. 3 FlurbG). Die Bußgeldbestimmungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. Coesfeld, den 18. Mai 2011 Im Auftrag gez. Martin Gottwald Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Nord, Ortsteil Kinderhaus, für das Kalenderjahr 2011 vom Aufgrund des 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz LÖG NRW) vom (GV. NRW S. 516) in Verbindung mit 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NW. S. 765), wird von der Stadt Münster als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Münster folgende Verordnung erlassen: 1 Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster Nord, Ortsteil Kinderhaus, die in den im Einzelhandelskonzept Münster Leitlinien der räumlichen Entwicklung ausgewiesenen Standortbereichen Typ B: Stadtbereichszentrum und Typ D: Nahbereichszentrum liegen, dürfen am Sonntag, dem , in der Zeit von Uhr geöffnet sein. 2 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Auf die Rechtsfolgen des 7 Abs. 6 Satz 1 GO NW wird hingewiesen. Diese Bestimmung lautet wie folgt: 74 Amtsblatt Nr. 12 vom 3. Juni 2011

3 Legende: B = Stadtbereichszentrum D = Nahbereichszentrum 7 Abs. 6 Satz 1 Die Verletzung von Verfahrens oder Formvor schriften dieses Gesetzes kann gegen Satzun gen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend ge macht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vor her beanstandet oder d) der Form oder Verfahrensmangel ist gegen über der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Münster, den 27. Mai 2011 Markus Lewe Offenlegung der Aufhebung des Durchführungsplanes Nr. 33 für den Bereich Windthorststraße / Ludgeristraße / Prinzipalmarkt / Salzstraße / Loergasse / Loerstraße Der Rat der Stadt Münster hat am folgende Beschlüsse gefasst: 1. Die Aufhebung des Durchführungsplanes Nr. 33 für den Bereich Windthorststraße / Lud geristraße / Prinzipalmarkt / Salzstraße / Loergasse / Loerstraße wird gemäß 2 (1) und 1 (8) Baugesetzbuch (BauGB) zum Zwecke der öffentlichen Auslegung beschlossen. Die Begründung zur Aufhebung des Durchfüh rungsplanes Nr. 33 wird ebenfalls beschlossen. 2. Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlich keit zur Aufhebung des Durchführungsplanes Nr. 33 wird gemäß 3 (1) Satz 2 Nr. 1 BauGB verzichtet. 3. Der Beschluss des Rates der Stadt Münster vom zur Aufstellung des Bebau ungsplanes Nr. 503: Ludgeristraße / Klarissen gasse / Stubengasse / Windthorststraße wird aufgehoben. Die Abgrenzung des Bereiches des aufzuheben den Durchführungsplanes Nr. 33 ist aus dem abgedruckten Übersichtsplan Nr. 1 zu ersehen. Amtsblatt Nr. 12 vom 3. Juni

4 Während dieser Auslegungsfrist können zum Plan schriftlich Stellungnahmen vorgebracht oder beim Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung zur Niederschrift erklärt werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Offengelegt werden der Plan und der Entwurf der Begründung zur Aufhebung. Umweltbezogene Informationen zu den Schutzgütern Menschen, Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima / Luft, Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie wesentliche Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange liegen nicht vor. Neben der Offenlegung im Kundenzentrum des Stadthauses 3 kann der Entwurf der Bebauungsplanänderung (nur Plan und Begründung) auch im Internet unter eingesehen werden. Es wird auf den 47 (2 a) Verwaltungsgerichtsordnung hingewiesen. Hiernach ist in einem späteren Normenkontrollverfahren der Antrag einer Person zu einem Bebauungsplan unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Münster, den 1. Juni 2011 Markus Lewe Offenlegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 527: Nienberge Altenberger Straße / Hägerstraße Übersichtsplan Nr. 1 Bereich des Durchführungsplanes Nr. 33 Die vorstehenden Beschlüsse des Rates der Stadt Münster werden hiermit öffentlich bekanntgemacht. Außerdem wird gemäß 3 (2) Baugesetzbuch hiermit bekanntgegeben: Der Durchführungsplan Nr. 33 liegt vom bis zum zum Zwecke der Aufhebung zur Einsichtnahme öffentlich aus. Die Offenlegung erfolgt während der Dienststunden bei der Stadtverwaltung Münster, im Kundenzentrum Planen Bauen Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33. Übersichtsplan Nr. 2 Bereich des Bebauungsplanes Nr. 527 Gemäß dem Baugesetzbuch wurde für den oben bezeichneten Teil des Stadtgebietes Münster der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 527 nebst Begründung aufgestellt. Die Abgrenzung des Bereiches des Bebauungsplanes Nr. 527 ist aus dem abgedruckten Übersichtsplan Nr. 2 zu ersehen. Gemäß 3 (2) Baugesetzbuch wird hiermit bekannt gemacht: Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren gemäß 13 a Baugesetzbuch ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 Baugesetzbuch durchgeführt. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 527 liegt vom bis zum zur Einsichtnahme öffentlich aus. Die Offenlegung erfolgt während der Dienststunden bei der Stadtverwaltung Münster, im Kundenzentrum Planen Bauen Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33. Offengelegt werden im beschleunigten Verfahren gemäß 13 a Baugesetzbuch die Entwürfe des Planes und der Begründung. 76 Amtsblatt Nr. 12 vom 3. Juni 2011

5 Während dieser Auslegungsfrist können zum Plan schriftlich Stellungnahmen vorgebracht oder beim Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung zur Niederschrift erklärt werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Neben der Offenlegung im Kundenzentrum des Stadthauses 3 kann der Entwurf des Bebauungsplanes auch im Internet unter eingesehen werden. Es wird auf den 47 (2 a) Verwaltungsgerichtsordnung hingewiesen. Hiernach ist in einem späteren Normenkontrollverfahren der Antrag einer Person zu einem Bebauungsplan unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Münster, den 1. Juni 2011 I. V. Schultheiß Stadtdirektor Inkrafttreten der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209: Kuhviertel Übersichtsplan Nr. 3 Bereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209 Die vom Rat der Stadt Münster am im vereinfachten Verfahren gemäß 13 Baugesetzbuch als Satzung beschlossene vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209 wird gemäß 10 (3) Baugesetzbuch bekanntgemacht. Mit dem Tage dieser Bekanntmachung tritt die vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209 in Kraft. Bei der Stadtverwaltung Münster, im Kundenzentrum Planen Bauen Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, können während der Dienststunden die Änderung des Bebauungsplanes und die Begründung zur Änderung des Bebauungsplanes eingesehen werden. Die Abgrenzung des Bereiches der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209 ist aus dem abgedruckten Übersichtsplan Nr. 3 zu ersehen. Auf die Rechtsfolgen der nachstehenden Bestimmungen des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung NW wird hingewiesen: 1. Baugesetzbuch 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4: (3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. (4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 2. Baugesetzbuch 215 Abs. 1: (1) Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a beachtlich sind. 3. Gemeindeordnung NW Abs. 6 Satz 1: Die Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen Amtsblatt Nr. 12 vom 3. Juni

6 und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Münster, den 1. Juni 2011 Markus Lewe Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 534: Kolde-Ring / Von-Stauffenberg-Straße / Von-Lüninck- Straße Übersichtsplan Nr. 4 Bereich des Bebauungsplanes Nr. 534 Der vom Rat der Stadt Münster am als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 534 wird gemäß 10 (3) Baugesetzbuch bekanntgemacht. Mit dem Tage dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 534 in Kraft. Bei der Stadtverwaltung Münster, im Kundenzentrum Planen Bauen Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, können während der Dienststunden der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die Begründung zum Bebauungsplan eingesehen werden. Mit dem Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 534 treten die Bebauungspläne Nr. 43: Aaseestadt, Nr. 309 Teilabschnitt I: Östlich der Von Stauffenberg Straße und Nr. 309 Teilabschnitt II: Westlich der Von Stauffenberg Straße, soweit sie vom neuen Plan überlagert werden, teilweise außer Kraft. Die Abgrenzung des Bereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 534 ist aus dem abgedruckten Übersichtsplan Nr. 4 zu ersehen. Auf die Rechtsfolgen der nachstehenden Bestimmungen des Baugesetzbuches und der Gemeindeordnung NW wird hingewiesen: 1. Baugesetzbuch 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4: (3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. (4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 2. Baugesetzbuch 215 Abs. 1: (1) Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a beachtlich sind. 3. Gemeindeordnung NW Abs. 6 Satz 1: Die Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen 78 Amtsblatt Nr. 12 vom 3. Juni 2011

7 und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Münster, den 1. Juni 2011 Markus Lewe Aufnahme eines Aufgebotes Der Gläubiger des in Verlust geratenen Sparbuches Nr der Sparkasse Münsterland Ost hat dessen Kraftloserklärung beantragt. Der Inhaber dieses Sparbuches wird hiermit aufgefordert, binnen drei Monaten, gerechnet von dem u. g. Datum an, seine Rechte unter Vorlegung des Sparbuches anzumelden; andernfalls wird das Sparbuch für kraftlos erklärt. Münster, den 30. Mai 2011 Sparkasse Münsterland Ost Der Vorstand Amtsblatt Nr. 12 vom 3. Juni

8 Absender: STADT MÜNSTER Presseamt Münster Impressum Herausgegeben von der Stadt Münster Presseamt Stadthaus 1, Klemensstraße 10, Münster Redaktion: Heike Lucht Tel / , Fax 02 51/ E Mail: lucht@stadt muenster.de Einzelpreis: 1,00, Bezugsgeld jährlich 32,00 Abonnementsbestellungen: Stadt Münster Presseamt Kündigung spätestens bis zum 15. Dezember für den 1. Januar des folgenden Jahres. Einzelnummern sind in der Münster Information im Stadthaus 1 erhältlich. Außerdem abrufbar in Münsters Stadtnetz unter Druck: Stadt Münster, Personal und Organisationsamt, Fachstelle Expedition und Druck, Scheibenstraße 109, Münster, Tel / Amtsblatt Nr. 12 vom 3. Juni 2011

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