Pressekonferenz Start der Termin-Servicestelle in Nordrhein der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein am 21. Januar 2016 in Düsseldorf

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Pressekonferenz Start der Termin-Servicestelle in Nordrhein der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein am 21. Januar 2016 in Düsseldorf"

Transkript

1 Ansprechpartner Telefon /8280 Bereich Kommunikation Dr. Heiko Schmitz Telefax Tersteegenstraße 9 Christopher Schneider presse@kvno.de Düsseldorf Pressekonferenz Start der Termin-Servicestelle in Nordrhein der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein am 21. Januar 2016 in Düsseldorf Inhalt der Pressemappe: 1. Pressemitteilung 2. Statement Dr. med. Peter Potthoff 3. Factsheet zur Termin-Servicestelle 4. Ablauf Termin-Servicestelle 5. Patienteninformation 6. Rahmenvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband

2 Düsseldorf, 21. Januar 2016 Körperschaft des öffentlichen Rechts Ansprechpartner Telefon /8280 Bereich Kommunikation Dr. Heiko Schmitz Telefax Tersteegenstraße 9 Christopher Schneider presse@kvno.de Düsseldorf Vermittlung dringender Facharzttermine: Start der Termin-Servicestelle in Nordrhein Düsseldorf Gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten aus dem Rheinland erhalten ab kommender Woche Unterstützung bei der Suche nach Facharztterminen. Am Montag, den 25. Januar, nimmt die Termin-Servicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein ihren Betrieb auf damit kommt die KV fristgerecht der Vorgabe der Bundesregierung aus dem Mitte 2015 in Kraft getretenen Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) nach. Aufgabe der neuen Einrichtung wird es vor allem sein, Patientinnen und Patienten aus dem Landesteil Nordrhein, die eine dringliche Überweisung zum Facharzt haben, innerhalb von vier Wochen einen Termin bei einem Arzt der benötigten Fachgruppe zu vermitteln. Eine Ausnahme sind Termine bei Augen- oder Frauenärzten, bei denen keine Überweisung notwendig ist, um die Servicestelle in Anspruch nehmen zu können. Die Vermittlung erfolgt ausschließlich telefonisch unter der Rufnummer Wir haben immer wieder deutlich gemacht, dass wir die Einrichtung einer Termin- Servicestelle für nicht erforderlich halten. Jetzt werden wir jedoch die Vorgaben des Gesetzgebers umsetzen und das Serviceangebot für die Patientinnen und Patienten so effizient und unbürokratisch wie möglich gestalten, sagt Dr. med. Peter Potthoff, Vorsitzender der KV Nordrhein. Klar definierter Anspruch auf Vermittlung Die Termin-Servicestelle kann von nordrheinischen Patientinnen und Patienten mit einer ärztlichen Überweisung in Anspruch genommen werden. Die gesetzlich formulierte Vier-Wochen-Frist bis zum Termin gilt gemäß Gesetz unter der Voraussetzung, dass eine zum Beispiel vom Hausarzt als dringlich gekennzeichnete Überweisung vorliegt, also nicht für Routineuntersuchungen oder Bagatellfälle. Die Kennzeichnung durch den überweisenden Arzt erfolgt zunächst durch Buchstaben im Feld Auftrag der Überweisungen (A für dringliche, B für nicht dringliche Überweisungen). Wir arbeiten daran, die Möglichkeit der Kennzeichnung durch einen Code auf der Überweisung in die Praxissoftware zu integrieren, um den Aufwand für unsere Mitglieder zu verringern, so Potthoff. Die medizinische Einschätzung obliegt dem überweisenden Arzt. Patientinnen und Patienten mit einer als dringlich gekennzeichneten Überweisung haben Anspruch auf einen Facharzttermin binnen vier Wochen; die Wartezeit be-

3 ginnt dabei mit dem Bekanntwerden des Vermittlungswunsches bei der Servicestelle. Sollte die Servicestelle innerhalb dieses Zeitfensters keinen Facharzttermin anbieten können, vermittelt sie eine ambulante Behandlung in einem geeigneten Krankenhaus. Da diese Behandlung zu Lasten der niedergelassenen Fachärzte geht, werden wir in jedem Fall versuchen, einen Termin bei einem niedergelassenen Facharzt zu finden, betont Potthoff. Allerdings ist zu beachten, dass es der Servicestelle nicht möglich ist, einen Wunschtermin beim Wunscharzt zu vereinbaren. Sie wird einen Termin bei einem Arzt der benötigten Fachgruppe vermitteln, auch wenn sich dieser nicht um die Ecke befindet. Was zumutbar ist Als zumutbare Entfernung bei der Vermittlung gilt für fachärztliche Grundversorger, wie Augenärzte, Orthopäden oder Neurologen, ein Radius von maximal 30 Minuten Fahrtzeit. Für hochspezialisierte Ärzte, etwa Radiologen oder Kardiologen, beträgt der Radius maximal 60 Minuten Fahrtzeit. Maßgeblich für die Berechnung der zulässigen Fahrtzeit ist der dem Patienten entstehende Zeitaufwand bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Berücksichtigt werden dabei die individuelle Mobilität des Patienten, besondere örtliche Verhältnisse sowie die öffentliche Verkehrsanbindung. Die Arbeit der Termin-Servicestelle wird mittelfristig durch elektronische Verfahren optimiert. Sowohl die Kennzeichnung von Überweisungen als auch das Melden von Terminen durch Fachärzte soll künftig elektronisch erfolgen. Es ist auch vorstellbar, dass Patienten in Zukunft selber freie Termine suchen und buchen können, sagt Potthoff. Jetzt geht es aber erstmal darum, die aktuellen Anforderungen zu erfüllen und den Patienten erfolgreich Termine zu vermitteln. Kontakt zur Termin-Servicestelle der KV Nordrhein: Telefonnummer Erreichbarkeit: montags, dienstags, donnerstags von 8 bis 12 und 14 bis 16 Uhr, mittwochs von 14 bis 17 Uhr, freitags von 8 bis 12 Uhr. Weitere Informationen finden Sie unter Seite 2 von 3

4 Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein stellt die ambulante medizinische Versorgung für fast zehn Millionen Menschen im Rheinland sicher. Zu ihren Mitgliedern zählen rund Vertragsärzte, Psychotherapeuten und Ermächtigte. Für die Mitglieder trifft die KV Nordrhein unter anderem Vereinbarungen mit den Krankenkassen, die die Grundlage für die Behandlung der Patienten, die Honorierung der Ärzte und die Qualitätssicherung bilden. Zu den weiteren Aufgaben zählen das Abrechnen der ärztlichen Leistungen und die Verteilung des Honorars an die Ärzte. Darüber hinaus setzt sich die KV Nordrhein als Interessenvertreter ihrer Mitglieder ein, die sie in allen Fragen von der Abrechnung bis zur Zulassung berät. Seite 3 von 3

5 Pressekonferenz Start der Termin-Servicestelle in Nordrhein Düsseldorf, 21. Januar 2016 Statement von Dr. med. Peter Potthoff, Vorsitzender der 5 Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein - Es gilt das gesprochene Wort - Sehr geehrte Damen und Herren, vor fast genau sechs Monaten ist das Versorgungsstärkungsgesetz in Kraft getreten. Damit läuft auch die Frist ab, die uns der Gesetzgeber im Juli 2015 zur Einrichtung von Termin- Servicestellen gesetzt hat. Wir haben die vergangenen Monate genutzt und die Voraussetzungen geschaffen, um pünktlich ab Montag, den 25. Januar, mit der Vermittlung von Facharztterminen in Nordrhein starten zu können. Wichtigste Voraussetzung dazu ist natürlich, dass wir freie Termine vergeben können. Wir haben im Dezember erstmals um freiwillige Terminmeldungen gebeten und seither sind uns rund Termine gemeldet worden. Ob die Zahl der Termine für die Vermittlung ausreicht, also das Angebot die Nachfrage abdeckt, werden die kommenden Monate zeigen. Wir können heute noch überhaupt nicht einschätzen, in welchem Umfang die Patientinnen und Patienten den Terminservice in Anspurch nehmen werden auch deshalb, weil bei vielen sicher noch nicht angekommen ist, unter welchen Voraussetzungen Patienten die Termin-Servicestelle nutzen können. Bevor ich zu diesen Details komme, gestatten Sie mir noch eine Anmerkung: 30 Mit Blick auf die tatsächlichen Wartezeiten und die Verfügbarkeit von Facharztterminen haben wir von Anfang an gegenüber der Politik deutlich gemacht, dass wir ein aufwändiges Terminvermittlungsverfahren, bei dem die Tücke im Detail steckt, nicht für erforderlich halten. Wir bezweifeln, dass Kosten und Verwal-

6 Statement für PK Dr. Peter Potthoff Seite tungsaufwand in einem sinnvollen Verhältnis zum Nutzen des Angebots stehen zumal Patientinnen und Patienten mit akuten Beschwerden und Erkrankungen unserer Erfahrung nach vor allem durch kollegiale Vermittlung bzw. Ansprache zeitnah einen Facharzttermin erhalten. Bei der jüngsten Versichertenbefragung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bestätigte dieses Bild: Mehr als 60 Prozent der rund befragten gesetzlich Versicherten gaben an, innerhalb von drei Tagen einen Termin bei ihrem Wunscharzt zu erhalten. Nur jeder zehnte Patient erachtete seine Wartezeit als zu lang. Ich sage Ihnen aber auch: Der Gesetzgeber hat die Termin- Servicestelle gewollt, also haben wir sie gemäß der Vorgaben eingerichtet. Ab Montag werden wir Termine vermitteln, was unser Patienteninformationsdienst übrigens schon bisher in kleinerem Maßstab erfolgreich getan hat. Wir haben darauf aufbauend eine Art Call Center eingerichtet, das die Vermittlung von Terminen für die Patientinnen und Patienten, aber auch für die Ärztinnen und Ärzte so effizient und unbürokratisch wie möglich gestaltet. Gleichwohl ist uns besonders wichtig, auch auf die Grenzen der Terminvermittlung hinzuweisen. Die Servicestelle soll in Anspruch genommen werden, wenn die eigene Terminsuche der Patientinnen und Patienten, die ja in der Mehrzahl einen bestimmten Facharzt aufsuchen wollen, nicht gelungen ist. Dazu kommt: Patientinnen und Patienten benötigen für die Inanspruchnahme der Termin-Servicestelle grundsätzlich eine Überweisung eines Vertragsarztes. Die Ausnahme bilden Termine bei Frauen- und Augenärzten. Den Patienten muss aber klar sein, dass es der Servicestelle nicht möglich sein wird, einen Wunschtermin beim Wunscharzt zu vereinbaren. Sie wird einen Termin bei einem Arzt der benötigten Fachgruppe vermitteln, auch wenn sich dieser nicht um die Ecke befindet. Was an Fahrzeit zumutbar ist, wurde auf Bundesebene geregelt. Nur in den Fällen, in denen eine dringliche Überweisung vorliegt, hat der Patient Anspruch auf einen Facharzttermin binnen vier Wochen. Was dringlich ist, entscheidet der überweisende Arzt, in der Regel der Hausarzt. Sollte dieser eine zeitnahe Wei-

7 Statement für PK Dr. Peter Potthoff Seite 3 terbehandlung als medizinisch notwendig erachten, erhält die Überweisung eine entsprechende Kennzeichnung. Meine Damen und Herren, Sie alle wissen, dass die Regelungen zu den Termin- Servicestellen noch eine besondere Pointe bereithalten. Für den Fall, dass wir im vorgegebenen Zeitraum keinen Termin bei einem niedergelassenen Facharzt anbieten können, müssen wir als KV einen Termin in einem dafür geeigneten Krankenhaus vereinbaren. Wir werden versuchen, das zu verhinden schon allein deshalb, weil diese Behandlung von den niedergelassenen Fachärzten zu bezahlen ist, also von ihrem Honorar abgeht. Auch organisatorisch und abrechnungstechnisch ist diese Zusammenarbeit eine Herausforderung, wie erste Gespräche mit der Krankenhausgesellschaft gezeigt haben. Zum Schluss noch ein kurzer Ausblick: Wir werden die Arbeit der Servicestelle sukzessive durch elektronische Verfahren optimieren. So werden die überweisenden Ärzte schon bald eine Software nutzen können, die ihnen innerhalb des Praxisverwaltungssystems die Kennzeichnung der Überweisung mit einem Code erlaubt. Langfristig planen wir, dass unsere Mitglieder freie Termine direkt in eine Datenbank eintragen können. Auch eine elektronische Terminsuche durch Patienten ist denkbar, aber noch Zukunftsmusik. Jetzt geht es erstmal darum, die gestellte Aufgabe mit den Mitteln, die wir haben, zu erfüllen. Wir werden Sie wissen lassen, wie sich die Vermittlung in der Praxis gestaltet. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

8 FAQ Informationen zur Termin-Servicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein Das macht die Termin-Servicestelle: Ab dem 25. Januar 2016 unterstützt die Termin-Servicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein gesetzlich Krankenversicherte aus dem Bereich Nordrhein bei der Suche nach einem Facharzttermin. Vordringliche Aufgabe der Termin-Servicestelle wird es sein, Patienten mit einer dringlichen Überweisung einen Facharzttermin innerhalb der vom Gesetzgeber vorgegeben Frist von vier Wochen zu vermitteln. Voraussetzung für die Vermittlung ist das Vorliegen einer entsprechenden ärztlichen Überweisung. Ausnahme sind Termine bei Augen- oder Frauenärzten hier ist keine Überweisung notwendig, Patienten können die Servicestelle direkt kontaktieren. Die Termin-Servicestelle vermittelt keine Termine bei Psychotherapeuten, Zahnärzten oder bei Kieferorthopäden. Auch Hausärzte sowie Kinderund Jugendärzte sind ausgenommen. So funktioniert die Terminvermittlung in Nordrhein: Der überweisende Vertragsarzt macht auf dem Überweisungsformular durch eine Kennzeichnung (Buchstabe A oder Buchstabe B) deutlich, ob es sich um eine dringliche Überweisung (A) oder um eine nicht dringliche Überweisung (B) handelt. Die jeweilige medizinische Beurteilung trifft der überweisende Arzt. Die Kennzeichnung mit dem Buchstaben A oder B erfolgt auf dem bekannten Überweisungsformular im unteren Text-Feld Auftrag. Die Termin-Servicestelle der KV Nordrhein ist für Patienten unter der Telefonnummer erreichbar (Montag, Dienstag, Donnerstag von 8-12 Uhr und von Uhr Mittwoch von Uhr Freitag von 8-12 Uhr). Nach dem Anruf des Patienten versuchen die Mitarbeiter der Termin-Servicestelle innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einem Vertragsarzt der benötigten Fachgruppe zu vermitteln. Es erfolgt keine Vermittlung eines Wunschtermins bei einem bestimmten Arzt ( Wunscharzt ). Patienten erhalten einen Termin bei einem Vertragsarzt, der in dem jeweiligen Zeitraum freie Termine gemeldet hat. Die Wartezeit zwischen Anruf (Bekanntwerden des Vermittlungswunsches) und Termin darf höchstens vier Wochen betragen, sofern eine dringliche Überweisung vorliegt beziehungsweise Untersuchung/ Behandlung nötig ist. Die Entscheidung trifft der überweisende Arzt. Wird ein vermittelter Termin vom Patienten abgesagt, ist die Termin-Servicestelle nicht verpflichtet, ihm einen neuen Termin anzubieten. Ausnahme: Der Termin wird vom Patienten noch am Tag der Vermittelung wieder abgesagt. In diesem Fall soll die Termin-Servicestelle gemäß Gesetz einen Alternativtermin anbieten. Als zumutbare Entfernung zum vermittelten Facharzt gilt für die Arztgruppen der allgemeinen fachärztlichen Versorgung (zum Beispiel Augenärzte, Orthopäden, Neurologen) ein Radius von maximal 30 Minuten Fahrtzeit. Für hochspezialisierte Ärzte, wie etwa Radiologen oder Kardiologen, beträgt der Radius maximal 60 Minuten Fahrtzeit. Maßgeblich für die Berechnung der zulässigen Fahrtzeit ist der entstehende Zeitaufwand bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Berücksichtigt werden dabei die individuelle Mobilität des Patienten, besondere örtliche Verhältnisse sowie die öffentliche Verkehrsanbindung. Sollte die Termin-Servicestelle keinen Termin bei einem niedergelassenen Facharzt anbieten können, vermittelt sie dem Patienten einen ambulanten Behandlungstermin in einem für die jeweilige Behandlung geeigneten Krankenhaus. Die Krankenhäuser sind berechtigt, diejenige ambulante Behandlung durchzuführen, für die eine Überweisung vorliegt. Eine über den Überweisungsauftrag hinausgehende ambulante Behandlung durch das Krankenhaus ist ausgeschlossen. Das Krankenhaus kann den Patienten bis zu sechs Wochen lang nach dem ersten Termin ambulant behandeln, sofern dies für den Behandlungserfolg nötig ist. Grundsätzlich empfiehlt die KV Nordrhein den Patienten, nach wie vor zuerst ihren Wunscharzt persönlich zu kontaktieren und zu versuchen, dort einen Termin zu vereinbaren. Welche Fachärzte in ihrer Nähe praktizieren, erfahren Patienten über die Arztsuche der KV Nordrhein unter Januar 2016 Termin-Servicestelle

9 Ab 16. Dezember: Ärzte können Termine telefonisch, per oder Fax durchgeben Telefon Telefax TERMIN-SERVICESTELLE Hausarzt oder Facharzt entscheidet Servicezeiten Montag bis Donnerstag 8 bis 17 Uhr Freitag 8 bis 13 Uhr Patient erhält dringliche Überweisung; Kennzeichnung im Auftrags-Feld mit A (nicht-dringlich: B) Ab 25. Januar: Für die Patienten ist die Termin-Servicestelle Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag zwischen 8 und 12 Uhr sowie montags, dienstags und donnerstags von 14 bis 16 Uhr, mittwochs 14 bis 17 Uhr erreichbar unter der Telefon-Nummer Patient wendet sich an die Termin-Servicestelle (TSS) und hält Überweisung bereit TSS versucht innerhalb einer Woche einen Termin für den Patienten innerhalb von vier Wochen ab Terminvermittlung zu erhalten Für Überweiser: Kennzeichnung von Über - weisungen als dringlich mit dem Buchstaben A im Auftrags-Feld Nicht-dringliche Überweisungen bitte mit B kennzeichnen TSS findet einen Termin Patient und Praxis erhalten einen Brief TSS findet keinen Termin TSS vermittelt Patient an Krankenhaus Für Fachärzte: Bitte melden Sie freie Termine Patient muss mit der Praxis in Kontakt treten

10 Termin-Servicestelle: Vermittlung von Facharzt-Terminen Ende Januar 2016 hat die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein eine neue Termin-Servicestelle für Patientinnen und Patienten aus dem Bereich Nordrhein eingerichtet. Aufgabe der Termin-Servicestelle ist es, die Suche nach freien Facharzt-Terminen zu beschleunigen und zu vereinfachen. Das macht die Termin-Servicestelle: Die Termin-Servicestelle der KV Nordrhein unterstützt Sie auf Wunsch dabei, so schnell wie möglich einen Facharzt-Termin zu vereinbaren. Voraussetzung: Sie sind gesetzlich krankenversichert. Sie haben eine Überweisung zu einem Facharzt erhalten. Ausnahme: Für Termine beim Augenarzt oder beim Frauenarzt benötigen Sie keine Überweisung, um den Terminservice in Anspruch zu nehmen. Termin-Servicestelle der KV Nordrhein: So funktioniert die Terminvermittlung: Sie erreichen die Termin-Servicestelle der KV Nordrhein unter der Telefonnummer: Montag, Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr, am Mittwoch von 14 bis 17 Uhr. Freitag von 8 bis 12 Uhr. Nach Ihrem Anruf versuchen die Mitarbeiter der Servicestelle, Ihnen innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin beim benötigten Facharzt zu vermitteln. In medizinisch dringenden Fällen darf die Wartezeit auf Ihren Facharzttermin maximal vier Wochen betragen. Ausgenommen von dieser Frist sind allerdings Routineuntersuchungen und Bagatellerkrankungen. Wenn Sie den vermittelten Termin absagen müssen, geben Sie den Termin bitte umgehend wieder frei und sagen der Facharztpraxis sowie der Termin-Servicestelle telefonisch ab. Wichtig: Die Termin-Servicestelle kann Ihnen nur dann einen Alternativ-Termin anbieten, wenn Sie den ersten Termin noch am Tag der Vermittlung absagen. Sollte die Termin-Servicestelle keinen Termin bei einem niedergelassenen Facharzt anbieten können, vermittelt sie Ihnen einen ambulanten Behandlungstermin in einem Krankenhaus. Bitte beachten Sie: Über die Termin-Servicestelle erfolgt keine Vermittlung eines Wunschtermins bei einem bestimmten Arzt ( Wunscharzt ). Sie erhalten einen Termin bei einem Arzt der benötigten Fachgruppe, der in dem jeweiligen Zeitraum freie Termine hat. Es ist deshalb möglich, dass mit dem vermittelten Termin auch eine weitere Anfahrt für Sie von Ihrem Wohnort zum Facharzt verbunden ist. Es empfiehlt sich daher, dass Sie zuerst bei Ihrem Wunscharzt anfragen und versuchen, dort einen Termin zu vereinbaren, bevor Sie sich an die Servicestelle wenden. Welche Fachärzte in Ihrer Nähe praktizieren, erfahren Sie über unsere Arztsuche: Die Termin-Servicestelle vermittelt keine Termine bei Psychotherapeuten, bei Zahnärzten oder bei Kieferorthopäden. Auch Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte sind ausgenommen

11 Anlage 28 BMV-Ä Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin, schließen als Anlage 28 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte die nachstehende Vereinbarung über die Einrichtung von Terminservicestellen und die Vermittlung von Facharztterminen

12 Anlage 28 BMV-Ä 1 Zweck des Vertrages Diese Vereinbarung dient der Umsetzung des 75 Absatz 1a SGB V. Die Vereinbarung hat die Vermittlung von Facharztterminen durch Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen zum Gegenstand. Diese Vereinbarung findet keine Anwendung, soweit es um die Vermittlung von Terminen für zahnärztliche Behandlungen und kieferorthopädische Behandlungen geht. Psychotherapeutische Behandlungen sind ab Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses hinsichtlich der Vermittlung eines Termins für ein Erstgespräch im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunden und der sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen Behandlungstermine Gegenstand dieser Vereinbarung. Die Vertragspartner werden hierzu ergänzende Regelungen treffen, ohne dass es einer Kündigung dieser Vereinbarung bedarf. 2 Einrichtung von Terminservicestellen (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen richten Terminservicestellen als zusätzliche Maßnahme zur Sicherstellung der angemessenen und zeitnahen Zurverfügungstellung der fachärztlichen Versorgung ein. Aufgabe der Terminservicestelle ist es, gesetzlich Versicherten innerhalb einer Woche nach Bekanntwerden des Vermittlungswunsches des Versicherten bei der Terminservicestelle einen Behandlungstermin bei einem Facharzt in ihrem KV- Bezirk zu vermitteln. Die Wartezeit auf den zu vermittelnden Behandlungstermin beginnt mit dem Bekanntwerden des Vermittlungswunsches; sie darf vier Wochen nicht überschreiten. Die Durchführung der Vermittlung nach den Vorgaben dieser Vereinbarung ist Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen. (2) Nach Bekanntwerden des Vermittlungswunsches vermittelt die Terminservicestelle innerhalb einer Woche einen Termin bei einem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Facharzt oder Einrichtungen nach 95 Absatz 1 Satz 1 SGB V. Die Wartezeit auf den zu vermittelnden Termin darf vier Wochen nach Bekanntwerden des Vermittlungswunsches nicht überschreiten. Sofern kein Behandlungstermin innerhalb der Frist nach Satz 1 vermittelt werden kann, hat die Terminservicestelle den Versicherten innerhalb einer weiteren Woche einen Behandlungstermin in einem nach 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus anzubieten. In diesem Fall verlängert sich die Frist nach Satz 2 um eine Woche. (3) Die Terminservicestelle soll mit geeigneten nach 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern Absprachen über eine Kooperation zur Inanspruchnahme von Ärzten des Krankenhauses treffen. (4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen stellen sicher, dass die Terminservicestellen für die Versicherten erreichbar sind. Sie informieren ihre Mitglieder und die Öffentlichkeit über die Einrichtung der Terminservicestellen und deren Erreichbarkeit auf ihrer Homepage.

13 Anlage 28 BMV-Ä 3 Nachweis einer Überweisung (1) Die Terminservicestelle vermittelt einen Behandlungstermin nur dann, wenn der Versicherte an einen Facharzt überwiesen wurde. Der Versicherte, oder auf Wunsch des Versicherten der überweisende Arzt, übermittelt folgende Daten zur Überweisung: Bestehen der Überweisung Kontaktdaten des Versicherten Überweisungsauftrag Angaben zur Dringlichkeit ggf. Hinweis auf eingeschränkte Mobilität des Versicherten. (2) Versicherte können sich telefonisch an die Terminservicestelle wenden. Die Kassenärztliche Vereinigung kann weitere Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme mit der Terminservicestelle anbieten. (3) Einer Überweisung bedarf es nicht, wenn ein Termin bei einem Augenarzt oder einem Frauenarzt beansprucht wird. 4 Anforderungen an die Überweisung (1) Die Pflicht zur Vermittlung eines Behandlungstermins innerhalb von vier Wochen gilt nicht bei Routineuntersuchungen und Behandlung von Bagatellerkrankungen (verschiebbare Untersuchungen). In diesen Fällen ist ein Behandlungstermin in einer angemessenen Frist zu vermitteln. (2) Der Überweisende macht auf der Überweisung durch ein Kennzeichen deutlich, ob es sich um eine Überweisung nach 2 Absatz 2 oder um eine verschiebbare Untersuchung gemäß Absatz 1 handelt. Das Nähere zur Kennzeichnung regelt die Kassenärztliche Vereinigung. (3) Eine verschiebbare Untersuchung liegt insbesondere vor bei Früherkennungsuntersuchungen, Verlaufskontrollen bei medizinisch nicht akuten Erkrankungen sowie Untersuchungen zur Feststellung der körperlichen oder psychischen Leistungsfähigkeit. (4) Eine Bagatellerkrankung liegt vor, wenn ein Zuwarten von mehr als vier Wochen hingenommen werden kann, da keine Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand ohne Behandlung verschlechtert oder eine längere Verzögerung zu einer Beeinträchtigung des angestrebten Behandlungserfolges führt. Die Beurteilung dieses Sachverhalts obliegt dem überweisenden Arzt.

14 Anlage 28 BMV-Ä 5 Rechte und Pflichten des Versicherten Der Versicherte hat keinen Anspruch auf Vermittlung eines Termins bei einem bestimmten Arzt. Kann der Versicherte einen durch die Terminservicestelle angebotenen Termin nicht wahrnehmen und teilt er dies der Terminservicestelle im oder zeitnah unmittelbar nach dem ersten Kontakt mit, so soll ihm die Terminservicestelle einen weiteren Termin anbieten. 6 Zumutbare Entfernung (1) Die Terminservicestelle hat einen Termin bei einem Facharzt in einer zumutbaren Entfernung zum Wohnort oder dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Versicherten zu vermitteln. Die zumutbare Entfernung wird über den Zeitbedarf für das Aufsuchen des von der Terminservicestelle vermittelten Arztes bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wie folgt festgelegt: 1. Arztgruppen der allgemeinen fachärztlichen Versorgung: erforderliche Zeit für das Aufsuchen des nächsten erreichbaren geeigneten Facharztes plus maximal 30 Minuten. 2. Arztgruppen der spezialisierten und gesonderten fachärztlichen Versorgung: erforderliche Zeit für das Aufsuchen des nächsten erreichbaren geeigneten Facharztes plus maximal 60 Minuten. (2) Die Zeitvorgaben nach Absatz 1 können von der Kassenärztlichen Vereinigung auch durch geeignete Kilometerangaben bestimmt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Zeitvorgaben nach Absatz 1 eingehalten werden. (3) Die Arztgruppen sind wie folgt zuzuordnen: Zu der Arztgruppe der allgemeinen fachärztlichen Versorgung gehören Augenärzte, Frauenärzte, Chirurgen, Hautärzte, HNO-Ärzte, Nervenärzte, Orthopäden, Urologen. Zu der Arztgruppe der spezialisierten fachärztlichen Versorgung gehören folgende Arztgruppen: Anästhesisten, Kinder- und Jugendpsychiater, Fachinternisten (fachärztlich tätig) sowie Radiologen. Zu der Arztgruppe der gesonderten fachärztlichen Versorgung gehören Humangenetiker, Neurochirurgen, Nuklearmediziner, Strahlentherapeuten, Physikalische- und Rehabilitations-Mediziner sowie Transfusionsmediziner. (4) Bei Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenzen nach Absatz 1 hat die Terminservicestelle einen Behandlungstermin in einem geeigneten Krankenhaus zu vermitteln. Dabei sind die Grundsätze zur Zumutbarkeit nach Absatz 1 entsprechend zu beachten.

15 Anlage 28 BMV-Ä (5) Bei der Vermittlung von Terminen sind auch die individuelle Mobilität des Versicherten, die besonderen örtlichen Verhältnisse sowie die öffentliche Verkehrsanbindung zu berücksichtigen. 7 Ambulante Behandlung im Krankenhaus (1) Die Krankenhäuser sind nur berechtigt, diejenige ambulante Behandlung durchzuführen, für die eine Überweisung vorliegt. Dies gilt nicht, wenn eine Überweisung nach 3 Absatz 3 nicht erforderlich ist. Eine über den Überweisungsauftrag hinausgehende ambulante Behandlung durch das Krankenhaus ist ausgeschlossen. Das Krankenhaus kann den Versicherten in der Regel sechs Wochen nach dem ersten Termin ambulant behandeln, sofern die folgenden Behandlungen erforderlich sind, um den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen. Die Behandlung ist beschränkt auf die Leistungen des Fachgebiets, auf das die Überweisung ausgestellt ist. Dies gilt bei der Inanspruchnahme von Augen- und Frauenärzten entsprechend. (2) Für die Behandlung nach Absatz 1 gelten folgende Anforderungen an die Qualifikation der Ärzte des Krankenhauses: a) Die Diagnosestellung und leitende Therapieentscheidungen können nur von einem Facharzt mit abgeschlossener Weiterbildung getroffen werden (Facharztstatus). b) Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung können entsprechend dem Stand ihrer Weiterbildung unter Verantwortung eines zur Weiterbildung berechtigten Arztes an der ärztlichen Behandlung nach Absatz 1 beteiligt werden (Facharztstandard). (3) Zur Abrechnung der erbrachten Leistungen erhält das Krankenhaus auf Antrag von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung eine versorgungsspezifische Betriebsstättennummer, gemäß 6 Absatz 3 der jeweils aktuellen Fassung der Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach 75 Absatz 7 SGB V zur Vergabe der Arzt-, Betriebsstätten- sowie der Praxisnetznummern. Diese versorgungsspezifische Betriebsstättennummer ist durch das abrechnende Krankenhaus bei der Abrechnung und Verordnung von Leistungen nach dieser Vereinbarung zu verwenden. (4) Die Kassenärztliche Vereinigung vergibt eine Arztnummer an Krankenhausärzte nach Absatz 2 Buchstabe a), die Leistungen im Sinne von 75 Absatz 1a, 76 Absatz 1a Satz 1 SGB V erbringen. Die Arztnummer wird von der Kassenärztlichen Vereinigung auf Antrag des Krankenhauses und des Krankenhausarztes vergeben, in deren Bereich der Krankenhausarzt erstmals im Rahmen der Erbringung von Leistungen auf Grundlage dieser Vereinbarung für ein Krankenhaus tätig wird. Die Arztnummer wird nach dem in 2 der jeweils aktuellen Fassung der Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach

16 Anlage 28 BMV-Ä 75 Absatz 7 SGB V zur Vergabe der Arzt-, Betriebsstätten- sowie der Praxisnetznummern festgelegten Verfahren erstellt. Vor der Vergabe prüft die Kassenärztliche Vereinigung, ob an den Krankenhausarzt bereits eine Arztnummer vergeben wurde. Bei einer bereits bestehenden Arztnummer entfällt die Generierung der ersten sieben Ziffern der Arztnummer, die Kassenärztliche Vereinigung kann den Arztgruppenschlüssel nach Satz 2 ergänzen. (5) Diese Arztnummer ermöglicht die Zuordnung der ärztlichen Leistungen und Verordnungen zu der Person des Krankenhausarztes nach Absatz 2 Buchstabe a). Die Arztnummer ist durch das abrechnende Krankenhaus bei der Abrechnung und Verordnung von Leistungen nach dieser Vereinbarung zu verwenden. (6) Wird der Krankenhausarzt für ein Krankenhaus außerhalb des Bereichs der Kassenärztlichen Vereinigung tätig, die die Arztnummer vergeben hat, hat das Krankenhaus der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bereich der Krankenhausarzt die weitere Tätigkeit aufnimmt, vor Aufnahme der Tätigkeit die Arztnummer des Krankenhausarztes mitzuteilen. Die Kassenärztliche Vereinigung prüft die Richtigkeit der Angabe. (7) Für die Vordrucke für die Verordnung der Leistungen gemäß 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V und die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gemäß 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V gelten die Anlagen 2 und 2a zum BMV-Ä. Die Weitergabe von Vordrucken an Nichtvertragsärzte ist unstatthaft. Satz 2 gilt nicht für die Weitergabe von Vordrucken an Ärzte im Krankenhaus ( Nichtvertragsärzte ), die im Rahmen von 76 Absatz 1a SGB V tätig werden. (8) Die Verordnungen nach Absatz 7 sind gesondert zu kennzeichnen. Hierzu ist auf die Formulare das einstellige Kennzeichen 7 an der 30. Stelle der Zeile 6 des Personalienfeldes einzutragen. In den Verordnungen nach Absatz 7 ist in dem Feld Betriebsstätten-Nr. die Betriebsstättennummer gemäß Absatz 2 einzutragen. In dem Feld Arzt-Nr. ist die 9-stellige Arztnummer gemäß Absatz 3 aufzutragen. Im Rahmen von 76 Absatz 1a SGB V dürfen nur Arzneiverordnungsblätter verwendet werden, bei denen in der Codierleiste die versorgungsspezifische Betriebsstättennummer nach Absatz 2 eingedruckt ist. 8 Datenschutz (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen stellen sicher, dass die Anforderungen des Datenschutzes bei der Vermittlung von Terminen beachtet werden. (2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind berechtigt, die für die Vermittlung von Terminen erforderlichen Daten des Versicherten zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.

17 Anlage 28 BMV-Ä 9 Evaluation (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen teilen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach Ablauf eines Quartals die Anzahl der Terminvermittlungen nach Facharztgruppe in elektronischer Form mit. Das Nähere zur Übermittlung dieser Daten bestimmt die Kassenärztliche Bundesvereinigung. (2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wertet diese Daten im Hinblick auf die Erreichung der fristgemäßen Vermittlung von Facharztterminen, auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme und auf die Vermittlungsquote aus (Evaluierung). (3) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung informiert den GKV-Spitzenverband über die Ergebnisse nach Absatz Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt am in Kraft. Sie gilt für die Tätigkeit der Terminservicestellen ab dem und für die ab diesem Zeitpunkt ausgestellten Überweisungen. 11 Kündigung Dieser Vertrag kann von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV- Spitzenverband gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Schluss eines Kalenderjahres. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Berlin, Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin

Vereinbarung über die Einrichtung von Terminservicestellen und die Vermittlung von Facharztterminen

Vereinbarung über die Einrichtung von Terminservicestellen und die Vermittlung von Facharztterminen Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin, schließen als Anlage 28 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte

Mehr

Seit wann gibt es die Terminservicestellen? Vermittelt der Terminservice Ärzte aller Fachrichtungen?

Seit wann gibt es die Terminservicestellen? Vermittelt der Terminservice Ärzte aller Fachrichtungen? Sozialpolitik 04.02.2016 Fragen und Antworten zu neuem Terminservice für gesetzlich Krankenversicherte Mit dem Versorgungsstärkungsgesetz hat die Koalition aus Union und SPD einen wichtigen Schritt gegen

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode 06. September 2016

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode 06. September 2016 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ 4567 18. Wahlperiode 06. September 2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Anita Klahn (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Soziales, Gesundheit,

Mehr

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin. und. der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin. und. der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin, schließen als Anlage 28 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte

Mehr

TERMINVERMITTLUNG DURCH DIE KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG RLP

TERMINVERMITTLUNG DURCH DIE KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG RLP TERMINVERMITTLUNG DURCH DIE KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG RLP GESUNDHEITSVERSORGUNG 4.0 = ZUKUNFTSFEST ODER SANIERUNGSBEDÜRFTIG, 29. SEPTEMBER 2016 Gunther Beth, Leiter des Geschäftsbereichs III Tätigkeitsaufnahme

Mehr

Thema: Terminservicestelle der KV Berlin Januar 2016

Thema: Terminservicestelle der KV Berlin Januar 2016 Zum 23. Januar 2016 sollen bundesweit Terminservicestellen eingerichtet sein, so will es der Gesetzgeber. Für Haus- und Fachärzte ergibt sich daraus eine wesentliche Neuerung: Sie können Überweisungen

Mehr

Haben Sie Fragen, stehen Ihnen die Mitarbeiter des Service-Centers der KV Berlin gerne telefonisch zur Verfügung - 31003-999.

Haben Sie Fragen, stehen Ihnen die Mitarbeiter des Service-Centers der KV Berlin gerne telefonisch zur Verfügung - 31003-999. Kassenärztliche Vereinigung Berlin, Masurenallee 6A, 14057 Berlin An alle Praxen der Versandliste Etiketten Überweisungscodes Vorstand Tel.: (030) 3 10 03-999 Fax: (030) 3 10 03-900 13. Januar 2016 Terminservicestelle

Mehr

Terminservicestelle. Mark Barjenbruch Vorstandsvorsitzender KVN

Terminservicestelle. Mark Barjenbruch Vorstandsvorsitzender KVN Terminservicestelle Mark Barjenbruch Vorstandsvorsitzender KVN 1 Agenda Der Weg zur Terminservicestelle Die Terminvermittlung Das Resultat in Zahlen Die denkbare Weiterentwicklung Agenda Der Weg zur Terminservicestelle

Mehr

Anzeige der Teilnahmebereitschaft zur TSS

Anzeige der Teilnahmebereitschaft zur TSS Anzeige der Teilnahmebereitschaft zur TSS Krankenhaus Postanschrift Bankverbindung Geldinstitut IBAN BIC Ansprechpartner Telefon Fax zum Vertrag gemäß 75 Abs. 1a Satz 6 SGB V zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

KV-Connect ist TüV-zertifiziert

KV-Connect ist TüV-zertifiziert 100 Tage eterminservice in Zahlen Details auf den folgenden Seiten 11 von 17 KVen nutzen eterminservice über 60 % der bundesweiten Termine 12.000 Facharztpraxen haben Termine gemeldet 19.500 mit ets gebuchte

Mehr

Terminservicestelle (TSS) der KV Berlin Vermittlung zur psychotherapeutischen Versorgung ab

Terminservicestelle (TSS) der KV Berlin Vermittlung zur psychotherapeutischen Versorgung ab Kassenärztliche Vereinigung Berlin Kassenärztliche Vereinigung Berlin, Masurenallee 6A, 14057 Berlin An alle vertragsärztlich niedergelassenen Psychologischen Psychotherapeuten (m/w) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Mehr

Ergänzende Bestimmungen

Ergänzende Bestimmungen Ergänzende Bestimmungen zum Rahmenvertrag nach 129 Abs. 2 SGB V für die Arzneimittelversorgung im Rahmen des Entlassmanagements nach 39 Abs. 1a SGB V zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,

Mehr

ebm.aktuell Neues Kapitel 37 EBM mit Kooperations- und Koordinationsleistungen Juli 2016

ebm.aktuell Neues Kapitel 37 EBM mit Kooperations- und Koordinationsleistungen Juli 2016 ebm.aktuell Neues Kapitel 37 EBM mit Kooperations- und Koordinationsleistungen Juli 2016 Mit der Aufnahme des neuen Kapitels 37 in den EBM soll die medizinische Versorgung in Alten- und Pflegeheimen gestärkt

Mehr

des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs- Richtlinie: Zusammenlegung der Facharztgruppen

des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs- Richtlinie: Zusammenlegung der Facharztgruppen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs- Richtlinie: Zusammenlegung der Facharztgruppen Chirurgen und Orthopäden Vom 20. September 2018 Der Gemeinsame Bundesausschuss

Mehr

Beschlussfassung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen im Saarland vom

Beschlussfassung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen im Saarland vom Beschlussfassung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen im Saarland vom 08.10.2015 Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen im Saarland hat in seiner Sitzung am 08.10.2015 auf der Grundlage

Mehr

Ärztliche Bereitschaftsdienstordnung

Ärztliche Bereitschaftsdienstordnung Ärztliche Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 21. November 2015 1 Grundsätze 1) Zur Sicherstellung

Mehr

Vertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen

Vertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen Vertrag nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen z w i s c h e n der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf u n d der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf, Kassenärztlichen

Mehr

Titelthema. KV-Blatt

Titelthema. KV-Blatt 18 Titelthema KV-Blatt 02.2018 KV-Blatt 02.2018 Titelthema 19 Terminservicestelle der KV Berlin Persönlicher Service für Patienten Foto: KV Berlin Die Zahlen sprechen für sich: 2017 griffen rund 25.000

Mehr

Neue Bedarfsplanungsrichtlinie 2013

Neue Bedarfsplanungsrichtlinie 2013 Neue Bedarfsplanungsrichtlinie 2013 Das GKV-sstrukturgesetz hatte dem G-BA eine grundlegende Reform der Bedarfsplanung für Ärzte bis zum 1. Januar 2013 aufgetragen. Die neue Richtlinie wird in weiten Teilen

Mehr

GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) - Inkrafttreten am

GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) - Inkrafttreten am GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) - Inkrafttreten am 01.08.2015 - Kanzlei Bittrich + Winkler Vertragsarztrecht, ärztliche Kooperationsformen, Berufsrecht Maximilianstraße 85, 86150 Augsburg Tel.:

Mehr

TSS-Umsetzung in Baden- Württemberg mit Unterstützung durch eterminservice

TSS-Umsetzung in Baden- Württemberg mit Unterstützung durch eterminservice TSS-Umsetzung in Baden- Württemberg mit Unterstützung durch eterminservice Tobias Binder Leiter des Geschäftsbereichs Service und Beratung Berlin, 21. März 2017 Agenda Politische Grundsatzentscheidungen

Mehr

ERWEITERTER LANDESAUSSCHUSS für das Land Brandenburg

ERWEITERTER LANDESAUSSCHUSS für das Land Brandenburg Teil F Erklärungen zur Teilnahme an der ASV Ich erkläre, dass ich die Bedingungen zur Teilnahme an der ASV nach Maßgabe der Richtlinien des G-BA in der jeweils gültigen Fassung anerkenne. Insbesondere

Mehr

Vereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen

Vereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen Vereinbarung über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung zwischen dem VdAK - Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. dem AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband

Mehr

Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin (U10, U11, J2) mit der Knappschaft ( 73 c SGB V) 2. Nachtrag

Früherkennungsuntersuchungen im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin (U10, U11, J2) mit der Knappschaft ( 73 c SGB V) 2. Nachtrag Kassenärztliche Vereinigung Berlin, Masurenallee 6A, 14057 Berlin An alle Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center Tel.: (030) 3 10 03-999 Fax: (030) 3 10 03

Mehr

Medizinische Versorgungszentren aktuell. zum Stichtag: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Medizinische Versorgungszentren aktuell. zum Stichtag: Kassenärztliche Bundesvereinigung Medizinische Versorgungszentren aktuell zum Stichtag: 31.12.2012 Kassenärztliche Bundesvereinigung Medizinische Versorgungszentren 31.12.2012 Seite 2 von 9 Seit ihrer Einführung im Jahr 2004 beobachtet

Mehr

Qualitätsanforderungen an die ambulante Leistungserbringung im Krankenhaus

Qualitätsanforderungen an die ambulante Leistungserbringung im Krankenhaus Qualitätsanforderungen an die ambulante Leistungserbringung im Krankenhaus Dr. Kerrin Schillhorn, MIL Fachanwältin für Verwaltungsrecht Fachanwältin für Medizinrecht Ambulante Leistungen durch Krankenhaus

Mehr

Medizinische Versorgungszentren aktuell. zum Stichtag Kassenärztliche Bundesvereinigung

Medizinische Versorgungszentren aktuell. zum Stichtag Kassenärztliche Bundesvereinigung Medizinische Versorgungszentren aktuell zum Stichtag 31.12.2013 Kassenärztliche Bundesvereinigung Medizinische Versorgungszentren 31.12.2013 Seite 2 von 9 Seit ihrer Einführung im Jahr 2004 beobachtet

Mehr

Der GKV-Spitzenverband. (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin. und. die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin.

Der GKV-Spitzenverband. (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin. und. die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin. Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin und die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung K. d. ö. R., Berlin

Mehr

Statusbericht. AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse Regionaldirektion Kreis Kleve

Statusbericht. AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse Regionaldirektion Kreis Kleve Statusbericht Agenda 1. Bedarfsplanung 2. Die aktuelle Situation im Kreis Kleve 3. Standortfrage Die Bedarfsplanung Quelle: http://www.kv-on.de/html/961.php Planungsgruppen Früher 1. 2. 3. 4. Hausärzte

Mehr

Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung

Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung zum Vertrag als Anlage zum Gesamtvertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Thüringen vom 26.04.2016 zwischen der KV Thüringen

Mehr

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Deutscher Bundestag Drucksache 17/9329 17. Wahlperiode 17. 04. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgitt Bender, Dr. Harald Terpe, Elisabeth Scharfenberg, weiterer

Mehr

Änderungsvereinbarung

Änderungsvereinbarung Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung über ein erweitertes Präventionsangebot U10 und U11 vom 08.01.2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - vertreten durch den Vorstand

Mehr

Terminvermittlung zur probatorischen Sitzung ab 1. Oktober 2018 Neues Muster PTV 11 Dringlichkeitscode Terminmeldung Sehr geehrte,

Terminvermittlung zur probatorischen Sitzung ab 1. Oktober 2018 Neues Muster PTV 11 Dringlichkeitscode Terminmeldung Sehr geehrte, Kassenärztliche Vereinigung Berlin, Masurenallee 6A, 14057 Berlin An alle vertragsärztlich niedergelassenen Psychologischen Psychotherapeuten (m/w) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (m/w) sowie

Mehr

Der GKV-Spitzenverband. (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin. und. die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin.

Der GKV-Spitzenverband. (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin. und. die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin. Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin und die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V., Berlin sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung K. d. ö. R., Berlin

Mehr

2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk)

2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk) Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der Handelskrankenkasse Bremen (hkk) und der der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

MEDIZINISCHE VERSORGUNGSZENTREN AKTUELL STATISTISCHE INFORMATIONEN ZUM STICHTAG

MEDIZINISCHE VERSORGUNGSZENTREN AKTUELL STATISTISCHE INFORMATIONEN ZUM STICHTAG MEDIZINISCHE VERSORGUNGSZENTREN AKTUELL STATISTISCHE INFORMATIONEN ZUM STICHTAG 31.12.2017 INHALT Inhalt Seit ihrer Einführung im Jahr 2004 beobachtet die KBV die Entwicklung der MVZ. Grundlage der hier

Mehr

Voraussetzungen und Bedingungen der Zulassung als Vertragspsychotherapeut/-in Daniela Krajka

Voraussetzungen und Bedingungen der Zulassung als Vertragspsychotherapeut/-in Daniela Krajka der Zulassung als Vertragspsychotherapeut/-in Geschäftsbereich Zulassung / Sicherstellung Tag der Neuapprobierten der Psychotherapeutenkammer NRW Dortmund, Agenda Themenbereiche Die Kassenärztlichen Vereinigungen

Mehr

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat am folgende Beschlüsse gefasst:

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat am folgende Beschlüsse gefasst: A Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat am 19.06.2018 folgende Beschlüsse gefasst: A. Gesonderte fachärztliche Versorgung ( ist das Land Sachsen-Anhalt) 1. Im Land Sachsen-Anhalt besteht

Mehr

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat am folgende Beschlüsse gefasst:

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat am folgende Beschlüsse gefasst: A Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat am 13.6.2017 folgende Beschlüsse gefasst: A. Gesonderte fachärztliche Versorgung ( ist das Land Sachsen-Anhalt) 1. Im Land Sachsen-Anhalt besteht Überversorgung

Mehr

Medizinische Versorgungszentren aktuell. zum Stichtag Kassenärztliche Bundesvereinigung

Medizinische Versorgungszentren aktuell. zum Stichtag Kassenärztliche Bundesvereinigung Medizinische Versorgungszentren aktuell zum Stichtag 31.12.2016 Kassenärztliche Bundesvereinigung Medizinische Versorgungszentren 31.12.2016 Seite 2 Seit ihrer Einführung im Jahr 2004 beobachtet die KBV

Mehr

Honorarbericht. Honorarbericht für das Quartal 1/2017 der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin

Honorarbericht. Honorarbericht für das Quartal 1/2017 der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin Honorarbericht Honorarbericht für das Quartal der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin Durchschnittliches Honorar je Arzt und Arztgruppe nach Bruttohonorare aus der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Mehr

Honorarbericht. Honorarbericht für das Quartal 1/2018 der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin

Honorarbericht. Honorarbericht für das Quartal 1/2018 der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin Honorarbericht Honorarbericht für das Quartal der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin Durchschnittliches Honorar je Arzt und Arztgruppe nach Bruttohonorare aus der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Mehr

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V 1 Anwendungsbereich (1) Die nachstehenden Regelungen enthalten für den vertraglich geregelten Bereich der Qualitätssicherung

Mehr

Erweitertes Bundesschiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung. In dem Schiedsverfahren Aktenzeichen BSA-Ä 2-16 wurde folgende.

Erweitertes Bundesschiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung. In dem Schiedsverfahren Aktenzeichen BSA-Ä 2-16 wurde folgende. Erweitertes Bundesschiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung In dem Schiedsverfahren Aktenzeichen BSA-Ä 2-16 wurde folgende Vereinbarung über die Patientengruppen in den Hochschulambulanzen gemäß

Mehr

Bedarfsplanung neu Änderungen, Fragen, Herausforderungen

Bedarfsplanung neu Änderungen, Fragen, Herausforderungen Bedarfsplanung neu Änderungen, Fragen, Herausforderungen Jochen Maurer, Kassenärztliche Vereinigung Bayerns 10.12.2012 Agenda Erwartungen an die neue Bedarfsplanung Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Mehr

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat am folgende Beschlüsse gefasst:

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat am folgende Beschlüsse gefasst: A Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat am 17.04.2018 folgende Beschlüsse gefasst: A. Gesonderte fachärztliche Versorgung ( ist das Land Sachsen-Anhalt) 1. Im Land Sachsen-Anhalt besteht

Mehr

Antrag auf Ausführung und Abrechnung von Leistungen zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik (Geriatrie)

Antrag auf Ausführung und Abrechnung von Leistungen zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik (Geriatrie) Antrag auf Ausführung Abrechnung von Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-242, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Ausführung

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - nachstehend KV Nordrhein genannt - einerseits und der DAK-Gesundheit

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - nachstehend KV Nordrhein genannt - einerseits und der DAK-Gesundheit Vereinbarung über die Durchführung und Abrechnung von Grippeschutzimpfungen gem. Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie mit einem quadrivalenten Grippeimpfstoff zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Vereinbarung. über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung

Vereinbarung. über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung Vereinbarung über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung zwischen dem BKK-Landesverband Ost für die Betriebskrankenkassen mit Mitgliedern mit Wohnort

Mehr

Ambulante vertragsärztliche Psychotherapie

Ambulante vertragsärztliche Psychotherapie Pressegespräch Psychotherapie 30.03.2017 1 Ambulante vertragsärztliche Psychotherapie Pressegespräch am 30. März 2017 Pressegespräch Psychotherapie 30.03.2017 2 Gesetzlicher Auftrag zur Überarbeitung der

Mehr

XV. Gesundheitspolitisches Symposium der Ersatzkassen

XV. Gesundheitspolitisches Symposium der Ersatzkassen XV. Gesundheitspolitisches Symposium der Ersatzkassen Umsetzung der neuen Bedarfsplanung in Sachsen-Anhalt 24.10.2013 Dr. med. Burkhard John Vorsitzender des Vorstandes Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

Mehr

Ambulante Bedarfsplanung und Versorgungssteuerung - Fortschreibung gemäß Protokollnotiz zum Letter of Intent (LOI)

Ambulante Bedarfsplanung und Versorgungssteuerung - Fortschreibung gemäß Protokollnotiz zum Letter of Intent (LOI) Ambulante Bedarfsplanung und Versorgungssteuerung - Fortschreibung gemäß Protokollnotiz zum Letter of Intent (LOI) Mit dem Letter of Intent (LOI) zur Versorgungssteuerung auf Ebene der 12 Berliner Verwaltungsbezirke

Mehr

Information für Ärzte

Information für Ärzte Information für Ärzte Information zur Bewilligung einer ambulanten Psychotherapie bei gesetzlich versicherten Patienten Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, gesetzlich versicherte Patienten

Mehr

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

GKV-VSG: Neue Optionen für sektorenübergreifende Kooperationen?

GKV-VSG: Neue Optionen für sektorenübergreifende Kooperationen? GKV-VSG: Neue Optionen für sektorenübergreifende Kooperationen? Alexander Korthus Rechtsanwalt, LL.M. - Medizinrecht stv. Geschäftsführer der Rechtsabteilung der DKG Lehrbeauftragter der Hochschule für

Mehr

Anlage 7 Teilnahme von Kindern und Jugendlichen

Anlage 7 Teilnahme von Kindern und Jugendlichen Anlage 7 Teilnahme von Kindern und Jugendlichen zum Vertrag zwischen der IKK gesund plus und dem Hausärzteverband Sachsen- Anhalt e. V. unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt

Mehr

Vereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem

Vereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vereinbarung zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit

Mehr

Medizinische Versorgungszentren aktuell. 2. Quartal Kassenärztliche Bundesvereinigung

Medizinische Versorgungszentren aktuell. 2. Quartal Kassenärztliche Bundesvereinigung Medizinische Versorgungszentren aktuell 2. Quartal 2011 Kassenärztliche Bundesvereinigung MVZ im 2. Quartal 2011 30.06.2011 Seite 2 von 9 Seit ihrer Einführung im Jahr 2004 beobachtet die KBV die Entwicklung

Mehr

Medizinische Versorgungszentren aktuell. 3. Quartal Kassenärztliche Bundesvereinigung

Medizinische Versorgungszentren aktuell. 3. Quartal Kassenärztliche Bundesvereinigung Medizinische Versorgungszentren aktuell 3. Quartal 2011 Kassenärztliche Bundesvereinigung MVZ im 3. Quartal 2011 30.09.2011 Seite 2 von 9 Seit ihrer Einführung im Jahr 2004 beobachtet die KBV die Entwicklung

Mehr

MERKBLATT ZUM KOSTENERSTATTUNGSVERFAHREN

MERKBLATT ZUM KOSTENERSTATTUNGSVERFAHREN MERKBLATT ZUM KOSTENERSTATTUNGSVERFAHREN Liebe Patientin, lieber Patient! Sie haben sich für eine psychotherapeutische Behandlung entschieden. In der Privatpraxis ist die Abrechnung mit der gesetzlichen

Mehr

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2645. Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2342 -

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2645. Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2342 - Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2645 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2342 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Uwe Schwarz, Holger Ansmann, Marco

Mehr

Vertrag. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf. vertreten durch den Vorstand nachstehend KV Nordrhein genannt.

Vertrag. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf. vertreten durch den Vorstand nachstehend KV Nordrhein genannt. Anlage 1 zum Gesamtvertrag vom 01.01.2012 Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand nachstehend KV Nordrhein genannt und der Knappschaft, Bochum

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 311. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 311. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 311. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.

Mehr

Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG): Erfahrungen aus der Praxis und Konsequenzen für die Praxisabgabe

Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG): Erfahrungen aus der Praxis und Konsequenzen für die Praxisabgabe Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG): Erfahrungen aus der Praxis und Konsequenzen für die Praxisabgabe Kassenärztliche Vereinigung Hessen Nancy Geiger, Beraterin, BeratungsCenter Gießen 20.02.2016 Kassenärztliche

Mehr

Stationsäquivalente Behandlung. Rechtliche Rahmenbedingungen

Stationsäquivalente Behandlung. Rechtliche Rahmenbedingungen Stationsäquivalente Behandlung Rechtliche Rahmenbedingungen Gesetzliche Grundlagen - PsychVVG Änderung 39 Krankenhausbehandlung : Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, teilstationär,

Mehr

Richtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung. (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)

Richtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung. (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 (veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

KV TRIFFT POLITIK SEKTORENGRENZEN ENDLICH ÜBERWINDEN AMBULANTE VERSORGUNG STÄRKEN

KV TRIFFT POLITIK SEKTORENGRENZEN ENDLICH ÜBERWINDEN AMBULANTE VERSORGUNG STÄRKEN KV TRIFFT POLITIK SEKTORENGRENZEN ENDLICH ÜBERWINDEN AMBULANTE VERSORGUNG STÄRKEN AKTUELLE SITUATION Ziel: Verzahnung von ambulant und stationär Ambulante Versorgung Stationäre Versorgung 7.725 Ärzte und

Mehr

Erfahrungsbericht aus den Clearingstellen - Garantie für rechtssichere Verträge?

Erfahrungsbericht aus den Clearingstellen - Garantie für rechtssichere Verträge? Erfahrungsbericht aus den Clearingstellen - Garantie für rechtssichere Verträge? Rechtsanwältin Carmen Brinkmann Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.v. Gliederung Hintergründe / Grundlagen Clearingverfahren

Mehr

Vereinbarung zur Überweisungssteuerung nach 73a SGB V. in Verbindung mit 1 Abs. 2 des Vertrages über die Umsetzung der

Vereinbarung zur Überweisungssteuerung nach 73a SGB V. in Verbindung mit 1 Abs. 2 des Vertrages über die Umsetzung der Vereinbarung zur Überweisungssteuerung nach 73a SGB V in Verbindung mit 1 Abs. 2 des Vertrages über die Umsetzung der hausarztzentrierten Versorgung nach 73b SGB V ("Hausarztvertrag ) zwischen der AOK

Mehr

Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V

Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V Kooperationsvertrag gemäß 119b Abs. 1 SGB V Pflegeeinrichtung Vertragsärztin/Vertragsarzt Adresse Praxisanschrift Institutskennzeichen (IK) LANR BSNR 1 Gegenstand und Ziele des Kooperationsvertrages (1)

Mehr

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen ANLAGE 13 Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 35 des DMP-Vertrages Brustkrebs vom 09.04.2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und dem BKK-Landesverband

Mehr

Beschlussfassung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen im Saarland vom

Beschlussfassung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen im Saarland vom Beschlussfassung des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen im Saarland vom Gemäß der zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Bedarfsplanungs-Richtlinie (BPL-RL) hat der Landesausschuss der Ärzte und

Mehr

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung. - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung. - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und die Knappschaft - vertreten durch die Geschäftsführung - schließen als Anlage zum Gesamtvertrag

Mehr

Ambulanter Sektor V: MVZ, Ärztenetze etc. (Kooperationen)

Ambulanter Sektor V: MVZ, Ärztenetze etc. (Kooperationen) Management im Gesundheitswesen Krankenversicherung und Leistungsanbieter Ambulanter Sektor V: MVZ, Ärztenetze etc. (Kooperationen) Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH FG Management im Gesundheitswesen,

Mehr

Psychotherapie in der Kostenerstattung Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung Leitfaden

Psychotherapie in der Kostenerstattung Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung Leitfaden Privatpraxis für Psychotherapie - Dr. phil. Benjamin Zimmer Psychologischer Psychotherapeut Verhaltenstherapie Heidelberger Str. 64-69168 Wiesloch - Telefon: (06222) 6622999 Psychotherapie in der Kostenerstattung

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 376. Sitzung am 22. Juni 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 1. Aufnahme

Mehr

11. Bremer MR-Symposium 2015 GKV-Versorgungsstärkungsgesetz Eine Auswahl der wichtigsten Änderungen

11. Bremer MR-Symposium 2015 GKV-Versorgungsstärkungsgesetz Eine Auswahl der wichtigsten Änderungen 11. Bremer MR-Symposium 2015 GKV-Versorgungsstärkungsgesetz Eine Auswahl der wichtigsten Änderungen Marion Bünning Assessorin jur. Leiterin der Abteilung Recht & Zulassung 03.10.2015 11. Bremer MR-Symposium

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und der Novitas BKK, Duisburg über die Durchführung und Abrechnung

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2017

Mehr

Vertrag. zwischen der. Kassenärztliche Vereinigung Bremen Schwachhauser Heerstr. 26/ Bremen

Vertrag. zwischen der. Kassenärztliche Vereinigung Bremen Schwachhauser Heerstr. 26/ Bremen Vertrag zwischen der Kassenärztliche Vereinigung Bremen Schwachhauser Heerstr. 26/28 28209 Bremen - vertreten durch den Vorstand - (im Folgenden KVHB genannt) und der hkk Martinistraße 26 28195 Bremen

Mehr

-LESEFASSUNG- Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V vom

-LESEFASSUNG- Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V vom Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung über die Hausarztzentrierte Versorgung nach 73 b SGB V vom 01.04.2011 Besondere ambulante ärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen zwischen dem BKK-Landesverband

Mehr

Zulassungsverfahren für Verordnungsoftware und Arzneimitteldatenbanken zur Nutzung im Rahmen eines Entlassmanagements nach 39 Abs.

Zulassungsverfahren für Verordnungsoftware und Arzneimitteldatenbanken zur Nutzung im Rahmen eines Entlassmanagements nach 39 Abs. Zulassungsverfahren für Verordnungsoftware und Arzneimitteldatenbanken zur Nutzung im Rahmen eines Entlassmanagements nach 39 Abs. 1a SGB V 31. August 2017 Version 0.7 Status: Final 2 Inhalt 1 Überblick...

Mehr

Ärzte im GKV-System. Prof. Michael Faist Sprecher des Ärztlichen Beirats der Bezirksdirektion Freiburg

Ärzte im GKV-System. Prof. Michael Faist Sprecher des Ärztlichen Beirats der Bezirksdirektion Freiburg Ärzte im GKV-System Prof. Michael Faist Sprecher des Ärztlichen Beirats der Bezirksdirektion Freiburg Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) Jeder Bürger in Deutschland findet einen Arzt, der ihn wohnortnah

Mehr

Start in ein neues Versorgungskonzept

Start in ein neues Versorgungskonzept Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) Start in ein neues Versorgungskonzept KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG NIEDERSACHSEN ASV: Start für ein neues Versorgungskonzept Am 1. April 2014 startet ein

Mehr

Teilnahmeerklärung zu den Verträgen der KVB nach 73c, 140a SGB V zur Durchführung einer Früherkennungsuntersuchung (U10/U11/J2)

Teilnahmeerklärung zu den Verträgen der KVB nach 73c, 140a SGB V zur Durchführung einer Früherkennungsuntersuchung (U10/U11/J2) Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Referat Vertragspolitik & Arzneimittel Elsenheimerstr. 39 80687 München Fax 0 89 / 5 70 93 61218 Teilnahmeerklärung zu den Verträgen der KVB nach 73c, 140a SGB V zur

Mehr

Zur Durchführung von Plausibilitätsprüfungen am Beispiel Nordrhein

Zur Durchführung von Plausibilitätsprüfungen am Beispiel Nordrhein Zur Durchführung von Plausibilitätsprüfungen am Beispiel Nordrhein Inhalte des Vortrags 1. Struktur des 106 a SGB V/ zentrale Regelungen 2. Ablauf am Beispiel Nordrhein/ aktuelle Themen 3. Ausblick 4.

Mehr

MERKBLATT ZUM KOSTENERSTATTUNGSVERFAHREN

MERKBLATT ZUM KOSTENERSTATTUNGSVERFAHREN MERKBLATT ZUM KOSTENERSTATTUNGSVERFAHREN Liebe Patientin, lieber Patient! Sie haben sich für eine psychotherapeutische Behandlung entschieden. In der Privatpraxis ist die Abrechnung mit der gesetzlichen

Mehr

Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Heilmittel für das Jahr 2015 (Richtgrößen-Vereinbarung/Heilmittel)

Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Heilmittel für das Jahr 2015 (Richtgrößen-Vereinbarung/Heilmittel) Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Heilmittel für das Jahr 2015 (Richtgrößen-Vereinbarung/Heilmittel) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (im Folgenden KV Thüringen genannt)

Mehr

Nachwuchsgewinnung für die ambulante vertragsärztliche Versorgung

Nachwuchsgewinnung für die ambulante vertragsärztliche Versorgung Nachwuchsgewinnung für die ambulante vertragsärztliche Versorgung Ass. jur. Kai Laarmann, MHA Geschäftsbereichsleiter Vertragsärztliche Versorgung Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen Bezirksstelle

Mehr

Tabelle 1: Krankenversicherungsstatus (geschlossene Frage) Wie sind Sie persönlich krankenversichert? Rheinland- Pfalz (inkl. Baden- Württemb.

Tabelle 1: Krankenversicherungsstatus (geschlossene Frage) Wie sind Sie persönlich krankenversichert? Rheinland- Pfalz (inkl. Baden- Württemb. Tabelle : Krankenversicherungsstatus (geschlossene Frage) Wie sind Sie persönlich krankenversichert? Seite - GKV (netto) Gesetzlich krankenversichert (z.b. bei der AOK, Barmer, BKK, IKK, TKK usw.) ohne

Mehr

Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 Satz 1 SGB V

Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 Satz 1 SGB V Kooperationsvertrag nach 119b Abs. 1 Satz 1 SGB V entsprechend der Vereinbarung nach 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären

Mehr

Das Versorgungsschwächungsgesetz

Das Versorgungsschwächungsgesetz Das Versorgungsschwächungsgesetz Walter Plassmann Vorsitzender KV Hamburg Pressekonferenz der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Hamburg,. November 20 Reformen im GW / GKV Beitragsentwicklung *2009 (GKV-ORG)

Mehr

AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten durch den Vorstand, hier vertreten durch Frau Andrea Spitzer

AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten durch den Vorstand, hier vertreten durch Frau Andrea Spitzer Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Heilmittel für das Jahr 2018 gemäß 106b SGB V nach Anlage 1, Teil B Heilmittel der Prüfvereinbarung (Richtgrößen- Vereinbarung/Heilmittel) zwischen

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von

Mehr

Regionalkonferenz Weimarer Land

Regionalkonferenz Weimarer Land Regionalkonferenz Weimarer Land Sicherung der medizinischen Versorgung im ländlichen Raum Matthias Zenker Kassenärztliche Vereinigung Thüringen Folie 1 1. Welche Planungsgrundlagen gibt es für die ambulante

Mehr