RUNDSCHREIBEN MÄRZ 2017

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1 10/03/2016 pag. 1/4 RUNDSCHREIBEN MÄRZ März 2017 Seite 1/5 MELDUNG MEHRWERT- STEUERRELEVANTER UMSÄTZE "SPESOMETRO" JAHR 2016 Werte Kunden, hiermit möchten wir Ihnen die wichtigsten Aspekte des Mehrzweckvordrucks vorstellen, der mit Finanzamtsbeschluss vom 2. August 2013 genehmigt wurde. Dieser dient zur Meldung aller mehrwertsteuerrelevanter Umsätze, der Umsätze in der Tourismusbranche, der mit Eigenrechnung zertifizierten Erwerbe von Wirtschaftstreibenden aus San Marino und der Umsätze mit Steuerparadiesen. Meldepflichtige, die die Mehrwertsteuer monatlich abführen, müssen die Meldung für 2016 bis zum 10. April 2017 vorlegen, während die Frist für alle andere Meldepflichtigen am 20. April 2017 abläuft. Die erste wichtige Neuerung wurde mit Art. 4, Abs. 4 und 5 des gesetzesvertretenden Dekrets 193/2016, das im Amtsblatt der Republik Nr. 249 am 24. Oktober 2016 veröffentlicht wurde, eingeführt. Demnach wird bereits ab dem Veranlagungszeitraum zum 31. Dezember 2016 die Meldepflicht für Wirtschaftstreibende mit Sitz, Wohnsitz oder Geschäftsanschrift in Steuerparadiesen abgeschafft. Ab 2017 ist aufgrund des gesetzesvertretenden Dekrets 196/2016 die Meldepflicht mehrwertsteuerrelevanter Umsätze in Kraft getreten. Die Meldung der Daten zu ausgestellten und erhaltenen Rechnungen erfolgt ab 1. Januar 2017 folglich gemäß unterschiedlichen Modalitäten und Fristen, die in den nächsten Monaten mitgeteilt werden. Ferner wird gemäß diesem Dekret ab 1. Januar 2017 die Meldung der Daten zu abgeschlossenen Verträgen seitens der Miet- und Verleihunternehmen und der Wirtschaftstreibenden, die Miet- und Verleihtätigkeiten ausüben, abgeschafft. 1. EINLEITUNG 1. MELDUNG MEHRWERTSTEUERRELEVANTER UMSÄTZE Die Meldepflicht gilt für alle Mehrwertsteuerpflichtigen, die mehrwertsteuerrelevante Umsätze erzielen, wobei die Meldung zwingend elektronisch zu erfolgen hat. Demnach gilt die Meldepflicht auch für: - Steuerpflichtige mit vereinfachter Buchführung; - Organisationen ohne Erwerbszweck (beschränkt auf die im Rahmen ihrer gewerblichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit erzielten Umsätze); - nicht ansässige Steuerpflichtige mit Betriebsstätte in Italien; - nicht ansässige Steuerpflichtige, welche in Italien durch einen Fiskalvertreter tätig sind; - gebietsfremde Unternehmen, die in Italien mehrwertsteuerregistriert sind; - Konkursverwalter und Liquidationskommissare von Unternehmen, die in Konkurs gegangen sind oder sich in Zwangsliquidation befinden;

2 13. März 2017 Seite 2/5 - jene Subjekte, welche normalerweise aufgrund steuerbefreiter Geschäfte gemäß Artikel 36-bis des DPR Nr. 633/1972 von den Verpflichtungen befreit sind ( 1 ); Sogenannte Mindeststeuerzahler (Artikel 1 Absätze des Gesetzes 244/2007 sowie Artikel 27 Absätze 1 und 2 Gesetzesdekret 98/2011) sind von der Meldepflicht befreit 2 ). Erlischt infolge von gesellschaftsrechtlichen Vorfällen oder wesentlichen Umwandlungen ein oder mehrere Steuersubjekte, geht die Meldepflicht auf jenes Steuersubjekt über, das von Fall zu Fall in die Pflichten des weggefallenen Steuersubjekts eintritt ( 3 ). Umsätze, die durch auf mehrere Steuersubjekte ausgestellte Rechnungen dokumentiert sind, sind von jedem einzelnen Steuersubjekt durch gesonderte Detailangaben mitzuteilen. 1.1 GEGENSTAND DER MELDUNG Um sämtlichen Obliegenheiten korrekt nachzukommen, werden nachstehend mehrwertsteuerrelevante Umsätze angeführt, die folgende Voraussetzungen erfüllen: - subjektive Voraussetzung nach Art. 4 und 5 des DPR 633/72: Eine Geschäftstätigkeit, künstlerische oder freiberufliche Tätigkeit muss ausgeübt werden; - objektive Voraussetzung nach Art. 2 und 3 des DPR 633/72: Mehrwertsteuerrelevante Güter oder Dienstleistungen müssen abgetreten werden; - Territorialitätsvoraussetzung nach Art. 7-7-septies des DPR 633/72: Es werden die Kriterien festgelegt, wonach ein Umsatz im Staatsgebiet mehrwertsteuerrelevant ist. Es wird zwischen folgenden Umsätzen unterschieden: - steuerbare Umsätze: Jene Umsätze, die alle drei obenstehenden Voraussetzungen erfüllen und die die Mehrwertsteuer auf Grundlage der gesetzlich vorgesehenen Mehrwertsteuersätze abführen; 1 Bei Steuerpflichtigen, die aufgrund steuerfreier Umsätze nach Artikel 36-bis DPR Nr. 633/1972 von den entsprechenden Verpflichtungen befreit sind, besteht die Meldepflicht sowohl für Aktiv- als auch für Passivgeschäfte. 2 Bei Abschaffung dieser Bedingungen sind die Umsätze ab dem Datum zu melden, ab dem die entsprechenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. 3 Erlischt infolge von gesellschaftsrechtlichen Vorfällen kein Steuersubjekt, ist das jeweilige Steuersubjekt zur Meldung verpflichtet. - mehrwertsteuerbefreite Umsätze: Diese Umsätze wären mehrwertsteuerrelevant, da sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung der Mehrwertsteuer erfüllt werden. Sie sind allerdings aus wirtschaftspolitischen, gemeinnützigen und kulturellen Gründen und aus praktischen Gründen nach Art. 10 des DPR 633/1972 mehrwertsteuerbefreit; - nicht steuerbare Umsätze: Jene Umsätze, bei denen für den Konsum im Ausland bestimmte Güter ins Ausland geschickt und abgetreten werden. Dazu zählen Umsätze nach Art. 8 ( 4 ), 8-bis, 9, 71 und 72 DPR Nr. 633/1972 sowie Artikel 58 GD 331/1993; - mehrwertsteuerfreie Umsätze: Für diese Umsätze werden die Voraussetzungen für die Anwendung der Mehrwertsteuer nicht erfüllt. Art. 15 des DPR 633/1972 setzt jene Beträge fest, die von der Berechnung der Mehrwertsteuergrundlage ausgeschlossen sind, da sie in keinem synallagmatischen Zusammenhang mit der Abtretung des Gegenstands oder der Dienstleistung stehen, auf die sie sich beziehen, obwohl sie mit steuerbaren, nicht steuerbaren oder mehrwertsteuerbefreiten Umsätzen einhergehen Gegenstand der Meldung sind die Vergütungen für mehrwertsteuerrelevante Lieferungen und ( 5 ) erbrachte und erhaltene Dienstleistungen ( 6 ): - zwar bei Rechnungspflicht unabhängig vom Gesamtbetrag des Umsatzes; - bei nicht vorhandener Rechnungspflicht ab einem Gesamtbetrag von mindestens Euro zzgl. Mehrwertsteuer; Dazu zählen: 4 Es gelten die nachfolgenden Ausnahmen für Umsätze, für die ein Zollschein auszustellen ist. 5 Auch gegenüber Endkunden, darunter auch Unternehmer und Freiberufler, welche Güter oder Dienstleistungen erworben haben, die nicht Gegenstand der unternehmerischen oder der freiberuflichen Tätigkeit sind. 6 Mit Pressemitteilung vom 1. April 2016 "Vereinfachungen für Meldungen an das Finanzamt" hat das Finanzamt einige Fälle für die Befreiung von der Pflicht zur Übermittlung des Mehrzweckformulars für das Geschäftsjahr 2015 angeführt. Neben der öffentlichen Verwaltung sind auch "Unternehmen im Einzelhandel und Reiseveranstalter (Art. 22 und 77-ter des DPR 633/1972) nicht dazu verpflichtet, im Geschäftsjahr 2015 erzielte Umsätze mit einem Gesamtbetrag von weniger als Euro zzgl. Mehrwertsteuer mitzuteilen". Es wäre wünschenswert, wenn diese Vereinfachung auch für Umsätze im Geschäftsjahr 2016 gelten würde.

3 13. März 2017 Seite 3/5 - mehrsteuerpflichtige Umsätze; - nicht steuerbare Umsätze (Artikel 8 (7), 8-bis, 9, 71 und 72 DPR Nr. 633/1972 sowie Artikel 58 GD 331/1993); - mehrwertsteuerfreie Umsätze (Artikel 10 DPR Nr. 633/1972). Der Meldepflicht unterliegen weiters: - der Margenbesteuerung unterliegende Umsätze; - dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegende Umsätze ; - die unentgeltliche Lieferung von Gütern, die Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit sind (8); - die Nutzung von Gütern für unternehmensfremde Zwecke oder zum Eigengebrauch. Davon nicht betroffen sind mehrwertsteuerfreie Umsätze, da eine der Grundvoraussetzungen fehlt (subjektiv, objektiv, territorial). Stellen sogenannte "Mindeststeuerzahler" Rechnungen mit höheren Beträgen aus, obliegt die Meldepflicht dem Empfänger, unabhängig davon, ob das rechnungsstellende Subjekt meldepflichtig ist oder nicht. Außerdem sind sämtliche touristische Bargeldgeschäfte von Einzelhändlern, ähnlichen Berufsgruppen und Reisebüros mit natürlichen Personen, die keine Staatsbürger Italiens, der EU oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind und nicht in Italien ansässig sind, ab einer Summe von 1000 Euro meldepflichtig. In Abweichung zu den dazu ergangenen separaten Anweisungen können Wirtschaftstreibende, die im Bereich Finanzierungs- bzw. Operatingleasing tätig sind, PKW, Wohnwagen oder sonstige Fahrzeuge, Sportboote und Luftfahrzeuge leasen oder verleihen, für Umsätze, die ab 2012 erzielt wurden, den Vordruck für mehrwertsteuerrelevante Umsätze verwenden ( 9 ). Bei einer Informationsveranstaltung der Wirtschaftszeitung "Italia Oggi" nahm das Finanzamt weiters zu einer Frage zu 7 Es gelten die nachfolgenden Ausnahmen für Umsätze, für die ein Zollschein auszustellen ist. 8 Bei unentgeltlicher Lieferung von betrieblich genutzten Gütern, für die eine Eigenrechnung ausgestellt wurde, dessen Betrag über dem Grenzwert liegt, ist in der Meldung die Steuernummer des Verkäufers anzuführen. 9 Laut Internetseite des Finanzamtes gilt dies auch für Eigenbelegen und ergänzten Rechnungen von nicht ansässigen Steuersubjekten (mit oder ohne Mehrwertsteuerregistrierung in Italien) Stellung. Besagte Rechnungen sind sowohl als erhaltene als auch als ausgestellte Rechnungen im FA-Feld der aggregierten Daten oder im FE-Feld der Detaildaten anzugeben. Die Steuersubjekte, die sich für die Steuerregelung nach dem Gesetz 398 vom 16. Dezember 1991 entschieden haben, sind zwar nicht zur detaillierten Registrierung der erhaltenen Rechnungen angehalten, aber die Beträge der erworbenen Waren und bezogenen Dienstleistungen, die direkt mit der ausgeübten Handelstätigkeit im Zusammenhang stehen, sind dennoch mitzuteilen. Organisationen ohne Erwerbszweck sind nur zur Meldung der mehrwertsteuerrelevanten Umsätze angehalten. Beziehen sich erhaltene Rechnungen sowohl auf Erwerbe für institutionelle als auch für gewerbliche Zwecke, sind nur letztere in der Meldung anzuführen. Bei Unterscheidungsschwierigkeiten zwischen den Beträgen für gewerbliche Zwecke und den Beträgen für institutionelle Zwecke kann der gesamte Rechnungsbetrag mitgeteilt werden. Aufwendungen für Nebenkosten (Strom, Gas, Wasser, Telefon), die für Organisationen ohne Erwerbszweck die häufigste Art von Mischkosten darstellen, sind nicht meldepflichtig (siehe Beschluss des Finanzamtsdirektors vom 2. August 2013 Absatz 4.1). 1.2 QUANTITATIVE OBERGRENZEN Meldepflichtig sind sämtliche Warenlieferungen sowie Leistungen, die von Mehrwertsteuerpflichtigen oder für sie erbracht wurden ( 10 ). Bei Umsätzen ohne Rechnungspflicht (Ausstellung eines Steuerbelegs oder eines Kassenzettels) beträgt die Obergrenze Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer). Diese Obergrenze (3.600 Euro) gilt auch für jene Steuersubjekte, welche zwar zur Rechnungsstellung verpflichtet sind, aber die 10 Erfolgt nach Ablauf der vorgesehenen Meldefrist eine Rechnungskorrektur, so muss der entsprechende Betrag in der Meldung jenes Jahres angegeben werden, in dem die Rechnungskorrektur erfolgt ist.

4 13. März 2017 Seite 4/5 Steuer nicht gesondert ausweisen müssen (z. B. bei Margenbesteuerung) ( 11 ) ( 12 ). 1.3 AUSGESCHLOSSENE UMSÄTZE Folgende Umsätze sind nicht meldepflichtig: - mehrwertsteuerfreie Umsätze, da eine der Grundvoraussetzungen (subjektiv, objektiv, territorial) nicht erfüllt ist) ( 13 ); - Einfuhren; - Exportlieferungen, für welche ein Zollschein ausgestellt werden muss - Artikel 8, Buchstaben a) und b) des DPR 633/ (die Meldepflicht besteht hingegen für Geschäfte zwischen nationalen Händlern im Rahmen der sogenannten "indirekten Exportlieferungen" ( 14 )); - Umsätze (konkret Veräußerungen von Gütern und erhaltene oder erbrachte bzw. registrierte oder registrierungspflichtige Dienstleistungen) mit Wirtschaftstreibenden mit Sitz in Steuerparadiesen bzw. die dort ansässig oder geschäftsansässig sind; - Umsätze, die bereits dem Steuerregister gemeldet wurden ( 15 ) (Umsätze, welche bereits dem Steuerregister mitgeteilt wurden (beispielsweise jene, die auf Versicherungsverträge, Versorgungsverträge für 11 Im Namen und im Auftrag des Kunden geleistete Vorschüsse sind bei der Berechnung der Grenzwerte nicht zu berücksichtigen. 12 Für Umsätze aus Werk-, Liefer- oder Versorgungsverträgen sowie sonstigen Verträgen, welche die Entrichtung von periodischen Entgelten vorsehen, besteht nur dann eine Meldepflicht, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte im Kalenderjahr die Obergrenze übersteigt; Bei verbundenen Verträgen ist hingegen der Gesamtbetrag aller vertraglichen Entgelte zu berücksichtigen, auch wenn der Wert der einzelnen Verträge darunter liegt. 13 Auch Veräußerungen, die einer MwSt.-Sonderregelung unterliegen, (z.b. Verlagswesen gemäß Artikel 74 DPR 633/1972), ("regime monofasico"), Einführungen in Zolllager (Artikel 50-bis GD 331/1993), im Voraus getragene Kosten im Namen und auf Rechnung des Kunden (Artikel 15 DPR Nr. 633/1972), die Abtretung kostenloser Proben geringfügigen Wertes (Artikel 2 des DPR Nr. 633/1972) müssen u.a. nicht gemeldet werden. 633/1972). 14 Es wird betont, dass auch die gegenüber gewohnheitsmäßigen Exporteuren durchgeführten Geschäfte angegeben werden müssen, zumal es sich hierbei um innergemeinschaftliche Geschäfte handelt. 15 Von der Meldepflicht ausgenommen sind die von Bauunternehmen ausgestellten Anzahlungs- und Saldorechnungen, welche für den Verkauf bestimmte Immobilien betreffen. Werden die Anzahlungsrechnungen allerdings zu einem Zeitpunkt (z. B. 2013) gebucht, der vor der Registrierung des Kaufvertrages liegt (z. B. 2014), so müssen diese gemeldet werden. Elektrizität, Dienstleistungsverträge im Telefoniebereich, Darlehensverträge, Immobilienkaufverträge, von Leasinggesellschaften abgeschlossene Verträge sowie auf die Verleih- oder Vermietungstätigkeit zurückzuführen sind - zu den letzteren siehe letzter Absatz von Punkt 4 ) ( 16 ) ( 17 ); - Umsätze mit nicht mehrwertsteuerpflichtigen Subjekten, sofern die Rechnungsbeträge mit von meldepflichtigen Finanzintermediären ausgestellten Kreditkarten, Debitkarten oder Prepaid-Karten beglichen wurden (ausgenommen sind nicht ansässige Finanzintermediäre ohne Betriebsstätte in Italien); - innergemeinschaftliche Aktiv- und Passivgeschäfte (sofern diese der INTRASTAT-Meldepflicht unterliegen); - interne Güterübertragungen zwischen Betriebszweigen, welche durch Rechnung belegt sind ( 18 ). 1.4 ERFORDERLICHE ANGABEN Die Daten können als Detaildaten oder in aggregierter Form übermittelt werden. Aggregierte Daten sind bei Erwerben von Wirtschaftstreibenden aus San Marino nicht zulässig. Erwerbe und Lieferungen an Landwirte; Erwerbe von touristischen Gütern und Dienstleistungen; DETAILDATEN Pro Lieferung und Erwerb bzw. pro erhaltene oder erbrachte Leistung sind die Mehrwertsteuernummer oder die italienische Steuernummer des Verkäufers/Dienstleisters bzw. des Käufers/Auftraggebers sowie der Betrag (samt Angabe der Bemessungsgrundlage, der Steuer bzw. ob es sich um nicht mehrwertsteuerpflichtige oder mehrwertsteuerbefreite Umsätze handelt) anzugeben. 16 Veräußerungen von Kraftfahrzeugen sind hingegen meldepflichtig. 17 Leasing-, Miet- oder Verleihgeschäfte sind vom Leasinggeber, Vermieter oder Verleiher gesondert zu melden. Zum dazugehörigen Modell siehe letzter Absatz von Punkt 2. Die Kunden/Leasingnehmer (Mehrwertsteuerpflichtige) müssen hingegen die Erwerbe des gesamten Jahres melden. Bei Verleihverträgen von PKWs oder Transportfahrzeugen mit Fahrer sind beide Parteien zur Meldung des Geschäfts verpflichtet. 18 Nicht meldepflichtig sind weiters jene Geschäfte, welche innerbetriebliche Übertragungen zwischen getrennten Tätigkeiten betreffen.

5 13. März 2017 Seite 5/5 Bei meldepflichtigen Umsätzen mit nicht ansässigen natürlichen Personen ohne italienische Steuernummer sind Vor- und Zuname, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht und Firmensitz im Ausland anzugeben. In allen anderen Fällen ist der Firmenname, die Rechtsform sowie der Firmensitz anzugeben (bei Unternehmen, Vereinen oder sonstigen Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit sind die genannten personenbezogenen Daten mindestens einer vertretungsberechtigte Person anzugeben). Die zu übermittelnden Daten beziehen sich auf den Buchungszeitpunkt oder, falls keine Rechnungspflicht besteht, auf den Zeitpunkt, an dem die Umsätze mehrwertsteuerpflichtig werden (gemäß Artikel 6 DPR 633/1972). Die Wirtschaftstreibenden müssen daher ihre Geschäftspraktiken und Verfahren (und ggf. ihr EDV-System) anpassen, um die für die Meldung notwendigen Informationen erheben und archivieren zu können ( 19 ). ausgewiesen ist, die Gesamtsumme der Rechnungskorrekturen, die Gesamtsteuer auf steuerbare Umsätze und jene auf die Rechnungskorrektur STRAFEN Die Unterlassung der Meldepflicht bzw. unvollständige oder unrichtige Angaben werden mit einer Verwaltungsstrafe von 250 Euro bis Euro geahndet ( 20 ). Freiwillige Berichtigungen sind zulässig. HAGER & PARTNERS Da der Betrag eines Steuerbelegs an ein mehrwertsteuerpflichtiges Subjekt die Mehrwertsteuer mit einschließt, ist diese ist zur gesonderten Ausweisung der Bemessungsgrundlage und der Mehrwertsteuer herauszurechnen. AGGREGIERTE DATEN Jeder Vertragspartner hat für Aktiv- bzw. Passivgeschäfte jeweils folgende Daten in aggregierter Form zu übermitteln: die Mehrwertsteuernummer oder die Steuernummer, die Anzahl der aggregierten Umsätze, der Gesamtbetrag der steuerbaren, nicht steuerbaren, steuerfreien und nicht mehrwehrsteuerpflichtige Umsätze, der Gesamtbetrag der Umsätze, deren Mehrwertsteuer nicht in der Rechnung 19 Bei durch Rechnung belegte Umsätze sind die in den Unterlagen enthaltenen Informationen in der Regel ausreichend (ggf. könnte die Steuernummer oder Mehrwertsteuernummer des Kunden erforderlich sein). Problematischer sind Kassen- oder Steuerbelege. Ist der Käufer eine Privatperson, die italienischer Staatsbürger ist, muss lediglich die Steuernummer erfasst werden (allerdings sollten vorsichtshalber die personenbezogenen Daten notiert werden, die zwar nicht vorgeschrieben sind, jedoch zur Prüfung und ggf. bei Unregelmäßigkeiten zur Berechnung der Steuernummer herangezogen werden können). Bei Handelsunternehmen, die keine Rechnungen verlangen, da sie dazu nicht verpflichtet sind, muss lediglich die MwSt.-Nummer gemeldet werden. Besondere Vorsicht ist bei Umsätzen mit nicht ansässigen Steuersubjekten geboten. Wie bereits erwähnt, müssen in diesem Fall umfangreichere Informationen erhoben werden. 20 Das Strafausmaß wurde kürzlich mit Artikel 15 GVD 158/2015 abgeändert und die neuen Strafen gelten ab dem 1. Jänner 2016 (zuvor betrug die Geldstraße 258 Euro bis Euro).

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