RUNDSCHREIBEN MILLEPROROGHE DEKRET 2017

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1 10/03/2016 pag. 1/4 RUNDSCHREIBEN MILLEPROROGHE DEKRET März 2017 S. 1/5 STEUERLICHE NEUERUNGEN Mit Gesetz Nr. 19/2017 zur Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 244/2016 (sog. "Decreto Milleproroghe"), das im Amtsblatt der Republik Nr. 49 vom 28. Februar 2017 veröffentlicht wurde, wurden nachstehende steuerliche Neuerungen eingeführt. SONDERBESTEUERUNG FÜR AUS DEM AUSLAND ZURÜCKGEKEHRTE ARBEITNEHMER Die Frist zur Anwendung der steuerlichen Regelung zugunsten von nach Italien zurückgekehrten Arbeitnehmern wurde verlängert. Bis zum 30. April 2017 können sich aus dem Ausland zurückgekehrte Arbeitnehmer für die Steuerregelung nach Art. 16 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 147/2015 entscheiden. Im Rahmen dieser Sonderbesteuerung wird das Einkommen im Jahr 2016 zu 30 % und im Jahr 2017 zu 50 % nicht besteuert. Durch Verfügung des Finanzamtes, die bis zum 31. März 2017 (30 Tage ab Zeitpunkt des Inkrafttretens des Umwandlungsgesetzes des genannten Dekrets) herausgegeben werden muss, wird die Umsetzung festgelegt. MEHRWERTSTEUER BEIM ERWERB VON WOHNEINHEITEN Die nach Art. 1, Abs. 56 des Gesetzes Nr. 28/2015 (Haushaltsgesetz 2016) vorgesehene Steuerbegünstigung für den Abzug der Mehrwertsteuer, die beim Kauf der von Bauunternehmen abgetretenen Wohnimmobilien entrichtet wird, wurde bis zum verlängert. Für Einkommenssteuerzwecke (IRPEF) ist bis zur Höhe der Bruttosteuer ein Abzug von 50 Prozent der beim Kauf von Bauunternehmen abgetretenen Immobilieneinheiten für Wohnzwecke der Energieklasse A oder B anfallenden Mehrwertsteuer vorgesehen. Der Abzug kann in 10 jährlichen Raten ab dem Veranlagungszeitraum der getätigten Aufwendungen erfolgen. ABSCHAFFUNG DER INTRA-2 VORDRUCKE WIRD AUFGESCHOBEN Die verpflichtende Meldung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen und Dienstleistungen seitens Unternehmen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind, wurde bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. Wie bereits in der gemeinsamen Pressemitteilung des Finanzamtes, der Zollbehörde und des Statistikamtes ISTAT vom erwähnt wurde, wurde die verpflichtende Übermittlung des INTRA-2 Vordruckes gemäß den gewohnten Abgabeformen und -fristen wiedereingeführt. Zeitgleich wurde Absatz 6 des Art. 50 des Gesetzesdekrets Nr. 331/93 zur verpflichtenden Übermittlung der INTRA- Vordrucke überarbeitet. Gemäß den neuen Bestimmungen, die ab 2018 gelten, gilt die Pflicht: (i) "auch für statistische Zwecke" und (ii) nur

2 10. März 2017 S. 2/5 betreffend den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Lieferung von Gegenständen. Zur Vereinfachung der Verfahren wird bis zum 30. Mai 2017 (90 Tage ab Zeitpunkt des Inkrafttretens des Umwandlungsgesetzes) eine Verfügung des Finanzamtes herausgegeben. Diese Verfügung wird ab wirksam sein. NUTZUNG VON UNTERNEHMENSGÜTERN DURCH GESELLSCHAFTER / FAMILIENMITGLIEDER UND FINANZIERUNGEN / KAPITALISIERUNGEN Folgendes ist nicht mehr seitens Unternehmen/Einzelfirmen an das Finanzamt zu melden: (i) Nutzung von Unternehmensgütern durch Gesellschafter/Familienmitglieder nach Art. 2, Abs. 36- sexiesdecies, Gesetzesdekret Nr. 138/2011. (ii) Jährliche Finanzierungen/Kapitalisierungen von Gesellschaftern zu Gunsten der Unternehmen nach Art. 2, Abs. 36-septiesdecies, Gesetzesdekret Nr. 138/2011. REGISTRIERUNGSDATEN ZU MIETVERTRÄGEN MIT VEREINBARTEM MIETZINS Ab 2017 wird die Bestimmung abgeschafft, nach der Vermieter die Registrierungsdaten des Mietvertrages in der Steuererklärung angeben muss, um das Steuereinkommen aus Mietverträgen mit vereinbartem Mietzins auf 30 % zu senken. Dasselbe gilt für die Meldung der Immobilie zu Zwecken der Gemeindeimmobiliensteuer. ERSTELLUNG DER JAHRESABSCHLÜSSE DURCH FINANZINTERMEDIÄRE Die in das Sonderverzeichnis eingetragenen Finanzintermediäre und Kreditgarantiegemeinschaften, die ihre Tätigkeit auch nach Inkrafttreten der Reform zu den Finanzintermediären (nach gesetzesvertretendem Dekret Nr. 141/2010) ausüben dürfen, dürfen auch weiterhin den Jahresabschluss gemäß den Bestimmungen zu den Finanzintermediären, die nicht zur Einhaltung der internationalen Rechnungslegungsstandards verpflichtet sind, betreffend die zum 31. Dezember 2016 und 31. Dezember 2017 abgeschlossenen oder laufenden Geschäftsjahre erstellen. EINKOMMENSERKLÄRUNG UND REGIONALE WERTSCHÖPFUNGSSTEUER (IRAP) - VERLÄNGERUNG Für die nach Art ter ZGB festgesetzten Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen sind, wird die Frist zur Einreichung der Einkommenserklärungen und der IRAP- Erklärungen um 15 Tage (d.h. vom 30. September bis zum 16. Oktober 2017, da der 15. Oktober ein Sonntag ist), verlängert. Dadurch soll die erstmalige Anwendung der Bestimmungen im Bereich der Jahresabschlüsse nach Gesetzesdekret Nr. 139/2015 erleichtert werden. DRUCK DER GESCHÄFTS- UND GESELLSCHAFTSBÜCHER, NEUE FRISTEN Mit der Verlängerung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung SC2017 gemäß dem "Milleproroghe Dekret 2017" wird für Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen sind, die Frist für den Druck oder die ersatzweise Langzeitarchivierung von Folgendem von 30. Dezember 2017 auf 15. Januar 2018 aufgeschoben: (i) Journalbuch; (ii) Buchungskontenblätter; (iii) Inventarbuch; (iv) Anlagenverzeichnis und (v) Hilfsbuchungen für das Lager. Mit der neuen Frist zur Einreichung der Mehrwertsteuererklärung für 2016 wird auch die Frist für den Druck (oder die ersatzweise Langzeitarchivierung) der Mehrwertsteuerregister (Einkauf, Verkauf, Vergütungen betreffend den Veranlagungszeitraum 2016 und elektronische Archivierung der Rechnungen 2016) auf 28. Mai 2017 vorverlegt. ABSTIMMUNG ZWISCHEN HANDELS- UND STEUERBILANZEN Die Modalitäten zur Ermittlung der Einkünfte von Steuersubjekten, die nach den internationalen Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS bilanzieren, werden auch auf Unternehmen (ausgenommen Kleinstunternehmen) ausgedehnt, die ihren Jahresabschluss auf Grundlage der neuen nationalen Rechnungslegungsstandards des Organismo Italiano di Contabilità (OIC) erstellen. Dabei wird

3 10. März 2017 S. 3/5 Artikel 83 des TUIR abgeändert. In diesem Zusammenhang wird der sog. "Ableitungsgrundsatz" eingeführt. Kriterien wie die Qualifizierung, zeitliche Abgrenzung und Einstufung müssen erfüllt werden. In diesem Fall fußt der Jahresabschluss auf dem Grundsatz des Vorrangs des Inhalts vor der Form und Posten müssen nicht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen werden. NEUE MELDUNG MEHRWERTSTEUERRELEVANTER UMSÄTZE 2017 (SPESOMETRO) Die Daten sämtlicher ausgestellter und erhaltener Rechnungen (einschließlich der Daten der Zolleinfuhrscheine und der Änderungsanzeigen) sind im ersten Jahr halbjährlich an das Finanzamt elektronisch zu übermitteln haben die Meldungen: (i) im ersten Halbjahr bis zum 16. September 2017 (d.h. bis zum 18. September, da der 16. September ein Samstag ist); (ii) im zweiten Halbjahr bis zum 28. Februar 2018 zu erfolgen. Die Meldung der Daten zu den MwSt.-Abrechnungen (nach Art. 21-bis des Gesetzesdekrets Nr. 78/2010) hat weiterhin vierteljährlich gemäß den gesetzlich vorgesehenen Fristen zu erfolgen. Nachstehende Übersicht enthält zusammengefasst die Obliegenheiten für das Jahr 2017: Obliegenheit MwSt.-Zahlung Übermittlung der Daten Januar Februar März Meldung mehrwertsteuerrelevanter Umsätze Veranlagungszeitraum 2016 Erstes Quartal monatlich vierteljährlich April Mai Juni Zweites Quartal Neue Meldung mehrwertsteuerrelevanter Umsätze (erstes Halbjahr 2017) Juli August September Drittes Quartal Oktober November Dezember Viertes Quartal Neue Meldung mehrwertsteuerrelevanter Umsätze (zweites Halbjahr 2017) Das Finanzamt hat im Rundschreiben Nr. 1/E/2017 einige Angaben zur Ausarbeitung dieser Meldungen gemacht. Bei jeder ausgestellten Rechnung ist besonders auf die Steuergrundlage und auf die Mehrwertsteuer zu achten. Sollte ein Umsatz ohne Mehrwertsteuer erfolgen, die dem Verkäufer/Dienstleistungserbringer angelastet wird, muss die Umsatzart mit folgenden Codes angegeben werden: N1 - Ausgenommene Umsätze : gilt für ausgenommene Umsätze nach Art. 15, DPR 633/1972 wie z.b. Vorauszahlungen auf Name und Rechnung des Geschäftspartners, vorausgesetzt sie sind analytisch festgehalten. N2 - nicht mehrwertsteuerpflichtige Umsätze : gilt für nicht mehrwertsteuerpflichtige Umsätze, da normalerweise eine oder mehrere Voraussetzungen zur Besteuerung fehlen - z.b. Dienstleistungen außerhalb der EU oder aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen; N3 - nicht steuerbare Umsätze wie z.b. Exporte oder innergemeinschaftliche Abtretungen von Gütern; N4 - mehrwertsteuerbefreite Umsätze, wie z.b. jene nach Art. 10, DPR. 633/1972; N5 Margenbesteuerung/ Mehrwertsteuer ist nicht in der Rechnung ausgewiesen : gilt für Umsätze, die der Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände (z.b. Abtretung von Gebrauchtautos), Verlagswesen oder Reisebüros nach Art. 74-ter, DPR 633/72 unterliegen; N6 Umkehr der Steuerschuld (reverse charge) : gilt für Umsätze, bei denen die Umkehr der Steuerschuld/reverse charge zur Anwendung kommt (z.b. Abtretung von Alteisen); N7 in einem anderen EU-Staat abgeführte Mehrwertsteuer gilt für Umsätze, die bestimmten Mehrwertsteuerfestsetzungs- und abführungsmodalitäten unterliegen. Es handelt sich dabei im Allgemeinen um Rechnungen, die für Verkäufe im Fernabsatz (nach Art. 41, Abs. 1, Buchst. b, Gesetzesdekret Nr. 331/1993) und Telekommunikations-, Rundfunk- und Elektronikdienstleistungen (nach Art. 7-sexies, Buchst. f) und g) und Art. 74-sexies, DPR 633/1972) ausgestellt werden. Für erhaltene Rechnungen kann das Feld "Umsatzart" mit denselben Codes ausgefüllt werden, wie für ausgestellte Rechnungen. Der einzige Unterschied ist folgender: Sollte auf der Rechnung "Umkehr der Steuerschuld (reverse charge)" vermerkt sein, sind auch die Felder "Steuer" und "Steuersatz" verpflichtend auszufüllen. Alternativ zur Übermittlung der Rechnungen nach Gesetzesdekret Nr. 193/2016 können Rechnungen und

4 10. März 2017 S. 4/5 Vergütungen auch nach gesetzesvertretendem Dekret Nr. 127/2015 versandt werden. In diesem Fall ist innerhalb März 2017 ein bestimmtes Wahlrecht auszuüben (Wahlrecht ist bis Ende des vorangehenden Veranlagungszeitraums auszuüben). Das Wahlrecht ist 5 Jahre lang verbindlich. Dadurch wir nicht nur die Meldung mehrwertsteuerrelevanter Umsätze vermieden, sondern das Mehrwertsteuerguthaben wird vorzeitig rückgezahlt. Die Steuerfestsetzungsfrist wird dabei um zwei Jahre gesenkt (hierfür müssen Zahlungsein- und ausgänge allerdings rückverfolgbar sein). INDIREKTE STEUERN MAHNBESCHEIDE - REGISTERGEBÜHR Die zu Gunsten des Bürgen ausgestellten Mahnbescheide, der vom Gläubiger beigetrieben wurde und den Hauptschuldner in Regress genommen hat, unterliegen einer Registergebühr in Höhe von 3 %. Dies hat das Finanzamt klargestellt und sich dabei auf die neue Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofes berufen, der zufolge bei dieser Besteuerung nicht der Grundsatz der alternativen Anwendung der Mehrwertsteuer und der Registergebühr gilt. INTERNATIONALES STEUERRECHT EINBEHALT VON 30 % AUF DIE AN EINEN AUSLÄNDISCHEN MARKENINHABER BEZAHLTEN LIZENZGEBÜHREN Mit Urteil 5986/44/16 hat sich die Regionale Steuerkommission der Lombardei zu Gunsten des Finanzamtes betreffend den Steuereinbehalt auf an ausländische nicht ansässige Unternehmen für die Nutzung einer Handelsmarke bezahlte Lizenzgebühren geäußert. Dies gilt, sofern der Steuerpflichtige nicht aufzeigen kann, dass der Markeninhaber derselbe ist, an den die Zahlung gerichtet ist und kein Dritter im Spiel ist. Im vorliegenden Fall hat eine italienische Aktiengesellschaft mit einem holländischen Inhaber einer Handelsmarke einen Nutzungsvertrag in Italien abgeschlossen bezahlte das italienische Unternehmen Lizenzgebühren und behielt dabei eine Quellensteuer in Höhe von 5 % gemäß dem bilateralen Abkommen zwischen Italien und den Niederlanden ein. Gemäß dieser internationalen Bestimmung werden die Lizenzgebühren im Ausmaß von 5 % besteuert und im anderen Land versteuert. Das Finanzamt beanstandete daraufhin die nicht erfolgte Besteuerung im Ausmaß von 30 %, da das italienische Unternehmen nicht beweisen konnte, dass der Markeninhaber und der Zahlungsbegünstigte ein und dasselbe Unternehmen sind (gemäß den italienischen Bestimmungen unterliegen die an nicht ansässige Unternehmen bezahlten Lizenzgebühren einer Quellensteuer von 30 % und werden nicht in Italien versteuert). Die Richter beider Instanzen gaben dem Unternehmen Unrecht. Gemäß der Regionalen Steuerkommission der Lombardei kann das italienische Steuersubstitut von den italienischen Bestimmungen abweichen und die bilateralen internationalen Bestimmungen anwenden. Dies ist dann möglich, sofern der Markeninhaber und der Zahlungsbegünstige ein und dasselbe Unternehmen sind. Dies kann anhand der vom Markeninhaber ausgestellten Rechnungen bewiesen werden. Auf den Rechnungen muss das zur Nutzung überlassen Markenzeichen klar ersichtlich sein. Der Wert des Markenzeichens ist im immateriellen Anlagevermögen des Jahresabschlusses auszuweisen. Die vom ausländischen Finanzamt ausgestellte Erklärung zum Steuerwohnsitz reicht nicht aus, um zu beweisen, dass es keinen Strohmann zwischen dem Markeninhaber und dem Zahlungsbegünstigten gibt. NEUE KONTROLLEN DER IM AUSLAND NICHT VERSTEUERTEN VERMÖGEN UND EINKÜNFTE Mit Pressemitteilung vom 3. März 2017 hat die Direktorin des Finanzamtes eine Liste sämtlicher Faktoren herausgegeben, anhand derer ab 1. Januar 2010 die effektive Verlegung des Steuerwohnsitzes außerhalb Italiens seitens italienischer Steuerpflichtiger überprüft wird, die (nicht in Italien versteuertes) Kapital und Einkünfte im Ausland halten und somit dort von einer begünstigen Besteuerung profitieren. Ein treffendes Beispiel hierfür wäre folgendes: Ein Steuerpflichtiger hat seinen Wohnsitz in ein Steuerparadies verlegt. Es erfolgt keine Selbstanzeige (voluntary disclosure), es bestehen Kapitalbewegungen in und aus dem Ausland und es sind sonstige Faktoren gegeben, die darauf schließen

5 10. März 2017 S. 5/5 lassen, dass sich der Steuerpflichtige effektiv in Italien aufhält. Die Kontrollen werden auf Grundlage von bestimmten Auswahllisten durchgeführt. Darin sind vorwiegend außergewöhnliche Wohnsitzverlegungen erfasst. Die Kriterien zur Erstellung dieser Listen seitens des Finanzamtes fußen im Grunde genommen auf mehreren Elementen, die auf einen effektiven Aufenthalt der Bürger in Italien schließen lassen (z.b. Dienstleistungsverträge, Fahrzeuge, Mehrwertsteuernummer und der Wohnsitz der anderen Familienmitglieder). Folgendes wird überprüft: i) der Wohnsitz in einem der Steuerparadiese; ii) die Kapitalbewegungen in und aus dem Ausland; iii) Informationen zu Immobilienbeständen und Geldvermögen im Ausland, die von den ausländischen Finanzämtern im Rahmen der europäischen Richtlinien und der Abkommen zur automatischen Auskunftserteilung übermittelt werden; iv) Wohnsitz in Italien der Familienangehörigen des Steuerpflichtigen; v) Urkunden, für die eine Registergebühr zu zahlen ist und aus denen hervorgeht, dass sich der Steuerpflichtige effektiv in Italien aufhält; vi) aktive Strom-, Wasser-, Gas- und Telefonanschlüsse; vii) Fahrzeuge, Krafträder und Wasserfahrzeuge; viii) wesentliche Beteiligungen an ansässigen Personengesellschaften oder geschlossenen Aktiengesellschaften; ix) Inhaberschaft von Gesellschaftsämtern; x) Entrichtung von Beiträgen für Haushaltshilfen; xi) die von Steuersubstituten mit CU- Bescheinigung und Vordruck 770 übermittelten Informationen; xii) Informationen zu mehrwertsteuerrelevanten Geschäften, die dem Finanzamt mitgeteilt werden (Meldung mehrwertsteuerrelevanter Geschäfte - Spesometro). HAGER & PARTNERS

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