Häufig gestellte Fragen zum Erhebungsverfahren Altenpflegeausbildungsumlage Schuljahr 2018/2019

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1 1 Häufig gestellte Fragen zum Erhebungsverfahren Altenpflegeausbildungsumlage Schuljahr 2018/2019 Stand: 27. September 2018 Bitte beachten Sie die Merkblätter die Sie jährlich aktualisiert zusammen mit den Erhebungsblättern erhalten sowie die Fußnoten der Erhebungsblätter! FAQs: 1. Muss das Erhebungsblatt auch ausgefüllt werden, wenn eine Einrichtung nicht ausbildet? 2. Wo sind die Einrichtungsnummern zu finden? 3. Wie setzen sich die für die Erhebung relevanten betrieblichen Erträge zusammen? 4. Die Platzzahl ändert sich nach Abgabetermin der Erhebungsblätter. Welche Platzzahl ist anzugeben? 5. Kann EIN Auszubildender auf zwei Erhebungsblättern einer Einrichtung (z.b. Erhebungsblatt Vollstationär und Erhebungsblatt Teilstationär) angegeben werden? 6. Warum und in welchen Fällen sollte der Ausnahmetatbestand beantragt werden? 7. Kann der Ausnahmetatbestand auch nachträglich beantragt werden? 8. Müssen alle Anlagen an die ZSA geschickt werden, auch wenn darauf keine Angaben gemacht wurden? 9. Wann ist das Erhebungsblatt solitäre Kurzzeitpflege auszufüllen und abzugeben? 10. Wie sind die Öffnungstage im Bereich der Teilstationären Pflege definiert? 11. Wie lauten die Ausbildungsvergütungspauschalen für das Schuljahr 2018/2019? 12. Wird für jeden Auszubildenden immer die entsprechende Pauschale erstattet? 13. Welche Betrieblichen Erträge sind anzugeben bei einer Neueröffnung oder Schließung? 14. Können die Erhebungsblätter per an die ZSA gesendet werden? 15. Müssen auch bereits in den Vorjahren an die ZSA versendete Förderbescheide für noch aktuelle Auszubildende an die ZSA geschickt werden? 16. Warum wurde das Thema Datenschutz in die Merkblätter aufgenommen?

2 2 1. Muss das Erhebungsblatt auch ausgefüllt werden, wenn eine Einrichtung nicht ausbildet? Das Erhebungsblatt ist auch dann auszufüllen, wenn keine Schüler ausgebildet werden, da alle Einrichtungen am Ausgleichsverfahren zu beteiligen sind und zwar unabhängig davon, ob diese ausbilden oder nicht. 2. Wo sind die Einrichtungsnummern zu finden? Diese wurde durch die ZSA bei erstmaliger Bescheiderteilung mitgeteilt. Sie finden diese also in den Bescheiden aus dem Vorjahr. Sollten Sie z.b. wegen Neugründung noch an keiner Erhebung zum Umlageverfahren teilgenommen haben, erhalten Sie Ihre Einrichtungsnummer mit dem Bescheid für das aktuelle Schuljahr. 3. Wie setzen sich die für die Erhebung relevanten betrieblichen Erträge zusammen? Vollstationär: Maßgeblich sind ausschließlich die Erträge aus Leistungen für pflegebedürftige Menschen der Pflegegrade 1 bis 5 und nicht Pflegebedürftige im Sinne des SGB XI (nach Begutachtung durch den MDK oder SMD keine Pflegebedürftigkeit festgestellt) aus dem vorangegangenen Kalenderjahr 2017 (die entsprechenden Regelungen bei einer Neueröffnung in 2017 oder 2018 finden Sie im Merkblatt zugelassen stationär ) aus der Abrechnung der Pflegevergütungen / Pflegesätze für die allgemeinen Pflegeleistungen. Nicht anzugeben sind die Erträge aus Unterkunft, Verpflegung, Investitionsbeträgen, Zusatzleistungen, Ausbildungsrefinanzierungsbetrag und Vergütungszuschlägen gem. 43b SGB XI (ehemals 87b SGB XI). Ambulant: Maßgeblich sind ausschließlich die Erträge aus Leistungen für pflegebedürftige Menschen der Pflegegrade 1 bis 5 und nicht Pflegebedürftige im Sinne des SGB XI (nach Begutachtung durch den MDK oder SMD keine Pflegebedürftigkeit festgestellt) aus dem vorangegangenen Kalenderjahr 2017 (die entsprechenden Regelungen bei einer Neueröffnung in 2017 oder 2018 finden Sie im Merkblatt zugelassen ambulant ) aus der Abrechnung der Leistungskomplexe 1-12 sowie aus den Leistungskomplexen 16 a und b nach der jeweils gültigen Gebührenvereinbarung gemäß 89 SGB XI. Nicht anzugeben sind die Erträge aus hauswirtschaftlichen Leistungen, aus Leistungen der Verhinderungspflege gemäß 39 SGB XI, aus Leistungen der Demenzbetreuung gemäß 45b SGB XI, aus Leistungen der Häuslichen Krankenpflege gemäß 37 SGB V, aus Erstattungen des Ausbildungsrefinanzierungsbetrages und aus der gesonderten Berechnung der Investitionskosten.

3 3 Teilstationär: Anzugeben sind die betrieblichen Erträge aus teilstationären Leistungen gemäß 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. 84 Abs. 1 SGB XI (Tages- und Nachtpflege) für pflegebedürftige Menschen der Pflegegrade 1 bis 5 und nicht Pflegebedürftige im Sinne des SGB XI (nach Begutachtung durch den MDK oder SMD keine Pflegebedürftigkeit festgestellt) aus dem vorangegangenen Kalenderjahr 2017 (die entsprechenden Regelungen bei einer Neueröffnung in 2017 oder 2018 finden Sie im Merkblatt zugelassen stationär ). Nicht anzugeben sind die Erträge aus Unterkunft, Verpflegung, Investitionsbeträgen, Zusatzleistungen, Ausbildungsrefinanzierungsbetrag. 4. Die Platzzahl ändert sich nach Abgabetermin der Erhebungsblätter. Welche Platzzahl ist anzugeben? Maßgeblich sind die von den Pflegekassen durch Versorgungsvertrag zum Stichtag zugelassenen Plätze. 5. Kann EIN Auszubildender auf zwei Erhebungsblättern einer Einrichtung (z.b. Erhebungsblatt Vollstationär und Erhebungsblatt Teilstationär) angegeben werden? Jeder Auszubildende kann nur in einem Bereich einer Einrichtung gemeldet werden. Auszubildende sind nur in dem Bereich einer Einrichtung einzutragen, in dem sie ausweislich ihres Ausbildungsvertrages ausgebildet werden. 6. Warum und in welchen Fällen sollte der Ausnahmetatbestand beantragt werden? Vollstationär (und solitäre Kurzzeitpflege): Der Ausnahmetatbestand gemäß 6 Abs. 4 (2. Stufe) a) VO-EUFA ist vorgesehen, um eine aktuellere, für die Einrichtung nachweislich deutlich schlechtere, Belegungssituation der Pflegeeinrichtungen zu berücksichtigen. Er kann nur dann berücksichtigt werden, wenn auch der entsprechende Antrag (Anlage III) ausgefüllt und die Belegung und Auslastung des 1. Halbjahres 2018 angegeben sind. Die daraus resultierende Durchschnittsbelegung muss bei zugelassenen vollstationären Plätzen unter 90 v.h. liegen. Ambulant: Der Ausnahmetatbestand gemäß 6 Abs. 3 Satz 2 VO-EUFA ist vorgesehen, um eine aktuellere, für die Einrichtung nachweislich deutlich schlechtere, Situation hinsichtlich der betrieblichen Erträge der ambulanten Pflegeeinrichtungen zu berücksichtigen. Er liegt nur dann vor, wenn die für 2018 auf Basis des ersten Halbjahres 2018 hochgerechneten betrieblichen Erträge (gemäß Erläuterungen zu (3) ) nachweislich um mindestens 10% geringer sind als die betrieblichen Erträge im Kalenderjahr 2017.

4 4 Teilstationär: Der Ausnahmetatbestand gemäß 6 Abs. 4 (2. Stufe) a) VO-EUFA ist vorgesehen, um eine aktuellere, für die Einrichtung nachweislich deutlich schlechtere, Belegungssituation der Pflegeeinrichtungen zu berücksichtigen. Er kann nur dann berücksichtigt werden, wenn auch der entsprechende Antrag (Anlage III) ausgefüllt und die Belegung und Auslastung des 1. Halbjahres 2018 angegeben sind. Die daraus resultierende Durchschnittsbelegung muss bei zugelassenen teilstationären Plätzen unter 55 v.h. liegen. 7. Kann der Ausnahmetatbestand auch nachträglich beantragt werden? Eine nachträgliche Beantragung ist nicht möglich! Bei Vorliegen des Ausnahmetatbestandes senden Sie die Anlage III bitte unterschrieben zusammen mit dem Erhebungsblatt für das Schuljahr 2018/2019 an die ZSA. Auch bei Nichtvorliegen ist dies an der entsprechenden Stelle in dem Erhebungsblatt für das Schuljahr 2018/2019 durch Ankreuzen der Variante liegt nicht vor kenntlich zu machen. 8. Müssen alle Anlagen an die ZSA geschickt werden, auch wenn darauf keine Angaben gemacht wurden? Ja! Bitte senden Sie alle Anlagen zusammen mit den Erhebungsblättern an die ZSA. 9. Wann ist das Erhebungsblatt solitäre Kurzzeitpflege auszufüllen und abzugeben? Im Bereich der solitären Kurzzeitpflege haben Sie zwei Möglichkeiten: Die zugelassenen Plätze der solitären Kurzzeitpflege (dies setzt für die Kurzzeitpflege ausschließlich und ganzjährig vorgehaltene Plätze voraus) sowie die daraus resultierenden betrieblichen Erträge können zusammen mit den zugelassenen vollstationären Plätzen einer Einrichtung auf dem Erhebungsblatt vollstationär erfasst werden. Alternativ können die zugelassenen Plätze der solitären Kurzzeitpflege (dies setzt für die Kurzzeitpflege ausschließlich und ganzjährig vorgehaltene Plätze voraus) sowie die daraus resultierenden betrieblichen Erträge auf dem separat beigefügten Erhebungsblatt solitäre Kurzzeitpflege erfasst werden. (In diesem Fall dürfen weder die zugelassenen Plätze, noch die betrieblichen Erträge aus dem Bereich der solitären Kurzzeitpflege auf dem Erhebungsblatt vollstationär angegeben werden; auch Auszubildende dürfen nicht doppelt genannt werden!). Bei der Erfassung der zugelassenen Plätze der solitären Kurzzeitpflege auf dem Erhebungsblatt solitäre Kurzzeitpflege, ist das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes gesondert zu prüfen und geltend zu machen. Die Plätze der solitären Kurzzeitpflege dürfen dabei nicht in die zur Geltendmachung des Ausnahmetatbestandes benötigten Auslastung der zugelassenen vollstationären Plätze einbezogen werden.

5 5 10. Wie sind die Öffnungstage im Bereich der Teilstationären Pflege definiert? Maßgeblich ist die tatsächliche Zahl der Öffnungstage. Diese beträgt mindestens 5 Tage pro Woche gemäß 14 Abs. 2 Satz 3 Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI zur teilstationären Pflege im Saarland. 11. Wie lauten die Ausbildungsvergütungspauschalen für das Schuljahr 2018/2019? 1. Ausbildungsjahr und Altenpflegehilfe: ,00 EUR 2. Ausbildungsjahr: ,00 EUR 3. Ausbildungsjahr: ,00 EUR Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um Arbeitgeberbruttogehälter handelt! Die Ausbildungsvergütungen wurden auf Grundlage des aktuellen TVA/L Pflege und den zu erwartenden Sozialversicherungsbeiträgen prospektiv für den Zeitraum des Schuljahres von der ZSA nach Anhörung gemäß 6 Abs. 1 VO-EUFA festgelegt. 12. Wird für jeden Auszubildenden immer die entsprechende Pauschale erstattet? Die Ausbildungsvergütungspauschalen für die entsprechenden Schuljahre sind die Maximalbeträge die pro Auszubildenden erstattet werden. Ist bereits bei Abgabe der Erhebungsblätter bekannt, dass die tatsächliche Beschäftigungsdauer eines Auszubildenden nicht über die Dauer des gesamten Schuljahres geht, wird die Pauschale anteilig erstattet. Erfolgt eine Förderung durch Dritte wird das voraussichtlich gezahlte Gehalt für das Schuljahr 2018/2019 abzgl. der Förderung erstattet, maximal jedoch auch hier die entsprechende Pauschale. 13. Welche Betrieblichen Erträge sind anzugeben bei einer Neueröffnung oder Schließung? Im Falle einer Eröffnung oder Schließung der Einrichtung nach dem 01. Januar 2017 ist jeweils der konkrete Eröffnungs- oder Schließungstag anzugeben. Bei einer Eröffnung sind zudem die betrieblichen Erträge für den Zeitraum des Eröffnungstages bis zum 31. Dezember 2017 anzugeben. Bei einer Eröffnung im Kalenderjahr 2018 sind die betrieblichen Erträge für den Zeitraum des Eröffnungstages bis zum 30. September 2018 anzugeben. Bei einer Schließung im Kalenderjahr 2018 sind die betrieblichen Erträge für das gesamte Kalenderjahr 2017, sowie die betrieblichen Erträge vom 01. Januar 2018 bis zum Schließungstag anzugeben. 14. Können die Erhebungsblätter per an die ZSA gesendet werden? Nein! Bitte senden Sie bis spätestens 15. Oktober 2018 die Erhebungsblätter per Fax oder Post an die Zuständige Stelle Altenpflegeausbildungsumlage (ZSA), Ernst-Abbe-Str. 1, Saarbrücken.

6 6 15. Müssen auch bereits in den Vorjahren an die ZSA versendete Förderbescheide für noch aktuelle Auszubildende an die ZSA geschickt werden? Ja. Bitte fügen Sie für alle aktuell geförderten Auszubildenden die entsprechenden Förderbescheide den Erhebungsblättern bei, unabhängig davon, ob Sie diese bereits in den vergangenen Schuljahren an die ZSA gesendet haben. Falls Sie der ZSA zwischenjährlich Förderbescheide geschickt haben, die bei Abschluss des Umlageverfahrens des vergangenen Schuljahres noch nicht vorlagen, bitten wir Sie, auch diese mit den aktuellen Erhebungsblättern erneut zu senden. Förderbescheide die Auszubildende im Rahmen der Korrekturen betreffen, sind ebenfalls den aktuellen Erhebungsblättern beizufügen. 16. Warum wurde das Thema Datenschutz in die Merkblätter aufgenommen? Der entsprechende Abschnitt dient zur Ihrer Information. Wir möchten Sie in unserem aktuellen Merkblatt darüber informieren, welche Daten wie und warum von der ZSA erhoben, verarbeitet und geschützt werden.

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