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1 Kirchlicher Anzeiger für das Bistum Hildesheim Nr H B INHALT: Vorwort Neues Layout für den Kirchlichen Anzeiger...2 Der Bischof von Hildesheim Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom Teil 1 Ärztinnen und Ärzte...2 Teil 4 Sozial- und Erziehungsdienst...89 (Anpassung der Anlage 2d zu den AVR für Bestandsmitarbeiter) Teil 6 Untere Lohngruppen zu den AVR Beschluss der Unterkommission der Regionalkommission Nord der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 1

2 VORWORT Neues Layout für den Kirchlichen Anzeiger Liebe Leserinnen und Leser, der Kirchliche Anzeiger für das Bistum Hildesheim hat ein neues Format und ein neues, moderneres Layout erhalten. Das bisher verwendete Format war kein Standard und verursachte hohe Kosten in der Herstellung. Das Layout selbst war deutlich in die Jahre gekommen Ab diesem Jahrgang werden wir auch die bisherige Ar- jede Ausgabe des Kirchlichen Anzeigers in gedruckter Form. Für die Ablage des Kirchlichen Anzeigers ist in Rahmenakten für die Pfarrgemeinden im Bistum Hildesheim die Rubrik 020 vorgesehen. Bitte legen Sie die einzelnen Ausgaben hier ab, ggf. in einem entsprechend beschrifteten Zusatzordner. Erinnert sei in diesem Zusammenhang auch noch einmal daran, dass Sie den Kirchlichen Anzeiger nach zehn Jahren vernichten dürfen; bei Rückfragen über diese Zeit hinaus wenden Sie sich bitte an das Bistumsarchiv. Gebundene Exemplare des Kirchlichen Anzeigers werden den Kirchengemeinden und Einrichtungen daher nicht mehr zur Verfügung gestellt werden. Wie schon gers seit 2002 auch als pdf-datei im Internet unter www. bistum-hildesheim.de. Prälat Dr. Werner Schreer - vom TEIL 1 ÄRZTINNEN UND ÄRZTE Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kom- 1. In den AVR wird folgende neue Anlage 30 eingefügt: Anlage 30: Besonderåe Regelungen für Ärztinnen und Ärzte (1) Diese Anlage gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie - - ten oder Institutsambulanzen) oder in Einrichtungen), in denen die betreuten Personen in - (2) Soweit für diese Ärztinnen und Ärzte nachfolgend Allgemeinen Teils und der Anlagen der AVR Anwendung. 2a, 9a und 12 des Allgemeinen Teils, die Abschnitte I, Ia, II, IIa, IIIA, IIIa, V, VII, XI Absatz d und keine Anwendung. 2 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

3 2 Einsatzzuschlag für Ärztinnen und Ärzte im Rettungsdienst Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen. Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und - das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe II Stufe 1. Anmerkungen zu 2: heranzuziehen. - - riologe) die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zu- Rettungsdienst herangezogen werden. wendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage, verteilt werden. (2) Für die Berechnung des Durchschnitts der regel- einem Jahr zu Grunde zu legen. Abweichend von Satz - Zeitraum zu Grunde gelegt werden. - ber und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich in- ge Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, soweit sie auf einen Werktag fallen, um Anmerkung zu Abs. 3 Satz 3: die Ärztinnen und Ärzte, die wegen des Dienstplanes frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. (4) Aus dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen kann auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung im Rahmen des 7 Abs. 1, 2 und des 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. dehnt werden. In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr - nen nicht mit Bereitschaftsdiensten kombiniert werden. (6) Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechsel- gung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen oder mit - - den. Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten Abs. 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) Durch Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 stunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. Anmerkung zu 3: Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils gel- - KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 3

4 (1) Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende - - Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Entgelttabelle. 7 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d bleibt unberührt. Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem ge- a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an an- erbringen müssen. Buchst. b bleibt unberührt. Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen. (1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem - - Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, chen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitab- innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. (3) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. (4) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die teilzeitbe- - - und Ärzten ( 3 Abs. 1 Satz 1) leisten. bers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rah- Ärztinnen und Ärzten ( 3 Abs. 1 Satz 1) für die Woche beitsstunden hinaus gehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. den Überstunden, die a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors barte Obergrenze hinaus, c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über - - ausgeglichen werden, angeordnet worden sind. 4 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

5 - Arbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass Arbeitsleistung überwiegt. chem Umfang Bereitschaftsdienst der Stufen I oder II - Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle tung des Gesundheitsschutzes im Rahmen des 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3-6 Abs. 2 ArbZG über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst der Stufen I oder II abgeleistet wird. - kann unter den Voraussetzungen einer - Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle tung des Gesundheitsschutzes im Rahmen des 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3-6 Abs. 2 ArbZG über acht Stunden hinaus auf bis zu 18 Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst ab- liche Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden unter den Voraussetzungen und im Rahmen des Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird. - Sonn- und Feiertagen max. 24 Stunden betragen, wenn Wochenenden und Feiertage frei sind. - des 7 Abs. 2a ArbZG und innerhalb der Grenzwerte lichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne dabei durchschnittlich bis zu 60 Stunden betragen. - - lichen oder betrieblichen Belangen kann hiervon abgewichen werden. an einer dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausge- einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren techni- ausgestattet wird. Der Dienstgeber darf Rufbereitschaft - - schritten werden ( 7 ArbZG). (9) 3 Abs. 4 bleibt im Übrigen unberührt. KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

6 - - d) bei Feiertagsarbeit e) für Arbeit am 24. Dezember und des auf eine Stunde anfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe; bei tagen von 13 Uhr bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit an- zuschlag gezahlt. Anmerkungen zu Absatz 1 Satz 1: Arbeitsleistung nach der individuellen Stufe der jeweiligen Anmerkung zu Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d: Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Frei- - - gezahlt. (2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe. Anmerkung zu Absatz 2 Satz 1: Mit dem Begriff Arbeitsstunden sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeitregelungen im Sinne der Anmerkungen zu 3 anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden. tag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereit- der hierfür erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet. Für die Inanspruchnahme wird das nach Absatz 1 gezahlt. Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des 6 Abs. 8 telefonisch (z.b. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen - nach Absatz 1 bezahlt. Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbe- - eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe gezahlt. Anmerkung zu Absatz 3: Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen. arbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von dig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechsel- 6 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

7 - - 8 Bereitschaftsdienstentgelt (1) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit - Stufe Arbeitsleistung innerhalb Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit I II III mehr als 40 bis 49 v.h. 90 v.h. Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt als Nebenabrede zum Dienstvertrag. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar. (2) Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das nachstehende Entgelt je Stunde Arbeitszeit gewertete Stunde, die an einem Feiertag ge- H. des Stundenentgelts nach Absatz 2. Weitergehende - Zeitzuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Arbeitszeit, anstelle der Auszahlung des sich nach den dritten Kalendermonats, auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Entgelt ( 13) und die (1) Mit Ärztinnen und Ärzten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder liche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. - der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Dienstgeber im Rechnung zu tragen. (2) Ärztinnen und Ärzte, die in anderen als den in Absatz - - Vereinbarung zu gelangen. - zung eines Vollzeitarbeitplatzes bei gleicher Eignung im rücksichtigt werden. KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 7

8 Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Verfahren oder auf andere Art in geeigneter Weise objektiv zu erfassen und zu dokumentieren. Anmerkung zu 2 bis 10: Bei Inkrafttreten dieser Anlage bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt. 11 Allgemeine Eingruppierungsregelungen (1) Die Eingruppierungen der Ärztinnen und Ärzte rich Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer - füllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Ist in einem der Person des Mitarbeiters bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Anmerkung zu Absatz 2: lich Zusammenhangsarbeiten) die, bezogen auf den natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergeb- zelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespaltet werden. 2. Eine Anforderung im Sinne des Satzes 2 ist auch das Dienstvertrag anzugeben. 12 Eingruppierung Anmerkung zu 12 Buchstabe b: - Anmerkung zu Buchstabe c: dige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. der Abteilung vom Dienstgeber ausdrücklich übertragen worden ist. - - tragen worden ist. Anmerkung zu Buchstabe d: einem Arzt erfüllt werden. - 8 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

9 weils nach Ablauf einer angemessenen, in der letzten ta- 13a Berechnung und Auszahlung des Entgelts Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regel- ter Ärztinnen und Ärzte entspricht. derselben Entgeltgruppe bei ihrem Dienstgeber (Stufenlaufzeit) und zwar in a) Entgeltgruppe I b) Entgeltgruppe II c) Entgeltgruppe III - nen angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Anmerkung zu Absatz 2: die im Ausland abgeleistet worden sind, sind nur solche, die von einer Ärztekammer im Gebiet der Bundesrepub- gleichwertig anerkannt werden. 15 Allgemeine Regelungen zu den Stufen (1) Ärztinnen und Ärzte erhalten von Beginn des Mo- bellenentgelt nach der neuen Stufe. lich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforder- verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit - Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kommission - der Mitarbeitervertretung benannt; sie müssen der arbeitervertretung benannt werden, unter diese Regelung fallen. Der Dienstgeber entscheidet auf Vorlage der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll. Anmerkung zu Absatz 2: Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbesondere die Anliegen der Personalentwicklung. Anmerkung zu Absatz 2 Satz 2: Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen. KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 9

10 Anmerkung zu Absatz 2 Satz 6: Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Entscheidung über die leistungsbezogene Stufenzuordnung. a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, der Anlage 1 zu den AVR bis zu 26 Wochen, c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs, d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Dienstgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat, - Zeiten, in denen Ärztinnen und Ärzte mit einer kürzeren werden voll angerechnet. wirksam wird, das Tabellenentgelt der sich aus 14 der in der Entgeltgruppe II eingruppiert und der Stufe 6 zugeordnet ist ( 14 Abs.1 Buchst. b), in die Entgelt- - - gelt hat, das das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe II Stufe 6 übersteigt. ckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qua- und Ärzten im Einzelfall, abweichend von dem sich aus seiner jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelts, Ärzte bereits die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein bis zu 20 v.h. der Stufe 2 ihrer jeweiligen 16 Leistungs-, erfolgsorientierte Entgelte und/ sollen dazu beitragen, die caritativen Dienstleistungen zu verbessern. Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwor- der-, Sozial- und Familienkomponente soll dazu beitra- zende Dienstvereinbarung mit der Mitarbeitervertretung nach 38 MAVO eingeführt werden. auf der Grundlage einer Zielvereinbarung erhalten. von Ärztinnen und Ärzten abgeschlossen werden. c) Eine Zielvereinbarung in diesem Sinne ist eine freiwillig eingegangene, verbindliche Abrede zwischen dem Dienstgeber bzw. in seinem Auftrag dem Vorge- Ärzten andererseits; sie bedarf der Schriftform. Weiterbildungen abgeschlossen werden. Soweit eine Zielvereinbarung in Bezug auf Fort- und Weiterbildung abgeschlossen wird, ist die Kostenübernahme durch den Dienstgeber oder einen Dritten lung der Bezüge zu regeln. - des Abschlusses einer Zielvereinbarung zu prüfen; ein 10 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

11 Anspruch auf Abschluss einer Zielvereinbarung besteht nicht. g) Zur Umsetzung der Einführung einer Leistungs - lungsbezogenes Budget zur Verfügung stellen. - a) An Ärztinnen und Ärzte kann eine am Unternehmens- Unternehmensziele legt die Unternehmensführung zu Beginn des Wirtschaftsjahres fest. kann der Dienstgeber ein klinik- oder abteilungsbezogenes Budget zur Verfügung stellen. und Familienkomponente kann insbesondere folgende a) Geltungsbereich; b) Regelung zu Entgeltausfallzeiten (z.b. Krankheit, Elternzeit); c) Kündigungsregelung; d) Aufgaben und Einsetzung einer betrieblichen Kom- Mitarbeitervertretung besetzt wird; e) Entscheidung für ein System zur Sozialkomponente; f) Festlegung von Kriterien für die Sozialkomponente; nicht in dieser Anlage geregelt. ten und denen die Zulage nach 7 Abs. 4 Satz 1 oder gende Monate und nate einen Arbeitstag Zusatzurlaub. - durch Dienstvereinbarung geregelt werden. (3) Ärztinnen und Ärzte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Kalenderjahr. Nachtarbeitsstunden, die Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. - lenderjahr, sofern mindestens 288 Stunden der Bereit bis 6.00 Uhr fallen. Absatz 3 Satz 2 gilt entspre- geforderten Bereitschaftsdienststunden entsprechend - nen und Ärzte zu kürzen. Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des 3 Abs. mitteln. nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalender- - - KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 11

12 beitstage, bei Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit 36 Arbeitstage nicht überschreiten. Bei Ärztinnen und - tagen; 3 Abs. 4 Satz 1 der Anlage 14 zu den AVR gilt entsprechend. (6) Im Übrigen gelten die 1 bis 3 der Anlage 14 zu den AVR mit Ausnahme von 1 Abs. 6 Unterabsatz 2 Satz 1 entsprechend. Anmerkungen zu den Absätzen 1 und 2: Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen - vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahltem Urlaub oder Arbeits- - - einbart werden. Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine - ben unberührt. - - allgemeinen Vorschriften über die Probezeit und die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt. ten mit Weisungsbefugnis. eine Führungsposition bis zu dem in Abs. 1 genannten entgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem H. des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion keiten mit Weisungsbefugnis. eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 genann- Arzt wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage in entgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem - - der Arzt eine der bisherigen Eingruppierung entspre- 12 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

13 Anhang A zur Anlage 30: Ärztinnen und Ärzte und Besitzstandsregelung Zweck dieser Regelung ist es, zum einen sicherzustellen, in die Anlage 30 zu den AVR durch diese Überleitung keine geringere Vergleichsjahresvergütung hat. Zum anderen soll erreicht werden, dass die Einrichtung bei Anwendung der Anlagen 30 bis 33 zu den AVR durch forderungsklausel). (1) Diese Übergangs- und Besitzstandsregelung gilt für alle Ärztinnen und Ärzte im Sinne des 1 der Anlage 30 zu den AVR, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 30 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regional- das am Tag des Inkrafttretens der Anlage 30 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission im Geltungsbereich der AVR fortbesteht, für die Dauer des (2) 1 trages. 2 Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind AVR werden so in das neue System übergeleitet, als ob sie seit dem Zeitpunkt, seit dem sie ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Bereich der 3 Besitzstandsregelung (1) Ärztinnen und Ärzte, deren bisherige Vergütung (Vergleichsvergütung) das ihnen am Tag des Inkrafttretens der Anlage 30 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission zustehende Entgelt übersteigt, erhalten eine Besitzstandszulage. KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 13

14 (2) Die monatliche Besitzstandszulage wird als Unterschiedsbetrag zwischen der Vergleichsjahresvergütung (Abs. 3) und dem Jahresentgelt (Abs.4), jeweils geteilt durch 12, errechnet. Bei der Vergleichsberechnung sind die neuen Werte aus der zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Anlage 30 zu den AVR von der Regionalkommission festgelegten Vergütungstabelle zugrunde zu legen. (3) Die Vergleichsjahresvergütung errechnet sich als das 12-fache der am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 30 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission zustehenden Monatsvergütung, zu den AVR. - (4) Das Jahresentgelt errechnet sich als das 12-fache des am Tag des Inkrafttretens der Anlage 30 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission zustehenden Monatsentgelts zuzüglich des Leistungsentgelts AVR i.v.m Anhang A der Anlage 30 zu den AVR und - III 10 der Anlage 14 zu den AVR, ist die Monatsvergü- nach dem Inkrafttreten der Anlage 30 zu den AVR durch keit im selben Umfang wie vor der Beurlaubung bzw. vor (6) Verringert sich nach dem Tag des Inkrafttretens der Anlage 30 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen - - nach einer Verringerung der Arbeitszeit diese wieder, so - (7) Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile gem. Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR, die in die Berechnung der Besitzstandszulage nach Abs. 2 und Abs. fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gezahlt wird oder des 3 oder 4 BKGG gezahlt würde. Mit dem Wegfall der Voraussetzungen reduziert sich die Besitzstandszulage entsprechend. (1) Soweit bei einem Vergleich der Gesamtpersonalkosten vor und nach der Überleitung umstellungsbedingte Mehrkosten von mehr als 3 v.h. entstehen, kann das Ent- (2) Die Gesamtpersonalkosten errechnen sich aus den Bruttopersonalkosten der Mitarbeiter der Einrichtung und den Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung. lich die Steigerungen der Gesamtpersonalkosten der Einrichtung zu berücksichtigen, die unmittelbar durch Überleitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in die Anlagen 30 bis 33 zu den AVR entstehen. Mehrkosten, die durch Neueinstellungen von Mitarbeiterinnen bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht in die Anlagen 30 bis 33 zu den AVR überführt wurden (Stu- Kinderzulagen oder andere Zulagen), entstehen, bleiben bei der Ermittlung der Mehrkosten unberücksichtigt. Administrative Mehrkosten, die durch die Überleitung entstehen, bleiben ebenfalls unberücksichtigt. (4) Macht der Dienstgeber von der Anwendung der - 14 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

15 sitzstandszulage der Bestandsmitarbeiter für die Dauer - - ner einem Ausschuss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission anzuzeigen. Dazu sind die vergleichenden Gesamtpersonalkostenberechnungen vorzulegen. Der Ausschuss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission führt eine reine Missbrauchskontrolle durch und unten fest. - Mainz, den 21. Oktober 2010 Der Vorsitzende der Bundeskommission Vorstehenden Beschluss der Bundeskommission der Arbeits rechtlichen Kommission setze ich für das Bistum Hildesheim in Kraft. Hildesheim, den L.S. Bischof von Hildesheim Kraft. standteile, der Anlagen 17 und 17a zu den AVR, KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

16 TEIL2 Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kom- 1. In den AVR wird folgende neue Anlage 31 eingefügt: Anlage31: - c) sonstigen Einrichtungen (z.b. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Per- Behandlung durch in den Einrichtungen selbst be- Anmerkung zu Absatz 1: 1 Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilun- tungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabilitationsoder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Kranken- 2 Im Übri- hauses von dem Geltungsbereich der Anlage 31 nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus dessel- (2) 1 Soweit für diese Mitarbeiter nachfolgend nichts an- nen Teils und der Anlagen der AVR Anwendung. 2 Die 2a, 9a und 12 des Allgemeinen Teils, die Abschnitte I Abs. a, Ia, II, IIa, IIIB, IIIa, V, VII und XIV der Anla- Anwendung. (1) burg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz - 3 Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. (2) 1 - zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2 Abweichend von Satz raum zugrunde gelegt werden. (3) 1 Soweit es die dienstlichen oder betrieblichen Ver- ber und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt. 2 Kann die Freistellung nach Satz 1 aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb 3 beitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die Anmerkung zu Absatz 3 Satz 3: die Mitarbeiter, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. (4) Aus dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen kann auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung im Rahmen des 7 Abs. 1, 2 und des 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. Anmerkung zu Absatz 4: In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an 16 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

17 erreicht werden. dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechsel- gung aufgrund dienstvertraglicher Regelung oder mit reitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) 1 - gerichtet werden. 2 Die innerhalb eines Arbeitszeit- werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (7) 1 Durch Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 2 Die innerhalb der beitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. Anmerkung zu 2: 1 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils gel- - 2 Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten. (1) 1 Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des 2 Kann ein Frei- je Stunde 100 v.h. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und 3 Ist ein Arbeitszeit- - (2) 1 plan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem ge- a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an an- erbringen müssen. 2 Buchst. d bleibt unberührt. (3) 1 arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2 Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen. (1) 1 Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem - - eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. 2 Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3 Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, chen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitab- innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 17

18 (3) Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeiter, die sich auf Arbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. (4) 1 Rufbereitschaft leisten Mitarbeiter, die sich auf An- Arbeitszeit an einer dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2 Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Mitarbeiter vom Dienstgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. (6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbe- (7) Überstunden sind die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen triebsüblich festgesetzten Arbeits stunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. (8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors barte Obergrenze hinaus, c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über - chentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind. (1) 1 Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anord- - (2) 1 im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hin- den überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschafts- a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufe I bis zu insgesamt - b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen II und III bis zu in- - (3) 1 Im Rahmen des 7 ArbZG kann unter den Voraussetzungen a) einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle, leistung des Gesundheitsschutzes aufgrund einer Dienstvereinbarung von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. 2 Abwei- 3 - betragen. (4) 1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 liche Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen II und III eine - 18 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

19 1 bis 4 gilt 2 Abs. 2 Satz 1. (6) Mit Zustimmung des Mitarbeiters oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belangen kann hiervon abgewichen werden. (7) 1 Der Dienstgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, 2 - beitszeit von zehn Stunden ( 3 ArbZG) überschritten werden ( 7 ArbZG). (8) 2 Abs. 4 bleibt im Übrigen unberührt. (9) 1 Für Mitarbeiter in Einrichtungen und Heimen, die oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge und Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechli- tigen Personen dienen, auch wenn diese Einrichtungen die Grenzen für die Stufe I einzuhalten sind. 2 Dazu ge- delt und beaufsichtigt werden (Erholungsheime). (1) 1 - Stunde a) fürüberstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v.h., b) für Nachtarbeit 20 v.h., d) bei Feiertagsarbeit e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 3 zahlt. 4 Arbeitszeitkonto ( 9) eingerichtet ist und die dienstli- dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche. Anmerkung zu Absatz 1 Satz 1: che Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und Anmerkung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d: 1 Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2 Falls kein Freizeitaus- des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden (2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach 2 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgeleg- der Mitarbeiter je Stunde 100 v.h. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe. Anmerkung zu Absatz 2: Mit dem Begriff Arbeitsstunden sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeitregelungen im Sinne der Anmerkung zu 2 anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden. KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 19

20 (3) 1 je Entgeltgruppe bezahlt. 2 bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für gabe der Entgelttabelle. 3 der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4 Für die Arbeitsleistung innerhalb der des 4 Abs. 4 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruch- zeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeit- Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des 4 Abs. 4 telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwa- 6 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Ar- 7 Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. 8 Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als 9 In diesem Fall wird abweichend von gelttabelle gezahlt. Anmerkung zu Absatz 3: Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen. (4) 1 - monatlich. 2 schichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde. 1 ten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. 2 eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde. 7 Bereitschaftsdienstentgelt (1) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird nach - - lich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit Stufe Arbeitsleistung innerhalb Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit I II III mehr als 40 bis 49 v.h 90 v.h. (2) Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die Mitarbeitervertretung. cke der Entgeltberechnung die Zeit des Bereitschafts- v.h. als Arbeitszeit gewertet. Zwecke der Entgeltberechnung als Arbeitszeit gewertete Bereitschaftsdienstzeit bestimmt sich nach Anhang C dieser Anlage. 1 Arbeitszeit gewertete Stunde, die an einem Feiertag ge- v.h. des Stundenentgelts ihrer jeweiligen Entgeltgruppe nach Anhang C dieser Anlage. 2 Im Übrigen werden geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft (6) 1 Das Bereitschaftsdienstentgelt wird gezahlt, es sei denn, dass ein Freizeitausgleich zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich ist oder eine entsprechende Regelung in einer Betriebsoder einvernehmlichen Dienstvereinbarung getroffen wird oder der Mitarbeiter dem Freizeitausgleich zustimmt. 2 In diesem Fall kann anstelle der Auszahlung 20 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

21 1 und 3 gewertete Arbeitszeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). 3 keit zum Freizeitausgleich nach Satz 2 umfasst auch Arbeitszeit. 4 Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden ten Zulagen fortgezahlt. Nach Ablauf der drei Monate wird das Bereitschaftsdienstentgelt am Zahltag des fol- (7) 1 Abs. 3 in Freizeit abgegolten werden. 2 Dabei entspricht eine Stunde Bereitschaftsdienst a) nach Absatz 1 aa) in der Stufe I 37 Minuten, bb) in der Stufe II 46 Minuten und c) bei Feiertagsarbeit nach 8 Bereitschaftszeiten (1) 1 Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich der Mitarbeiter am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Dienstgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2 - gewertet (faktorisiert). b) Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regel- wiesen. c) Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach 2 Abs. 1 nicht überschreiten. d) Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschafts zeiten überschreiten. 3 Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorü- Bereitschaftszeiten anfallen. (2) Die Anwendung des Absatzes 1 bedarf einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung. Anmerkung zu 8: Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit. (1) 1 Durch Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. 2 Soweit ein Arbeitszeitkorridor ( 2 Abs. 6) oder eine Rahmenzeit ( 2 Abs. 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten. (2) 1 In der Dienstvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto in der ganzen Einrichtung oder Teilen davon eingerichtet wird. 2 Alle Mitarbeiter der Einrichtungsteile, für die ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst. (3) 1 wendung des nach 2 Abs. 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach 6 Abs. 1 Satz nach 6 Abs. 1 Satz 4 gebucht werden. 2 Weitere Kon- - freigegeben werden. 3 Der Mitarbeiter entscheidet für einen in der Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden. (4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 21

22 (Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein. - Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraums anfallen dürfen; b) nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch den Mitarbeiter; c) die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (z.b. an so genannten Brückentagen) vorzusehen; d) die Folgen, wenn der Dienstgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich kurzfristig widerruft. (6) 1 Der Dienstgeber kann mit dem Mitarbeiter die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren. 2 In diesem zur Insolvenzsicherung zu treffen. (1) 1 Mit Mitarbeitern soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. 2 Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. 3 Sie kann tigung zu stellen. 4 Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Dienstgeber im Rahmen der dienstlichen bzw. lichen Situation Mitarbeiters nach Satz 1 Rechnung zu tragen. (2) Mitarbeiter, die in anderen als den in Absatz 1 ge- rung zu gelangen. zeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der zugt berücksichtigt werden. Anmerkung zu den 2 bis 10: Bei Inkrafttreten dieser Anlage bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt. 11 Eingruppierung Die Eingruppierung der Mitarbeiter im Sinne des 1 D dieser Anlage. (1) 1 gelt. 2 in die er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe. (2) Die Mitarbeiter erhalten Entgelt nach Anhang A und B dieser Anlage. eingruppiert sind, erhalten zuzüglich zu dem Tabellen- (4) Mitarbeiter, denen die Leitung einer Station übertragen worden ist, erhalten für die Dauer der Übertra- von monatlich 30 Euro, soweit diesen Mitarbeitern im 22 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

23 gleichen Zeitraum keine anderweitige Funktionszulage gezahlt wird. 1 Mitarbeiter, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 4 eingruppiert sind, erhalten zuzüglich zu dem Tabellen- ihrer jeweiligen Entgeltgruppe im Auszahlungsmonat. 2 Die Einmalzahlung nach Satz 1 wird mit dem Tabellenentgelt für den Monat Juli ausgezahlt. Anmerkung zu den Absätzen 3 und 5: lungen des Absatzes 3. 12a Berechnung und Auszahlung des Entgelts sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen - (1) Die Mitarbeiter im Sinne dieser Anlage erhalten den Bezügen für den Monat Januar 2011 ausgezahlt wird. (2) 1 Ein Anspruch auf die Zahlung nach Absatz 1 besteht, wenn der Mitarbeiter an mindestens einem Tag laubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall) hat; dies gilt auch für Kalendermonate, in denen nur wegen der Krankengeldzuschuss nicht bezahlt wird. 2 Die Zahlung wird auch geleistet, wenn der Mitarbeiter wegen Be- ten hat. (3) 1 - ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit eines 2 - zeitpunkt nach Absatz 1. (4) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. (1) 1 2 Die Abweichungen von Satz 1 sind in 13a geregelt. (2) 1 Bei Einstellung werden die Mitarbeiter der Stufe 1 vorliegt. 2 ge Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt er über eine ein- erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3 Unab- gen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vor- Anmerkung zu Absatz 2: Ein Praktikum nach Abschnitt D der Anlage 7 zu den erfahrung. (2a) Wird der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss an a) wenn sein bisheriges Entgelt nach dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, das Entgelt der Stufe, das er beim Fortbestehen des - b) wenn sein bisheriges Entgelt in Abweichung von den Vorschriften dieser Anlage oder einer entsprechenden Reglung bemessen war, das Entgelt der Stufe, das er am Einstellungstag von seinem bisherigen Dienstgeber erhalten würde, wenn sein Entgelt ab dem Zeitpunkt, seitdem er ununterbrochen im Geltungsbe- KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 23

24 oder einer entsprechenden Regelung bemessen wor- Anmerkung zu Absatz 2a: in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist Ein unmittelbarer Anschluss liegt nicht vor, wenn - bestand. 2 - Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen anderen 3 Von der Voraussetzung des unmittelbaren Anschlusses kann abgewichen werden, wenn der Zeitraum zwischen dem Ende des bisherigen Dienstver- ses ein Jahr nicht übersteigt. (3) Die Abweichungen von Satz 1 sind in 13a geregelt. (4) 1 Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. 2 Einstellungen erfolgen in der Stufe 2 (Eingangsstufe). 3 Die angegangenen Stufe erreicht; 14 Abs. 2 bleibt unberührt. 13a Besondere Stufenregelung (1) Abweichend von 13 Abs. 1 Satz 1 ist Eingangsstufe a) in den Entgeltgruppen 9 und 11 die Stufe 4 bei - Kr. 11 mit Aufstieg nach Kr. 12, - Kr. 8 mit Aufstieg nach Kr. 9, - Kr. 7 mit Aufstieg nach Kr. 8 (9 b), b) in den Entgeltgruppen 7 und 9 bis 12 die Stufe 3 - Kr. 12 mit Aufstieg nach Kr. 13, - Kr. 10 mit Aufstieg nach Kr. 11, - Kr. 9 mit Aufstieg nach Kr. 10, - Kr. 6 mit Aufstieg nach Kr. 7, - Kr. 7 ohne Aufstieg, - Kr. 6 ohne Aufstieg, entsprechend und weiterem Aufstieg nach Kr. 6, (2) Abweichend von 13 Abs. 1 Satz 1 ist Endstufe - Kr. 10 mit Aufstieg nach Kr. 11, - Kr. 9 mit Aufstieg nach Kr. 10, - Kr. 6 mit Aufstieg nach Kr. 7, - Kr. 7 ohne Aufstieg, - Kr. 6 ohne Aufstieg, keiten entsprechend Kr 2 ohne Aufstieg. (3) Abweichend von 13 Abs. 3 Satz 1 gelten für die a) in der Entgeltgruppe 12 wird die Stufe 4 nach zwei tungsgruppe Kr. 12 mit Aufstieg nach Kr. 13, b) in der Entgeltgruppe 11 wird die Stufe 4 nach zwei tungsgruppe Kr. 10 mit Aufstieg nach Kr. 11, c) in der Entgeltgruppe 10 wird die Stufe 4 nach zwei tungsgruppe Kr. 9 mit Aufstieg nach Kr. 10, d) in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 6 nach zwei Vergütungsgruppe Kr. 8 mit Aufstieg nach Kr. 9, 24 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

25 Vergütungsgruppe Kr. 7 mit Aufstieg nach Kr. 8, f) in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 nach fünf Jahren - pen Kr. 6 mit Aufstieg nach Kr. 7, Kr. 7 ohne Aufstieg, Vergütungsgruppen Kr. 6 ohne Aufstieg erreicht. 14 Allgemeine Regelungen zu den Stufen (1) Die Mitarbeiter erhalten vom Beginn des Monats an, gelt nach der neuen Stufe. (2) 1 Bei Leistungen des Mitarbeiters, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. 2 Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stu- 3 - vorliegen. 4 Für die Beratung von schriftlich begründeten nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kommission zu- Die Mitglieder der betrieblichen Kommission arbeitervertretung benannt; sie müssen der Einrichtung 6 Der Dienstgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll. Anmerkung zu Absatz 2: 1 und der leistungsbezogene Stufenaufstieg bestehen un- Zielen. 2 Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbesondere die Anliegen der Personalentwicklung Anmerkung zu Absatz 2 Satz 2: Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Anmerkung zu Absatz 2 Satz 6: Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Entscheidung über die leistungsbezogene Stufenzuordnung (3) 1 a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, der Anlage 1 zu den AVR bis zu 26 Wochen, c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs, d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Dienstgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat, e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr, f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer 2 Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und El- den aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. 3 Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. 4 Zeiten, in denen Mitarbeiter mit einer ren, werden voll angerechnet. (4) 1 werden die Mitarbeiter derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. 2 schiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 30 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. weniger als 60 Euro terschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 30 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. 60 Euro (Entgeltgrup- KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

26 3 - schen liegende Entgeltgruppe nach Satz 1 zu berechnen; bellenentgelt und das Tabellenentgelt der Entgeltgrup- wird. 4 Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist der Stufe zuzuordnen. 6 das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder - Anmerkung zu Absatz 4 Satz 2: passungen teil. 1 Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von quali- im Einzelfall, abweichend von dem sich aus der nach 13, 13a und 14 Abs. 4 ergebenden Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelt, ein um 2 Haben Mitarbeiter bereits die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein bis zu heres Entgelt gezahlt werden. 3 Im Übrigen bleibt 14 unberührt. (1) 1 lung soll dazu beitragen, die caritativen Dienstleistungen zu verbessern. 2 Zugleich sollen Motivation, Eigenver- 3 Die Kinder-, Sozial- und Familienkomponente soll dazu beitragen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu (2) 1 - rung mit der Mitarbeitervertretung nach 38 MAVO eingeführt werden. 2 Kommt eine Dienstvereinbarung (3) 1 komponente zur Verfügung stehende Gesamtvolumen - tungsbereich dieser Anlage fallenden Mitarbeiter des jeweiligen Dienstgebers. 2 Das zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; der Leistungsentgelte. Anmerkung zu Absatz 3 Satz 1: Entgelt im Krankheitsfall und bei Urlaub, soweit diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden sind; nicht einbezogen sind dagegen insbeson- zahlungen, Jahressonderzahlungen, Leistungsentgelte, Entgelte der Mitarbeiter im Sinne des 3 Abs. (g) des Allgemeinen Teils zu den AVR. 2 - Anmerkung zu Abs. 3 Ab dem Jahr 2012 strebt die Arbeitsrechtliche Kommis- (4) 1 Kommt eine Dienstvereinbarung zum Leistungs- men mit dem Entgelt für den Monat Januar des Folge- 2 In den ersten 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Anlage wird das Leistungsentgelt nach Absatz 3 monatlich ausgezahlt. 3 Eine Dienstvereinbarung ist für diesen Zeitraum ausgeschlossen. 26 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

27 a) Geltungsbereich (z.b. für Auszubildende, Zivildienstleistende); b) Regelung zu Entgeltausfallzeiten (z.b. Krankheit, Eltern zeit); c) Kündigungsregelung; d) Aufgaben und Einsetzung einer betrieblichen Kom- Mitarbeitervertretung besetzt wird; e) Entscheidung für ein System zur Leistungsermittlung, oder systematischen Leistungsbewertungen oder einer Kombination von beiden; f) Festlegung von Kriterien für die Zielauswahl bzw. Kategorien für die Leistungsbewertung; g) Durchführungsbestimmungen für das Leistungs ermittlungsverfahren; h) Regelungen zur Leistungsfeststellung nur durch Führungskraft oder durch Führungskraft und Mitarbeiter (wer beurteilt bzw. vereinbart mit wem Ziele?, Zu- i) Bewertungsrichtlinien zur Transformation der Leistungen in ein Punktesystem; oder Abteilungen); nicht in dieser Anlage geregelt; l) Regelungen zu Dokumentation (die Leistungsergebnisse werden nicht in die Personalakte übernommen); n) Regelungen für freigestellte Mitglieder der Mitarbeitervertretung; o) Regelungen zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen (eine Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Ge- - nicht durch die Teilnahme an einer Zielvereinbarung schlossen). (6) Kommt eine Dienstvereinbarung zu einer Sozialkomponente zu Stande, kann diese insbesondere folgende In- a) Geltungsbereich (z.b. für Auszubildende, Zivildienstleistende); b) Regelung zu Entgeltausfallzeiten (z.b. Krankheit, Elternzeit); c) Kündigungsregelung; d) Aufgaben und Einsetzung einer betrieblichen Kom- Mitarbeitervertretung besetzt wird; e) Entscheidung für ein System zur Sozialkomponente; f) Festlegung von Kriterien für die Sozialkomponente; nicht in dieser Anlage geregelt. stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. (2) 1 den Entgeltgruppen 1 bis 8 90 v.h., in den Entgeltgrup- 60 v.h. des der Mitarbeiters in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zu- (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- 2 Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. 3 Bei Mitarbei- gonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums 4 - tigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit. Anmerkung zu Absatz 2: 1 Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch 2 Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. 3 Zeit- KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 27

28 bleiben hierbei unberücksichtigt. 4 Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie in dem Teil des Lan- (4) 1 Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts haben. 2 Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, 1. für die Mitarbeiter kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und men haben, 1 MuSchG, c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat; 2. in denen Mitarbeitern Krankengeldzuschuss gezahlt Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist. 1 Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. 2 Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden. (6) 1 Mitarbeiter erhalten die Jahressonderzahlung auch endet Dezember geendet hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums nach 16 Abs. 2 der letzte volle Kalen- Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung nur legten Zulagen sind. leisten und denen die Zulage nach 6 Abs. 4 Satz 1 oder gende Monate und Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub. - durch Dienstvereinbarung geregelt werden. (3) 1 Mitarbeiter erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Kalenderjahr. 2 Nachtarbeitsstunden, die Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. (4) 1 Bei Anwendung des Absatzes 3 werden nur die im - lich geleisteten Nachtarbeitsstunden berücksichtigt. 1 satz 3 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend - zen. 2 Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der 28 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

29 Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entspre- Unterabs. 2 Satz 1 und Unterabs. 4 der Anlage 14 zu den AVR zu ermitteln. (6) 1 Zusatzurlaub nach dieser Anlage und sonstigen Be- bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr ge- 2 Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamtur- bei Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit 36 Tage, nicht überschreiten. 3 bensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 1 der Anlage 14 zu den AVR gilt entsprechend. (7) Im Übrigen gelten die 1-3 der Anlage 14 zu den AVR mit Ausnahme von 1 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 1 entsprechend. Anmerkung zu den Absätzen 1 und 3: 1. 1 zen 1 und 2 bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 2 - arbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub - 2. Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach Absatz 3 bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. (1) 1 - werden. 2 3 Die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt. (2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 vor Übertragung vom Dienstgeber ausdrücklich als Führungspositionen auf Probe bezeichnet worden sind. (3) 1 Dienstgeber, kann der Mitarbeiter vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 genannten Gesamtdauer übertragen werden. 2 Der Mitarbeiter wird für terschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach gruppierung nach 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergebenden 3 Nach Fristablauf endet die Erprobung. 4 tigkeit. (1) 1 - den. 2 von acht Jahren, 3 Zeiten in einer Führungsposition nach Buchstabe a bei 4 Die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit ( 7 Abs. 4 des Allgemeinen Teils zu den AVR) und die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt. (2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 vor Übertragung vom Dienstgeber ausdrücklich als Führungspositionen auf Zeit bezeichnet worden sind. (3) 1 Dienstgeber, kann der Mitarbeiter vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Absatz 1 genannten Fristen übertragen werden. 2 Der Mitarbeiter wird für die KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 29

30 des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich ergebenden Tabellenentgelt, zuzüglich eines Zuschlags bellenentgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen nach 14 Abs. 4 Satz 1 und 2. 3 der Mit arbeiter eine der bisherigen Eingruppierung ent- 30 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

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32 32 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

33 Abweichend von 12 Abs. 2 erhalten die Mitarbeiter im Aufstieg nach Kr. 6 - in der Stufe 2 den Tabellenwert der Stufe 3, - in der Stufe 3 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 3, - in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4, 9b Stufe 3, - in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 4, - in der Stufe 1 den Tabellenwert der Stufe 2, - in der Stufe 2 den Tabellenwert der Stufe 3, - in der Stufe 3 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 3, - in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4, 9b Stufe 3, - in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 4, - in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4, - in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 6, - in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4, - in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 6, - in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4, den Vergütungsgruppen Kr. 2 mit Aufstieg nach Kr. 3 und weiterem Aufstieg nach Kr. 4 sowie Kr. 3 mit Aufstieg nach Kr. 4 - in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 4, - in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 6. KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 33

34 34 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

35 - KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

36 36 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

37 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 37

38 Anhang D zur Anlage 31: Vergütungsgruppe Kr Vergütungsgruppe Kr 2 1, 1a, , 1a, , 7 4 gruppe Kr 1 Ziffer 1 Vergütungsgruppe Kr Ziffer fer 1, 14 2 Vergütungsgruppe Kr Ziffer Ziffer 2 5 Vergütungsgruppe Kr stations übergreifend und verantwortlich eingesetzt sind 3 oder rend der Operation zur Bedienung der Maschine herangezogen werden oder oder (d) dem Arzt in erheblichem Umfange bei Herzkatheterisierungen, Dilatationen oder Angiographien unmittelbar assistieren oder - oder 4-38 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

39 gütungsgruppe Kr 4 Ziffer 3 1, Operationstechnische Assistenten 6 Operationstechnische Assistenten mit entsprechender Vergütungsgruppe Kr 5a 1-2 bis 3 (entfallen) 4 gern der Vergütungsgruppe Kr 6 Ziffer 6 bestellt sind 1, ausdrückliche Anordnung als Leitung einer Organisationseinheit bestellt sind 1,2 7 Leitung einer Organisationseinheit der Vergütungsgruppe Kr 6 Ziffer 19 bestellt sind 1,8 9 3 Vergütungsgruppe Kr 6 1reich abgeschlossener Weiterbildung und mit entspre- 1, 3, einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen 1, 3 5 alpsychiatrischer Zusatzausbildung und entsprechen- 6 1, 11, 12 7 rend der Operation zur Bedienung der Maschine herangezogen werden oder oder 8 - ser Ziffer 4 (c) in besonderen Behandlungs- und Untersuchungs- - oder (d) dem Operationsdienst vorstehen oder KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 39

40 stellt sind 6 10 pen oder abgegrenzte Funktionsbereiche durch aus- 1, 6, 12, dienst vorstehen und denen mindestens acht Mitar- stellt sind 6 13 dienst vorstehen und denen mindestens 36 Mitarbei- stellt sind 6 14 gütungsgruppe Kr 7 Ziffern 3 bis 4 bestellt sind 1,8 15 1, 8 16 gern der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffer 2 bestellt sind ausdrückliche Anordnung als Leitung einer Organisationseinheit bestellt sind und denen mindestens 1,2,6 20 Leitung einer Organisationseinheit der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffer 17 bestellt sind 1,8 21 Kr 7 Ziffer 16 bestellt sind gruppe Kr 7 Ziffer 23 bestellt sind Operationstechnische Assistenten 26 Vergütungsgruppe Kr KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

41 3 6 3a stellt 1, 3, 6 sind 5 1, 6, 11, pen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insge- - 6, 12, gütungsgruppe 8 Ziffer 2 bis 3 bestellt sind 8 11 gern der Vergütungsgruppen Kr 8 Ziffer 6 oder Kr bis 14 (entfallen) 15 Ziffer ausdrückliche Anordnung als Leitung einer Organis- dig unterstellt 1, 2, 6 sind 18 Ziffer 13 bestellt sind 8 19 bis 21 (entfallen) 22 rung in der jeweiligen Ziffer 23 kliniken (Abteilungen für Geburtshilfe) tungsgruppe Kr 8 Ziffer 18 bestellt sind 8 26 bis 28 (entfallen) Vergütungsgruppe Kr 8 1 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 41

42 jeweiligen Ziffer 2-6 2a 6 3 sind 3,6 4 pen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insge- - 6, 12, ,20 7 gütungsgruppe Kr 9 Ziffern 2 bis 3 bestellt sind 8 8 gern der Vergütungsgruppen Kr 9 Ziffer 7 und Kr 9 Ziffer 6 bzw. Kr 10 Ziffer 3 bestellt sind reich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen - 17, 22, 29, reich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen - - 8, 17, 22, 29, 30 sind Kr 9 Ziffer 12 bestellt sind , 22, , 19, 22, 24 Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffer 13 bestellt sind 17 rung in der jeweiligen Ziffer 18 niken (Abteilungen für Geburtshilfe) mit Hebammen- - 6, KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

43 19a , 22, tungsgruppe Kr 9 Ziffer 14a bestellt 8,18, 22, 24 sind Vergütungsgruppe Kr 9 1 Ziffer 2-6 2a drückliche Anordnung unterstellt sind 6 3 3, 6 4 pen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insge- - 6, 12, , ,20 7-6, Ziffer 4 bzw. Kr 11 Ziffer 2 bestellt sind 8 9 abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Un- - 22, 26, 29, reich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen - - 8, 17, 22, 29, 30 sind 11 Ziffer ,24,28 13a Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsalten- - 8, 19,22, 24 bestellt sind KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 43

44 14 rung in der jeweiligen Ziffer 14a , 24, 27 Vergütungsgruppe Kr 10 1 Ziffer 15 niken (Abteilungen für Geburtshilfe) mit Hebammen- (6, 23) 2 gruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit - 6, 12, , 20, , , 20 6 gern der Vergütungsgruppen Kr 11 Ziffer 4 und Kr 11 Ziffer 3 bzw. Kr 12 Ziffer 2 bestellt sind 8 7 abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Un , 26, 29, 30 7a reich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen - - 8, 17, 22, 29, 30 Ziffer 6 bestellt sind 8 8a , 24, 28-9 rung in diesen Ziffern Vergütungsgruppe Kr 11 1 Ziffer 2 44 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

45 - 6, 20, , ,20 5 gern der Vergütungsgruppen Kr 12 Ziffer 4 und Kr 12 Ziffer 3 bzw. Kr 13 Ziffer 2 bestellt sind 8 6 abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Un- - 22, 26, 29, 30 7 Vergütungsgruppe Kr 12 1 ligen Ziffer 2 6, 20, , , 20 5 gern der Vergütungsgruppen Kr 13 Ziffer 3 bzw. Kr 14 Ziffer 2 bestellt sind 8 Vergütungsgruppe Kr 13 1 jeweiligen Ziffer Die nachstehenden Anmerkungen sind bei der Eingruppierung der Mitarbeiter zu beachten. I II keitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der An- III IV - - KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

46 V ungsaufstieg vorsehen, gelten jeweils auch die Anmerkungen zu der in Bezug genommenen Ziffer der erfolgt. *** 1 überwiegend bei (a) an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z.b. Tuberkulose- Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind, (b) Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen, (c) Kranken in geriatrischen Abteilungen bzw. Stationen, Patienten, (e) Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark, (f) an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten, (g) Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden, eine monatliche Zulage von 46,02 Euro. 7, die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensiv- - (2) 1 oder eingesetzt sind, erhalten die Zulage nach Abs. 1 oder 1a ebenfalls, wenn alle ihnen durch ausdrückliche spruch auf eine Zulage nach Abs. 1 oder 1a haben. 2 - dige Vertretung einer in Satz 1 genannten Anspruchsberechtigten bestellt sind. (3) 1 schwerbrandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen durch die Zentralstelle für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der beit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg Schwerbrandverletzte vermittelt werden, ausüben, erhalten eine Zulage von 10 v.h. der Stundenvergütung der Stufe 3 der Entgeltgruppe keit. 2 Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallen- Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der regel- entsprechende Sonderregelungen) zu teilen. 3Eine nach Abs. 1, 1a oder 2 zustehende Zulage vermindert sich um den Betrag, der in demselben Kalendermonat nach Satz 1 zusteht dienst in einer Organisationseinheit vorstehen. 2 Es handelt sich um das sachliche Vorstehen. 46 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

47 3 1 Einheiten für Intensivmedizin sind Stationen für Intensivbehandlungen und Intensivüberwachung. 2 behandlung und Intensivüberwachung eingerichtet sind. 4 staatlichen Erlaubnis. 5 Als Blutzentralen gelten Einrichtungen, in denen Blut abgenommen, konserviert und verteilt wird. 6 Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstell- Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind, - unterstellt oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in ei- - - Berücksichtigung von Stellen, auf die Schüler angerechnet werden, gilt Buchstabe a. 7 merkmales liegt vor, wenn der Kurs mindestens 110 theoretische Unterrichtsstunden umfasst (z.b. Schwesternhelferinnen-Kurs) Die Weiterbildung setzt voraus, dass mindestens 720 oretischer und praktischer Unterricht bei Vollzeitausbildung innerhalb eines Jahres und bei berufsbegleitender Ausbildung innerhalb von zwei Jahren - Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Durchführung der Weiterbildungen nach den entsprechenden DKG-Empfehlungen anerkannt worden ist, vermittelt werden hen. Es handelt sich um das sachliche Vorstehen. 2 In gemeinen eine Abteilung der Station in allgemeinen gedienst einer Gruppe vorstehen. Es handelt sich um das sachliche Vorstehen. 13 ger weitere Personen unterstellt sind In dieser Vergütungsgruppe ist eingruppiert, wer - Deutschen Caritasverband anerkannte vergleichbare Ausbildung hat. 2 Die vergleichbare Ausbildung den umfassen. 15 merkmals liegt nur dann vor, wenn sie durch einen zwei Jahren berufsbegleitend vermittelt wird. KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 47

48 16 nen auch sonstige Mitarbeiter unterstellt sind, gelten gesetzt sind dies setzt voraus, dass ihnen gegenüber kein weiterer gedienstes weisungsbefugt ist In dieser Vergütungsgruppe ist eingruppiert, wer reich abgeschlossen hat. 2 Die Weiterbildung setzt voraus, dass mindestens 2000 Stunden zu mindestens nerhalb von zwei Jahren und bei berufsbegleitender vermittelt werden. 3 In dieser Vergütungsgruppe ist ebenfalls eingruppiert, wer vor dem 31. Dezember dienstleitung mit einer geringeren Anzahl an theoretischen Unterrichtsstunden begonnen hat In dieser Vergütungsgruppe ist eingruppiert, wer schlossen hat. 2 Die Weiterbildung setzt voraus, dass terrichtsminuten theoretischer Unterricht innerhalb von zwei Jahren und bei berufsbegleitender Ausbil- werden. 3 In dieser Vergütungsgruppe ist ebenfalls eingruppiert, wer vor dem 31. Dezember 1990 eine - geringeren Anzahl an theoretischen Unterrichtsstunden begonnen hat setzt voraus, dass ihnen gegenüber kein(e) weitere(r) dienstes weisungsbefugt sind tung haben; dies setzt voraus, dass ihnen gegenüber gegesetzes). 27 menschule allein oder gemeinsam mit einem Arzt leiten ( 6 Abs. 2 Nr. 1 des Hebammengesetzes). 28 oder als Mitglied der Schulleitung leiten In dieser Vergütungsgruppe sind auch Diplom-Me KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

49 2 Sie erhalten eine Vergütungsgruppenzulage zwischen ihrer - 30 am 1. Januar 1992 zu demselben Dienstgeber fortbesteht, und deren Eingruppierung von der Zeit einer zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu be- Anhang E zur Anlage 31: 1 Zweck dieser Regelung ist es, zum einen sicherzustellen, dass der einzelne Mitarbeiter nach der Überleitung in die Anlage 31 zu den AVR durch diese Überleitung keine geringere Vergleichsjahresvergütung hat. 2Zum anderen soll erreicht werden, dass die Einrichtung bei Anwendung der Anlagen 30 bis 33 zu den AVR durch forderungsklausel). (1) Diese Übergangs- und Besitzstandsregelung gilt für alle Mitarbeiter im Sinne des 1 der Anlage 31 zu den AVR, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 31 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regional- das am Tag des Inkrafttretens der Anlage 31 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission im Geltungsbereich der AVR fortbesteht, für die Dauer des (2) 1 trages. 2 Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind 1 den so in das neue System übergeleitet, als ob sie seit dem Zeitpunkt, seit dem sie ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Bereich der katholischen Kir- 2 Dabei wird der Mitarbeiter der Anlage 1 zu den AVR so übergeleitet, dass die erreich- 3 Die sich hieraus ergebende (Jahres-)zahl wird nachfolgend um die seit dem letzten Stufenaufstieg zurückgelegte Zeit 31 zu den AVR festgelegt. 3 Besitzstandsregelung (1) Mitarbeiter, deren bisherige Vergütung (Vergleichsvergütung) das ihnen am Tag des Inkrafttretens der Anlage 31 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission zustehende Entgelt übersteigt, erhalten eine Besitzstandszulage. (2) 1 Die monatliche Besitzstandszulage wird als Unterschiedsbetrag zwischen der Vergleichsjahresvergütung (Abs. 3) und dem Jahresentgelt (Abs.4), jeweils geteilt durch 12, errechnet. 2 Bei der Vergleichsberechnung sind die neuen Werte aus der zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Anlage 31 zu den AVR von der Regionalkommission festgelegte Vergütungstabelle zugrunde zu legen. (3) 1 Die Vergleichsjahresvergütung errechnet sich als das 12-fache der am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 31 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission zustehenden Mo- Anlage 14 zu den AVR und der Weihnachtszuwen- 2 - (4) 1 Das Jahresentgelt errechnet sich als das 12-fache des am Tag des Inkrafttretens der Anlage 31 zu den AVR KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 49

50 durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission zustehenden Monatsentgelts zuzüglich des Leistungsent- ressonderzahlung gem. 16 der Anlage 31 zu den AVR. 2 AVR i.v.m Anhang A der Anlage 31 zu den AVR und - III 10 der Anlage 14 zu den AVR, ist die Monatsvergütung so zu berechnen, als ob der Mitarbeiter im Monat nach dem Inkrafttreten der Anlage 31 zu den AVR durch tigkeit im selben Umfang wie vor der Beurlaubung bzw. (6) 1 Verringert sich nach dem Tag des Inkrafttretens der Anlage 31 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen beitszeit des Mitarbeiters, reduziert sich seine Besitz- - 2 einer Verringerung der Arbeitszeit diese wieder, so lebt (7) 1 Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile gem. Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR, die in die Berechnung der Besitzstandszulage nach Abs. 2 und Abs. fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gezahlt wird oder 3 oder 4 BKGG gezahlt würde. 2 Mit dem Wegfall der Vorraussetzungen reduziert sich die Besitzstandszulage entsprechend. (1) Soweit bei einem Vergleich der Gesamtpersonalkosten vor und nach der Überleitung umstellungsbedingte Mehrkosten von mehr als 3 v.h. entstehen, kann die - (2) Die Gesamtpersonalkosten errechnen sich aus den Bruttopersonalkosten der Mitarbeiter der Einrichtung und den Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung. (3) 1 lich die Steigerungen der Gesamtpersonalkosten der Einrichtung zu berücksichtigen, die unmittelbar durch Überleitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in die Anlagen 30 bis 33 zu den AVR entstehen. 2 Mehrkosten, die durch Neueinstellungen von Mitarbeiterinnen bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht in die Anlagen 30 bis 33 zu den AVR überführt wurden (Stu- Kinderzulagen oder andere Zulagen), entstehen, bleiben bei der Ermittlung der Mehrkosten unberücksichtigt. 3 Administrative Mehrkosten, die durch die Überleitung entstehen, bleiben ebenfalls unberücksichtigt. (4) Macht der Dienstgeber von der Anwendung der sitzstandszulage der Bestandsmitarbeiter für die Dauer 1 Die Entscheidung über die Anwendung der Über Die Entscheidung ist ferner einem Ausschuss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission anzuzeigen. 3 Dazu sind die vergleichenden Gesamtpersonalkostenberechnungen vorzulegen. 4 Der Ausschuss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission führt eine reine Missbrauchskontrolle durch. - - KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

51 - Kraft. standteile, der Anlagen 17 und 17a zu den AVR, Mainz, den 21. Oktober 2010 Der Vorsitzende der Bundeskommission Vorstehenden Beschluss der Bundeskommission der Arbeits rechtlichen Kommission setze ich für das Bistum Hildesheim in Kraft. Hildesheim, den L.S. Bischof von Hildesheim TEIL 3 Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kom- 1. In den AVR wird folgende neue Anlage 32 eingefügt: Anlage 32: dienst in sonstigen Einrichtungen richtungen, c) sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die wenn die Behandlung durch nicht in den Einrichtungen sundheit, der Erziehung, der Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge und Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, gen Personen dienen, auch wenn diese Einrichtungen nen dienen, oder in Geltungsbereich der Anlage 31 erfasst werden. (2) 1 Soweit für diese Mitarbeiter nachfolgend nichts ande- Teils und der Anlagen der AVR Anwendung. 2 Die 2a, 9a und 12 des Allgemeinen Teils, die Abschnitte I Abs. a, Ia, II, IIa, IIIB, IIIa, V, VII und XIV der Anlage 1, die (1) 1 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

52 2 ge Arbeitszeit für die Mitarbeiter im Gebiet der neuen burg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis - 3 zeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. (2) 1 - zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2 Abweichend von Satz raum zugrunde gelegt werden. (3) 1 Soweit es die dienstlichen oder betrieblichen Ver- ber und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt. 2 Kann die Freistellung nach Satz 1 aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb 3 beitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die Anmerkung zu Absatz 3 Satz 3: die Mitarbeiter, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. (4) Aus dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen kann auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung im Rahmen des 7 Abs. 1, 2 und des 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. Anmerkung zu Absatz 4: In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. licher oder betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, grund dienstvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- (6) 1 werden. 2 Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleis- nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (7) 1 Durch Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 Stunden eingeführt werden. 2 werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. Anmerkung zu 2: Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils gel- - Absatz 4 enthalten. (1) 1 Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende 2 Kann Mitarbeiter je Stunde 100 v.h. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jewei- gelttabelle. 3 Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchst. d bleibt unberührt. KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

53 (2) 1 plan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem ge- a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder zeit erbringen müssen. 2 nicht. 3 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt. (3) 1 arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2 Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen. (1) 1 Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem - - eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. 2 Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3 Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, chen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitab- innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. (3) Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeiter, die sich auf Arbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. (4) 1 Rufbereitschaft leisten Mitarbeiter, die sich auf An- Arbeitszeit an einer dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2 Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Mitarbeiter vom Dienstgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. Uhr. (6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbe- (7) Überstunden sind die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen triebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. (8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors barte Obergrenze hinaus, c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über - - ausgeglichen werden, angeordnet worden sind. (1) 1 Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anord- - (2) 1 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

54 im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hin- den überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschafts- a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B bis zu ins- - b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D bis zu - raum nicht. (3) 1 Im Rahmen des 7 ArbZG kann unter den Voraussetzungen a) einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle, leistung des Gesundheitsschutzes aufgrund einer Dienstvereinbarung von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden betragen. (4) 1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B eine - b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D eine - 1 bis 4 gilt 2 Abs. 2 Satz 1. (6) Mit Zustimmung des Mitarbeiters oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belangen kann hiervon abgewichen werden. (7) 1 Der Dienstgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, 2 - beitszeit von zehn Stunden ( 3 ArbZG) überschritten werden ( 7 ArbZG). (8) 2 Abs. 4 bleibt im Übrigen unberührt. (9) 1 Für Mitarbeiter in Einrichtungen und Heimen, die sorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge und Betreuung von obdachlosen, alten, hilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn diese - einzuhalten sind. 2 Einrichtungen, in denen die betreuten Personen nicht (Erholungsheime). (1) 1 - a) für Überstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v.h., b) für Nachtarbeit 20 v.h., d) bei Feiertagsarbeit KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

55 e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 3 zahlt. 4 Arbeitszeitkonto ( 9) eingerichtet ist und die dienstli- dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche. Anmerkung zu Absatz 1 Satz 1: Bei Überstunden richtet sich die Vergütung für die tat- - nach der Stufe 4. Anmerkung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d: 1 Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2 Falls kein Freizeitaus- des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden (2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach 2 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgeleg- der Mitarbeiter je Stunde 100 v.h. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe. Anmerkung zu Absatz 2: Mit dem Begriff Arbeitsstunden sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeitregelungen im Sinne der Anmerkung zu 2 anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden. (3) 1 le je Entgeltgruppe bezahlt. 2 Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des Stundenent- 3 für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4 Für die Ar- des Aufenthaltsortes im Sinne des 4 Abs. 4 wird die der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Über- 1 bezahlt. Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des 4 Abs. 4 telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die Absatz 1 bezahlt. 6 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach 9 7 Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. 8 Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7 liegt bei einer ununterbrochenen 9 In - Anmerkung zu Absatz 3: Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen. (4) 1 - monatlich. 2 schichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde. 1 ten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. 2 Mitar- eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde. KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

56 7 Bereitschaftsdienstentgelt (1) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit beitsleistungen wird die Zeit des Bereitschaftsdiens- Stufe Arbeitsleistung innerhalb Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B zugeteilt, wenn der Mitarbeiter mal dienstlich in Anspruch genommen wird. b) Entsprechend der Zahl der vom Mitarbeiter je Kalendermonat abgeleisteten Bereitschaftsdienste wird die Zahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat Bewertung als Arbeitszeit (2) Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die Mitarbeitervertretung. (3) 1 cke der Entgeltberechnung die Zeit des Bereitschafts- als Arbeitszeit bewertet. 2Leistet der Mitarbeiter in einem Kalendermonat mehr als acht Bereitschaftsdienste, wird die Zeit eines jeden über acht Bereitschaftsdienste v.h. als Arbeitszeit gewertet. Zwecke der Entgeltberechnung als Arbeitszeit gewertete Bereitschaftsdienstzeit bestimmt sich nach Anhang C dieser Anlage. zeit abgegolten werden. 8 Bereitschaftszeiten (1) 1 Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich der Mitarbeiter am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Dienstgeber bestimmten Stelle zur Verfügung hal- ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2 Für Mit- erheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten gewertet (faktorisiert). b) Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regel- wiesen. c) Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach 2 Abs. 1 nicht überschreiten. d) Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschafts zeiten überschreiten. 3 Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorüberge- schaftszeiten anfallen. (2) Die Anwendung des Absatzes 1 bedarf einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung. Anmerkung zu 8: Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit. KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

57 (1) 1 Durch Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. 2 Soweit ein Arbeitszeitkorridor ( 2 Abs. 6) oder eine Rahmenzeit ( 2 Abs. 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten. (2) 1 In der Dienstvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto in der ganzen Einrichtung oder Teilen davon eingerichtet wird. 2 Alle Mitarbeiter der Einrichtungsteile, für die ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst. (3) 1 wendung des nach 2 Abs. 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach 6 Abs. 1 Satz nach 6 Abs. 1 Satz 4 gebucht werden. 2 Weitere Kon- - freigegeben werden. 3 Der Mitarbeiter entscheidet für einen in der Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden. (4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch (Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein. - Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraums anfallen dürfen; b) nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch den Mitarbeiter; c) die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (z.b. an so genannten Brückentagen) vorzusehen; d) die Folgen, wenn der Dienstgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich kurzfristig widerruft. (6) 1 Der Dienstgeber kann mit dem Mitarbeiter die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren. 2 In diesem zur Insolvenzsicherung zu treffen. (1) 1 Mit Mitarbeitern soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder liche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. 2 bis zu fünf Jahre zu befristen. 3-4 Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Dienstgeber im - ters nach Satz 1 Rechnung zu tragen. (2) Mitarbeiter, die in anderen als den in Absatz 1 ge- rung zu gelangen. zeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der zugt berücksichtigt werden. Anmerkung zu den 2 bis 10: Bei Inkrafttreten dieser Anlage bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt. KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

58 11 Eingruppierung Die Eingruppierung der Mitarbeiter im Sinne des 1 keitsmerkmalen des Anhang D dieser Anlage, die Eingruppierung der Mitarbeiter im Sinne des 1 Absatz 1 des Anhang E dieser Anlage. (1) 1 gelt. 2 in die er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe. (2) Die Mitarbeiter erhalten Entgelt nach Anhang A und B dieser Anlage. 12a Berechnung und Auszahlung des Entgelts sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen - (1) Die Mitarbeiter im Sinne dieser Anlage erhalten eine gen für den Monat Januar 2011 ausgezahlt wird. (2) 1 Ein Anspruch auf die Zahlung nach Abs. 1 besteht, ligkeitsmonats Anspruch auf Entgelt (auch Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall) hat; dies gilt auch geldzuschuss nicht bezahlt wird. 2 Die Zahlung wird gungsverboten nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG (3) 1 - ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit eines 2 - zeitpunkt nach Absatz 1. (4) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. (1) 1 2 Die Abweichungen von Satz 1 sind in 13a geregelt. (2) 1 Bei Einstellung werden die Mitarbeiter der Stufe 1 vorliegt. 2 ge Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt er über eine ein- erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3 Unab- gen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vor- Anmerkung zu Absatz 2: Ein Praktikum nach Abschnitt D der Anlage 7 zu den erfahrung. (2a) Wird der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss an a) wenn sein bisheriges Entgelt nach dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, das Entgelt der Stufe, das er beim Fortbestehen des - b) wenn sein bisheriges Entgelt in Abweichung von den Vorschriften dieser Anlage oder einer entsprechenden Reglung bemessen war, das Entgelt der Stufe, das er am Einstellungstag von seinem bisherigen Dienstgeber erhalten würde, wenn sein Entgelt ab dem Zeitpunkt, seitdem er ununterbrochen im Geltungsbe- KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

59 oder einer entsprechenden Regelung bemessen wor- Anmerkung zu Absatz 2a: nem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist Ein unmittelbarer Anschluss liegt nicht vor, wenn zwi- - 2 Es ist - 3 Von der Voraussetzung des unmittelbaren Anschlusses kann abgewichen werden, wenn der Zeitraum zwischen dem (3) Die Abweichungen von Satz 1 sind in 13a geregelt. 13a Besondere Stufenregelung (1) Abweichend von 13 Abs. 1 Satz 1 ist Eingangsstufe (4) 1 Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. 2 Einstellungen erfolgen in der Stufe 2 (Eingangsstufe). 3 Die angegangenen Stufe erreicht; 14 Abs. 2 bleibt unberührt. keiten entsprechend - Kr. 11 mit Aufstieg nach Kr. 12, - Kr. 8 mit Aufstieg nach Kr. 9, - Kr. 7 mit Aufstieg nach Kr. 8 (9 b), b) in den Entgeltgruppen 7 und 9 bis 12 die Stufe 3 bei - Kr. 12 mit Aufstieg nach Kr. 13, - Kr. 10 mit Aufstieg nach Kr. 11, - Kr. 9 mit Aufstieg nach Kr. 10, - Kr. 6 mit Aufstieg nach Kr. 7, - Kr. 7 ohne Aufstieg, - Kr. 6 ohne Aufstieg, sprechend und weiterem Aufstieg nach Kr. 6, (2) Abweichend von 13 Abs. 1 Satz 1 ist Endstufe a) in den Entgeltgruppen 7 und 9 bis 11 - Kr. 10 mit Aufstieg nach Kr. 11, - Kr. 9 mit Aufstieg nach Kr. 10, - Kr. 6 mit Aufstieg nach Kr. 7, - Kr. 7 ohne Aufstieg, - Kr. 6 ohne Aufstieg, ten entsprechend Kr 2 ohne Aufstieg. (3) Abweichend von 13 Abs. 3 Satz 1 gelten für die a) in der Entgeltgruppe 12 wird die Stufe 4 nach zwei gruppe Kr. 12 mit Aufstieg nach Kr. 13, b) in der Entgeltgruppe 11 wird die Stufe 4 nach zwei gruppe Kr. 10 mit Aufstieg nach Kr. 11, KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

60 c) in der Entgeltgruppe 10 wird die Stufe 4 nach zwei gruppe Kr. 9 mit Aufstieg nach Kr. 10, d) in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 6 nach zwei Vergütungsgruppe Kr. 8 mit Aufstieg nach Kr. 9, Vergütungsgruppe Kr. 7 mit Aufstieg nach Kr. 8, f) in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 nach fünf Jahren - pen Kr. 6 mit Aufstieg nach Kr 7, Kr. 7 ohne Aufstieg, g) in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 (9b) nach fünf - gütungsgruppen Kr. 6 ohne Aufstieg erreicht. 14 Allgemeine Regelungen zu den Stufen (1) Die Mitarbeiter erhalten vom Beginn des Monats an, gelt nach der neuen Stufe. (2) 1 Bei Leistungen des Mitarbeiters, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. 2 Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stu- 3 - vorliegen. 4 Für die Beratung von schriftlich begründeten nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kommission zu- Die Mitglieder der betrieblichen Kommission arbeitervertretung benannt; sie müssen der Einrichtung 6 Der Dienstgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll. Anmerkung zu Absatz 2: 1 Die Instrumente der materiellen Leistungsanreize ( - lichen Zielen. 2 Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbesondere die Anliegen der Personalentwicklung. Anmerkung zu Absatz 2 Satz 2: Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Anmerkung zu Absatz 2 Satz 6: Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Entscheidung über die leistungsbezogene Stufenzuordnung. (3) 1 a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Anlage 1 zu den AVR bis zu 26 Wochen, c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs, d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Dienstgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat, e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr, 2 Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, lich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. 3 Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. 4 Zeiten, in denen Mitarbeiter mit einer kürzeren als der - voll angerechnet. 60 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

61 (4) 1 werden die Mitarbeiter derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. 2 betrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. weniger als 80 Euro in den der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschieds- geltgruppen 1 bis 8) bzw. 80 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 3 - piert, ist das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende Entgeltgruppe nach Satz 1 zu berechnen; Satz 2 gilt mit das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe abzustellen ist, in 4 Die Stufenlauf- Bei einer Eingruppierung in eine heren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. 6 Der - Garantiebetrags. Anmerkung zu Absatz 4 Satz 2: passungen teil. (1) 1 lung soll dazu beitragen, die caritativen Dienstleistungen zu verbessern. 2 Zugleich sollen Motivation, Eigenver- 3 Die Kinder-, Sozial- und Familienkomponente soll dazu beitragen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu (2) 1 - einbarung mit der Mitarbeitervertretung nach 38 MAVO eingeführt werden. 2 Kommt eine Dienstverein- (3) 1 komponente zur Verfügung stehende Gesamtvolumen - tungsbereich dieser Anlage fallenden Mitarbeiter des jeweiligen Dienstgebers. 2 Das zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; der Leistungsentgelte. Anmerkung zu Absatz 3 Satz 1: sowie Entgelt im Krankheitsfall und bei Urlaub, soweit diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden sind; nicht einbezogen sind dagegen gen, Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen, Leis- bestandteile und Entgelte der Mitarbeiter im Sinne des 3 Abs. (g) des Allgemeinen Teils zu den AVR. 2 Un- zogen werden. Anmerkung zu Abs. 3: Ab dem Jahr 2012 strebt die Arbeitsrechtliche Kommis- (4) 1 Kommt eine Dienstvereinbarung zum Leistungs- men mit dem Entgelt für den Monat Januar des Folge- 2 In den ersten 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Anlage wird das Leistungsentgelt nach Absatz 3 monatlich ausgezahlt. 3 Eine Dienstvereinbarung ist für diesen Zeitraum ausgeschlossen. a) Geltungsbereich (z.b. für Auszubildende, Zivildienstleistende); KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 61

62 b) Regelung zu Lohnausfallzeiten (z.b. Krankheit, Elternzeit); c) Kündigungsregelung; d) Aufgaben und Einsetzung einer betrieblichen Kom- Mitarbeitervertretung besetzt wird; e) Entscheidung für ein System zur Leistungsermittlung, oder systematischen Leistungsbewertungen oder einer Kombination von beiden; f) Festlegung von Kriterien für die Zielauswahl bzw. Kate gorien für die Leistungsbewertung; g) Durchführungsbestimmungen für das Leistungsermittlungsverfahren; h) Regelungen zur Leistungsfeststellung nur durch Führungskraft oder durch Führungskraft und Mitarbeiter (wer beurteilt bzw. vereinbart mit wem Ziele?, Zu- i) Bewertungsrichtlinien zur Transformation der Leistungen in ein Punktesystem; (z.b. Bildung von Teilbudgets nach Entgeltgruppen nicht in dieser Anlage geregelt; l) Regelungen zu Dokumentation (die Leistungsergebnisse werden nicht in die Personalakte übernommen); n) Regelungen für freigestellte Mitglieder der Mitarbeitervertretung; o) Regelungen zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen (eine Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Ge- - durch die Teilnahme an einer Zielvereinbarung bzw. (6) Kommt eine Dienstvereinbarung zu einer Sozialkomponente zu Stande, kann diese insbesondere folgen- a) Geltungsbereich (z.b. für Auszubildende, Zivildienstleistende); b) Regelung zu Entgeltausfallzeiten (Krankheit, Elternzeit); c) Kündigungsregelung; d) Aufgaben und Einsetzung einer betrieblichen Kom- Mitarbeitervertretung besetzt wird; e) Entscheidung für ein System zur Sozialkomponente; f) Festlegung von Kriterien für die Sozialkomponente; nicht in dieser Anlage geregelt. stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. (2) 1 des dem Mitarbeiter in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, 2 Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat Tag vor dem Beginn der Elternzeit Anmerkung zu Absatz 2: 1 Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch 2 Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. 3 Zeit- 62 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

63 bleiben hierbei unberücksichtigt. 4 Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie in dem Teil des Lan- (4) 1 Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts haben. 2 Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, 1. für die Mitarbeiter kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und men haben, Abs. 1 MuSchG, c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundes - elterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat; 2. in denen Mitarbeitern Krankengeldzuschuss gezahlt Kranken gelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist. 1 Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. 2 Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden. leisten und denen die Zulage nach 6 Abs. 4 Satz 1 oder gende Monate und einen Arbeitstag Zusatzurlaub. - durch Dienstvereinbarung geregelt werden. (3) 1 Mitarbeiter erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Kalenderjahr. 2 Nachtarbeitsstunden, die Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. (4) 1 Bei Anwendung des Absatzes 3 werden nur die im triebsüblich geleisteten Nachtarbeitsstunden berücksichtigt. 1 satz 3 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend - - kürzen. 2 Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entspre- 1, Unterabsatz 2 Satz 1 und Unterabsatz 4 der Anlage 14 zu den AVR zu ermitteln. KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 63

64 (6) 1 Zusatzurlaub nach dieser Anlage und sonstigen nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalen- 2 Erholungsurlaub und Zusatzurlaub Arbeitstage, bei Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit 36 Tage, nicht überschreiten. 3 Bei Mitarbeitern, - gen; 3 Abs. 4 Satz 1 der Anlage 14 zu den AVR gilt entsprechend. (7) Im Übrigen gelten die 1 bis 3 der Anlage 14 zu den AVR mit Ausnahme von 1 Abs. 6 Unterabsatz 2 Satz 1 entsprechend. Anmerkung zu den Absätzen 1 und 3: und 2 bemisst sich nach der abgeleisteten Schichtoder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 2 - eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeit- in den Grenzen des Abschnitt XII der Anlage 1 zu den 2. Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach Absatz 3 bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. (1) 1 - einbart werden. 2 Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine - 3 Die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt. (2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 vor Übertragung vom Dienstgeber ausdrücklich als Führungspositionen auf Probe bezeichnet worden sind. (3) 1 Dienstgeber, kann der Mitarbeiter vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 genannten Gesamtdauer übertragen werden. 2 Der Mitarbeiter wird für terschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach gruppierung nach 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergebenden 3 Nach Fristablauf endet die Erprobung. 4 (1) 1 - den. 2 - Jahren, - 3 Zeiten in einer Führungsposition nach Buchstabe a bei 4 Die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit ( 7 Abs. 4 des Allgemeinen Teils zu den AVR) und die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt. (2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe die vor Übertragung vom Dienstgeber ausdrücklich als Führungspositionen auf Zeit bezeichnet worden sind. (3) 1 Dienstgeber, kann der Mitarbeiter vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Absatz 1 genannten Fristen übertragen werden. 2 Dem Mitarbeiter wird für die Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten hergruppierung nach 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergeben- 64 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

65 v.h. des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion Abs. 4 Satz 1 und 2. 3 beiter eine der bisherigen Eingruppierung entsprechen- KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

66 66 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

67 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 67

68 Anmerkung zu Anhang A zur Anlage 32 Abweichend von 12 Abs. 2 erhalten die Mitarbeiter im nach Kr. 6 - in der Stufe 2 den Tabellenwert der Stufe 3 - in der Stufe 3 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 3, - in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4, 9b Stufe 3, - in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 4, - in der Stufe 1 den Tabellenwert der Stufe 2, - in der Stufe 2 den Tabellenwert der Stufe 3, - in der Stufe 3 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 3, - in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4, 9b Stufe 3, - in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 9b Stufe 4, - in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 6, - in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4, den Vergütungsgruppen Kr. 2 mit Aufstieg nach Kr. 3 und weiterem Aufstieg nach Kr. 4 sowie Kr. 3 mit Aufstieg nach Kr. 4 - in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 4, - in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 - in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4, - in der Stufe 6 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 6, - in der Stufe 4 den Tabellenwert der Entgeltgruppe 8 Stufe 4, 68 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

69 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 69

70 70 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

71 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 71

72 72 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

73 Anhang D zur Anlage 32: Einrichtungen Vergütungsgruppe Kr Vergütungsgruppe Kr 2 1 1,1a,14 2 1,1a,14 3 1,7 4- gruppe Kr 1 Ziffer 1 Vergütungsgruppe Kr Ziffer fer 1, 14 2 Vergütungsgruppe Kr Kr 3 Ziffer Vergütungsgruppe Kr 5 1 Ziffer stationsübergreifend und verantwortlich eingesetzt sind 3 oder rend der Operation zur Bedienung der Maschine herangezogen werden oder oder (d) dem Arzt in erheblichem Umfange bei Herzkatheterisierungen, Dilatationen oder Angiographien unmittelbar assistieren oder oder KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 73

74 4 gütungsgruppe Kr 4 Ziffer 3 1,9 5 - Operationstechnische Assistenten 6 Operationstechnische Assistenten mit entsprechender Vergütungsgruppe Kr 5a 1 - tigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis 4 2 bis 3 (entfallen) 4 gern der Vergütungsgruppe Kr 6 Ziffer 6 bestellt sind 1, ausdrückliche Anordnung als Leitung einer Organisationseinheit bestellt sind 1,2 7 Leitung einer Organisationseinheit der Vergütungsgruppe Kr 6 Ziffer 19 bestellt sind 1,8 8 Ziffer Vergütungsgruppe Kr 6 1 reich abgeschlossener Weiterbildung und mit ent- 1,3, ner Einheit für Intensivmedizin vorstehen 1,3 5 alpsychiatrischer Zusatzausbildung und entsprechen- 6 1, 11, 12 7 rend der Operation zur Bedienung der Maschine herangezogen werden oder oder 74 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

75 (c) in besonderen Behandlungs- und Untersuchungs- - oder (d) dem Operationsdienst vorstehen oder stellt sind 6 10 gruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche durch 1, 6, 12, dienst vorstehen und denen mindestens acht Mitar- stellt sind 6 13 dienst vorstehen und denen mindestens 36 Mitarbei- stellt sind 6 14 gütungsgruppe Kr 7 Ziffern 3 bis 4 bestellt sind 1, sind 1,8 16 gern der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffer 2 bestellt sind Ziffer 19 ausdrückliche Anordnung als Leitung einer Organisationseinheit bestellt sind und denen mindestens 1,2,6 20 Leitung einer Organisationseinheit der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffer 17 bestellt sind 1,8 21 Kr 7 Ziffer 16 bestellt sind gruppe Kr 7 Ziffer 23 bestellt sind KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

76 Operationstechnische Assistenten 26 Vergütungsgruppe Kr a stellt sind 1,3,6 5-1,6,11, stellt sind 6 8 gruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit - 6,12, gütungsgruppe 8 Ziffer 2 bis 3 bestellt sind 8 11 gern der Vergütungsgruppen Kr 8 Ziffer 6 oder Kr bis 14 (entfallen) 15 Ziffer ausdrückliche Anordnung als Leitung einer Organisationseinheit bestellt sind und denen mindestens - 1,2,6 18 Kr 8 Ziffer 13 bestellt sind 8 19 bis 21 (entfallen) 22 - rung in der jeweiligen Ziffer 23 kliniken (Abteilungen für Geburtshilfe) KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

77 25 - tungsgruppe Kr 8 Ziffer 18 bestellt sind 8 26 bis 28 (entfallen) Vergütungsgruppe Kr 8 1 jeweiligen Ziffer 2-6 2a 6 3 sind 3,6 4 pen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insge- - 6,12, ,20 7 gütungsgruppe Kr 9 Ziffern 2 bis 3 bestellt sind 8 8 gern der Vergütungsgruppen Kr 9 Ziffer 7 und Kr 9 Ziffer 6 bzw. Kr 10 Ziffer 3 bestellt sind reich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen - 17,22,29,30 11 reich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen - - sind 8,17,22,29,30 12 Ziffer Kr 9 Ziffer 12 bestellt sind ,22, gern der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffer 13 bestellt sind 8,19,22,24 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 77

78 17 rung in der jeweiligen Ziffer 18 enkliniken (Abteilungen für Geburtshilfe) mit Heb- sind 6, a ,22, a bestellt sind 8,18,22,24 Vergütungsgruppe Kr 9 1 Ziffer 2-6 2a drückliche Anordnung unterstellt sind 6 3 sind 3,6 4 pen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insge- - 6,12, ,21 6 6,20 7-6, Ziffer 4 bzw. Kr 11 Ziffer 2 bestellt sind 8 9 abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Un- - 22,26,29,30 10 reich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen - - 8,17,22, 29,30 sind 11 Ziffer 78 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

79 ,24,28 13a Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsalten- - bestellt sind 8,19,22,24 14 rung in der jeweiligen Ziffer 14a ,24,27 15 kliniken (Abteilungen für Geburtshilfe) mit Hebam- sind 6,23 Vergütungsgruppe Kr 10 1 Ziffer 2 pen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit ins- - 6,12,16 3-6,20,21 4 6,20 5-6,20 6 gern der Vergütungsgruppen Kr 11 Ziffer 4 und Kr 11 Ziffer 3 bzw. Kr 12 Ziffer 2 bestellt sind 8 7 abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Un ,26,29,30 7a reich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen - - sind 8,17,22,29,30 8 Ziffer 8a ,24,28 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 79

80 - 9 rung in diesen Ziffern Vergütungsgruppe Kr 11 1 ligen Ziffer 2-6,20,21 3 6,20 4-6,20 5 gern der Vergütungsgruppen Kr 12 Ziffer 4 und Kr 12 Ziffer 3 bzw. Kr 13 Ziffer 2 bestellt sind 8 6 abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Un- - 22,26,29,30 7 Vergütungsgruppe Kr 12 1 Ziffer 2-6,20,21 3 6,20 4-6,20 5 gern der Vergütungsgruppen Kr 13 Ziffer 3 bzw. Kr 14 Ziffer 2 bestellt sind 8 Vergütungsgruppe Kr 13 1 jeweiligen Ziffer - Die nachstehenden Anmerkungen sind bei der Eingruppierung der Mitarbeiter zu beachten. I richtungen. II keitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der An- 80 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

81 III Unter - IV V stieg vorsehen, gelten jeweils auch die Anmerkungen zu der in Bezug genommenen Ziffer der Vergütungsgruppe, *** 1 überwiegend bei a) an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z.b. Tuberkulose- Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind, b) Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen, c) Kranken in geriatrischen Abteilungen bzw. Stationen, Patienten, e) Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark, f) an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten, g) Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden, monatliche Zulage von 46,02 Euro. Kr 7, die zeitlich überwiegend in Einheiten für Inten- Euro. (2) 1 - eingesetzt sind, erhalten die Zulage nach Abs. 1 oder 1a ebenfalls, wenn alle ihnen durch ausdrückliche spruch auf eine Zulage nach Abs. 1 oder 1a haben. 2 - dige Vertretung einer in Satz 1 genannten Anspruchsberechtigten bestellt sind. (3) 1 schwerbrandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen durch die Zentralstelle für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der - KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 81

82 beit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg Schwerbrandverletzte vermittelt werden, ausüben, erhalten eine Zulage von 10 v.h. der Stundenvergütung der Stufe 3 der Entgeltgruppe Kr 2 Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden An- - chende Sonderregelungen) zu teilen. 3 Eine nach Absatz 1, 1a oder 2 zustehende Zulage vermindert sich um den Betrag, der in demselben Kalendermonat nach Satz 1 zusteht gedienst in einer Organisationseinheit vorstehen. 2 Es handelt sich um das sachliche Vorstehen. 3 1 Einheiten für Intensivmedizin sind Stationen für Intensivbehandlungen und Intensivüberwachung. 2 sivbehandlung und Intensivüberwachung eingerichtet sind. 4 staatlichen Erlaubnis. 5 Als Blutzentralen gelten Einrichtungen, in denen Blut ab genommen, konserviert und verteilt wird. 6 Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstell- im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind, - ten, zeit unterstellt oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit - - tracht; für die Berücksichtigung von Stellen, auf die Schüler angerechnet werden, gilt Buchstabe a. 7 merkmales liegt vor, wenn der Kurs mindestens 110 theoretische Unterrichtsstunden umfasst (z.b. Schwesternhelferinnen-Kurs) Die Weiterbildung setzt voraus, dass mindestens 720 oretischer und praktischer Unterricht bei Vollzeitausbildung innerhalb eines Jahres und bei berufsbegleitender Ausbildung innerhalb von zwei Jahren an Krankenhausgesellschaft zur Durchführung der Weiterbildungen nach den entsprechenden DKG-Empfehlungen anerkannt worden ist, vermittelt werden hen. 2 Es handelt sich um das sachliche Vorstehen. 3 In gemeinen eine Abteilung der Station in allgemeinen 12 1 system abgestellt sind, gelten nur in den Kranken KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

83 2 Es handelt sich um das sachliche Vorstehen. 13 ger weitere Personen unterstellt sind In dieser Vergütungsgruppe ist eingruppiert, wer eine - Caritasverband anerkannte vergleichbare Ausbildung hat. 2 Die vergleichbare Ausbildung muss mindestens 15 merkmals liegt nur dann vor, wenn sie durch einen zwei Jahren berufsbegleitend vermittelt wird. 16 nen auch sonstige Mitarbeiter unterstellt sind, gelten gesetzt sind dies setzt voraus, dass ihnen gegenüber kein weiterer gedienstes weisungsbefugt ist In dieser Vergütungsgruppe ist eingruppiert, wer reich abgeschlossen hat. 2 Die Weiterbildung setzt voraus, dass mindestens 2000 Stunden zu mindestens nerhalb von zwei Jahren und bei berufsbegleitender vermittelt werden. 3 In dieser Vergütungsgruppe ist ebenfalls eingruppiert, wer vor dem 31. Dezember dienstleitung mit einer geringeren Anzahl an theoretischen Unterrichtsstunden begonnen hat In dieser Vergütungsgruppe ist eingruppiert, wer schlossen hat. 2 Die Weiterbildung setzt voraus, dass terrichtsminuten theoretischer Unterricht innerhalb von zwei Jahren und bei berufsbegleitender Ausbil- werden. 3 In dieser Vergütungsgruppe ist ebenfalls eingruppiert, wer vor dem 31. Dezember 1990 eine - geringeren Anzahl an theoretischen Unterrichtsstunden begonnen hat setzt voraus, dass ihnen gegenüber kein(e) weitere(r) dienstes weisungsbefugt sind tung haben; dies setzt voraus, dass ihnen gegenüber - KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 83

84 26 - gegesetzes). 27 menschule allein oder gemeinsam mit einem Arzt leiten ( 6 Abs. 2 Nr. 1 des Hebammengesetzes). 28 oder als Mitglied der Schulleitung leiten In dieser Vergütungsgruppe sind auch Diplom- - 2 Sie erhalten eine Vergütungsgruppenzulage zwischen ihrer Grundvergütung und der Grundvergütung der 30 das am 1. Januar 1992 zu demselben Dienstgeber fortbesteht, und deren Eingruppierung von der Zeit - nuar 1992 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie - Anhang E zur Anlage 32: Vergütungsgruppe Kr Vergütungsgruppe Kr ,9 3 1,4 4- gruppe Kr 1 Ziffer 1 Vergütungsgruppe Kr Ziffer fer 2 1,9 Vergütungsgruppe Kr Kr 3 Ziffer Ziffer 2 Vergütungsgruppe Kr ,8 3 gütungsgruppe Kr 4 Ziffer 3 1,6 84 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

85 Vergütungsgruppe Kr 5a 1 - Erlaubnis 2 2 1,7 3 Vergütungsgruppe Kr ,3 4 gruppe Kr 7 Ziffer 2 bestellt sind Vergütungsgruppe Kr 7 1 der jeweiligen Ziffer 2-1,3 3 gruppe Kr 8 Ziffer 2 bestellt sind Vergütungsgruppe Kr 8 1 der jeweiligen Ziffer 2 1,3 3 gruppe Kr 9 Ziffer 2 bestellt sind Vergütungsgruppe Kr 9 1 der jeweiligen Ziffer 2-3 Vergütungsgruppe Kr 10 1 Ziffer Die nachstehenden Anmerkungen sind bei der Eingruppierung der Mitarbeiter zu beachten. I bis Kr 10 gelten nur für Mitarbeiter in ambulanten Einrichtungen. KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

86 II keitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der An- III Unter - IV gruppiert. 3 - V aufstieg vorsehen, gelten jeweils auch die Anmerkungen zu der in Bezug genommenen Ziffer der Vergütungs- *** 1 - Zulage von 46,02 Euro. 2 Abs. 2 Satz 2 AT Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unter- - im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind, - zeit unterstellt oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit - - tracht; für die Berücksichtigung von Stellen, auf die Schüler angerechnet werden, gilt Buchstabe a. 3 4 merkmales liegt vor, wenn der Kurs mindestens 110 theoretische Unterrichtsstunden umfasst (z.b. Schwesternhelferinnen-Kurs) KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

87 6 7 Die Weiterbildung setzt voraus, dass mindestens 720 theoretischer und praktischer Unterricht bei Vollzeitausbildung innerhalb eines Jahres und bei berufsbegleitender Ausbildung innerhalb von zwei Jahren vermittelt werden. 8 Betreuung von Alten und Kranken und ihre medizinische Versorgung im Rahmen des Berufsbildes der 9 1 In dieser Vergütungsgruppe ist eingruppiert, wer eine - Caritasverband anerkannte vergleichbare Ausbildung hat. 2 Die vergleichbare Ausbildung muss mindestens 1 Zweck dieser Regelung ist es, zum einen sicherzustellen, dass der einzelne Mitarbeiter nach der Überleitung in die Anlage 32 zu den AVR durch diese Überleitung keine geringere Vergleichsjahresvergütung hat. 2 Zum anderen soll erreicht werden, dass die Einrichtung bei Anwendung der Anlagen 30 bis 33 zu den AVR durch forderungsklausel). (1) Diese Übergangs- und Besitzstandsregelung gilt für alle Mitarbeiter im Sinne des 1 der Anlage 32 zu den AVR, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 32 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regional- das am Tag des Inkrafttretens der Anlage 32 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission im Geltungsbereich der AVR fortbesteht, für die Dauer des (2) 1 trages. 2 Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind 1 den so in das neue System übergeleitet, als ob sie seit dem Zeitpunkt, seit dem sie ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Bereich der 2 Dabei wird der Mitarbeiter aus den Regelvergütungsstu- so übergeleitet, dass die erreichte Regelvergütungsstufe 3 Die sich hieraus ergebende (Jahres-)Zahl wird nachfolgend um die seit dem Zeiten im Sinne von 13 Abs. 3 der Anlage 32 zu den AVR festgelegt. 3 Besitzstandsregelung (1) Mitarbeiter, deren bisherige Vergütung (Vergleichsvergütung) das ihnen am Tag des Inkrafttretens der Anlage 32 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission zustehende Entgelt übersteigt, erhalten eine Besitzstandszulage. (2) 1 Die monatliche Besitzstandszulage wird als Unterschiedsbetrag zwischen der Vergleichsjahresvergütung (Abs. 3) und dem Jahresentgelt (Abs.4), jeweils geteilt durch 12, errechnet. 2 Bei der Vergleichsberechnung sind die neuen Werte aus der zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Anlage 32 zu den AVR von der Regionalkommission festgelegte Vergütungstabelle zugrunde zu legen. (3) 1 Die Vergleichsjahresvergütung errechnet sich als das 12-fache der am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 32 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission zustehenden Monatsvergütung, zu den AVR. 2 - KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 87

88 (4) 1 Das Jahresentgelt errechnet sich als das 12-fache des am Tag des Inkrafttretens der Anlage 32 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission zustehenden Monatsentgelts zuzüglich des Leistungs- AVR. 2 AVR i.v.m Anhang A der Anlage 32 zu den AVR und - Abschnitt III 10 der Anlage 14 zu den AVR, ist die Monatsvergütung so zu berechnen, als ob der Mitarbeiter im Monat nach dem Inkrafttreten der Anlage 32 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regional- der Beurlaubung bzw. vor dem Ruhen wieder aufge- (6) 1 Verringert sich nach dem Tag des Inkrafttretens der Anlage 32 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen beitszeit des Mitarbeiters, reduziert sich seine Besitz- - 2 einer Verringerung der Arbeitszeit diese wieder, so lebt (7) 1 Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile gem. Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR, die in die Berechnung werden als Anteil der Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung gezahlt würde. 2 Mit dem Wegfall der Vorraussetzungen reduziert sich die Besitzstandszulage entsprechend. (1) Soweit bei einem Vergleich der Gesamtpersonalkosten vor und nach der Überleitung umstellungsbedingte Mehrkosten von mehr als drei v.h. entstehen, (2) Die Gesamtpersonalkosten errechnen sich aus den Bruttopersonalkosten der Mitarbeiter der Einrichtung und den Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung. (3) 1 lich die Steigerungen der Gesamtpersonalkosten der Einrichtung zu berücksichtigen, die unmittelbar durch Überleitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in die Anlagen 30 bis 33 zu den AVR entstehen. 2 Mehrkosten, die durch Neueinstellungen von Mitarbeiterinnen bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht in die Anlagen 30 bis 33 zu den AVR überführt wurden (Stu- Kinderzulagen oder andere Zulagen), entstehen, bleiben bei der Ermittlung der Mehrkosten unberücksichtigt. 3 Administrative Mehrkosten, die durch die Überleitung entstehen, bleiben ebenfalls unberücksichtigt. (4) Macht der Dienstgeber von der Anwendung der sitzstandszulage der Bestandsmitarbeiter für die Dauer 1 Die Entscheidung über die Anwendung der Überfor Die Entscheidung ist ferner einem Ausschuss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission anzuzeigen. 3 Dazu sind die ver - gleichenden Gesamtpersonalkostenberechnungen vorzulegen. 4 Der Ausschuss der Bundeskommission der Arbeits rechtlichen Kommission führt eine reine Missbrauchskontrolle durch. 88 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

89 - - - Kraft. standteile, der Anlagen 17 und 17a zu den AVR, Mainz, den 21. Oktober 2010 Der Vorsitzende der Bundeskommission Vorstehenden Beschluss der Bundeskommission der Arbeits rechtlichen Kommission setze ich für das Bistum Hildesheim in Kraft. Hildesheim, den L.S. Bischof von Hildesheim TEIL 4 Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kom- 1. In den AVR wird folgende neue Anlage 33 eingefügt: Anlage 33: und Erziehungsdienst (1) Diese Anlage gilt für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst. (2) 1 Soweit für diese Mitarbeiter nachfolgend nichts meinen Teils und der Anlagen der AVR Anwendung. 2 2a, 9a und 12 des Allgemeinen Teils, die Abschnitte I Absatz a, Ia, II, IIa, IIIA, IIIa, V, VII und XIV der Anwendung. (1) 1-2 Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das 3 Die re- digen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. (2) 1 - zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2 Abweichend von Satz raum zugrunde gelegt werden. KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 89

90 (3) 1 Soweit es die dienstlichen oder betrieblichen Ver- ber und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt. 2 Kann die Freistellung nach Satz 1 aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb 3 beitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die Anmerkung zu Absatz 3 Satz 3: trifft die Mitarbeiter, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. (4) Aus dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen kann auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung im Rahmen des 7 Abs. 1, 2 und des 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. Anmerkung zu Absatz 4: In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. licher oder betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, grund dienstvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- (6) 1 werden. 2 Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (7) 1 Durch Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 Stunden eingeführt werden. 2 werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. Anmerkung zu 2: 1 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Ab- 2 Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten entspricht, reduziert. (1) 1 Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende 2 Kann Mitarbeiter je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jewei- gelttabelle. 3 Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchst. d bleibt unberührt. 90 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

91 (2) 1 plan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem ge- a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an an- erbringen müssen. 2 nicht. 3 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt. (3) 1 arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2 Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen. (1) 1 Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem - - eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. 2 Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3 Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, chen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitab- innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. (3) Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeiter, die sich auf gen Arbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. (4) 1 Rufbereitschaft leisten Mitarbeiter, die sich auf An- Arbeitszeit an einer dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2 Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Mitarbeiter vom Dienstgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. (6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbe- (7) Überstunden sind die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen triebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. (8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors barte Obergrenze hinaus, c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über - - ausgeglichen werden, angeordnet worden sind. (1) 1 Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anord- - (2) 1 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 91

92 im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hin- den überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschafts- a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B bis zu b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D bis zu nicht. (3) 1 Im Rahmen des 7 ArbZG kann unter den Voraussetzungen a) einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle, leistung des Gesundheitsschutzes aufgrund einer Dienstvereinbarung von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden Stunden betragen. (4) 1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B eine - b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D eine - 1 bis 4 gilt 2 Abs. 2 Satz 1. (6) Mit Zustimmung des Mitarbeiters oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belangen kann hiervon abgewichen werden. (7) 1 Der Dienstgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, 2 - beitszeit von zehn Stunden ( 3 ArbZG) überschritten werden ( 7 ArbZG). (8) 2 Abs. 4 bleibt im Übrigen unberührt. (9) 1 Für Mitarbeiter in Einrichtungen und Heimen, die sorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge und Betreuung von obdachlosen, alten, hilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn diese - einzuhalten sind. 2 in Einrichtungen, in denen die betreuten Personen nicht den (Erholungsheime). (1) a) für Überstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v.h., b) für Nachtarbeit 20 v.h., d) bei Feiertagsarbeit e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember 92 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

93 f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 3 Beim Zu- 4 Auf konto ( 9) eingerichtet ist und die dienstlichen oder be- Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche. Anmerkung zu Absatz 1 Satz 1: Bei Überstunden richtet sich die Vergütung für die tat- - nach der Stufe 4. Anmerkung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d: 1 Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2 Falls kein Freizeitaus- des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden (2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach 2 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgeleg- der Mitarbeiter je Stunde 100 v.h. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe. Anmerkung zu Absatz 2: Mit dem Begriff Arbeitsstunden sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeitregelungen im Sinne der Anmerkung zu 2 anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden. (3) 1 je Entgeltgruppe bezahlt. 2 tag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des Stundenentgelts 3 Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4 Für die Arbeitsleis- enthaltsortes im Sinne des 4 Abs. 4 wird die Zeit jeder erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden so- Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des 4 Abs. 4 telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden zahlt. 6 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach 9 Abs. 3 Satz 2 7 Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. 8 Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft 9 In diesem Fall wird Anmerkung zu Absatz 3 Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen. (4) 1 - monatlich. 2 schichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde. 1 ten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. 2 Mitar- eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde. 7 Bereitschaftsdienstentgelt (1) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 93

94 a) 1 lenden Arbeitsleistungen wird die Zeit des Bereit- Stufe Arbeitsleistung innerhalb Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit 2 Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B zugeteilt, wenn - durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genommen wird. b) Entsprechend der Zahl der vom Mitarbeiter je Kalendermonat abgeleisteten Bereitschaftsdienstes wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zu- Zahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat Bewertung als Arbeitszeit (2) Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die Mitarbeitervertretung. (3) 1 cke der Entgeltberechnung die Zeit des Bereitschafts- als Arbeitszeit bewertet. 2 Leistet der Mitarbeiter in einem Kalendermonat mehr als acht Bereitschaftsdienste, wird die Zeit eines jeden über acht Bereitschaftsdienste v.h. als Arbeitszeit gewertet. Zwecke der Entgeltberechnung als Arbeitszeit gewertete Bereitschaftsdienstzeit bestimmt sich nach dem auf eine Stunde umgerechneten individuellen Tabellenentgelt. zeit abgegolten werden. 8 Bereitschaftszeiten (1) 1 Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich der Mitarbeiter am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Dienstgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen gewertet (faktorisiert). b) Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regel - wiesen. c) Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach 2 Abs. 1 nicht überschreiten. d) Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschafts zeiten überschreiten. 3 Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisations- unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen. (2) Die Anwendung des Absatzes 1 bedarf einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung Anmerkung zu 8: Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit. (1) 1 Durch Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. 2 Soweit ein Arbeitszeitkorridor ( 2 Abs. 6) oder eine Rahmenzeit ( 2 Abs. 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten. 94 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

95 (2) 1 In der Dienstvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto in der ganzen Einrichtung oder Teilen davon eingerichtet wird. 2 Alle Mitarbeiter der Einrichtungsteile, für die ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst. (3) 1 wendung des nach 2 Abs. 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach 6 Abs. 1 Satz nach 6 Abs. 1 Satz 4 gebucht werden. 2 Weitere Kontin- - gegeben werden. 3 Der Mitarbeiter entscheidet für einen in der Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden. (4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch (Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein. - Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraums anfallen dürfen; b) nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch den Mitarbeiter; c) die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (z.b. an so genannten Brückentagen) vorzusehen; d) die Folgen, wenn der Dienstgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich kurzfristig widerruft. Insolvenzsicherung zu treffen. (1) 1 Mit Mitarbeitern soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder liche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. 2 bis zu fünf Jahre zu befristen. 3-4 Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Dienstgeber im - nach Satz 1 Rechnung zu tragen. (2) Mitarbeiter, die in anderen als den in Absatz 1 ge- rung zu gelangen. zeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der berücksichtigt werden. Anmerkung zu den 2 bis 10: Bei In-Kraft-Treten dieser Anlage bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt. (6) 1 Der Dienstgeber kann mit dem Mitarbeiter die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren. 2 In diesem KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

96 Sozial- und Erziehungsdienst (1) Die Eingruppierung der Mitarbeiter im Sozial- und malen des Anhang B dieser Anlage. (2) 1 Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen. 2 Bei Einstellung werden die Mitarbeiter der Stufe 1 vorliegt. 3 ge Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt er über eine ein- erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 4 Un- lungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Wird der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss an a) wenn sein bisheriges Entgelt nach dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, das Entgelt der Stufe, das er beim Fortbestehen des - b) wenn sein bisheriges Entgelt in Abweichung von den Vorschriften dieser Anlage oder einer entsprechenden Reglung bemessen war, das Entgelt der Stufe, das er am Einstellungstag von seinem bisherigen Dienstgeber erhalten würde, wenn sein Entgelt ab dem Zeitpunkt, seitdem er ununterbrochen im Geltungsbe- oder einer entsprechenden Regelung bemessen wor Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2, - Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3, 7 Abweichend von Satz 1 ist Endstufe die Stufe 4 8 Abweichend von Satz 6 erreichen Mitarbeiter, die nach nach acht Jahren in Stufe 4 und die Stufe 6 nach zehn Anmerkung zu Absatz 2 Satz 3: Ein Praktikum nach Abschnitt D der Anlage 7 zu den erfahrung. Anmerkung zu Absatz 2 Satz 5: in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist Ein unmittelbarer Anschluss liegt nicht vor, wenn - - nicht bestand. 2 Mitarbeiter in dem gesamten zwischen den Dienst- krankt war oder die Zeit zur Ausführung eines Um- 3 Von der Voraussetzung des unmittelbaren Anschlusses kann abgewichen werden, wenn der Zeitraum zwischen nicht übersteigt. (3) Soweit innerhalb dieser Anlage auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug genommen wird, entspricht 96 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

97 die Entgeltgruppe der Entgeltgruppe 2 S 2 4 S 3 8 S 6 bis S 8 9 S 9 bis S S S 18 (1) 1 gelt. 2 in die er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe. (2) Die Mitarbeiter erhalten Entgelt nach Anhang A dieser Anlage. 12a Berechnung und Auszahlung des Entgelts sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen (1) Die Mitarbeiter im Sinne dieser Anlage erhalten den Bezügen für den Monat Januar 2011 ausgezahlt wird. (2) 1 Ein Anspruch auf die Zahlung nach Abs. 1 besteht, wenn der Mitarbeiter an mindestens einem Tag laubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall) hat; dies gilt auch für Kalendermonate, in denen nur wegen der gers Krankengeldzuschuss nicht bezahlt wird. 2 Die Zahlung wird auch geleistet, wenn der Mitarbeiter Bezüge erhalten hat. (3) 1 - ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit eines 2 - zeitpunkt nach Abs. 1. (4) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. 13 Allgemeine Regelungen zu den Stufen (1) Die Mitarbeiter erhalten vom Beginn des Monats an, gelt nach der neuen Stufe. (2) 1 Bei Leistungen des Mitarbeiters, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. 2 Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stu- 3 - vorliegen. 4 Für die Beratung von schriftlich begründeten nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kommission zu- Die Mitglieder der betrieblichen Kommission arbeitervertretung benannt; sie müssen der Einrichtung 6 Der Dienstgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll. Anmerkung zu Absatz 2: 1 Die Instrumente der materiellen Leistungsanreize ( 14) und der leistungsbezogene Stufenaufstieg bestehen Zielen. 2 Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbesondere die Anliegen der Personalentwicklung. Anmerkung zu Absatz 2 Satz 2: Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen. KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 97

98 Anmerkung zu Absatz 2 Satz 6: Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Entscheidung über die leistungsbezogene Stufenzuordnung. (3) 1 a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, der Anlage 1 zu den AVR bis zu 26 Wochen, c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs, d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Dienstge ber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat, e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr, 2 Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, lich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. 3 Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. 4 Zeiten, in denen Mitarbeiter - (4) 1 werden die Mitarbeiter derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. 2 schiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. weniger als 80 - des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von mo- 3 Wird der Mitarbeiter nicht für jede dazwischen liegende Entgeltgruppe nach Satz das derzeitige Tabellenentgelt und das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe abzustellen ist, in die der Mitarbeiter 4 pierung. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. 6 Der Mit- - Garantiebetrags. Anmerkung zu Absatz 4 Satz 2: anpassungen teil. (1) 1 lung soll dazu beitragen, die caritativen Dienstleistungen zu verbessern. 2 Zugleich sollen Motivation, Eigenver- 3 Die Kinder-, Sozial- und Familienkomponente soll dazu beitragen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu (2) 1 barung mit der Mitarbeitervertretung nach 38 MAVO eingeführt werden. 2 Kommt eine Dienstvereinbarung (3) 1 komponente zur Verfügung stehende Gesamtvolumen - tungsbereich dieser Anlage fallenden Mitarbeiter des jeweiligen Dienstgebers. 2 Das zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; der Leistungsentgelte. 98 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

99 Anmerkung zu Absatz 3 Satz 1: sowie Entgelt im Krankheitsfall und bei Urlaub, soweit diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden sind; nicht einbezogen sind dagegen Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen, Leistungs- teile und Entgelte der Mitarbeiter im Sinne des 3 Abs. (g) des Allgemeinen Teils zu den AVR. 2 - Anmerkung zu Absatz 3: Ab dem Jahr 2012 strebt die Arbeitsrechtliche Kommis- (4) 1 Kommt eine Dienstvereinbarung zum Leistungs- men mit dem Entgelt für den Monat Januar des Folge- 2 In den ersten 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Anlage wird das Leistungsentgelt nach Absatz 3 monatlich ausgezahlt. 3 Eine Dienstvereinbarung ist für diesen Zeitraum ausgeschlossen. gelt zu Stande, kann diese insbesondere folgende Inhalte a) Geltungsbereich (z.b. für Auszubildende, Zivildienstleistende); b) Regelung zu Entgeltausfallzeiten (z.b. Krankheit, Elternzeit); c) Kündigungsregelung; d) Aufgaben und Einsetzung einer betrieblichen Kom- Mitarbeitervertretung besetzt wird; e) Entscheidung für ein System zur Leistungsermittlung, oder systematischen Leistungsbewertungen oder einer Kombination von beiden; f) Festlegung von Kriterien für die Zielauswahl bzw. Kate gorien für die Leistungsbewertung; g) Durchführungsbestimmungen für das Leistungsermittlungsverfahren; h) Regelungen zur Leistungsfeststellung nur durch Führungskraft oder durch Führungskraft und Mitarbeiter (wer beurteilt bzw. vereinbart mit wem Ziele? Zu- i) Bewertungsrichtlinien zur Transformation der Leitungen in ein Punktesystem; oder Abteilungen); nicht in dieser Anlage geregelt; l) Regelungen zu Dokumentation (die Leistungsergebnisse werden nicht in die Personalakte übernommen); n) Regelungen für freigestellte Mitglieder der Mitarbeitervertretung; o) Regelungen zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen (eine Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Ge- - - nicht durch die Teilnahme an einer Zielvereinbarung schlossen). (6) Kommt eine Dienstvereinbarung zu einer Sozialkomponente zu Stande, kann diese insbesondere folgen- a) Geltungsbereich (z.b. für Auszubildende, Zivildienstleistende); b) Regelung zu Entgeltausfallzeiten (z.b. Krankheit, Elternzeit); c) Kündigungsregelung; d) Aufgaben und Einsetzung einer betrieblichen Kom- Mitarbeitervertretung besetzt wird; e) Entscheidung für ein System zur Sozialkomponente; f) Festlegung von Kriterien für die Sozialkomponente; nicht in dieser Anlage geregelt. KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 99

100 stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. (2) 1 in den Entgeltgruppen 1 bis 8 90 v.h., in den Entgeltgruppen 9 bis v.h. und des dem Mitarbeiter in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und 2 Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. 3 Bei Mitarbei- gonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums 4 wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem ternzeit. Anmerkung zu Absatz 2: 1 Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch 2 Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. 3 Zeit- Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie in dem Teil des Lan- (4) 1 Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts haben. 2 Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, 1. für die Mitarbeiter kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und men haben, Abs. 1 MuSchG, c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat; 2. in denen Mitarbeitern Krankengeldzuschuss gezahlt Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist. 1 Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. 2 Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden. leisten und denen die Zulage nach 6 Abs. 4 Satz 1 oder a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammen einen Arbeitstag Zusatzurlaub. 100 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

101 - durch Dienstvereinbarung geregelt werden. (3) 1 Mitarbeiter erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Kalenderjahr. 2 Nachtarbeitsstunden, die Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. (4) 1 Bei Anwendung des Absatzes 3 werden nur die im triebsüblich geleisteten Nachtarbeitsstunden berücksichtigt. 1 satz 3 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend - - kürzen. 2 Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entspre- 1, Unterabsatz 2 Satz 1 und Unterabsatz 4 der Anlage 14 zu den AVR zu ermitteln. (6) 1 Zusatzurlaub nach dieser Anlage und sonstigen Be- bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr 2 Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamt- tage, bei Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit 36 Tage, nicht überschreiten. 3 Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 1 der Anlage 14 zu den AVR gilt entsprechend. (7) Im Übrigen gelten die 1 bis 3 der Anlage 14 zu den AVR mit Ausnahme von 1 Abs. 6 Unterabsatz 2 Satz 1 entsprechend. Anmerkung zu den Absätzen 1 und 3: und 2 bemisst sich nach der abgeleisteten Schichtoder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 2 - Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitaus- den Grenzen des Abschnitt XII der Anlage 1 zu den 2. Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach Absatz 3 bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. (1) 1 - einbart werden. 2 Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine 3 Die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt. (2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 vor Übertragung vom Dienstgeber ausdrücklich als Führungspositionen auf Probe bezeichnet worden sind. (3) 1 Dienstgeber, kann der Mitarbeiter vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 genannten Gesamtdauer übertragen werden. 2 Der Mitarbeiter wird für terschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach gruppierung nach 13 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergebenden 3 Nach Fristablauf endet die Erprobung. 4 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 101

102 (1) 1 - den. 2 acht Jahren, 3 Zeiten in einer Führungsposition nach Buchstabe a bei 4 Die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit ( 7 Abs. 4 des Allgemeinen Teils zu den AVR) und die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt. (2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 vor Übertragung vom Dienstgeber ausdrücklich als Führungspositionen auf Zeit bezeichnet worden sind (3) 1 Dienstgeber, kann dem Mitarbeiter vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Absatz 1 genannten Fristen übertragen werden. 2 Der Mitarbeiter wird für die Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten hergruppierung nach 13 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergeben- v.h. des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion Abs. 4 Satz 1 und 2. 3 beiter eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende 102 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

103 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 103

104 104 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

105 Erziehingsdienst Erziehungsdienst im Sinne der Anlage 33 S 2 staatlicher Anerkennung 1 S 3 erkennung oder mit staatlicher Prüfung und entspre- - 1 S 4 Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entspre- - 1,2-1,3 3. Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung in der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Woh Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung als Handwerker oder Facharbeiter oder entsprechender abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen S 5 (derzeit nicht belegt) S 6-2. Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung und ent- 3. Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung in der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Woh- 21,26,27 hungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslo- 1,21,22 als Handwerker oder Facharbeiter oder entsprechender - einer Werkstatt für behinderte Menschen 14 penleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen 1,20 S Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 4,8,9 S keiten 1,7 meister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiter 1 meister im handwerklichen Erziehungsdienst, die - - Menschen der Entgeltgruppe S 13 Fallgruppe 6 bestellt sind 1,4 1 erzieher mit staatlicher Anerkennung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen 1,14,20 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

106 - richtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkran- 1,21,22, 26, Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung und ent- Arbeitsbereiches, wenn ihnen mindestens zwei Mitar- stellt sind S 9 - koordinierenden Aufgaben für mindestens zwei Mitarbeiter im Erziehungsdienst 2. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als für behinderte Menschen im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten bestellt sind 4,8 S 10-8,9 2. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 4,8,9 meister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiter Mitarbeiter als technische Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen 1,16 erzieher mit staatlicher Anerkennung in einer Werkstatt für behinderte Menschen als Leiter einer Abteilung 1,14, 19,20 6. Mitarbeiter als Leiter eines Teilbereiches in der be- Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungs- 1,21,23 - Sonderschulen und Einrichtungen, die der Vorbereitung auf den Sonderschulbesuch dienen 7,18 - a) in der Erziehungsberatung, der psychosozialen Bera- 7 7 c) als Leiter einer Gruppe in Einrichtungen der Erzie- 7 7 S 11 - üben 1,13 S ,11,13,28 2. Mitarbeiter als Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen 3. Mitarbeiter als technische Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung 1,19 - Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkran- - richtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkran- 1,21,23 S 13-8,9 2. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 4,8,9 106 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

107 hinderte Menschen im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten 8 4. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als für behinderte Menschen im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung 4,8,9 - sind 1,4,10 meister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiter durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes wesentlich aus der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 herausheben 1 S 14 - deswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Fami- einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, scheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind 12,13 S 15 8,9 2. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 4,8,9 hinderte Menschen im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von 8,9 4. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als für behinderte Menschen im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder- und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung 4,8,9 1,10 6. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als - stellt sind 1,4,9,10 - wie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger tens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt 1,13 S 16 8,9 2. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 4,8,9 hinderte Menschen im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder- und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von 8,9 4. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als für behinderte Menschen im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder- und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung 4,8,9 S 17 8,9 hinderte Menschen im Sinne von 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungs- KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 107

108 schwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von 8,9 3. Mitarbeiter als Leiter von Heimen der Erziehungs-, - 1,9,10 4. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als - stellt sind 1,4,9, rigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt 1,13 6. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich Gruppen in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinder- genhilfe 8. Mitarbeiter als technischer Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung 16,17 9. Mitarbeiter als Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von min- S Mitarbeiter als Leiter von Heimen der Erziehungs-, - 1,9, verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgelt- 1,13 Ausbildung mit einer Durchschnittsbelegung von min- Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder 9,24 4. Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulaus- für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbele- 1 1 einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zula- Heim überwiegend behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB IX, Personen, die Hilfen nach 67 SGB XII erhalten oder Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke gebracht sind; sind nicht überwiegend solche Perso- Euro monatlich. 2 Für den Mitarbeiter bzw. Meister im handwerklichen Erziehungsdienst in einem Heim im 40,90 Euro monatlich. 3 Die Zulage wird nur für Zeit- auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach 21 haben. 4 Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes ( 23 Abs. 3) zu berücksichtigen. 2 schen im Sinne des 2 SGB IX, in Einrichtungen für Personen, die Hilfen nach 67 SGB XII erhalten und in psychiatrischen Kliniken, b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z.b. in Randzeiten, gruppen, denen besondere Aufgaben in der ge- hinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, 108 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

109 im Sinne des 2 SGB IX, in Gruppen von Personen, die Hilfen nach 67 SGB XII erhalten oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, 3 - nen (z.b. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des 2 SGB IX oder in Einrichtungen der 4 5 kennung oder staatlicher Prüfung, Anerken nung in Einrichtungen der Behindertenhilfe, merkmal beschriebenen Aufgaben übertragen sind und keine speziellere Eingruppierungsziffer zutrifft, eingruppiert. 6 gruppen, denen besondere Aufgaben in der ge- hinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, im Sinne des 2 SGB IX, von Personen, die Hilfen nach 67 SGB XII erhalten oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten, Tür, tens vier Mitarbeiter mindestens der Entgeltgruppe S 6, übergreifenden Aufgaben. 7 be der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) gestalteten schriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig 2 Eine Unter- - zur Herabgruppierung. 3 Eine Unterschreitung auf zur Herabgruppierung. 4 Hiervon bleiben organisa- lungsnotwendigkeiten unberührt. 10 Heime der Erziehungs-, Behinderten- oder Jugendhilfe sind Heime, in denen überwiegend Personen oder 67 SGB XII erhalten, oder in denen überwiegend Kinder oder Jugendliche oder junge Erwachsene mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten 11 ten Personen, KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 109

110 c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner, d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene, e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Mitarbeiter mindestens der Entgeltgruppe S 9. f) schwierige Fachberatung als Leiter einer Gruppe in Einrichtungen der Erzie- tigkeit. 12 Unter die Entgeltgruppe S 14 fallen auch Mitarbeiter - übertragen sind staatlicher Anerkennung sind Mitarbeiter mit dem Abschluss Diplomsozialarbeiter und Diplomsozial- mit einem Bachelor-Abschluss zu verstehen. 2 Da- chelor-abschluss Voraussetzung für die Eingruppierung ist, dass der - nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches verfügt. 2 gleichgestellt ist der Abschluss als geprüfte Fachkraft behinderte Menschen Der Werkstattleiter soll in der Regel über einen technischen Bereich oder einen gleichwertigen Bildungsstand, über ausreichende Berufserfahrung und gen. 2 sozialen Bereich reichen aus, wenn die zur Leitung - anderweitig erworben worden sind. 3 Ihm muss die - 16 ter eingruppiert, dem die Verantwortung für den technischen Bereich der Werkstatt nach Weisung des Leiters der Werkstatt für behinderte Menschen obliegt Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist die 2 Vorübergehend oder für kurze Zeit, z.b. wegen Erkran- 3 Der rer Zeitraum zugrunde zu legen. Zeiten, in denen die Einrichtung vorübergehend nicht oder nur ge- 4 Bei der Feststellung der Durchschnittsbelegung ist von 18 rufsbegleitenden Ausbildung vermittelt worden ist; die Ausbildung muss mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung abgeschlossen werden. 19 eingruppiert, dem die Leitung eines Arbeitsbereichs mindestens zwei weitere Gruppen zugeordnet sind. 20 sind Mitarbeiter zu verstehen, die Ausbildung von Technikern (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. April 1964 bzw. vom 18. Januar1973) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfter Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworben haben, oder 110 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

111 ministerkonferenz vom 27. Oktober 1980) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Be- Schwerpunkt zugeordneten Berufsbezeichnung Staatlich geprüfter Techniker erworben haben. 21 beitstraining, Arbeitsanleitung und Arbeitstherapie alen Rehabilitation sowie der Resozialisierung. 22 Dem Mitarbeiter mit Meisterprüfung sind gleichgestellt Techniker im Sinne der Anmerkung 22 sowie Mitarbeiter, die einen vergleichbaren Ausbildungsgang mit vorgeschriebener Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben (z.b. staatlich geprüfte Betriebswirte, staatlich geprüfte Ökotrophologen). 23 Ein Teilbereich ist die Zusammenfassung von mehreren Ausbildungs- oder Anleitungsgruppen. Eine Gruppe ist eine Organisationseinheit, in der mehrere auszubildende oder anzuleitende Personen zusam- verantwortlich ist. 24 Anleitung umfasst im Wesentlichen die Verantwortung für Organisation, Koordination, Überwachung in einer Einrichtung. 25 Eine Gruppe ist eine Organisationseinheit, in der mehrere auszubildende oder anzuleitende Personen leiter verantwortlich ist. 26 Voraussetzung für die Eingruppierung von Mitar- terprüfung ist a) in Einrichtungen der Suchtkranken-, Wohnungs- - dem Neunten Sozialgesetzbuch entspricht, b) in Einrichtungen der Erziehungshilfe, dass der - Ausbilder-Fortbildung des Bundesverbandes katholischer Einrichtungen und Dienste der Erziehungshilfe (BVkE) entspricht. 27 Voraussetzung für die Eingruppierung ist in Einrichtungen der Behindertenhilfe, dass der Mitarbeiter an- über die Ausbildereignungsprüfung verfügt Für Mitarbeiter, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission in einem Dienstver- tens der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission im Geltungsbereich der AVR fortbesteht und die bis zum Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission in Vergütungsgruppe 4b der Anlage 2d eingruppiert gütungsgruppe 4b in 4a der Anlage 2d vollzogen tens 4 Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen rechnung des Besitzstandes vorgenommen. 2 Hierbei - Anhang C zur Anlage 33: (derzeit nicht belegt) Anhang D zur Anlage 33: 1 Zweck dieser Regelung ist es, zum einen sicherzustellen, dass der einzelne Mitarbeiter nach der Überleitung KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 111

112 in die Anlage 33 zu den AVR durch diese Überleitung keine geringere Vergleichsjahresvergütung hat. 2 Zum anderen soll erreicht werden, dass die Einrichtung bei Anwendung der Anlagen 30 bis 33 zu den AVR durch forderungsklausel). (1) Diese Übergangs- und Besitzstandsregelung gilt für alle Mitarbeiter im Sinne des 1 der Anlage 33 zu den AVR, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regi- haben, das am Tag des Inkrafttretens der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission im Geltungsbereich der AVR fortbesteht, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden (2) 1 trages. 2 Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind 1 den so in das neue System übergeleitet, als ob sie seit dem Zeitpunkt, seit dem sie ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Bereich der 2 Dabei wird der Mitarbeiter aus den Regelvergütungsstu- so übergeleitet, dass die erreichte Regelvergütungsstufe 3 Die sich hieraus ergebende (Jahres-)zahl wird nachfolgend um die seit dem Zeiten im Sinne von 11 Abs. 2 Satz 6 bis 8 der Anlage 33 zu den AVR festgelegt. 3 Besitzstandsregelung (1) Mitarbeiter, deren bisherige Vergütung (Vergleichsvergütung) das ihnen am Tag des Inkrafttretens der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission zustehende Entgelt übersteigt, erhalten eine Besitzstandszulage. (2) 1 Die monatliche Besitzstandszulage wird als Unterschiedsbetrag zwischen der Vergleichsjahresvergütung (Abs. 3) und dem Jahresentgelt (Abs. 4), jeweils geteilt durch 12, errechnet. 2 Bei der Vergleichsberechnung sind die neuen Werte aus der zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR von der Regionalkommission festgelegten Vergütungstabelle zugrunde zu legen. (3) 1 Die Vergleichsjahresvergütung errechnet sich als das 12-fache der am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission zustehenden Monatsvergütung, zu den AVR. 2 - (4) 1 Das Jahresentgelt errechnet sich als das 12-fache des am Tag des Inkrafttretens der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission zustehenden Monatsentgelts zuzüglich dem Leistungsent- - 2 den AVR i.v.m Anhang A der Anlage 33 zu den AVR und - Abschnitt III 10 der Anlage 14 zu den AVR, ist die Monatsvergütung so zu berechnen, als ob der Mitarbeiter im Monat nach dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regional- der Beurlaubung bzw. vor dem Ruhen wieder aufge- 112 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

113 (6) 1 Verringert sich nach dem Tag des Inkrafttretens der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen beitszeit des Mitarbeiters, reduziert sich seine Besitz- - 2 einer Verringerung der Arbeitszeit diese wieder, so lebt (7) 1 Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR, die in die Berechnung der Besitzstandszulage nach Abs. 2 und Abs. fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gezahlt wird oder 3 oder 4 BKGG gezahlt würde. 2 Mit dem Wegfall der Vorraussetzungen reduziert sich die Besitzstandszulage entsprechend. Kinderzulagen oder andere Zulagen), entstehen, bleiben bei der Ermittlung der Mehrkosten unberücksichtigt. 3 Administrative Mehrkosten, die durch die Überleitung entstehen, bleiben ebenfalls unberücksichtigt. (4) Macht der Dienstgeber von der Anwendung der sitzstandszulage der Bestandsmitarbeiter für die Dauer 1 Die Entscheidung über die Anwendung der Über Die Entscheidung ist ferner einem Ausschuss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission anzuzeigen. 3 Dazu sind die vergleichenden Gesamtpersonalkostenberechnungen vorzulegen. 4 Der Ausschuss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission führt eine reine Missbrauchskontrolle durch. (1) Soweit bei einem Vergleich der Gesamtpersonalkosten vor und nach der Überleitung umstellungsbedingte Mehrkosten von mehr als 3 v.h. entstehen, kann die komponente nach 14 der Anlage 33 zu den AVR für (2) Die Gesamtpersonalkosten errechnen sich aus den Bruttopersonalkosten der Mitarbeiter der Einrichtung und den Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung. (3) 1 lich die Steigerungen der Gesamtpersonalkosten der Einrichtung zu berücksichtigen, die unmittelbar durch Überleitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in die Anlagen 30 bis 33 zu den AVR entstehen. 2 Mehrkosten, die durch Neueinstellungen von Mitarbeiterinnen bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht in die Anlagen 30 bis 33 zu den AVR überführt wurden (Stu- KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 113

114 Zuordnung der Vergütungsgruppen für Mitarbeiter, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommis- Tag des Inkrafttretens der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission im Geltungsbereich der AVR fortbesteht. 114 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

115 ten fest. Mainz, den 21. Oktober 2010 Der Vorsitzende der Bundeskommission Vorstehenden Beschluss der Bundeskommission der Arbeits rechtlichen Kommission setze ich für das Bistum Hildesheim in Kraft. Hildesheim, den L.S Bischof von Hildesheim Kraft. standteile, der Anlagen 17 und 17a zu den AVR, KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

116 TEIL 5 Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kom- schnitt eingefügt: ge 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jewei Mainz, den 21. Oktober 2010 Der Vorsitzende der Bundeskommission Vorstehenden Beschluss der Bundeskommission der Arbeits rechtlichen Kommission setze ich für das Bistum Hildesheim in Kraft. Hildesheim, den L.S. Bischof von Hildesheim Kraft. standteile, der Anlagen 17 und 17a zu den AVR, KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

117 TEIL 6 Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kom- 1. In Anlage 2 zu den AVR wird den - in Vergütungsgruppe 9 die Ziffern 2, 3, 4, 8, 12, 13, 17, 19, 21, 31 sowie - in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 6a folgende Hochziffer 143 angefügt: Mainz, den 21. Oktober 2010 Der Vorsitzende der Bundeskommission Vorstehenden Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission setze ich für das Bistum Hildesheim in Kraft. Hildesheim, den mission in einem Dienstverhältnis gestanden Kraft. Alle Regelungen zur Änderung der Vergütungs- den AVR, zu den unteren Lohngruppen und zu L.S. Bischof von Hildesheim KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 117

118 TEIL7 Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kom- - 1 verdient. 2 3 Vergütung In der Stundenvergütung ist ein Anteil für die Zeitzuschläge und Zulagen enthalten. tung darf und 33 zu den AVR, 32 zu den AVR nicht unterschritten werden. den Anwendung. Die Regelung tritt zum (Tag des Inkrafttretens des Beschlusses der jeweiligen Regionalkommission) in Kraft. Alle Regelungen zur Änderung der Vergütungs Mainz, den 21. Oktober 2010 Der Vorsitzende der Bundeskommission Vorstehenden Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission setze ich für das Bistum Hildesheim in Kraft. Hildesheim, den L.S. Bischof von Hildesheim 118 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

119 TEIL 8 WERTEN UND BANDBREITEN Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kom- I. Anlage 1 zu den AVR ge 1 zu den AVR wird ersatzlos gestrichen. II. Einmalzahlung 2011 fest: (1) Die Mitarbeiter, mit Ausnahme der Auszubildenden, Schüler und Praktikanten, die dem Geltungsbereich der Anlage 7 zu den AVR unterfallen, erhalten eine Einmal- den Monat Januar 2011 ausgezahlt wird. (2) 1 Ein Anspruch auf die Zahlung nach Abs. 1 besteht, wenn der Mitarbeiter an mindestens einem Tag des tung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge) hat; dies gilt auch für Kalendermonate, in denen nur wegen der Krankengeldzuschuss nicht bezahlt wird. 2 Die Zahlung wird auch geleistet, wenn der Mitarbeiter wegen Be- ten hat. - ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit eines - zeitpunkt nach Abs. 1. (4) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. 1 Die Auszubildenden, Schüler und Praktikanten, die dem Geltungsbereich der Anlage 7 zu den AVR unterfal- die mit den Bezügen für den Monat Januar 2011 ausgezahlt wird. 2 Die Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. unten fest. e Anlage 1 zu den AVR wie folgt neu und legt für AVR nicht unter die Anlage 2 zu den AVR fallen, mittlere Werte fest: - chen. - die Regelvergütung ab dem 1. Januar 2010 um 76,81 Euro, ab dem 1. Januar 2011 um 77,27 Euro sowie ab 1. August 2011 um 77,66 Euro gekürzt; für Lehr- gelvergütung ab dem 1. Januar 2010 um 69,13 Euro, August 2011 um 69,90 Euro gekürzt KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 119

120 für die Kinderzulage fest: (a) 1 Juli 2008 bestanden hat, erhalten für jedes be- 2 Dezember 2010 monatlich 97,13 Euro, ab dem 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2011 monatlich 97,72 Euro, ab 01. August ,20 Euro. (b) bis zum 31. Dezember 2010 nach folgender Tabelle für KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

121 - unten fest. Höhe des Einsatzzuschlags im Rettungsdienst fest: 16,69 Euro und ab ,77 Euro. - - und unten fest. - - VII. Anlagen 2a und 2c zu den AVR Anlage 2a zu den AVR wie folgt neu und legt folgende Diese Mitarbeiter erhalten ab 1. Januar 2010 eine mo- Anlage 2c zu den AVR wie folgt neu und legt folgende Diese Mitarbeiter erhalten ab 1. Januar 2010 eine mo- ge nach Hochziffer 1a in Anlage 2a und Anlage 2c zu KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 121

122 und unten fest. Arung in dieser Ziffer eine monatliche Vergütungsgrup- von 131,08 Euro, vom bis in - - und legt folgende Werte der Vergütungsgruppenzu- mittlere Werte fest: A keit in dieser Ziffer eine monatliche Vergütungsgruppenzulage vom bis in B Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage vom bis in von 108,38 Euro. C Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage vom bis D rung in dieser Ziffer eine monatliche Vergütungsgrup- von 131,08 Euro, vom bis in E in dieser Ziffer eine monatliche Vergütungsgruppen- 109,24 Euro, vom bis in von 110,44 Euro. rung in dieser Ziffer eine monatliche Vergütungsgrup- von 147,06 Euro. - - te der Regelvergütung der Anlage 3 zu den AVR mit - - zu den AVR. te der Regelvergütung der Anlage 3a zu den AVR 122 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

123 Anlage 3a zu den AVR. muss vor dem liegen. te der Regelvergütung der Anlage 3 zu den AVR mit - - zu den AVR. der Regelvergütung der Anlage 3a zu den AVR mit - - ge 3a zu den AVR. te der Regelvergütung der Anlage 3 zu den AVR mit - - zu den AVR. der Regelvergütung der Anlage 3a zu den AVR mit - - ge 3a zu den AVR. vergütung gemäß den Anlagen 3 und 3a zu den AVR vom - KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 123

124 124 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

125 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

126 126 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

127 als mittlere Werte fest: - vom bis vom bis ab ,30 Euro 1,31 Euro 1,32 Euro. ab ,66 Euro. ab ,39 Euro. - - AVR die folgenden Bestimmungen neu und legt in - fest: - 1 Abs. (a) Satz 2 Abschnitt B II der Anlage 7 zu den - Abs. (a) Satz 2 Abschnitts CII der Anlage 7 zu den 741,73 Euro, ,18 Euro und 749,91 Euro. - D wird unter Streichung des Verheiratetenzuschlages Pharmazeutisch-technische Assistent(inn)en ab ,14 Euro ab ,76 Euro ab ,14 Euro ab ,96 Euro ab ,08 Euro KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 127

128 ab ,72 Euro ab ,60 Euro ab ,72 Euro ab ,60 Euro ab ab ab ,14 Euro 1.276,76 Euro 1.283,14 Euro ab ,96 Euro ab ,08 Euro ab ab ab ab ab ab ,14 Euro 1.276,76 Euro 1.283,14 Euro 1.269,14 Euro 1.276,76 Euro 1.283,14 Euro ab ,96 Euro ab ,08 Euro ab ,41 Euro ab ,41 Euro 12.Rettungsassistent(inn)en ab ,96 Euro ab ,08 Euro Abs. 1 Satz 2 Buchst. E der Anlage 7 zu den AVR Anlage 7 zu den AVR wird jeweils am Ende der Satz 3 ersatzlos gestrichen. - - lage 7a zu den AVR für die Besitzstandszulage neu 2012 die folgenden mittleren Werte fest: (1) Praktikanten, die bis zum 30. Juni 2008 einen An- 128 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

129 Anlage 7 zu den AVR gehabt haben, erhalten vom 1. Januar 69,08 Euro, vom bis ,49 Euro standszulage nach 2 der Anlage 7a zu den AVR vom 1. 2b und 2d zu den AVR und der Vergütungsgruppen Kr 14 bis Kr 7 der Anlagen 2a und 2c zu den vom bis ,27 Euro und ab 2b und 2d zu den AVR und der Vergütungsgruppen Kr 6 bis Kr 1 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR vom bis ,33 Euro, vom ,04 Euro. - - vom bis ,27 Euro und ab - - der Regelvergütung für Einrichtungen nach Anhang der Regelvergütung für Einrichtungen nach Anhang der Regelvergütung für Einrichtungen nach Anhang 1. August 2011 um 0,5 v.h. Die neuen mittleren Wer- - - vergütung gemäß den Anlagen 3 und 3a zu den AVR vom - muss vor dem liegen. KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 129

130 130 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

131 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011) 131

132 132 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 1 (2011)

Synopse Anlagen 30 bis 33

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