Tarif-Info 2010/2011 für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) (Anlage 33) Vergütungserhöhungen

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1 Tarif-Info 2010/2011 für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) (Anlage 33) 31. Januar 2011 Am hat die Regionalkommission Nordrhein-Westfalen die folgenden Vergütungserhöhungen und Strukturveränderungen beschlossen: Vergütungserhöhungen Alle Mitarbeiter, deren Vergütung bisher auf der Grundlage der Anlage 2d zu den AVR erfolgte (Ausnahme: Mitarbeiter der Vergütungsgruppe 2 mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe 1b sowie Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1b und 1a), erhalten zukünftig folgende Vergütungserhöhungen: vom bis zum werden alle von der Erhöhung erfassten Werte um 1,2 % angehoben vom bis zum erfolgt eine weitere Anhebung dieser Werte um 0,6 % ab dem findet eine weitere Erhöhung dieser Werte um 0,5 % statt rückwirkend zum werden die Ausbildungsvergütungen auf das Niveau des TVöD erhöht Von den prozentualen Erhöhungen erfasst werden folgende Vergütungswerte: alle Werte der Regelvergütungstabellen das Urlaubsgeld alle dynamisierten Besitzstandszulagen aus der Tarifrunde 2008 die Zeitzuschläge das Weihnachtsgeld, das ab dem Jahr 2010 wieder an den prozentualen Erhöhungen teilnimmt. Nachzahlung der Vergütung für das Jahr 2010: (Einmalzahlung) Die Mitarbeiter sowie die Auszubildenden nach Anlage 7 zu den AVR erhalten spätestens im Monat Juli 2011 eine Einmalzahlung in Gesamthöhe von 15,33 % der individuellen Monatsbzw. Ausbildungsvergütung des Monats Dezember 2010 ohne Berücksichtigung der Vergütungserhöhung von 1,2 %. Hat der Mitarbeiter im Referenzmonat keinen Anspruch auf Vergütung, findet die Regelung aus Anlage 1 Abschnitt XIV Abs. d 3. Unterabsatz entsprechende Anwendung. Ein Anspruch auf die Zahlung besteht, wenn der Mitarbeiter bzw. Auszubildende an mindestens einem Tag des Fälligkeitsmonats Anspruch auf Dienstbezüge bzw. Ausbildungsvergütung (Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge) hat; dies gilt auch für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht bezahlt wird. Die Zahlung wird auch geleistet, wenn die Mitarbeiterin wegen Beschäftigungsverboten nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in dem Fälligkeitsmonat keine Bezüge erhalten hat. 1

2 Mit dieser Einmalzahlung ist der Anspruch auf Ausgleich der Vergütungserhöhung für das Jahr 2010 abgegolten. Das heißt: Mitarbeiter, die bis zum Auszahlungsmonat ausscheiden (oder bereits ausgeschieden sind), erhalten keine Tariferhöhung für Mitarbeiter, die bis zum Auszahlungsmonat ihren Beschäftigungsumfang reduziert haben, erhalten Einmalzahlung II auf Basis des geringeren Umfangs. Dafür bekommen Mitarbeiter, die bis zum Auszahlungsmonat eingestellt wurden, die Erhöhung für das ganze Jahr. Mitarbeiter, die bis zum Auszahlungsmonat ihren Beschäftigungsumfang erhöht haben, erhalten Einmalzahlung auf Basis des höheren Umfangs. Einmalzahlungen: Einmalzahlung in Höhe von 240,- für alle Mitarbeiter im Januar Einmalzahlung in Höhe von 50,- für Auszubildende im Januar Diese Einmalzahlung wird allen Mitarbeitern gewährt, die im Januar 2011 (Fälligkeitsmonat) für mindestens einen Tag Anspruch auf Entgelt gehabt haben. Geringfügig Beschäftigte haben ebenfalls Anspruch auf die Einmalzahlung im Januar 2011, sofern sie im Januar einen Tag Anspruch auf Entgelt haben. Allerdings erhalten sie nur den Teilbetrag, der im Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten entspricht. Mitarbeiter, die vor Januar 2011 ausscheiden oder ausgeschieden sind, haben dagegen keinen auch keinen anteiligen Anspruch. Strukturveränderungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) ab Die Strukturveränderungen betreffen nur die Mitarbeiter, die bisher auf der Grundlage der Anlage 2d zu den AVR (Sozial- und Erziehungsdienst) vergütet wurden. Sie werden in die neu geschaffene Anlage 33 zu den AVR (SuE) überführt und übergeleitet. (Ausnahme: Mitarbeiter der VG 2 mit Aufstieg nach VG 1b, sowie Mitarbeiter der VG 1b und VG 1a der Anlage 2d zu den AVR) Sie gelten jedoch nicht für diejenigen, die diesen Einrichtungen zwar zugeordnet sind, deren Vergütung aber auf der Grundlage der Anlage 2 erfolgt (z. B. Hausmeister, Handwerker, Kraftfahrer, Köche, Mitarbeiter im Schreib- und Sekretariatsdienst oder Verwaltung und Buchhaltung, etc.). Die Mitarbeiter, deren Vergütung bisher nach Anlage 2 zu den AVR erfolgte, werden weiterhin nach der Anlage 2 zu den AVR vergütet. Das bedeutet aber auch für diese Mitarbeiter, dass die AVR für sie in ihrer bisherigen ( alten ) Form mit ihrem allgemeinen Teil und ihren Anlagen 1 bis 20 erhalten bleiben. So verbleiben sie in ihren bisherigen Vergütungsgruppen, Regelvergütungsstufen und den dazugehörenden Anlagen. Außerdem bleibt diesen Mitarbeitern der AZV-Tag erhalten. 2

3 Im Einzelnen bedeutet die Überleitung für die infrage kommenden Mitarbeiter Folgendes: Die Tätigkeitsmerkmale sind zukünftig eine Mischung aus den AVR und des SuE. Die Mitarbeiter mit Bachelorabschluss und Fachhochschulabschluss sind gleichgestellt. Die Eingruppierungen der Heilpädagogen bleiben erhalten. Die bisherigen Vergütungsgruppen, Regelvergütungsstufen und Bewährungsaufstiege werden durch Entgeltgruppen, Grundentgelte und Entwicklungsstufen ersetzt. Die Übernahme der Vergütungstabellen und der Eingruppierungsregelungen erfolgt gemäß des TVöD-SuE. Ein leistungsabhängiges Beschleunigen oder Verzögern der Stufenlaufzeiten wird eingeführt. Den Mitarbeitern wird bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit ein Beschwerderecht eingeräumt. o Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Mitarbeitern gegen eine Verlängerung der Stufenlaufzeiten ist eine betriebliche Kommission zuständig. Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte vom Dienstgeber und von der Mitarbeitervertretung benannt; sie müssen der Einrichtung angehören. Der Dienstgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll. Die Bereitschaftsdienst- und Zeitzuschlagsregelungen des öffentlichen Dienstes werden übernommen. Das Urlaubsgeld und die Weihnachtsgeldzuwendung werden durch eine Jahressonderzuwendung ersetzt. Der AZV-Tag entfällt. Zukünftig entfällt bei neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Kinderzulage. Die bisherigen Bewährungsaufstiege entfallen. Zukünftig ist es möglich, Führungspositionen auf Probe und auf Zeit zu besetzen. Zukünftig gelten die Arbeitszeitregelungen des öffentlichen Dienstes (39 Stunden). Vergütung Die neuen Entgeltgruppen, Grundentgelte und Entwicklungsstufen gliedern sich wie folgt: Entgeltgruppen Soweit innerhalb dieser Anlage auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug genommen wird, entspricht die Entgeltgruppe der Entgeltgruppe 2 S 2 4 S 3 5 S 4 6 S 5 8 S 6 bis S 8 9 S 9 bis S S 15 und S S S 18 3

4 Grundentgelte - Stufe 1 - Stufe 2 nach einem Jahr Entwicklungsstufen - Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2 - Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3 - Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und - Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten eine dem Stand der aktuellen TVöD-Tabellen entsprechende Vergütung, in denen die vereinbarten Vergütungserhöhungen bereits mit eingerechnet sind. Zeitzuschläge: Der Mitarbeiter erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen auch bei Teilzeitkräften je Stunde für Überstunden o in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v. H., o in den Entgeltgruppen 10 bis v. H., für Nachtarbeit 20 v. H., für Sonntagsarbeit 25 v. H., bei Feiertagsarbeit o ohne Freizeitausgleich 135 v. H., o mit Freizeitausgleich 35 v. H., für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v. H., für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt 20 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Auf Wunsch des Mitarbeiters können, soweit ein Arbeitszeitkonto eingerichtet ist und die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, die nach zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche. Anmerkungen Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der individuellen Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. Anmerkung zu Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d: Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlages und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v. H. gezahlt. 4

5 Jahressonderzahlung: Zukünftig entfallen die Weihnachtszuwendung und das Urlaubsgeld. Dafür wird eine Jahressonderzahlung in Höhe von 90 % (Entgeltgruppen 1-8 bzw. S 2 bis S 8) 80 % (Entgeltgruppen 9-12 bzw. S 9 bis S 18) 60 % (Entgeltgruppen 13-15) auf der Grundlage der Durchschnittsmonatsvergütung der Monate Juli, August und September gezahlt. Die Auszahlung erfolgt im November, ein Teilbetrag kann auch schon früher gezahlt werden. Leistungsentgelt und/oder Sozialkomponente: Die leistungs- und/oder erfolgsorientierten Entgelte sollen dazu beitragen, die caritativen Dienstleistungen zu verbessern. Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden. Die Kinder-, Sozial- und Familienkomponente soll dazu beitragen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern. Für das Jahr 2011 beträgt das Entgelt 1,5 % des individuellen Jahresbruttoeinkommens. Ab dem Jahr 2012 beabsichtigen die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes, ein leistungs- und erfolgsorientiertes Entgelt in Höhe von 1,75 % zu vereinbaren. Im Jahr 2011 ist monatliche Ausschüttung an alle Mitarbeiter zwingend. Eine Dienstvereinbarung, in der zwischen Dienstgeber und MAV andere Modalitäten vereinbart wurden, ist noch nicht zulässig. Ab dem Jahr 2012 ist die Ausschüttung über den Abschluss einer Dienstvereinbarung regelbar. Ohne den Abschluss einer Dienstvereinbarung erfolgt die Ausschüttung des leistungs- oder erfolgsorientierten Entgelts an alle Mitarbeiter im Januar des Folgejahres nach dem Gießkannenprinzip. Wenn die mit der Umstellung bedingten Mehrkosten mehr als 3 % der Bruttopersonalkosten betragen, kann das Leistungsentgelt und/oder die Sozialkomponente für längstens 3 Jahre ausgesetzt werden. Bei der Berechnung der Mehrkosten sind ausschließlich die Steigerungen der Gesamtpersonalkosten (Bruttopersonalkosten und die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) zu berücksichtigen. Bei dieser Berechnung bleiben die Vergütungssteigerungen von insgesamt 2,3 %, die Mehrkosten, die durch Neueinstellungen von Mitarbeitern entstehen, die Mehrkosten, die durch die strukturellen Veränderungen nicht in die Anlage 33 überführt wurden (Stufenaufstiege, Tätigkeits- oder Bewährungsaufstiege, Kinderzulagen oder sonstige Zulagen) sowie administrative Mehrkosten, die bei der Überleitung entstehen, unberücksichtigt. Für die Bestandsmitarbeiter bedeutet die Nichtauszahlung des Leistungsentgelts und/oder der Sozialkomponente, dass sich für die Dauer des Aussetzungszeitraumes die Besitzstandszulage um den einbehaltenen und nicht gezahlten Betrag des Leistungsentgelts und/oder der Sozialkomponente erhöht, trotz Kürzung das Jahresentgelt nicht geringer sein darf als die Vergleichsjahresvergütung. 5

6 Führung auf Probe Führungspositionen sind zugewiesene Tätigkeiten ab Entgeltgruppe 10 mit Weisungsbefugnis, die vor der Übertragung ausdrücklich als Führungsposition bezeichnet sind. Diese können befristet bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart werden (innerhalb dieser Zeit ist höchstens eine zweimalige Verlängerung zulässig). Besteht bereits ein Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber, kann vorübergehend eine Führungsposition bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren übertragen werden. Für die Dauer der Übertragung wird eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach 14 Abs. 4 ergebenden Tabellenentgelt gewährt. Nach Fristablauf endet die Erprobung. Bei Bewährung wird die Führungsfunktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält der Mitarbeiter eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit. Führung auf Zeit Führungspositionen sind zugewiesene Tätigkeiten ab Entgeltgruppe 10 mit Weisungsbefugnis, die vor der Übertragung ausdrücklich als Führungsposition bezeichnet sind. Diese können befristet bis zur Dauer von vier Jahren vereinbart werden. Eine maximal zweimalige Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 8 Jahren in den Entgeltgruppen 10 bis 12 ist zulässig. Eine maximale dreimalige Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 12 Jahren ab der Entgeltgruppe 13 ist zulässig. Besteht bereits ein Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber, kann vorübergehend eine Führungsposition bis zu den o. g. Fristen übertragen werden. Für die Dauer der Übertragung wird eine Zulage gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach 14 Abs. 4 ergebenden Tabellenentgelt, zzgl. eines Zuschlages von 75 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, zur nächst höheren Entgeltgruppe nach 14 Abs. 4. Nach Fristablauf erhält der Mitarbeiter eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit; der Zuschlag entfällt. Arbeitszeit Die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Ausgleichszeitraumes kann ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zu Grunde gelegt werden, bei Schicht- oder Wechselschichtarbeit kann ggfls. ein längerer Zeitraum zu Grunde gelegt werden. Außerdem kann die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung abweichend von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes ( 7 Abs. 2 und 12 ArbzG) verlängert werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben sind Schichten von bis zu 12 Stunden an Sonn- und Feiertagen zulässig, wenn dadurch für die Mitarbeiter insgesamt mehr freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. Es besteht die Verpflichtung zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, und Schichtarbeit. 6

7 Es besteht die Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit. Teilzeitbeschäftigte können nur aufgrund einer arbeitsvertraglichen Regelung oder bei Zustimmung des Mitarbeiters zu Mehrarbeit, Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft herangezogen werden. Arbeit an Sonn- und Feiertagen Arbeitszeit an gesetzl. Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, wird durch entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats, möglichst bis zum Ende des ersten Kalendermonats, ausgeglichen. Für Mitarbeiter, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. Mitarbeiter, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen. Wechselschichtarbeit Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. Mitarbeiter, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. Mitarbeiter, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde. Schichtarbeit Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. Mitarbeiter, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. Mitarbeiter, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde. Nachtarbeit Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. Mehrarbeit Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten. 7

8 Überstunden Überstunden sind die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinaus gehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Zusatzurlaub wird gewährt für Wechselschichtarbeit bis zu sechs Tagen Schichtarbeit bis zu drei Tagen Nachtarbeit bis zu vier Tagen. Werden Mitarbeiter, die nicht ständig Wechselschicht oder Schichtarbeit leisten, innerhalb eines Kalenderjahres in der Zeit zwischen Uhr und 6.00 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich zur Arbeit herangezogen, erhalten sie bei mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Kalenderjahr. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage, bei Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit 36 Tage, nicht überschreiten. Bei Mitarbeitern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen. Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Zusatzurlaub nach 125 SGB IX (Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen) wird darüber hinaus grundsätzlich zusätzlich gewährt. Er kann nicht gekürzt werden. Rufbereitschaft Rufbereitschaft leisten Mitarbeiter, die sich auf Anordnung des Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Abgeltung der Rufbereitschaft: - Für eine Rufbereitschaft von mehr als 12 Stunden wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt. Sie beträgt a) für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, b) für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle. - Für eine Rufbereitschaft von unter 12 Stunden werden für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 % des Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt. Darüber hinaus wird für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet. Die so ermittelte Gesamtzeit wird mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen vergütet. 8

9 Beispiel 1 Rufbereitschaft Rufbereitschaft wurde angeordnet von Freitag 15:00 Uhr bis Montag 8:00 Uhr. Vergütung für Rufbereitschaft 2 Stundenentgelte für Freitag (Freitag 15:00 Uhr bis Samstag 14:59 Uhr) 4 Stundenentgelte für Samstag (Samstag 15:00 Uhr bis Sonntag 14:59 Uhr) 4 Stundenentgelte für Sonntag (Sonntag 15:00 Uhr bis Montag 08:00 Uhr) = 10 x Stundenentgelt aus der individuellen Entgeltgruppe und Stufe der Entgelttabelle Beispiel 2 Rufbereitschaft Rufbereitschaft wurde von abends Uhr bis zum anderen Morgen 7.00 Uhr angeordnet. Vergütung für Rufbereitschaft 11 Stunden x 12,5 % des individuellen Stundenentgelts der Entgelttabelle = 1,375 x individuelles Tabellenentgelt Beispiel 3 Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft Freitag 15:00 Uhr bis Montag 8:00 Uhr erster Einsatz 40 Minuten inkl. Wegezeit (Freitag zwischen 21:00 und 22:00 Uhr) zweiter Einsatz 70 Minuten inkl. Wegezeit (Sonntag zwischen 20:00 und 22:00 Uhr) 10 Minuten telefonische Beratung dritter Einsatz 25 Minuten inkl. Wegezeit (Montag zwischen 6:00 und 7:00 Uhr) 15 Minuten telefonische Beratung Vergütung für Inanspruchnahmen: erster Einsatz = für 1 Stunde Überstundenvergütung sowie Nachtzuschlag zweiter Einsatz = für 2 Stunden Überstundenvergütung sowie Sonntagszuschlag dritter Einsatz = für 1 Stunde Überstundenvergütung für telefonische Beratung gesamt 1 Stunde Überstundenvergütung = für 5 Stunden die Überstundenvergütung zzgl. Zeitzuschläge Bereitschaftsdienst Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeiter, die sich auf Anordnung des Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Bereitschaftsdienstentgelt - Für die Mitarbeiter in Heimen und Einrichtungen, die der Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge und Betreuung von alten, gebrechlichen oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen, wird zum Zwecke der Entgeltberechnung die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit mit 25 v. H. als Arbeitszeit bewertet. 9

10 - Leistet der Mitarbeiter in einem Kalendermonat mehr als acht Bereitschaftsdienste, wird die Zeit eines jeden über acht Bereitschaftsdienste hinausgehenden Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit 15 v. H. als Arbeitszeit gewertet. - Der Anspruch auf Zahlung des Bereitschaftsdienstentgeltes hat Vorrang. Eine Abgeltung durch Freizeitausgleich ist nur mit Zustimmung des Mitarbeiters oder beim Vorliegen einer Dienstvereinbarung über ein Arbeitszeitkonto möglich. - Das Entgelt für die zum Zwecke der Entgeltberechnung als Arbeitszeit gewertete Bereitschaftsdienstzeit bestimmt sich nach dem auf eine Stunde umgerechneten individuellen Tabellenentgelt. Bereitschaftszeiten Die Bereitschaftszeit ersetzt die frühere Arbeitsbereitschaft. Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich der Mitarbeiter am Arbeitsplatz o- der einer anderen vom Dienstgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Für Mitarbeiter, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen: a) Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). b) Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen. c) Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit von durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. d) Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen. Die Anwendung des Absatzes 1 bedarf einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung. Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit. Arbeitszeitkonto Durch Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. Soweit ein Arbeitszeitkorridor ( 2 Abs. 6) oder eine Rahmenzeit ( 2 Abs. 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten. (näheres regelt der 9 der Anlage 33) Arbeitszeitkorridor Durch Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des festgelegten Ausgleichszeitraums von bis zu einem Jahr ausgeglichen. Rahmenarbeitszeit Durch Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des festgelegten Ausgleichszeitraums von bis zu einem Jahr ausgeglichen. 10

11 Überleitungsregelungen Mitarbeiter, die ab dem eingestellt werden, sind direkt im neuen System eingruppiert. Alle Alt -Mitarbeiter werden so in das neue System überführt, als wenn sie vom Beginn der Beschäftigung an im neuen System eingruppiert gewesen wären. Sie müssen nicht mit Lohnkürzungen rechnen, denn der Beschluss der Regionalkommission enthält die grundsätzliche Festlegung, dass kein Mitarbeiter nach der Überleitung weniger verdienen darf als vorher. Die Überleitungsvereinbarung sichert also den Alt-Mitarbeitern im neuen System den Besitzstand, wenn die Vergütung im alten System höher war. Alt -Mitarbeiter, deren Vergütung im neuen System dagegen höher ist, bekommen sofort das höhere Entgelt. Bei der Berechnung der Besitzstandszulage findet eine Vergleichsberechnung statt, bei der das Jahreseinkommen des Jahres 2010 ( alte Anlage 2d) mit dem Jahresverdienst des Jahres 2011 ( neue Anlage 33) verglichen wird (siehe hierzu auch 2 Beispiele). Die Zuordnung zu den neuen Entgeltgruppen erfolgt nach dem bisherigen Tätigkeitsverlauf auf der Grundlage einer Zuordnungstabelle. Die Zuordnung zu den Entgeltstufen erfolgt nach folgender Formel: Bisherige Regelvergütungsstufe multipliziert mit Zwei plus der nach dem letzten Regelvergütungsstufenaufstieg zurückgelegten Zeit gleich anrechenbare Zeit für die neuen Stufenlaufzeiten. Weil der TVöD den Bewährungsaufstieg nicht kennt, wurden die alten Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege in die neuen Vergütungstabellen mit eingearbeitet. Bei der Überleitung erhalten alle Mitarbeiter, bei denen der Bewährungsaufstieg noch stattzufinden hätte, dieselbe Vergütungsgruppe wie die Mitarbeiter, die schon einen Bewährungsaufstieg hatten. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bisher in den Vergütungsgruppen 4b Ziffer 23 und 24 eingruppiert sind (Diplom-Sozialarbeiter, -Sozialpädagoge, -Heilpädagoge), erfolgt im Zuge der Umstellung eine Neuberechnung des Besitzstandes, wenn im System der Anlage 2d innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren nach der Umstellung noch eine Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe 4a durchzuführen gewesen wäre. Überleitung Beispiel 1 Erzieherin, stationäre Jugendhilfeeinrichtung, beschäftigt seit dem , ledig, keine Kinder VG 5b, Ziff. 2, Stufe 3: EG S 8, Ziff. 1, Stufe ,63 Regelvergütung 2545,18 Entgelt 61,36 Heimzulage 61,36 Heimzulage 35,79 Schichtzulage 40,00 Schichtzulage 2664,78 x 12 = 2646,54 x 12 = 31977, ,48 260,27 Urlaubsgeld 476,38 Leistungs- oder Sozialkomponente 2065,47 Weihnachtsgeld 2381,89 Jahressonderzuwendung 34303,10 : 12 = 34616,75 : 12 = 2858,59 Vergleichsjahresvergütung 2884,73 Jahresentgelt Ergebnis: kein Besitzstand 11

12 Überleitung Beispiel 2 Dipl.-Sozialarbeiterin, Beratungsstelle, beschäftigt seit dem , verheiratet seit dem , 2 Kinder VG 4a, Ziff. 19, Stufe 4: EG S 12, Ziff. 1 Stufe ,44 Regelvergütung 3156,02 Entgelt 115,33 Besitzstand OZ St ,44 Kinderbesitzstand 3415,21 x 12 = 3156,02 x 12 = 40982, ,24 260,27 Urlaubsgeld 568,08 Leistungs- oder Sozialkomponente 2647,13 Weihnachtsgeld 2524,82 Jahressonderzuwendung 43889,92 : 12 = 40965,14 : 12 = 3657,49 Vergleichsjahresvergütung 3413,76 Jahresentgelt Ergebnis: Besitzstand von 243,73 Sonstige Vereinbarungen Altersteilzeit (gültig bis Ende 2016) Hierbei sind die Regelungen des öffentlichen Dienstes übernommen worden, d. h. - der Rechtsanspruch entsteht ab Vollendung des 60. Lebensjahres, - der Aufstockungsbetrag beträgt nur noch 20 % des Teilzeitgehaltes (nicht mehr 33 %), - die Überforderungsgrenze für den Dienstgeber liegt bei 2,5 % der beschäftigten Mitarbeiter (bisher 5 % der beschäftigten Mitarbeiter). Flexible Altersarbeitszeit (FALTER) Dieses bedeutet - der Mitarbeiter halbiert seine Arbeitszeit zwei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze, - der Mitarbeiter erhält ein halbes Gehalt und eine halbe Teilrente, - der Mitarbeiter arbeitet zwei Jahre über die Regelaltersgrenze hinaus und geht erst danach in den vollen Rentenbezug. Strukturveränderungen für geringfügig nebenberuflich beschäftigte neue Mitarbeiter: - Die Lohnuntergrenze für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anlagen 2 und 33 beträgt 7,50. - Der maximale Beschäftigungsumfang beträgt 13 Stunden wöchentlich. - Die Vergütung beträgt 400,- monatlich. - Diese Regelung ist für 3 Jahre befristet. 12

13 Anmerkung: Nach dem Wegfall des Bischofsdekretes zur Vergütung von geringfügig beschäftigten Mitarbeitern wird die Möglichkeit eingeräumt, einzelvertraglich eine pauschale Stundenvergütung zu vereinbaren. Dabei ist in jedem Fall die festgesetzte Lohnuntergrenze von 7,50 zu beachten, d. h. es bedarf mit jedem betroffenen Mitarbeiter eine einzelvertragliche Vereinbarung zur Anwendung dieser Neuregelung. Die mit einem Mitarbeiter vereinbarten Vertragsbestandteile sind der Mitarbeitervertretung in jedem Einzelfall mitzuteilen. Die Informationen wurden einer Power-Point-Präsentation von Thomas Rühl, Mitglied der Verhandlungs-und Beschlusskommission der AK und Mitglied der Regionalkommission NRW sowie der Anlage 33 zu den AVR entnommen. Der Beitrag Tarif-Info 2010/2011 für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst (Anlage 33) ist als eine erste Information zu verstehen, die keinen Anspruch auf inhaltliche Vollständigkeit erhebt. Er wurde zusammengestellt von Bernhard Witt Vorsitzender der DiAG-MAV-Essen 13

14 Anhang E zur Anlage 33: Zuordnungstabelle (gültig vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010) Vergütungsgruppe (AVR) Entgeltgruppe (SuE) alt Anlage 2d Anhang B zur Anlage 33 9 S 2 8 mit Aufstieg nach 7 S 3 7 S 4 7 mit Aufstieg nach 6b - S 5 6b mit Aufstieg nach 5c S 6 6b mit Aufstieg nach 5c + Vergütungsgruppenzulage 5c ohne Aufstieg + Vergütungsgruppenzulage S 7 5c mit Aufstieg nach 5b S 8 5b ohne Aufstieg + Vergütungsgruppenzulage S 9 5b mit Aufstieg nach 4b S 10 5b mit Aufstieg nach 4b + Vergütungsgruppenzulage S 11 4b (Ziff. 17, 17a, 20, 21, 23 und 24) mit Aufstieg nach 4a S 12 4b ohne Aufstieg + Vergütungsgruppenzulage S 13 - S 14 4b mit Aufstieg nach 4a, (soweit nicht in S S 15 12) 4a ohne Aufstieg + Vergütungsgruppenzulage S 16 4a mit Aufstieg nach 3 S 17 3 mit Aufstieg nach 2 S 18 2 mit Aufstieg nach 1b Keine Überleitung in Anlage 33 zu den AVR 1b Keine Überleitung in Anlage 33 zu den AVR 1b mit Aufstieg nach 1a Keine Überleitung in Anlage 33 zu den AVR 1a Keine Überleitung in Anlage 33 zu den AVR Anlage 2 3 Ziff. 19a S 17 14

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