Wesentliche Neuregelungen im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) Juni Faktische Abschaffung der RETT-Blocker

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1 SONDERRUNDSCHREIBEN Wesentliche Neuregelungen im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) Faktische Abschaffung der RETT-Blocker Abschaffung des Goldfinger -Steuersparmodells Einschränkungen bei der Cash-GmbH

2 Nachdem Anfang dieses Jahres das Jahressteuergesetz 2013 (JStG 2013) mangels Einigung im Vermittlungsausschuss gescheitert war, sind in der Folgezeit mehrere Gesetzesvorhaben betreffend der Inhalte des JStG 2013 neu initiiert worden. Im Vermittlungsausschuss zum Amtshilferichtlinie- Umsetzungsgesetz (auch als JStG 2013 light bezeichnet) haben Bund und Länder ihren Streit beigelegt: Am 5. hat der Vermittlungsausschuss einen umfangreichen Kompromissvorschlag, der nahezu denselben Inhalt wie das JStG 2013 aufweist, erarbeitet, dem Bundestag und Bundesrat bereits am 06. bzw. 07. zugestimmt haben. Mit dem Inkrafttreten des Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes ist daher in naher Zukunft zu rechnen. Kernpunkt des Kompromissvorschlages ist es, bislang legale aber steuerpolitisch unerwünschte Gestaltungen zur Steuervermeidung zu schließen. Sog. bislang legale Steuerschlupflöcher sollen mit den Neuregelungen geschlossen werden. Nachfolgend wollen wir Ihnen die aus unserer Sicht wesentlichen Eckpunkte kurz darstellen: Faktische Abschaffung der RETT-Blocker Als Real Estate Transfer Tax-Blocker werden solche Gestaltungen bezeichnet, in denen der Anteilsveräußerer mit einer (im rechtlichen Sinne) formalen Mindestbeteiligung in Höhe von 5,1 % an einer Immobiliengesellschaft beteiligt bleibt. Überträgt der Veräußerer somit nur 94,9 % seiner 100 %-igen Beteiligung am Gesellschaftsvermögen einer Immobiliengesellschaft, fiel nach alter Rechtslage grundsätzlich keine Grunderwerbsteuer an, obwohl die zurückbehaltene Mindestbeteiligung wirtschaftlich betrachtet einen deutlich geringeren Wert aufwies. Mit der Neuregelung in 1 Abs. 3a GrEStG wird nun hinsichtlich der 5 %- Grenze auf die wirtschaftliche Beteiligung am Gesellschaftsvermögen abgestellt. Ausfluss dieser Betrachtungsweise ist zudem die Durchrechnung der Beteiligungsverhältnisse, da sämtliche mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen berücksichtigt werden. Zukünftig ist somit auf den wirtschaftlichen Wert abzustellen. Faktisch dürfte damit diese Gestaltungsmöglichkeit abgeschafft sein. Erstmals ist die Neuregelung auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 06. verwirklicht werden; dies stellt ein Entgegenkommen des Gesetzgebers insoweit dar, als im Rahmen eines Entwurfes, den der Bundesrat auf den Weg gebracht hatte, die Neuregelung Seite 1 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft

3 bereits auf die nach dem 31. Dezember 2012 verwirklichten Erwerbsvorgänge Anwendung finden sollte. Abschaffung des Goldfinger -Steuersparmodell Über den An- und Verkauf von Gold im Ausland im Umlaufvermögen konnten durch das Ausnutzen des Progressionsvorbehaltes gezielt Steuervorteile (z. B. Anschaffungskosten des Goldes im Rahmen des negativen Progressionsvorbehaltes) ausgenutzt werden. Neu geregelt wird, dass in solchen Fällen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr sofort, sondern erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses berücksichtigt werden. Da die Anschaffungskosten aufgrund gesetzlicher Anordnung zukünftig erst zu diesem Zeitpunkt zur Betrachtung gelangen, ist dieses Sparmodell quasi abgeschafft. Achtung! Anzuwenden ist die Neuregelung für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nach dem 28. Februar 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Einschränkungen bei der Cash-GmbH Bislang war es möglich, große private Geldvermögen in eine sog. Cash-GmbH zu transferieren, als Betriebsvermögen zu deklarieren und so in den Genuss steuerlicher Vergünstigungen bei Erbschaft oder Schenkung zu gelangen. Dies lag darin begründet, dass Geldvermögen als begünstigtes Vermögen angesehen wurde. Nach der Neuregelung werden nur noch 20 % des Geldvermögens (z. B. Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben. Gelddforderungen) als begünstigt angesehen, der Rest wird nun als schädliches Verwaltungsvermögen eingestuft. Konnte man früher Gesellschaften, die nahezu komplett über schädliches Verwaltungsvermögen (z. B. Wertpapiere) verfügten, mittels Zuführung von Cash in die Begünstigung verhelfen, ist dies nun nicht mehr möglich. Die Neuregelung ist erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Erbschaft- oder Schenkungssteuer nach dem 06. entsteht. Seite 2 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft

4 Hinweise zum HEUSSEN Beratungsteam Mit unserem Sonderrundschreiben möchten wir unsere Mandanten und interessierte Dritte über aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur informieren. Sollten Sie an diesen Informationen nicht interessiert sein, bitten wir Sie, uns dies per mitzuteilen. Sofern Sie zu bestimmten Themen oder zum Sonderrundschreiben insgesamt Fragen oder Anregungen haben, können Sie sich jederzeit gerne an die Ihnen bekannten Ansprechpartner wenden. Gerne greifen wir auch Ihre Ideen für künftige Beiträge oder weitere Empfänger des Sonderrundschreibens auf. Ihre Ansprechpartner: Rupert Klar Steuerberater* Schwerpunkt: Steuerliche Gestaltungsberatung, Konzeption von offenen und geschlossenen Fonds, Prospektierung, M&A Martin Grasser Steuerberater* Schwerpunkt: Steuerliche Gestaltungsberatung, Unternehmenssteuerrecht, Tax und Financial Due Diligence, M&A Anna Pfannenstiel Steuerberaterin Schwerpunkt: Steuerliche Gestaltungsberatung, Unternehmenssteuerrecht, Tax Due Diligence, Umsatzsteuerrecht Fabian Huber Rechtsanwalt Schwerpunkt: Steuerliche Gestaltungsberatung, Unternehmenssteuerrecht, Tax and Financial Due Diligence, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht * Auch Wirtschaftsprüfer. Die Wirtschaftsprüfertätigkeit wird nicht in der HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, sondern in einer eigenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgeübt. Herausgeber Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Amtsgericht München, HRB: Geschäftsführung: RA Christoph Hamm Verantwortlich i.s.d. 55 Abs. 2 RStV und des Presserechts: Rupert Klar Seite 3 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft

5 Haftungsausschluss Dieses Sonderrundschreiben stellt ausgewählte Themen im Überblick dar und ersetzt nicht die rechtliche Beratung im Einzelfall. Wir bitten um Ihr Verständnis dafür, dass wir für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesem Sonderrundschreiben enthaltenen Angaben trotz sorgfältiger Recherche keine Haftung übernehmen. Seite 4 HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft

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