Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton entlöhnten römisch-katholischen Pfarrstellen

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1 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton entlöhnten römisch-katholischen Pfarrstellen Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion

2 Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung Ausgangslage Grundzüge der Neuregelung Kriterien für die Stellenzuordnung Auswirkungen von Gemeindefusionen Überprüfung der Stellenzuordnungen Vorgehen bei Kündigungen infolge verordnetem Stellenabbau Erläuterungen zu den Artikeln Finanzielle Auswirkungen Personelle und organisatorische Auswirkungen Auswirkungen auf die Gemeinden Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Antrag... 7

3 2 Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zur Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton entlöhnten römischkatholischen Pfarr- und Hilfspfarrstellen 1. Zusammenfassung Mit der Totalrevision der Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton entlöhnten Pfarrstellen erfolgt in der Struktur und den Kriterien eine Harmonisierung mit der Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton entlöhnten evangelisch-reformierten Pfarrstellen. Die beiden Verordnungen verfügen künftig über die gleiche Struktur sowie über weitgehend gleichlautende Zuordnungskriterien. Für die Zuordnung steht die zu betreuende Zahl der Konfessionsangehörigen im Vordergrund. Konfessionsspezifische Abweichungen gegenüber der evangelisch-reformierten Landeskirche finden sich in der Zusammensetzung der vorbereitenden Kommission und den Bestimmungen zu den regionalen Stellen. Angesichts der wesentlich tieferen Konfessionszahl als bei der evangelisch-reformierten Landeskirche und die dadurch unterschiedlichen Betreuungsverhältnisse wird vorläufig auf Bestimmungen zur Seelsorge in Alters- und Pflegeheimen verzichtet. Dagegen berücksichtigt der Verordnungsentwurf die neu geschaffenen gemeindeübergreifenden Pastoralräume, indem Stellen für die Pastoralraumleitungen definiert werden. Die Oberbehörden der staatskirchenrechtlichen Organisation der Synodalrat und der innerkirchlichen Struktur der zuständige Bischofsvikar sowie der Kirchgemeindeverband des Kantons Bern sind mit dem neuen Verordnungsentwurf einverstanden. Insbesondere wird auch die mit den neuen Kriterien geschaffene Transparenz begrüsst. 2. Ausgangslage Grundlage für die Zuordnung der kantonal entlöhnten Pfarr- und Hilfspfarrstellen bildet das Gesetz vom 6. Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen (Kirchengesetz, KG) (BSG ). Gemäss Artikel 19 ff legt der Grosse Rat die Gesamtzahl der vom Kanton entlöhnten Pfarrstellen pro Landeskirche durch Beschluss fest, während der Regierungsrat die beschlossenen Stellen im Einvernehmen mit den Landeskirchen mittels Verordnung bewirtschaftet. Gemäss Beschluss des Grossen Rates vom 28. Januar 2009 betreffend die Festsetzung der Pfarrstellen für die bernischen Landeskirchen (BSG ) verfügt die römisch-katholische Landeskirche über 77,5 Pfarr- und Hilfsgeistlichenstellen. Ihnen obliegt die Betreuung der knapp römisch-katholischen Kirchenangehörigen (Stand Mai 2010) in 34 Kirchgemeinden. Die Revision vom 5. April 2011 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen, erfordert eine Revision der Verordnung vom 19. Juni 2002 über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten Pfarrstellen an die römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Bern. Da die geltende Zuordnungspraxis sowie neue Fragestellungen einige zusätzliche Änderungen und Ergänzungen der bestehenden Rechtsgrundlage nahe legen, drängt sich eine Totalrevision der bestehenden Verordnung auf. Die Vorbereitung der Vorlage erfolgte in engster Zusammenarbeit mit den interessierten Partnern. Die Landeskirche war in die Erarbeitung der Vorlage einbezogen. Anschliessend wurde der Landeskirche und dem Bischofsvikariat im Rahmen einer Konsultation die Möglichkeit eingeräumt, zur Vorlage Stellung zu nehmen.

4 3 3. Grundzüge der Neuregelung Wesentliche Neuerungen und Ergänzungen bilden konkrete Zuordnungskriterien, die Zusammensetzung der vorbereitenden Kommission, die Auswirkungen von Gemeindefusionen sowie das Vorgehen bei der Überprüfung des Stellenanspruchs und bei Kündigung infolge Stellenabbaus. 3.1 Kriterien für die Stellenzuordnung In der bisherigen Verordnung fehlten konkrete Zuordnungskriterien. Die Verordnung verlangte eine angemessene Berücksichtigung der Anzahl der Kirchenangehörigen, der Gemeindefläche, der Zweisprachigkeit und der Anzahl Pfarrpersonen pro Kirchgemeinde. Da die römischkatholische Landeskirche mit 34 Kirchgemeinden über eine sehr grossflächige Struktur verfügt und die Stellenzuordnung deshalb einfacher gestaltet werden kann als bei der reformierten Landeskirche, wurde das Fehlen von konkreten Zuordnungskriterien bisher nicht als Mangel empfunden. Doch ist das System im Gegensatz zur evangelisch-reformierten Stellenzuordnung etwas kompliziert und deshalb für Aussenstehende wenig transparent. Diese Schwachstelle soll im Zuge dieser Neuordnung behoben werden. Wie bei der evangelisch-reformierten Landeskirche soll auch für römisch-katholische Kirchgemeinden die Zahl der zu betreuenden Kirchenmitglieder im Vordergrund stehen. Nachdem sich die Zuordnungskriterien der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden bewährt haben und diese auch für die römischkatholischen Kirchgemeinden umsetzbar sind, soll die Stellenzuordnung künftig für beide Landeskirchen nach den gleichen Kriterien erfolgen Auswirkungen von Gemeindefusionen Bisher war die Ausrichtung von Fusionsbeiträgen auf Einwohnergemeinden beschränkt. Die Fusion von Kirchgemeinden wurde bisher nicht durch kantonale Beiträge unterstützt. Stattdessen wurden Anreize für die Fusion von Kirchgemeinden über die Pfarrstellenzuordnung ausgelöst. Da der Stellenanspruch kleinerer Kirchgemeinden proportional etwas grösser ausfällt als derjenige grösserer Einheiten, wurde dieser nach Kirchgemeindefusionen erst nach einer bestimmten Übergangsfrist an die neuen Gegebenheiten angepasst. Die geplante Änderung des Gesetzes vom 25. November 2004 zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (BSG ) sieht voraussichtlich per 2013 auch für Kirchgemeinden Fusionsbeiträge vor, was die bestehende Praxis erübrigt. Infolge ihrer bereits sehr grossflächigen Kirchgemeindestrukturen waren Fusionen von römisch-katholischen Kirchgemeinden bisher kein Thema. Im Interesse einer besseren pastoralen Betreuung hat das Bistum Basel gemeindeübergreifende Pastoralräume eingeführt, welche mehrere Kirchgemeinden zwecks einer gemeinsamen, koordinierten pfarramtlichen Betreuung der Kirchenangehörigen dieses Gebietes überlagern. Da jedoch die Kirchgemeinden zu einer verbindlichen Zusammenarbeit verpflichtet werden, sind auch römischkatholische Kirchgemeindefusionen denkbar. Bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts soll im Interesse der Gleichbehandlung mit der evangelisch-reformierten Landeskirche eine analoge Regelung wie für die Schwesterkirche in die Verordnung aufgenommen werden. 3.3 Überprüfung der Stellenzuordnungen Bisher wurden die Kirchenangehörigen im Zehnjahresturnus neu erhoben. Gestützt darauf wurden die Zuordnungen der Stellen für die einzelnen Kirchgemeinden angepasst. Wenn die Anpassung mit Stellenreduktionen verbunden ist, kann sie sowohl für die betroffenen Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber als auch für die betroffenen Kirchgemeinden zu persönlichen und betreuungsmässigen Härten führen. Zudem bedeutet fast jede Stellenanpassung für die ehrenamtlich tätigen Kirchgemeinderäte eine enorme Herausforderung.

5 4 Zwar soll am Zehnjahresturnus für Stellenüberprüfungen grundsätzlich festgehalten werden. Nachdem jedoch die Erhebung der Kirchenangehörigen mit neuen Instrumenten so das Gemeinderegistersystem GeRes mit wesentlich weniger Aufwand möglich ist, soll neu bei jedem Stellenwechsel überprüft werden, ob der bisherige Stellenanspruch noch gerechtfertigt ist. Falls ein reduzierter Stellenanspruch festgestellt wird, kann die Kirchgemeinde die Stelle noch für eine Dauer von drei Jahren im bisherigen Rahmen besetzen, um sich in dieser Zeit auf den veränderten Stellenanspruch vorzubereiten. Mit dieser Übergangsfrist soll einerseits der Anpassungsdruck der Kirchgemeinden etwas gemildert werden. Andererseits soll vermieden werden, dass sich Pfarrpersonen bei einer beabsichtigten beruflichen Neuorientierung unter Druck gestellt sehen, wenn ihre Demission in der Kirchgemeinde eine sofortige Stellenkürzung auslösen würde. Die gleiche Übergangsfrist von drei Jahren soll aber auch für Stellenanpassungen bei den im Zehnjahresturnus stattfindenden generellen Überprüfungen zur Anwendung kommen. 3.4 Vorgehen bei Kündigungen infolge verordnetem Stellenabbau Bisher erfolgte ein Stellenabbau jeweils auf den Zeitpunkt des Beginns einer neuen Amtsdauer. Mit dem Wegfall der Wahl auf Amtsdauer wird ein Stellenabbau mittels Kündigung umzusetzen sein. Da der Kirchgemeinderat den Anstellungsvertrag unterzeichnet, wird auch die Verfügung einer Kündigung in seine Zuständigkeit fallen. Da es sich bei einer Kündigung infolge Stellenabbaus um eine für die gekündigte Person unverschuldete Massnahme handelt, hat sie einen Anspruch auf unterstützende Massnahmen im Sinne der Personalgesetzgebung. 4. Erläuterungen zu den Artikeln Artikel 1 Die vom Kanton entlöhnten Pfarr- und Hilfspfarrstellen werden entweder den Kirchgemeinden im Sinne von Gemeindepfarrstellen zugeordnet oder mit besonderen Aufgaben beauftragt. Artikel 2 Wie im bestehenden Recht obliegt die Zuordnung der vom Kanton entlöhnten Stellen der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten. Für die Zuordnung stützt sie oder er sich auf die Grundsätze dieser Verordnung sowie auf die von der vorbereitenden Kommission gestellten Anträge. Artikel 3 Die Existenz einer vorbereitenden Kommission sowie deren Auftrag entsprechen den Bestimmungen im geltenden Recht. Die Kommission überprüft und berät unter Berücksichtigung der Grundsätze in dieser Verordnung die Stellenzuordnungen an die Kirchgemeinden oder die Bildung von Spezialpfarrstellen und stellt der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten entsprechende Anträge. Damit ist sichergestellt, dass die Anspruchsgruppen an den Entscheiden beteiligt sind. Die Zusammensetzung der Kommission wird den neuen Strukturen der römisch-katholischen Kirche angepasst, indem neu eine Vertretung des Bischofsvikariates in der Kommission Einsitz nimmt. Ferner gehören der Kommission die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten, eine Vertreterin oder ein Vertreter des Synodalrates sowie zwei Vertreterinnen oder Vertreter von Kirchgemeinden an. Die Vertreterinnen und Vertreter der Kirchgemeinden werden vom Synodalrat abgeordnet, wobei dieser ein ausgewogenes Verhältnis von städtischen und ländlichen Regionen zu gewährleistet hat. Die Kommission soll zudem die Möglichkeit erhalten, Fachleute mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen einzuladen.

6 5 Artikel 4 Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Recht. Die Grundlage für die Bemessung der Pfarrstellen bildet die Zahl der Kirchgemeindeangehörigen. Während diese bis im Jahr 2000 durch die Volkszählung ermittelt wurden, wird das Zahlenmaterial heute bei den Einwohnerkontrollen eingeholt. Für die Kirchgemeinden in der Gesamtkirchgemeinde Bern werden die Stellen der Gesamtkirchgemeinde als Gesamtkontingent zugeordnet, welche die Verteilung auf die einzelnen Kirchgemeinden vornehmen. Als Grundlage dient die Gesamtzahl der Konfessionsangehörigen der Gesamtkirchgemeinde. Diese Bestimmung stützt sich auf Artikel 19a Absatz 1 des Kirchengesetzes, welches den Regierungsrat ermächtigt, mehrere Kirchgemeinden zusammenzufassen. Sie ermöglicht der Gesamtkirchgemeinde, welche das Stadtgebiet Bern umfasst, gewisse Aufgaben gemeindeübergreifend zu lösen und entsprechend auch gesamtstädtische Pfarrstellen zu errichten. Ferner wird die Möglichkeit geschaffen, auch weitere Kirchgemeinden zur gemeinsamen Stellenzuordnung zusammenzufassen. Diese Möglichkeit könnte insbesondere in Gebieten mit kleinen Gemeinden Bedeutung erlangen, um sinnvolle Versorgungseinheiten zu fördern. Artikel 5 Die Richtwerte für die Zuordnung von Stellen entsprechen dem bisherigen Recht. Der Zuordnungsschlüssel definiert den Anspruch der Kirchgemeinden im Verhältnis zu den Konfessionsangehörigen je Kirchgemeinde. Pro Pfarrstelle wird mit einem Durchschnittswert von 2'400 Konfessionsangehörigen gerechnet. Zur Unterstützung der Kirchgemeinden mit Einzelpfarrämtern wird die erste Erhöhung des Stellenanspruchs bereits ab 2'200 Konfessionsangehörigen zuerkannt. Kirchgemeinden unter Konfessionsangehörige haben nur einen Anspruch auf 80 Stellenprozente und unter 700 Konfessionsangehörige auf 60%. Im Interesse einer gewissen Kontinuität wird eine Toleranzmarge geschaffen, welche angewendet wird, wenn die Zahl der Konfessionsangehörigen den unteren oder oberen Grenzwert einer Zuordnungskategorie unter- oder überschreitet. Eine Anpassung der Zuordnung erfolgt erst, wenn auch die Toleranzmarge überschritten ist. Dies wird mit einer absoluten Zahl von 50 Konfessionsangehörigen geregelt. Bezüglich der Aufteilung der Zuordnungen in Pfarr- oder Hilfspfarrstellen an die jeweiligen Kirchgemeinden soll künftig die vorbereitende Kommission zu Händen der oder des Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten Anträge unterbreiten. Dabei obliegt es der Kommission, die Bedürfnisse des gesamten Pastoralraumes zu berücksichtigen. Artikel 6 Wo mehreren Kirchgemeinden ein gemeinsames Stellenkontingent gemäss Artikel 2 zugeordnet wird, unterbreiten sie der oder dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten einen gemeinsamen Vorschlag, wie das Kontingent auf die einzelnen Kirchgemeinden zu verteilen ist. Wenn sich die betroffenen Kirchgemeinden nicht zu einem gemeinsamen Vorschlag einigen können, teilt die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten das Kontingent proportional zu den Kirchgemeindemitgliedern auf die einzelnen Kirchgemeinden auf. Artikel 7 Für Kirchgemeinden, welche ohne die Unterstützung von kantonalen Fusionsbeiträgen gemäss dem Gemeindefusionsgesetz (BSG ) fusionieren, wird für die Anpassung des Pfarrstellenanspruchs eine Übergangsfrist von 5 Jahren eingeräumt. Während dieser Übergangsfrist wird die Stellenzuordnung auf der Grundlage der bisherigen Kirchgemeindestruktu-

7 6 ren (bisherige Kirchgemeinden) oder für Kirchgemeinden in der Gesamtkirchgemeinde Bern auf der Grundlage der vor der Fusion ermittelten Konfessionsangehörigen berechnet. Artikel 8 Zur Gewährleistung der gemeindeübergreifenden Zusammenarbeit werden dem für den Kanton Bern zuständigen Bischofsvikariat St. Verena bis zu 100 Stellenprozente und den vier landeskirchlichen Regionen je mindestens 50 Stellenprozente zugeordnet. Es handelt sich dabei in erster Linie um Koordinations- und Leitungsaufgaben, was insbesondere auch der Entlastung der Kirchgemeinderäte dient. Die römisch-katholische Landeskirche organisiert sich in vier landeskirchliche Regionen, welche mit den bisherigen Dekanatsräumen identisch sind. Das französischsprachige Kantonsgebiet (inkl. die französischen Pfarreien der Stadt Biel), das Berner Oberland, die Gesamtkirchgemeinde Bern sowie das restliche Mittelland bilden je eine Region zum Vollzug von innerkirchlichen Abläufen. Artikel 9 Ferner kann die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Synodalrat und im Rahmen des bewilligten Stellenetats Stellen für besondere Aufgaben festlegen. Denkbar sind in diesem Zusammenhang Stellen in der Spezialseelsorge oder im Unterricht. Artikel 10 Die Stellenzuordnungen sind gestützt auf die Konfessionsangehörigen regelmässig zu überprüfen. Entsprechende Überprüfungen erfolgen im Zehnjahresturnus sowie im Rahmen einer Stellenvakanz. Für Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden ab Konfessionsangehörigen wird anstelle einer Überprüfung anlässlich einer Stellenvakanz alle fünf Jahre eine generelle Überprüfung durchgeführt. Jede Stellenüberprüfung bedeutet für die betroffenen Kirchgemeinden einen hohen Organisationsaufwand. Da die Häufigkeit von Stellenvakanzen bei grossen Kirch- und Gesamtkirchgemeinden naturgemäss grösser ist als in kleineren Einheiten, besteht für diese bei einer Überprüfung im Rahmen einer Stellenvakanz das Risiko steter Neuorganisationen. Bei einem festgelegten Turnus kann eine gewisse Stabilität gewährleistet werden. Wenn anlässlich einer Überprüfung festgestellt wird, dass der Stellenanspruch angepasst werden muss, ist der Kirchgemeinde oder Gesamtkirchgemeinde zur Umsetzung der Anpassung eine Frist von drei Jahren einzuräumen. Dadurch erhält die Kirchgemeinde die Möglichkeit, ihre Strukturen den neuen Gegebenheiten anzupassen oder den bevorstehenden Stellenverlust durch geeignete Massnahmen beispielsweise die Eigenfinanzierung aufzufangen. Artikel 11 Da die Anstellung der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber neu mit öffentlichrechtlichem Vertrag begründet wird, muss das Vorgehen bei Kündigungen infolge Stellenabbaus neu geregelt werden. Als zuständige Anstellungsbehörde hat der Kirchgemeinderat die notwendige Kündigungsverfügung zu erlassen. Da der Kirchgemeinde gemäss Artikel 12 bei Stellenkürzungen eine Umsetzungsfrist von drei Jahren eingeräumt wird, hat der Kirchgemeinderat einer zu kündigenden Pfarrperson eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Jahren einzuräumen. Mit dieser Frist soll sichergestellt werden, dass die betroffenen Kirchgemeinderäte ihre Entscheide zeitlich so treffen, dass den zu kündigenden Pfarrpersonen eine angemessene Frist zur Neuorientierung zur Verfügung steht. Die Frist von zwei Jahren ist verhältnismässig grosszügig bemessen, jedoch angesichts des begrenzten Stellenmarktes gerechtfertigt.

8 7 Grundsätzlich stehen gekündigten Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern die gleichen Rechte und Pflichten zu, wie sie die Stellenvermittlungsverordnung vorsieht. Angesichts der Besonderheiten, die bei dieser Personalkategorie zu beachten sind, muss die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten die Dienstleistung übernehmen, welche gemäss Stellenvermittlungsverordnung (StvV; BSG ), die Zentrale Personalkoordinationsstelle (ZPS) zu erfüllen hat. Artikel 12 Da der Stellenanspruch der Kirchgemeinden gestützt auf eine generelle Überprüfung von 2010 per neu berechnet und kommuniziert worden ist, soll die Überprüfung bei Stellenvakanz erst ab dem erfolgen. Artikel 13 Die bisherige Verordnung vom 19. Juni 2002 über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten Pfarrstellen an die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden (BSG ) wird aufgehoben. Artikel 14 Das Inkrafttreten ist auf den 1. Januar 2013 vorgesehen. 5. Finanzielle Auswirkungen Keine. Ausser bei Abnahme von Kirchenmitgliedern, wird die Stellenzuordnung gekürzt. 6. Personelle und organisatorische Auswirkungen Keine. Ausser bei Abnahme von Kirchenmitgliedern, muss Kirche die pfarramtliche Arbeit neu organisieren. 7. Auswirkungen auf die Gemeinden Keine neuen Auswirkungen. (Vergleiche Nr. 6) 8. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Keine Antrag Wir beantragen Zustimmung zum vorliegenden Verordnungsentwurf. Bern, 11. September 2012 Der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor Christoph Neuhaus, Regierungsrat

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