Die Widerspruchsmöglichkeit bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen aus den Jahren 1995 bis 2007

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1 von Ferber/Rosowski, Die Widerspruchsmöglichkeit bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen AU FSÄTZE gleich mit dem Schädiger aushandeln. Die Rechte der Betroffenen könnten dann mit einer nachträglichen opt-out Möglichkeit, nachdem der Inhalt des Vergleichs öffentlich bekannt gemacht oder den Geschädigten persönlich bekannt gegeben wurde, gesichert werden, so wie dies bereits im KapMuG seit der Reform 2013 und im Entwurf zur Musterfeststellungsklage in 612 Abs. 5 ZPO-E für die registrierten Geschädigten vorgesehen ist. E. Ergebnis Der Referentenentwurf bleibt eine Erklärung schuldig, warum das komplizierte zweistufige Verfahren eine bessere Lösung sein soll, als den klagebefugten Einrichtungen stattdessen von vorne herein das Recht einzuräumen, auf Schadensersatz in einem optin Verfahren (etwa nach dem Vorbild der französischen Verbraucherverbandsklage von 2014) zu klagen. Der Aufwand der klagebefugten Verbände wäre nur auf den ersten Blick größer als bei der Musterfeststellungsklage, bei der sich die Geschädigten in der berechtigten Erwartung registrieren werden, der Verband werde die zweite Stufe schon auch irgendwie organisieren. Die Musterfeststellungsklage ist als isoliertes Instrument ein politischer Kompromiss, der mit effektivem Rechtsschutz nichts zu tun hat. Frei nach Christian Lindner gilt dann aber: Es ist besser, keinen kollektiven Rechtsschutz zu haben als einen schlechten. Sollte die Musterfeststellungsklage in der Form des Referentenentwurfs vom Januar 2017 kommen, würde der deutsche Gesetzgeber nicht nur erneut hinter den Reformen der europäischen Nachbarstaaten deutlich zurückbleiben. Es handelte sich auch um ein weiteres Beispiel deutscher Placebo-Gesetzgebung, da wie einst bei der Gewinnabschöpfung in UWG und GWB sehenden Auges ein weitgehend untaugliches Instrument imple- mentiert wird. Sollte dieses in der Praxis nicht funktionieren, darf man keineswegs auf die notwendigen Nachbesserungen hoffen, vielmehr wird die Politik den schwarzen Peter den klagebefugten Einrichtungen zuschieben oder darüber klagen, dass man passive Verbraucher eben nicht zum Jagen tragen könne. Die Gewinnabschöpfung wie auch das KapMuG haben leider gezeigt, dass der deutsche Gesetzgeber sich berechtigter Kritik verschließt. Nun glaubt man, dem KapMuG-Modell mit Modifikationen auch im Verbraucherschutz folgen zu können, obwohl längst offensichtlich ist, dass es kein Erfolgsmodell zur schnellen Rechtsdurchsetzung darstellt. Angesichts des anhaltenden Widerstandes aus der Wirtschaft gegen effektive Formen kollektiver Rechtsdurchsetzung wäre es dann vielleicht besser, auf neue Initiativen aus Brüssel zu warten, die für das Frühjahr 2018 ohnehin angekündigt sind und ähnlich wie die hier unterbreiteten Vorschläge bei Erweiterungen und Ergänzungen der Unterlassungsklage ansetzen wollen Auf europäischer Ebene sollte es allerdings bei diesem Ansatz über die Unterlassungsklage nicht bleiben. Die Kommission denkt offenbar daran, den nach der bisherigen Richtlinie 2009/22/EG qualifizierten Einrichtungen das Recht einzuräumen, mit einem erfolgreich auf Unterlassung verklagten Unternehmen außergerichtlich über eine Regulierung des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens zu verhandeln. Sollte sich das Unternehmen einer solchen Verhandlung verweigern, sollen auch Verbands-Schadensersatzklagen möglich werden. Dies könnte einerseits den Druck erzeugen, der im deutschen Modell der Musterfeststellungsklage fehlt. Sollten aber kollektive Schadensersatzklagen tatsächlich nur zugelassen werden, wenn bereits eine erfolgreiche Unterlassungsklage erhoben war (und dann keine Einigung über die Schadensregulierung erzielt werden konnte), wäre andererseits der Anwendungsbereich zu eng. Denn immer dann, wenn wie etwa im VW-Skandal durch die US-amerikanische EPA der Rechtsbruch schon endgültig gestoppt ist oder das Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben hat, wäre zumindest nach deutschem Recht eine Unterlassungsklage mangels Wiederholungsgefahr gar nicht mehr möglich (s. nur Micklitz/Rott, in: MünchKommZPO, 5. Aufl. 2017, 1 UKlaG Rn. 32 f. m.w.n.). Dies darf den Weg zur kollektiven Schadensersatzklage nicht verbauen. Einzelheiten müssen also noch diskutiert werden. Die Widerspruchsmöglichkeit bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen aus den Jahren 1995 bis 2007 Von RA Karl-Georg von Ferber und RA Dr. Oliver Rosowski, Hamburg A. Problemstellung Entgegen jahrelang vorherrschender Erwartungen ließen sich die für die Rentabilität von Lebens- und Rentenversicherungsverträge erhofften Überschüsse der Versicherungsunternehmen (VU) in den letzten Jahren nicht erzielen und sind auch in absehbarer Zeit künftig nicht zu erwarten, weswegen den Versicherungsnehmern (VN) geringere Renditen als prognostiziert zufließen werden. Hohe Abschlusskosten und Bestandsprovisionen drücken ebenfalls die Renditen, so dass viele Versicherungsnehmer den Wunsch nach einer vorzeitigen Vertragsauflösung äußern. Nach inzwischen gesicherter Rechtsprechung des BGH bestehen unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitige Lösungsmöglichkeiten für VN, die ihren Vertrag in den Jahren 1994 bis 2007 abgeschlossen haben. Ihnen räumt die höchstrichterliche Rechtsprechung unabhängig von der nach wie vor umstrittenen und gesondert zu erörternden Frage, ob das sog. Policenmodell insgesamt europarechtswidrig ist dann ein ewiges Widerspruchsrecht gegen den Vertragsschluss ein, wenn entweder die Vertragsunterlagen nicht vollständig übergeben worden sind und/oder der VN vom VU nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden ist. Unter welchen Voraussetzungen Lösungsmöglichkeiten vom Versicherungsvertrag be- VuR 3/

2 AU FSÄTZE von Ferber/Rosowski, Die Widerspruchsmöglichkeit bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen stehen, ist Gegenstand dieses Beitrags. Dabei wird insbesondere die umfangreiche Kasuistik des BGH in Bezug genommen und einzelne Problemstellungen diskutiert. B. Die Entwicklung der Gesetzeslage Durch das Dritte Durchführungsgesetz/EWG zum VAG vom wurde bestimmt, dass VN bei Lebensversicherungsverträgen, die nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen worden sind, gem. 5a VVG a.f. ein Widerspruchs- anstatt eines Widerrufs- bzw. Rücktrittsrechts ( 8 Abs. 6 VVG a.f.) einzuräumen ist. 2 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.f. begründete eine Ausnahmeregelung zu 10a VAG a. F., wonach ein VU zu gewährleisten hatte, dass der VN in den Verbraucherinformationen über die für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte vor Abschluss des Vertrages unterrichtet wird. Hiervon abweichend gestattete 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. dem VU, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen dem VN erst später, in der Regel erst mit der Übersendung der Versicherungspolice, zu übermitteln. Im Gegenzug normierte 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. zugunsten des VN ein 14-tägiges Widerspruchsrecht, dessen Laufzeit mit dem Tag der Überlassung der Informationen begann. Der Vertragsschluss nach dieser Maßgabe wurde als Policenmodell bezeichnet, da die Unterrichtung des VN mit den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen erst mit der Übersendung der Versicherungspolice erfolgte. Bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist war der Versicherungsvertrag nach herrschender Meinung schwebend unwirksam. 3 Im Zuge der VVG-Reform wurde das Policenmodell mit Wirkung zum abgeschafft. 4 Für Neuabschlüsse ab diesem Stichtag gilt eine einheitliche Regelung über das Widerrufsrecht in 8 VVG und es verbleibt nur noch ausnahmsweise ein Widerrufsrecht über einen längeren Zeitraum. C. Europarechtswidrigkeit des Policenmodells und Vorlagepflicht zum EuGH? In Rechtsprechung und Literatur herrscht seit jeher Streit, ob ein Vertragsabschluss nach dem sog. Policenmodell nach 5a VVG a.f. bereits an sich als europarechtswidrig anzusehen ist. Die Meinungen gehen hier weit auseinander. I. Generelle Unwirksamkeit wegen Unvereinbarkeit mit Unionsrecht Die in der Literatur geäußerte Kritik daran, dass das Policenmodell mit den einschlägigen europarechtlichen Vorschriften (zweite Richtlinie 90/619/EWG Art. 15 Abs. 1 S 1.; dritte Richtlinie 92/96/EWG Art. 31 Abs. 1) nicht vereinbar sei, beruht im Kern darauf, dass europarechtlich eine Information des Verbrauchers und hierbei insbesondere auch eine Belehrung über das Rücktritts-/Widerrufsrecht vor Vertragsschluss vorgeschrieben ist. Zwar steht außer Zweifel, dass der Vertragsschluss allein nach dem maßgeblichen nationalen Recht zu beurteilen ist und die Regelung des 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.f. es zugelassen hat, dass die Versicherungsbedingungen und die Ver- braucherinformation dem VN erst nach Abgabe der auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung zugänglich gemacht werden konnten. Die Frage ist aber nun, ob die Richtlinie, wenn sie eine Information des VN vor Abschluss des Versicherungsvertrages verlangt, dahin zu verstehen ist, dass die Information vor Abgabe der Vertragserklärung des VN zu erfolgen hat oder ob es ausreicht, dass der VN die Information erhält, bevor er vertraglich gebunden ist, wie in 5a VVG a.f. vorgesehen war. Die Antwort macht eine Auslegung der einschlägigen Richtlinien erforderlich. Soweit es um das Rücktrittsrecht nach Art. 15 Zweite Richtlinie Lebensversicherungsrecht geht, wird dem damit verfolgten Schutzzweck durch die Einräumung eines Widerspruchsrechts nach erfolgter Information genügend Rechnung getragen. Umstritten ist hingegen, ob die mit Art. 31 Dritte Richtlinie Lebensversicherung verfolgte Zielsetzung, den VN vor Vertragsschluss mit den notwendigen Informationen zu versorgen, die er benötigt, um einen seinen Bedürfnissen entsprechenden Vertrag auswählen zu können, mit der Regelung in 5a VVG a.f. in Einklang zu bringen ist. Während der BGH seit Urteil vom und die zuvor dort in Tz. 19 angeführten Entscheidungen der Instanzengerichte es ebenso wie die dort angeführten Literaturmeinungen 6 für ausreichend gehalten haben, dass der VN die Information erhält, bevor er vertraglich gebunden ist, und deswegen das Policenmodell als mit dem Unionsrecht vereinbar ansehen, wird in Teilen der Literatur 7 die Unionsrechtswidrigkeit mit der Begründung angenommen, dass die Richtlinie eine Information des VN vor Abgabe seiner Willenserklärung verlange. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Argumentation der Generalanwältin beim EuGH zu, die aus der Zielsetzung der Richtlinie, dem VN die Möglichkeit zu eröffnen, die Vielfalt des neu geschaffenen einheitlichen Versicherungsmarktes und den verstärkten Wettbewerb nutzen zu können, geschlossen hat, dass der VN vor der Auswahl eines bestimmten Versicherers und eines bestimmten Vertrages informiert werden müsse. Der Zweck der Belehrungspflicht werde verfehlt, wenn die Information erst nach der Abgabe des Angebots durch den VN und damit nach erfolgter Auswahl erfolge 8. Das ist insoweit folgerichtig, als dass der VN, wenn er seine Entscheidung auf der Grundlage der Vertragsinformationen treffen will, zunächst mehrere Verträge abschließen 1 BGBl. I 1994, Beim Vertragsabschluss nach dem sog. Antragsmodell war dem VN demgegenüber ein Rücktrittsrecht nach 8 Abs. 5 VVG a.f. einzuräumen, auf dessen Besonderheiten hier nicht eingegangen werden kann. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen beim Rücktritt sind nicht vollständig vergleichbar mit denen beim Widerspruch. 3 BGH v , Az. IV ZR 252/08, NJW 2011, 1213; OLG Frankfurt v , Az. 7 U 15/03, VersR 2005, BGBl. I 2007, 2631; Meixner/Steinbeck, Versicherungsvertragsrecht, 2. Aufl., 3 Rn. 5 f. 5 BGH v , Az. IV ZR 73/13, VersR 2014, Z.B. E. Lorenz, VersR 1997, 773, 780; VersR 1995, 616, 625; Reiff, VersR 1997, 267, 271; Schimikowski, r+s 2000, 353, 355; Schirmer, VersR 1996, 1045, Vgl. hierzu aus jüngerer Zeit insbes. Looschelders, VersR 2016, 7; Roth, VersR 2015, 1 und Brömmelmeyer, VuR 2014, 447, 448, sowie aus früherer Zeit Berg, VuR 1999, 355, 341; Döhmer, zfs 1997, 281, 283; Schwintowski, VuR 1996, 223, Schlussanträge Generalanwältin Sharpston v , Rs C-209/12 -Endress, ECLI:EU:2013:472 Tz VuR 3/2018

3 von Ferber/Rosowski, Die Widerspruchsmöglichkeit bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen AU FSÄTZE und dann den unpassenden Verträgen fristgerecht widersprechen müsste. 9 Soweit der BGH in seiner Entscheidung vom dem entgegenhält, dass der VN nicht gehindert sei, mehrere Versicherer im Vorwege um entsprechende Informationen oder konkrete Angebote zu bitten, ohne eine Willenserklärung in Form eines Angebotes abzugeben, so wird eine solche auf Freiwilligkeit der Versicherer abstellende Handhabung dem mit der Informationspflicht verfolgten Schutzzweck der Richtlinie jedenfalls nicht bestmöglich gerecht. In jedem Fall ist die Entscheidung des BGH insoweit zu kritisieren, als es dort heißt, dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH bezogen auf das Policenmodell außer Zweifel stehe 11 und schon deshalb eine Vorlagepflicht an den EuGH nicht erforderlich sei 12. Neben der in der Literatur verschiedentlich geäußerten Kritik steht dieser Einschätzung des BGH in besonderem Maße die oben wieder gegebene Sichtweise der Generalanwältin entgegen. Auch die vom BGH in Tz. 26 seiner Entscheidung a.a.o. angesprochene Stellungnahme der Kommission ist davon ausgegangen, dass die mit dem Policenmodell verbundene Widerspruchslast den Zweck der Richtlinien, dem VN vor Vertragsschluss die Auswahlentscheidung in Kenntnis aller notwendigen Informationen zu ermöglichen, verfehle. 13 Nur vor diesem Hintergrund ist zu verstehen, dass der BGH die Unionswidrigkeit des Policenmodells zwar tendenziell verneint, diese Frage aber zur Vermeidung der Vorlagepflicht zum EuGH letztlich wegen Entscheidungsunerheblichkeit offengelassen hat, indem er ausführt, dass es einem VN selbst im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt sei, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Ein VN verhalte sich treuwidrig, indem er nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang durchführt habe. 14 An dieser im Urteil vom gegebenen Begründung, dass das Berufen auf die Gesamtunwirksamkeit nach jahrelanger Abwicklung des Vertrages jedenfalls treuwidrig sei 15, hat der BGH in der Folgezeit bis heute festgehalten 16, weswegen eine Vorlage an den EuGH auch weiterhin unterblieben ist. II. Vorlagepflicht zum EuGH? Die Einschätzung des BGH, dass eine Vorlage zum EuGH deshalb nicht erforderlich sei, weil die Regelungen des Policenmodells ohne Zweifel mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien, erweckt erhebliche Bedenken. So muss bedacht werden, dass die nationalen Rechtsmaximen unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Äquivalenz- und des Effektivgrundsatzes angewandt werden müssen. 17 Auf diese Fragestellung könnte eine Entscheidung des EuGH aber durchaus Einfluss haben. Dies gilt vor allem für die vom BGH ungenügend behandelte Frage, ob der mit den Richtlinien neben der ausreichenden Belehrung des VN über sein Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages verfolgte Zweck, dem VN eine informierte Auswahlentscheidung zu er- möglichen, noch effektiv verfolgt würde, wenn der VN nach Treu und Glauben an den Vertrag gebunden bliebe, obwohl ihm eine sachgerechte Auswahl mangels Information vor Abgabe seiner Willenserklärung nicht ermöglicht wurde. Es ist daher eben zumindest auch eine Frage des Gemeinschaftsrechts, ob bei Festhalten des VN an dem Vertrag dieser mit der Richtlinie verfolgte Zweck überhaupt noch in dem erforderlichen Maße zum Tragen käme, weswegen insoweit eine Vorlagepflicht an den EuGH besteht. 18 Aus dem Gesichtspunkten der Rechtssicherheit heraus ist es kaum hinnehmbar, dass die deutsche Rechtsprechung die Klärung dieser europarechtlichen Frage auf Dauer verhindert. Ferner gilt es zu bedenken, dass das Verbot widersprüchlichen Verhaltens in der EuGH-Rechtsprechung alles andere als geklärt ist. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens lässt sich als Ausprägung des Rechtsmissbrauchsverbots und damit als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts begreifen, der als eine Art invertiertes Gebot des effet utile der Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte Grenzen setzt. 19 Zwar gestattet der EuGH den mitgliedstaatlichen Gerichten, nationale Rechtsmissbrauchsvorschriften anzuwenden, lässt einen solchen Rückgriff auf nationales Recht aber nur zu, wenn sich dieser mit unionsrechtlichen Kriterien deckt, die an einen Rechtsmissbrauch gestellt werden. 20 In der Vergangenheit hat der EuGH in einigen Entscheidungen deutlich hervorgehoben, dass er anhand der von den nationalen Gerichten vorgelegten Fakten einen Verstoß gegen das Rechtsmissbrauchsverbot für ausgeschlossen hält. 21 Gegen einen Rückgriff auf das nationale Recht im Hinblick auf den Rechtsmissbrauchstatbestand könnte vorliegend bereits der Umstand sprechen, dass letztlich das VU seiner Rechtspflicht zur Belehrung vor Vertragsschluss nicht nachgekommen ist, aber auch der Umstand, dass die VN erst viel später von der Europarechtswidrigkeit des Policenmodells erfahren haben und allein die bloße Vertragsdurchführung bis dahin unmöglich rechtsmissbräuchlich gewesen sein kann, oder schließlich auch der Wertungswiderspruch zur gesetzlichen Vorgabe, dass ein Verbraucher auf seine Rechte nicht verzichten kann und seine Rechte daher auch nicht durch eine tatsächliche Handlung ver- 9 So auch Looschelders, VersR 2016, 7, 11 m.w.n. in Fn BGH v , Az. IV ZR 73/13, VersR 2014, 1065, Tz Ibid, Tz So auch Brömmelmeyer, VuR 2014, 447, So auch Roth, VersR 2015, 1, 8 unter Verweis auf BVerfG v , Az. 1 BvR 2534/10, VersR 2014, 609, Tz. 48, sowie auch Brömmelmeyer, VuR 2014, 447, BGH v , Az. IV ZR 73/13, VersR 2014, 1065, Tz Bestätigt insoweit durch BVerfG v , Az. 2 BvR 2437/14, VersR 2015, 693, Tz. 30 und So etwa BGH v , Az. IV ZR 105/13, VersR 2015, 876, Tz. 12; BGH v / , Az. IV ZR 28/16; BGH v / , Az. IV ZR 519/15; BGH v / , Az. IV ZR 125/16; vgl. jüngst noch einmal ausdrücklich: BGH v , Az. IV ZR 98/16, Tz. 12, sowie BGH v , Az. IV ZR 138/16, Tz Vgl. hierzu z.b. EuGH v , Rs. C-206/94 -Paletta, EU:C:2006:182 Tz So auch Roth, VersR 2015, 1, Vertiefend Ebers, Recht, Rechtsbehelfe und Sanktionen im Unionsprivatrecht, 2016, 353 ff. 20 Vgl. hierzu Ebers, VuR 2017, 47, So in EuGH v , Rs. C-212/97- Centros, ECLI:EU:C:1999:126, Rn. 27 ff.; EuGH v , Rs. C-441/93 Pafitis, ECLI:EU:C:1996:92, Rn. 70; EuGH v , Rs. C-367/96 Kefalas, ECLI:EU:C:1998:222, Rn. 29. VuR 3/

4 AU FSÄTZE von Ferber/Rosowski, Die Widerspruchsmöglichkeit bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen lieren dürfte. 22 Gerade weil es sich bei dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens zugleich auch um einen unionsrechtlichen Rechtgrundsatz handelt, müsste aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts eine Vorlagepflicht an den EuGH bestehen, wenn der BGH nationale Rechtsmissbrauchsvorschriften wie das Institut des widersprüchlichen Verhaltens in diesem Zusammenhang anwenden will. 23 Soweit der BGH bei seiner beharrlichen Weigerung verbleibt, sei darauf hingewiesen, dass im Übrigen auch die Instanzgerichte zur Vorlage bewegt werden können, da nach Art. 267 Abs. 2 AEUV grundsätzlich alle mitgliedstaatlichen Gerichte den EuGH anrufen können. 24 III. Rechtsfolge einer Unionsrechtswidrigkeit des Policenmodells Solange der EuGH über die Frage der generellen Unionsrechtswidrigkeit des Policenmodells nicht einschlägig entschieden hat, bleibt offen, ob die Rechtsprechung des BGH, die es dem VN bei Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Informationspflichten nach Treu und Glauben versagt, sich auf eine Unionsrechtswidrigkeit zu berufen, unverändert aufrecht erhalten bleiben kann. Auswirkungen könnte die EuGH-Rechtsprechung auch auf die Frage haben, ob von einem faktischen Vertragsverhältnis ausgegangen werden muss. Schließlich bliebe zu erwägen, ob dem VN bei Abschluss nach dem Policenmodell angesichts der erst nach Abgabe seiner Erklärung zuteil gewordenen Information ein ewiges Widerspruchsrecht erhalten geblieben ist. 25 D. Unionsrechtswidrigkeit (zumindest) der Jahresfrist Folge: Ewiges Widerspruchsrecht Anders als zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit des Policenmodells insgesamt (s. oben unter C.), ist jedenfalls bezüglich der Frage der Vereinbarkeit der Jahresfrist des 5a Abs. 2 S. 4 VVG mit den einschlägigen europäischen Richtlinien eine Entscheidung des EuGH ergangen. Denn nachdem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung über eine geraume Zeit die Klärung der Frage der Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Policenmodells nicht für angezeigt gehalten war, richtete der BGH schließlich in der Sache IV ZR 76/11 mit Beschluss vom ein Auslegungsersuchen an den EuGH, das auf die Frage beschränkt war, ob die Jahresfrist des 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.f. europarechtswidrig sei. Dieses Ersuchen führte zu einer Vorabentscheidung des EuGH vom Rs C-209/12 dahingehend, dass Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/ 267/EWG in der durch die Richtlinie 92/96/EWG des Rates in der vom geänderten Fassung i.v.m. Art. 31 der Richtlinie 92/96/EWG dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.f. entgegensteht, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der VN nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist. 27 Aufgrund der eingeschränkten Vorlagenfrage hatte der EuGH nicht darüber zu entscheiden, ob die nationale Regelung des 5a VVG a.f. über die Modalitäten des Abschlusses eines Versicherungsvertrages nach dem sogenannten Policenmodell insgesamt den Anforderungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung entsprach. Im Hinblick auf die Bindung an das Auslegungsergebnis in der Vorabentscheidung des EuGH vom hat der BGH gemäß dem Umsetzungsgebot des Art. 288 Abs. 3 AEUV und dem Grundsatz der Unionstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV die Bestimmung in 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.f. richtlinienkonform einschränkend dahin ausgelegt, dass 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.f. eine planwidrige Regelungslücke enthält, die richtlinienkonform dergestalt zu schließen ist, dass die Vorschrift im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist, wohl aber auf die übrigen Versicherungsarten uneingeschränkt Anwendung findet. 28 Erlischt demnach das Widerspruchsrecht auch ein Jahr nach der ersten Prämienzahlung nicht, so kommt bei einem zwischen dem und dem nach dem Policenmodell zustande gekommenen Lebensversicherungsvertrag ein Widerspruch auch noch bis heute in Betracht, womit der VN eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung seines Vertrages erreichen kann ( ewiges Widerspruchsrecht). E. Voraussetzungen für das ewige Widerspruchsrecht gemäß 5a VVG a.f. Unter welchen Voraussetzungen von einem ewigen Widerspruchsrecht ausgegangen werden kann, stellen wir nachfolgend im Detail dar. Hierbei bietet sich folgendes Prüfungsschemas an: 1. Betroffene Lebens- oder Rentenversicherungen 2. Vertragsschluss nach dem Policenmodell im Sinne von 5a VVG a.f. 3. Kein Fristbeginn i.s.d. 5a Abs. 2 S.1 VVG a.f. bei fehlenden Unterlagen a) Versicherungsschein b) Versicherungsbedingungen c) Verbraucherinformation nach 10a VAG d) Widerspruchsbelehrung 4. (Kein) Anlaufen der Widerspruchsfrist bei fehlerhafter Widerspruchsbelehrung a) keine drucktechnische Hervorhebung der Belehrung b) fehlerhafte Belehrung über die Form des Widerspruchs 22 So Ebers, VuR 2017, 47, Vgl. hierzu Ebers, VuR 2017, 47, Ebers, VuR 2017, 47, 50, mit ausformulierten Fragestellungen an den EuGH. 25 Vgl. hierzu im Ergebnis allerdings ablehnend Looschelders, VersR 2016, 7, BGH v , Az. IV ZR 76/11, VersR 2012, EuGH v , Rs. C-209/12-Endress, ECLI:EU:C:2013:864, VersR 2014, BGH v , Az. IV ZR 76/11, VersR 2014, 817; BGH v , Az. IV ZR 499/14, Tz VuR 3/2018

5 von Ferber/Rosowski, Die Widerspruchsmöglichkeit bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen AU FSÄTZE c) Fehlerhafte Belehrung über das Vorliegen von Unterlagen d) Fehlerhafte Angabe zur Widerspruchsfrist 5. Kein Erlöschen nach Kündigung bzw. beidseits vollständiger Leistungserbringung 6. Verjährung: Fristbeginn erst mit Einlegung des Widerspruchs 7. Grundsatz: keine Verwirkung tragstellung übergeben zu haben, nicht einfach mit Nichtwissen bestreiten. Auch sein Vorbringen, ihm sei nicht erinnerlich, solche erhalten zu haben, er habe sie beim Sichten seiner Unterlagen jedenfalls nichts gefunden, würde angesichts von 138 Abs. 4 ZPO nicht genügen, so dass das Vorbringen des VU als zugestanden anzusehen wäre. 1. Betroffene Lebens- und Rentenversicherungen Betroffen sind alle zwischen dem und abgeschlossenen Lebens- und Rentenversicherungsverträge, unabhängig davon, ob es sich um einen fondsgebundenen Vertrag oder um eine klassische Lebensversicherung handelt. Für die Frage, ob das Vertragsverhältnis in diesen Zeitraum fällt, ist auf den Zugang der Annahmeerklärung durch das VU abzustellen, also regelmäßig auf die Übersendung des Versicherungsscheins. Auch Förderrentenversicherungen ( Riester-Rentenversicherungen ) und Basisrentenversicherungen ( Rürup-Rentenversicherungen ) aus dieser Zeit sind betroffen. Grundsätzlich gilt dies auch für Berufsunfähigkeits- und Risikolebensversicherungen, wobei bei diesen Verträgen ein Widerspruch wegen des Entfalls möglicherweise wichtigen Versicherungsschutzes nur ausnahmsweise sinnvoll sein dürfte. Kraft Gesetzes keine Anwendung findet 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.f. auf Versicherungsverhältnisse bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen ( 5a Abs. 1 S. 2 VVG a.f.). Ebenfalls nicht erfasst sind Riester-Fondssparpläne und Riester-Banksparpläne, weil diese regelmäßig über Kreditinstitute und nicht über eine VU abgewickelt werden. 2. Vertragsschluss nach Policenmodell im Sinne von 5a VVG a.f. Ein Vertragsschluss nach dem Policenmodell liegt vor, wenn das VU bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen und die nach 10a VAG a.f. erforderliche Verbraucherinformation dem VN nicht vollständig ausgehändigt hat. Der Wortlaut der Überschriften zu den Ziffern 1 und 2 des Abschnitts I der in Bezug genommenen Anlage D zum VAG zeigt, dass die aufgezählten Einzelinformationen sprachlich zusammengefasst sind und die zu erteilende Information als Gesamtheit zu verstehen ist. Die Erteilung lediglich von Einzelinformationen würde dem Sinn und Zweck der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung sowie dem Schutz der VN nicht gerecht werden. Daher kommt es grundsätzlich auch dann zur Anwendung des Policenmodells, wenn nur einzelne Informationen, wie z.b. die Garantiewerte und die beitragsfreien Versicherungssummen dem VN bei Antragstellung nicht erteilt worden sind. Andernfalls hätte es das VU in der Hand, bestimmte Informationen zunächst nicht zu übergeben, mit der Belehrung über das Rücktrittsrecht die Rücktrittsfrist auszulösen und nach deren Ablauf die Bindung an den Vertrag zu schaffen. 30 Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein Lebensversicherungsvertrag nach dem Policen- oder Antragsmodell zustande gekommen ist, so darf unabhängig von der Frage, wer insoweit die Beweislast trägt der VN die Behauptung des VU, die erforderlichen Unterlagen schon bei An- 3. Kein Fristbeginn i.s.d. 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.f. wegen fehlender Unterlagen Die Widerspruchsfrist beginnt nach 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.f. erst dann zu laufen, wenn dem VN der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformation nach 10a VAG und eine Widerspruchsbelehrung vorgelegen haben. Nach 5a Abs. 2 S. 2 VVG a.f. obliegt der Nachweis über den Zugang der Unterlagen dem VU. a) Versicherungsschein Da die Annahme des Vertrags auch bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell regelmäßig durch die Übersendung des Versicherungsscheins erfolgt, wird nahezu immer von einer Aushändigung des Versicherungsscheins an den VN auszugehen sein. b) Versicherungsbedingungen Da auch die Aushändigung der Versicherungsbedingungen an den VN zu den Standardmaßahmen von VU zählen, ist in aller Regel davon auszugehen, dass dem VN zusammen mit dem Versicherungsschein auch die einschlägigen Versicherungsbedingungen übersandt worden sind. Auch wenn die Versicherung für den Zugang (auch) der Versicherungsbedingungen den Nachweis zu führen hat, kann der VN die Übergabe nicht mit bloßem Nichtwissen oder Erinnerungslücken bestreiten, sondern hat explizit darzulegen, dass er die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat, wobei sich daran die Frage anknüpft, warum er diese bei Fehlen nicht bei der Versicherung angefordert hat. c) Verbraucherinformation nach 10a VAG a.f. Gemäß 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.f. hat das VU dem VN eine Verbraucherinformation nach 10a des VAG in V. mit der Anlage D zu überlassen. Dies nicht nur, weil erst bei vollständigem Vorliegen der Unterlagen nach 5a Abs. 1 VVG a.f. gemäß 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.f. die Widerspruchsfrist zu laufen beginnt, sondern auch, weil der Versicherungsvertrag, falls es nicht zum Widerspruch kommt, auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen gilt. 31 Zu diesen Verbraucherinformationen zählen 29 5a VVG a.f. findet nach Art des Dritten Durchführungsgesetzes/ EWG zum VAG vom allerdings keine Anwendung auf Versicherungsverträge, die bis zum zu von der Aufsichtsbehörde genehmigten Versicherungsbedingungen abgeschlossen wurden. 30 BGH v , Az. IV ZR 179/14, r+s 2015, 539, Tz vgl. zu Detailfragen etwa Schimikowski, r+s 1996, 1. VuR 3/

6 AU FSÄTZE von Ferber/Rosowski, Die Widerspruchsmöglichkeit bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen auch die in 5a Abs. 1 VVG a.f. ausdrücklich genannten allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anlage D I 1 b) und die Widerspruchsbelehrung (Anlage D I 1 g). Des Weiteren sind in dem für alle Versicherungssparten geltenden Abschnitt I 1. und dem bei Lebensversicherungen zusätzlich geltenden Abschnitt I 2. der Anlage D zu 10a VAG zahlreiche weitere Angaben zur Erfüllung der geschuldeten Verbraucherinformation genannt. Diese gesetzlich vorgegebene Verbraucherinformation ist mit sämtlichen geforderten Unterlagen vollständig zu erteilen. Das Herausgreifen einzelner Unterlagen ist nicht zulässig und führt dazu, dass die Frist für den Widerspruch auch dann nicht in Gang gesetzt worden ist. 32 d) Widerspruchsbelehrung Zwar ist es recht unwahrscheinlich, dass das VU es versäumt hat, dem VN überhaupt eine Widerspruchsbelehrung zuzuschicken. Ausgeschlossen ist es aber nicht. 33 Insofern sollte der VN in seinen Unterlagen nachschauen, ob sich darunter eine Widerspruchsbelehrung befindet. Auch insoweit trägt für den Zugang der Belehrung die Versicherung die Beweislast ( 5a Abs. 2 S. 2 VVG a.f.). Allerdings genügt auch hier ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht, sondern der VN muss substantiiert und plausibel dartun, dass er eine Widerspruchsbelehrung nicht erhalten hat. 4. (Kein) Anlaufen der Widerspruchsfrist wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung Der in der Praxis mit Abstand häufigste Fall, der einem Fristbeginn entgegensteht, ist derjenige der fehlerhaften Belehrung über das Widerspruchsrecht. Das liegt daran, dass das Gesetz in 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.f. an die Ausgestaltung der Widerspruchsbelehrung hohe Anforderungen gestellt hat, wenn es dort heißt, dass der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Damit stellt sich vorab die Frage, wie es verhält, wenn sich in den Unterlagen eine Mehrheit von widersprüchlichen Belehrungen befindet. Die Rechtsprechung des BGH ist hier nicht einheitlich. 34 War bspw. die primär hervorgehobene Belehrung im Versicherungsschein ordnungsgemäß, soll dieser eine fehlerhafte Belehrung in der Verbraucherinformation nicht entgegenstehen. 35 Am Ende bleibt es aber immer eine Einzelfallfrage. a) (Keine) drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung Die in 5a Abs. 2 Satz 1 VVG normierte drucktechnisch deutliche Form der Belehrung erfordert, dass diese im Konvolut der übersandten Vertragsunterlagen nicht untergehen darf. Die Belehrung ist durch eine andere Farbe, Schriftart oder Schriftgröße oder durch Einrücken, Einrahmen oder in anderer Weise hervorzuheben. Die Belehrung darf nicht ohne Hervorhebung in den Versicherungsbedingungen stehen. 36 Die gesetzliche Anforderung ist nur gewahrt, wenn sich die Belehrung in einer druck- technischen Hervorhebung deutlich vom übrigen Vertragstext, der Verbraucherinformation 37 oder dem Text des Begleitschreibens abhebt 38. Die Belehrung auf dem Versicherungsschein ist dann nicht drucktechnisch hervorgehoben, wenn sie sich von dem übrigen, ebenfalls fettgedruckten Text nicht abhebt. 39 Nicht ausreichend ist es, wenn die Belehrung weil nicht maßgeblich im Versicherungsantrag drucktechnisch hervorgehoben war. 40 Ist die Belehrung im Fließtext des Begleitschreibens drucktechnisch nicht hervorgehoben, genügt allein die ebenso wie die weiteren Überschriften gestaltete Überschrift WIDER- SPRUCHSRECHT nicht. 41 Ebenfalls genügt es nicht, wenn die Belehrung auf der Rückseite des Versicherungsscheins unter der allgemeinen Überschrift Widerspruchsrecht steht und anders als die allgemeine Überschrift Widerspruchsrecht nicht durch Fettdruck und auch nicht in sonstiger Weise vom übrigen Text abgehoben ist. 42 Ist stattdessen die anschließende Belehrung über das Widerspruchsrecht nach 5 VVG a.f. fettgedruckt, so wird dadurch von der nicht hervorgehobenen Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß 5a VVG a.f. abgelenkt. 43 Ausreichend ist es auch nicht, wenn die Belehrung nur teilweise fettgedruckt ausgestaltet ist, etwa in der Form, dass nur der erste Satz der Belehrung fettgedruckt ist, nicht aber die Sätze 2 bis 4, die ebenfalls notwendige Informationen über die Widerspruchfrist und die rechtzeige Absendung des Widerspruchs enthalten. 44 b) Fehlerhafte Belehrung über die Form des Widerspruchs Die Widerspruchsbelehrung hat zudem auch die Angabe zu enthalten, in welcher Form der Widerspruch zu erheben ist. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass die gesetzliche Regelung in 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.f. zunächst dahin ging, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben ist, mit Wirkung vom aber geändert wurde, dass ein Widerspruch auch in Textform möglich war. Vor diesem Hintergrund ist je nach Zeitpunkt des Zustandekommens des Versicherungsvertrages auch eine unterschiedliche Belehrung erforderlich gewesen, was bei der Einordnung der hierzu ergangenen Entscheidungen zu beachten ist. Bei Vertragsschlüssen bis zum war die Widerspruchsbelehrung inhaltlich fehlerhaft, wenn sie keinen Hinweis darauf 32 Fehlerhafte Belehrung auch dann, wenn für den Fristbeginn auf die Aushändigung nur einzelner Unterlagen abgestellt wird: BGH v , Az. IV ZR 201/14, Tz. 11; BGH v , Az. IV ZR 192/ 14, VersR 2016, 1484, Tz S. BGH v , Az. IV ZR 179/14, r+s 2015, 539, Tz BGH v , Az. IV ZR 176/ BGH v , Az. IV ZR 71/14, lässt eine falsche Belehrung in der Verbraucherinformation zu. 36 BGH v , Az. IV ZR 58/03, VersR 2004, 497, unter 3 d. 37 BGH v , Az. IV ZR 103/15, VersR 2015, 700, Tz. 2, BGH v , Az. IV ZR 488/14, VersR 2016, 450, Tz BGH v , Az. IV ZR 174/14, Tz BGH v , Az. IV ZR 426/13, Tz. 12; BGH v , Az. IV ZR 415/13, Tz. 11; BGH v , Az. IV ZR 489/14, Tz. 12; BGH v , Az. IV ZR 132/13, Tz. 12; BGH v , Az. IV ZR 499/14, Tz. 11; BGH v , Az. IV ZR 506/15, Tz BGH v , Az. IV ZR 426/13, Tz BGH v , Az. IV ZR 513/14, VersR 2016, 33, Tz Ibid. 44 BGH v , Az. IV ZR 174/14, Tz VuR 3/2018

7 von Ferber/Rosowski, Die Widerspruchsmöglichkeit bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen AU FSÄTZE enthielt, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben war. 45 Nicht ausreichend ist es insoweit, dass dem VN mitgeteilt worden ist, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung. Selbst wenn ein verständiger VN nur eine verkörperte Erklärung als der Absendung zugänglich ansieht, so blieb für ihn dennoch unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreichte oder ob es der traditionellen Schriftform bedurfte. 46 Einer solchen Belehrung ist auch nicht zu entnehmen, dass das Formerfordernis für den Widerspruch abbedungen und die Möglichkeit eines Widerspruchs in mündlicher Form eingeräumt werden sollte. 47 Bei Vertragsschlüssen nach dem war die Belehrung dann fehlerhaft, wenn sie keinen Hinweis auf die nach 5a Abs. 1 S. 1 VVG in der ab gültigen Fassung erforderliche, aber auch ausreichende Textform des Widerspruchs enthielt. 48 Wie schon zur Frage der Schriftlichkeit entschieden, konnte der VN dieses Formerfordernis nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge. 49 Die Ordnungsgemäßheit einer Widerspruchsbelehrung erfordert es allerdings nicht, dass der Begriff der Textform erläutert wird. Ohne die gesetzliche Erläuterung des Begriffs Textform in 126b BGB kennen zu müssen, kann der VN diesem Begriff ohne Weiteres entnehmen, dass er den Widerspruch in letztlich lesbarer Form übermitteln und als Urheber erkennbar sein muss. Er kann ersehen, dass er seine Erklärung in Schriftzeichen und einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise festhalten muss und eine lediglich mündliche Erklärung nicht genügt. In diesem Verständnis wird er durch den in der Belehrung enthaltenen Hinweis bestärkt, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt. 50 Ohne auf Detailfragen zur Wahrung der Textform eingehen zu wollen, heißt dies, dass für den VN erkennbar zu sein hat, dass ein Widerspruch mittels oder Computerfax ausreicht. c) Fehlerhafte Belehrung über Vorliegen der erforderlichen Unterlagen Für eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung ist auch der Hinweis darauf erforderlich, dass der Lauf der Widerspruchsfrist erst dann beginnt, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.f., also auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation nach 10a VAG a.f., vollständig vorliegen. Für die Frage, welche Angaben erforderlich sind, kann auf die Auflistung unter I.1. und 2. der Anlage D zum VAG Bezug genommen werden. Nicht ausreichend ist eine Belehrung, die für den Fristbeginn entgegen 5a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a.f. allein auf den Erhalt des Versicherungsscheins, nicht aber auch der Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation abstellt. 51 Ist eine Belehrung in diesem Sinne fehlerhaft, so ist es ohne Belang, ob dem VN zusammen mit dem Versicherungsschein auch die übrigen erforderlichen Unterlagen, also Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation zugegangen sind und insofern die Voraussetzungen für den Fristbeginn faktisch vorgelegen ha- ben. Dieser Umstand ändert nichts an der inhaltlichen Fehlerhaftigkeit der Belehrung, sondern betrifft allein die Auswirkungen derselben auf den konkreten Fall. Für die Ordnungsgemäßheit der Belehrung kommt es auf derartige Kausalitätsfragen nicht an. 52 Mangels korrekter Widerspruchsbelehrung beginnt auch in einem solchen Fall die Frist nicht zu laufen. 53 Eine ordnungsgemäße Belehrung liegt auch dann nicht vor, wenn aus den nach Anlage D zum VAG zu erteilenden Verbraucherinformationen nur einzelne herausgegriffen werden 54 und der Fristbeginn von deren Erhalt abhängig gemacht wird. Bei dieser Art der Belehrung wird nicht klar, dass die nach 10a VAG a.f. gesetzlich vorgeschriebene Verbraucherinformation die Überlassung weiterer Unterlagen voraussetzt. 55 Wird der Fristbeginn nur an die Überlassung der genannten Unterlagen geknüpft und ergibt sich für den VN auch unter Einbeziehung des Gesamtinhalts des Policenbegleitschreibens nicht, welche Unterlagen ihm überlassen worden sein müssen, wird die Frist nicht in Gang gesetzt. 56 Lässt sich hingegen der Belehrung unter Einbeziehung des Gesamtinhalts des Policenbegleitschreibens, insbesondere im Hinblick auf die im Versicherungsschein als Beilagen bezeichnete Nennung der fristauslösenden Unterlagen entnehmen, dass es sich bei den unter diesem Begriff angeführten Verbraucherinformationen um die Unterlagen im Sinne der Widerspruchsbelehrung handelt, so wird dem VN noch ausreichend verdeutlicht, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist zu laufen beginnt. In einem solchen Fall ist bei einer Gesamtbetrachtung von einer ordnungsgemäßen Belehrung über den Beginn der Widerspruchsfrist auszugehen Zur Notwendigkeit der Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis: BGH v , Az. IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3b; zum Hinweis auf die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform des Widerspruchs z.b. BGH v , Az. IV ZR 339/15, Tz BGH v , Az. IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104, Tz. 24; BGH v , Az. IV ZR 130/15, r+s 2016, 230, Tz. 12; BGH v , Az. IV ZR 222/14, Tz. 12; BGH v , Az. IV ZR 223/14, Tz. 12; BGH v , Az. IV ZR 217/15, Tz BGH v , Az. IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104, Tz. 24 a.e.; BGH v , Az. IV ZR 339/15, Tz. 11; BGH v , Az. IV ZR 130/ 15, r+s 2016, 230, Tz. 14; BGH v , Az. IV ZR 217/15, r+s 2017, 130, Tz BGH v , Az. IV ZR 210/14, VersR 2016, 1419, Tz. 11; BGH v , Az. IV ZR 35/14, Tz. 12; BGH v , Az. IV ZR 426/13, Tz. 12; BGH v , Az. IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101, Tz. 26; BGH v , Az. IV ZR 329/15, VersR 2016, 1169, Tz. 17; BGH v , Az. IV ZR 126/15, Tz BGH v , Az. IV ZR 210/14, VersR 2016, 1419, Tz. 11; BGH v , Az. IV ZR 35/14, Tz. 12; BGH v , Az. IV ZR 426/13, Tz. 12; BGH v , Az. IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101, Tz. 26; BGH v , Az. IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101, Tz BGH v , Az. IV ZR 105/13, VersR 2015, 876, Tz. 11; BGH v , Az. IV ZR 16/14, Tz BGH v , Az. IV ZR 348/14, VersR 2015, 1101, Tz. 27; BGH v , Az. IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104, Tz. 25; BGH v , Az. IV ZR 488/14, VersR 2016, 450, Tz So schon BGH v , Az. I ZR 73/91, BGHZ 121, 52, BGH v , Az. IV ZR 348/14, VersR 2015, 1101, Tz. 27; BGH v , Az. IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104, Tz Wie etwa Antragsdurchschrift, Versicherungspolice, Versicherungsbedingungen und Steuerhinweise, so im Fall OLG Köln v , Az. 20 U 158/13, Tz BGH v , Az. IV ZR 192/14, VersR 2016, 1484, Tz. 13; BGH v , Az. IV ZR 201/14, Tz BGH v , Az. IV ZR 306/14, r+s 2016, 607, Tz BGH v , Az. IV ZR 558/15, Tz. 8; BGH v , Az. IV ZR 519/15, Tz. 8; BGH v , Az. IV ZR 16/14, Tz. 8; BGH v , Az. IV ZR 28/16, Tz. 8; BGH v , Az. IV ZR 492/15, Tz. 8; BGH v , Az. IV ZR 125/16, Tz. 8. VuR 3/

8 AU FSÄTZE von Ferber/Rosowski, Die Widerspruchsmöglichkeit bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen d) Fehlerhafte Angabe zur Widerspruchsfrist Das VU hat im Rahmen einer ordnungsgemäßen Belehrung auch auf die Dauer der Widerspruchsfrist hinzuweisen. Bis zum betrug die Frist 14 Tage, ab dem ist sie für Lebensversicherungen auf 30 Tage verlängert worden. Fehlt die Angabe zur Frist oder ist sie fehlerhaft, so wird mangels ordnungsgemäßer Belehrung die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt. Nicht zu beanstanden ist eine Belehrung dahin, dass der Lauf der 14tägigen Widerspruchsfrist beginnt, wenn die (im Einzelnen korrekt bezeichneten) Unterlagen dem Versicherungsnehmer vorliegen. Diese in 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.f. so vorgesehene Formulierung ist nicht geeignet, den unzutreffenden Eindruck zu vermitteln, der Tag des Zugangs zähle entgegen 187 Abs. 1 BGB mit. Der durchschnittliche VN muss diese Vorschrift und die damit korrespondierende Bestimmung des 188 Abs. 1 BGB nicht kennen. Nach seinem maßgeblichen Empfängerhorizont wird er die Belehrung so verstehen, dass die Frist durch den Zugang der genannten Unterlagen in Gang gesetzt wird und 14 Tage später am gleichen Wochentag abläuft. 58 Schließlich hat die Widerspruchsbelehrung auch die Angabe zu enthalten, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt ( 5a Abs. 2 S. 3 VVG a.f.). Damit der VN als Verbraucher die Frist ausschöpfen kann, ist dieser Hinweis unverzichtbar. Bei Fehlen dieses Hinweises ist die Belehrung nicht ordnungsgemäß und setzt den Lauf der Widerspruchsfrist nicht in Gang Kein Erlöschen nach Kündigung bzw. beidseits vollständiger Leistungserbringung Eine zuvor ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen, weil der über sein Widerspruchsrecht nicht ausreichend belehrte VN sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerspruch nicht sachgerecht ausüben konnte. 60 Auch die beiderseits vollständige Leistungserbringung, die insbesondere nach Kündigung des Versicherungsvertrages im Falle erfolgter Auszahlung des Rückkaufswertes vorliegen kann, führt im Anwendungsbereich des 5a VVG a.f. nicht zu einem Erlöschen des Widerspruchsrechts. 61 Eine entsprechende Anwendung der Regelungen in den 7 Abs. 2 VerbrKrG, 2 Abs. 1 S. 4 HWiG ist nach Außerkrafttreten dieser Gesetze nicht mehr möglich. 62 Auch für Fälle, in denen der Rückkaufswert vor dem ausgezahlt wurde, kommt im Rahmen des 5a VVG a.f. ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung nicht in Betracht. Die Erwägungen für eine entsprechende Anwendung der 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG, 2 Abs. 1 S. 4 HWiG auf das Widerrufsrecht nach 8 Abs. 4 S. 1 VVG a.f., welche ihre Grundlage in einem insoweit korrespondierenden Regelungskonzept haben 63, lassen sich nicht auf das Widerspruchsrecht nach 5a VVG a.f. übertragen. Zwar mag auch bei dieser Konstellation ein Bedürfnis des VU nach Rechtssicherheit bestehen. Es fehlt aber an einer planwidrigen Regelungslücke, die sich hinsichtlich des Beginns der Frist und der zeitlichen Begrenzung des Widerspruchsrechts mit- tels 7 Abs. 2 VerbrKrG, 2 Abs. 1 HWiG schließen lässt. Die Bestimmungen über das Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung können nicht losgelöst von dem Regelungskonzept auf das Widerspruchsrecht nach 5a VVG a.f. angewandt werden, wenn es aufgrund richtlinienkonformer teleologischer Reduktion des 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.f. fortbesteht Verjährungsbeginn erst ab Einlegung des Widerspruchs Die Verjährung des Bereicherungsanspruchs, der dem VN nach einem rechtswirksamen Widerspruch gem. 5a VVG a.f. zusteht, wird erst mit Einlegung des Widerspruchs in Gang gesetzt. Der Bereicherungsanspruch ist nicht schon mit jeder Prämienzahlung, sondern erst mit der Ausübung des Widerspruchsrechts i.s.v. 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, so dass die dreijährige Verjährungsfrist gem. 199 Abs. 1 BGB erst mit Schluss des Jahres beginnt, in welchem der Widerspruch erklärt wurde. 65 An dieser Rechtsprechung hat der BGH trotz Kritik auch in der Folgezeit festgehalten. 66 Der VN hat demnach zur Vermeidung des Durchgreifens der Verjährungseinrede sicherzustellen, dass spätestens bis zum Ablauf von drei Jahren nach Schluss des Jahres, in welchen der Widerspruch erstmals erklärt wurde, verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden. 7. Grundsätzlich keine Verwirkung Auch nach jahrelanger Prämienzahlung kann sich der VN, der nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist, auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen. Sein Recht ist auch bei Ausübung des Widerspruchsrechts mehr als 10 Jahre nach Vertragsbeginn grundsätzlich nicht verwirkt. 67 Selbst wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment), müssen besondere Umstände hinzutreten, die die späte Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Dieses setzte voraus, dass das VU bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des VN entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend mache. Ferner müsste sich das VU im Vertrauen auf das Verhalten des VN so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Jedenfalls an diesem Umstandsmoment fehlt es im Regelfall. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann das VU 58 BGH v , Az. IV ZR 293/14, r+s 2015, 593, Tz BGH v , Az. IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 c. 60 BGH v , Az. IV ZR 76/11, VersR 2014, 817, Tz. 36; vgl. schon BGH v , Az. IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513, Tz. 24; BGH v , Az. IV ZR 499/14, Tz BGH v , Az. IV ZR 499/14, Tz BGH v , Az. IV ZR 76/11, VersR 2014, 817, Tz. 37 unter Verweis auf BGH v , Az. XI ZR 260/08, WM 2010, 34, Tz So BGH v , Az. IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513, Tz BGH v , Az. IV ZR 488/14, VersR 2016, 450, Tz BGH v , Az. IV ZR 103/15, VersR 2015, 700. Tz Z.B. BGH v , Az. IV ZR 426/13, Tz. 17; BGH v , Az. IV 448/14, VersR 2015, 1104, Tz. 32; BGH v , Az. IV ZR 126/15, Tz. 24; BGH v , Az. IV ZR 174/14, Tz. 17; BGH v , Az. IV ZR 210/14, VersR 2016, 1419, Tz BGH v , Az. IV ZR 499/14, Tz VuR 3/2018

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