Auslandsreisen mit Waren

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1 Auslandsreisen mit Waren Umgang mit Zoll, Export und Gefahrgutvorschriften Inhalt Es gibt einige außenhandelsrechtliche und gefahrgutrechtliche Bestimmungen, die bei einer Geschäftsreise ins Ausland mit Ware beachtet werden müssen. Bestimmungen zu Gefahrgut gelten ebenfalls für Inlandsreisen. Werden die Vorschriften missachtet, drohen bußgeldrechtliche und ggf. strafrechtliche Konsequenzen. Zudem muss mit einer negativen Auswirkung auf die dezentrale Risikobewertung durch die Hauptzollämter (DEBBI) gerechnet werden. Im schlimmsten Falle kann es zu einem Verlust von Bewilligungen wie der des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO), des zugelassenen oder ermächtigten Ausführers kommen und zum Eintrag ins Gewerbezentralregister führen. Rechtliche Grundlagen/Gesetze Außenwirtschaftsgesetz EG Dual Use Verordnung Außenwirtschaftsverordnung IATA Dangerous Goods Regulations Unionszollkodex (UZK): VO (EU) Nr. 952/2013 (UZK) = Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union Delegierte VO (EU) 2015/2446 (UZK DA) = Delegierte Verordnung der Kommission vom zur Ergänzung der VO(EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union 1

2 Delegierte VO (EU) 2016/341 (UZK TDA)= Delegierte Verordnung der Kommission vom zur Ergänzung der VO(EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 DurchführungsVO (EU) (UZK IA) = Durchführungsverordnung der Kommission vom mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungender VO (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union Direkt und indirekt Betroffene Reisender Mitarbeiter Bundesamt für Wirtschaft und Aus Das Unternehmen fuhrkontrolle (bafa) Zollrechtliche Abteilung des Zollbehörde Unternehmens Statistisches Bundesamt DESTATIS Der Ausfuhrverantwortliche Fluggesellschaften Beschreibung Reist ein Angestellter für sein Unternehmen ins Ausland und möchte Waren über die deutsche Grenze mitnehmen, sollten folgende außenhandels und gefahrgutrechtliche Bestimmungen beachtet werden. Bestimmungen zu Gefahrgut (siehe Punkt D) gelten auch für Reisen im Inland. A) Statistische Bestimmungen für die Intrahandelsstatistik Die endgültige Mitnahme von Ware als innergemeinschaftliche Lieferung in ein EU Land (Verbringung) muss in der monatlichen Meldung für die EU Intrahandelsstatistik angegeben werden. Hier gelten folgende Meldeschwellen (Deutschland): (Versendung p.a. und pro legal entity) Dafür benötigt die verantwortliche Abteilung im Unternehmen Information über Art und Wert der Ware. Das gleiche gilt für Ware, die aus dem EU Ausland nach Deutschland verbracht wird. Meldeschwelle: Sinnvoll ist es, sich sowohl für Ausfuhren, wie auch für Einfuhren, eine Proformarechnung erstellen zu lassen und eine Kopie der für die Intrahandelsstatistikmeldung zuständigen Abteilung zukommen zu lassen. 2

3 B) Zollrechtliche Bestimmungen und die Bestimmungen für die Außenhandelsstatistik Bei der Mitnahme von Waren in ein Drittland (= Nicht EU Land) ist grundsätzlich eine schriftliche elektronische Zollanmeldung nötig. Dabei gelten Ausnahmen und Vereinfachungen: Bis zu einem Warenwert von kann eine Zollanmeldung mündlich erfolgen, hierfür wird lediglich eine Handelsrechnung benötigt aus der der Wert der Ware, der HS Code und gegebenenfalls der Ursprung hervorgeht. Im Falle von exportrechtlichen Restriktionen, z.b. bei Dual Use Gütern und Lieferungen in den Iran, ist die Inanspruchnahme dieser Vereinfachung nicht möglich. Hinweis bzgl. Ausgangsvermerk: In Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung weiterhin nicht im elektronischen Ausfuhrverfahren erfolgt (mündlich oder konkludente Anmeldung in Fällen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung bzw. bei Ausfuhranmeldungen bis zu einem Warenwert von ) wird wie bisher hierfür ein handelsüblicher Beleg (z.b. Frachtbrief, Rechnung, Lieferschein) verwendet, der als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt wird, wenn die Ausfuhrbestätigung durch einen Vermerk (Dienststempelabdruck der Grenzkontrollstelle mit Datum) auf der Rückseite angebracht ist. Das heißt, es sind auch bei einem Wert unter grundsätzlich alle Waren aber ohne Ausfuhrbegleitdokument (ABD) anzumelden, die geschäftlich mitgenommen oder mitgebracht werden. Zahlungsnachweise oder Rechnungen werden grundsätzlich nicht als Nachweis anerkannt. Bei einem Warenwert bis keine Dual Use Güter, keine Ware die Verboten und Beschränkungen unterliegt (VUB Ware) ist ein ABD zu erstellen und bei der Ausgangszollstelle am Flughafen zusammen mit der Bordkarte vorzulegen. Um gegenüber den zuständigen Behörden den Nachweis einer rechtmäßig durchgeführten, umsatzsteuerfreien Ausfuhr erbringen zu können, muss das Ausfuhrbegleitdokument von der Ausgangszollstelle mittels des oben rechts auf dem ABD befindlichen Barcodes eingescannt werden, so dass im Zoll IT System der sogenannte Ausgangsvermerk erzeugt und elektronisch an den Anmelder übermittelt wird. Bei Ware über 3000 ist das zweistufige Ausfuhrverfahren oder das vereinfachte Ausfuhrverfahren (zugelassener Ausführer) anzuwenden. Beim zweistufigen Verfahren ist die Ware der Ausfuhrzollstelle zu gestellen und bei der Ausgangszollstelle erneut vorzustellen. Wird die Ware in ein Land ausgeführt, mit dem ein Präferenzabkommen besteht (z.b. Schweiz) sollte geprüft werden, ob das mitzunehmende Produkt unter dieses Abkommen fällt. Wenn ja, entstehen bei Vorlage eines Präferenznachweises (z.b. EUR.1) keine Zollkosten bei der Einfuhr in das Empfängerland (siehe auch Merkblatt Warenursprung und Präferenzen ). 3

4 Wenn regelmäßig die gleichen Produkte, zum Beispiel Demogeräte, in verschiedene Länder mitgenommen und unverändert wieder zurück nach Deutschland gebracht werden, sollte die Ausstellung eines Carnet A.T.A. geprüft werden. Ausgestellt wird das Carnet A.T.A durch die zuständige Industrie und Handelskammer. Die Ware ist der zuständigen Ausfuhrzollstelle (Binnenzollstelle) zu gestellen. Das Carnet wird von dieser eröffnet; danach ist die Ware der Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) vorzuführen und das Carnet vorschriftsmäßig im Drittland abzuwickeln. Auf rechtzeitige Wiederausfuhr von Carnetwaren muss geachtet werden. Mit diesem Dokument können die darin beschriebenen Produkte beliebig oft über die Landesgrenzen bringen, ohne dass dort Abgaben anfallen. Außerdem werden die Grenzformalitäten minimiert. Die Ausstellung ist auch für Geräte möglich, die einmalig ins Ausland mit und unverändert zurückgenommen werden. C) Zollbehandlung von mitgebrachten Waren Das Mitbringen von Ware in ein Land im Reisegepäck und ohne Zollabfertigung sollte unbedingt vermieden werden. Dies gilt insbesondere auch für vermeintlich geringwertige Muster. Es ist in jedem Fall sinnvoll, die mitgebrachte Ware dem Zollamt vorzuführen. Vor allem, da die dauerhafte Bestätigung der Zuverlässigkeit gegenüber der Behörden wichtig für den Status als AEO ist. Für die Verzollung muss eine, den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Rechnung vom Lieferanten mitgenommen werden. Die Regeln des Zolls für die Einfuhr von Musterlieferungen lauten wie folgt: Bis zu einem Warenwert von 22 fallen weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer an. Bei einem Warenwert ab 22 bis 150 fällt zwar kein Zoll, aber die übliche Einfuhrumsatzsteuer des jeweils gültigen Satzes an. Waren mit einem Wert von mehr als 150 müssen, wie jede andere Importlieferung, verzollt und versteuert werden. Das Mitbringen von Waren im Reisegepäck ist also auf jeden Fall mit einem nicht unerheblichen Zeitaufwand bei der Einreise in die EU und, je nach Wert der Ware, der Verauslagung der anfallenden Eingangsabgaben direkt beim Zoll verbunden. Der einfachste Weg die gewünschten Muster schnell und unkompliziert nach Deutschland zu bringen ist der Versand mit einem Kurierdienstleister. Die Verzollung sollte entsprechend der internen Regelungen der Firma erfolgen. Für den Fall, dass die persönliche Mitnahme unvermeidlich ist, sollte sich an die oben beschriebene Vorgehensweise gehalten werden. Ist es aus irgendeinem Grund nicht möglich die geforderten Eingangsabgaben zu entrichten und die Ware somit ordnungsgemäß zu verzollen, sollte die Ware vom Zollamt in Verwahrung genommen werden und schnellstmöglich der zuständige Sachbearbeiter für Importangelegenheiten im Unternehmen informiert werden. 4

5 D) Exportkontrolle, Dual Use Verordnung und Sanktionslisten Um den Anforderungen der Exportkontrollvorschriften gerecht zu werden, müssen vor der Abreise folgende Fragen mit der zuständigen Zoll /Fachabteilung geklärt werden: Sind die Produkte genehmigungsfrei auszuführen? Dual Use Verordnung beachten! Geht die Reise in ein Land, das Embargo Vorschriften unterliegt? Sollen die Produkte im Ausland verkauft werden? Wenn ja: Ist der Käufer bekannt? Ist bekannt, ob der Käufer oder die Organisation die er vertritt, aus einem Embargooder einem anderen sensiblen Land kommt? Ist die (ggf. militärische) Endverwendung der Waren bekannt? Besonderer Hinweis für Mitarbeiter, die ihr Unternehmen im Ausland auf Messen vertreten: Vor der Abwicklung von Geschäften auf Messen oder Ausstellungen sollten die erforderlichen Prüfungen der Produkte und Käufer durchgeführt werden. Mit nicht gegen sanktionslistengeprüften Personen oder Organisationen, oder wenn die Endverwendung der Ware nicht bekannt ist, sollten keine Geschäfte getätigt werden. Geschäfte, bei denen der Käufer die Ware direkt vom Messestand gegen Barzahlung mitnehmen will, sollten vermieden werden. E) Mitnahme von gefährlichen Gütern bei nationalen oder internationalen Flugreisen Produkte die im Reisegepäck mitgenommen werden, können Gefahrgut enthalten. Im Wesentlichen handelt es sich bei den Produkten um Geräte, die mit Lithium Batterien betrieben werden. Für die Mitnahme solcher Produkte sollte folgendes beachtet werden: Lithium Batterien dürfen nur mitgenommen werden, wenn sie für den persönlichen Gebrauch in folgenden Geräten mitgeführt werden: Mobiltelefon Laptop Uhren Kameras Voraussetzung für die Mitnahme ist die Beförderung im Handgepäck. Lithium Batterien oder Geräte, die solche enthalten, dürfen nicht im aufgegebenen Reisegepäck enthalten sein. Auf keinen Fall dürfen Lithium Batterien über das oben beschrieben Maß hinaus oder andere gefährliche Güter ohne vorherige Anmeldung bei der Fluggesellschaft mit an Bord genommen werden. Es ist unbedingt auf die Wattstunden der Batterie und die verbaute Lithiummenge zu achten. Bei Unsicherheit, ob ein mitzunehmendes Produkt als Gefahrgut eingestuft ist oder nicht, sollte unbedingt frühzeitig die verantwortliche Abteilung oder die gebuchte Fluggesellschaft direkt kontaktiert werden. 5

6 Weitere Informationen dung/formen_der_zollanmeldung_node.html Gepaeck.html Zu beachten Interne Richtlinien müssen geprüft und beachtet werden. Der Zollverantwortliche im Unternehmen muss in jedem Falle konsultiert werden. Das Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Das Merkblatt entbindet nicht von der Pflicht, sich eigenständig über steuer, zoll und exportrechtliche Vorschriften zu informieren. US Recht ist zu prüfen! Ebenso müssen die Vorschriften zum Gefahrguttransport und alle anderen relevanten Normen berücksichtigt werden. 6

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