Strafrecht Allgemeiner Teil I

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1 Strafrecht Allgemeiner Teil I 7 Das vorsätzliche vollendete Begehungserfolgsdelikt Tatbestand Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA Vgl. DONATSCH/TAG, S. 98 ff.; STRATENWERTH, 9, 10, 11

2 Prüfungsaufbau (vereinfacht) vorsätzliches vollendetes Begehungserfolgsdelikt I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand Eintritt des tatbestandlichen Erfolges (rechtlich relevante) Tathandlung Verursachungszusammenhang zwischen Taterfolg und Verhalten des Täters 2. subjektiver Tatbestand Vorsatz ggf. weitere Merkmale II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. u.u. objektive Bedingung der Strafbarkeit V. ggfs. Strafausschliessungsgründe/Strafaufhebungsgründe HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 2

3 Der Tatbestand beim vorsätzlichen vollendeten Begehungserfolgsdelikt I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand Eintritt des tatbestandlichen Erfolges (rechtlich relevante) Tathandlung Verursachungszusammenhang zwischen Taterfolg und Verhalten des Täters Kausalität (objektive Zurechnung des Erfolgs) 2. subjektiver Tatbestand Vorsatz Wissen und Wollen bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale ggf. weitere Merkmale Absichten, Beweggründe, Gesinnungsmerkmale Vgl. DONATSCH/TAG, S. 102 ff.; STRATENWERTH, 9 HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 3

4 Fallbeispiel: Kommunikationsprobleme Anton fährt über Ostern ins Tessin, um sich ein wenig zu entspannen. Als er in Lugano eine Strasse überqueren will, schneidet ihm Giovanni mit dem Velo den Weg ab. Wütend schreit Anton: «Du verdammter Drecks-Tschingg!» Giovanni, der schon weitergefahren ist, hört zwar den Zuruf, versteht diesen aber nicht, da er gar kein Deutsch kann. Vollendete Beschimpfung (Art. 177 Ziff. 1 StGB)? HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 4

5 Eintritt des tatbestandlichen Erfolges Tatbestandlicher Erfolg: räumlich und zeitlich abgrenzbare Aussenwirkung des tatbestandsmässigen Verhaltens Strafbestimmung Tötungsdelikte Art. 111 ff. StGB Handlungsobjekt/ Angriffsobjekt geschütztes Rechtsgut Tatbestandlicher Erfolg ein anderer Mensch das menschliche Leben Tod eines anderen Menschen Beschimpfung Art. 177 Ziff. 1 StGB (ein anderer Mensch) Ehre? HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 5

6 Eintritt des tatbestandlichen Erfolges Art. 177 StGB Beschimpfung 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. «jemanden in seiner Ehre angreift» wann ist das erfüllt? HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 6

7 Der Tatbestand beim vorsätzlichen vollendeten Begehungserfolgsdelikt I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand Eintritt des tatbestandlichen Erfolges (rechtlich relevante) Tathandlung Verursachungszusammenhang zwischen Taterfolg und Verhalten des Täters Kausalität objektive Zurechnung des Erfolgs 2. subjektiver Tatbestand Vorsatz Wissen und Wollen bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale ggf. weitere Merkmale Absichten, Beweggründe, Gesinnungsmerkmale HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 7

8 (rechtlich relevante) Tathandlung Diebstahl (Art. 139 StGB): «eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt» Art. 19 BetmG: «Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt, lagert, versendet, befördert, einführt» Betrug (Art. 146 StGB): arglistig täuschen Körperverletzung:? Tötung:? HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 8

9 Die strafrechtlich relevante Handlung als Basis der Straftat Strafrechtlich relevante «Handlung» = jedes menschliche Verhalten, das vom Willen beherrscht oder doch wenigstens beherrschbar und daher personal zurechenbar ist umfasst: aktives Tun und Unterlassen, vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten Problemfälle: Bewegungen im Schlaf, im Zustand der Bewusstlosigkeit oder unter Hypnose Handeln im schweren Rauschzustand echte Reflex- und Krampfbewegungen (in Abgrenzung zu unterbewusst gesteuerten bzw. automatisch ablaufenden Verhaltensweisen) Fälle der vis absoluta (in Abgrenzung zu den Fällen der sog. vis compulsiva) Vgl. auch DONATSCH/TAG, S. 93 ff. HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 9

10 Fallbeispiel: Macht mal Platz! A fährt mit dem Bus der VBZ nach Hause. Da es keinen Sitzplatz mehr hat, steht A. Der neben ihm stehende B hält es kaum noch aus in dem Gedränge von Menschen. Irgendwann rastet er völlig aus, packt den A an den Schultern und schleudert ihn gegen C. Durch die Wucht des Aufpralls erleidet dieser einen Armbruch. Strafbarkeit von A und von B? HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 10

11 Fallbeispiel: Demoliertes Fahrzeug A stösst den B von hinten gegen den PW des ihm verhassten C. Wie von A erhofft, fällt B so gegen den Wagen, dass die Antenne abgeknickt wird. Da A den angerichteten Schaden für noch nicht ausreichend erachtet, zwingt er den B sodann mit vorgehaltener Pistole, den Lack mit einem Schraubenzieher zu zerkratzen. Strafbarkeit des B? HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 11

12 Fallbeispiel: Alkoholopfer A taumelt alkoholisiert durch die Fussgängerzone. Er kann seinen Gang nicht mehr richtig kontrollieren; er fällt hin, rappelt sich wieder hoch, torkelt ein paar Schritte und fällt dann wieder hin. Bei einem seiner Stürze versucht er, sich an dem Passanten P festzuhalten, erreicht aber nur, dass er diesen ebenfalls zu Boden reisst. Dadurch erleidet P eine leichte Prellung an der rechten Schulter. A torkelt weiter zum Lokal des G, der ihm vor einigen Tagen Hausverbot erteilt hat. Gerade als A das Lokal des G, erreicht, verlassen ihn wieder die Kräfte. Er fällt der Länge nach in das Lokal, wo er dann bewusstlos liegen bleibt. Strafrechtlich relevantes Verhalten von A? HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 12

13 Fallbeispiel: Missgeschick im Biergarten An einem lauen Sommerabend sitzen A, B und C gemütlich in einem Gartenlokal beisammen. Plötzlich fliegt dem A eine Fliege ins Auge. A macht daraufhin eine hektische Abwehrbewegung, die zur Folge hat, dass er sein Bierglas umstösst und B mit der Hand am Kopf trifft. B trägt eine Beule davon; C hat den Inhalt des Bierglases auf die Hose bekommen. Strafbarkeit des A? (vgl. OLG Hamm, NJW 1975, 657) HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 13

14 Handlungen Nichthandlungen (Zusammenfassung) noch als Handlung personal zurechenbar automatisiertes (reflexähnliches Verhalten) Affekt- und Kurzschlussverhalten Trunkenheitstaten Begründung: zwar nicht aktuell vom Willen beherrscht, aber vom Willen generell beherrschbar; vermeidbare Rechtsgutsbeeinträchtigung kann Gegenstand eines strafrechtlichen Vorwurfs sein nicht mehr als Handlung personal zurechenbar Körperbewegungen im Schlaf, im Zustand der Bewusstlosigkeit reine Nervenreflexe durch vis absoluta erzwungene Körperbewegungen Begründung: keine Handlung im strafrechtlichen Sinn, da keine Steuerungsfähigkeit besteht und menschliches Normbewusstsein nicht beteiligt ist HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 14

15 Der Tatbestand beim vorsätzlichen vollendeten Begehungserfolgsdelikt I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand Eintritt des tatbestandlichen Erfolges (rechtlich relevante) Tathandlung Verursachungszusammenhang zwischen Taterfolg und Verhalten des Täters Kausalität objektive Zurechnung des Erfolgs 2. subjektiver Tatbestand Vorsatz Wissen und Wollen bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale ggf. weitere Merkmale Absichten, Beweggründe, Gesinnungsmerkmale HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 15

16 Verursachungszusammenhang zwischen Tathandlung und Taterfolg 1. Das Verhalten des Täters muss bei naturgesetzlicher Betrachtung zumindest mitursächlich für den Eintritt des Deliktserfolges sein (= sog. Kausalität) 2. Der Deliktserfolg muss sich bei wertender Betrachtung als das Werk des Täters darstellen (= sog. objektive Zurechnung) Vgl. DONATSCH/TAG, S. 88 ff., 103 ff.; STRATENWERTH, 9 N 17 ff. HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 16

17 Prüfung der Kausalität nach der Äquivalenzformel/conditio sine qua non-formel (sog. «natürliche» Kausalität) 1. Als Ursache eines tatbestandsmässigen Erfolgs gilt jede Bedingung. 2. Jede Bedingung zählt als Ursache gleich viel (ist also jeder anderen gleichwertig/äquivalent). Definition von «Ursache» Ursache (= kausal) ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Wäre der Erfolg in seiner konkreten Gestalt ausgeblieben, wenn man die auf ihre Kausalität zu prüfende Handlung wegdenkt? Wenn ja, ist das Verhalten kausal. Vgl. auch DONATSCH/TAG, S. 103 ff.; BGE 125 IV 197 HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 17

18 Beispiele zur «Hinweg-Denk-Methode» und der Weite des Kausalitätsbegriffs Arno erschiesst ein Opfer mit einer Pistole, die in einer Waffenfabrik bei Uznach unter Mitwirkung von Michael produziert worden ist. Kausalität der Waffenproduktion für den Tod des Opfers? Wenche Behring und Jens Breivik zeugen im Jahre 1978 ihren Sohn Anders Behring Breivik. Er kommt am 13. Februar 1979 in Oslo, Norwegen, zur Welt. Im Erwachsenenalter begeht dieser Sohn die Anschläge vom 22. Juli 2011 in Oslo und auf der Insel Utøya, bei denen 77 Menschen ums Leben kamen. Kausalität des Zeugungsaktes für den Tod dieser Menschen? HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 18

19 Fallbeispiel: Prost M ist zu einer Plage für seine gesamte Familie geworden, da er regelmässig alles Geld versäuft und im trunkenen Zustand zu Gewalttätigkeiten gegenüber den Familienangehörigen neigt. Seine Frau F entschliesst sich, diesem Zustand abzuhelfen. Sie füllt eine halbleere Schnapsflasche mit etwas Gift auf und stellt die Flasche dann an den Platz, an dem M üblicherweise seine Alkoholika deponiert. Am nächsten Morgen trinkt M aus der Flasche und stirbt kurze Zeit darauf. Bei der Obduktion der Leiche wird festgestellt, dass M an einer unheilbaren Krankheit gelitten hat, die innerhalb der nächsten zwei bis drei Wochen zu seinem Tod geführt hätte. Strafbarkeit der F? HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 19

20 Fallbeispiel: Prost (Abwandlung 1) Nicht nur F, sondern auch die Tochter T hat genug von M. Unabhängig vom Tun der Mutter hat auch T Gift in die Flasche getan, aus der M morgens getrunken hat. Der Sachverständige stellt fest, dass nur beide Giftgaben in ihrer Addition zu einer tödlichen Dosis geführt haben. Strafbarkeit von F und T? HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 20

21 Fallbeispiel: Prost (Abwandlung 2) Ändert sich an der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes etwas, wenn der Sachverständige feststellt, dass bereits jede Giftabgabe von F und T für sich ausgereicht hätte, den Tod des M herbeizuführen? HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 21

22 Fallbeispiel: Doppelt bewaffnet Im Streit schiesst die Sportschützin S mit einer Pistole (Glock 1) gezielt auf ihren Ex-Freund F und verletzt ihn schwer. Die Pistole hat sie von ihrem Bruder B erhalten, obschon der wusste, dass seine Schwester psychisch labil war. Vorsorglich führte M bei ihrer Tat zudem noch eine weitere Schusswaffe (Glock 2) mit sich, die sie sich selbst besorgt hatte. Auch diese Waffe war im Moment der Tat einsatzbereit und greifbar. Kausalität der Überlassung der Waffe (Glock 1) für die eingetretene Verletzung? (angelehnt an BGE 135 IV 56) HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 22

23 Sonderkonstellationen bei der Kausalität (Zusammenfassung) Ersatzursachen (hypothetische Kausalverläufe): ohne Einfluss auf die Kausalität Alternative Kausalität (Doppelkausalität): mehrere voneinander unabhängige Ursachen wirken zusammen; alle werden im Erfolg zur selben Zeit wirksam; jede einzelne Ursache hätte für sich genommen den Erfolg herbeigeführt Modifizierung der conditio-sine-qua-non-formel notwendig: es sind auch solche Bedingungen erfolgsursächlich, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Kumulative Kausalität: mehrere voneinander unabhängige Ursachen bewirken erst zusammen den Erfolg Nach der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausale Ursache für den Erfolg. HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 23

24 Weitere Sonderkonstellationen bei der Kausalität Abgebrochene/überholende Kausalität: Eine andere Ursache bewirkt völlig unabhängig von der Handlung allein den Erfolg bzw. die Handlung bewirkt unabhängig von einer anderen Ursache den Erfolg. Beispiel: Täter deponiert eine Bombe am Auto des Opfers, die er am nächsten Abend zünden will. Am frühen Morgen wird das Opfer aber auf dem Weg ins Büro von einem LKW überfahren. Die «überholende» Bedingung ist kausal für den Erfolg, die «abgebrochene» Bedingung nicht. Atypischer Kausalverlauf: Erst durch eine an die Handlung anknüpfende andere Ursache tritt der Erfolg ein. Nach der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausale Ursache für den Erfolg. HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 24

25 Prüfung der Kausalität nach der Adäquanztheorie? Das Verhalten muss «geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten in den Hintergrund drängen.» (BGE 135 IV 64 f.) Hinweis zum Anwendungsbereich: Das Bundesgericht wendet die Adäquanztheorie nur bei Fahrlässigkeitsdelikten an, bei Vorsatzdelikten wird in solchen Fällen die Strafbarkeit über andere Prüfungspunkte (v.a. den Vorsatz) eingeschränkt; ebenso verfährt ein Teil der Lehre. HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 25

26 Lehre von der objektiven Zurechnung Die Adäquanztheorie ist nur, wenn auch immerhin, die «unvollkommene, gewissermassen embryonale Vorform» der neueren, wesentlich weiter tragenden «Lehre von der objektiven Zurechnung.» Claus Roxin, Finalität und objektive Zurechnung, Gedächtnisschrift f. Armin Kaufmann, Köln 1989, 237, 242 «Hirschs Abneigung gegen die Lehre von der objektiven Zurechnung teile ich. Dieses Merkmal ist ein Verlegenheitsprodukt, das eher eine Folge als eine Voraussetzung ausdrückt [ ].» Rolf Dietrich Herzberg, Gedanken zur finalen Handlungslehre, RECPC 10-01vo (2008), 1, 21 HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 26

27 Lehre von der objektiven Zurechnung Der Täter muss durch sein Verhalten ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen oder erhöht haben, das sich im eingetretenen Erfolg realisiert hat. ( ), wenn es sich um ein erlaubtes Risiko handelt problematische Fallgruppen: Fälle einer Risikoverringerung nicht beherrschbare Handlungsabläufe marginaler Beitrag zur Risikoentstehung oder zur Steigerung des Risikos ( ), wenn Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, nicht des vom Täter geschaffenen unerlaubten Risikos ( ), wenn Eintritt des Delikterfolgs in den Verantwortungsbereich des Opfers oder einer dritten Person fällt HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 27

28 Lehre von der objektiven Zurechnung Unterschied zwischen dem «Unerlaubten» im Tatbestand («unerlaubtes» vs. «erlaubtes» Risiko) und im Urteil über die Rechtswidrigkeit (Unerlaubtheit der ganzen Tat): Ein Verhalten, das in jedem denkbaren Kontext (also schon typischerweise) erlaubt ist, erfüllt schon den Tatbestand nicht, selbst wenn es u.u. sogar vorhersehbar im Einzelfall zu einem im Tatbestand genannten Erfolg führen wird Grob gesagt: «So etwas darf man einfach schlechthin»; bzw.«eine solche Verursachung kann schlechterdings nicht verboten sein.» Ein Verhalten dagegen, das grds. verboten und nur im konkreten Kontext (ausnahmsweise) erlaubt ist, ist tatbestandsmässig, aber nicht rechtswidrig Grob gesagt: «Damit man so etwas darf, müssen schon ganz besondere Umstände vorliegen.» (z. B. eine Einwilligung, eine Notwehrlage etc.) HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 28

29 Fallbeispiel: Zivilcourage A erkennt, dass T mit einem Knüppel von hinten auf O einschlagen will. Es gelingt A, den Schlag des T so abzulenken, dass O nur am Arm und nicht (wie sonst zu erwarten gewesen wäre) am Kopf getroffen wird. Hat A sich strafbar gemacht? Ändert sich an der rechtlichen Beurteilung etwas, wenn A nur noch derart eingreifen kann, dass er O ohne Vorwarnung zur Seite stösst, O deswegen zu Boden stürzt und sich hierbei eine schmerzhafte Prellung zuzieht? HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 29

30 Fallbeispiel: Flugzeugabsturz A trachtet seiner Frau F nach dem Leben. Ihm ist bekannt, dass die «Albatros-Airlines» ausschliesslich uralte Maschinen und schlecht ausgebildetes Personal einsetzt. A schenkt seiner Frau eine Flugreise mit der «Albatros-Airlines» nach Mallorca und zurück. Tatsächlich stürzt die Maschine auf dem Rückflug ab. F stirbt bei dem Absturz. Strafbarkeit des A? HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 30

31 Fallbeispiel: Krankentransport A, der den O aus dem Weg räumen will, legt sich vor dessen Haus auf die Lauer. Als O das Haus verlässt, schiesst A auf ihn. O bricht verletzt zusammen. A, der glaubt, dass O tot ist, macht sich davon. O wird mit einem Krankenwagen abtransportiert. Auf dem Weg ins Krankenhaus wird dem Krankenwagen von einem anderen Fahrzeug die Vorfahrt genommen. O kommt hierbei ums Leben. Strafbarkeit des A? Ändert sich an der rechtlichen Beurteilung etwas, wenn der Krankenwagen deswegen in den Unfall verwickelt wird, weil er unter Einsatz seiner Sonderrechte eine Kreuzung überquert und hierbei in einen Unfall verwickelt wird? HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 31

32 Fallbeispiel: Im Krankenhaus Der Krankenwagen erreicht mit dem verletzten O das Krankenhaus. O wird dort geheilt und soll am nächsten Tag entlassen werden. In der Nacht vor seiner Entlassung bricht im Krankenhaus ein Grossbrand aus, bei dem O infolge einer Rauchvergiftung stirbt, weil er im Schlaf von der Katastrophe überrascht wird. Strafbarkeit des A? HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 32

33 Fallbeispiel: Goldener Schuss HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 33

34 Das Eigenverantwortlichkeitsprinzip und seine Grenzen (grobe Übersicht) Selbstgefährdung/-verletzung Fremdgefährdung/-verletzung «Tatherrschaft» im Zeitpunkt des Unvermeidbar-Werdens des Schadens beim «Opfer», d.h. dieses hat die Möglichkeit, im entscheidenden Moment steuernd in den Geschehensablauf einzugreifen eigenverantwortliches Handeln des «Opfers» bei Mitwirkung an fremder eigenverantwortlicher Selbstgefährdung/- verletzung: i.d.r. keine objektive Zurechnung (Ausnahme aber: Art. 115 StGB!) objektiver Tatbestand i.d.r. (-) «Tatherrschaft» im Zeitpunkt des Unvermeidbar-Werdens des Schadens beim «Täter» Fremdgefährdung u.u. auch dann, wenn der «Täter» das Risiko besser erfasst als der sich selbst Gefährdende (Grenzziehung schwierig) bei einvernehmlicher Fremdgefährdung/- verletzung: objektive Zurechnung i.d.r. gegeben objektiver Tatbestand i.d.r. (+) aber: tb-ausschliessendes Einverständnis oder rechtfertigende Einwilligung möglich HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 34

35 Der Tatbestand beim vorsätzlichen vollendeten Begehungserfolgsdelikt I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand Eintritt des tatbestandlichen Erfolges (rechtlich relevante) Tathandlung Verursachungszusammenhang zwischen Taterfolg und Verhalten des Täters Kausalität (objektive Zurechnung des Erfolgs) 2. subjektiver Tatbestand Vorsatz ggf. weitere Merkmale Absichten, Beweggründe, Gesinnungsmerkmale Vgl. DONATSCH/TAG, S. 111 ff.; STRATENWERTH, 9 N 48 ff. HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 35

36 Rechtswissenschaftliche Fakultät HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 36

37 Der Tatbestand als Prüfungsstufe Tatbestand* Beispiel: Art. 139 Ziff. 1 StGB objektiver «Was sich in der Aussenwelt abspielt.» «Wer eine fremde bewegliche Sache wegnimmt.» subjektiver «Was sich im Kopf des Täters abspielt» Vorsatz und u.u. weitere Merkmale, welche die Art und Weise der Tatbegehung näher kennzeichnen: «zur Aneignung, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern.» * Abweichende Tatbestandsstruktur beim Fahrlässigkeitsdelikt und beim versuchten Delikt HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 37

38 Bedeutung des Vorsatzes Art. 12 StGB Vorsatz und Fahrlässigkeit: 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. 2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. 3 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. [ ] Art. 111 StGB Vorsätzliche Tötung Wer vorsätzlich einen Menschen tötet wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Art. 117 StGB Fahrlässige Tötung: Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Vgl. DONATSCH/TAG, S. 111 ff.; STRATENWERTH, 9 N 57 ff. HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 38

39 Bedeutung des Vorsatzes «Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden.» (BGE 130 IV 60) HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 39

40 Gliederungsstufen der Straftat Reminder Verhalten gehört zu einem Typus von Verhaltensweisen, die grundsätzlich als Unrecht einzustufen sind Unrechtsurteil Tatbestandsverwirklichung objektiver Tatbestand subjektiver Tatbestand Vorsatz ggf. weitere Merkmale Absichten, Beweggründe, Gesinnungsmerkmale Es liegen keine Gründe vor, wegen denen die Einstufung als Unrecht für den konkreten Fall zu korrigieren ist Rechtswidrigkeit (= Fehlen von Rechtfertigungsgründen) Vorwerfbarkeit des Verhaltens Dem Täter kann sein Verhalten als persönliches Verschulden vorgeworfen werden Schuld (= Fehlen von Schuldausschliessungsgründen) HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 40

41 Der Vorsatz als Element des subjektiven Tatbestandes Art. 12 Abs. 2 StGB: Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Grundstruktur des Vorsatzes: Wissen = kognitives/ intellektuelles Element Willen = voluntatives/ emotionales Element Vorsatz Vgl. DONATSCH/TAG, S. 111 ff. HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Seite 41 Folie 41

42 Der Vorsatz als Element des subjektiven Tatbestandes Allgemein ist bei allen Vorsatzformen zu beachten: Vorsatz muss sich auf alle Merkmale des objektiven Tatbestands beziehen Vorsatz muss im Zeitpunkt der Tatbegehung gegeben sein (Abgrenzung zum dolus antecedens und dolus subsequens) Ausprägung des Wissenselements: sachgedankliches Mitbewusstsein genügt bei Wertungen, die für die strafrechtliche Würdigung massgebend sind, genügt sog. Parallelwertung in der Laiensphäre grobe Vorstellungen über den Kausalverlauf genügen (unwesentliche Abweichungen in Abgrenzung zu wesentlichen Abweichungen) Vgl. DONATSCH/TAG, S. 111 ff. HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 42

43 Bezugspunkte des Vorsatzes am Beispiel von Art. 111 StGB objektiver TB Wer handelt und dadurch verursacht [als sein «eigenes Werk»] den Tod eines anderen Täter (jedermann) Tathandlung Kausalität [objektive Zurechnung] Erfolg subjektiver TB: Vorsatz, bezogen auf: HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 43

44 Vorsatz «im Zeitpunkt der Tatbegehung» T liegt wach im Bett und wird vom Gekläff des Nachbarhundes am Einschlafen gehindert. Voller Wut stellt er sich vor, wie er den Hund am nächsten Morgen auf dem Weg zur Arbeit totfährt. Am Tag darauf wird seine Vorstellung wahr. T ist dabei in Gedanken ganz woanders. Strafbarkeit von T wegen Sachbeschädigung? Art. 110 Abs. 3 bis StGB: Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere. HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 44

45 Parallelwertung in der Laiensphäre Was bedeutet das für den Vorsatz notwendige «Wissen» bezüglich der jeweiligen objektiven Merkmale? Sind an das Wissen in Bezug auf Merkmale wie «Mensch» oder «Wohnung» andere (geringere?) Anforderungen zu stellen, als an das Wissen in Bezug auf Merkmale wie «anvertraut» oder «ehrverletzend»? Differenzierung zwischen deskriptiven und normativen Tatbestandsmerkmalen: wenig hilfreich entscheidend ist: Täter muss den strafrechtlich relevanten Sachverhalt sinnlich wahrgenommen und dessen soziale Bedeutung zumindest in laienhafter Anschauung verstanden haben (Parallelwertung in der Laiensphäre) Vgl. DONATSCH/TAG, S. 115 f.; STRATENWERTH, 9 N 67 ff. HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 45

46 Fallbeispiel: Die eingebildete Astronautin Tages-Anzeiger vom «Als Steigbügelhalter für ihre kurze Karriere als Hochstaplerin nutzte Burtscher das Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF)» Vorsätzliche üble Nachrede i.s.v. Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB? HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 46

47 Fallbeispiel: Die eingebildete Astronautin BGer, Urteil 6B_8/2014 vom , E. 2.4 «Der Vorsatz muss sich darauf beziehen, dass die behauptete Tatsache geeignet ist, den Ruf des Betroffenen zu schädigen. [ ] Der Ehrverletzungsvorsatz ist gegeben, wenn der Beschuldigte in einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennen kann, dass seine Äusserung die Ehre berührt. Dies ist bei der Äusserung «Hochstaplerin», wie sie im Kontext des Zeitungsartikels zu verstehen war, der Fall. [ ] Der Beschwerdeführer weiss, dass die Bezeichnung als «Hochstaplerin» auch in dem Sinne verstanden werden kann, dass die dergestalt qualifizierte Person eine Lügnerin und Betrügerin sei. Der Beschwerdeführer wusste und nahm in Kauf, dass eine solche Äusserung geeignet ist, die Geltung der angegriffenen Person als ehrbarer Mensch zu treffen.» Bedingte Geldstrafe (60 Tagessätze à 90 Franken) HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 47

48 «Wissen» in Bezug auf den Kausalverlauf «Bei Delikten, die den Eintritt eines Erfolges erfordern, gehört zur Wissensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Erfolg.» (BGE 130 IV 60) betrifft Voraussicht eines zukünftigen Geschehens: den später eintretenden Erfolg diesbezüglich ist eine exakte Prognose unmöglich und darum für den Vorsatz auch nicht nötig problematisch: wirklicher Geschehensablauf weicht vom vorgestellten ab Kausalitäts-Vorsatz (+), wenn Abweichung im Rahmen dessen bleibt, was nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar war (Adäquanzprüfung); derartige Abweichungen sind unwesentlich und daher auch rechtlich unerheblich Beispiel: A stösst O von einer Brücke, damit er als Nichtschwimmer ertrinkt; tatsächlich stirbt O an einem Genickbruch beim Aufschlag auf einen Brückenpfeiler. Kausalitäts- Vorsatz gegeben? HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 48

49 Vorsatzformen neben Fahrlässigkeitsformen Art. 12 StGB Vorsatz und Fahrlässigkeit: 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. 2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. 3 Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. [ ] keine ungeschriebene Fahrlässigkeit Definition von Vorsatz, einschliesslich: Eventualvorsatz («wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt») Definition von Fahrlässigkeit unbewusste Fahrlässigkeit («aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt») bewusste Fahrlässigkeit («oder darauf nicht Rücksicht nimmt») HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 49

50 Vorsatzformen Überblick Tatbestandsverwirklichung Willenskomponente (voluntatives Element, «Einstellung») in Kauf nehmen, sich abfinden, selbst wenn unerwünscht anstreben DOLUS DIRECTUS 2. GRADES (= Wissentlichkeit) DOLUS DIRECTUS 1. GRADES (= Absicht) DOLUS EVENTUALIS (= bedingter Vorsatz) für sicher, gewiss halten als möglich voraussehen Wissenskomponente (intellektuelles Element, «Prognose») HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 50

51 Vorsatz = Wissen und Willen der Tatbestandsverwirklichung dolus directus 1. Grades = der Erfolg wird angestrebt (als Zwischen- oder Endziel des Täterhandelns) dolus directus 2. Grades = der Erfolg wird als sichere Folge des Verhaltens vorausgesehen «Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Dieser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein.» (BGE 130 IV 60) d.d.1. Grades d.d.2. Grades HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 51

52 Vorsatz = Wissen und Willen der Tatbestandsverwirklichung dolus eventualis (= bedingter Vorsatz) der Erfolg wird als ernsthaft möglich vorausgesehen/erkannt (= intellektuelles Vorsatzelement) und der Täter findet sich mit dem möglichen Erfolgseintritt ab/nimmt diesen (billigend) in Kauf (= voluntatives Vorsatzelement) «Hier strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Die Rechtsprechung bejaht Eventualvorsatz, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein.» (BGE 130 IV 61) HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 52

53 Fallbeispiel: Schiff versenkt A will endlich seinen reichen Onkel O beerben. Zu diesem Zweck installiert er im Maschinenraum des Kreuzfahrtschiffes, mit dem der O eine Mittelmeerkreuzfahrt unternimmt, eine Bombe. Als sich das Schiff auf See befindet, zündet A die Bombe durch einen Funkbefehl. Das Schiff sinkt. Wie von A erhofft, ertrinkt O in den Fluten. Mit ihm ertrinken drei weitere Passagiere. Dass dies geschehen könnte, hatte A erkannt. Strafbarkeit des A? HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 53

54 Fahrlässigkeitsformen bewusste Fahrlässigkeit = wenn der Erfolg als möglich vorausgesehen wird, der Täter aber pflichtwidrig unvorsichtig auf den Nichteintritt vertraut unbewusste Fahrlässigkeit = wenn die Möglichkeit des Erfolgseintritts nicht erkannt wurde, aber bei gehöriger Sorgfalt hätte erkannt werden können HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 54

55 Bewusste Fahrlässigkeit = wenn der Erfolg als möglich vorausgesehen wird, der Täter aber pflichtwidrig unvorsichtig auf den Nichteintritt vertraut Beispiel: M ist Mutter eines Kleinkindes. Nach dem Einkauf lässt sie für kurze Zeit eine Flasche Unkrautvernichtungsmittel unbeaufsichtigt auf dem Küchentisch liegen. Sie sieht zwar die Möglichkeit, dass das Kind die Flasche erreichen und daraus trinken könnte voraus, vertraut aber viel zu leichtfertig darauf, dass es nicht dazu kommt. HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 55

56 Unbewusste Fahrlässigkeit = wenn die Möglichkeit des Erfolgseintritts nicht erkannt wurde, aber bei gehöriger Sorgfalt hätte erkannt werden können Beispiel: Am 21. Juli 2015 starb auf dem Campingplatz La Piodella in Muzzano bei Lugano ein 6-jähriges Mädchen. Die Mutter hatte es nach einem Ausflug bei 33 Grad Aussentemperatur im Auto schlafen gelassen und dann dort vergessen. Als die drei Schwestern das Mädchen nach 3.5 Stunden entdecken, war es bereits tot. Hat die Mutter die Gefährlichkeit ihres Tuns gar nicht in Betracht gezogen, weil sie trotz verbreiteten Warnhinweisen nicht wusste, dass in einem geschlossenen Auto bei 33 Grad Aussentemperatur bereits nach 30 Minuten Lebensgefahr besteht, dann hat sie den Tod der Tochter unbewusst fahrlässig verursacht. HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 56

57 Abgrenzung des Vorsatzes zur Fahrlässigkeit Tatbestandsverwirklichung Willenskomponente (voluntatives Element, «Einstellung») darauf vertrauen, der Taterfolg werde nicht eintreten in Kauf nehmen, sich abfinden, selbst wenn unerwünscht anstreben diese Möglichkeit existiert nicht (wäre in sich widersprüchlich) DOLUS DIRECTUS 2. GRADES (= Wissentlichkeit) für sicher, gewiss halten DOLUS DIRECTUS 1. GRADES (= Absicht) BEWUSSTE FAHRLÄSSIGKEIT DOLUS EVENTUALIS (= bedingter Vorsatz) als möglich voraussehen Wissenskomponente (intellektuelles Element, «Prognose») HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 57

58 Abgrenzung des Vorsatzes zur Fahrlässigkeit «Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit [ ] der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestandes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirklichen werde. Das gilt selbst für den Täter, der sich leichtfertig bzw. frivol [ ] über die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung hinwegsetzt und mit der Einstellung handelt, es werde schon nichts passieren. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, will ihn im Sinne von Art. [ ]. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg billigt.» (BGE 130 IV 61) HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 58

59 Kriterien und Indizien für vorsätzliches Verhalten (wenn der Sachverhalt keine ausdrücklichen Angaben enthält) Wissenselement Grundsätzlich gilt: Der Täter weiss das, was "man" weiss, es sei denn, der Sachverhalt gibt ausdrücklich etwas anderes vor. Insbesondere ist bzgl. Wissensdefizite zu beachten, ob es sich um eine Spontantat oder um ein überlegtes Vorgehen handelt; ob der Täter sich in einer (abnormen) psychischen Verfassung befindet. Willenselement Wenn der Beschuldigte keine Angaben macht (oder diese unglaubhaft erscheinen), muss aus den objektiven Umständen auf die innere Befindlichkeit des Täters geschossen werden. Motivlage des Täters Persönlichkeitsstruktur psychische Verfassung Gefährlichkeit des Verhaltens Nähe des Verhaltens zum Deliktserfolg Bemühen des Täters, den Erfolg zu vermeiden Verhalten des Täters nach der Tat HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 59

60 Fallbeispiel: Ungeschützter Sex A ist HIV-positiv. Obwohl er durch seinen Arzt darüber aufgeklärt wurde, dass er nur noch geschützten Geschlechtsverkehr durchführen dürfe, wenn er seine Intimpartner(innen) nicht mit einem Infektions- und hieraus resultierenden Todesrisiko belasten wolle, praktiziert A weiterhin ungeschützten Geschlechtsverkehr. Einer der Intimpartner des A, der keine Kenntnis von As Krankheit hatte, wird durch ihn infiziert, ist zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung gegen A aber noch am Leben. Strafbarkeit des A wegen einfacher oder schwerer Körperverletzung? (Vgl. BGE 116 IV 125; 125 IV 242; 125 IV 255; 131 IV 1 mit Anmerkungen von HÄRING, AJP 2006, 372 ff.; BGE 139 IV 214; 141 IV 97; BGHSt 36, 1) HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 60

61 Fallbeispiel: Raserei A hat sich einen neuen Sportwagen gekauft. Um ihn einmal so richtig auszuprobieren, begibt sich A an einem späten Freitagabend im Spätsommer zu einer alten Landstrasse, da er einerseits nicht riskieren will, geblitzt zu werden, und andererseits auf keinen Gegenverkehr hofft. Auf dieser Strasse beschleunigt er ausserorts auf über 200 km/h, erlaubt wären 80 km/h gewesen. In einer unübersichtlichen Kurve verliert er schliesslich die Kontrolle über das Fahrzeug. Er prallt frontal in den ihm entgegenkommenden B, dessen Auto einen Totalschaden erleidet. B selber verstirbt noch auf der Unfallstelle. Tötungsvorsatz von A? (Vgl. BGE 130 IV 58; 133 IV 1; 133 IV 9; GODENZI/BÄCHLI-BIÉTRY, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, 616 ff.) HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 61

62 Der Tatbestand beim vorsätzlichen vollendeten Begehungserfolgsdelikt I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand Eintritt des tatbestandlichen Erfolges (rechtlich relevante) Tathandlung Verursachungszusammenhang zwischen Taterfolg und Verhalten des Täters Kausalität (objektive Zurechnung des Erfolgs) 2. subjektiver Tatbestand Vorsatz ggf. weitere Merkmale Absichten, Beweggründe, Gesinnungsmerkmale falls objektiver Tatbestand nicht erfüllt: allenfalls Versuch prüfen falls Vorsatz verneint: Fahrlässigkeitsdelikt prüfen HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 62

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