MR/2 MANAGINGRISK. GLÄUBIGERSCHUTZ IN DER INSOLVENZ Rückforderungen von Insolvenzverwaltern vermeiden
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- Elisabeth Simen
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1 GLÄUBIGERSCHUTZ IN DER INSOLVENZ Rückforderungen von Insolvenzverwaltern vermeiden GLÄUBIGERSCHUTZ IN DER INSOLVENZ Rückforderungen von Insolvenzverwaltern vermeiden MR/2 MANAGINGRISK #2 E I N E I N F O R M AT I O N VON GVW GRAF VON WESTPHALEN E I N E I N F O R M AT I O N VON GVW GRAF VON WESTPHALEN
2 MANAGINGRISK #2 Anfechtungs- und Rückforderungsansprüche von Insolvenzverwaltern stellen trotz gesetzlicher Änderungen ein erhebliches wirtschaftliches Risiko dar, deren Vermeidung neben der Kenntnis juristischer Fallstricke auch eines erheblichen unternehmerischen Weitblicks bedarf. COVER Luftaufnahme von einem Baggersee, auf dem gerade das Eis auftaut. Klaus Leidorf, 2012
3 INSOLVENZANFECHTUNG 3 Liebe Leserinnen und Leser, viele von Ihnen kennen die Situation: Einer Ihrer Geschäftspartner wird insolvent und der Insolvenzverwalter klopft bei Ihnen als Gläubiger an, um bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. Gestützt auf die Tatbestände der Insolvenzanfechtung können Insolvenzverwalter unter Umständen noch nach vielen Jahren erhebliche Beträge von Ihnen zurückverlangen. Stellen Sie daher rechtzeitig die Weichen, um sich auf eine mögliche Insolvenz Ihrer Geschäftspartner und die drohenden unkalkulierbaren Risiken für die Vertragsbeziehungen vorzubereiten. Auf den folgenden Seiten zeigen wir Ihnen, wie Sie die Risiken der Insolvenzanfechtung minimieren und wie Sie sich in Auseinandersetzungen mit dem Insolvenzverwalter positionieren. Dies kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Wir hoffen aber, Ihnen mit diesem Leitfaden einen kompakten Überblick über Ihre Handlungsoptionen zu geben. Mit freundlichen Grüßen Christian Fuhst Ansgar Hain
4 INSOLVENZANFECHTUNG Kurzeinführung: Anfechtung Nicht selten kommt es vor, dass ein vormals eher fraglicher Anspruch durch eine schlechte Verteidigungsstrategie begründet und damit durchsetzbar wird. Hintergrund der Insolvenzanfechtung Eines der Hauptziele des Insolvenzanfechtungsrechts ist es, frühere Vermögensverschiebungen des Insolvenzschuldners rückgängig zu machen und damit diese Vermögenswerte für die Gläubiger zu sichern. Darüber hinaus soll der im Insolvenzrecht geltende Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung zumindest teilweise auf den Zeitraum vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens erweitert werden. Diejenigen Gläubiger, die noch kurz vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens Zahlungen oder andere Vermögenswerte vom späteren Insolvenzgläubiger erhalten haben, sollen verpflichtet sein, diese Werte zurückzugewähren, damit sie gleichmäßig zu Gunsten aller Gläubiger verwertet und verteilt werden können. Was läuft schief? Durch eine fortwährende Ausweitung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind zwischenzeitlich jedoch Vorgänge und Zahlungen in den Fokus der Insolvenzanfechtung gerückt, die im normalen Wirtschaftsleben gänzlich unverdächtig sind. Nicht wenige Insolvenzverwalter sind zudem bemüht, durch die unübersichtliche Zusammenstellung angeblicher Indizien und vorgeblich dazugehöriger Rechtsprechung den Druck auf den Anfechtungsgegner zu erhöhen, um diesen zu einer zumindest teilweisen Zahlung zu bewegen. Hinzu kommt, dass es sich beim Insolvenzanfechtungsrecht um eine Spezialmaterie handelt, die selbst viele sonst versierte Anwälte nicht zur Gänze überblicken. Nicht selten kommt es vor, dass ein vormals eher fraglicher Anspruch durch eine schlechte Verteidigungsstrategie erst begründet und damit durchsetzbar wird. Was tut der Gesetzgeber? Nach erheblichem öffentlichem Druck seitens verschiedener Unternehmens- und Wirtschaftsverbände sowie der Industrieund Handelskammern hat der Gesetzgeber versucht, besonders weitgehende Rechte und Anfechtungszeiträume durch neue Sonderregeln zu beschränken bzw. zu verkürzen. Die Reform zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen wird aller Voraussicht nach jedoch nicht zu dem gewünschten Erfolg führen und nur geringe Auswirkungen auf die Anfechtungspraxis der Insolvenzverwalter haben. Wenn Sie nicht zu denjenigen gehören wollen, die dem Insolvenzverwalter eines Ihrer Vertragspartner die Taschen füllen, dann lohnt es sich, Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen und sich frühzeitig auf sich abzeichnende Änderungen einzustellen.
5 4/5 Risiko Rückwirkung: Ob ein Verhalten, eine Zahlung oder eine sonstige Rechtshandlung der Insolvenzanfechtung unterliegt oder nicht, lässt sich im Nachhinein nur noch schwer beeinflussen. Die Insolvenzanfechtung greift immer auf Zeiträume zurück, die teilweise schon mehrere Jahre in der Vergangenheit liegen. Die Beweisführung durch den Insolvenzverwalter erfolgt dabei immer anhand von Indizien. 130 bis 132 InsO 3 Monate 133 InsO 2, 4 oder 10 Jahre 134 InsO 4 Jahre 135 InsO 1 oder 10 Jahre Zeitliche Rückwirkung
6 01 Strategiekrise Langfristige fehlende Erfolgsfaktoren (mangelnde Innovation, strategische Lücken und strukturelle Defizite) verschlechtern die wirschaftliche Lage des Unternehmens, die oft nur wenigen gut informierten Beobachtern auffallen. 02 Überschuldung Eine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung (einer juristischen Person) liegt vor, wenn das Vermögen eines Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (Prognosezeitraum i.d.r. zwei Jahre). 03 Zahlungsunfähigkeit Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, fällige Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Nach allgemeiner Meinung fällt eine geringe Liquiditätslücke (max. 10% der fälligen Verbindlichkeiten) nicht unter die Kategorie der Zahlungsunfähigkeit, es handelt sich um eine bloße Zahlungsstockung.
7 6/7 Krisen erkennen Risiken einschätzen Absolut unverzichtbar Erkennen Sie die Krise des Anderen. Wir erläutern anhand aktueller Rechtsprechung, aufgrund welcher Indizien, Hinweise und Berichte auf die Kenntnis einer wirtschaftlichen Schieflage Ihres Vertragspartners geschlossen wird. Wie gut muss man seine Vertragspartner kennen und auf welche Warnsignale muss man achten? Anders als der Volksmund Zahlungsunfähig ist ein Unternehmen nicht erst dann, wenn schon rein tatsächlich keine Zahlungen mehr erfolgen können. Vielmehr ist die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens in der Regel schon dann gegeben, wenn weniger als 90% der fälligen Verbindlichkeiten innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen bezahlt werden können. Oft sind es nur Nuancen in der Korrespondenz mit seinem Vertragspartner, die über die Kenntnis von dessen wirtschaftlicher Lage und damit die Anfechtbarkeit entscheiden. Gläubigerbenachteiligung Ob ein Verhalten die Gläubiger eines Insolvenzschuldners benachteiligt hat, hängt nach Ansicht der Rechtsprechung weniger davon ab, was die Parteien mit dem Verhalten beabsichtigten, sondern vielmehr davon, welche Folge- und Nebenwirkungen die Handlungen mit sich brachten.
8 INSOLVENZANFECHTUNG Insolvenzanfechtung wann, was, warum? DECKUNGSANFECHTUNG NACH 130 INSO Risikozeitraum: 3 Monate Was ist betroffen: alle Handlungen, die Gläubiger benachteiligen Wer ist betroffen: diejenigen, die Kenntnis von der Krise oder dem Eröffungsantrag hatten oder hätten haben können DECKUNGSANFECHTUNG NACH 131 INSO Risikozeitraum: 3 Monate Was ist betroffen: alle Handlungen, die Gläubiger benachteiligen Wer ist betroffen: diejenigen, die Kenntnis von der Krise oder dem Eröffnungsantrag hatten oder hätten haben können bzw. etwas auf eine Art und Weise erhalten haben, die ihnen nicht zustand DECKUNGSANFECHTUNG NACH 132 INSO Risikozeitraum: 3 Monate Was ist betroffen: unmittelbar nachteilige Rechtsgeschäfte des Schuldners Wer ist betroffen: diejenigen, die Kenntnis von der Krise hatten oder hätten haben können VORSATZANFECHTUNG NACH 133 ABS. 1 INSO Risikozeitraum: 10 Jahre Was ist betroffen: Rechtshandlungen des Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen und mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen wurden Wer ist betroffen: diejenigen, die Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners und dessen (drohender) Zahlungsunfähigkeit hatten ANFECHTUNG UNENTGELTLICHER LEISTUNGEN, 134 INSO Risikozeitraum: 4 Jahre Was ist betroffen: alle unentgeltlichen Leistungen des Schuldners (z.b. Schenkungen; Überzahlungen) Wer ist betroffen: jeder, der etwas vom Schuldner ohne (adäquate) Gegenleistung erhalten hat VORSATZANFECHTUNG NACH 133 ABS. 2 UND 3 INSO Risikozeitraum: 4 Jahre Was ist betroffen: Rechtshandlungen wie nach 133 Abs. 1, die eine Sicherung oder Befriedigung ermöglicht haben Wer ist betroffen: diejenigen, die Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners und dessen (drohender) Zahlungsunfähigkeit hatten
9 8/9 VORSATZANFECHTUNG NACH 133 ABS. 4 INSO Risikozeitraum: 2 Jahre Was ist betroffen: entgeltliche Verträge mit nahestehenden Personen des Schuldners, die unmittelbar nachteilig für die Gläubiger sind Wer ist betroffen: in der Regel nur nahestehende Personen, d.h. Familienmitglieder oder Mitglieder der Geschäftsführung des Schuldnerunternehmens ANFECHTUNG VON GESELLSCHAFTER- DARLEHEN, 135 ABS. 1 NR. 2 INSO Risikozeitraum: 1 Jahr Was ist betroffen: Befriedigung eines Gesellschafterdarlehens oder einer gleichgestellten Forderung Wer ist betroffen: Inhaber von Gesellschafterdarlehen oder gleichgestellter Forderungen (insb. bei Rangrücktritt) ANFECHTUNG VON GESELLSCHAFTER- DARLEHEN, 135 ABS. 1 NR. 1 INSO ANFECHTUNG STILLE GESELLSCHAFT, 136 INSO Risikozeitraum: 1 Jahr Was ist betroffen: Rückzahlung von Einlagen eines stillen Gesellschafters u.ä. Wer ist betroffen: jeder, der als stiller Gesellschafter an einem Unternehmen beteiligt ist Risikozeitraum: 10 Jahre Was ist betroffen: Besicherung eines Gesellschafterdarlehens oder einer gleichgestellten Forderung Wer ist betroffen: Inhaber von Gesellschafterdarlehen oder gleichgestellter Forderungen (insb. bei Rangrücktritt)
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11 Rückforderungsansprüche von Insolvenzverwaltern können zu erheblichen, teilweise sogar existenzbedrohenden Belastungen für die früheren Vertragspartner des insolventen Unternehmens werden. Umso bedeutsamer ist ein vorbeugendes Handeln und eine umsichtige Reaktion im Krisenfall.
12 INSOLVENZANFECHTUNG Vorsorge treffen Anfechtungsansprüche vermeiden 01 Rsiken vermeiden Ziel: die maßgeblichen Mitarbeiter und Beteiligten müssen identifiziert und sensibilisiert werden Unsere Rolle: Schulung von Mitarbeitern, insbesondere aus Einkauf, Debitorenmanagement, Außendienst und Rechtsabteilung 02 Risiken richtig behandeln Ziel: fachgerechte Behandlung problematischer Vertragsverläufe Unsere Rolle: Analyse als problematisch identifizierter Vertragsverläufe, strategisches Vorgehen zur Anspruchssicherung (z.b. Kommunikation, Umgestaltung der Vertragsbeziehung) 03 Risikopositionen beenden Ziel: insolvenzfeste Beendigung von Vertragsverhältnissen Unsere Rolle: Abbruch von Vertragsbeziehungen, Sicherung eigener Ansprüche und Eigentumsrechte; ggf. Durchsetzung im Insolvenzverfahren des Vertragspartners
13 12/13 Rechte vertreten Anfechtungsansprüche abwehren Sanierungskonzepte, Lösung oder Risiko? Ziel: an der Sanierung eines Vertragspartners mitwirken, ohne sich dem Risiko einer Anfechtung auszusetzen 01 Unsere Rolle: Prüfung von Sanierungskonzepten Ihrer Vertragspartner auf Stichhaltig- und Durchführbarkeit; Absicherung der künftigen Vertragsbeziehung Insolvenzanfechtungen abwehren Ziel: die möglichst weitgehende Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen 02 Unsere Rolle: Vertretung gegenüber dem Insolvenzverwalter Aufdecken von Schwachstellen in dessen Argumentation; außergerichtliche und gerichtliche Vertretung Unredliches Verwalterhandeln Ziel: Abwehr unredlichen Verwalterhandelns z.b. durch Ausübung von Druck, Ankündigung unnötiger Klagen 03 Unsere Rolle: Überprüfung des Verwalterhandelns auf Gesetzmäßigkeit und Legitimität; Einschaltung des aufsichtsführenden Insolvenzgerichts
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15 INSOLVENZANFECHTUNG 14/15 Mögliche Handlungsoptionen im Fall der Fälle Dem Vertragspartner geht es wirtschaftlich schlecht, ein Insolvenzverfahren droht: > Umstellung des Zahlungsverkehrs auf Vorkasse > für kurzfristigen Leistungsaustausch sorgen: nicht mehr als 30 Tage > ggf. auf verlängerten Eigentumsvorbehalt (für Weiterlieferung) verzichten Ein Insolvenzverfahren beim Vertragspartner ist eingeleitet: > Vorsicht bei der Forderungsanmeldung, keine nicht unbedingt nötigen Hinweise geben > wenn die Anfechtung erklärt wird: nicht vorschnell antworten, auch nicht durch Rechtsanwalt, der den Rechtsbereich nicht vollständig beherrscht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuziehen > Druckzahlungen vermeiden, z.b. Weiterlieferung nur bei Zahlung aller offenen Rückstände > ggf. Umstellung der Lieferkette, direkte Lieferung an Endabnehmer unter Umgehung des früheren Vertragspartners (rechtliche Beratung ist hierbei dringend zu empfehlen) > Zahlungsverhalten sorgfältig beobachten, notfalls die Vertragsbeziehung beenden
16 INSOLVENZANFECHTUNG Unsere Expertise GvW Graf von Westphalen ist seit Jahren als Kanzlei in der Beratung im Insolvenzrecht etabliert. Neben der reinen insolvenzrechtlichen Expertise verfügt die Kanzlei zudem über vier renommierte und von verschiedensten Gerichten bestellte Insolvenzverwalter/-in. Mit einem landesweit vertretenen Team von insolvenzrechtlich versierten Rechtsanwälten und mehreren Insolvenzverwaltern ist GvW Graf von Westphalen im Insolvenzrecht optimal aufgestellt. Wir beschränken unsere Arbeit für den Mandanten dabei nicht nur auf die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung, sondern stehen diesem schon deutlich vor dem Entstehen etwaiger Ansprüche beratend zur Seite. In einer Vielzahl von Inhouse-Schulungen bei mittleren und großen Unternehmen bis hin zu börsennotierten Aktiengesellschaften (M-Dax) haben wir in der Vergangenheit erfolgreich Wege aufgezeigt, mit deren Hilfe sich das Risiko einer Insolvenzanfechtung minimieren lässt. Um unserem Anspruch gerecht zu werden, treten unsere insolvenzrechtlichen Experten regelmäßig mit Aufsätzen, Urteilskommentierungen oder sonstigen Veröffentlichungen in Erscheinung. Die fortwährende Begleitung der Rechtsprechung im Insolvenzanfechtungsrecht lässt uns frühzeitig etwaige Änderungen in der Rechtspraxis erkennen und diese ggf. durch juristische Veröffentlichungen flankieren.
17 16/17 Dr. Wolfram Desch Christian Fuhst Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter T w.desch@gvw.com T christian.fuhst@gvw-is.com Ansgar Hain Dr. Patrick Wolff Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bankund Kapitalmarktrecht T ansgar.hain@gvw-is.com T p.wolff@gvw.com
18 Impressum: GvW Graf von Westphalen V.i.S.d.P.: Christian Fuhst Sophienstraße 26 - Lenbach Gärten München
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