Der öffentliche Dienst

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1 S k r i p t u m für die modulare Grundausbildung der Verwendungsgruppen A 3 und A 4 und für die Entlohnungsgruppen v 3, v 4 und h 1 Der öffentliche Dienst GA 11 verfasst von Dr. iur. Johannes TAUBNER Mag. iur. Walter HIRSCH (BMLVS) Überarbeitet von MR in Andrea Linhart (BMVIT) und 2015 von MMag.a Regina WEIDMANN-KISSER (BKA) Herausgegeben vom Bundeskanzleramt III/6 2015

2 Vorwort Vor Ihnen liegt der Lernbehelf für Dienst- und Besoldungsrecht für die Entlohnungsgruppen v 3 und h 1 sowie v 4 und die Verwendungsgruppen A 3 und A 4. Das Skriptum ist inhaltlich so gestaltet, dass insbesondere dem Bereich des Dienst- und Besoldungsrechts der Vertragsbediensteten Aufmerksamkeit gewidmet wird. Sehr viele gesetzliche Bestimmungen gelten sowohl für Vertragsbedienstete als auch für BeamtInnen. Abweichungen der Bestimmungen für die beiden Gruppen wurden so in den Text eingearbeitet, dass die besonderen Bestimmungen, die nur für BeamtInnen gelten, am Ende des Skriptums dargestellt werden. Wir sind von der Praxis ausgegangen, dass im Wesentlichen nur mehr Vertragsbedienstete in der Grundausbildung von uns unterwiesen werden. Das vorliegende Skriptum entspricht der derzeitigen gültigen gesetzlichen Lage. In diesem Zusammenhang möchten wir erwähnen, dass der sprachlichen Gleichbehandlung im Skriptum Rechnung getragen wurde. Wir sind davon überzeugt, dass insbesondere in einem Skriptum, welches die Pflichten und Rechte der MitarbeiterInnen in der Bundesverwaltung behandelt, eine geschlechterbewusste Schreibweise sinnvoll und aussagekräftig ist. Wir wünschen allen AnwenderInnen viel Erfolg mit dem vorliegenden Lernbehelf. Mag. Margret Lammert Verwaltungsakademie des Bundes GA

3 INHALTSVERZEICHNIS Abschnitt I: Allgemeines... 8 Der öffentliche Dienst in Österreich... 8 Wie kam es zum öffentlichen Dienst?... 8 Wo werden öffentlich Bedienstete verwendet?... 9 Welche Arten des öffentlichen Dienstverhältnisses gibt es heute? Wesentliche Unterschiede zwischen dem privatrechtlichen und dem "öffentlich-rechtlichen" Dienstverhältnis Abschnitt II: Das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Bundes Dienstverhältnis Wie beginnt das öffentliche Dienstverhältnis? Was ist der Personalplan? Wie erfolgt die Aufnahme der VB und wer wirkt mit? Was ist die Personalstelle? Was ist eine Dienststelle, eine Zentralstelle und ein Ressort? Einteilung der Vertragsbediensteten Wie werden Vertragsbedienstete eingeteilt? Welche Entlohnungsschemata gibt es? Welche Entlohnungsgruppen gibt es? Aufnahme und Beendigung des Dienstverhältnisses Welche allgemeinen Aufnahmeerfordernisse gibt es für Vertragsbedienstete? Welche besonderen Aufnahmeerfordernisse gibt es für Vertragsbedienstete? Was ist der Dienstvertrag und was muss er enthalten? Sind alle Vertragsbediensteten kündbar? Kann ein Dienstverhältnis vorzeitig aufgelöst werden? Dienstliche Ausbildung Worin besteht die dienstliche Ausbildung? Grundausbildung Müssen sich Bedienstete einer Weiterbildung unterziehen? Arbeitsplatz Was ist der Arbeitsplatz? Kann der Arbeitsplatz gewechselt werden? Welche Arten des Arbeitsplatzwechsels gibt es? Was ist eine Versetzung? Können Vertragsbedienstete gegen ihren Willen versetzt werden? Was ist eine Dienstzuteilung? Wie erfolgt die Dienstzuteilung bei Vertragsbediensteten? Was ist eine Verwendungsänderung? Wie erfolgt die Verwendungsänderung bei Vertragsbediensteten? Übersicht über die Arten des Arbeitsplatzwechsels Wann kann eine Dienstfreistellung oder Außerdienst-stellung der öffentlich Bediensteten erfolgen? Was ist eine Nebentätigkeit? Verwaltungsakademie des Bundes - GA

4 INHALTSVERZEICHNIS Was ist eine Nebenbeschäftigung? Müssen öffentlich Bedienstete eine Nebenbeschäftigung melden? Was ist eine Folgebeschäftigung? Dienstpflichten Was regeln die allgemeinen Dienstpflichten? Wie müssen sich öffentlich Bedienstete gegenüber Vorgesetzten verhalten? Wie müssen sich Vorgesetzte gegenüber ihren MitarbeiterInnen verhalten? Wie müssen sich öffentlich Bedienstete untereinander verhalten? Was bedeutet die Amtsverschwiegenheit? Wie müssen sich öffentlich Bedienstete bei gerichtlichen Aussagen verhalten? Was bedeutet Befangenheit? Welche Dienstzeit haben öffentlich Bedienstete einzuhalten? Was zählt alles zur Dienstzeit? Welche Zeitmodelle gibt es? Was sind Bereitschaft und Journaldienst? Was sind Mehrdienstleistungen und wie werden sie abgegolten? Wann und wie kann die Wochendienstzeit herabgesetzt werden? Was ist die Pflegeteilzeit? Gibt es Telearbeit im öffentlichen Dienst? Wie müssen sich Vertragsbedienstete verhalten, wenn sie erkranken? Ist jede Abwesenheit vom Dienst wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen eine gerechtfertigte Abwesenheit? Warum ist für öffentlich Bedienstete die Annahme von Geschenken verboten? Was muss gemeldet werden (Meldepflichten)? Was ist der Dienstweg? Rechte Wie viel Erholungsurlaub haben öffentlich Bedienstete? Wann können öffentlich Bedienstete erstmals ihren Erholungsurlaub antreten? Wie ist der Verbrauch des Erholungsurlaubs geregelt? Kann der Erholungsurlaub auch verfallen? Ist ein Vorgriff auf den Erholungsurlaub möglich? Was tun bei Erkrankung im Urlaub? Was ist der Karenzurlaub? Welche Auswirkungen hat die Karenz/der Karenzurlaub auf den Arbeitsplatz? Was ist der Babymonat? Was ist der Sonderurlaub? Was ist der Heimaturlaub? Unter welchen Voraussetzungen besteht Anspruch auf Pflegefreistellung? Was ist die Familienhospizfreistellung? Verwaltungsakademie des Bundes - GA

5 INHALTSVERZEICHNIS Was ist das Sabbatical? Enden des Dienstverhältnisses Wie kann das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten beendet werden? Abschnitt III: Das Besoldungsrecht Allgemeines Was ist die Aliquotierung des Monatsentgelts für Vertragsbedienstete? Wie werden nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete entlohnt? Monatsentgelt und Gehalt Was ist das Entgelt der Vertragsbediensteten? Zulagen Was sind die Zulagen der Bediensteten und welche Besonderheit haben sie? Welche sind die wichtigsten Zulagen der Vertragsbediensteten? Was ist die Funktionszulage der Vertragsbediensteten? Gibt es eine Funktionsabgeltung für Vertragsbedienstete? Welchen Einfluss hat die Ausbildungsphase auf das Einkommen der Vertragsbediensteten? Was ist die Ergänzungszulage für Vertragsbedienstete? Gibt es für Vertragsbedienstete eine Dienstalterszulage? Gibt es für Vertragsbedienstete eine Verwendungszulage? Gibt es für Vertragsbedienstete eine Verwendungsabgeltung?.. 52 Erreichen eines höheren Entgelts/Gehalts Wie erreichen Vertragsbedienstete ein höheres Monatsentgelt? 52 Wie funktioniert die Vorrückung der öffentlich Bediensteten?. 52 Was ist das Besoldungsdienstalter und welche Vordienstzeiten können angerechnet werden? Was passierte bei der Bundesbesoldungsreform 2015? Nebengebühren Was sind Nebengebühren öffentlich Bediensteter? Was ist die Überstundenvergütung? Sonstige Zahlungen Kinderzuschuss Fahrtkostenzuschuss Was ist die Jubiläumszuwendung? Was sind Vorschuss und Geldaushilfe? Gibt es für Vertragsbedienstete eine Abfertigung? Welche Regelung gilt für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Bund bis zum begonnen hat? 59 Welche Regelung gilt für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Bund ab dem begonnen hat?. 60 Wie hoch ist der Anspruch auf die Abfertigung-NEU? Übergenuss Was ist der Übergenuss? Wann kann der Übergenuss nicht mehr eingefordert werden? Verwaltungsakademie des Bundes - GA

6 INHALTSVERZEICHNIS Entfall der Bezüge Wann entfallen die Bezüge öffentlicher Bediensteter? Abschnitt IV: Sozialversicherungsrecht Nach welchem Gesetz sind Vertragsbedienstete sozialversichert? Wo sind Vertragsbedienstete sozialversichert? Welche Leistungen zahlt die Krankenversicherung für öffentlich Bedienstete? Welche Leistungen zahlt die Unfallversicherung für öffentlich Bedienstete? Welche Leistungen zahlt die Pensionsversicherung für Vertragsbedienstete? Welche Leistungen zahlt die Arbeitslosenversicherung? Zusammenfassende Übersicht Abschnitt V: Das Pensionsrecht Wie ist die gesetzliche Pensionsversicherung (APG/ASVG) bei VB geregelt? Ab wann haben VB Anspruch auf eine Pension aus der Pensionsversicherung (APG/ASVG)? Wie wird die Pensionshöhe ermittelt? Wer hat nach einem/r verstorbenen Bediensteten einen Anspruch aus der Pensionsversicherung (APG/ASVG)? Wie hoch ist die Witwen(Witwer)pension für EhegattInnen nach verstorbenen Bediensteten? Wie hoch ist die Waisenpension für ein Kind von einem/r verstorbenen öffentlich Bediensteten? Was ist eine Pensionskasse? Wer zahlt Beiträge in die Pensionskasse ein? Wie hoch sind die Beiträge in die Pensionskasse? Welche Leistungen erbringt die Pensionskasse? Was passiert, wenn der Dienstgeber gewechselt wird? Was passiert in Zeiten ohne Bezugsanspruch? Wie komme ich zu meiner Pension/Abfindung? Gibt es für BeamtInnen auch eine Pensionskasse? Abschnitt VI: Die Reisegebührenvorschrift Welche Ansprüche haben öffentlich Bedienstete bei Dienstreisen? Welche Ansprüche haben öffentlich Bedienstete bei Dienstverrichtungen im Dienstort? Welche Ansprüche haben öffentlich Bedienstete bei Dienstzuteilungen und Versetzungen? Welche besonderen Ansprüche gelten beim Heimaturlaub? Abschnitt VII: Mutterschutz und Väterkarenz Welchen Kündigungs-/Entlassungsschutz haben Vertragsbedienstete aus Anlass einer Mutterschaft? Welchen Kündigungs-/Entlassungsschutz haben Beamtinnen aus Anlass einer Mutterschaft? Verwaltungsakademie des Bundes - GA

7 INHALTSVERZEICHNIS Welche Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote gibt es aus Anlass einer Mutterschaft? Haben Frauen nach einer Geburt Anspruch auf Karenz? Haben Vertragsbedienstete Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach der Karenz? Haben BeamtInnen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach der Karenz? Welche Bezugsansprüche haben Vertragsbedienstete während der Schwangerschaft und für die Zeit nach der Entbindung? Welche Bezugsansprüche haben Beamtinnen während der Schwangerschaft und für die Zeit nach der Entbindung? Kinderbetreuungsgeldgesetz Abschnitt VIII: Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz Welche Organe sind mit Frauenförderung und Gleichbehandlung befasst? Abschnitt IX: Das Bundes-Personalvertretungsrecht Welche Aufgaben hat die Personalvertretung? Wie ist die Personalvertretung organisiert? Wie wird man Personalvertreter/in und welche Rechtsstellung hat ein Personalvertreter/eine Personalvertreterin? Was ist die Dienststellenversammlung? Was ist der Dienststellenausschuss bzw. die Vertrauensperson? 83 Welche Rechte hat der Dienststellenausschuss? Welche Rechte hat der Fachausschuss, welche Rechte hat der Zentralausschuss? Was passiert, wenn VertreterInnen des Dienstgebers und die Personalvertretung in einer Angelegenheit keine Lösung erreichen? Was ist die Personalvertretungsaufsichtsbehörde? Anhang I: Besonderheiten im Dienstrecht der BeamtInnen Wie beginnt das Dienstverhältnis der BeamtInnen? Wer ernennt die BeamtInnen bzw. wer wirkt mit (Ernennungsrecht)? Was ist eine Dienstbehörde? Wie werden BeamtInnen eingeteilt? Welche Besoldungsgruppen gibt es? Welche Verwendungsgruppen gibt es? Was sind Ernennungserfordernisse? Welche allgemeinen Ernennungserfordernisse für BeamtInnen gibt es? Welche besonderen Ernennungserfordernisse für BeamtInnen gibt es? Was muss ein Ernennungsbescheid beinhalten? Welche Arten der Ernennung von BeamtInnen gibt es? Sind alle BeamtInnen unkündbar? Wie erfolgt die Definitivstellung? Wie erfolgt die Versetzung der BeamtInnen? Wie erfolgt die Dienstzuteilung bei BeamtInnen? Verwaltungsakademie des Bundes - GA

8 INHALTSVERZEICHNIS Wie erfolgt eine Verwendungsänderung bei BeamtInnen? Disziplinarrecht als Besonderheit des Dienstrechts der BeamtInnen Wie gelangen BeamtInnen in den Ruhestand? Wie kann das Dienstverhältnis der BeamtInnen aufgelöst werden? Was ist die Folge der Auflösung des Dienstverhältnisses? Anhang II: Besonderheiten im Besoldungsrecht der BeamtInnen Allgemeines Was ist das Gehalt der BeamtInnen? Welche sind die wichtigsten Zulagen der BeamtInnen? Was ist die Funktionszulage für BeamtInnen? Was ist die Funktionsabgeltung für BeamtInnen? Welchen Einfluss hat die Ausbildungsphase auf die Bezüge der BeamtInnen? Was ist die Dienstalterszulage für BeamtInnen? Gibt es für BeamtInnen eine Abfertigung? Sind auf BeamtInnen die Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (Abfertigung- NEU) anzuwenden? Gibt es für BeamtInnen auch eine Pensionskasse? Anhang III: Personalentwicklung und Code of Conduct Arbeitsplatzbeschreibung Mitarbeitergespräch Geschenkannahme (Korruption) Mobbing Verwaltungsakademie des Bundes - GA

9 Abschnitt I: Allgemeines ALLGEMEINES D e r ö f f e n t l i c h e D i e n s t i n Ö s t e r r e i c h Wie kam es zum öffentlichen Dienst? Durch die Staats- und Verwaltungsreformen des 18. Jahrhunderts wurden erste Ansätze eines organisierten öffentlichen Dienstes in Österreich geschaffen. Ab der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts besteht ein Berufsbeamtentum im gegenwärtigen Wortsinn. Die öffentlich Bediensteten hoben vor diesen Reformen für die Ausübung ihrer Amtsgeschäfte Gebühren ein (Sporteln und Taxen), die sie für sich behalten konnten. Zum Schutz ihrer Untertanen ersetzte Maria Theresia (1740 bis 1780) dieses System durch feste Gehälter, die aus staatlichen Mitteln finanziert wurden. Im Laufe des 19. Jhdt.s entwickelten sich die Grundsätze der schriftlichen Dokumentation des Verwaltungshandelns und der Kanzleiordnung und allmählich die Bindung der Verwaltung an die Gesetze. In dieser Zeit gab es schon zwei Gruppen öffentlich Bediensteter. Zum einen die ernannten BeamtInnen (öffentlich-rechtliche Bedienstete), die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Monarchen standen, zum anderen die auf vertraglicher Basis beschäftigten ArbeitnehmerInnen (privat-rechtlich Bedienstete), die in Dienstleistungsbereichen Verwendung fanden (z.b. Bahn und Post) und höhere Gehälter erhielten. In diese Entwicklungsphase fällt auch die Gründung einer als Beamtenbund bezeichneten Vereinigung, die der Vorläufer der heutigen Gewerkschaft Öffentlicher Dienst ist. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts sind die wesentlichen Prinzipien des Besoldungs- und Pensionsrechts der BeamtInnen bereits entwickelt. Die Festigung des BerufsBeamtentums im öffentlichen Leben wurde durch die Erlassung der Dienstpragmatik (1914) unterstrichen. Zusammenfassend sind somit die Meilensteine der Entwicklung des öffentlichen Dienstes die Reformen von Maria Theresia und Kaiser Joseph II. ( Hirtenbrief von 1783 ), der Vormärz mit dem ersten umfassenden Rang- und Besoldungssystem (1873) und die Dienstpragmatik (1914). Die rechtlichen Rahmenbedingungen wurden nach dem Zerfall der Monarchie in die Rechtsordnung der Republik übernommen und nach dem Zweiten Weltkrieg wiederhergestellt. Wenig später beschloss der Gesetzgeber im Vertragsbedienstetengesetz 1948 erstmals Regelungen über das Dienst- und Besoldungsrecht der vertraglich Bediensteten des Bundes. Die weitere Entwicklung führte zur Erlassung des Gehaltsgesetzes 1956 und des Pensionsgesetzes Das Dienstrecht der BeamtInnen wurde mit der Erlassung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 grundlegend reformiert, jenes der Vertragsbediensteten 1999 mit dem Vertragsbedienstetenreformgesetz. Verwaltung historisch BeamtInnen = öffentlich rechtliche Bedienstete ArbeitnehmerInnen = privatrechtlich Bedienstete Entwicklung des Dienstrechts nach dem 2. Weltkrieg Verwaltungsakademie des Bundes - GA

10 ALLGEMEINES Die Reformbestrebungen im öffentlichen Dienst zielen auf eine Angleichung der Pensionssysteme sowie auf die Zurückdrängung der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zugunsten von vertraglichen Dienstverhältnissen ab. Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) Gehaltsgesetz 1956 (GehG) Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) Reisegebührenvorschrift (RGV) Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) Allgemeines Pensionsgesetz (APG) Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Bundes-Verfassungsgesetz 1920 (B-VG) Wo werden öffentlich Bedienstete verwendet? Entsprechend dem Aufbau Österreichs werden öffentlich Bedienstete im Bereich aller Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) verwendet. Das Dienstrecht der Bundesbediensteten wird durch Bundesgesetze geregelt, die entsprechenden Regelungen für Landes- und Gemeindebedienstete erfolgen durch einschlägige Landesgesetze. Eine besondere Situation besteht für die LehrerInnen an öffentlichen Pflichtschulen: Sie sind Landesbedienstete, ihr Dienstrecht wird jedoch vom Bundesgesetzgeber geregelt, weil der Bund auch den Personalaufwand trägt. Alle Gebietskörperschaften beschäftigen sowohl BeamtInnen als auch vertraglich Bedienstete. Verwaltungsakademie des Bundes - GA

11 ALLGEMEINES Welche Arten des öffentlichen Dienstverhältnisses gibt es heute? - privatrechtlich öffentliches Dienstverhältnis (Vertragsbedienstetenverhältnis): Dieses wird durch den Abschluss eines Dienstvertrages begründet. Es sind dies die Dienstverhältnisse nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 bzw. werden diese durch eine besondere Dienstordnung oder einen Kollektivvertrag geregelt. - öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (BeamtInnendienstverhältnis): Dieses wird durch den Hoheitsakt der Ernennung begründet. Die Ernennung ist ein Bescheid. Nur solche öffentlich Bediensteten sind BeamtInnen. Entscheidend für die Art des Dienstverhältnisses ist somit die Art der Anstellung. Vertragsbedienstetenverhältnis Beamtendienstverhältnis Öffentliches Dienstverhältnis Öffentlich-rechtlich Hoheitsakt der ERNENNUNG BeamtInnen privatrechtlich VERTRAG Vertragsbedienstete Wesentliche Unterschiede zwischen dem privatrechtlichen und dem "öffentlich-rechtlichen" Dienstverhältnis Das Dienstverhältnis der BeamtInnen (öffentlich-rechtlich) unterscheidet sich von allen anderen Berufsgruppen durch eine besondere Treuepflicht der BeamtInnen. Dieser Treuepflicht steht die besondere Fürsorgepflicht des Bundes für die BeamtInnen und deren Familien (Hinterbliebenen) gegenüber. Dieses Merkmal sowie die in der nachstehenden Tabelle angeführten weiteren bedingen die besondere rechtliche Stellung der BeamtInnen. Treuepflicht der BeamtInnen Verwaltungsakademie des Bundes - GA

12 ALLGEMEINES BeamtInnen Vertragsbedienstete Begründung des DV Hoheitsakt Vertrag Rechtsgrundlage BDG 1979 VBG Besoldungsrecht GehG VBG Dauer des DV Lebenszeit bestimmte oder unbestimmte Zeit Kündigung durch nur im provisorischen jederzeit Dienstgeber Dienstverhältnis Sanktionierung einer Disziplinarverfahren Kündigung, Entlassung Pflichtverletzung Streitaustragung Dienstbehörde, Bundes- Arbeitsgerichte und Landesverwaltungsgerichte, VwGH, VfGH Kranken/Unfallvers. B-KUVG ASVG, ab 1999 VB-neu: B-KUVG Arbeitslosenvers. Keine Arbeitslosenvers.G. Altersversorgung Pensionsgesetz 1965, APG ASVG, APG Verwaltungsakademie des Bundes - GA

13 DAS DIENSTRECHT Abschnitt II: Das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Bundes D i e n s t v e r h ä l t n i s Wie beginnt das öffentliche Dienstverhältnis? Vertragsbedienstete werden nicht ernannt, sondern es wird ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Dienstnehmer/in und Dienstgeber abgeschlossen. (Kein Bescheid!!! Kein Hoheitsakt!!!) Die Aufnahme eines/r Vertragsbediensteten setzt eine freie Planstelle voraus. Die Planstelle stellt sicher, dass für den/die öffentlich Bedienstete/n Geld im Budget vorhanden ist. Was ist der Personalplan? Der Personalplan ist jener Teil des Bundesfinanzgesetzes, der durch die Festlegung der Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität (öffentlich Bedienstete des Bundes - BeamtInnen und VB) für das betreffende Jahr bestimmt. Anders gesagt, für wie viele Vollbeschäftigtenäquivalente das Budget Geld vorzusehen hat. Personalplan Planstellen Wie erfolgt die Aufnahme der VB und wer wirkt mit? Vertragsbedienstete bekommen einen Dienstvertrag und alle Änderungen des Dienstverhältnisses sind in diesem Vertrag durch Ergänzungen oder Nachträge festzuhalten. Zuständig für den Vertrag sind die einzelnen BundesministerInnen. Was ist die Personalstelle? Für die Personalverwaltung ihrer Vertragsbediensteten bedienen sich die jeweiligen BundesministerInnen eigener Stellen; diese heißen Personalstellen und sind in nachgeordneten Bereichen durch Personalstellenverordnungen eingerichtet. Diese Personalstellen sind keine Behörden, weil in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Vertragsbediensteten kein Bescheidverfahren vorgesehen ist. Fühlen sich Vertragsbedienstete durch Mitteilungen des Dienstgebers (Bund) oder durch ein sonstiges Verhalten des Dienstgebers verletzt, so steht ihnen ausschließlich die Klage beim Arbeits- und Sozialgericht offen. Das bedeutet, Streitigkeiten im Dienstverhältnis werden auf dem Zivilrechtsweg geklärt. Personalstelle Verwaltungsakademie des Bundes - GA

14 DAS DIENSTRECHT Was ist eine Dienststelle, eine Zentralstelle und ein Re s- sort? Dienststellen sind Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- und betriebstechnische Einheit darstellen. Zentralstellen sind das Bundeskanzleramt, die Bundesministerien und jene Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind (z.b. Präsidentschaftskanzlei, Parlamentsdirektion, Rechnungshof, usw.). Ressorts sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen. Dienststellen Zentralstellen Ressorts E i n t e i l u n g d e r V e r t r a g s b e d i e n s t e t e n Zum besseren Verständnis wird vorweg eine Grobeinteilung der Vertragsbediensteten vorgenommen. Wie werden Vertragsbedienstete eingeteilt? Die Vertragsbediensteten werden in Entlohnungsschemata und innerhalb dieser in Entlohnungsgruppen eingeteilt. Ausschlaggebend für die Einordnung sind die Vorbildung der/des Bediensteten sowie die Qualität des Arbeitsplatzes. Entlohnungsschemata Entlohnungsgruppen Welche Entlohnungsschemata gibt es? Die wichtigsten Entlohnungsschemata sind: Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und des handwerklichen Dienstes (v- und h-schema) VertragsprofessorInnen, VertragsassistentInnen VertragslehrerInnen Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes (K-Schema) Welche Entlohnungsgruppen gibt es? Die wichtigsten Entlohnungsgruppen sind: im Entlohnungsschema VB des Verwaltungsdienstes: v 1 bis v 5 im Entlohnungsschema VB des handwerklichen Dienstes: h 1 bis h 5 im Entlohnungsschema VB des Krankenpflegedienstes: k 1 bis k 6 Verwaltungsakademie des Bundes - GA

15 DAS DIENSTRECHT Das Entlohnungsschema v gliedert sich in 5 Entlohnungsgruppen: v1 (Höherer Dienst) v2 (Gehobener Dienst) v3 (Fachdienst) v4 (Mittlerer Dienst) v5 (Hilfsdienst) Die Entlohnungsschemata VB des Verwaltungsdienstes und VB des handwerklichen Dienstes lassen sich der Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (BeamtInnen) wie folgt gegenüberstellen: VB des Verwaltungsdienstes VB des handwerklichen Dienstes BeamtInnen Allgemeiner Verwaltungsdienst v 1 A 1 v 2 A 2 v 3 h 1 A 3 v 4 h 2 A 4 auch v 4 h 3 A 5 h 4 A 6 v 5 h 5 A 7 A u f n a h m e u n d B e e n d i g u n g d e s D i e n s t v e r h ä l t n i s s e s Das Vertragsbedienstetengesetz regelt eine Fülle von Voraussetzungen für die Aufnahme in den Bundesdienst. Zu unterscheiden ist zwischen den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen, die für alle Entlohnungsschemata gelten, und den besonderen Aufnahmeerfordernissen (NICHT für das Entlohnungsschema v). Allgemeine und besondere Aufnahmeerfordernisse Welche allgemeinen Aufnahmeerfordernisse gibt es für Vertragsbedienstete? Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen: - österreichische Staatsbürgerschaft (Hoheitsverwaltung) oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt Verwaltungsakademie des Bundes - GA

16 DAS DIENSTRECHT - volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit - persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der allenfalls in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen - ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren. Wenn keine geeigneten BewerberInnen, die alle Erfordernisse erfüllen, zur Verfügung stehen, kann in Ausnahmefällen von bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden. Welche besonderen Aufnahmeerfordernisse gibt es für Vertragsbedienstete? Anders als für BeamtInnen gibt es für Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes (Entlohnungsschema v) keine rechtlichen Einstufungshindernisse und auch keine ausbildungsmäßigen Erfordernisse. Dies bedeutet, dass der/die Vertragsbedienstete nach seiner/ihrer Verwendung einzustufen und zu bezahlen ist. Bei den Vertragsbediensteten des handwerklichen Dienstes (Entlohnungsschema h) und der anderen Entlohnungsschemata sind ausbildungsmäßige Erfordernisse, ebenso wie sie für BeamtInnen der vergleichbaren Besoldungs- und Verwendungsgruppen für die Einstufung vorgesehen sind, vorgegeben. Was ist der Dienstvertrag und was muss er enthalten? Das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten wird durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages begründet. Dem/der Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages bzw. der Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben. Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten, - mit welchem Tag das Dienstverhältnis beginnt, - ob der/die Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird, - ob und für welche Person der/die Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird, - ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit (mit Endzeitpunkt) oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, Verwaltungsakademie des Bundes - GA

17 DAS DIENSTRECHT - für welche Beschäftigungsart der/die Vertragsbedienstete aufgenommen wird und welchem Entlohnungsschema bzw. welcher Entlohnungs- und Bewertungsgruppe er/sie zugewiesen wird, - welches Beschäftigungsausmaß gilt (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung), - ob und welche Grundausbildung zu absolvieren ist, - dass das VBG in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung findet. In begründeten Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen des VBG abweichen. Solche Verträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin. Sind alle Vertragsbediensteten kündbar? Grundsätzlich ja: Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, schriftlich und mit Angabe eines Grundes kündigen. Eine Besonderheit besteht im ersten Jahr des Dienstverhältnisses: der Dienstvertrag kann vom Dienstgeber ohne Angabe von Gründen gekündigt werden, es ist auch keine bestimmte Form erforderlich. Kündigungsfristen sind in beiden Fällen einzuhalten. Ein besonderer Schutz ist für jene Vertragsbediensteten vorgesehen, bei denen die Kündigungsfrist zu einem Zeitpunkt endet, in dem sie das 50. Lebensjahr vollendet haben und bereits 10 Jahre in diesem Dienstverhältnis gestanden sind. Sie können nicht wegen Bedarfsmangel oder Änderung der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen gekündigt werden. VB = kündbar unter bestimmten Voraussetzungen Kündigungsgründe sind insbesondere - gröbliche Verletzung der Dienstpflichten, sofern nicht eine Entlassung in Frage kommt - Nichterfüllung der Grundausbildung - Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung - unbefriedigender Arbeitserfolg - Wegfall der Handlungsfähigkeit - Erreichen des Pensionsanfallsalters - Bedarfsmangel Die Kündigungsfrist ist abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses und kann zwischen einer Woche und fünf Monaten betragen. Verwaltungsakademie des Bundes - GA

18 DAS DIENSTRECHT Kann ein Dienstverhältnis vorzeitig aufgelöst werden? Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor bei - Aufnahme des/der VB durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen, die die Aufnahme nach den Bestimmungen des VBG ausgeschlossen hätten - besonders schweren Verletzungen der Dienstpflichten - erheblicher Vernachlässigung des Dienstes - Ausüben einer Nebenbeschäftigung, die dem Anstand widerstreitet oder die an der vollständigen Ausübung der Dienstpflichten hindert D i e n s t l i c h e A u s b i l d u n g Worin besteht die dienstliche Ausbildung? Die dienstliche Ausbildung soll den Bediensteten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen. Die dienstliche Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsarten: - die Grundausbildung - die sonstige dienstliche Weiterbildung und Mitarbeiterqualifizierung - das Managementtraining Grundausbildung Weiterbildung Management-Training Grundausbildung Die Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die bei BeamtInnen zur Erfüllung von Ernennungs- und Definitivstellungserfordernissen führen soll. Je nach dem Erfordernis der Verwendung ist sie als Ausbildungslehrgang, praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), Selbststudium oder als eine Verbindung dieser Ausbildungsarten zu gestalten. Sie wird mit der Ablegung der Dienstprüfung abgeschlossen. Die Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes (Entlohnungsschemata v und h) sind verpflichtet, innerhalb der für ihre Entlohnungsgruppe vorgesehenen Dauer, die in der ressortspezifischen Prüfungsverordnung festgelegt ist (für v3 und h1 die ersten 2 Jahre), jene Grundausbildung erfolgreich zu absolvieren, die nach dem BDG 1979 als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für BeamtInnen vorgesehen ist. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt werden. Verwaltungsakademie des Bundes - GA

19 DAS DIENSTRECHT Die obersten Dienstbehörden haben für ihren Zuständigkeitsbereich sowohl die Grundausbildung als auch die Ausgestaltung der Dienstprüfung durch Verordnung festzulegen. Auf die Grundausbildung können andere Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung der Grundausbildung ist zulässig. Die Gleichwertigkeits- sowie die Zweckmäßigkeitsprüfung nimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission vor. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht. Dienstprüfung Müssen sich Bedienstete einer Weiterbildung unterzi e- hen? Wenn es dienstliche Interessen erfordern, haben alle Bediensteten an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden bzw. in denen sie für ihre Tätigkeit eine notwendige praktische Unterweisung erhalten. Weiterbildung A r b e i t s p l a t z Was ist der Arbeitsplatz? Beim Arbeitsplatz im dienstrechtlichen Sinne handelt es sich nicht um die dem/der Bediensteten zugewiesene Kanzlei, sondern man versteht darunter die Summe aller konkreten Aufgaben, die der/die Bedienstete zu verrichten hat. Die Erfüllung dieser Aufgaben muss die gesamte Arbeitskraft der MitarbeiterInnen auslasten. Die genaue Aufgabenverteilung ist in der Geschäftseinteilung jeder Dienststelle festzulegen. In der Regel dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefasst werden. Für die Qualität eines Arbeitsplatzes sind vor allem die Kriterien Wissen, Denkleistung und Verantwortung ausschlaggebend. Deshalb wurden aus jeder Verwendungsgruppe exemplarische Arbeitsplätze ausgesucht und in der Anlage 1 zum BDG 1979 als Richtverwendungen verankert. Alle anderen Arbeitsplätze orientieren sich in ihrer Qualität an diesen Richtverwendungen. Bewertungen, auch Neubewertungen etwa bei Umorganisation von Arbeitsplätzen werden vom Bundeskanzleramt in der Sektion III vorgenommen. gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben Richtverwendungen Verwaltungsakademie des Bundes - GA

20 DAS DIENSTRECHT MitarbeiterInnen sind verpflichtet, ohne ihre Zustimmung vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung (des Arbeitsplatzes) gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist. Kann der Arbeitsplatz gewechselt werden? Öffentlich Bedienstete sind grundsätzlich verpflichtet, ihren Dienst überall dort zu versehen, wo es das Interesse des Bundes erfordert. Der Gesetzgeber bietet aber seinen Bediensteten Schutz vor Willkür durch Vorgesetzte und versucht, Härten bei einem Arbeitsplatzwechsel zu vermeiden ( Versetzungsschutz ), indem er insbesondere eigene Voraussetzungen und Verfahrensabläufe bei den von Amts wegen angeordneten Arbeitsplatzwechseln zwingend vorsieht. Arbeitsplatzwechsel Welche Arten des Arbeitsplatzwechsels gibt es? Arbeitsplatzwechsel mit gleichzeitigem Dienststellenwechsel = Versetzung und Dienstzuteilung sowie Arbeitsplatzwechsel innerhalb derselben Dienststelle = Verwendungsänderung. Was ist eine Versetzung? Eine Versetzung liegt vor, wenn Bedienstete einer anderen Dienststelle (auch eines anderen Ressorts) zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Versetzung Können Vertragsbedienstete gegen ihren Willen versetzt werden? Vertragsbedienstete können dann ohne ihre Zustimmung an einen anderen Dienstort versetzt werden, wenn daran ein dienstliches Interesse besteht und die Versetzung innerhalb des Versetzungsbereiches der zuständigen Personalstelle erfolgt. Der Versetzungsbereich einer bei einem obersten Organ (z.b. Bundesministerium) eingerichteten Personalstelle umfasst diese Dienststelle und alle ihr nachgeordneten Dienststellen, soweit diese nicht selbst Personalstelle oder einer solchen Personalstelle nachgeordnete Dienststellen sind. Der Versetzungsbereich einer nachgeordneten Dienststelle umfasst diese selbst sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen. Verwaltungsakademie des Bundes - GA

21 DAS DIENSTRECHT Persönliche, familiäre und soziale Verhältnisse sind zu berücksichtigen und eine angemessene Übersiedlungsfrist ist einzuräumen. Vertragsbedienstete, die wegen Bedarfsmangels nicht mehr gekündigt werden können, dürfen bei einer Änderung der Verwaltungsorganisation auch an einen Dienstort außerhalb des Versetzungsbereiches versetzt werden, wenn eine Weiterbeschäftigung in ihrer Entlohnungsgruppe im Versetzungsbereich unmöglich ist. Was ist eine Dienstzuteilung? Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der/die Bedienstete vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut ist. Dienstzuteilung Wie erfolgt die Dienstzuteilung bei Vertragsbediensteten? Hier gilt die Regelung, dass eine Dienstzuteilung des/der Vertragsbediensteten ohne dessen/deren schriftliche Zustimmung für höchstens insgesamt 90 Tage pro Kalenderjahr ausgesprochen werden darf. Die Anordnung erfolgt mittels Weisung. Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung oder Verkürzung des Zeitraumes, in dem eine neuerliche Dienstzuteilung zulässig ist, ist ohne Zustimmung des/der Bediensteten nur dann zulässig, wenn - der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann, oder - sie zum Zwecke der Ausbildung erfolgt. Auch bei der Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung, das Dienstalter sowie die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Was ist eine Verwendungsänderung? Eine Verwendungsänderung liegt vor, wenn Bedienstete von ihrer bisherigen Verwendung abberufen werden und ihnen eine neue Verwendung innerhalb ihrer Dienststelle zugewiesen wird. Verwendungsänderung Verwaltungsakademie des Bundes - GA

22 DAS DIENSTRECHT Wie erfolgt die Verwendungsänderung bei Vertragsb e- diensteten? Wenn die neue Verwendung des/der Vertragsbediensteten niedriger dotiert ist als die bisherige, kann die Verwendungsänderung nur mittels einer einvernehmlichen Änderung des Dienstvertrages vorgenommen werden. Die einfache Verwendungsänderung (wenn die neue Verwendung zumindest gleichwertig ist) erfolgt wie bei BeamtInnen durch Weisung. Übersicht über die Arten des Arbeitsplatzwechsels Art wohin wie lange wie bei VB? Versetzung andere Dienststelländerung auf Dauer Vertrags- Dienstzuteilunstellgehend andere Dienst- vorüber- Weisung Verwendungsänderung auf Dauer innerhalb derselben Dienststelle Weisung/ Vertragsänderung wie bei BeamtInnen? Bescheid Weisung Weisung/ Bescheid Wann kann eine Dienstfreistellung oder Auße rdienststellung der öffentlich Bediensteten erfolgen? Den öffentlich Bediensteten steht es (wie allen StaatsbürgerInnen) offen, sich um ein politisches Mandat zu bewerben oder ein solches auszuüben. Bewerben sich öffentlich Bedienstete um das Amt des/der Bundespräsidenten/in oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag, ist ihnen ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren. Wurden öffentlich Bedienstete in den Nationalrat, Bundesrat oder Landtag gewählt, ist ihnen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihnen beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung ihrer Bezüge zu gewähren. Vorweg ist die Möglichkeit von Dienstplanerleichterungen (z.b. Diensttausch, Einarbeitung) oder Dienstfreistellung zur Ausübung eines Mandats Verwaltungsakademie des Bundes - GA

23 DAS DIENSTRECHT Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes (bei Beeinträchtigung des Dienstbetriebes, Interessenskonflikten zwischen Dienstpflichten und Mandatsausübung, Unvereinbarkeit, etc.) zu prüfen. Unabhängig davon sind öffentlich Bedienstete für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn sie dies beantragen. Öffentlich Bedienstete, die Bundespräsident/in, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär/in, Präsident/in des Rechnungshofes, Präsident/in des Nationalrates, Obmann/frau eines Klubs des Nationalrates, amtsführende/r Präsident/in des Landesschulrates (Stadtschulrat von Wien), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwaltschaft oder Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind, sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen. Ähnliche Regelungen gelten auch für Gemeindemandatare. Was ist eine Nebentätigkeit? Die Aufgaben, die Vertragsbedienstete und BeamtInnen an ihrem Arbeitsplatz erfüllen, bilden ihre Haupttätigkeit. Die öffentlich Bediensteten können jedoch auch weitere Tätigkeiten für den Bund verrichten, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrem Arbeitsplatz stehen (z.b. Vortragende im Rahmen eines Ausbildungslehrganges, Mitglied einer Prüfungskommission, etc.). BeamtInnen, deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist, die eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nehmen oder sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes befinden, dürfen eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Dienstbehörde dies genehmigt. Im VBG ist die Nebentätigkeit nicht geregelt: wenn Vertragsbedienstete eine solche ausüben wollen, bedarf es einer Vereinbarung im Dienstvertrag. Nebentätigkeit Was ist eine Nebenbeschäftigung? Nebenbeschäftigung ist jene Beschäftigung, die öffentlich Bedienstete außerhalb ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausüben, anders gesagt, jede Beschäftigung für einen anderen Dienstgeber als den Bund. Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist grundsätzlich zulässig. Nebenbeschäftigung Verwaltungsakademie des Bundes - GA

24 DAS DIENSTRECHT In folgenden Fällen darf die Nebenbeschäftigung jedoch nicht ausgeübt werden: Der/die öffentlich Bedienstete wird durch die Nebenbeschäftigung an der Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben behindert. Die Nebenbeschäftigung ruft die Vermutung der Befangenheit hervor. Die Nebenbeschäftigung gefährdet sonstige wesentliche dienstliche Interessen. BeamtInnen, deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist, die eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nehmen oder sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes befinden, dürfen eine Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Nebenbeschäftigung darf dann nicht genehmigt werden, wenn sie dem Grund der vorgenannten Maßnahmen wie Teilzeitbeschäftigung oder Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes zuwiderläuft. Müssen öffentlich Bedienstete eine Nebenbeschäftigung melden? Öffentlich Bedienstete müssen eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung der Personalstelle/Dienstbehörde melden, wobei auch jede Änderung wie z.b. eine allfällige Beendigung zu melden ist. Eine Nebenbeschäftigung ist dann erwerbsmäßig, wenn ein/e Bedienstete/r dadurch nennenswerte Einkünfte in Geld- oder Güterform erzielt; was nennenswert ist, ist in jedem konkreten Fall zu beurteilen. Die Personalstelle/Dienstbehörde kann die Ausübung der erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung untersagen. Was ist eine Folgebeschäftigung? Eine Folgebeschäftigung ist grundsätzlich jede Beschäftigung, die ein/e Bedienstete/r nach dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst also auch während der Pension ausübt, egal ob selbstständig oder unselbstständig. Dem/der Bediensteten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Ausscheiden aus dem Bundesdienst untersagt, für einen Rechtsträger, z.b. ein Unternehmen, tätig zu werden, der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und auf dessen Rechtsposition seine oder ihre dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten, Folgebeschäftigung Verwaltungsakademie des Bundes - GA

25 DAS DIENSTRECHT wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner oder ihrer vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Bei Zuwiderhandeln ist eine Strafe in Höhe des dreifachen letzten Monatsbezugs bzw. entgelts vorgesehen. D i e n s t p f l i c h t e n Einleitend ist festzuhalten, dass die Dienstpflichten für Vertragsbedienstete und BeamtInnen in gleicher Weise geregelt sind (indem in 5 VBG die entsprechenden Bestimmungen des BDG 1979 für anwendbar erklärt werden). Was regeln die allgemeinen Dienstpflichten? Öffentlich Bedienstete sind verpflichtet, ihre Aufgaben unter Beachtung der Rechtsvorschriften treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu erfüllen. Dabei müssen Bedienstete auch Eigeninitiative entwickeln. Öffentlich Bedienstete haben in ihrem ganzen Verhalten (auch außer Dienst) darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Öffentlich Bedienstete haben die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren. Verhalten im Dienst und außer Dienst Wie müssen sich öffentlich Bedienstete gegenüber Vo r- gesetzten verhalten? Öffentlich Bedienstete haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen zu befolgen. Vorgesetzte sind jene OrganwalterInnen, die mit der Dienst- und/oder Fachaufsicht über die MitarbeiterInnen betraut sind. Bei der Pflicht, Weisungen zu befolgen, sind jedoch Einschränkungen zu beachten: 1. Ablehnung der Befolgung der Weisung: Die Befolgung einer Weisung muss/darf abgelehnt werden, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder Unterstützung des/der Vorgesetzten Befolgung von Weisungen Verwaltungsakademie des Bundes - GA

26 DAS DIENSTRECHT die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. 2. Widerspruchspflicht: Erscheint eine Weisung den Vertragsbediensteten/BeamtInnen aus einem anderen Grund als rechtswidrig, so haben sie vor der Befolgung der Weisung den Vorgesetzten ihre Bedenken mitzuteilen. Wollen die Vorgesetzten an der Weisung festhalten, haben sie diese daraufhin schriftlich zu erteilen. Unterlassen sie dies, gilt die Weisung als zurückgezogen. 3. Unzweckmäßige Weisungen: Es mögen mitunter Weisungen erteilt werden, die zwar rechtlich einwandfrei sind, die die WeisungsempfängerInnen jedoch für unzweckmäßig halten. Solche Weisungen müssen dennoch befolgt werden, doch ergibt sich für die Bediensteten aus der Pflicht zur Unterstützung der Vorgesetzten die Verpflichtung, auch in diesem Fall die Bedenken den Vorgesetzten mitzuteilen. Wie müssen sich Vorgesetzte gegenüber ihren Mitarbe i- terinnen verhalten? Die Vorgesetzten haben ihre MitarbeiterInnen anzuleiten (erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen), zu kontrollieren und zu fördern (dienstliches Fortkommen, etc.). Vor allem haben sie darauf zu achten, dass die Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllt werden. Weiters haben sie dafür zu sorgen, dass die Dienstzeit eingehalten wird und eventuell aufgetretene Fehler oder Missstände abgestellt werden. Die Vorgesetzten haben einmal jährlich mit ihren MitarbeiterInnen ein Mitarbeitergespräch als Einzelgespräch zu führen, in dem die Aufgabenstellung der Organisationseinheit im Folgejahr sowie die Beiträge der MitarbeiterInnen hiezu zu erörtern sind. Dabei soll eine Vereinbarung über die von den MitarbeiterInnen zu erfüllenden Aufgaben getroffen werden. Nach Ablauf eines Jahres soll auf der Grundlage dieser Vereinbarung in einem neuerlichen Mitarbeitergespräch geklärt werden, ob die gesetzten Ziele überschritten, erreicht oder nicht erreicht worden sind und welche Gründe hiefür maßgebend waren. Im Mitarbeitergespräch sollen auch Maßnahmen vereinbart werden, die die Leistung erhalten oder steigern können (z.b. Ausbildungsmaßnahmen). Es soll aber auch auf Kenntnisse und Fähigkeiten der MitarbeiterInnen eingegangen werden, die sie an ihrem gegenwärtigen Arbeitsplatz nicht oder nur unzureichend einbringen können. Das Mitarbeitergespräch ist ausschließlich zwischen dem/der Mitarbeiter/in und dem/der Vorgesetzten zu führen. Die Ergebnisse des Gespräches sind kurz schriftlich zusammenzufassen. Jährliches Mitarbeitergespräch Verwaltungsakademie des Bundes - GA

27 DAS DIENSTRECHT Wie müssen sich öffentlich Bedienstete untereinander verhalten? Die Bediensteten haben einander (Vorgesetzte ihren MitarbeiterInnen, MitarbeiterInnen ihren Vorgesetzten sowie MitarbeiterInnen untereinander) mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die die menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind (Mobbingverbot). Mobbingverbot Was bedeutet die Amtsverschwiegenheit? Öffentlich Bedienstete haben über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren, wenn die Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Betroffen sind geheime Tatsachen (gehört oder gelesen), also Tatsachen, deren Kenntnis sich auf einen geschlossenen oder schließbaren Kreis von Personen beschränkt. Allgemein bekannte Tatsachen oder Tatsachen, die einem größeren Kreis, der nicht zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet ist, bekannt sind, können nicht Gegenstand der Amtsverschwiegenheit sein. Ebenso unterliegt eine Tatsache nicht der Verschwiegenheit, wenn sie den MitarbeiterInnen auch unabhängig von ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt ist. Ob Verschwiegenheitspflicht besteht, haben die Bediensteten zunächst selbst zu beurteilen. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht weiter auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht allerdings nicht gegenüber jemandem, dem öffentlich Bedienstete über die oben dargestellten Tatsachen eine dienstliche Mitteilung zu machen haben. Dies sind insbesondere zuständige BundesministerInnen bzw. von ihnen mit der Besorgung bestimmter Geschäfte betraute und weisungsbefugte StaatssekretärInnen, die Vorgesetzten, der Verfassungsgerichtshof, geheime Tatsachen, die ausschließlich aus der amtlichen Tätigkeit bekannt wurden Verwaltungsakademie des Bundes - GA

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