Der öffentliche Dienst GA 10

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1 S k r i p t u m für die modulare Grundausbildung der Verwendungsgruppen A1 und A2 und Entlohnungsgruppen v1 und v2 Der öffentliche Dienst GA 10 verfasst von Dr. Johannes TAUBNER (BMLVS) - Mag. Walter HIRSCH (BMLVS) Überarbeitete Version Mag. Gerhard WEINREICH (BKA) - Mag. Ing. Andreas THALLER (BMASK) Mag. Stefan RITTER (BKA) - Mag. Gregor ERNSTBRUNNER (BKA) Herausgegeben vom Bundeskanzleramt, III/6 11. Auflage Mai 2013

2 Vorwort VORWORT Vor Ihnen liegt der Lernbehelf für Dienst- und Besoldungsrecht für die Verwendungsgruppe A 1 und A 2 und die Entlohnungsgruppen v1 und v2. Mit dem Skriptum wurde die Absicht verfolgt, dem Bereich des Dienstund Besoldungsrechts der Vertragsbediensteten im erhöhten Ausmaß Rechnung zu tragen. Die Gemeinsamkeiten in der Rechtsstellung von Vertragsbediensteten und Beamten werden nach der Einleitung vermittelt. Die Besonderheiten, die nur für Beamten gelten, werden im Anhang I und II dargestellt, da sie nur mehr für einen geringen Teil der heutigen Einstiegsbediensteten unmittelbar gelten. Das vorliegende Skriptum hat die wesentlichen Veränderungen, welche mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz in Kraft gesetzt werden, berücksichtigt. In diesem Zusammenhang möchten wir auch erwähnen, dass im Zuge der sprachlichen Gleichbehandlung dem besonderen Bedürfnis nach einer Gleichstellung von Mann und Frau dadurch Rechnung getragen werden soll, dass alle in diesem Skriptum verwendeten personenbezogenen Begriffe für Männer und Frauen in gleicher Weise gelten. Wir wünschen allen Anwendern viel Erfolg mit dem vorliegenden Lernbehelf. Verwaltungsakademie des Bundes - GA

3 INHALTSVERZEICHNIS Vorwort... 2 Abschnitt I: Allgemeines Der öffentliche Dienst in Österreich Wie kam es zum öffentlichen Dienst? Wo werden öffentlich Bedienstete verwendet? Welche Rechtsquellen gelten für den öffentlichen Dienst? Welche verfassungsrechtlichen Grundlagen gelten für die öffentlich Bediensteten? Welche Arten des öffentlichen Dienstverhältnisses gibt es? Was sind die Wesensmerkmale des privatrechtlichen und des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses? Wirkungscontrolling Worauf hat die Verwaltung in einem wirkungsorientierten Steuerungsprozess zu achten? Welchen Zusammenhang haben Budget- und Zielstruktur? Wie setzt sich der wirkungsorientierte Steuerungskreislauf zusammen? Welche Aufgabe hat die Wirkungscontrollingstelle? Abschnitt II: Das Dienstrecht des Bundes Welche sind die wesentlichsten Rechtsvorschriften für die öffentlich Bediensteten? Dienstverhältnis Wie beginnt das öffentliche Dienstverhältnis? Was ist der Personalplan? Wie erfolgt die Aufnahme der VB und wer wirkt mit? Was ist die Personalstelle? Was ist eine Dienststelle, eine Zentralstelle und ein Ressort? Einteilung der öffentlich Bediensteten Wie werden VB eingeteilt? Welche Entlohnungsschemata gibt es? Welche Entlohnungsgruppen für Vertragsbedienstete gibt es?.. 22 Beginn und Ende des Dienstverhältnisses Was sind Aufnahmeerfordernisse? Welche Aufnahmeerfordernisse gibt es? Welche allgemeinen Aufnahmeerfordernisse für Vertragsbedienstete gibt es? Welche besonderen Aufnahmeerfordernisse gibt es für Vertragsbedienstete? Was ist der Dienstvertrag und was muss er enthalten? Wann ist der Dienstvertrag auszufolgen? Wie kann das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten beendet werden? Sind alle VB kündbar? Verwaltungsakademie des Bundes - GA

4 INHALTSVERZEICHNIS Arbeitsplatz Was ist der Arbeitsplatz? Kann der Arbeitsplatz gewechselt werden? Welche Arten des Arbeitsplatzwechsels gibt es? Was ist eine Versetzung? Wie funktioniert die Versetzung der Vertragsbediensteten? Was ist eine Dienstzuteilung? Wie erfolgt die Dienstzuteilung beim Vertragsbediensteten? Was ist eine Verwendungsänderung? Wie erfolgt die Verwendungsänderung beim Vertragsbediensteten? Darf die Internetnutzung am Arbeitsplatz kontrolliert werden?. 30 Wie ist die private Internetnutzung am Arbeitsplatz geregelt?.. 31 Dienstpflichten Exkurs: Verhaltenskodex zur Korruptionsprävention Welche sind nun die wesentlichen Dienstpflichten? Was regeln diese allgemeinen Dienstpflichten? Wie muss sich der öffentlich Bedienstete gegenüber Vorgesetzten verhalten? Wie muss sich der Vorgesetzte gegenüber seinen Mitarbeitern verhalten? Wie muss sich der öffentlich Bedienstete gegenüber Kollegen verhalten? Was bedeutet die Amtsverschwiegenheit? Wie muss sich nun der öffentlich Bedienstete bei Aussagen verhalten? Was bedeutet die Befangenheit? Welche Dienstzeit hat der öffentlich Bedienstete einzuhalten?. 37 Was zählt alles zur Dienstzeit? Welche Zeitmodelle gibt es? Was sind Bereitschaft und Journaldienst? Was sind Mehrdienstleistungen und wie werden sie abgegolten? Wann und wie kann die Wochendienstzeit herabgesetzt werden? Ist jede Abwesenheit vom Dienst wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen eine gerechtfertigte Abwesenheit? Wie muss sich ein Vertragsbediensteter verhalten, wenn er erkrankt? Warum ist für öffentliche Bedienstete eine Geschenkannahme verboten? Was ist eine Nebentätigkeit? Was ist eine Nebenbeschäftigung? Muss der öffentlich Bedienstete eine Nebenbeschäftigung melden? Was ist eine Folgebeschäftigung? Was muss gemeldet werden (Meldepflichten)? Was ist der Schutz für Hinweisgeber (Whistleblower)? Was ist der Dienstweg? Rechte Wieviel Erholungsurlaub haben öffentlich Bedienstete? Verwaltungsakademie des Bundes GA

5 INHALTSVERZEICHNIS Wann können öffentlich Bedienstete erstmals Erholungsurlaub antreten? Kann der Erholungsurlaub auch verfallen? Ist ein Vorgriff auf den Erholungsurlaub möglich? Was tun bei Erkrankung im Urlaub? Was ist der Karenzurlaub? Welche Auswirkungen hat der Karenzurlaub auf den Arbeitsplatz? Was ist der Papamonat? Was ist der Sonderurlaub? Was ist der Heimaturlaub? Unter welcher Voraussetzung besteht Anspruch auf Pflegefreistellung? Was ist das Sabbatical? Abschnitt III: Das Besoldungsrecht des Bundes Allgemeines Wann ist das Monatsentgelt der Vertragsbediensteten auszuzahlen? Was ist die Sonderzahlung für Vertragsbedienstete? Wie erfolgt die Rundung der auszuzahlenden Beträge bei öffentlich Bediensteten? Was ist die unbare Besoldung für öffentlich Bedienstete? Was ist die Aliquotierung des Monatsentgelts für Vertragsbedienstete? Wie werden nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete entlohnt? Monatsentgelt Was ist das Monatsentgelt der Vertragsbediensteten? Wie erfolgt die Einstufung der Vertragsbediensteten in Entlohnungsgruppen? Anmerkung: Wie ist der VB bei einer höherwertigen Verwendung einzustufen? Was sind die Entlohnungsstufen der Vertragsbediensteten? Zulagen Was sind Zulagen des VB und welche Besonderheit haben sie? 58 Welche sind die wichtigsten Zulagen der Vertragsbediensteten? Was ist die Funktionszulage des Vertragsbediensteten? Wie ist ein VB abzugelten, wenn er auf dem Arbeitsplatz einer höheren Bewertungsgruppe vorübergehend verwendet wird? Welchen Einfluss hat die Ausbildungsphase auf die Bezüge der VB? Was ist die Ergänzungszulage für Vertragsbedienstete nach 75 VBG? Erreichen eines höheren Monatsentgelts oder Gehalts Wie erreicht der VB ein höheres Monatsentgelt? Was ist die Vorrückung der öffentlich Bediensteten? Was ist der Vorrückungsstichtag und wie wird er berechnet? Wie werden die Vordienstzeiten angerechnet? Wann wird die Vorrückung gehemmt? Verwaltungsakademie des Bundes GA

6 INHALTSVERZEICHNIS Nebengebühren Was sind Nebengebühren öffentlich Bediensteter? Was ist die Überstundenvergütung? Was ist die so genannte Schreibzulage, die EDV-Zulage, die Fliegerzulage, die Radarzulage und viele andere mehr? Was ist ein Fahrtkostenzuschuss? Was ist die Jubiläumszuwendung? Sonstige Zahlungen Was ist der Kinderzuschuss des VB? Was sind Vorschuss und Geldaushilfe? Gibt es für Vertragsbedienstete eine Abfertigung? Welche Regelung gilt für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Bund bis zum begonnen hat? 68 Welche Regelung gilt für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Bund ab dem begonnen hat? 69 Wie hoch ist der Anspruch auf Abfertigung-NEU? Übergenuss Was ist der Übergenuss? Wann kann der Übergenuss nicht mehr eingefordert werden? Entfall der Bezüge Wann können Bezüge öffentlich Bediensteter entfallen? Abschnitt IV: Sozialversicherungsrecht Nach welchem Gesetz ist der Vertragsbedienstete sozialversichert? Wo ist der Vertragsbedienstete sozialversichert? Nach welchem Gesetz ist der Beamte sozialversichert? Wo ist der Beamte sozialversichert? Welche Leistungen zahlt die Krankenversicherung für VB? Welche Leistungen zahlt die Krankenversicherung für Beamte?74 Welche Leistungen zahlt die Unfallversicherung für Vertragsbedienstete? Welche Leistungen zahlt die Unfallversicherung für Beamte?.. 75 Welche Leistungen zahlt die Pensionsversicherung für VB? Welche Leistungen zahlt die Arbeitslosenversicherung? Abschnitt V: Das Pensionsrecht Ab wann haben VB und Beamte Anspruch auf eine Pension aus der Pensionsversicherung (APG/ASVG)? Wie wird die Pensionshöhe ermittelt? Wer hat nach einem verstorbenen Bediensteten einen Anspruch aus der Pensionsversicherung (APG/ASVG)? Wie hoch ist die Witwen(Witwer)pension für den Ehegatten nach einem verstorbenen Bediensteten? Wer hat nach einem verstorbenen Bediensteten neben der Witwe (dem Witwer) noch einen Anspruch auf Geldleistung aus der Pensionsversicherung? Wie hoch ist die Waisenpension für ein Kind eines verstorbenen öffentlichen Bediensteten? Was ist eine Pensionskasse? Verwaltungsakademie des Bundes GA

7 INHALTSVERZEICHNIS Wer zahlt Beiträge in diese Pensionskasse ein? Wie hoch sind die Beiträge in die Pensionskasse? Welche Leistungen erbringt die Pensionskasse? Was passiert, wenn der Dienstgeber gewechselt wird? Was passiert während eines Karenzurlaubes? Wie komme ich zu meiner Pension/Abfindung? Gibt es für Beamte auch eine Pensionskasse? Abschnitt VI: Die Reisegebührenvorschrift Welche Ansprüche haben VB und Beamte bei Dienstreisen? Welche Ansprüche haben VB und Beamte bei Dienstverrichtungen im Dienstort? Welche Ansprüche haben VB und Beamte bei Dienstzuteilungen? Welche Ansprüche haben VB und Beamte bei Versetzungen?.. 83 Welche besonderen Ansprüche gelten beim Heimaturlaub? Abschnitt VII: Mutterschutz und Väterkarenz Welchen Kündigungs-/Entlassungsschutz haben Vertragsbedienstete aus Anlass einer Mutterschaft? Welchen Kündigungs-/Entlassungsschutz haben Beamtinnen aus Anlass einer Mutterschaft? Welche Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen gibt es aus Anlass einer Mutterschaft? Haben Eltern nach der Geburt des Kindes einen Anspruch auf Karenz? Haben Vertragsbedienstete nach der Geburt des Kindes einen Anspruch auf Teilzeitarbeit? Haben Beamtinnen/Beamte nach der Geburt des Kindes einen Anspruch auf Teilzeitarbeit? Welche Bezugsansprüche haben Vertragsbedienstete während der Schwangerschaft und für die Zeit nach der Entbindung? Welche Bezugsansprüche haben Beamtinnen während der Schwangerschaft und für die Zeit nach der Entbindung? Kinderbetreuungsgeldgesetz Abschnitt VIII: Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz Was beinhaltet das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz? Was ist unmittelbare und was ist mittelbare Diskriminierung?.. 89 Auf welche weiteren sozialen Gruppen bezieht sich das Bundes- Gleichbehandlungsgesetz außerdem? Welche Organe sind mit Frauenförderung und Gleichbehandlung befasst? Wer ist die IMAG? Abschnitt IX: Das Behinderteneinstellungsgesetz Was beinhaltet das Behinderteneinstellungsgesetz? Wer wird vom Behinderteneinstellungsgesetz geschützt? Was besagt das Diskriminierungsverbot des Behinderteneinstellungsgesetzes? Verwaltungsakademie des Bundes GA

8 INHALTSVERZEICHNIS Was bedeutet Beschäftigungspflicht? Welche Besonderheiten bestehen für Menschen mit Behinderung im Bundesdienst? Anhang I: Besonderheiten im Beamtendienstrecht Wer ernennt die Beamten bzw. wer wirkt mit (Ernennungsrecht)? Was ist eine Dienstbehörde? Wie werden Beamte eingeteilt? Welche Besoldungsgruppen gibt es? Welche Verwendungsgruppen für Beamte gibt es? Was sind Ernennungserfordernisse? Welche Ernennungserfordernisse gibt es? Welche allgemeinen Ernennungserfordernisse für Beamte gibt es? Welche besonderen Ernennungserfordernisse für Beamte gibt es? Was muss ein Ernennungsbescheid beinhalten? Welche Arten der Ernennung von Beamten gibt es? Sind alle Beamten unkündbar? Wie erfolgt die Definitivstellung? Wie erfolgt die Versetzung beim Beamten? Wie erfolgt die Dienstzuteilung beim Beamten? Wie erfolgt eine Verwendungsänderung beim Beamten? Was ist eine Nebentätigkeit? Wie muss sich der Beamte verhalten, wenn er erkrankt ist? Wechsel vom Aktivstand in den Ruhestand durch den Beamten Wie gelangt der Beamte in den Ruhestand? Wie kann das Dienstverhältnis des Beamten aufgelöst werden? Was ist die Folge der Auflösung des Dienstverhältnisses? Anhang II: Besonderheiten im Beamtenbesoldungsrecht Allgemeines Wann sind das Gehalt und die Zulagen der Beamten auszuzahlen? Was ist die Sonderzahlung für Beamte? Gibt es für Beamte eine Aliquotierung des Monatsbezuges? Wie werden nicht vollbeschäftigte Beamte entlohnt? Was ist das Gehalt des Beamten? Wie erfolgt die Einstufung der Beamten in Verwendungsgruppen? Was sind die Gehaltsstufen bei den Beamten? Welche sind die wichtigsten Zulagen des Beamten und welche Besonderheit haben sie? Welche sind die wichtigsten Zulagen des Beamten? Erhalten alle Beamten der Verwendungsgruppen A1 und A2 eine Funktionszulage? Was ist die Funktionsabgeltung für Beamte? Welchen Einfluss hat die Ausbildungsphase auf die Bezüge des Beamten? Verwaltungsakademie des Bundes GA

9 INHALTSVERZEICHNIS Was ist die Ergänzungszulage für Beamte nach 36 GehG? Besondere Zulagen und Nebengebühren im Beamtenbesoldungsrecht Was ist die Dienstalterszulage des Beamten? Was ist die Verwendungszulage des Beamten? Was ist die Verwendungsabgeltung für Beamte? Erreichen eines höheren Monatsentgelts oder Gehalts Wie erreicht der Beamte ein höheres Gehalt? Gibt es für Beamte eine Abfertigung? Sind auf den Beamten die Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (Abfertigung-NEU) anzuwenden? Anhang III: Das Bundes-Personalvertretungsrecht Welche Aufgaben hat die Personalvertretung? Wie ist die Personalvertretung organisiert? Wie wird man Personalvertreter und welche Rechtsstellung haben diese? Was ist die Dienststellenversammlung? Was ist der Dienststellenausschuss bzw. die Vertrauensperson? Welche Rechte hat der Dienststellenausschuss? Welche Rechte hat der Fachausschuss, welche Rechte hat der Zentralausschuss? Was passiert, wenn die Vertreter des Dienstgebers und die Personalvertretung in einer Angelegenheit keine Lösung erreichen? Was ist die Personalvertretungsaufsichtskommission und worüber entscheidet sie? Verwaltungsakademie des Bundes GA

10 ABSCHNITT I: ALLGEMEINES Abschnitt I: Allgemeines Der öffentliche Dienst in Österreich Verwaltung historisch Wie kam es zum öffentlichen Dienst? Durch die Staats- und Verwaltungsreformen des 18. Jahrhunderts wurden erste Ansätze eines organisierten öffentlichen Dienstes in Österreich geschaffen. Die öffentlich Bediensteten hoben vor diesen Reformen für die Ausübung ihrer Amtsgeschäfte Gebühren ein (Sporteln und Taxen), die sie für sich behalten konnten. Zum Schutz ihrer Untertanen ersetzte Maria Theresia (1740 bis 1780) dieses System durch feste Gehälter, die aus staatlichen Mitteln finanziert wurden. Im Laufe des 19. Jhdt. entwickelten sich die Grundsätze der schriftlichen Dokumentation des Verwaltungshandelns, der Kanzleiordnung und allmählich die Bindung der Verwaltung an die Gesetze. In dieser Zeit gab es schon zwei Gruppen öffentlicher Bediensteter. Zum einen die ernannten Beamten (öffentlich-rechtliche Bedienstete), die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Monarchen standen, zum anderen die auf vertraglicher Basis beschäftigten Arbeitnehmer (privat-rechtlich Bedienstete), die in Dienstleistungsbereichen Verwendung fanden (z.b. Bahn und Post) und höhere Gehälter bezahlt bekamen. In diese Entwicklungsphase fällt auch die Gründung einer als Beamtenbund bezeichneten Vereinigung, die der Vorläufer der heutigen Gewerkschaft Öffentlicher Dienst ist. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts sind die wesentlichen Prinzipien des Besoldungsund Pensionsrechts der Beamten bereits entwickelt. Die Festigung des Berufsbeamtentums im öffentlichen Leben wurde durch die Erlassung der Dienstpragmatik (1914) unterstrichen. Diese rechtlichen Rahmenbedingungen wurden nach dem Zerfall der Monarchie in die Rechtsordnung der Republik übernommen und nach dem Zweiten Weltkrieg wiederhergestellt. Wenig später beschließt der Gesetzgeber im Vertragsbedienstetengesetz 1948 erstmals Regelungen über das Dienst- und Besoldungsrecht der vertraglich Bediensteten des Bundes. Grundsätzliche Vereinheitlichungen der Gehaltsschemata sind in der 2. Republik mit dem GehaltsüberleitungsG BGBl. Nr. 22/1947 und dem GehaltsG 1956 BGBl. Nr. 54 erfolgt. Die ursprünglichen Relationen sind aber im Laufe der Zeit vielfach punktuell geändert worden und nur mehr schwer überschaubar. Das GehaltsG ist mittlerweile mehr als 100mal novelliert worden; die Sondergesetze für Vertragsbedienstete, Hochschulassistenten und andere Bedienstetenkategorien werden um der Besoldungsrelationen Willen meist mitgeändert. Das Streben nach Besoldungsgerechtigkeit hat vor allem zu einer starken Differenzierung und Ausdehnung des Zulagen- und Nebengebührenwesens geführt. Beamte =öffentlichrechtliche Bedienstete Arbeitnehmer = privatrechtlich Bedienstete VBG Die weitere Entwicklung führt zur Erlassung des Pensionsgesetzes Das Dienstrecht der Beamten wurde erst mit der Erlassung des Verwaltungsakademie des Bundes - GA

11 ABSCHNITT I: ALLGEMEINES Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1977 und 1979 grundlegend reformiert, das der Vertragsbediensteten mit dem Vertragsbedienstetenreformgesetz Die Reformbestrebungen im öffentlichen Dienst zielen auf die Zurückdrängung der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zugunsten von vertraglichen Dienstverhältnissen ab und brachten zuletzt eine Angleichung der Pensionssysteme. Wo werden öffentlich Bedienstete verwendet? Im Bundesstaat Österreich gibt es 10 Zentralverwaltungen (Bundesverwaltung, 9 Landesverwaltungen), deren Dienstrecht durch ebenso viele Gesetzgeber geregelt wird (Art 10 Abs 1 Z 16 und Art 21 Abs 1 B-VG; Sonderbestimmungen gelten für Lehrer: Art 14 Abs 2 und 3 lit d, Art 14 a Abs 1, Abs 2 lit e und Abs 3 lit d B-VG; außerdem gehört die Bestellung der Gemeindebediensteten zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden, so dass diese im Rahmen der für sie bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen auch Einfluss auf die Auswahl ihres Personals haben). Eine besondere Situation besteht für die Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen: Sie sind Landesbedienstete, ihr Dienstrecht wird jedoch vom Bundesgesetzgeber geregelt, weil der Bund auch den Personalaufwand trägt. Alle Gebietskörperschaften beschäftigen sowohl Beamte, als auch vertraglich Bedienstete. Das vorliegende Skriptum beschränkt sich ausschließlich auf den Bereich der Bundesbediensteten. Landesregierungen Landesgesetze Bundesbedienstete Bundesgesetze Gebietskörperschaften Welche Rechtsquellen gelten für den öffentlichen Dienst? Das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht sowie das Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten werden insbesondere durch nachstehende Rechtsvorschriften, die in der Folge (soweit erforderlich) noch näher behandelt werden, geregelt: Bundes-Verfassungsgesetz 1920 in der Fassung von 1929 (B-VG) Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) Gehaltsgesetz 1956 (GehG) Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG 1984) Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 (DVV 1981) (sukzessive durch die Verordnungen der einzelnen Ministerien zu ersetzen) Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnungen der einzelnen Bundesministerien Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) Verwaltungsakademie des Bundes GA

12 ABSCHNITT I: ALLGEMEINES Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) Allgemeines Pensionsgesetz (APG) Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955) Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) Väter-Karenzgesetz (VKG) Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) Weitere Rechtsvorschriften (Auswahl), die auf Bundesbedienstete oder auf bestimmte Gruppen von Bundesbediensteten anzuwenden sind: Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG) ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) Allgemeine Bundesbediensteten-Schutzverordnung (ABSV) Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV) Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG 1993) Amtshaftungsgesetz (AHG) Organhaftpflichtgesetz (OrgHG) Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) Wehrgesetz 2001 (WG 2001) Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002) Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG) Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) Bundesministeriengesetz 1986 Pensionskassengesetz (PKG) Betriebspensionsgesetz (BPG) In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird durch Art. II Abs. 6 Zif 1 EGVG die Behandlung der Angelegenheiten des Dienstverhältnisses der Angestellten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden, der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts vom Gestaltungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze (AVG, VStG und VVG) ausgenommen und einer besonderen Regelung vorbehalten. Dies erfolgt durch das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG 1984), welches auf die Verfahren in Ange- Verwaltungsakademie des Bundes GA

13 ABSCHNITT I: ALLGEMEINES legenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses zu den Gebietskörperschaften anzuwenden ist. Dabei wird das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) angewendet und das DVG 1984 regelt die Abweichungen davon. Welche verfassungsrechtlichen Grundlagen gelten für die öffentlich Bediensteten? 1. Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz Unabhängig von der Einrichtung von Bundesbehörden sind Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung das Dienstrecht und das Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten (Art 10 Abs. 1 Z 16 B-VG). 2. Zugang zu politischen Funktionen Den öffentlich Bediensteten ist die ungeschmälerte Ausübung der politischen Rechte gewährleistet (Art. 7 Abs. 4 B-VG). 3. Führung der Verwaltung - Weisungen Unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder führen nach den Bestimmungen der Gesetze ernannte berufsmäßige Organwalter die Verwaltung; dazu kommen Organwalter, die durch Vertrag berufen sind. Alle diese Organwalter sind soweit in Gesetzen gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG nicht anderes bestimmt ist, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organwalter gebunden (Art. 20 B-VG). Organe können seit dem , BGBl. I Nr. 2/2008, durch einfaches Gesetz von der Bindung an Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe freigestellt werden, wenn sie 1. zur sachverständigen Prüfung, 2. zur Kontrolle der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie zur Kontrolle in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, 3. zur Entscheidung in oberster Instanz, wenn sie kollegial eingerichtet sind, ihnen wenigstens ein Richter angehört und ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen, 4. mit Schieds-, Vermittlungs- und Interessenvertretungsaufgaben, 5. zur Sicherung des Wettbewerbs und zur Durchführung der Wirtschaftsaufsicht, 6. zur Durchführung einzelner Angelegenheiten des Dienstund Disziplinarrechts, 7. zur Durchführung und Leitung von Wahlen, oder, 8. soweit dies nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union geboten ist, Verwaltungsakademie des Bundes GA

14 ABSCHNITT I: ALLGEMEINES berufen sind. 4. Amtsverschwiegenheit Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organwalter sind unter bestimmten Voraussetzungen zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet (Art. 20 Abs. 3 B-VG). 5. Amtshilfe Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet (Art. 22 B-VG). 6. Amtshaftung Die grundsätzliche Regelung über die Haftung der Träger der hoheitlichen Verwaltung gegenüber den von Organwaltern rechtswidrig und schuldhaft Geschädigten (Amtshaftung) sowie über die Haftung der Organwalter gegenüber dem Rechtsträger im Falle einer Schadenersatzleistung (Organhaftung) wird im Art. 23 B-VG getroffen. Welche Arten des öffentlichen Dienstverhältnisses gibt es? Entscheidend für die öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Natur des Dienstverhältnisses ist allein die Art, wie der Bedienstete angestellt wurde (VwGH , Slg. NF 1193A). privatrechtlich öffentliches Dienstverhältnis (Vertragsbedienstetenverhältnis): Dieses wird durch den Abschluss eines Dienstvertrages begründet. Es sind dies die Dienstverhältnisse nach dem Vertragsbedienstetengesetz bzw. werden diese durch eine besondere Dienstordnung oder einen Kollektivvertrag geregelt. Vertragsbedienstetenverhältnis Beamtendienstverhältnis öffentlich rechtliches Dienstverhältnis (Beamtendienstverhältnis): Dieses wird durch den Hoheitsakt der Ernennung begründet. Die Ernennung ist ein Bescheid. Nur solche öffentlich Bediensteten sind Beamte. Verwaltungsakademie des Bundes GA

15 ABSCHNITT I: ALLGEMEINES privatrechtlich VERTRAG Vertragsbediensteter öffentlich-rechtlich ERNENNUNG Beamter Was sind die Wesensmerkmale des privatrechtlichen und des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses? Das Dienstverhältnis der Beamten (öffentlich-rechtlich) unterscheidet sich von allen anderen Berufsgruppen durch eine besondere Treuepflicht des Beamten. Dieser Treuepflicht steht die besondere Fürsorgepflicht des Bundes für den Beamten und dessen Familie (Hinterbliebene) gegenüber. Dies sowie die unten angeführten weiteren Merkmale bedingen die besondere rechtliche Stellung der Beamten. Treuepflicht nur Vertragsbedienstet (VB) WESENSMERKMALE nur Beamte (Bea) Beamte und Vertragsbedienstete (gilt für beide) Dienstverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Austragung von Streitigkeiten im Zivilrechtsweg (Arbeitsgericht) Einheit des gesamten Dienstverhältnisses Dienstverhältnis auf Lebenszeit Eigenständiges Disziplinarrecht Austragung von Streitigkeiten im Verwaltungsweg Besorgung hoheitlicher Aufgaben Hauptberufliche Tätigkeiten Dienstpflichten Ausreichende Vorbildung Leistungsberücksichtigung Wirkungscontrolling Worauf hat die Verwaltung in einem wirkungsorientierten Steuerungsprozess zu achten? In der wirkungsorientierten Verwaltung bilden nicht die zur Verfügung stehenden Ressourcen, sondern die angestrebten Wirkungen und die hierfür erforderlichen Maßnahmen der Verwaltung den Maßstab des Verwaltungshandelns. Verwaltungsakademie des Bundes GA

16 ABSCHNITT I: ALLGEMEINES Welchen Zusammenhang haben Budget- und Zielstruktur? Die zur Verfügung stehenden Ressourcen (d.h. Budget und Personal) werden mit den gesetzten Prioritäten in den Planungsdokumenten gemeinsam dargestellt und diskutiert. Dafür ist es erforderlich, die Budget- und die Zielstruktur aufeinander abzustimmen. Die Zielpyramide sorgt dafür, dass die auf den verschiedenen Ebenen gesetzten Schwerpunkte inhaltlich abgestimmt sind, zeigt jedoch nicht den Steuerungsprozess auf. Budgetstruktur Zielstruktur Rubrik Untergliederung Globalbudget Leitbild, Strategie und Wirkungsziele Maßnahmen Die wirkungsorientierte Steuerung beinhaltet den Kreislauf der Planung, Umsetzung und Kontrolle der Wirkungen und Maßnahmen der Verwaltung. Im Zentrum steht die Frage, welche Wirkungsziele sich die Politik setzt und inwieweit diese tatsächlich umgesetzt werden. Bundesvoranschlag Strategiebericht Teilheft RZL-Plan sonstige ressortinterne Dokumente Detailbudget 1. Ebene Detailbudget 2. Ebene Optional Ziele und Maßnahmen Ziele und Maßnahmen Ressortspezifische Umsetzung durch Budget- und Zielvereinbarungen Wie setzt sich der wirkungsorientierte Steuerungskreislauf zusammen? Verwaltungsakademie des Bundes GA

17 ABSCHNITT I: ALLGEMEINES Wirkung evaluieren 7 Maßnahmen beurteilen 6 1 Strategie erarbeiten 2 Wirkungsziele festlegen 3 Maßnahmen formulieren Zielumsetzung gewährleisten 5 4 Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne erstellen Jedes Ressort und jedes oberste Organ ist auf Untergliederungsebene verpflichtet, eine 4-jährige Strategie (1) zu erarbeiten und sich einoder mehrjährige Wirkungsziele (2) zu setzen. Ein Ziel hat sich auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männer zu beziehen. Die Maßnahmen (3) beschreiben die hochaggregierten Schwerpunkte auf Leistungsebene, mit denen die Wirkungsziele erreicht werden sollen. Sie dienen dem Nationalrat und der interessierten Öffentlichkeit, aber insbesondere auch den Mitarbeitenden als Orientierung, welche Schwerpunkte das Ressort im kommenden Jahr verfolgt. Nach Möglichkeit sollte sich eine Maßnahme auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern beziehen. Diese Schwerpunkte werden anschließend in Ressourcen-, Ziel und Leistungsplänen (4) für spezifische Verwaltungseinheiten konkretisiert. Diese Pläne bilden den konkreten operativen Arbeitsplan einer Verwaltungseinheit für die kommenden 4 Jahre ab. Der Nutzen der wirkungsorientierten Steuerung entsteht nicht nur durch die Zielsetzung auf unterschiedlichen Ebenen, sondern insbesondere durch die Steuerung der Umsetzung der Ziele (5). Dazu müssen die Beiträge festgelegt werden, die einzelne Organisationseinheiten wie Abteilungen zur Zielerreichung leisten. In den MitarbeiterInnengesprächen werden die Beiträge der Bediensteten zur Erreichung der Ziele festgelegt. In regelmäßigen Abständen sollte eine Beurteilung der tatsächlichen Maßnahmen (6) durchgeführt werden, um Abweichungen frühzeitig zu erkennen. Die Evaluierung der Wirkungen (7) gibt Auskunft, ob ein Ressort seine Wirkungsziele erfüllt. Die Schlussfolgerungen aus der Evaluation zeigen Verbesserungspotenziale zur Steigerung der Effektivität und der Effizienz des Verwaltungshandelns auf, die wiederum Eingang in die künftige Strategie (1) der Untergliederung finden. Somit schließt sich der Kreislauf. Verwaltungsakademie des Bundes GA

18 ABSCHNITT I: ALLGEMEINES Monate (Jahr n) Wirkungsorientierte Steuerung im Jahresablauf Parlament/ BReg BKA / BMF Ressorts Jänner 1 Personal- und Budgetvorgaben (n+1 bis n+4) Februar 5 Erarbeitung/ Check Strategie (n+1 bis n+4) 2 Ressortinterne Ressourcenplanung (n+1 bis n+4) März April 6 Konsolidierung Strategiebericht (n+1 bis n+4) 3 MinisterInnenverhandlungen 4 Konsolidierung BFR Mai 7 Ministerratsbeschluss Entwurf BFRG (n+1 bis n+4); Diskussion / Beschluss im NR 8 Prüfung der Zielerreichung (n-1) Juni 10 Personal- und Budgetvorgaben (n+1) 11 Entwurf der Angaben zur Wirkungsorientierung (n+1) Juli 12 Erarbeitung der RZL Pläne (n+1 bis n+4) Aug. 14 MinisterInnenabstimmungen 13 Ressortinterne Abstimmung Sept. 15 Konsolidierung/ Prüfung Ressourcenplanung (n+1) 9 Konsolidierung zum Jahresbericht (n-1) Qualitätssicherung; 16 Angaben zur Wirkungsorientierung (n+1) Okt. Ministerratsbeschluss Entwurf BFG (n+1); 19 Diskussion/ Nov. Beschluss im NR 17 Erstellung der Budgetunterlagen (inkl. Personal und Angaben zur Wirkungsorientierung (n+1)) 18 Erstellung der Teilhefte Dez. 20 Festlegung RZL-Plan (n+1) Legende: Wirkungssteuerung (Leistungen / Wirkungen) Ressourcensteuerung (Budget / Personal) Aktivität auf Rubriken-, Untergliederungs-, Globalbudget-, Detailbudgetebene Verwaltungsakademie des Bundes GA

19 ABSCHNITT I: ALLGEMEINES Welche Aufgabe hat die Wirkungscontrollingstelle? Der Wirkungscontrollingstelle im Bundeskanzleramt (Sektion III - Öffentlicher Dienst und Verwaltungsreform) obliegt das ressortübergreifende Wirkungscontrolling in der Bundesverwaltung. Unter anderem unterstützt sie die Ressorts bei der Umsetzung der Steuerungsprozesse in der eigenen Organisation. Verwaltungsakademie des Bundes GA

20 ABSCHNITT II DAS DIENSTRECHT Abschnitt II: Das Dienstrecht des Bundes Welche sind die wesentlichsten Rechtsvorschriften für die öffentlich Bediensteten? Rechtsgebiet Vertragsbedienstete Beamte Dienstrecht im engeren Sinn Besoldungsrecht Pensionsrecht Personalvertretungsrecht Vertragsbedienstetengesetz 1948 VBG Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979 BDG Gehaltsgesetz GehG Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Allgemeines Pensionsgesetz Bundes-Personalvertretungsgesetz PVG Dienstverhältnis Wie beginnt das öffentliche Dienstverhältnis? Vertragsbedienstete werden nicht ernannt, sondern es wird ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber abgeschlossen. (Kein Bescheid!!! Kein Hoheitsakt!!!) Aber auch die Aufnahme eines Vertragsbediensteten setzt eine freie Planstelle voraus. Das öffentliche Dienstverhältnis der Beamten beginnt mit der (erstmaligen) Ernennung (Anstellung). Die Ernennung erfolgt mit Bescheid. Eine Ernennung darf nur erfolgen, wenn für den Beamten eine Planstelle vorgesehen ist. Die Planstelle stellt sicher, dass für den öffentlich Bediensteten Geld im Budget vorhanden ist. Mit der Verleihung einer Planstelle werden dem öffentlich Bediensteten jedoch noch keine konkreten Tätigkeiten oder dienstliche Aufgaben zugewiesen bzw. aufgetragen. Die konkreten Aufgaben erhält der öffentlich Bedienstete erst durch die Zuweisung eines entsprechenden Arbeitsplatzes. Vertrag Bescheid Verwaltungsakademie des Bundes GA

21 ABSCHNITT II DAS DIENSTRECHT Was ist der Personalplan? Der Personalplan ist jener Teil des Bundesfinanzgesetzes (Budget), der durch die Festlegung der Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität (öffentlich Bedienstete des Bundes - Bea und VB) für das betreffende Jahr bestimmt. Dieser wird gem. Art. 42 Abs. 5 B-VG vom Nationalrat ohne Mitwirkung des Bundesrates beschlossen. Personalplan Wie erfolgt die Aufnahme der VB und wer wirkt mit? Mit Vertragsbediensteten wird ein Dienstvertrag abgeschlossen und alle Änderungen des Dienstverhältnisses sind in diesem Vertrag durch Ergänzungen oder Nachträge festzuhalten. Für die Aufnahme der Vertragsbediensteten sind die einzelnen Bundesminister zuständig. 3, 4 und 36 VBG Was ist die Personalstelle? Die jeweiligen Bundesminister bedienen sich für die Personalverwaltung ihrer Vertragsbediensteten eigener Stellen; diese heißen Personalstellen. Sie sind mit Personalstellenverordnungen eingerichtet. Diese Personalstellen sind keine Behörden, weil in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Vertragsbediensteten grundsätzlich kein Bescheidverfahren vorgesehen ist. Fühlt sich ein Vertragsbediensteter durch Mitteilungen des Dienstgebers (Bund) oder durch ein sonstiges Verhalten des Dienstgebers verletzt, so steht ihm ausschließlich die Klage beim Arbeits- und Sozialgericht offen, das heißt, Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis werden auf dem Zivilrechtsweg ausgetragen. Personalstellen Was ist eine Dienststelle, eine Zentralstelle und ein Ressort? Dienststellen sind Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- und betriebstechnische Einheit darstellen. Zentralstellen sind das Bundeskanzleramt, die Bundesministerien und jene Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind (z.b. Präsidentschaftskanzlei, Parlamentsdirektion, Rechnungshof, usw.). Ressorts sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen. Dienststellen 278 Abs. 1 BDG 1979 Zentralstellen Nachgeordnete Dienststellen Ressorts Verwaltungsakademie des Bundes GA

22 ABSCHNITT II DAS DIENSTRECHT Einteilung der öffentlich Bediensteten Zum besseren Verständnis wird vorweg eine Grobeinteilung der Vertragsbediensteten vorgenommen. Wie werden VB eingeteilt? Die Vertragsbediensteten werden in Entlohnungsschemata und innerhalb dieser in Entlohnungsgruppen eingeteilt. Ausschlaggebend für die Einordnung ist die Vorbildung sowie die Fertigkeit, die mit dem Arbeitsplatz verbunden ist. Zu beachten ist jedoch, dass sich gem. der arbeitsrechtlichen Judikatur die tatsächliche Einstufung der VB in eine bestimmte Entlohnungsgruppe an ihrer tatsächlichen Dienstverrichtung (Einteilung auf einen bestimmten Arbeitsplatz), und nicht nach ihrer Einstufung lt. Dienstvertrag orientiert. Entlohnungschemata Entlohnungsgruppen Welche Entlohnungsschemata gibt es? Die wichtigsten Entlohnungsschemata sind: Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes Vertragsprofessoren, Vertragsassistenten Vertragslehrer Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes Welche Entlohnungsgruppen für Vertragsbedienstete gibt es? Die wichtigsten Entlohnungsgruppen sind: im Entlohnungsschema VB des Verwaltungsdienstes; v1 bis v5 im Entlohnungsschema VB des handwerklichen Dienstes; h1 bis h5 im Entlohnungsschema VB des Krankenpflegedienstes; k 1 bis k 6 Das Entlohnungsschema v gliedert sich in 5 Entlohnungsgruppen: v1 (Höherer Dienst) v2 (Gehobener Dienst) v3 (Fachdienst) v4 (Mittlerer Dienst) v5 (Hilfsdienst) Die Entlohnungsschemata VB des Verwaltungsdienstes und VB des handwerklichen Dienstes und die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst lassen sich wie folgt gegenüberstellen: Verwaltungsakademie des Bundes GA

23 ABSCHNITT II DAS DIENSTRECHT Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes v1 - A 1 v2 - A 2 v3 h1 A 3 v4 h2 A 4 auch v4 h3 A 5 - h4 A 6 v5 h5 A 7 Beginn und Ende des Dienstverhältnisses Wesentlich ist, dass es auf die Aufnahme in den Bundesdienst keinen Rechtsanspruch gibt (VfGH , SlgNF 5918). Was sind Aufnahmeerfordernisse? Für die Vertragsbediensteten regelt das Vertragsbedienstetengesetz eine Fülle von Voraussetzungen, die Aufnahmeerfordernisse genannt werden. Welche Aufnahmeerfordernisse gibt es? Allgemeine Voraussetzungen gelten für alle Entlohnungsschemata. Besondere Voraussetzungen; diese gelten für die VB mit Ausnahme des Entlohnungsschemas v. Allgemeine Voraussetzungen Besondere Voraussetzungen Welche allgemeinen Aufnahmeerfordernisse für Vertragsbedienstete gibt es? Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen: - Die österreichische Staatsbürgerschaft (Hoheitsverwaltung) oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt - Volle Handlungsfähigkeit - Persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind - ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren. Wenn keine geeigneten Bewerber, die alle Erfordernisse erfüllen, zur Verfügung stehen, kann in Ausnahmefällen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden. 3 VBG Verwaltungsakademie des Bundes GA

24 ABSCHNITT II DAS DIENSTRECHT Welche besonderen Aufnahmeerfordernisse gibt es für Vertragsbedienstete? Für Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes (Entlohnungsschema v) gibt es keine rechtlichen Einstufungshindernisse und auch keine ausbildungsmäßigen Erfordernisse. Dies bedeutet, dass der Vertragsbedienstete nach seiner Verwendung einzustufen und zu bezahlen ist. Bei den Vertragsbediensteten aller anderen Entlohnungsschemata sind die gleichen ausbildungsmäßigen Erfordernisse für die Einstufung vorgegeben, welche auch von Beamten der vergleichbaren Besoldungsgruppe verlangt werden. Was ist der Dienstvertrag und was muss er enthalten? Das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten wird durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages begründet. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben. Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten, - mit welchem Tag das Dienstverhältnis beginnt, - ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird, - ob und für welche Person der Vertragsbedienstete zur Vertretung aufgenommen wird (derartige Dienstverhältnisse werden nach 5 Jahren unbefristet!), - ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit (mit Endzeitpunkt) oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, - für welche Beschäftigungsart der Vertragsbedienstete aufgenommen wird und welchem Entlohnungsschema bzw. welcher Entlohnungs- und Bewertungsgruppe er zugewiesen wird, - welches Beschäftigungsausmaß gilt (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung), - ob und welche Grundausbildung zu absolvieren ist, - dass das VBG in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung findet. In begründeten Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen des VBG abweichen. Solche Verträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzlers. 4 und 36 VBG 36 VBG Wann ist der Dienstvertrag auszufolgen? Dem Bediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach Wirksamkeitsbeginn von Vertragsänderungen eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages bzw. allfälliger Nachträge auszuhändigen. Verwaltungsakademie des Bundes GA

25 ABSCHNITT II DAS DIENSTRECHT Wie kann das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten beendet werden? Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet durch 30 VBG 1. einverständliche Lösung 2. Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund 3. vorzeitige Auflösung Die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann sowohl durch den Dienstgeber (Entlassung), als auch durch den Dienstnehmer (Austritt) erfolgen. 34 VBG Entlassungsgründe sind z.b. schwere Dienstpflichtverletzung, Weigerung den Dienst ordnungsgemäß zu versehen, Unterlassen der Dienstleistung, hinderliche oder unzulässige Nebenbeschäftigung, unwahre Angaben bei der Aufnahme in das Dienstverhältnis etc. Austrittsgründe sind z.b. Vorliegen von Arbeitsbedingungen, die für den Dienstnehmer gesundheitsschädlich sind, Unfähigkeit zur Dienstleistung, etc. 4. Zeitablauf (wenn auf bestimmte Zeit eingegangen befristeter Dienstvertrag) 5. Kündigung (wenn auf unbestimmte Zeit eingegangen unbefristeter Dienstvertrag) 32 VBG Die Kündigung des Dienstverhältnisses kann sowohl durch den Dienstnehmer als auch durch den Dienstgeber erfolgen. In beiden Fällen ist eine Kündigungsfrist einzuhalten, die je nach Dauer des Dienstverhältnisses eine Woche bis zu fünf Monaten betragen kann. Während der Kündigungsfrist ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens acht Dienststunden, bei Kündigung durch den VB von mindestens 4 Stunden, zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes zu gewähren. Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Kündigungsgründe sind z.b. Dienstpflichtverletzungen, geistige oder körperliche Nichteignung, mangelnder Arbeitserfolg, Nichtablegung einer im Dienstvertrag vereinbarten Fachprüfung, Grundausbildung oder sonstigen dienstlichen Ausbildung, Handlungsunfähigkeit, Setzung eines Verhaltens, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten, Änderung des Arbeitsumfanges der Organisation, etc. Das Erreichen des Anfallsalters für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters ist ebenfalls ein Kündigungsgrund. 6. Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem Land als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates (ab : Mitglied eines Landesverwaltungsgerichtes) Verwaltungsakademie des Bundes GA

26 ABSCHNITT II DAS DIENSTRECHT 7. nach einjähriger Krankheitsdauer kraft Gesetzes 8.a. Amtsverlust gem. 27 des Strafgesetzbuches: Der Amtsverlust ist eine Rechtsfolge einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe, wenn - die verhängte Freiheitsstrafe (bedingt oder nicht bedingt) ein Jahr übersteigt; - die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe 6 Monate übersteigt; - die Verurteilung wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses ( 212 des Strafgesetzbuches) erfolgt ist. 8.b. Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung folgender Straftaten (seit ): Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen oder unmündiger, jüngerer oder schonungsbedürftiger Personen ( 92 und 312 StGB) Bestimmte Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung ( StGB), zb: Vergewaltigung, geschlechtliche Nötigung, Folter ( 312a StGB) 9. Tod Sind alle VB kündbar? Grundsätzlich ja. Eine Ausnahme ist jedoch für jene Vertragsbediensteten vorgesehen, bei denen die Kündigungsfrist zu einem Zeitpunkt endet, in dem sie das 50. Lebensjahr vollendet haben und bereits 10 Jahre in diesem Dienstverhältnis gestanden sind. Dies gilt in jenen Fällen, wenn sie der Dienstgeber wegen Bedarfsmangel oder Änderung der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen kündigen wollte. Eine Besonderheit besteht während der Probezeit des Vertragsbediensteten-Dienstverhältnisses; der Dienstvertrag kann vom Dienstgeber und vom Dienstnehmer ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Kündigungsgründe sind insbesondere - Nichterfüllung der Grundausbildung - Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung - unbefriedigender Arbeitserfolg - pflichtwidriges Verhalten - Wegfall der Handlungsfähigkeit - Erreichen des Pensionsanfallsalters - Bedarfsmangel Besonders zu beachten ist, dass für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis ab dem 01. Jänner 2003 neu begonnen hat, aufgrund des VB = kündbar Verwaltungsakademie des Bundes GA

27 ABSCHNITT II DAS DIENSTRECHT Bundesgesetzes über die betriebliche Mitarbeitervorsorge andere Regelungen über die Abfertigung bei Enden des Dienstverhältnisses bestehen (Abfertigung-NEU). Diese Regelungen werden im Zusammenhang mit der Abfertigung im Besoldungsrecht (Abschnitt III) behandelt. Arbeitsplatz Was ist der Arbeitsplatz? Der Arbeitsplatz ist nicht das Zimmer, Büro oder die Kanzlei des Bediensteten. Im Dienstrecht der Vertragsbediensteten und Beamten versteht man unter dem Arbeitsplatz die Summe aller konkreten Aufgaben, die der Bedienstete zu verrichten hat. Die Erfüllung dieser Aufgaben muss die gesamte Arbeitskraft eines Bediensteten auslasten. Die genaue Aufgabenverteilung ist in der Geschäftseinteilung jeder Dienststelle festzulegen. In der Regel dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefasst werden. Für die Qualität eines Arbeitsplatzes sind vor allem die Kriterien Wissen, Denkleistung und Verantwortung ausschlaggebend. Deshalb wurden aus jeder Verwendungsgruppe exemplarische Arbeitsplätze ausgesucht und in der Anlage 1 zum BDG als Richtverwendungen verankert. Alle anderen Arbeitsplätze orientieren sich in ihrer Qualität an diesen Richtverwendungen. Bewertungen, auch Neubewertungen etwa bei Umorganisation von Arbeitsplätzen werden vom BKA vorgenommen. 36 BDG 1979 gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben Richtverwendungen 136 ff BDG 1979 Die öffentlich Bediensteten sind verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung (des Arbeitsplatzes) gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist. Dies kann auch ohne Zustimmung der Bediensteten erfolgen. ohne Zustimmung Kann der Arbeitsplatz gewechselt werden? Der öffentlich Bedienstete ist grundsätzlich verpflichtet, seinen Dienst überall dort zu versehen, wo es das Interesse des Bundes erfordert ( Streben nach Mobilität ). Der Gesetzgeber bietet aber seinen Bediensteten Schutz vor Willkür d.h. vor sachlich nicht gerechtfertigten Versetzungen durch Vorgesetzte und versucht, Härten bei einem Arbeitsplatzwechsel zu vermeiden ( Versetzungsschutz ), in dem er insbesondere eigene Voraussetzungen und Verfahrensabläufe bei den von Amts wegen angeordneten Arbeitsplatzwechsel zwingend vorsieht. Andernfalls wäre der Bedienstete Gesinnungen oder Gesin- Arbeitsplatzwechsel Verwaltungsakademie des Bundes GA

28 ABSCHNITT II DAS DIENSTRECHT nungsänderungen eines Vorgesetzten in der Frage der Versetzung ausgeliefert. Welche Arten des Arbeitsplatzwechsels gibt es? Arbeitsplatzwechsel mit gleichzeitigem Dienststellenwechsel Versetzung und Dienstzuteilung sowie Arbeitsplatzwechsel innerhalb derselben Dienststelle Verwendungsänderung. Arbeitsplatzwechsel mit gleichzeitigem Dienststellenwechsel Was ist eine Versetzung? Eine Versetzung liegt vor, wenn der Bedienstete einer anderen Dienststelle (auch eines anderen Ressorts) zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Das Vorliegen einer anderen Dienststelle ist aber auch dann gegeben, wenn eines der die bisherige konkrete Dienststelle bestimmenden Elemente entscheidend geändert wird. Auch die Verlegung einer Dienststelle oder eines Teiles an einen anderen Dienstort wird von der Rechtsprechung als Versetzung qualifiziert. Verlegungen von Dienststellen innerhalb des Dienstortes sind jedoch keine Versetzungen. Versetzung Wie funktioniert die Versetzung der Vertragsbediensteten? Vertragsbedienstete können dann ohne ihre Zustimmung an einen anderen Dienstort versetzt werden, wenn - daran ein dienstliches Interesse besteht und - die Versetzung innerhalb des Versetzungsbereiches der zuständigen Personalstelle erfolgt. Der Versetzungsbereich einer bei einem obersten Organ (zb Bundesministerium) eingerichteten Personalstelle umfasst diese Dienststelle und alle ihr nachgeordneten Dienststellen, soweit diese nicht selbst Personalstelle oder einer solchen (nachgeordneten) Personalstelle nachgeordnet ist. Der Versetzungsbereich einer nachgeordneten Personalstelle umfasst diese selbst sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen. Persönliche, familiäre und soziale Verhältnisse sind zu berücksichtigen und eine angemessene Übersiedlungsfrist ist einzuräumen. Ein Vertragsbediensteter, der wegen Bedarfsmangel nicht mehr gekündigt werden kann, darf bei einer Änderung der Verwaltungsorganisation auch an einen Dienstort außerhalb seines Versetzungsbereiches versetzt werden, wenn eine Weiterbeschäftigung in seiner Entlohnungsgruppe im Versetzungsbereich unmöglich ist. 6 VBG Versetzungsbereich Verwaltungsakademie des Bundes GA

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