Vorlage an den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen

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1 Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Platz des Landtags Düsseldorf Af..August 2014 Seite 1 von 1 Aktenzeichen I C bel Antwort bitte angeben A7 Winther, Chnstian Telefon (0211) Chnstian.Winther@fm.nrw.de Vorlage an den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen Umsetzung der Schuldenbremse in den Bundesländern 53. Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags NRW am 28. August 2014, TOP 4 Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, als Anlagen übersende ich Abdrucke dieses Schreibens und meiner Vorlage an den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags vom heutigen Tage mit der Bitte, die Abdrucke an die Mitglieder des vorgenannten Ausschusses weiterzuleiten. Mit freundlichen Grüßen ~:wa~:1,~ Anlagen: 60 Abdrucke Dienstgebäude und lieferanschrift: Jägerhofstr Düsseldorf Telefon (0211) Telefax (0211) Poststelle@fm.nrw.de wwwjm.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: U74 bis U79 Haltestelle Heinrich Helne Allee

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3 Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister.1$. August 2014 Seite 1 von 12 Aktenzeichen I C Vorlage an den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen Peter Landwehr Telefon (0211) Fax (0211) peter.landwehr@fm.nrw.de Umsetzung der Schuldenbremse in den Bundesländern 53. Sitzung des Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags NRW am , TOP 4 Herr Abgeordneter Dr. Optendrenk hat mit Schreiben vom um eine schriftliche Stellungnahme der Landesregierung zum Sachstand der Umsetzung der Schuldenbremse in den Bundesländern gebeten. Dieser Bitte komme ich hiermit nach. Regelung und Vorgaben im Grundgesetz Für den Bundeshaushalt ist Artikel 115 des Grundgesetzes erstmals für das Haushaltsjahr 2011 in der durch die Föderalismuskommission novellierten Fassung anzuwenden. Artikel 143d Grundgesetz ermächtigt die Länder, von den neuen Vorgaben des Grundgesetzes in einem Übergangszeitraum bis einschließlich des Haushaltsjahres 2019 nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen abzuweichen. Für den Übergangszeitraum enthält Artikel 143d Absatz 1 Grundgesetz für die Länder in den Sätzen 3 und 4 folgende Regelung: "Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 abweichen. Die Haushalte der Länder sind so aufzustellen, dass Dienstgebäude und lieferanschrift: Jägerhofstr Düsseldorf Telefon (0211) Telefax (0211) Poststelle@fm.nrw.de wwwjmnrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: U74 bis U79 Haltestelle Helnnch Helne Allee

4 im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 etfüllt wird. tt Seite 2 von 12 Die grundgesetzlichen Regelungen zur Begrenzung der Kreditaufnahme sind von den Ländem spätestens bis zum Ablaufen des Übergangszeitraums eigenverantwortlich in das Landesrecht umzusetzen. Im Gegensatz zum Bund ist den Ländern eine strukturelle Verschuldung ab 2020 untersagt. Zusammenfassung des Umsetzungsstands in den Ländern Nach hiesiger KenntnIs ergibt sich folgender Umsetzungsstand in den Ländern: Auf der Ebene der Landesverfassungen ist die bundesgesetzliche Regelung bislang In Bayern (2013), Hamburg (2013), Hessen (2011), Mecklenburg-Vorpommern (2011),. Rheinland-Pfalz (2010) Sachsen (2013) und Schleswig-Holstein (2010) umgesetzt worden. In den Ländern Bremen und Niedersachsen wurden Gesetzesentwürfe zur Änderung der jeweiligen Landesverfassung ins parlamentarische Verfahren eingebracht und werden derzeit in den zuständigen Ausschüssen beraten. Einfachgesetzliche Regelungen (im Haushaltsgesetz oder den Landeshaushaltsordnungen ) finden sich in Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

5 Keine Rechtsänderungen vorgenommen oder zumindest konkret geplant haben bislang Seite 3 von 12 Berlin Brandenburg Nordrhein-Westfalen und Saarland. Zusammenfassend lässt sich für die umsetzenden Länder feststellen, dass trotz semantischer Unterschiede das Kreditaufnahmeverbot In allen Ländern für Haushaltsaufstellung und Haushaltsvollzug gilt. Die Formulierungen sind ähnlich: Der Haushalt (BY/HE/MV) I Haushaltsplan (RP, SN, HB) ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten lohne Kredite (HE) / ohne Nettokreditaufnahme (BY) auszugleichen. Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen (SH/HH). In allen Ländern ist nur die Nettokreditaufnahme, nicht hingegen die Bruttokreditaufnahme betroffen. Soweit Länder Regelungen zu einer Schuldenbremse auf Ebene der Landesverfassung etabliert haben, wurden auch bereits dort Ausnahmen vorgesehen. Dies gilt insbesondere für konjunkturelle Gründe, Naturkatastrophen und außergewöhnliche Notsituationen. Die Formulierungen zu der konjunkturellen Ausnahme sind dabei sehr ähnlich, in der Regel wird der Wortlaut des Grundgesetzes in der Landesverfassung wiederholt. Die Möglichkeit der Verschuldung bei einer strukturellen Änderung der Einnahme und Ausgabesituation wird nur von Rheinland-Pfalz 1 vorgesehen. Ausdrückliche Regelungen zur Berücksichtigung von kommunalen Interessen in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang und unmittelbarer Nähe 2 mit der Etablierung der Schuldenbremse finden sich 1 Ebenso im Gesetzentwurf zur Änderung der Landesverfassung Bremen (s.u.) 2 Siehe hierzu Ausführungen zur Umsetzung in Schleswig-Holstein (s.u.).

6 ebenso wenig in den Länderverfassungen wie Regelungen zur Verlagerung von Schulden in Neben- oder Schatten haushalte. Seite 4 von 12 Umsetzung in den einzelnen Ländern Nachfolgend sind die landes-(verfassungs-)rechtlichen Regelungen zur Kreditbegrenzung in Grundzügen zusammenfassend dargestellt, soweit sie von der traditionellen Bindung der Kreditaufnahmemöglichkeit an die Höhe der Summe der Investitionsausgaben abweichen. Baden-Württemberg In Baden-Württemberg wurde bereits Ende 2007 eine Neuregelung der LHO vorgenommen, die noch nicht die neue grundgesetzliche Regelung berücksichtigen konnte. SIe lautet: "Landeshaushaltsordnung 18 Kreditermächtigungen (1) Der Haushaltsplan ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Die Gesamtverschuldung am Kreditmarkt soll den am 31. Dezember 2007 erreichten Betrag nicht dauerhaft überschreiten. 11 Im Jahr 2012 wurde die LHO schließlich an die Vorgaben der grundgesetzlichen Schuldenbremse angepasst. Sie lautet nunmehr: I,Landeshaushaltsordnung 18 Kreditermächtigungen (1) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. (2) Zum Ausgleich des Haushalts dürfen längstens bis einschließlich des Haushaltsjahres 2019 Kredite aufgenommen werden. Der Abbau der Neuverschuldung beginnt im Jahr 2013 und soll in gleichmäßigen Schritten fortgesetzt werden. [... r t Aktuell gibt es keine laufenden Gesetzesinitiativen zur Umsetzung der Schuldenbremse in der Landesverfassung. \

7 Bayern Seite 5 von 12 In der ab 2006 geltenden Fassung des Artikel 18 Absatz 1 Bayerische Haushaltsordnung ist bereits festgelegt, dass der Haushaltsplan des Freistaates Bayern regelmäßig ohne Einnahmen aus Krediten ausgeglichen werden soll. Sie lautet: "Landeshaushaltsordnung Artikel 18 Kreditermächtigungen (1) Der Haushaltsplan soll regelmäßig ohne Einnahmen aus Krediten ausgeglichen werden. tt Zudem hat das Parlament in seiner Sitzung vom die Änderung des Art. 82 der Landesverfassung beschlossen (mit Gültigkeit ab dem ) und damit die Schuldenbremse implementiert. Geregelt wurde mit einer eng an das Grundgesetz angelehnten Formulierung das Verbot einer Nettokreditaufnahme zum Haushaltsausgleich, eine Konjunkturausnahme und eine Ausnahme bei Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen ohne konkrete weitere Ausformung. Diesbezüglich wird auf ein (noch zu schaffendes) Gesetz verwiesen. Die für Verfassungsänderungen erforderliche Volksabstimmung fand zusammen mit der Landtagswahl am 15. September 2013 statt. Für die Aufnahme einer Schuldenbremse in die Landesverfassung stimmten dabei 88,6 % der Wähler. Berlin Aktuell gibt es keine laufenden Gesetzesinitiativen zur Umsetzung der Schuldenbremse in der Landesverfassung. Brandenburg Im Land Brandenburg sind bisher noch keine Maßnahmen zur Umsetzung der neuen Schuldenregel in Landesrecht beschlossen worden. Aktuell gibt es keine laufenden GesetzesInitiativen zur Umsetzung der Schuldenbremse in der Landesverfassung.

8 Bremen Seite 6 von 12 Bremen als Konsolidierungshilfenland unterliegt bel der Umsetzung der neuen Schuldenregelungen besonderen gesetzlichen Vorgaben. Die Verwaltungsvereinbarung zum Konsolidierungshilfengesetz ist unterzeichnet, der Konsolidierungspfad ist in der LHO verankert. 18a lautet: "Landeshaushaltsordnung 18a Konsolidierungsverpflichtungen für die Haushalte 2011 bis 2019 (gültig ab 04. Juni 2011) Zur Einhaltung der Konsolidierungsverpflichtungen in den Jahren 2011 bis 2019 gemäß Artikel 143d Absatz 2 Satz 4 und 5 des Grundgesetzes in Verbindung mit 4 des Konsolidierungshilfengesetzes sind die in der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Freien Hansestadt Bremen vom 15. April 2011 abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung für die Jahre 2011 bis 2019 festgelegten Obergrenzen des strukturellen Finanzierungsdefizits einzuhalten. Das Land und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven erfüllen gemeinsam die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen der Freien Hansestadt Bremen. Jt Eine Verfassungsänderung ist geplant (Koalitionsvertrag vom 17. Juni 2011 S. 124): "Um die neuen Regelungen des Grundgesetzes zur Schuldenbegrenzung in Bremen umzusetzen, werden wir eine entsprechende Anderung der Landesverfassung erarbeiten. Wir werden die Aufnahme einer Einnahmesicherungsklausel prüfen, die Parlament und Regierung verpflichtet, für eine aufgabengerechte Finanzausstattung - insbesondere hinsichtlich der Steuerpolitik des Bundes - einzutreten. tt Ein entsprechender Gesetzesentwurf der Regierungsfraktionen wurde im Juli 2012 ins parlamentarische Verfahren eingebracht und wird derzeit im Nichtständigen Ausschuss beraten.

9 Der Entwurf orientiert sich grundsätzl ich an den Regelungen des Grundgesetzes. Danach ist der Haushaltsplan grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Ausnahmen sind zulässig aus konjunkturellen Gründen, bei Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen, sowie bei einer strukturellen, auf Rechtsvorschriften beruhenden und dem Land nicht zurechenbaren Änderung der Einnahme- oder Ausgabesituation. Das Nähere soll auch hier ein Gesetz regeln. Seite 7 von 12 Das Verbot der Neuverschuldung soll ab dem Jahr 2020 gelten. Bis dahin sollen Abweichungen im Rahmen der Konsolidierungsverpflichtungen zulässig sein. Hamburg Das "Dreizehnte Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg" vom 19. Juni 2012 (HmbGVBI. S. 253) setzt die Schuldenbremse des Grundgesetzes durch eine Änderung der Hamburgischen Verfassung um. Ab dem Haushaltsjahr 2013 ist in den Haushaltsplänen ein kontinuierlicher, möglichst gleichmäßiger Abbau des strukturellen Defizits vorzusehen. Zur Sicherstellung der Vorgaben soll bereits im Haushaltsjahr 2019 eine Nettokreditaufnahme vermieden werden. In den Jahren 2013 bis 2018 ist eine Verminderung der Nettokreditaufnahme anzustreben. Hessen Der Hessische Landtag hatte mit dem Stimmen von CDU, FDP, SPD und GRÜNEN Ende 2010 einen eng an die Formulierung des Grundgesetzes angelegten Gesetzentwurf verabschiedet, mit dem die neue Schuldenbremse in der Hessischen Verfassung verankert werden sollte. Die in Hessen für eine Verfassungsänderung erforderliche Volksabstimmung fand am 27. März 2011 statt. Eine deutliche Mehrheit von 70,0 oa, stimmte dem Gesetzentwurf zu. Die Übergangsbestimmung in Artikel 161 HV verpflichtet das Land, mit dem Abbau des bestehenden Defizits bereits im Jahr 2011 zu beginnen.

10 Zudem stellt sie klar, dass für den Übergangszeitraum bis zum Jahr 2020 die bisherige investitionsorientierte Regelgrenze für die Kreditaufnahme fort gilt. Seite 8 von 12 Mecklenburg-Vorpommern In Mecklenburg-Vorpommern ist die Landesverfassung bereits Im Jahre 2011 um die Schuldenbremse ergänzt worden. Der neue Artikel 65 Absatz 2 gilt ab dem Haushaltsjahr In der Übergangszeit gilt noch die bisherige investitionsorientierte Regelgrenze für die Kreditaufnahme fort. Ausnahmen werden bereits auf Ebene der Verfassung vorgesehen. Einzelheiten soll ein Gesetz regeln. Ab dem Haushaltsjahr sind die jährlichen Haushalte so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr die Vorgaben der Schuldenbremse erfüllt werden. Niedersachsen In Niedersachsen sind Verfassung (Artikel 71) und Haushaltsordnung ( 18) noch nicht an die neuen grundgesetzlichen Vorgaben angepasst worden. Im März 2013 wurde von den Oppositionsparteien ein Gesetzentwurf zur Änderung der Verfassung zur Implementierung einer Schuldenbremse ins parlamentarische Verfahren eingebracht, der derzeit in den zuständigen Ausschüssen beraten wird. Der Entwurf orientiert sich eng an der grundgesetzlichen Regelung. Danach sind Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Ausnahmen sind zulässig aus konjunkturellen Gründen, bei Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen. Das Nähere soll auch hier ein Gesetz regeln. Die Regelung soll bereits ab dem Haushaltsjahr 2016 gelten; für die Jahre 2014 bis 2016 ist ein verbindlicher Abbaupfad der Neuverschuldung vorgesehen. Rheinland-Pfalz Der rheinland-pfälzische Landtag hat am 16. Dezember 2010 mit den Stimmen aller im Landtag vertretenen Fraktionen das 37. Landesgesetz zur Änderung der Verfassung für Rheinland-Pfalz (Verankerung einer

11 Schuldenregel in der Landesverfassung) verabschiedet. Durch das Gesetz, das mit der Verkündung am 23. Dezember 2010 in Kraft getreten ist, wird die neue Schuldenregel in Artikel 117 der Landesverfassung verankert. Seite 9 von 12 Laut Artikel 2 des Gesetzes findet die Neufassung von Artikel 117 der Landesverfassung erstmals Anwendung auf den Haushalt für das Haushaltsjahr 2012, wobei im Zeitraum der Jahre 2012 bis 2019 nach Maßgabe des bisher geltenden Rechts von den neuen Vorgaben abgewichen werden kann. Mit dem Abbau des bestehenden strukturellen Defizits soll im Haushaltsjahr 2011 begonnen werden. Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen, dass nach regelmäßig zu verringerndem strukturellen Defizit spätestens im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe des strukturell ausgeglichenen Landeshaushalts erfüllt wird. Saarland Das Saarland erhält auf der Grundlage von Artikel 143 d Absatz 2 Grundgesetz konditionierte Konsolidierungshilfen, deren Auszahlung an die Einhaltung eines Abbaupfades für das strukturelle Defizit geknüpft ist. Eine Anpassung der Landesverfassung an die Schuldenbremse des Grundgesetzes oder eine einfachgesetzliche Regelung sind noch nicht erfolgt. Konkrete Pläne hierfür liegen nicht vor. Maßgeblich für die Haushaltspolitik des Landes bis 2020 sind die Anforderungen aus der Verwaltungsvereinbarung zu den Konsolidierungshilfen. Dort ist ein Konjunkturbereinigungsverfahren festgelegt. Sachsen Sachsen hat bereits zum 01 Januar 2009 die Landeshaushaltordnung dahingehend geändert, dass eine Neuverschuldung grundsätzlich nicht mehr möglich ist und die Gesamtverschuldung den mit dem Haushaltsabschluss 2008 festgestellten Betrag nicht überschreiten darf ( 18 SäHO). Ausnahmen bestehen bei Naturkatastrophen oder vergleichbar schwerwiegenden Situationen von überregionaler Bedeutung sowie bei einem Rückgang der Steuereinnahmen des

12 Landes um mindestens 3 % gegenüber dem Vorjahr. Im Fall der Kreditaufnahme ist jeweils die Rückführung dieser Kreditmarktschulden in einem Tilgungsplan verbindlich festzulegen. Eine konjunkturelle Verschuldung ist demnach nicht zulässig (mit Ausnahme um mindestens 3 % gegenüber dem Vorjahr rückläufiger Steuereinnahmen des Landes). Seite 10 von 12 In der Sitzung vom 10. Juli 2013 hat das Parlament zudem die Änderung der Landesverfassung mit Wirkung bereits zum beschlossen. Auch nach dieser Regelung ist der Haushaltsplan grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Die Regelung zu der konjunkturell bedingten Kreditaufnahme wurde leicht modifiziert übernommen, ebenso die Ausnahmetatbestände der Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen. Einzelheiten zur Ausführung sind auch hier einem Gesetz vorbehalten. Sachsen-Anhalt Eine Änderung der Landesverfassung hat noch nicht stattgefunden und ist kurzfristig noch nicht geplant. Vor dem Hintergrund der Verschuldungssituation des Landes und dem mit der Gewährung von Konsolidierungshilfen verbundenen strikten Konsolidierungskurs hat der Landtag von Sachsen-Anhalt am 12. November 2010 eine Änderung des 18 der Landeshaushaltsordnung (LHO) beschlossen. Auf einfachgesetzlicher Ebene wurde die bisherige Koppelung der Kreditaufnahmemöglichkeit an die Ausgaben für Investitionen aufgegeben. Das Land strebt damit an, von der grundgesetzlich eingeräumten Möglichkeit einer langfristigen Übergangsregelung bis zum Haushaltsjahr 2019 keinen Gebrauch zu machen. Die Änderung der LHO sieht zur Erreichung einer verbesserten Haushaltsdisziplin für Sachsen-Anhalt auch ohne eine zwingende verfassungsrechtliche Vorgabe zudem einen Tilgungsplan für alle Fälle der Aufnahme von Deckungskrediten vor.

13 Schieswig-Hoistein Seite 11 von 12 Mit der Änderung der Verfassung des Landes Schleswlg-Holstein vom 22. Juli 2010 wurde die Begrenzung der Neuverschuldung neu geregelt. Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 59 a der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein regelt die Grenzen der Kreditaufnahme für den Zeitraum ab dem Jahr 2010 ("Schuldenbremse"). Danach ist der Landeshaushalt grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Kreditaufnahmen sind gern. Artikel 53 Abs. 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein vor allem zulässig, um konjunkturelle Schwankungen auszugleichen. Zudem gestattet die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein Kreditaufnahmen im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen. Einzelheiten soll ein Gesetz regeln. Darüber hinaus wurde in Artikel 59a Absatz 2 die Kreditaufnahmemöglichkeit Im Übergangszeitraum im Sinne eines Abbaupfades ausdrücklich neu geregelt. Zeitgleich mit der Einführung der Schuldenbremse wurde Artikel 49 der Landesverfassung wie folgt geändert:,,(1) Um die Leistungsfähigkeit der steuerschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände zu sichern und eine unterschiedliche Belastung mit Ausgaben auszugleichen, stellt das Land im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Wege des Finanzausgleichs Mittel zur Verfügung, durch die eine angemessene Finanzausstattung der Kommunen gewährleistet wird. 1/3 Die bis dahin geltende Regelung wurde somit um die Punkte "im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten" und "angemessene Finanzausstattung" ergänzt. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf sollte damit klargestellt werden, dass die im Wege des Finanzausgleichs den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur 3 Eine vergleichbare Regelung findet Sich auch in Artikel 79 der nordrheinwestfälischen Landesverfassung.

14 Verfügung gestellten Mittel eine angemessene Finanzausstattung (Mindestausstattung) gewährleisten sollen. Hierdurch sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass die Einführung des grundsätzlichen Neuverschuldungsverbotes sich nicht einseitig zu Lasten d~r Kommunen auswirken soll. Eine Besserstellung der Kommunen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand war durch die Einführung des Merkmals der Angemessenheit jedoch nicht beabsichtigt. GleIchzeitig sollte damit klargestellt werden, dass die vom Land bereitzustellenden Mittel unter dem Vorbehalt der finanziellen LeIstungsfähigkeit des Landes stehen. Dadurch werde verdeutlicht, dass für den kommunalen Finanzausgleich auch der Grundsatz der Verteilungssymmetrie im Sinne einer Verteilungsgerechtigkeit zwischen dem Land sowie den Gemeinden und Gemeindeverbänden gilt. Seite 12 von 12 Thüringen In der Landesverfassung Thüringens ist die Schuldenbremse noch nicht umgesetzt worden. Eine Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung wurde bereits zum 19. Juni 2009 beschlossen. Danach soll ein Haushaltsausgleich grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten erfolgen. Ausnahm.en hierzu sind nur zulässig infolge außergewöhnlicher Notsituationen oder zum Ausgleich von Einnahmeausfällen bis zu der Höhe, in der die geplanten Einnahmen aus Steuern und Länderfinanzausgleich den Durchschnitt der kassenmäßigen Einnahmen der drei der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahre unterschreiten. Damit verbunden ist eine verbindliche Tilgungsverpflichtung. Eine ebenfalls eingebrachte Änderung der Thüringer Verfassung mit inhaltlich identischen Aussagen fand nicht die erforderliche Mehrheit Im Thüringer Landtag. Ein weiterer Versuch einer Verfassungsänderung ist derzeit nicht vorgesehen.

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