JUSTIZBLATT R H E I N L A N D - P F A L Z A M T S B L AT T D E S M I N I S T E R I U M S D E R J U S T I Z

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1 JUSTIZBLATT R H E I N L A N D - P F A L Z ZKZ A M T S B L AT T D E S M I N I S T E R I U M S D E R J U S T I Z 63. Jahrgang Mainz, den 21. Dezember 2009 Nummer 15 INHALT Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben Seite Dienstordnung für Notarinnen und Notare Staatliche Anerkennung von Einrich tun - gen nach den 35 und 36 des Be täubungs mittelgesetzes Verlängerung der Geltungsdauer von Verwaltungsvorschriften Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik) Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Buß geldverfahren (StP/OWi-Statistik) Verlängerung der Geltungsdauer von Verwaltungsvorschriften Bereinigung der Justizverwaltungs vorschrif ten 152 Bekanntmachungen Vorstände der Notarkammern Koblenz und Pfalz Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot) Zusammensetzung von Richter-, Staats - anwalts-, Personal- und Schwer behindertenvertretungen Änderung der Satzung der Notar versor - gungskasse Koblenz Zusammensetzung von Richter-, Staats - anwalts-, Personal- und Schwer behindertenvertretungen 155 Mitteilungen aus dem Ministerium 155 Rechtsprechung 156 Personalnachrichten und Stellenausschreibungen

2 Verwaltungsvorschriften undrundschreiben 331 Dienstordnung für Notarinnen und Notare Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 18. November 2009 ( ) *) VV JM vom 18. Januar 2001 ( ) JBl. S Staatliche Anerkennung von Einrichtungen nach den 35 und 36 des Betäubungsmittelgesetzes Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen vom 30. November 2009 ( ) **) 1 Die als Anlage abgedruckte, bundeseinheitlich vereinbarte Änderung der Dienstordnung für Notarinnen und Notare wird hiermit für das Land Rheinland-Pfalz in Kraft gesetzt. 2 Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. September 2009 in Kraft. Anlage Dienstordnung für Notarinnen und Notare Die Dienstordnung für Notarinnen und Notare wird wie folgt geändert: 1. In 9 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe Satz 1 gestrichen. 2. In 18 Abs. 1 Satz 1 und 18 Abs. 4 Satz 1 wird jeweils im ersten Klammerzusatz nach der Angabe 34 Abs. 3 die Angabe Satz 1 gestrichen wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird der erste Klammerzusatz wie folgt gefasst: ( 34, 34 a Abs. 2 Satz 1 BeurkG; 344 Abs. 1, Abs. 3 FamFG). b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort Eheverträge wird durch die Worte Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge er setzt. bb) Die Worte die Hauptkartei für Testamente wer - den durch die Worte das Amtsgericht Schö ne - berg in Berlin ersetzt. cc) Nach dem Wort Nachlasssachen wird der Klam - mer zusatz (insbesondere 347 Abs. 1, 3 bis 6 FamFG; 34 a Abs. 1 BeurkG) eingefügt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte des Bürger li - chen Gesetzbuches (BGB) durch die Angabe BGB ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird im ersten Klammerzusatz die An - gabe 34 Abs. 3 Satz 2 durch die Angabe 34 a Abs. 2 Satz 1 ersetzt. bb) In Satz 2 wird nach dem Wort mit die Angabe ( 34 a Abs. 2 Satz 2 BeurkG) eingefügt. e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Zahl 50 durch die Zahl 30 und die Angabe 2300 a, 2263 a BGB durch die Angabe 351 FamFG ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe 2300 a, 2263 a BGB durch die Angabe 351 FamFG ersetzt. *) Nicht in der Sammlung ejvv RPf enthalten **) Die VV wird unter dem Aktenzeichen in die Sammlung ejvv RPf auf genommen. Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz wird bestimmt: 1 Allgemeines Ambulante und stationäre Einrichtungen der Sucht - krankenhilfe werden auf Antrag nach den 35 und 36 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) in der jeweils gel - tenden Fassung staatlich anerkannt, sofern sie eine der Re habilitation dienende Behandlung für Drogen - abhängige durchführen und die nachfolgenden Vo raus - setzungen erfüllen. 2 Anerkennungsvoraussetzungen 2.1 Fachliche Voraussetzungen Die Einrichtung muss über ein wissenschaftlich be - gründetes Therapiekonzept verfügen und zu Effekti - vitäts untersuchungen bereit sein. In diesem Therapie - konzept sind besonders darzustellen: Diagnostisches Vorgehen und Indikationsstellung, Leistungen und Maßnahmen (Betreuung, psycho - soziale Begleitung, tagesstrukturierende Maß nah - men, therapeutische Einzel- und Gruppen gesprä che, Einbeziehung von Bezugspersonen) und Ziele und Dauer der Behandlung. 2.2 Personelle Voraussetzungen Die Behandlung muss mit Fachkräften durchgeführt werden, deren unterschiedliche fachliche Qualifi - kation dem multidisziplinären Ansatz der jeweiligen Kon zeption entspricht. In einer ambulanten Einrich - tung müssen mindestens zwei Vollzeitstellen mit Fach - kräften besetzt sein. Fachkräfte sind in der Regel staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und So - zial arbeiter mit Diplom, Bachelor oder einem vergleichbaren Abschluss (FH), staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und So - zial pädagogen mit Diplom, Bachelor oder einem vergleichbaren Abschluss (FH), Pädagoginnen und Pädagogen mit Diplom, Ba che - lor, Master oder einem vergleichbaren Abschluss, Psychologinnen und Psychologen mit Diplom, Ba - che lor, Master oder einem vergleichbaren Ab schluss und Ärztinnen und Ärzte. Die Fachkräfte sollen eine geeignete Zusatzausbildung haben. 2.3 Organisatorische Voraussetzungen Der Träger der Einrichtung muss Mitglied in einem anerkannten freien Wohlfahrtsverband oder eine ju - 148

3 ris tische Person des öffentlichen Rechts sein oder für den Betrieb der Einrichtung über eine Konzession nach 30 der Gewerbeordnung verfügen. In einer stationären Einrichtung müssen klinischchemische und hämatologische Untersuchungen in einem nach anerkannten Regeln arbeitenden Labo - ratorium sichergestellt sein. In einer ambulanten Ein - richtung müssen unregelmäßige Urinkontrollen ge - währ leistet werden. Für die Behandlung gemäß der Therapiekonzeption müssen geeignete Räume zur Verfügung stehen. 2.4 Mitwirkungs- und Meldepflichten Die Einrichtung muss sich schriftlich bereit erklären zur Zusammenarbeit mit der Vollstreckungs behör de nach Maßgabe des 35 Abs. 4 BtMG, zur Mitwirkung im Rahmen der Anhörung gemäß 36 Abs. 5 BtMG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und den Verpflichtungen dieser Verwaltungsvorschrift nachzukommen. Die Einrichtung teilt den Abbruch der Therapie spätestens am darauffolgenden Tag der Vollstreckungs - behörde mit. Besteht die begründete Erwartung, dass die behan - delte Person eine Behandlung derselben Art alsbald fortsetzt oder wieder aufnimmt, ist die Mitteilung spätestens nach einer Woche zu erstatten. Besteht im Zusammenhang mit einem Abbruch der Therapie Suizidgefahr oder die Gefahr eines erheb - lichen Rückfalls, ist die Vollstreckungsbehörde un - verzüglich zu verständigen. 3 Anerkennungsverfahren Der Antrag auf staatliche Anerkennung ist schriftlich zu stellen. Die für den Nachweis der Anerkennungs - voraussetzungen erforderlichen schriftlichen Unter - lagen sind beizufügen. Das fachlich zuständige Minis - terium (Anerkennungsbehörde) entscheidet über den Antrag im Einvernehmen mit dem für die Aufsicht über die Staatsanwaltschaften zuständigen Minis te rium. 4 Mitteilung und Jahresberichte Die Einrichtung teilt Veränderungen, die die Anerken - nungs voraussetzungen betreffen, unverzüglich der An erkennungsbehörde mit. Die Einrichtung erstattet zum Jahresabschluss der An erkennungsbehörde einen Jahresbericht, der besonders Zahlen enthält über Fachkräfte und Belegung sowie Aufnahme, Entlassung und Therapieabbrüche Drogenabhängiger, die sich einer Therapie aus Anlass der 35 oder 36 BtMG unterzogen haben. 5 Widerruf der Anerkennung Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nach den Num - mern 2.1, 2.2 oder 2.3 nicht mehr vorliegen oder nicht mehr gewährleistet sind oder die Einrichtung ihren aus Nummer 2.4 folgenden Verpflichtungen nicht nachkommt. *) Nicht in der Sammlung ejvv RPf enthalten 6 Veröffentlichung der staatlichen Anerkennung Eine Liste der staatlich anerkannten Einrichtungen wird jährlich im Ministerialblatt und im Justizblatt veröffentlicht. 7 Staatliche Anerkennung anderer Bundesländer Staatliche Anerkennungen anderer Bundesländer gelten auch in Rheinland-Pfalz. 8 Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Ver öffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver - wal tungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, So - ziales, Familie und Gesundheit vom 1. September 1994 ( ) MinBl. S. 347, 2004 S. 410; JBl. S. 251 außer Kraft. Verlängerung der Geltungsdauer von Verwaltungsvorschriften Verwaltungsvorschrift der Landesregierung vom 1. Dezember 2009 (JM ) 1 Das Außerkrafttreten der nachfolgend aufgeführten Ver waltungsvorschrift wird gemäß Nummer 6 Abs. 2 der Verwaltungsanordnung zur Vereinfachung und Bereini - gung der Verwaltungsvorschriften des Landes Rheinland- Pfalz vom 20. November 1979 (MinBl. S. 418), zuletzt ge ändert durch Verwaltungsanordnung vom 23. August 2004 (MinBl. S. 294), bis zum 31. Dezember 2014 hinausgeschoben: Verwaltungsvorschrift über die Ausübung der Befug nis - se im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 30. Juli 2004 (MinBl. S. 286) Gliederungsnummer Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Ver öffentlichung in Kraft. Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik) Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 3. Dezember 2009 (1441 StA 1 22) *) Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustiz ver - wal tungen hat Änderungen in der zum 1. Januar 2004 neu gefassten Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA- Statistik) Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 15. Dezember 2003 (1441 StA 1 13) JBl S. 4, zuletzt geändert durch Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 13. Dezember 2007 (1441 StA 1 13) JBl S. 2, beschlossen. Aus diesem Grund wird ein neuer Sonderdruck der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik) Stand: 1. Januar 2010 herausgegeben. Den Staatsanwaltschaften wird jeweils ein elektronisches Exemplar der Anordnung zur Verfügung gestellt. Dieses Rundschreiben tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. 149

4 Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldverfahren (StP/OWi-Statistik) Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 7. Dezember 2009 (1441 Str 1 19) *) Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizver - waltungen hat Änderungen in der zum 1. Januar 2004 neu gefassten Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldverfahren (StP/OWi-Statistik) Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 20. No - vem ber 2003 (1441 Str 1 13) JBl. S. 198, zuletzt ge - ändert durch Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 11. Dezember 2008 (1441 Str 1 18) JBl S. 3, beschlossen. Aus diesem Grund wird ein neuer Sonder druck der Anordnung über die Erhebung von statistischen Da - ten in Straf- und Bußgeldverfahren (StP/OWi-Statistik) Stand: 1. Januar 2010 herausgegeben. Den Gerichten wird jeweils ein elektronisches Exemplar der Anordnung zur Verfügung gestellt. Dieses Rundschreiben tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Verlängerung der Geltungsdauer von Verwaltungsvorschriften Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 12. Dezember 2009 ( ) *) 1 Das Außerkrafttreten der nachfolgend aufgeführten Verwaltungsvorschriften wird gemäß Nummer 6 Abs. 2 der Verwaltungsanordnung zur Verein fa - chung und Bereinigung der Verwaltungsvor schrif - ten des Landes Rheinland-Pfalz vom 20. No vember 1979 (MinBl. S. 418), zuletzt geändert durch Ver - wal tungsanordnung vom 23. August 2004 (MinBl. S. 294), hinausgeschoben: 1.1 Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 bleibt folgende Verwaltungsvorschrift in Kraft: Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 25. Juni 1990 ( /90) JBl. S. 120; 2004 S. 261 vom 8. Dezember 2004 ( ) JBl. S. 261 betr. Stellenbesetzung und Abordnung vor einer Beförderung (Besetzungs-VV) Gliederungsnummer Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 bleiben folgende Verwaltungsvorschriften in Kraft: Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 26. Oktober 1990 ( /90) JBl. S. 207; 2004 S. 261, vom 26. Februar 2007 ( ) JBl. S. 44 betr. Dienst für Eilfälle bei den Gerichten (nichtrichterlicher Dienst) und den Staatsanwalt schaften Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 2. Mai 1986 ( /86) JBl. S. 120; 2004 S. 261, geändert durch Verwaltungsvorschrift *) Nicht in der Sammlung ejvv RPf enthalten vom 10. Dezember 2001 ( ) JBl. S. 314 betr. Vergütung der örtlichen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 4. Januar 1990 ( /90) JBl. S. 25; 2004 S. 261, vom 10. Dezember 2001 ( ) JBl. S. 314 betr. Gewährung einer Pauschvergütung nach 15 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) für die Teil - nahme an Leichenöffnungen Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums des Innern und für Sport vom 4. März 2004 ( ) JBl. S. 67 betr. Richtlinien für den Vorbereitungsdienst der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 22. März 1991 ( /91) JBl. S. 64; 2004 S. 261, vom 8. Dezember 2004 ( ) JBl. S. 261 betr. Vergütungen bei den Prüfungen für die Lauf - bahnen des nichthöheren Justizdienstes Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 16. August 1995 ( /95) JBl. S.185; 2004 S. 261, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2004 ( ) JBl. S. 261 betr. Vorbereitungsdienst der Rechtspfleger anwär ter Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 24. Juli 1996 ( /96) JBl. S. 288 ; 2004 S. 261, vom 8. Dezember 2004 ( ) JBl. S. 261 betr. Rechnungsarbeiten und Rechnungsgebühren Gliederungsnummer 3173 Die Verlängerung erfolgt mit folgenden Maß gaben: 1 In Nummer 1.1 Buchst. a werden nach dem Wort Angelegenheiten die Worte und Le bens part - ner schaftssachen eingefügt. 2 In Nummer 5.2 Satz 2 wird die Verweisung Num mer 11.2 zu 70 VV-LHO durch die Ver - weisung Nummer 1.7 zu 70 bis 80 VV-LHO ersetzt Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 28. August 1986 ( /86) JBl. S. 186; 2004 S. 261, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Juli 1996 ( /96) JBl. S. 289 betr. Dienstordnung für die Beamten des einfachen Justizdienstes Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 24. Januar 1996 ( /96) JBl. S. 83; 2004 S. 261, betr. Vereinbarungen über den Dienst der evange - lischen und katholischen Anstaltsseelsorge in den Justizvollzugs-, Jugendstraf- und Jugendarrest - 150

5 anstal ten des Landes Rheinland-Pfalz Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 2. Dezember 2004 ( ) JBl. S. 258 betr. Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes bei Justizvollzugsanstalten (VVAPOmittlVollzD) Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 14. Dezember 2004 ( ) JBl S. 49 betr. Amtstracht bei den Gerichten Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums des Innern und für Sport vom 29. Oktober 1991 ( /91) JBl. S. 241; 2004 S. 261, vom 10. August 2009 ( ) JBl. S. 64 betr. Durchführung der Schiedsamtsordnung (VVzSchO) Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 10. Februar 1981 ( /81) JBl. S. 49; 2004 S. 261, vom 10. Dezember 2001 ( ) JBl. S. 314 betr. Organisation und Dienstbetrieb der Staats - anwaltschaft (OrgStA) Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 30. November 1990 ( /90) JBl. S. 269; 2004 S. 261, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. September 1995 ( /95) JBl. S. 222 betr. Ersatz von Sachschäden der ehrenamtlichen Richter Gliederungsnummer Die Verlängerung erfolgt mit der Maßgabe, dass Num mer 2 der Verwaltungsvorschrift gestrichen wird Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 12. August 1991 ( /91) JBl. S. 203; 2004 S. 261 betr. Geltendmachung der auf das Land als Kos ten - gläubiger gemäß 118 des Zwangs verstei ge rungs - gesetzes (ZVG) übertragenen Forderungen Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums des Innern und für Sport vom 8. Dezember 2004 ( ) JBl. S. 264 betr. Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 9. Dezember 1996 ( /96) JBl. S. 373; 2004 S. 261, vom 25. Januar 2005 ( ) JBl. S. 73 betr. Ausführungsvorschriften zur Hinterlegungs - ord nung (AVHO) Gliederungsnummer 3213 Die Verlängerung erfolgt mit folgenden Maßgaben: 1 In Nummer 20.1 wird die Angabe 42.4 JEB-VV- LHO durch die Angabe 36.3 JEB-VV-LHO ersetzt. 2 In Nummer 21.1 wird die Angabe 42.5 JEB-VV- LHO durch die Angabe 36.4 JEB-VV-LHO ersetzt Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 6. März 1995 ( /95) JBl. S. 82; 2004 S. 261 betr. Geldauflagen in Ermittlungs- und Straf ver - fahren sowie in Gnadensachen Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums des Innern und für Sport vom 13. Oktober 1999 ( ) JBl. S. 241; 2004 S. 261 betr. Feststellung von Alkohol-, Medikamentenund Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungs - widrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen Gliederungsnummer 3214 Die Verlängerung erfolgt mit der Maßgabe, dass Nummer 3.4 Satz 2 folgende Fassung erhält: Sollen Minderjährige oder Betreute, die nicht be - schuldigt oder betroffen sind, körperlich untersucht oder einer Blutentnahme unterzogen werden, so kann ausschließlich das Gericht und, wenn dieses nicht rechtzeitig erreichbar ist, die Staats anwalt - schaft die Maßnahme anordnen, falls die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Ver treter zustimmen müsste, aber von der Entschei dung ausgeschlos sen oder an der rechtzeitigen Ent scheidung gehindert ist ( 81a Abs. 2, 81c Abs. 3 und 5, 98 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 OWiG) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums des Innern und für Sport vom 31. März 1994 ( /94) JBl. S. 147; 2004 S. 261 betr. Verdeckte Ermittlungen im Rahmen der Straf - verfolgung (Informanten, Vertrauens perso nen, Ver - deckte Ermittler und sonstige nicht offen ermittelnde Polizeibeamte) Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 31. Oktober 1986 ( /86) JBl. S. 257; 2004 S. 261, vom 9. Dezember 2003 ( ) JBl S. 2 betr. Entschädigung für Strafverfolgungs maßnah - men Gliederungsnummer 3218 Die Verlängerung erfolgt mit der Maßgabe, dass Nummer 2.6 der Verwaltungsvorschrift aufgehoben wird Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 16. Oktober 1995 ( /95) JBl. S. 229, 255; 2004 S. 261, vom 22. September 2003 ( ) JBl. S. 190 betr. Anordnung über das Verfahren in Gnaden - sachen (Gnadenordnung GnO) Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 17. Mai 1985 ( /85) JBl. S. 123; 2004 S

6 betr. Bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz (VVStVollzG) und Dienstund Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 6. Dezember 1990 ( /90) JBl. S. 273; 2004 S. 261 betr. Strafvollzugsvergütungsordnung (StVollzVergO) Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 11. Mai 1999 ( ) JBl. S. 143; 2004 S. 261, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2001 ( ) JBl. S. 314 betr. Anstaltsbeiräte bei den Justizvollzugs- und Jugendstrafanstalten (VVBeirat) Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 15. Mai 1990 ( /90) JBl. S. 101; 2004 S. 261 betr. Richtlinien zur Jugendarrestvollzugs ordnung Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 8. Juni 1999 ( ) JBl. S. 168; 2004 S. 261, vom 30. Januar 2002 ( ) JBl. S. 48 betr. Überbrückungsgeld Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 3. Dezember 1999 ( ) JBl. S. 273; 2004 S. 261, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. April 2002 ( ) JBl. S. 147 betr. Versorgung der Gefangenen mit Zahnersatz und Zahnkronen Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums des Innern und für Sport vom 15. Dezember 1973 ( /73) JBl S. 2; 2004 S. 261 betr. Richtlinien über die Anwendung unmittel ba - ren Zwanges durch Polizeibeamte auf Anord nung des Staatsanwalts Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 19. Juni 1991 ( /91) JBl. S. 133; 2004 S. 261, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 24. Mai 1996 ( /96) JBl. S. 245 betr. Besorgung der Hausdienstgeschäfte bei den Justiz behörden und den Justizvollzugsanstalten Gliederungsnummer 2003 Die Verlängerung erfolgt mit folgender Maßgabe: Nummer erhält folgende Fassung: Der Berechnung der Vergütung ist ein Stun - densatz von 9,-- Euro zugrunde zu legen. Für Schnee- und Eisräumarbeiten beträgt der Stundensatz 9,50 Euro. *) Nicht in der Sammlung ejvv RPf enthalten Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 5. April 2004 ( ) JBl. S. 92 betr. Durchführung des NATO-Truppenstatuts und der Zusatzvereinbarungen Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 13. Mai 2004 ( ) JBl. S. 173 betr. Strafgerichtsbarkeit nach dem NATO-Trup - pen statut und seinen Zusatzvereinbarungen; hier: Vereinbarungen mit den amerikanischen Militär - behörden Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 8. März 2004 ( ) JBl. S. 86 betr. Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 9. August 2004 ( ) JBl. S. 205 betr. Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in straf - rechtlichen Angelegenheiten; hier: Übertragung von Bewilligungsbefugnissen auf Justiz behörden Gliederungsnummer Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Bereinigung der Justizverwaltungsvorschriften Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 14. Dezember 2009 ( ) *) 1 Im Rahmen der Bereinigung der Justizverwaltungs - vorschriften werden die nachstehenden Verlaut barun - gen als sachlich entbehrlich aufgehoben: 1.1 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 31. Juli 2003 ( ) JBl. S. 171; 2008 S. 284 betr. Öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenz - verfahren im Internet Gliederungsnummer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 12. Mai 1995 ( /95) JBl. S. 107; 2004 S. 261, vom 20. November 2001 ( ) JBl. S. 312 betr. Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) Gliederungsnummer Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 11. Januar 2006 (1441 Fam 1 6) JBl. S. 17, geändert durch Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 23. Juni 2009 (1441 Fam 1 9) JBl. S. 53 betr. Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik) 1.4 Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 9. November 2006 (1441 FinG 1 1) JBl. S. 186, zuletzt geändert durch Rundschreiben des Ministeriums der Justiz 152

7 vom 4. November 2009 (1441 FinG 1 1) JBl. S. 144 betr. Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit (FG-Statistik) 1.5 Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 15. Dezember 2003 (1441 StA 1 13) JBl S. 4, zuletzt geändert durch Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 11. Dezember 2008 (1441 StA 1 21) JBl S. 3 betr. Anordnung über die Erhebung von statisti schen Daten bei den Staats- und Amtsanwalt schaf ten (StA- Statistik) 1.6 Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 20. November 2003 (1441 Str 1 13) JBl. S. 198, geändert durch Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 11. Dezember 2008 (1441 Str 1 18) JBl S. 3 betr. Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Straf- und Bußgeldverfahren (StP/OWi- Statistik) 1.7 Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 28. August 1981 (1441 VG 1 25/81) JBl. S. 227, zuletzt geändert durch Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 21. September 2001 (1441 VG 1 10) JBl. S. 296 betr. Anordnung über die Zählkartenerhebung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik) 1.8 Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 10. Januar 2006 (1441 ZP 1 2) JBl. S. 17, zuletzt geändert durch Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 11. Dezember 2007 (1441 ZP 1 4) JBl. S. 408 betr. Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen (ZP-Statistik) 1.9 Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 10. November 1981 ( /81) nicht veröffentlicht betr. Anordnungen über die Zählkartenerhebung; hier: Zuteilung mehrerer Kennzahlen für eine Er - hebungseinheit 1.10 Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 16. Dezember 1999 ( ) JBl S. 6 betr. Erstellung der Daten für die Zählkarten erhe - bungen mit MAJA (Mainzer automatisierte Justiz - anwendungen) 1.11 Rundschreiben des Ministeriums der Justiz vom 10. Dezember 2007 ( ) JBl. S. 407 betr. Personalaktenrecht. 2 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 31. Dezember 2009 in Kraft. Bekanntmachungen*) Vorstände der Notarkammern Koblenz und Pfalz Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz vom 19. November 2009 ( ) 1. Der Vorstand der Notarkammer Koblenz setzt sich nach den Wahlen vom 25. April 2009 wie folgt zusammen: Notar Justizrat Richard B o c k, Koblenz Präsident Notar Justizrat Bernhard F u c h s, Westerburg stellvertretender Präsident Notar Dr. Ulrich D e m p f l e, Trier Notar Dr. Wolfgang L i t z e n b u r g e r, Mainz Notar Dr. Rudolf M a c k e p r a n g, Bad Kreuznach 2. Der Vorstand der Notarkammer Pfalz setzt sich nach den Wahlen vom 14. November 2009 wie folgt zusammen: Notar Justizrat Dr. Gerald W o l f, Germersheim Präsident Notar Dr. Benno S e f r i n, Haßloch stellvertretender Präsident Notar Dr. Christian P o h l, Ludwigshafen Notar Dr. Markus S t u p p i, Landstuhl Notar Dr. Robert K i e f e r, Kandel 3. Die Bek. JM vom 24. November 2005 ( ) JBl. S. 244 ist gegenstandslos. Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot) Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz vom 20. November 2009 ( ) VV JM vom 18. Januar 2001 ( ) JBl. S Die Fußnote zu 15 Satz 1 DONot erhält folgende Fas - sung: *) Richtlinien zur näheren Bestimmung der Amtspflichten und sonstigen Pflich - ten der Mitglieder der Notarkammer Koblenz vom 23. Oktober 1999 (Mit- teilun gen der Notarkammer Koblenz Nr. 4/1999, Teil I), zuletzt geändert durch Satzung vom 5. Mai 2007 (Mitteilungen der Notarkammer Koblenz Nr. 2 und 3/2007, Teil I), Richtlinien zur näheren Bestimmung der Amtspflichten und sonstigen Pflich - ten der Mitglieder der Notarkammer Pfalz vom 30. Oktober 1999 (Amtliches Mitteilungsblatt der Notarkammer Pfalz Nr. 2), zuletzt geändert durch Sat - zung vom 18. November 2006 (Amtliches Mitteilungsblatt der Notar kammer Pfalz Nr. 2/2007) 2. Die Bek. JM vom 24. August 2001 ( ) JBl. S. 289 ist gegenstandslos. Zusammensetzung von Richter-, Staatsanwalts-, Personal- und Schwerbehindertenvertretungen Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz vom 23. November 2009 ( ) *) Nicht in der Sammlung ejvv RPf enthalten 1 Nachstehend gebe ich die Zusammensetzung des Per - sonalrats der Deutschen Richterakademie, Tagungs - stätte Trier, bekannt: 153

8 1.1 Personalrat der Deutschen Richterakademie, Tagungs - stätte Trier Vorsitzende: stellvertretender Vorsitzender: Mitglied: Justizbeschäftigte Heidrun S e m m e r t - R o t h, Justizbeschäftigter Dennis S p i e l e s, Justizbeschäftigter Rolf K i m m l i n g. 2 Die Nummer 9 der Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz vom 13. August 2009 ( ) JBl. S. 106 ist damit gegenstandslos. Änderung der Satzung der Notarversorgungskasse Koblenz Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz vom 3. Dezember 2009 ( ) Bek. JM vom 29. Oktober 1996 ( /96) JBl. S. 349 Als Anlage gebe ich die Achte Satzung zur Änderung der Satzung der Notarversorgungskasse Koblenz vom 31. Ok - tober 2009 (MittNotKKO Teil I Nr. 5/2009) bekannt. Anlage Achte Satzung zur Änderung der Satzung der Notarversorgungskasse Koblenz vom 31. Oktober 2009 Auf Grund des 6 Abs. 2 und des 12 des Landes geset zes über die Notarversorgungskasse Koblenz (NVKG) vom 14. Juni 1962 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Landes - gesetz vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 33-20, hat die außerordentliche Mitgliederversammlung der No tar - versorgungskasse Koblenz die folgende Satzung be schlos sen: Artikel 1 Änderung der Satzung der Notarversorgungskasse Koblenz Die Satzung der Notarversorgungskasse Koblenz (Sat zung- NVK) vom 20. April und 12. Oktober 1996 (JBl. S. 349, MittNotKKO Teil I Nr. 4/1996, S. 84), zuletzt ge ändert durch Satzung vom 11. Juli 2009 (JBl. S. 104, MittNotKKO Teil I Nr. 2/2009, S. 37), wird wie folgt geändert: 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Der Beitrag beträgt bei einem Lebensalter des Mit - glieds bei Beginn der Mitgliedschaft 1. bis zu 35 Jahren 60,57 v.h. 2. von 36 Jahren 62,80 v.h. 3. von 37 Jahren 65,22 v.h. 4. von 38 Jahren 67,78 v.h. 5. von 39 Jahren 70,57 v.h. 6. von 40 Jahren 73,56 v.h. 7. von 41 Jahren 76,80 v.h. 8. von 42 Jahren 80,31 v.h. 9. von 43 Jahren 84,13 v.h. 10. von 44 Jahren 88,31 v.h. 11. von 45 Jahren 92,87 v.h. des jeweiligen Ruhegehalts. Bei einem Lebensalter des Mit glieds bei Beginn der Mitglied schaft von 46 Jahren und mehr erhöht sich der Beitrag gemäß Satz 1 Nr. 11 um jeweils zwei Prozentpunkte pro Lebensjahr über 45 Jahren. Der Beitrag eines Notarassessors entspricht dem Pflicht - beitrag, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Ren tenversicherung zu zahlen wäre.. Die Anlage zu 19 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: Anlage zu 19 Abs. 2 Satzung-NVK (Auszug aus dem versicherungsmathematischen Gutachten der Notarversorgungskasse Koblenz zum 31. Dezember 2008, erstellt am 13. August 2009 von der VerMaDat GmbH, Diplommathematiker Dr. Ekkehard Krause, Berlin) Voraussichtliche Beitragsprozentsätze: Eintritts- Beitrags- Beitrags- Beitragsalter prozent- prozent- prozentsätze sätze sätze ab 2010 ab 2015 ab 2020 bis 35 60,57 % 62,21 % 63,70 % 36 62,80 % 64,50 % 66,05 % 37 65,22 % 66,98 % 68,59 % 38 67,78 % 69,61 % 71,28 % 39 70,57 % 72,48 % 74,22 % 40 73,56 % 75,55 % 77,36 % 41 76,80 % 78,87 % 80,76 % 42 80,31 % 82,48 % 84,46 % 43 84,13 % 86,40 % 88,47 % 44 88,31 % 90,69 % 92,87 % 45 92,87 % 95,38 % 97,67 % Eintritts- Beitrags- Beitrags- Beitragsalter prozent- prozent- prozentsätze sätze sätze ab 2025 ab 2030 ab 2035 bis 35 65,04 % 66,21 % 67,47 % 36 67,44 % 68,65 % 69,95 % 37 70,03 % 71,29 % 72,64 % 38 72,78 % 74,09 % 75,50 % 39 75,78 % 77,14 % 78,61 % 40 78,98 % 80,40 % 81,93 % 41 82,46 % 83,94 % 85,53 % 42 86,23 % 87,78 % 89,45 % 43 90,33 % 91,96 % 93,71 % 44 94,82 % 96,53 % 98,36 % 45 99,72 % 101,51 % 103,44 % Beitrags- prozentsätze ab 2040 Eintrittsalter bis 35 68,41 % 36 70,93 % 154

9 37 73,66 % 38 76,56 % 39 79,71 % 40 83,08 % 41 86,73 % 42 90,70 % 43 95,02 % 44 99,74 % ,89 %. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz hat mit Bescheid vom 17. November 2009 ( ) die Ge nehmigung zu vorstehender Satzung erteilt. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und wird im amtlichen Teil der Mitteilungen der Notar kam - mer Koblenz öffentlich bekannt gemacht. Koblenz, den 1. Dezember 2009 Der Präsident der Notarkammer Koblenz Justizrat Richard Bock Der Vorsitzende des Pensionsausschusses der Notarversorgungskasse Koblenz Justizrat Dr. Friedhelm Bauer Zusammensetzung von Richter-, Staatsanwalts-, Personal- und Schwerbehindertenvertretungen Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz vom 12. Dezember 2009 ( ) 1 Nachstehend gebe ich die Zusammensetzung des Per - sonalrats der Rechtsreferendare im Oberlandes gerichts - bezirk Koblenz bekannt: 1.1 Personalrat der Rechtsreferendare im Oberlandes - gerichtsbezirk Koblenz Vorsitzender: Stellvertretende Vorsitzende: Mitglieder: Dominik M e r z Adelheidstr Wiesbaden, Verena Marianne E h r l Finkenweg Gaimersheim, 1. Andreas P f e ß d o r f Im Treff Trier, 2. Roland S c h ä f e r Goethestr Ingelheim. 2 Die Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz vom 25. September 2009 ( ) JBl. S. 133 ist damit gegenstandslos. MitteilungenausdemMinisterium Geschäftsbericht der Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz für das Jahr 2008 Das Kuratorium der Stiftung Rheinland-Pfalz für Opfer schutz hat dem Vorstand der Stiftung auf seiner diesjährigen Jahressitzung Entlastung für das Geschäfts - jahr 2008 erteilt, in dem der Vorstand über 40 neue Zuwen - dungs anträge zu entscheiden hatte. 23 dieser Anträge und damit fast 60 % waren von Frauen gestellt worden, davon (wahrscheinlich) 6 von solchen mit Migrationshintergrund. Weitere 3 Anträge betrafen sexuelle Gewalt gegenüber Kin - dern. Alle diese Anträge resultierten aus Gewalt in engen so zialen Beziehungen. Den davon betroffenen Frauen wurden Zuwendungen gewährt, damit diese nach einem notwendigen Wohnungswechsel eine neue Wohnung beziehen und/oder einrichten konnten (in aller Regel), Bekleidung anschaffen konnten, Reparaturen an Einrichtungsgegenständen und sonstigen Sachen nach Gewaltexzessen ihrer (früheren) Part - ner vornehmen konnten. Mit Zuwendungen zwischen 500 EUR und EUR be - lief sich die im Jahr 2008 ausgezahlte Zuwendungs sum me auf insgesamt ,06 EUR. (Die EUR wurden dem Opfer eines Mordanschlags durch den eigenen Ehe mann gewährt, der dann Selbsttötung beging.) Endgültig abgelehnt wurden 15 Anträge (= 37,5 %), zumeist weil keine strafbare Handlung gegenüber dem Antragsteller vorlag oder keine strafgerichtliche Verurteilung des Schä digers erfolgt war (5 Fälle), die Straftat keine finanzielle Notlage des Opfers zur Folge hatte oder der Antragsteller keinen Versuch unternommen hatte, seinen Schaden vom Täter ersetzt zu erhalten (5 Fälle), die Schädigung schon vor Errichtung der Stiftung ein - getreten war (3 Fälle), der Schuldenstand nicht Folge der Straftat war (sondern schon zuvor bestand). 8 Anträge stellten gemeinnützige Organisationen (Frauen - häuser, Notrufe), die insbesondere Präventions programme für von Gewalt bedrohte oder betroffene Frauen und Mäd - chen anboten. Die Anträge wurden mit Beträgen zwischen 405 EUR und EUR beschieden. Die Stiftung hat bis zum Ende des Jahres 2008 an Zinsen aus dem Stiftungskapital ,27 EUR eingenommen. Dazu kamen 4.530,00 EUR aus Geldbußen und gericht - lichen Auflagen hinzu. Die Gesamteinnahmen betrugen mithin ,72 EUR. Dem standen Zuwendungen an die Opfer von Straftaten und Zuwendungen an die gemein nüt - zigen Organisationen in Höhe von ,41 EUR gegenüber, sodass die Ausgaben die Einnahmen um 1.098,34 EUR überschritten, aber durch Rücklagen aus früheren Jahren ausgeglichen werden konnten. Der Mittelzufluss durch Geld - bußen ist rückläufig; im Wesentlichen sind es nur 2 Justiz - behörden, die noch Geldbußen der Stiftung zuweisen. 155

10 BtMG 35 Rechtsprechung*) Für ausgenommene Zubereitungen der Anlage III zu 1 Abs. 1 BtMG gelten die betäubungsmittelrechtlichen Vor - schriften nicht; eine Zurückstellung von der Strafvoll stre - ckung nach 35 BtMG ist daher in Fällen der Abhängigkeit von solchen Zubereitungen nicht möglich. Beschl. d. OLG Koblenz vom 5. Oktober VAs 8/09 Aus den Gründen: I. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2009 beantragte der Ver tei - diger, die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil vom 4. November 2002 ab dem 22. Juli 2009 zugunsten einer stationären Langzeittherapie von mindestens 12 Mo naten in der Einrichtung gemäß 35 BtMG zurückzustellen. Die erkennende Strafkammer stimmte der beantragten Zu - rückstellung am 7. Juli 2009 jedoch nicht zu, da Diazepam zwar in Anlage III zu 1 Abs. 1 BtMG als verkehrsfähiges und mit Betäubungsmittelrezept verschreibungsfähiges Be - täu bungsmittel genannt sei. Hiervon ausgenommen sei indes die von dem Verurteilten eingenommene Zuberei tungs form, nämlich Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I - III bis zu 1 vom 100 als Sirup oder Tropflösung, jedoch mit nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 10 mg Diazepam enthalten. Auf die ausgenommenen Zubereitungen sei das Betäubungs mittel - gesetz einschließlich der Vorschrift des 35 BtMG nicht anwendbar, sondern das Arzneimittelgesetz, das eine dem 35 BtMG entsprechende Vorschrift jedoch nicht kenne. Gleiches gelte hinsichtlich des Alkoholkonsums des Ver - urteil ten, da auch Alkohol nicht zu den in den Anlagen I - III zum Betäubungsmittelgesetz genannten Stoffen gehöre. Unter Hinweis auf die Versagung der notwendigen Zu - stimmung des Gerichts hat die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung mit Ver - fügung vom 22. Juli 2009 abgelehnt. Auch ihrer Auffassung nach seien die Taten nicht aufgrund einer Betäubungs - mittel abhängigkeit begangen worden. Die dagegen ge - richtete Beschwerde des Verurteilten hat die Generalstaats - anwalt schaft unter dem 27. August 2009 als unbegründet zurückgewiesen, da die Diazepam-Abhängigkeit des Ver - urteilten nicht als Abhängigkeit von einem Betäubungs - mittel im Sinne des 1 Abs. 1 BtMG anzusehen sei. Mit Schriftsatz vom 9. September 2009 hat der Verteidiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den 23 ff EGGVG gestellt. II. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat sieht keinen Anlass, den Beschluss der Strafkammer vom 7. Juli 2009 aufzuheben und die verweigerte gericht - liche Zustimmung selbst zu erteilen ( 35 Abs. 2 Satz 3 BtMG). Er schließt sich vielmehr der Auffassung des er - kennenden Gerichts sowie der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft an, dass der Stoff Diazepam in der vom Antragsteller eingenommenen Zubereitungsform nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fällt und demzufolge auch 35 BtMG keine Anwendung findet (vgl. Körner, BtMG, 6. Aufl., 35 Rdn. 60). *) Die Auswahl der abgedruckten Entscheidungen bedeutet keine amtliche Stellung - nah me zu ihrem Inhalt Die Gegenmeinung, wonach es ausreiche, dass zwar nicht das konsumierte Mittel, wohl aber dessen Wirkstoff hier Diazepam in den Anlagen I III zu 1 Abs. 1 BtMG enthalten sei (so etwa Kornprobst in Münchener Kommentar, StGB, Nebenstrafrecht I, 35 BtMG Rdn. 41; Hügel/Junge/ Lander/Winkler, Deutsches Betäubungs mittelrecht 8. Aufl., 35 Rdn ) überzeugt letztlich nicht. Zwar mag das hier für vorgebrachte Argument nachvollziehbar erscheinen, dass es für die Behandlungsbedürftigkeit keine entscheidende Rolle spielen könne, welche Form der Auf nahme des Stoffes letztlich zur Abhängigkeit geführt habe, so dass 35 BtMG auch anwendbar sei, wenn die Ab hängig keit auf dem Missbrauch ausgenommener Zuberei tungen beruhe (so Kornprobst, a. a. O.). Diesen Zweckmäßigkeitserwägungen steht indes der eindeutige und damit nicht auslegungsfähige Wortlaut in Anlage III zu 1 Abs. 1 BtMG entgegen, wonach von der Betäubungsmitteleigenschaft solche Diazepam zubereitun - gen ausgenommen sind, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I III bis zu 1 vom 100 als Sirup oder Tropflösung, jedoch nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 10 mg Diazepam enthalten. Die Systematik, wonach nur die in den Anlagen I - III als solche aufgeführten Stoffe und Zubereitungen Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sind, dient der Rechts sicherheit und Rechtsklarheit. Für ausgenommene Zubereitungen der Anlage III gelten die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften nicht (vgl. Rahlf in Münchener Kommentar, StGB, Nebenstrafrecht I, 1 BtMG Rdn. 8 und Anlage I, 1 BtMG Rdn. 79). Für die Anwendbarkeit des 35 BtMG kann im Interesse der Rechtssicherheit insoweit keine Ausnahme gelten. Auch die für die Gegenmeinung angeführte Entschei - dung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. September 1998 (StV 1998, 672) gibt dem Senat zur anderer Bewertung keinen Anlass. Das Oberlandesgericht Karlsruhe weist in seinem Beschluss selber darauf hin, dass für den dort zu beurteilenden, in Anlage III genannten Stoff Dihydro co - dein nach dem Wortlaut der Vorschrift für eigentlich vom Betäubungsmittelbegriff ausgenommene Zubereitungen gleichwohl die Vorschriften über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln gelten, wenn diese für be - täubungs mittelabhängige Personen verschrieben werden. An einer entsprechenden Ausnahmeregelung für den Stoff Diazepam fehlt es hingegen. Schließlich bleibt auch ein Arzneimittelabhängiger, auf den 35 BtMG keine Anwendung findet, in Anbetracht der Möglichkeit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach 64 StGB nicht ohne Hilfestellung. Dass der Ver - urteilte diese ihm hier gebotene Möglichkeit offenbar nicht zu nutzen wusste, so dass die Unterbringung für erledigt erklärt wurde, hat er letztlich selbst zu vertreten. Danach war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. StVO 5 Abs. 2 S. 2 Ein erlaubtes Überholen mit wesentlich höherer Ge - schwin digkeit als der zu Überholende liegt zwischen Lkw auf zweispuriger Autobahn grundsätzlich auch dann noch vor, wenn die Differenz mindestens 10 km/h beträgt (im Anschluss an OLG Hamm NZV 2009, 302). Beschl. d. Pfälzischen OLG Zweibrücken vom 16. November SsRs 45/09 156

11 Aus den Gründen: Der Bußgeldrichter des Amtsgerichts hat den Be troffe nen wegen fahrlässigem Überholen mit nicht wesentlich hö - herer Geschwindigkeit als derjenigen des Überholten ( 5 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO; 24 StVG) zu einer Geld - buße von 40 verurteilt. Hiergegen richtet sich der An trag des Betroffenen auf Zulassung der Rechts beschwer de. Es wird geltend gemacht, der Amtsrichter habe den Begriff der nicht wesentlich höheren Geschwindigkeit unzutreffend ausgelegt und zudem die zugunsten des Betroffenen anzusetzenden Messtoleranzen nicht richtig berücksichtigt. Der Einzelrichter des Senats hat durch Beschluss vom 13. No - vember 2009 gemäß 79 Abs. 1, 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 80a Abs. 3 OWiG die Rechtsbeschwerde zugelassen und das weitere Verfahren dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Zur Begründung ist in dem Beschluss u.a. ausgeführt: Die angefochtene Entscheidung gibt Anlass zur Rechts - fortbildung hinsichtlich der Frage, wann im Sinne des 5 Abs. 2 S. 2 StVO ein verbotenes Überholen mit nicht we - sent lich höherer Geschwindigkeit als derjenigen des Überholten vorliegt; dies insbesondere bezogen auf die hier festgestellten weiteren Umstände: Überholmanöver zwischen zwei Lkw auf der Autobahn im Geschwindigkeitsbereich von ca. 80 bis 90 km/h, wobei ein nachfolgender Pkw behindert worden sei. Die somit zugelassene Rechtsbeschwerde ist auch hinsichtlich der sonstigen Formalien nicht zu beanstanden. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung ergeben die Erhebung der allgemeinen Sachrüge ( 79 Abs. 3 OWiG; 344 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel führt in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg. Nach den in erster Instanz getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 18. Juni 2008 gegen 11:09 Uhr mit dem Lkw, amtliches Kennzeichen..., die Bundesauto - bahn 61. Zwischen dem Autobahnkreuz Mutterstadt und der Anschlussstelle Schifferstadt überholte er einen an de - ren Lkw, wobei nach der nicht ganz eindeutigen Dar stel - lung in den Urteilsgründen der Überholte eine Ge schwin - digkeit von rund 80 km/h einhielt und der Be trof fene eine solche von rund 91 km/h. Hinter dem Lkw des Betroffenen befuhr ein Pkw ebenfalls die linke Überholspur der Auto - bahn, wobei er während des lang andauernden Überhol - vorgangs konkret behindert war. Dies alles hätte der Be - troffene erkennen können und müssen. Diese Feststellungen ergeben nicht den vom Urteil zu - grunde gelegten Verstoß gegen 5 Abs. 2 S. 2 StVO. Eine eindeutige Festlegung, wie die nicht wesentlich höhere Ge schwindigkeit im Sinne dieser Vorschrift zu bemessen ist, kann der bisherigen höchst- und obergerichtlichen Recht sprechung ebenso wenig entnommen werden wie der dazu veröffentlichten wissenschaftlichen Literatur (vgl. in - soweit etwa Hentschel/König/Dauer, Straßen verkehrs recht 40. Aufl. 5 StVO Rn. 32; Jagow/Burmann/Heß, Stra ßen - verkehrsrecht 20. Aufl. 5 StVO Rn. 22; Albrecht NZV 2002, 153, 155 f.). Den Zweck der Regelung hat die Rechtsprechung von jeher darin gesehen, eine Behinderung oder gar Gefährdung des übrigen Verkehrs durch ungewöhnlich lang dauernde Überholvorgänge zu verhindern; ein Überholen soll daher nur dann zulässig sein, wenn es unter Berücksichtigung des Geschwindigkeitsunterschiedes zügig durchgeführt werden kann (BayObLG VRS 15, 302 und DAR 1961, 204; OLG Bremen VRS 28, 50, 53). Als maßgebliche Werte in Betracht gezogen wurden dabei sowohl der absolute Geschwindig - keitsdifferenz, der sich auf die für den Überholvorgang erforderliche Zeit auswirkt, wie auch der relative Unter - schied, der die Länge des während des Überholvorgangs zurückgelegten Weges bestimmt (BayObLG VRS 15, 302). Für einen Verstoß wurde es jedenfalls als ausreichend an - gesehen, wenn die absolute Geschwindigkeitsdifferenz als zu gering anzusehen ist und der Überholvorgang daher zu viel Zeit in Anspruch nimmt (BayObLG DAR 1961, 204). Innerorts wurde dabei eine Differenz von 50 zu 40 km/h (BGH VersR 1968, 1040, 1041; BGH VM 1966, 73, 74; BayObLG VRS 15, 302, 303; OLG Köln VRS 87/1994, 19, 21) bzw. auf vierspuriger Straße sogar von 50 zu 45 km/h (OLG Bremen VRS 28, 50, 53) als noch zulässig angesehen; der Verkehrsfluss solle nicht durch ein sonst eintretendes faktisches Überholverbot gestört werden. Auf der Auto - bahn wurde dagegen ein Geschwindigkeitsunterschied von 10 km/h als zu knapp beurteilt, jedenfalls bei beiderseits eher langsamem Tempo von 80 zu 70 km/h (OLG Frankfurt OLGR 1993, 19 f.). Bei alledem wurde auch ausdrücklich betont, dass es auf die konkrete Verkehrslage im Einzelfall ankomme (OLG Bremen VRS 28, 50, 53; BayObLG DAR 1961, 204, 205). Für den auch hier gegebenen Fall eines Überholvorganges zwischen Lkw auf der Autobahn (sog. Elefanten ren nen ) hat das OLG Hamm in einer aktuellen Entscheidung (NZV 2009, 302) eine Geschwindigkeitsdifferenz von 10 km/h (80 zu 70 km/h) als noch regelkonform beurteilt. Ausgehend vom Zweck des 5 Abs. 2 S. 2 StVO, Be hinderungen durch überlange Überholvorgänge zu verhindern, dürfe hier aber nicht einseitig des Interesse der am schnellen Fortkommen interessierten Pkw-Fahrer in den Vordergrund gestellt wer den; auch gegenüber Lkw auf zweispurigen Auto - bahnen sei ein faktisches Überholverbot zu vermeiden. Es sei daher eine beiderseits zumutbare und für Verkehrs über - wachungsmaßnahmen praktikable Lösung zu suchen. Eine Ahndung komme dabei nur dann in Betracht, wenn der Verkehrsfluss tatsächlich unangemessen behindert werde, was zu verkehrsarmen Zeiten, insbesondere auf dreispurigen Strecken, ausscheiden könne. Ahndungswürdig sei ein derartiges Überholen aber dann, wenn es eine unangemessene Zeitspanne in Anspruch nehme und der schnellere Pkw-Verkehr nicht nur kurzfristig behindert werde. Als Faustregel für einen noch regelkonformen Überholvorgang sei eine Dauer von höchstens 45 Sekunden an - zusetzen, was nach einer vom OLG Hamm angestellten Berechnung (Länge des überholten Fahrzeugs von knapp 25 m; vor und nach dem Überholen vorgeschriebener Si cher - heitsabstand von 50 m, 4 Abs. 3 StVO) einer Ge schwin - digkeit von 80 km/h für das überholende und 70 km/h für das überholte Fahrzeug entspreche. Auch wenn damit der konkreten Verkehrssituation im Einzelfall nicht immer Rech nung getragen werden könne, seien jedenfalls Über - hol vorgänge auf zweispurigen Autobahnen, die bei einer Dauer von mehr als 45 Sekunden bzw. einer Differenz - geschwindigkeit von unter 10 km/h zu einer deutlichen Be - hinderung anderer Verkehrsteilnehmer führten, bußgeldrechtlich zu ahnden. Diesen in Begründung und Ergebnis überzeugenden Aus führungen schließt sich der Senat jedenfalls insoweit an, als eine Differenzgeschwindigkeit von 10 km/h in dem für Überholvorgänge zwischen Lkw üblichen Bereich von um die 80 km/h noch als grundsätzlich zulässig zu beurteilen ist. Ein Verstoß ist danach in vorliegendem Fall nicht hinreichend festgestellt, obwohl durch den fraglichen Vor - gang ein nachfolgender Pkw konkret aufgehalten wurde. Dass der Betroffene zu dem anderen Fahrzeug, das mit rund 80 km/h gefahren ist, eine Geschwindigkeits differenz von weniger als 10 km/h eingehalten habe, lässt sich dem angefochtenen Urteil aber nicht entnehmen. Unter Berück - sichtigung beiderseitiger Toleranzabschläge wird vielmehr von einem Unterschied in Höhe von 11,08 km/h ausgegangen. Da Feststellungen zur Länge des überholten Fahrzeugs 157

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