Neues Gemeindegesetz
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- Pia Becker
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1 Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Neues Gemeindegesetz Medienkonferenz vom 16. April 2013 Regierungsrat Martin Graf
2 Organisation der politischen Gemeinden 171 Zürcher Gemeinden 12 Parlamentsgemeinden (Stand 2012) 2
3 Über 540 Aufgabenträger Politische Gemeinden 171 Schulgemeinden 120 Zweckverbände 186 Anstalten 12 AG s, Stiftungen ca. 50 Anschlussverträge?? 3
4 Notwendigkeit einer Totalrevision Neue Kantonsverfassung (seit ) - erweitert demokratische Mitwirkung (Art. 86, 89, 91, 98 KV) - verpflichtet Gemeinden zu gesundem Finanzhaushalt (Art. 122 KV) - unterstützt Gemeindefusionen (Art. 84 KV) Mängel im geltenden Gesetz (vom ) - wenig Spielraum für individuelle Gemeindeorganisation - Behörden können Entscheide nicht an die Verwaltung delegieren - Lückenhafte Regelung von Zusammenarbeit / Ausgliederung Veraltete, uneinheitliche Rechnungslegung - Kanton hat seit 2008 neue Rechnungslegung (true and fair) - Gemeinden legen uneinheitlich und teils intransparent Rechnung - HRM2 bringt neuen Kontenrahmen und neue Rechnungslegung 4
5 Ziele neues Gemeindegesetz Eigenständigkeit der Gemeinden stärken - Organisatorische Freiräume vergrössern - Führung der Exekutive erleichtern - Gemeindereformen unterstützen Demokratische Mitwirkung sichern - Strukturwandel ermöglichen - Mitwirkungsrechte vereinheitlichen und stärken - Finanzinformationen für Bevölkerung verbessern Wirtschaftliche Aufgabenerfüllung fördern - Betriebswirtschaftliches Führen ermöglichen - Unterhalt des Verwaltungsvermögens sichern - Überschuldung verhindern 5
6 Übersicht Themen neues Gemeindegesetz Organisation Aufgabenübertragung und Zusammenarbeit Finanzhaushalt Änderung im Bestand Aufsicht und Rechtsschutz Keine Aufhebung von Titel 2 und 3 a GG - Bürgerrecht und Niederlassung / Aufenthalt 6
7 Erarbeitung Gesetz mit Gemeinden Politische Begleitgruppe (GPV, VZGV, VZF, Bezirksrat, Universität) Fachgruppe Organisation Fachgruppe Finanzhaushalt Fachgruppe Aufsicht 7
8 Verlauf Gesetzgebungsprojekt RR-Konzept Arbeitsgruppen Gemeinden Politische Begleitgruppe Vernehmlassung Auswertung Überarbeitung Stossrichtung RR 8
9 Möglicher Terminplan 1. Quartal Vorlage an Kantonsrat Beratungen Kantonsrat Frühester Inkraftsetzungstermin Vollzug und Umsetzung 4 Jahre 9
10 Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Wesentliche Neuerungen im Organisationsrecht Medienkonferenz vom 16. April 2013 Vittorio Jenni, Gemeindeamt
11 Unterstellte Kommissionen Gemeindevorstand Legislative Kommission Kommission untersteht Aufsicht Gemeindevorstand Regelung Bestand in Gemeindeordnung Gemeindevorstand regelt Ausgestaltung und Aufgaben Verwaltung 11
12 Eigenständige Kommissionen Legislative Kommission tritt anstelle Gemeindevorstand Gemeindevorstand Verwaltung Kommission Regelung Bestand, Ausgestaltung und Aufgaben in Gemeindeordnung eigenständiges Antragsrecht an Legislative, sofern GO dieses nicht ausschliesst 12
13 Schulpflege in Einheitsgemeinden Gemeindevorstand Verwaltung Legislative Schulpflege Schulpflege ist dem Gemeindevorstand gleichgeordnet Bestand, Ausgestaltung und Aufgaben gemäss Volksschulgesetz Regelung Finanzbefugnisse und weitere Aufgaben in Gemeindeordnung Antragsrecht gleich wie eigenständige Kommission 13
14 Massvolle Stärkung der Urnenabstimmung Art. 86 Kantonsverfassung Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über Geschäfte, die im Gesetz besonders bezeichnet sind. Gemeindeversammlung bleibt massgebendes Beschlussorgan in der Versammlungsgemeinde Geschäften von besonderer Bedeutung werden an der Urne entschieden, da besondere demokratische Legitimation notwendig: Aufgabenübertragung an Anstalten, jur. Personen, Zweckverbände und wichtige interkommunale Verträge 14
15 Zeitgemässes Initiativrecht Art. 86 Kantonsverfassung Das Gesetz regelt die Volksrechte in der Gemeinde. Zur Vermeidung einer Betroffenheitsdemokratie wird in Versammlungsgemeinden das Initiativrecht an das System für Parlamentsgemeinden und kant. Initiativen angeglichen: Volksinitiative unterstützte Einzelinitiative Rückhalt bei Stimmberechtigten Behandlungsfristen erhöhen Wirksamkeit Initiativrecht 15
16 Werkzeugkasten für Aufgabenübertragung Gemeinde Anstalten AG, Stiftungen etc. Verträge Zweckverbände Kernaufgaben sind nicht übertragbar Freiheit der Gemeinde, Aufgaben auszulagern Gemeinden haben Gewährleistungspflicht, dass Aufgabenerfüllung recht- und zweckmässig erfüllt wird 16
17 Unterstützung Gemeindefusionen Art. 84 Kantonsverfassung Gemeinden, die sich zusammenschliessen wollen, werden in ihren Bestrebungen vom Kanton unterstützt. Kanton unterstützt mit Beratung und folgenden finanziellen Beiträgen: Beitrag an Projektarbeiten Pauschaler Zusammenschlussbeitrag 17 Beitrag zur Verminderung Verschuldung Beitrag zum Ausgleich von Einbussen beim Finanzausgleich
18 Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Wesentliche Neuerungen im Haushaltsrecht Medienkonferenz vom 16. April 2013 Heinz Montanari, Gemeindeamt
19 Umsetzung Harmonisiertes Rechnungsmodell (HRM2) Umstellung auf HRM2 bei den Schweizer Gemeinden * Umstellung noch offen: * Übergangsregelung für Umstellung beachten 19 Quellen: - SRS, Übersicht Einführung HRM2 bei Kantonen und Gemeinden, Februar 2013, - Umfrage der Abt. Gemeindefinanzen bei den Kantonen
20 Abbildung der tatsächlichen Verhältnisse Bilanz HRM1 Bilanz HRM2 Finanzvermögen Fremdkapital Finanzvermögen Fremdkapital Verrechnungen Spezialfinanzierungen inkl. Rückstellungen, Fonds im Fremdkapital Eigenkapital Eigenkapital Verwaltungsvermögen Verwaltungsvermögen Zweckgebundes und zweckfreies Eigenkapital Sachanlagen, Beteiligungen, Darlehen, Investitionsbeiträge Modell HRM1 wurde durch Ausnahmeregelungen zunehmend uneinheitlich - neue Basis HRM2 Aufbau der Rechnung analog kantonalem Finanzhaushalt 20
21 Instrumente zur Haushaltssteuerung Bereich Ziel Regelung Status Werterhaltungs- und Erneuerungsreserve FV Werterhaltungs- und Erneuerungsreserve VV Erhalt der Infrastruktur Erhalt der Infrastruktur Einlage in Reserve mindestens 1 % des Gebäudeversicherungswertes Entnahmen gemäss Ausgabenbewilligungsbeschluss der Gemeinde Einlage in Reserve mindestens im Umfang von 25 % der planmässigen steuerfinanzierten Abschreibungen Entnahmen gemäss Ausgabenbewilligungsbeschluss der Gemeinde Einlage in Reserve Gesunde Finanzlage Einlagen sind zu budgetieren und dürfen im Budget keinen Aufwandüberschuss generieren (Finanzierung) Vorfinanzierung Gesunde Finanzlage Vorhaben ist in Finanz- und Aufgabenplan einzustellen Einlagen dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen (Finanzierung) verpflichtend verpflichtend freiwillig freiwillig 21
22 Kantonsverfassung (KV) Grundsätze, Art Kanton und Gemeinden sorgen für einen gesunden Finanzhaushalt. Haushaltsgleichgewicht, Art Kanton und Gemeinden gleichen ihre Finanzhaushalte mittelfristig aus. Für die Gemeinden kann das Gesetz den kurzfristigen Ausgleich vorsehen. 2 Bilanzfehlbeträge werden innerhalb von fünf Jahren getilgt. Aufgaben- und Finanzplanung, Art Kanton und Gemeinden planen ihre Aufgaben und deren Finanzierung. Sie achten auf die langfristigen Auswirkungen der geplanten Massnahmen. Prüfung der Finanzhaushalte, Art Die Finanzhaushalte der Gemeinden und der anderen Organisationen des öffentlichen Rechts werden durch unabhängige und fachkundige Organe geprüft. 22
23 Gesunde Finanzen Art. 122 Abs.1 (KV) Bereich Verschuldung Regelung und Ziel Zinsbelastungsquote gemessen am laufenden Ertrag Beschränkung der Verschuldung Verhinderung einer Finanzierung exzessiver Ausgaben Eigenkapital Eigenkapitalquote: zweckfreies Eigenkapital gemessen an der Bilanzsumme abzüglich zweckgebundene Mittel Schutz des steuerfinanzierten Eigenkapitals vor Begehrlichkeiten / gedämpftes Ausgabenwachstum Puffer für einen wirtschaftlichen Abschwung 23
24 Haushaltsgleichgewicht Art. 123 (KV) Bereich Haushaltsgleichgewicht Regelung und Ziel Ausgleich des Gemeindehaushaltes, wobei Defizite bei Deckung durch zweckfreies Eigenkapital zulässig sind Ausgleich des Haushaltes bei gleichzeitiger Gewährung einer hohen Flexibilität Gewährung eines mittelfristigen Ausgleichs Bilanzfehlbetrag Bilanzfehlbetrag ist innert längstens fünf Jahren abzutragen Verbot einer Kreditfinanzierung von Konsumausgaben Defizite ohne Eigenkapitaldeckung sind zu kompensieren 24
25 Aufgaben- und Finanzplanung Art. 124 Abs.1 (KV) Bereich Aufgaben- und Finanzplan Regelung und Ziel Vorgeschriebenes Führungsinstrument für sämtliche Gemeinden Planung und Finanzierung der Gemeindeaufgaben Beurteilung der finanziellen Entwicklung Investitionsanteil Vorgegebenes Mindestinvestitionsvolumen gemessen an den Gesamtausgaben der Gemeinde Garantierte Investitionstätigkeit zum Erhalt einer funktionierenden Infrastruktur Glättung des Investitionsvolumens 25
26 Rechnungsprüfung Art. 129 Abs.4 (KV) Zuständigkeit für die fachkundige und unabhängige Rechnungsprüfung in den Gemeinden Finanzpolitische Prüfung Finanzpolitische Prüfung Rechnungsprüfungskommission (RPK) - Rechnungsprüfungskommission (RPK) Finanztechnische Prüfung Rechnungsprüfungskommission (RPK) unter Voraussetzungen Private Rechnungsprüfer Finanzkontrolle der Städte Zürich und Winterthur Revisionsdienste des Gemeindeamtes 26
27 Gemeindegesetz und Finanzausgleich wollen gemeinsam. 1. Starke und eigenständige Gemeinden, die ihre Aufgaben weitgehend selbstständig und selbstfinanziert erledigen können 2. Einheitliche demokratische Mitwirkung der Gemeindebevölkerung 3. Flexibles und zukunftsgerichtetes kommunales Organisationsrecht und zeitgemässe Führungsinstrumente 4. Vergleichbare und transparente Haushaltführung 5. Nachhaltige Wirtschaftsweise 27
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