Wichtiges aus Recht, Steuern und Wirtschaft

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1 Wichtiges aus Recht, Steuern und Wirtschaft Sehr geehrte Leserinnen und Leser November 2017 Der dieses Monats gibt Ihnen wiederum vielfältige Anhaltspunkte zu hoffentlich interessierenden Themen. Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre. Tre Innova Treuhand AG Team (es fehlt Erika Moosmann) Inhaltsverzeichnis 1) Reduktion der MWST-Sätze per 1. Januar ) ÖV-Pendler: neue Abzugsmöglichkeiten in der Steuererklärung 3) Fristlose Entlassung auch bei geringfügigem Delikt zulässig 4) Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge 5) Internationale Unternehmens-Identifikationsnummer neu bei BFS erhältlich 6) Meldepflicht bei Inhaberaktien ernst nehmen 7) Ehegatten sind einzeln im Steuerstrafverfahren verantwortlich 8) Mehrwertsteuer-Abrechnungsformulare neu in englisch 9) AIA Automatischer Informationsaustausch 10) FABI Auswirkungen auf den Lohnausweis von Mitarbeitern

2 1) Reduktion der MWST-Sätze per 1. Januar 2018 Aufgrund der Volksabstimmung vom 24. September 2017 werden per 1. Januar 2018 die Mehrwertsteuersätze reduziert. Ab gelten - 7.7% Normalsteuersatz - Sondersatz für Beherbergungsleistungen statt 3.8% auf 3.7% - beim reduzierten Satz gibt es keine Veränderung, dieser bleibt bei 2.5%. - zahlreiche Senkungen bei den Saldosteuersätzen Massnahmen: - Hinterlegung der neuen Sätze im Buchhaltungsprogramm bzw. Umprogrammierung der Registrierkassen auf die neuen Sätze - Findet eine Leistung erst im Jahr 2018 statt, so ist diese bereits gemäss den neuen Sätzen zu fakturieren - Abonnemente und Service- und Wartungsverträge sind meistens im Voraus zu bezahlen. Erstreckt sich ein solches Abonnement über den Zeitpunkt der Steuersatzreduktion hinaus, ist eine Aufteilung des Entgelts pro rata temporis auf den alten und den neuen Steuersatz vorzunehmen. Auf der Rechnung sind die beiden Steuer-Sätze separat aufzuführen (Quelle: n/inkrafttreten-neuerungen/ html. 2) ÖV-Pendler: neue Abzugsmöglichkeiten in der Steuererklärung Wer mit dem Velo an den Bahnhof und von dort mit dem Zug bis an seinen Arbeitsort fährt, kann in der Steuererklärung die Velopauschale von 700 Franken und das Abonnement abziehen. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Gemeinde und kantonales Steueramt wollten die Kumulation der Abzüge nicht gelten lassen. Sie stellten sich auf den Standpunkt, dass die Verordnung zu den Berufskosten dies nicht zulasse. Dem ist gemäss Urteil des Bundesgerichts hingegen nicht so. Das Gericht bestätigte, dass es keine Vorgaben für Steuerpflichtige gebe, wie sie ihren Arbeitsweg machen. Die Praxis zeige auch, dass die Arbeitswege immer länger würden und es zu einem Split in der Wahl des Verkehrsmittels komme (Quelle. BGE 2C_745/2017 vom ). 3) Fristlose Entlassung auch bei geringfügigem Delikt zulässig Das Bundesgericht entschied, dass eine fristlose Entlassung bei einem geringfügigen Delikt zulässig sei, auch wenn die Mitarbeiterin zehn Jahre ohne Beschwerden gearbeitet hatte. Das Gericht musste den Fall einer Kassiererin beurteilen, die beim Verlassen des Ladens kontrolliert wurde. Dabei fanden die Kontrolleure in ihrer Handtasche zwei unbezahlte Packungen Crackers und zwei Packungen Aufschnitt. Die Kassiererin beteuerte, sie habe vergessen, diese Waren zu bezahlen. Am folgenden Tag kündigte ihr die Arbeitgeberin fristlos. Dagegen wehrte sie sich erfolglos bei allen Gerichten. Die Begründung der Gerichte: Wenn das Personalreglement eine fristlose Entlassung für den vorliegenden Fall vorsehe, so ist sie zulässig (Quelle: BGE 4A_177/2017 vom ).

3 4) Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Seit dem 1. Oktober 2017 beträgt der Mindestbetrag für eine Rückzahlung des Vorbezugs neu CHF 10'000. statt CHF 20'000. (Quelle: start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id html). 5) Internationale Unternehmens-Identifikationsnummer neu bei BFS erhältlich In der Schweiz ist das Bundesamt für Statistik für die Ausstellung und Verwaltung der Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) zuständig. International gilt das LEI-System für die Identifikation von juristischen Personen. Seit dem 15. Oktober 2017 kann die LEI-Nr. neu beim BFS angefordert und muss nicht mehr im Ausland beantragt werden (Quelle: 6) Meldepflicht bei Inhaberaktien ernst nehmen Seit Juli 2015 sind Erwerberinnen und Erwerber von Inhaberaktien eines nicht börsenkotierten Unternehmens verpflichtet, sich innerhalb eines Monats bei der Gesellschaft zu melden. Sie müssen ihre Identität und die Anzahl der erworbenen Aktien angeben. Oft wird bei kleineren Unternehmen diese Pflicht vergessen. Die Folgen davon sind, dass ein Aktionär, der seiner Meldepflicht nicht nachkommt, nicht an der Generalversammlung teilnehmen und auch sein Stimmrecht nicht ausüben darf. Auch darf er keine Dividenden erhalten. Wenn ein Aktionär, der sich nicht rechtmässig gemeldet hat, trotzdem mit abstimmt oder Dividenden bezieht, können die Entscheidungen der Generalversammlung annulliert werden und die Aktionäre, die unberechtigt Dividenden bezogen haben, müssen diese zurückzahlen. Darüber hinaus kann der Verwaltungsrat des Unternehmens persönlich zur Verantwortung gezogen und gerichtlich belangt werden (Quelle: Art. 697 i neues OR). 7) Ehegatten sind einzeln im Steuerstrafverfahren verantwortlich Kommt es in einem Fall von Steuerhinterziehung zu einem Strafverfahren, so kann nur die einzelne steuerpflichtige Person gebüsst werden, nicht die Ehegatten. Dies hat zur Folge, dass eine Busse bei jedem Ehegatten individuell bemessen wird, je nach besonderen Umständen und der Schwere des Verschuldens. Steuerstrafverfahren sind höchstpersönlicher Natur und werden gegenüber jedem tatverdächtigen Ehegatten persönlich eröffnet (Quelle: aus der angewandten Steuerpraxis der Kantone). 8) Mehrwertsteuer-Abrechnungsformulare neu in Englisch Die eidg. Steuerverwaltung hat die MWST-Abrechnungen in Englisch auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Diese MWST-Abrechnungen haben keinen offiziellen Charakter und dienen nur als Übersetzungshilfe (Quelle: wertsteuer.html).

4 9) AIA Automatischer Informationsaustausch Am 1. Januar 2018 treten die Abkommen zum automatischen Informationsaustausch in Kraft. Die Schweiz hat mit der Europäischen Union (EU) und ihren 28 Mitgliedstaaten sowie mit weiteren Staaten solche Abkommen abgeschlossen. Täglich folgen weitere Staaten mit welchen die Schweiz solche Verträge unterzeichnet hat. Was ist der automatische Informationsaustausch (AIA) und welches sind mögliche Konsequenzen für Sie? Was ist der automatische Informationsaustausch (AIA)? Der automatische Informationsaustausch regelt, wie die Steuerbehörden der Teilnehmerländer untereinander Daten von Bankkonten und Wertschriftendepots von Steuerpflichtigen austauschen können. Ziel ist es die Steuerhinterziehung zu erschweren sowie ausländischen Steuerpflichtigen das Verstecken und somit auch den Missbrauch des schweizerischen Bankkundengeheimnisses zu verunmöglichen. Dies gilt jedoch auch umgekehrt für Schweizer steuerpflichtige Personen bei unversteuerten, nicht deklarierten Vermögen im Ausland. Warum dieser automatische Informationsaustausch? Der Schweizer Bankenplatz hat weltweit eine grosse Bedeutung. Dieser wurde in den letzten Jahren aus dem Ausland immer wieder kritisiert. Der Druck von ausländischen Staaten zur Offenlegung von ausländischen Bankkunden wurde massiv erhöht. In der Schweiz sind ca. 25 % der global angelegten Vermögen verwaltet. Wie funktioniert der automatische Informationsaustausch? Ab 1. Januar 2017 sind in der Schweiz ansässige Banken verpflichtet, Daten über ausländische Steuerpflichtige zu sammeln. Dies betrifft diejenigen Länder, mit welchen die Schweiz ein Abkommen für den AIA abgeschlossen hat. Die Banken übermitteln der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) folgende Daten: Name Adresse Geburtsort Geburtsdatum Name und Identifikationsnummer der Bank Konto/Depotnummer Kontostand am Ende des Jahres Kapitaleinkünfte des Jahres Die ESTV leitet diese Daten anschliessend an die Steuerbehörden der entsprechenden Länder weiter. Diese Daten werden im Jahr 2017 durch die Banken gesammelt und im Jahr 2018 durch die ESTV erstmals übermittelt. Welches sind die Auswirkungen des automatischen Informationsaustausches? Bei der Vereinbarung mit den ausländischen Staaten war es der Schweiz wichtig, das Bankkundengeheimniss weiterhin zu wahren. Haben jedoch Personen mit Wohnsitz in der Schweiz unversteuerte Vermögen im Ausland, so sind auch diese Personen betroffen, da die ESTV auch von ausländischen Staaten die Daten über im Ausland liegende Vermögen bekommt.

5 10) FABI Auswirkungen auf den Lohnausweis von Mitarbeitern Durch die Einführung von FABI ab 1. Januar 2016 können die Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte laut DBG 26 Abs. 1 neu nur noch bis zu einem Maximalbetrag von CHF abgezogen werden. Diese neue Regelung gilt für die direkte Bundessteuer. Auf kantonaler Ebene kann ebenfalls ein Maximalbetrag festgelegt werden (StHG 9 Abs. 1). Jedoch sind die Kantone frei bei einer allfälligen Begrenzung des Abzuges. Auswirkungen auf den Privatanteil für Geschäftswagen Heute wird den Arbeitnehmern für den Privatgebrauch eines Geschäftswagens ein Privatanteil von 9.6% im Jahr belastet. Dieser Betrag ist im Lohnausweis zu deklarieren und vom Arbeitnehmer zu versteuern. Mit diesem Privatanteil für den Geschäftswagen ist gemäss Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises der private Gebrauch abgegolten. Jedoch beinhaltet dieser Prozentsatz keine Entschädigung für den Arbeitsweg. Mit der Deklaration auf dem Lohnausweis für die unentgeltliche Beförderung wird aber gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer keine weiteren Abzüge für seinen Arbeitsweg in der Steuererklärung geltend machen kann. Im Zusammenhang mit der Begrenzung des Pendlerabzugs verlangt nun die Schweizerische Steuerkonferenz beim steuerbaren Einkommen eine Aufrechnung der Kosten für den Arbeitsweg über dem Maximalabzug von CHF Sozialversicherungsbeiträge Laut heutiger Meinung hat die Aufrechnung der FABI Begrenzung keine Sozialversicherungsfolgen. Nur der Privatanteil von 9.6% für Geschäftswagen muss weiterhin beim sozialversicherungspflichtigen Lohn berücksichtigt werden. Das Bundesamt für Sozialversicherung stützt sich auf die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises Rz 21 ff. Somit sollten aus heutiger Sicht voraussichtlich keine weiteren Aufrechnungen neben dem üblichen Privatanteil dazukommen. Das unentgeltliche Zur-Verfügung-Stellen des Geschäftswagens für den Arbeitsweg dürfte demnach keinen Bestandteil des AHV-pflichtigen Lohns darstellen. Quellensteuerabzug Eine weitere Frage stellt sich bei der Quellensteuer. Die Berechnung der Quellensteuer bezieht sich auf den steuerbaren Bruttolohn. Die pauschalen Abzüge der Berufskosten sind bereits durch den Tarif berücksichtigt. Allenfalls werden sich die Kantone entscheiden, die durchschnittlich tieferen Berufskostenabzüge über einen höheren Tarif zu korrigieren. Diesbezüglich liegen jedoch noch keine Anpassungen vor. Für den Arbeitgeber besteht kein Handlungsbedarf. Bei Fragen zu den obigen Themen oder generell für Fragen in Sachen Treuhand, Personal, Steuern, Recht, Unternehmensberatung und Revision stehen wir zu Ihrer Verfügung. Wir freuen uns, Sie kompetent und umfassend beraten zu dürfen. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin. Impressum: Herausgeber: Tre Innova Treuhand AG,, 6331 Hünenberg Publikation: Jeden Monat Diese Informationen sollen Ihnen einen Überblick vermitteln und enthalten Informationen allgemeiner Art und können eine individuelle Abklärung nicht ersetzen. Trotz gewissenhafter Bearbeitung und sorgfältiger Recherche kann keine Haftung für den Inhalt der Beiträge übernommen werden.

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