ZABIL Erhebung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
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- Bärbel Weiss
- vor 8 Jahren
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1 ZABIL Erhebung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Ab 2006 sind Unternehmen zur Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs verpflichtet, sofern die Summe der Erlöse bestimmte Schwellenwerte überschreitet Rechtsgrundlage dieser Verpflichtung ist die Meldeverordnung "ZABIL 1/2005" der Österreichischen Nationalbank. Grenzüberschreitend ist eine Dienstleistung aus Sicht Österreichs immer dann, wenn ein Vertragspartner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat. Grenzüberschreitend ist die Dienstleistung aber auch, wenn der Vertragspartner eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates ist oder ein Konzernunternehmen im Ausland. Wer ist meldepflichtig? Natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften, die ihren Sitz/Wohnsitz im Inland haben und schwerpunktmäßig Tätigkeiten in einer der nachstehend angeführten Branchen oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig und regelmäßig verrichten und der Dienstleistungsexport bzw import eine der in der Beilage zur Meldeverordnung ZABIL 1/2005 genannten Dienstleistungen betrifft (dies gilt auch für grenzüberschreitende Dienstleistungen innerhalb des Konzerns!). Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Wipplingerstraße 24, 1010 Wien tel +43 (1) fax +43 (1) mail web
2 Meldepflichtige Geschäftsfälle: Dienstleistungsexporte liegen dann vor, wenn die Leistung von einem Österreicher erbracht wird; bei Dienstleistungsimporten dagegen wird die Leistung von einem Österreicher bezogen. Dienstleistungen in Sinne dieser Erhebung sind: 1. Transportleistungen, 2. Kommunikationsleistungen, 3. Bauleistungen, 4. Versicherungsdienstleistungen, 5. Finanzdienstleistungen, 6. EDV- und Informationsdienstleistungen, 7. Patente und Lizenzen, sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen (inkl. Transithandelserträge), 8. Dienstleistungen für persönliche Zwecke/Kultur/Freizeit, 9. Personalaufwand für Arbeitnehmer, die in Österreich keinen Hauptwohnsitz haben, 10. laufende Übertragungen (Mitgliedsbeiträge an internationale Interessensvertretungen etc). Beispiele für meldepflichtige Geschäftsfälle: Dienstleistungsexporte: Ein österreichisches Transportunternehmen führt Waren für einen ungarischen Auftraggeber von Wien nach Salzburg. Ein österreichisches Bauunternehmen errichtet ein Gebäude für einen italienischen Auftraggeber in Rom. Ein österreichischer Rechtsanwalt vertritt einen ausländischen Klienten bei österreichischen Behörden. 2
3 Dienstleistungsimporte: Ein österreichisches Unternehmen beauftragt einen italienischen Spediteur mit dem Transport von Österreich nach Venedig. Ein ausländisches Bauunternehmen errichtet für einen österreichischen Auftraggeber in Wien. Wann tritt die Meldeverpflichtung ein? Unternehmen werden per Meldeverordnung zur Meldeerstattung verpflichtet, sofern die Summe der Erlöse aus für das Ausland erbrachten Dienstleistungen (Dienstleistungsexporte) oder die Summe der Aufwendungen für aus dem Ausland bezogene Dienstleistungen (Dienstleistungsimporte) innerhalb eines Kalenderjahres den Schwellenwert von oder (je nach Branche) erreicht. Eine detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Schwellenwerte sind in der Meldeverordnung ZABIL 1/2005 unter Punkt 2.2. "Schwellenwerte" angeführt (abrufbar unter Verstöße gegen die Meldepflicht stellen eine Verwaltungsübertretung dar und können mit einer Geldstrafe bis zu geahndet werden. Welche Meldeperioden bestehen? Berichtszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderquartal oder das Kalenderjahr. Alle Angaben beziehen sich im Rahmen der Quartalsmeldung auf das jeweilige Berichtsquartal oder auf das Berichtsjahr. Die Dienstleistungsexporte und -importe sind in jener Berichtsperiode zu melden, in welcher die grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht oder bezogen wurde. Die Meldung über das abgelaufene Kalenderquartal ist spätestens am 15. Kalendertages unmittelbar nachfolgenden Monats zu erstatten. (Die erste Quartalsmeldung ist daher am fällig). Bei jährlicher Meldung ist die Meldeperiode das Kalenderjahr, in dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung fakturiert wurde. Die Meldung über das abgelaufene Kalenderjahr ist spätestens am 15. Februar des Folgejahres zu erstatten. 3
4 Organisation der Meldungslegung Die Meldung ist beginnend mit dem 1. Quartal 2006 vierteljährlich an die Statistik Österreich zu erstatten. Zwei Meldekonzepte stehen den Unternehmen dabei zur Auswahl: eine vierteljährliche Meldung über die Dienstleistungsexporte und - importe nach Partnerländern und der Art der Dienstleistungen oder eine vierteljährliche Meldung über die Partnerländer zusammen mit einer jährlichen Meldung über die Art der Dienstleistungsexporte und -importe. Damit die Meldungen den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend so einfach wie möglich erstattet werden können, bietet die Statistik Austria neben einem Papierfragebogen auch kostenfreie elektronische Meldemedien (über gesicherte Verbindungen) an, nämlich den elektronischen Fragebogenmanager "e-quest" (auf CD) sowie den Web-Fragebogen "net-quest". Diese können auf der Homepage angefordert werden. Die der OeNB bereits bekannten Unternehmen erhalten alle für die Meldung erforderlichen Informationen. Die OeNB startete mit der Zusendung der Erhebungsunterlagen für das 1. Quartal 2006 im März Darüber hinaus haben jedoch die Unternehmen selbst zu überprüfen, ob sie die Meldegrenzen erreichen und wenn dies der Fall ist, sich bei folgendem Kontakt zu melden: Helga Neuhold, Tel , zabil@statistik.gv.at. 4
5 ÖNACE 2003 Abschnitt C Abschnitt D Abschnitt E Abschnitt F Abschnitt G Abschnitt H Abschnitt I Abschnitt K Abschnitt M Abschnitt N Abschnitt O Abteilung 65 Abteilung 66 Abteilung 67 Von der Meldepflicht betroffene Branchen/Wirtschaftstätigkeiten Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden Sachgütererzeugung Energie- und Wasserversorgung Bauwesen Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern Beherbergungs- und Gaststättenwesen Verkehr und Nachrichtenübermittlung Realitätenwesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen Unterrichtswesen Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen Kreditwesen Versicherungswesen Mit dem Kredit- und Versicherungswesen verbundene Tätigkeiten 5
6 Für weitere Informationen oder Fragen stehen Ihnen zur Verfügung: Sabine Ley Tel.: 01/ ; StB Mag. Michaela Wiesner Tel.: 01/ ; Ihr persönliches Betreuungsteam Für den Inhalt verantwortlich: StB. Mag. Michaela Wiesner Alle bisherigen Quick News finden Sie auch auf unserer Website unter der Rubrik "NEWS". Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die Steuer & Service Steuerberatungs GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen. Die Steuer & Service Steuerberatungs GmbH übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter. Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Anschrift: 1010 Wien, Wipplingerstraße 24 Die Offenlegung gemäß Mediengesetz finden Sie auf unserer Homepage unter folgendem Link: 6
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