VERKEHRS- RECHT ZVR. Zeitschrift für. Wiener Liste Update 2009 Eike Lindinger 224 Sprachreise Gastschulaufenthalt Pauschalreise Eike Lindinger 229

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "VERKEHRS- RECHT ZVR. Zeitschrift für. Wiener Liste Update 2009 Eike Lindinger 224 Sprachreise Gastschulaufenthalt Pauschalreise Eike Lindinger 229"

Transkript

1 Zeitschrift für VERKEHRS- RECHT ZVR 07 Redaktion Karl-Heinz Danzl Christian Huber Georg Kathrein Gerhard Pürstl Juli/August Beiträge Wiener Liste Update 2009 Eike Lindinger 224 Sprachreise Gastschulaufenthalt Pauschalreise Eike Lindinger 229 Die Fluggastrechte-VO vor dem EuGH Stephan Keiler 236 Rechtsprechung EU-Sicherheitsregeln in der Zivilluftfahrt 248 Flugversäumung durch defekte Gepäcksortieranlage kein die Fluglinie exkulpierender Umstand 252 Judikaturübersicht Verwaltung Vortestgeräte keine Feststellung des Alkoholgehalts 269 Hinterlegung eines Schriftstücks auf Polizeiinspektion unzulässig 271 Kuratorium für Verkehrssicherheit Sicher auf 2 Rädern Angelika Ledineg Maria-Luise Fertner und Eva-Maria Erenli 272 ISSN P.b.b. Verlagspostamt 1010 Wien Erscheinungsort Wien 02Z M

2 ZVR ZVR 2009/119 VO 261/2004/EG EuGH C-344/04; C-173/07; C-549/07 Die Fluggastrechte-VO vor dem EuGH Über Billig- Rück- und Ersatz- sowie überbuchte ursprüngliche und verspätete Flüge Die Fluggastrechte-VO 2004 zeigt in der Praxis nicht nur eine Vielzahl von Anwendungsfällen sondern in diesem Zusammenhang auch nahezu ebenso viele Unwägbarkeiten die direkt oder indirekt auf unbestimmte Begriffe zurückzuführen sind. Der EuGH hatte sich in mittlerweile acht Vorabentscheidungsverfahren mit der Interpretation von undefinierten Termini auseinanderzusetzen. Von Stephan Keiler Fluggastrechte; Verspätung; Annullierung; Überbuchung; EuGH Inhaltsübersicht: A. Einleitung B. Regelungsinhalt im Überblick 1. Überbuchung 2. Annullierung 3. Verspätungen 4. Weitere Ansprüche C. Primärrecht D. Anwendungsbereich E. Außergewöhnliche Umstände F. Abgrenzung Verspätung Annullierung G. Umbuchung H. Anschlussflug I. Zusammenfassung J. Übersicht der Verfahren mit Fundstellen A. Einleitung Mehr als vier Jahre ist die VO 261/2004/EG über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Betreuungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (Fluggastrechte-VO) 1) in Kraft. Sie wurde nur teilweise begründet 2) als Fortschritt in Hinblick auf die Rechte von europäischen Passagieren und unter dem Dogma des Verbraucherschutzes (politisch) propagiert 3) jedenfalls aber als Instrument wahrgenommen um der lukrativen Praxis der Überbuchung Vorschub zu leisten. 4) Gegenüber dem Vorgänger-Rechtsakt aus ) brachte die Fluggastrechte-VO nicht nur eine Ausweitung des Anwendungsbereichs sondern auch eine deutliche Anhebung der pauschalen Ausgleichsbeträge und -leistungen mit sich. Die vereinheitlichenden (Fluggast)Regelungen sind nunmehr grds auf Linienwie Charterflüge insb auch auf solche im Rahmen von Pauschalreisen anzuwenden 6) was neue Probleme bei der Anwendung der VO nach sich zieht; 7) darüber hinaus sind sowohl Passagiere auf Inlandsflügen und explizit auch auf Flügen die im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen (gegen Meilen ) 8) in Anspruch genommen werden erfasst. Der örtliche Anwendungsbereich war hingegen insb in der deutschen Fassung der VO nicht klar abgegrenzt und bot für alle Seiten ein reiches Betätigungsfeld. 9) Die Fluggastrechte-VO war und ist neben einigen Vertragsverletzungsverfahren ua gegen Österreich wegen fehlender Sanktionen gegen Luftfahrtunternehmen bei Verstößen 10) Gegen- 1) ABl L 2004/46 1; die Kurzbezeichnung des Autors zielt bereits auf die Eisenbahn-Fahrgastrechte-VO 1371/2007/EG sowie die Folgeprojekte der Kommission die mit COM (2008) 816 final einen Vorschlag für eine VO über Passagierrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und mit COM (2008) 817 final einen Vorschlag für eine VO über Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr vorgelegt hat; vgl aktuell Bericht an COREPER (Ratspräsidentschaft) / 09 und Press Release (Council) / ) Krit hins der Qualität des Rechtsaktes bspw Staudinger/Schmidt- Bendun Neuregelung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste NJW (1901); Schmid Die Verordnung (EG) Nr 261/2004 Europäischer Verbraucherschutz mit Nachbesserungsbedarf ZLW ; Müller-Rostin Rechtliche Unsicherheiten bei der Neuregelung von Fluggastrechten eine kritische Würdigung der Verordnung (EG) NZV (225). 3) Bspw von de Palacio damalige Vizepräsidentin und für Verkehr und Energie zuständiges Mitglied der Kommission im Rahmen des Ziels den europäischen Bürger in den Mittelpunkt der EU-Politik zu stellen IP/04/98; vgl ErwGr 1; Karsten Passagierrechte und Passagierbegriff im Gemeinschaftsrecht und die Überarbeitung des Gemeinschaftlichen Besitzstandes im Verbraucherrecht VuR ) Vgl ErwGr 9f; Keiler Recht und billig beim Fliegen (zugleich EuGH Rs C-344/04) ELR (267); Führich Die Fluggastrechte der VO (EG) 261/2004 in der Praxis MDR Sonderheft ; izm Reiseverträgen vgl N. Fischer Schadensersatz gemäß 651f Abs 2 BGB bei Überbuchung der Reise RRa ) VO 295/91/EWG über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr. 6) Vgl ErwGr 5 der gerade den Bedarfsflugverkehr einbeziehen will; krit zur Unterscheidung Schmid Rechtsprobleme bei der Luftbeförderung im Rahmen von Flugpauschalreisen NJW (1170); vgl Lorenz Entwicklung und Inhalte der Verordnung 261/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 in Saria (Hrsg) Reise ins Ungewisse (2005) 99 (101). 7) Zur Anspruchskonkurrenz vgl Bollweg Luftverkehrsrechtliche Ausgleichsleistungen und reisevertragliche Gewährleistung RRa ; vgl Leffers Reisepreisminderung und Ausgleichsleistung nach der Verordnung (EG) Nr 261/2004 RRa ) Vgl Fritzsche Miles & More BB ) Noch ohne großen Bezug auf Rsp T. Arnold Ansprüche bei Flugverspätung Annullierung oder Nichtbeförderung ecolex ) Art 16 Abs 3 Fluggastrechte-VO verlangt von den MS wirksame verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen einzuführen; vgl ErwGr 21; EuGH C-235/06 Kom/AT Klage wurde zurückgezogen; vgl nunmehr die Verbandsklagekompetenz in 115a die Streitbeilegungsstelle gem 139a und die Strafbestimmungen in 169 LuftfahrtG; vgl zur Rechtslage vor der neuen Fluggastrechte-VO Stefula Schadenersatz für Passagiere im Luftverkehrsgesetz (2001) 185ff; Luxemburg und Schweden wurden hingegen verurteilt: C-264/06 Kom/LU Slg 2007 I-00060; C-333/06 Kom/SE Slg 2007 I-00086; vgl Müller-Rostin Verordnung (EG) Nr 261/2004: Ein Zwischenruf RRa Ü Stephan Keiler Ü Die Fluggastrechte-VO vor dem EuGH ZVR [2009] 07/08

3 stand von immerhin acht Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH die zum Teil auch primär- und verfahrensrechtlich Interessantes aufwerfen und die hier einer zusammenhängenden chronologischen Analyse unterzogen werden sollen. Auffallend ist ähnlich wie bei den Verfahren zur Pauschalreise-RL 90/314/ EWG 11) dass die Mehrzahl der Rechtssachen von Gerichten in Österreich und Deutschland initiiert wurden 12) und man könnte daraus schließen das Europäische Reiserecht findet einen Schwerpunkt im deutschsprachigen Raum. B. Regelungsinhalt im Überblick 1. Überbuchung Um die mittlerweile zur Praxis avancierte Überbuchung von Flügen der Verkauf von mehr Plätzen als tatsächlich vorhanden durch die Fluglinien hintan zu halten 13) stehen den Fluggästen bei Nichtbeförderung aufgrund Überbuchung gem Art 7 Abs 1 folgende Entschädigungen zu: 14) Nach Entfernung des Startflughafens zum letzten Zielort der Reise: 15) Ü bis km: E 250 Ü bis km: E 400 Ü über km: E 600 Die Beträge sind gem Art 7 Abs 2 zu halbieren wenn die Verspätung aufgrund der Nichtbeförderung analog je nach Entfernung weniger als zwei drei bzw vier Stunden beträgt. Darüber hinaus stehen Betroffenen zusätzlich gem Art 8 die Erstattung ihres Ticketpreises und ein alternativer Flug oder die Rückbeförderung und die Betreuungsleistungen gem Art 9 (Verköstigung Telekommunikation ggf Unterbringung) zu. 2. Annullierung Wird ein Flug später als zwei Wochen vor dem geplanten Abflug annulliert die Beweislast trägt das Flugunternehmen 16) und kein adäquater Ersatzflug geboten so hat der Passagier ebenso Anspruch auf die oben angeführten Entschädigungen es sei denn der Entfall des Fluges war auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen die für den Flugunternehmer nicht vermeidbar waren. Jedenfalls besteht gem Art 5 ein Recht auf Umbuchung oder Preiserstattung sowie auf Betreuungsleistungen gem Art Verspätungen Die Luftfahrtunternehmen haben nun auch für Verspätungen zu haften 17) aus denen wenn sie je nach Flugstrecke (wie oben unter B. 1.) zumindest zwei drei bzw vier Stunden betragen ein Anspruch auf Betreuungsleistungen resultiert. Sobald absehbar ist dass die Verspätung den nächsten Tag erreicht stehen Unterbringung und etwaige Transfers zu; erreicht die Verspätung unabhängig von der Entfernung die 5 Stunden-Grenze so hat der Passagier gem Art 6 das Recht auf Erstattung des Flugpreises und auf alternative Beförderung oder Rückflug. 4. Weitere Ansprüche Bei einem sog Downgrading aufgrund Überbuchung Annullierung oder auch Verspätung in eine niedrigere Beförderungsklasse kommen wiederum je nach Entfernung gestaffelte Preisminderungen (30% 50% 75%) zur Anwendung. Für ein Upgrading darf gem Art 10 in einem solchen Fall kein zusätzliches Entgelt verrechnet werden. Die Fluggesellschaften sind im Bedarfsfall zur schriftlichen Aufklärung der Fluggäste vor Ort verpflichtet; weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben gem Art 12 unberührt insb auch jene aufgrund internationaler Abkommen wie dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) 18). C. Primärrecht Die VO wurde gestützt auf Art 80 Abs 2 (Seeschifffahrt und Luftverkehr) 19) und gem Art 71 Abs 1 im Mitentscheidungsverfahren nach Art 251 EGV beschlossen; bereits kurz nach Veröffentlichung der Fluggastrechte-VO und noch vor ihrem Inkrafttreten klagten IATA und ELFAA 20) das englische Verkehrsministerium vor dem High Court of Justice gegen die Durchführung der VO 21) und relevierten ein mangelhaftes Legislativverfahren die Verletzung von Rechtsgrundsätzen der Gemeinschaft sowie die Unvereinbarkeit mit dem MÜ. 22) Der im Verfahren gem Art 234 EGV angesprochene EuGH 23) sieht die Anspruchsgrundlagen in Art 6 VO (Verspätung) und Art 19 MÜ für standardisierte Leistungen bzw darüber hinausgehenden Schadenersatz nicht kollidieren sondern nebeneinander 24) stehen 11) ABl L 1990/158 59; für einen Überblick zur Rsp s Keiler Entscheidungen zur Pauschalreise-RL in Keiler/Grumböck (Hrsg) EuGH-Judikatur aktuell (2006) 470ff. 12) Zur Fluggastrechte-VO sind es sechs (zwei aus Österreich) von acht zur Pauschalreise-RL immerhin vier (drei aus Österreich) von neun. 13) Vgl Tonner Die EG-Verordnung über Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung Annullierung und großer Verspätung ein wichtiger Beitrag des Rechts zur Qualitätssicherung im Luftverkehr RRa (59). 14) Einen Überblick bietet auch Tonner in MK-BGB IV 5 Nach 651 Rz 20ff (2009). 15) Zur Berechnung der relevanten Distanz s Rennig Der letzte Zielort i. S. d. Art 7 Abs 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr 261/2004 RRa ) Lorenz in Saria Reise ins Ungewisse ) Vgl Aufner Die neue EU-Überbuchungsverordnung ZVR ) Beschl (Rat) 2001/539/EG ABl L 2001/194 38; vgl Müller-Rostin/ Schmid In-Kraft-Treten des Montrealer Übereinkommens von 1999: Neues Haftungsregime für internationale Lufttransporte NJW ; Ruhwedel Neue Entwicklungen im Lufttransportrecht vor dem Hintergrund des Inkrafttretens des Übereinkommens TranspR ) Vgl Karsten Passengers consumers and travellers: The rise of passenger rights in EC transport law and its repercussions for Community consumer law and policy Journal of Consumer Policy ; zum überholten Wortlaut Erdmenger in von der Groben/ Schwarze (Hrsg) EUV/EGV I 6 (2003) Art 80 EGV Rz 14 ff. 20) International Air Transport Association bzw European Low Fares Airline Association. 21) Zum Verfahren und zur Umgehung der Voraussetzungen der Nichtigkeitsklage gem Art 230 Abs 4 vgl Anm Reich EuZW (120 f). 22) Zu diesen Gründen s ausf Keiler ELR ; Tonner Der Luftbeförderungsvertrag zwischen europäischer und globaler Regulierung NJW ) EuGH (GK) C-344/04 IATA und ELFAA Slg 2006 I Rn 43 46f. 24) SA Geelhoed C-344/05 Rn 50 f; vgl Reuschle Montrealer Übereinkommen (2005) Art 19 Rz 6ff 58ff; vgl Führich Reiserecht 5 (2005) Rz 1038 ff. ZVR [2009] 07/08 Ü Stephan Keiler Ü Die Fluggastrechte-VO vor dem EuGH 237

4 ZVR und verneint die geltend gemachte Unvereinbarkeit; die Klagegründe der Kompetenzüberschreitung des Vermittlungsausschusses im Mitentscheidungsverfahren und die Verletzung der Begründungspflicht der Grundsätze der Rechtssicherheit der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung (in Bezug auf Niedrigpreis-Flugunternehmen vulgo Billig-Airlines) 25) wurden von der Großen Kammer 26) des EuGH verworfen und die Gültigkeit der VO bejaht; sie ist wie geplant am in Kraft getreten. D. Anwendungsbereich Im Sachverhalt der Rs Emirates/Schenkel 27) hatte der Reisende eine Flugreise von Düsseldorf über Dubai nach Manila und retour bei Emirates Airlines (mit Sitz außerhalb der EU) gebucht der erste Rückflug von Manila nach Dubai wurde aus technischen Gründen annulliert. Der Reisende beanspruchte idf eine Ausgleichszahlung gem Art 7 Abs 1 lit c wegen Annullierung gem Art 5 Abs 1 lit c. 28) Der Streit drehte sich um die Frage der Interpretation des (in der deutschen Fassung spezifischen) Begriffs Flug in Art 3 Abs 1 lit b (Rn 24 f). Grds sind nur Fluggäste vom Schutz der VO umfasst die entweder von einem EU-Flughafen abfliegen (lit a) oder mit einer EU-Fluglinie (mit einer Betriebsgenehmigung eines MS gem Art 2 lit c) 29) von einem Drittstaat in die EU zurückfliegen. Ist ein Hinund Rückflug (auch aus wiederum jeweils zwei Flugabschnitten wie hier) idz als ein Gesamtflug anzusehen oder ist der Anwendungsbereich für diese Flüge jeweils getrennt voneinander zu beurteilen? Der EuGH entschied die Abschnitte eines sog Rundflugs zu seg- 30) mentieren 31) und verneinte im Ergebnis Ansprüche aus einer Annullierung 32) was nicht nur eine enge Interpretation des Anwendungsbereichs nach sich zieht sondern Flugunternehmen der Gemeinschaft gegenüber Flugunternehmen aus Drittstaaten benachteiligt welche bei Flügen in die EU nicht dem Regime der Fluggastrechte unterworfen sind. Das ist nach dem Urteil in der Rs Emirates/Schenkel ein Faktum das auch den Flugpassagieren klargemacht werden sollte: bei EU-Fluglinien besteht Schutz durch die VO bei Hinund Rückflug bei Fluglinien aus Drittstaaten hingegen nur bei Flügen die von EU-Flughäfen starten. Das bringt die Gefahr mit sich gerade auf Flughäfen außerhalb der Union zu stranden und jedenfalls aus Gemeinschaftsrecht 33) keine Ansprüche auf Betreuungsund Ausgleichsleistungen zu erlangen. E. Außergewöhnliche Umstände Bereits in vier Vorabentscheidungsverfahren stellen sich Fragen zum Rechtfertigungsgrund in Art 7 Abs 3 Fluggastrechte-VO der es Flugunternehmen ermöglichen soll sich (ausschließlich!) im Falle einer Annullierung von Ausgleichszahlungen zu befreien wenn sie außergewöhnliche Umstände hinter der Annullierung trotz versuchter Abhilfemaßnahmen nachweisen können. In der Rs Kramme wurde zwar ob einer (vermutlich) außergerichtlichen Einigung der Streitparteien mehr als sechs Monate (!) nach den SA und der anschließenden Streichung nie entschieden allerdings ließ die Rechtsansicht von GA Sharpston bereits eine gewisse Richtung hins der Interpretation des Rechtfertigungsgrundes antizipieren. Im Ausgangsverfahren wurde ein Flug der SAS annulliert da das Luftfahrzeug ausgehend von der Flugzeugnase unnatürliche Geräusche erzeugte die sich nicht unmittelbar abstellen ließen; das Flugunternehmen machte technische Probleme geltend (ähnlich auch in der Rs Böck ea/air France wo ein technisches Gebrechen behauptet wird) 34) und verweigerte die Ausgleichszahlungen. Die GA 35) stellte klar dass außergewöhnlich isv untypisch im Allgemeinen und für das betreffende Luftfahrzeug im Speziellen sowie nicht für bereits bekannte Umstände jeweils im Rahmen des geltenden Instandhaltungs- und Wartungsprogramms zu verstehen ist und sieht als zumutbare Maßnahme auch Vorkehrungen für Ersatzflugzeuge an. 36) In der Rs Wallentin-Hermann/Alitalia (ausgehend von einem Musterprozess angestrengt durch den VKI im Auftrag des BMSK) 37) wurde auf SA überhaupt verzichtet was möglich ist wenn der EuGH zur Auffassung gelangt dass die Rechtssache keine neuen Rechtsfragen aufwirft (Art 20 Abs 5 EuGH-Satzung). Dem ist zwar idz nicht ganz zu folgen da das Urteil den Rechtfertigungsgrund doch weiter einschränkt als es die SA in der Rs Kramme erwarten ließen. 38) Grund für die Annullierung war ein komplexes Motorgebrechen in der Turbine das die Beklagte idf auch als Rechtfertigungs- 25) Vgl SA Geelhoed C-344/05 Rn 136; zur Internationalen Zuständigkeit idz vgl Lehmann Wo verklagt man Billigflieger wegen Annullierung Überbuchung oder Verspätung von Flügen? NJW ; Staudinger Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei der Luftbeförderung nach der Brüssel I-VO RRa ; vgl Vorlagebeschluss OLG München X ZR 76/07 LMK (Dörner). 26) Art 16 Abs 2 f EuGH-Satzung idf Beschl (Rat) 2008/79/EG ABl L 2008/ ) Vorlagebeschluss OLG Frankfurt U 212/06 NJW = RRa ) Der Reisende Schenkel war im Ausgangsverfahren Kläger Emirates Airlines war Beklagter; aus welchem Grund der EuGH inkl GA die Parteien vertauscht ist nicht ersichtlich. 29) Nunmehr gem Art 3 ff Luftverkehrsdienste-VO 1008/2008/EG ABl L 2008/293 3 mit welcher die in Art 2 lit c Fluggastrechte-VO genannte Flugbetriebsgenehmigungs-VO 2407/92/EWG mit aufgehoben wurde. 30) Zust Müller-Rostin Rechtliche Unsicherheiten bei der Neuregelung von Fluggastrechten eine kritische Würdigung der Verordnung (EG) 261/2004 und zugleich eine Erwiderung zu Schmid in NJW NZV (223); aa Schmid Fluggastrechte in der Praxis Ein Überblick über Entscheidungen zur Verordnung (EG) Nr 261/ 2004 mit Anmerkungen NJW (262). 31) AA noch BGHS Wien C 2016/05 m RRa (Tonner) und LG Frankfurt O 51/06 RRa ; vgl Schmid NJW 37/2008 III; Keiler Zivilrecht: Neues aus Brüssel Straßburg Luxemburg Zak (5f). 32) Vgl Schmid Die Verordnung (EG) Nr 261/2004 eine Sagrada familia des Fluggastrechts? RRa (203f). 33) Vgl nämlich Art 3 Abs 1 lit b letzter Halbs der auf Leistungen in Drittstaaten Bezug nimmt und sie ggf auch einem Flugunternehmen der Gemeinschaft anrechnet; vgl Zandke-Schaffhäuser Praktische Probleme mit der Verordnung (EG) Nr 261/2004 RRa ) Vgl auch Müller-Rostin Anmerkungen zu Entscheidungen zur Verordnung (EG) 261/2004 NZV (278f). Staudinger Abgrenzung zwischen großer Verspätung und Annullierung im Luftverkehrsrecht NJW ) SA Sharpston C-396/06 Rn ) SA Sharpston C-396/06 Rn ) Vorlagebeschluss HG Wien R 118/07k. 38) Vgl Schmid Ein Paukenschlag aus Luxemburg RRa ; ders Die Fluggastrechte-Verordnung und ihre unbestimmten Gesetzesbegriffe in Keiler/Stangl/Pezenka (Hrsg) Reiserecht Tagungsband des Europäischen Reiserechtsforums 2008 (in Druck). 238 Ü Stephan Keiler Ü Die Fluggastrechte-VO vor dem EuGH ZVR [2009] 07/08

5 grund geltend machte. Der EuGH spricht aus dass ein technisches Problem nur dann idz einen außergewöhnlichen Umstand darstellt wenn es auf Vorkommnisse zurückzuführen ist die nicht Teil des normalen Luftfahrtbetriebes sind was für Wartungsfehler aber nicht gilt; 39) die Einhaltung der Wartungsvorschriften alleine wird vom EuGH auch nicht als Grenze für die zumutbaren Maßnahmen akzeptiert. 40) Der Rechtfertigungsgrund in Art 7 Abs 3 ist im Übrigen eng auszulegen. 41) In der Rs Schulze ea/lufthansa 42) wird die Frage diskutiert ob die mangelnde Lufttüchtigkeit 43) eines Flugzeuges izm einem technischen Defekt als außergewöhnlicher Umstand qualifiziert werden kann. Die beiden anderen Vorlagefragen hins der Einhaltung des Wartungsprogramms und des Stellens einer Ersatzmaschine finden me durch das Urteil in der Rs Wallentin- Hermann/Alitalia bzw (bedingt) durch die SA in der Rs Kramme bereits Beantwortung. Es bleibt zu hoffen dass die Rsp zum Rechtfertigungsgrund der außergewöhnlichen Umstände nicht zu einer Reihe von spezifischen Einzelfallentscheidungen reduziert wird sondern dieser Terminus durch die bereits anhängigen Verfahren eine abschließende Definition und Eingrenzung erfährt. F. Abgrenzung Verspätung Annullierung Entgegen der Eisenbahn-Fahrgastrechte-VO 44) (Art 17) und den noch in Legislativverfahren verhangenen VO für Bus- und Schiffspassagiere 45) (jeweils Art 20) stehen dem Passagier bei großer Verspätung eines Fluges (als Fixgeschäft 46) ) keine pauschalierten Ausgleichszahlungen sondern nur Betreuungsleistungen gem Art 9 Fluggastrechte-VO zu. Ausschließlich bei Annullierung und Nichtbeförderung wegen Überbuchung hat der Fluggast Anspruch auf verschuldensunabhängigen pauschalierten Schadenersatz der je nach der Entfernung der Destination als letzter Zielort 47) variiert. Aus diesem Grund ist realiter ein Wettrennen um die längste (zumindest nach der VO entschädigungslose) Verspätung ausgebrochen. 48) In dem einen Ausgangsverfahren vor dem HG Wien (Rs Böck ea/air France) 49) betrug die Verspätung im Endeffekt 22 Stunden wobei auch die Flugnummer des ursprünglichen Fluges abgeändert wurde und zusätzlich weitere nicht auf dem ursprünglichen Flug gebuchte Fluggäste transportiert wurden; in dem anderen Ausgangsverfahren vor dem BGH (Rs Sturgeon/Condor) 50) kam es schließlich nach neuerlichem Einchecken der Passagiere unter der anfänglichen Flugnummer zu einer Verspätung von 25 Stunden. Der vorlegende BGH fragt konkret ob bei der Auslegung des Begriffs Annullierung gem Art 2 lit l ivm Art 5 Fluggastrechte-VO auf die Aufgabe der ursprünglichen Flugplanung abzustellen ist und ob es für eine Verspätung gem Art 6 eine zeitliche Obergrenze gibt sodass sie in eine Annullierung mit den damit verbundenen Rechtsfolgen und Ansprüchen umschlägt. In Bezug auf letztere Frage schlägt Schmidt 51) ausgehend von ErwGr 15 der Anhaltspunkte für außergewöhnliche Umstände bietet und zwischen einer großen Verspätung und einer Annullierung auch noch eine Verspätung bis zum nächsten Tag nennt eine Grenze von 48 Stunden ab dem geplanten Abflug vor nach Ablauf derer keine Verspä- tung mehr angenommen werden kann. 52) Dem gegenüber lehnt Führich 53) einen gleitenden zeitlichen Übergang ab stellt auf die Nichtdurchführung des Fluges ab und nennt Indizien wie eine neue Bordkarte Flugnummer und Passagierliste oder neuerliches Einchecken. 54) Die Crux an diesen Kriterien liegt aber me darin dass einerseits auch eine rasche Abhilfe der Verspätung durch das Flugunternehmen sanktioniert werden könnte wenn die Beförderung etwa auf eine andere Maschine umorganisiert würde und sie andererseits allesamt in der Sphäre des Flugunternehmens liegen und daher einseitig beeinflusst werden können. Solche Kriterien können daher ohnehin nur nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne zum Tragen kommen die allerdings nicht unbedingt bis zum übernächsten Tag dauern muss. 55) Einem Flugunternehmen kann zugestanden werden innerhalb von 24 Stunden entweder zu entscheiden einen Flug zu annullieren oder Vorkehrungen zu treffen den geplanten Flug wenn auch mit anderem Fluggerät 56) doch noch durchzuführen. Der Wortlaut bis zum nächsten Tag kann auch restriktiver interpretiert werden sodass ab dem geplanten Abflugzeitpunkt unabhängig von der Ortszeit ein Tag im Ausmaß von 24 Stunden 57) zusteht um den Flug 39) EuGH C-549/07 Rn 25f. 40) Vgl auch Am Ende Erwartung Wartung Überraschung EuGH stärkt Passagierrechte bei Flugannullierung ELR (24f). 41) EuGH C-549/07 Rn ) Vorlagebeschluss BGH X ZR 35/08 EuZW = NJW = RRa ) Zu den Begriffen Flugsicherheit und Verkehrstüchtigkeit sowie den gebräuchlichen englischen Termini vgl Schmid NJW und ders Die Bewährung der neuen Fluggastrechte in der Praxis NJW (1844f); aa jeweils Müller-Roskin NZV f. 44) Gilt ab ; vgl Staudinger Licht am Ende des Tunnels? Streitfragen zur Verordnung (EG) Nr 1371/2007 im Eisenbahnverkehr sowie zur außergerichtlichen Streitbeilegung in Keiler/Stangl/ Pezenka (in Druck); C. Schmidt Die neue Verordnung (EG) Nr 1371/2007 über Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr RRa ) Siehe Fn 2. 46) Vgl bspw BGH VII ZR 239/71 NJW ; aa Lienhard Europäisches Schuldrecht für den Flugverkehr 259 (263); vgl Staudinger Wider die Qualifikation des Luftbeförderungsvertrags als absolutes Fixgeschäft sowie die Relevanz des Mängelrechts RRa plädiert für ein bloß relatives Fixgeschäft. 47) Siehe dazu Fn ) Vgl Staudinger/Ilchmann Pauschalreise- Luftverkehrs- Eisenbahnsowie Reiseversicherungsrecht Rechtsprechung aus dem Jahr 2007/2008 sowie aktuelle Entwicklungen NJW (2756); Schmid NJW f. 49) Verfahren zu Vorlagebeschluss HG Wien R 114/ 06 d. 50) Vorlagebeschluss BGH X ZR 95/06 NJW = RRa ) NJW unter Verweis auf AG Rüsselsheim C 717/06 RRa ; in der Rs Sturgeon vertritt er als Klagevertreter eine Ansicht die unter den gg Umständen bei 25 Stunden Verspätung von einer Annullierung ausgeht in RRa folgt er der Kommission gegen eine absolute Zeitgrenze und stellt auch bereits in NJW auf die Umstände des Einzelfalls ab. 52) Ebenso Lamberz Probleme der Verordnung (EG) Nr 261/2004 bei mehreren Flugabschnitten RRa (65). 53) MDR Sonderheft ) Vgl Information Document of Directorate-General for Energy and Transport Answers to Questions on the application of Regulation 261/2004 ec.europa.eu/transport/passengers/air/doc/ neb/questions_answers.pdf_reg_2004_261.pdf 55) Dementsprechend aber mit abgestuften und deutlich kürzeren Fristen Tonner Der Reisevertrag 5 (2007) Beförderungsvertrag Rz 42 f. 56) So auch BGH X ZR 15/08 NJW = RRa ) Ob Lamberz (Fn 52) der die Datumstechnik anspricht oder Schmid (Fn 51) der zur Berechnung einen Abflug um 00:01h ansetzt auch diese Intention verfolgen ist unklar. ZVR [2009] 07/08 Ü Stephan Keiler Ü Die Fluggastrechte-VO vor dem EuGH 239

6 ZVR durchzuführen und nach dessen Ablauf quasi am übernächsten Tag eine Annullierung anzunehmen ist. 58) Die Rs Sturgeon/Condor und Böck ea/air France wurden in der Zwischenzeit verbunden 59) und nach der bereits erfolgten mündlichen Verhandlung wurden die SA von GA Sharpston am publiziert. 60) G. Umbuchung Nach ErwGr 5 ist die VO grds auch auf Flüge im Rahmen von Pauschalreisen gem der Definition in Art 2 lit e Fluggastrechte-VO ivm Art 2 Z 1 Pauschalreise- RL anwendbar. Im Ausgangsfall der Rs Bienek/Condor 61) wurde die Klägerin für den Rückflug von einer Türkeireise nach Deutschland vom Reiseveranstalter aus organisatorischen Gründen kurzfristig auf einen anderen Flug mit anderem Zielflughafen umgebucht 62) und daher nicht wie vereinbart transportiert. Der vorlegende BGH stellt die Fragen (i) ob diese Umbuchung in Bezug auf den Rückflug als Nichtbeförderung gem Art 4 Abs 3 Fluggastrechte-VO qualifiziert werden kann und bejahendenfalls (ii) ob die Umbuchung durch den Reiseveranstalter dem Luftfahrtunternehmen (als seinem eigenen Erfüllungsgehilfen) zugerechnet werden kann. 63) Das Verfahren läuft darauf hinaus zu beurteilen ob ein Verhalten des Vertragspartners des Reisenden das einen Tatbestand der VO erfüllt dem nach der VO exklusiv passivlegitimierten 64) Flugunternehmen im Rahmen der Kausalität zuzurechnen ist gegenüber welchem der Reisende/Fluggast 65) aber bloß aus einem (echten) Vertrag zugunsten Dritter ( 881 Abs 2 ABGB bzw 328 Abs 2 BGB) 66) legitimiert ist; gegen den Reiseveranstalter direkt stehen dem Reisenden hingegen Ansprüche nur aus Schadenersatz ex contractu (etwa gem den leges speciales 31 e KSchG bzw 651 f BGB) zu; pauschale Ausgleichszahlungen des Flugunternehmens müsste sich der Reisende jedoch hierbei gem Art 12 Abs 1 Satz 2 Fluggastrechte-VO anrechnen lassen. 67) Eine Haftung des Flugunternehmers (als Leistungsträger ein Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters gem 1313 a ABGB bzw 278 BGB) aus der VO wegen eines (Fehl)Verhaltens seines eigenen Geschäftspartners (dem Reiseveranstalter als Geschäftsherr) gegenüber des aus diesem Vertragsverhältnis bloß begünstigten Reisenden wäre me als eine Art Erfolgshaftung zu qualifizieren. Durch die VO sollte grds (nur) das ausführende Luftfahrtunternehmen verpflichtet werden (ErwGr 7) und etwaige (Ausgleichs) Leistungen aus der VO werden idf dem Vertragspartner des Reisenden erst zugerechnet wenn sie tatsächlich erbracht wurden (Art 3 Abs 5 Satz 2 Art 12 Abs 1). 68) Man darf gespannt sein wie der EuGH diese dreipersonale Konstellation und die jeweiligen Ansprüche des Reisenden als Fluggast auflösen kann. H. Anschlussflug Ganz aktuell hat der deutsche BGH in zwei Verfahren unter Hinweis auf ein eindeutiges (Auslegungs)Ergebnis selbst entschieden und von einer Vorlage an den EuGH abgesehen: BGH Xa ZR 78/08; Xa ZR 113/08. 69) Beiden Urteilen liegt ein Sachverhalt zugrunde bei welchem eine (geringere) Flugverspätung dazu führte dass ein mitgebuchter Anschlussflug nicht wahrgenommen werden konnte; die Kläger machten jeweils geltend das Versäumen der gebuchten Anschlussflüge sei gem Art 4 VO als Nichtbeförderung zu qualifizieren und daher stünden pauschale Ausgleichszahlungen zu. Der BGH hat die Klagen wie jeweils auch die Vorinstanzen 70) abgewiesen und als Voraussetzungen für Ausgleichsansprüche statuiert dass der Fluggast sich entweder rechtzeitig (zur Abfertigung) am Check-in- Schalter oder am entsprechenden Gate einfinden müsste um ihm überhaupt eine Beförderung verweigern zu können; obwohl die Kläger aus ihrer Sicht unverschuldet nicht die Gelegenheit hatten diese Voraussetzungen zu erfüllen wurden ihre Ansprüche verneint. 71) Eine relativ geringe Verspätung könnte nämlich bei kurz bemessener Minimum Connecting Time (Mindestumsteigezeit eines Flughafens) 72) und je nach Frequenz für die Destination zu Verspätungen von mehreren Tagen führen. 73) Zu einer anderen Ansicht war hingegen das HG Wien 74) gelangt indem es die Prüfung der Voraussetzung des rechtzeitigen Einfindens 75) auf den ersten vom selben Flugunternehmen durchgeführten infolge Schlechtwetters verspäteten 58) So auch bereits Keiler Reisemangel durch Vorverlegung des Rückflugs Ansprüche nach der Pauschalreise-RL und der Flugäste- VO Zak (266); vgl Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat COM (2007) 168 final ) EuGH Beschl (Präsident) verb C-402/07 und C-432/ ) Und sind bereits an diesem Tag über (neue Suchmaske!) abrufbar. 61) Vorlagebeschluss BGH X ZR 96/06 LMK (Führich) = NJW = RRa = Zak 2008/ ) Derselbe wie der vorlegende Senat (s Fn 61) des BGH ( X ZR 15/08 NJW = RRa ) hatte bereits einmal eine Umbuchung idz als ein Kulanzangebot des Luftfahrtunternehmens qualifiziert (s zur Geschäftsverteilung auch Fn 69). 63) Umgekehrt wird eine vom Luftfahrtunternehmen bereits erbrachte Ausgleichsleistung auf weitergehende (Schadenersatz)Ansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter nämlich sehr wohl angerechnet; vgl Bollweg RRa ) So der BGH X ZR 49/07 NJW = RRa ) Zur Begrifflichkeit vgl Karsten Journal of Consumer Policy ff. 66) Apathy/Riedler in Schwimann IV 3 (2006) 881 ABGB Rz 3; Michitsch Reiserecht (2004) 31b KSchG Rz 26; Tonner MK-BGB IV 5 (2009) 651 a Rz 39 f; Seidel Die Rechtsstellung des Drittbeteiligten im Reisevertragsrecht (1986) ) Vgl Führich MDR Sonderheft ) Vgl Bollweg RRa f. 69) Der Xa-Senat des BGH wurde per vorübergehend zur Entlastung des X. Zivilsenats der bislang für Rechtsstreitigkeiten über Reise- und Personenbeförderungsverträge zuständig war als neuer Spruchkörper (Hilfssenat) eingerichtet. 70) Einerseits AG Frankfurt am Main C 110/07 und OLG Frankfurt/M U 39/08 RRa (krit Schmid) = VRR (Anm: gem 119 Abs 1 Z 1 lit b GVG geht der Rechtszug vom AG zum OLG wenn eine Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht in Deutschland hat) bzw andererseits AG Köln C 148/07 und LG Köln S 350/07. 71) Ebenso bereits OLG Hamburg U 94/07 RRa und als Vorinstanz AG Hamburg A C 266/06. 72) Flughafen Wien bspw 25 Min; Frankfurt/M 45 Min; London Heathrow 60 Min. 73) Vgl Lamberz RRa (65). 74) HG Wien R 206/07 a ZVR 2008/149 (Michitsch) = Zak ) Vgl auch HG Wien R 44/08 p ZVR 2009/122 (in diesem Heft) worin Anstellen in der Warteschlange vor dem Check-in- Schalter bereits als rechtzeitiges Einfinden zur Abfertigung (bei Verzögerung des Check-In-Vorgangs wegen Ausfall der Gepäcksortieranlage) qualifiziert wurde. 240 Ü Stephan Keiler Ü Die Fluggastrechte-VO vor dem EuGH ZVR [2009] 07/08

7 Ü Flugabschnitt bezogen und damit vorverlegt hatte und Ansprüche aus Nichtbeförderung gem Art 4 Fluggastrechte-VO folglich bejahte. I. Zusammenfassung Die Fluggastrechte-VO zeigt aufgrund der verwendeten unbestimmten Begriffe und der daraus resultierenden Abgrenzungsfragen wie ein Kompromiss zwischen widerstrebenden und wirtschaftlich doch voneinander abhängigen Interessen(vertretern) in Normen gegossen Praxis und Wissenschaft zugleich ein schönes Spielfeld bieten kann. Diese Auseinandersetzung (in doppeltem Wortsinn) wird in unzähligen Verfahren vor nationalen Gerichten 76) und literarischen Betätigungen wie der vorliegenden betrieben. Der EuGH ausgestattet mit dem Monopol Gemeinschaftsrecht erga omnes zu interpretieren kann zwar die (löblicherweise) steigende Anzahl an Vorlagefragen idz beantworten aber einen in der Ausführung missglückten Sekundärrechtsakt vermag er leider nicht zu reparieren. Es wäre an den (neu zusammengesetzten) Legislativorganen die VO zu überarbeiten und eine in der Praxis immens wichtige Materie widerspruchsfrei zu regeln (zust Keiler) = RRa ; SA Geelhoed ; C-235/06 Kom/AT gestrichen; C-264/06 Kom/LU Slg 2007 I-00060; C-333/06 Kom/SE Slg 2007 I-00086; C-173/07 Emirates/Schenkel = EuZW (krit Tonner) = RRa (krit Wukoschitz) = NJW ; SA Sharpston C-173/07 = Zak ; C-396/06 Kramme/SAS; SA Sharpston = RRa ; verb C-402/07 und C-432/07 Sturgeon/Condor Böck ea/air France; C-549/07 Wallentin-Hermann/ Alitalia = NJW = EuZW = RRa = Zak 2009/46; keine SA; C-525/08 Bienek/Condor anhängig; C-529/08 Schulze ea/lufthansa anhängig. Ü BGH Xa ZR 78/08 = becklink ; Xa ZR 113/08 = becklink J. Übersicht der Verfahren mit Fundstellen Ü EuGH (GK) C-344/04 IATA und ELFAA Slg 2006 I = CMLR (Balfour) = ELR 76) Überblicke geben bspw Micklitz Rechtsprechung zum Europäischen Verbraucherrecht: Vertrags- und Deliktsrecht EWS ; Kummer Der gegenwärtige Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Fluggastrechten DAR Ü In Kürze Mit der Fluggastrechte-VO wurden EU-weit Ausgleichsund Betreuungsleistungen im Falle von Verspätung Überbuchung und Annullierung normiert die der EuGH aktuell hins Anwendbarkeit Abgrenzung und Befreiung zu interpretieren hat. Der Aufsatz von Tonner Fluggastrechte und EuGH VUR konnte hierbei nicht mehr berücksichtigt werden. Ü Zum Thema Über den Autor: Dr. Stephan Keiler LL. M. ist Universitätsassistent am Europainstitut der Wirtschaftsuniversität Wien. Kontaktadresse: Europainstitut/WU Althanstrasse Wien. stephan.keiler@wu.ac.at Internet: Vom selben Autor erschienen: Das Recht auf Übertragung eines Pauschalreisevertrages (Monographie in Druck); Stangl/Pezenka (Hrsg) Reiserecht Tagungsband des Europäischen Reiserechtsforums 2008 (2009); Bezemek leg cit Leitfaden für juristisches Zitieren (2009); Binder Reisen nach Brüssel Rom und Luxemburg eine verfahrens- und kollisionsrechtliche Sicht auf Reiseverträge insb mit Frachtschiffen RRa 4/2009 (in Druck); Aktuelle Entwicklungen in der Europäischen Verbraucherkompetenz und Verbraucherpolitik in Eilmansberger/Herzig (Hrsg) Soziales Europa Beiträge zum 8. Österreichischen Europarechtstag 2008 (2009) 271. Literatur: Lamberz Probleme der VO (EG) Nr 261/2004 bei mehreren Flugabschnitten RRA ; Schmid Die Verordnung (EG) Nr 261/2004 eine Sagrada Familia des Fluggastrechts? RRA ; Staudinger/Ilchmann Pauschalreise- Luftverkehrs- Eisenbahn- sowie Reiseversicherungsrecht- Rechtsprechung aus dem Jahr 2007/2008 sowie aktuelle Entwicklungen NJW ; Führich Die Fluggastrechte der VO (EG) 261/2004 in der Praxis MDR Sonderheft 2007; Tonner Die EG-Verordnung über Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung Annullierung und großer Verspätung ein wichtiger Beitrag des Rechts zur Qualitätssicherung im Luftverkehr RRa (59); Aufner Die neue EU-Überbuchungsverordnung ZVR Links: ZVR [2009] 07/08 Ü Stephan Keiler Ü Die Fluggastrechte-VO vor dem EuGH 241

www.passagier.at Ihr Recht. Unser Auftrag.

www.passagier.at Ihr Recht. Unser Auftrag. www.passagier.at Ihr Recht. Unser Auftrag. ZWEI DREI Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) ist ein Service des Verkehrsministeriums für den Bahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr. Einfach,

Mehr

Tatbestand. Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Ausgleichsansprüche wegen verspäteter Flugbeförderung geltend.

Tatbestand. Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Ausgleichsansprüche wegen verspäteter Flugbeförderung geltend. Ausgleichsanspruch wegen großer Flugverspätung Orientierungssatz: Startet ein Flug mit einer Abflugverspätung von 3 Stunden oder mehr, liegt die Ankunftsverspätung jedoch unter 3 Stunden, ist ein Anspruch

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Mitteilungen der Juristischen Zentrale

Mitteilungen der Juristischen Zentrale Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 19/2012 27.04.2012 BP ADAC Musterschreiben zur Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen bei Flugannullierungen Sehr geehrte Damen und Herren, wir

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

FLUGGASTRECHTE EU- BESCHWERDEFORMULAR

FLUGGASTRECHTE EU- BESCHWERDEFORMULAR FLUGGASTRECHTE EU- BESCHWERDEFORMULAR DIESES FORMULAR KANN ZUR EINREICHUNG EINER BESCHWERDE BEI EINER LUFTVERKEHRSGESELLSCHAFT ODER EINER NATIONALEN AUFSICHTSSTELLE VERWENDET WERDEN Fluggastrechte im Fall

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle

(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle Teil 1: Einleitung Eine eindeutige Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens sowie für insolvenzbezogene Einzelentscheidungen ist erforderlich,

Mehr

IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn")

IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten (Trabrennbahn) IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn") BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 II ZR 158/06 = NJW 2009, 289 Amtl. Leitsatz:

Mehr

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014 Aktuelle Urteile und Rechtsfälle 27. Februar 2014 1. Zustellungsbevollmächtigung des Admin-C Ziffer VIII der DENIC-Domainrichtlinien: [ ] Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

(Rn. 286). Die Prüfung der Anspruchsgrundlagen erfolgt daher von den Spezialgesetzen hin zu den allgemeinen Gesetzen:

(Rn. 286). Die Prüfung der Anspruchsgrundlagen erfolgt daher von den Spezialgesetzen hin zu den allgemeinen Gesetzen: 14 Luftbeförderungsrecht beim Flug 139 (Rn. 286). Die Prüfung der Anspruchsgrundlagen erfolgt daher von den Spezialgesetzen hin zu den allgemeinen Gesetzen: 1. Schadensersatzansprüche wegen Personen-,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte

Mehr

Inhalt der Präsentation

Inhalt der Präsentation heissen Sie willkommen Schwarze Liste Weisse Weste? präsentiert von Rolf Metz Folie 1 Inhalt der Präsentation Was ist die Schwarze Liste? Ursprung der Schwarzen Liste Ziel der Schwarzen Liste Folgen: Reisebüro

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen airberlin exquisite

Allgemeine Geschäftsbedingungen airberlin exquisite Allgemeine Geschäftsbedingungen airberlin exquisite Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Personen, welche an dem Programm airberlin exquisite der Airberlin PLC & Co. Luftverkehrs

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas 63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.

BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen. Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

D. Leistungsort. VO Schuldrecht AT - Lukas

D. Leistungsort. VO Schuldrecht AT - Lukas 48 Erfüllungsort bestimmt sich primär nach der Parteienvereinbarung ( 905) Mangels Vereinbarung aus Natur oder Zweck der Leistung Mangels einer solchen Bestimmbarkeit ist an dem Ort zu leisten, an dem

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr.

Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 07./08.01.2010: Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Thomas

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31

DNotI. letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr13_09 letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09 GmbHG a.f. 30, 31 Passivierung gesplitteter Einlagen in der Überschuldungsbilanz,

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven

Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Zweites Gesetz zur Änderung des UWG Das Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

A. Biergarten Schöne Aussicht gegen S GmbH aus 280 I, 437 Nr.3, 434, 433 BGB

A. Biergarten Schöne Aussicht gegen S GmbH aus 280 I, 437 Nr.3, 434, 433 BGB Lösungsskizze Fall 1: Frage 1: A. Biergarten Schöne Aussicht gegen S GmbH aus 280 I, 437 Nr.3, 434, 433 BGB Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn der Biergarten Schöne Aussicht Klage erhoben hätte, die

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Fachverband Hotellerie. Hotelbuchung im Internet Anwendbares Recht B2C

Fachverband Hotellerie. Hotelbuchung im Internet Anwendbares Recht B2C Fachverband Hotellerie Hotelbuchung im Internet Anwendbares Recht B2C Information, Stand 23.1.2013 Anwendbares Recht für Hotelbuchungen im Internet zwischen österreichischem Hotelier und ausländischem

Mehr

Diese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen.

Diese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen. Einleitung Traditionsgebundenheit, Weltverbreitung und zahlenmäßige Bedeutung des Berufsstandes der Versicherungsvermittler machen es erklärlich, dass es sich um einen Organismus handelt, der nicht leicht

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr.

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Barbara Grunewald Inhaltsübersicht I. Die Entwicklung der Judikatur 1. Die Vorläuferentscheidungen

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung

Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche

Mehr

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG Christoph Wiktor Schureck LL.M. (IP Law) Fraunhofer-Zentrale München Abteilung: Patente und Lizenzen Gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaftserfindung nach

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF I ZB 16/04 BESCHLUSS vom 25. November 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Umsatzsteuererstattung ZPO 91; UStG 3 Abs. 9a Macht ein Rechtsanwalt gegen

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO). 4 Ob 94/12w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere

Mehr

Öffentliches Wirtschaftsrecht. Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP

Öffentliches Wirtschaftsrecht. Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP Öffentliches Wirtschaftsrecht Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, ÖPP Leistungen ird Daseinsvorsorge sind oftmals nicht kostendeckend. Nachdem

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

Die Europäische Union

Die Europäische Union Die Europäische Union Leicht erklärt Ein Bericht über die EU in Leichter Sprache von Antje Gravenkamp und Kaileigh Spier 1 Die Europäische Union Was ist die EU? Deutschland liegt in Europa. Europa ist

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

Mandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art. 246 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB

Mandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art. 246 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB Die Entwicklung einer für den Rechtsverkehr sicheren und dem europäischen Verbraucherschutzrecht entsprechende Gestaltung des Widerrufsrechts oder Rückgaberechtes im Internethandel ist mit der amtlichen

Mehr

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1 Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung

Mehr

- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO

- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO eitsatz Veräußern Gebäudeeigentümer, die nach der Wende das zugehörige Grundstück erworben haben, dieses nunmehr bei gleichzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts an Dritte weiter, bedarf der entsprechende

Mehr

Leitsätze: Hinweis: Der Beklagte lehnte die Gewährung von BAföG ab.

Leitsätze: Hinweis: Der Beklagte lehnte die Gewährung von BAföG ab. Leitsätze: 1. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist auf andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als die Schweiz (hier: Liechtenstein) nicht entsprechend anwendbar. 2. Besondere

Mehr