FAQ zum Fragebogen Teil III.2

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1 FAQ zum Fragebogen Teil III.2 Inhalt Abkürzungsverzeichnis... 1 Einrichtungsarten... 2 Allgemeines... 5 Abgrenzung des Erhebungsbereichs... 5 Kann ich für eine Einrichtungen mehrere Meldungen abgeben?... 6 Woher stammen die Informationen zu den Einrichtungen?... 5 Die Berichtspflichtigen verwechseln die Erhebung Teil III.2. mit einer anderen Erhebung... 7 Wann sind Jugendverbände zu melden?... 7 Wann sind Einrichtungen mit Angeboten für Erwachsene und Kinder/Jugendlichen zu melden?... 7 Muss eine Meldung erfolgen, wenn Gemeinden/ Städte bzw. Samtgemeinden oder der Hauptsitz des Trägers als eigenständige Einrichtung angeschrieben wurden?... 7 Angaben zum Personal... 8 Abkürzungsverzeichnis EZH Erziehungshilfe KJH Kinder- und Jugendhilfe -1-

2 Einrichtungsarten Nr Name Beschreibung Beispiel 01 Einrichtung stat. EZH mit mehreren Gruppen, Schichtdienst, auf Heimgelände - Unterbringung über Tag und Nacht - pädagogische Betreuung durch Personal überwiegend im Schichtdienst - Einrichtungsteil, der auf Heimgelände liegt (Innenwohngruppen) ist zu melden - gruppenübergreifendes Personal + Innenwohngruppenpersonal ist hier zu melden Stammhaus 02 Einrichtung stat. EZH mit mehreren Gruppen, Lebensgemeinschaftsform, auf Heimgelände 03 Ausgelagerte Gruppen, org. Anbindung an Stammhaus, Schichtdienst 04 Ausgelagerte Gruppen, org. Anbindung an Stammhaus, Lebensgemeinschaftsform 05 Betreute Wohnform mit/ohne Anbindung an Stammhaus 06 Erziehungsstelle ( 34 1 ) 07 Wochengruppe (ohne Wochenendunterbringung) - Einrichtungsarten sind separat zu melden - Unterbringung über Tag und Nacht - erzieherische Betreuung und mind. eine pädagogische Fachkraft unter gleichem Dach lebend - familiennahe Erziehung, Konstanz zu Bezugsperson, kleine geschlechts-/altersgemischte Gruppen - gruppenübergreifendes Personal + Innenwohngruppenpersonal ist hier zu melden - Einrichtungsarten sind separat zu melden - Unterbringung über Tag und Nacht - pädagogische Betreuung durch Personal überwiegend im Schichtdienst - gruppenübergreifendes Personal ist beim Stammhaus zu melden - Unterbringung über Tag und Nacht - mind. eine pädagogische Fachkraft unter gleichem Dach lebend - gruppenübergreifendes Personal ist beim Stammhaus zu melden - Erziehungssetting in eigener Wohnung (auch Zusammenleben mehrerer Jugendlicher in Wohnung möglich) - bei Betreuung mehrerer Wohnung von einer Geschäftsstelle, ist diese als Einrichtung zu zählen - familiales Erziehungssetting bei Aufnahme von 1-3 Kinder - sozialpädagogisches Fachpersonal - Sonderpflegestellen ( 33 2 ) sind nicht zu melden - Erziehungssetting über Tag und Nacht, nur von Montag bis Freitag - Angebotsform, die zwischen Tagesgruppe und vollstationärer EZH angesiedelt ist 08 Tagesgruppe ( 32 3 ) - teilstationäre Einrichtung i.d.r. mit Heimanbindung - EZH nach 32 - es sind auch Tagesgruppen zu melden, die nach 35a belegt werden 09 Einrichtung/ Abteilung/ Gruppe für gesicherte/ geschlossene Unterbringung auf Grundlage richterlicher Entscheidung - Einrichtung/ Abteilung/ Gruppe, in dem ein unerlaubtes Verlassen des Gruppen- oder Heimgebietes nur durch Überwindung von Eingrenzungs- und Abschließvorrichtungen möglich ist, Ausgangserlaubnis erfolgt nur individuell - Unterbringung auf Grundlager einer richterlichen Entscheidung nach dem BGB oder JGG Kinder-, Jugenddorf 1 34 SGB VIII Hilfen zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder/ Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern Hilfen zur Erziehung in Vollzeitpflege soll Kindern/ Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete EZH oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten SGB VIII Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes/ Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützten und dadurch den Verbleib des Kindes/ Jugendlichen in seiner Familie sichern. -2-

3 10 Einrichtung/ Abteilung/ Gruppe für vorl. Schutzmaßnahme ( 42 4 ) 11 Kleinsteinrichtung der stat. ZH 12 Einrichtung für integrierte Hilfen 13 Internat für junge Menschen nach 34, Gemeinsame Wohnform für Mütter/ Väter und Kinder 15 Einrichtung der Frühförderung 16 Einrichtung über Tag und Nacht für junge Menschen mit Behinderung 17 Tageseinrichtung/ Tagesheim für junge Menschen mit Behinderung 18 Einrichtung des Jugendwohnens im Rahmen der Jugendsozialarbeit nach 13 Abs Einrichtung der schulischen und berufsbezogenen Jugendsozialarbeit nach 13 Abs. 1 und Unterbringung von Kindern, Jugendlichen im Rahmen der vorl. Schutzmaßnahme - größere Einrichtungen, die eine Gruppe für vorl. Schutzmaßnahmen anbieten, melden diese separat - Kinder, Jugendliche, junge Volljährige über Tag und Nacht untergebracht - werden im Rahmen der KJH pädagogisch betreut ( 34, 41) - ist eine eigenständige Einrichtung, i.d.r. nur aus einer Gruppe bestehend - ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfeformen werden miteinander verbunden angeboten - Hilfe wird i.d.r. von konstanten Bezugspersonen geleistet - schulische Einrichtung, Unterbringung junger Menschen, die EZH nach 34, 41 erhalten - sind nur die Plätze zu berücksichtige, die für die Hilfen zur Erziehung belegt werden - Personal nur zu melden, wenn es im Internat besonderes Personal für diese Hilfeformen gibt - Unterkunft für Frauen während der Schwangerschaft und nach der Geburt sowie Wohnheim für alleinerziehende Mütter/ Väter mit ihren Kindern - Zahl der verfügbaren Plätze richtet sich nach der Aufnahmemöglichkeit für Mütter/ Väter - Einrichtungen, die pädagogische und therapeutische Maßnahmen für Kinder, die von einer Behinderung betroffen oder bedroht sind, anbietet - Einrichtung für ausschließlich behinderte junge Menschen über Tag und Nacht und mit einer Betriebserlaubnis nach 45 - auch heilpädagogische und therapeutische Heime zur Förderung von Kindern, Jugendlichen, jungen Volljährigen, die körperlich oder geistig oder seelisch behindert sind - Einrichtung, die ausschließlich behinderte junge Menschen ab dem 6. Lebensjahr aufnimmt, aber kein Hort ist - auch heilpädagogische und therapeutische Einrichtungen zur Förderung von Kindern, Jugendlichen, jungen Volljährigen, die körperlich oder geistig oder seelisch behindert sind - Einrichtung am Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsort für Schüler, Azubis, Erwerbspersonen (auch Arbeitslose) bis zum 27. Lebensjahr, die außerhalb der Familie leben - Schülerheim und Schullandheime ohne Betriebserlaubnis nach 45 sind nicht zu melden - Einrichtung der Schulsozialarbeit und/ oder berufsfördernder Maßnahmen - Maßnahmen werden i.d.r. über mehrere Kostenträger finanziert - Es ist nur der Teil der Einrichtung und das zugehörige Personal zu melden, der Maßnahmen gemäß 13 Abs 1 und 2 durchführt - Personen, ohne Aufgaben gemäß SGB VIII sind nicht zu melden Kinderhaus Jugendhilfestation, - zentrum Schülerwohnheim 4 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, wenn das Kinder/ der Jugendliche darum bittet, eine dringende Gefahr für das Kindeswohl dies erfordert oder ein ausländisches Kinde/ ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland einreist Hilfe für junge Volljährige für die Persönlichkeitsentwicklung und zur eigenverantwortlichen Lebensführung, Hilfe i.d.r. nur bis zum 21. Lebensjahr gewährt, auch nach Hilfebeendigung soll der junge Volljährige beraten und unterstützt werden (Nachbetreuung) 6 13 Abs. 3 Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen für junge Menschen, die an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei beruflicher Eingliederung teilnehmen Abs. 1+2 sozialpädagogische Hilfen für junge Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligung oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigung auf Unterstützung angewiesen sind. Es soll die schulische/ berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und soziale Integration gefördert werden. Es können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden. -3-

4 20 Kur-, Genesungs- Erholungseinrichtung für junge Menschen 21 Jugendherberge, Jugendgästehaus, Jugendübernachtungshaus 22 Jugendtagungsstätte, Jugendbildungsstätte 23 Jugendmigrationsdienst 24 Jugendzentrum, Jugendfreizeitheim, Haus der offenen Tür 25 Jugendräume/ Jugendheim ohne hauptamtliches Personal 26 Einrichtung/ Initiative der mobilen Jugendarbeit - Dient der ganzjährigen Gesundheitspflege oder Erholung von jungen Menschen - Krankenhäuser zählen nicht dazu - es sind nur Jugendherbergen des DJH zu melden - Jugendgästehäuser: dienen der Übernachtung einzelner Personen und Gruppen - Jugendübernachtungshäuser: meist kurzfristige Aufenthalte jugendlicher Besucher bei relativ einfacher Unterbringung und Selbstversorgungsmöglichkeiten - Jugendtagungsstätten sind regionale oder überregionale Einrichtungen, i.d.r. ohne hauptamtliches pädagogisches Personal mit Tagungs-, Übernachtungs-, Verpflegungs-, Freizeitmöglichkeiten, in denen regelmäßig Bildungsveranstaltungen durchgeführt werden - Jugendbildungsstätten stehen ganz oder überwiegend für Veranstaltungen der außerschulischen Jugendbildung einschließlich der Mitarbeiterschulung zur Verfügung, verfügen über eigenes pädagogisches Personal, das eigene Maßnahmen anbietet - Einrichtung für jugendliche Migranten mit Angeboten der Beratung, Betreuung und Jugendsozialarbeit - Einrichtungen mit haupt- oder nebenamtlichen pädagogischen Personal - bieten/ ermöglichen Jugendlichen ein differenziertes Freizeitund Bildungsprogramm - Einrichtungen ohne Übernachtungsmöglichkeit und ohne hauptamtliches Personal mit 2 oder mehr Gruppenräumen, die v.a. Jugendgruppen und -organisationen für die Jugendarbeit zur Verfügung stehen - haben i.d.r. einen eigenen Eingang und eigene sanitäre Anlagen - agieren von einer Geschäftsstelle aus und weisen einen gruppen- und lebensfeldbezogenen aufsuchenden Arbeitsansatz in der Jugendarbeit auf - Einrichtungen der außerschulischen kulturellen Bildung für junge Menschen - Angebote: Tanz, Theater, visuelle Gestaltung, Fotografie, Musik, Literatur, Video, plastisches Gestalten, multimediale Aktionen - Einrichtung in Stadtnähe, die der Tageserholung (ohne Übernachtung) von Kindern dient - Einrichtungen (mit Übernachtung) die der Freizeitgestaltung und Erholung unter pädagogischer Begleitung dienen, i.d.r. während der allgemeinen Ferienzeit 30 Familienferienstätte - Familiengerechte Unterkunft, die für die Freizeitgestaltung und Erholung von Familien ganzjährig zur Verfügung steht 31 Pädagogisch betreuter - Stehen Kindern und Jugendlichen zum Spielen zur Verfügung Spielplatz/ Spiel- und werden durch sozialpädagogisch ausgebildetes Personal haus/ Abenteuerspielplatz betreut - Auch Spielparks gehören dazu 32 Jugendzeltplatz - Ausgewiesene Geländefläche mit einer pädagogischen Konzeption zum Zelten von Kindern und Jugendlichen (mit festen oder mobilen sanitären Anlagen) 33 Erziehungs-, Familienberatungsstelle - Beratung von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien und über ein multidisziplinäres Fachteam verfügt - Einrichtungen mit zusätzlichen Beratungsaufgaben wie Ehe/Schwangerschaftskonfliktberatung sind zu erfassen, wenn ihre überwiegende Personalkapazität für Aufgaben der Straßensozialarbeit, Fußballfanprojekt 27 Jugendkunstschule, kulturpädagogische und kulturelle Einrichtung für junge Menschen 28 Einrichtung der Stadtranderholung 29 Kinder- und Jugendferienstätte, Kinderund Jugenderholungsstätte Familienferienheim -4-

5 34 Ehe- und Lebensberatungsstelle 35 Jugendberatungsstelle nach 11 Abs. 3 Nr Drogen-, Suchtberatungsstelle 37 Einrichtung der Mitarbeiterfortbildung 38 Einrichtung der Eltern-, Familienbildung 39 Behörde, Geschäftsstelle eine Träger der freien Jugendhilfe Erziehungsberatung zur Verfügung steht, dabei sind nur die in der Erziehungsberatung tätigen Personen zu erfassen - Vorrangige Aufgabe ist die Beratung von volljährigen Einzelpersonen und Paaren und werden nur erfasst, wenn sie gemäß ihrem Selbstverständnis auch Kinder- und Jugendhilfeleistungen erbringen - es sind nur die tätigen Personen zu erfassen, die Kinder- und Jugendhilfeleistungen erbringen - Beratungsangebote sind speziell auf Jugendliche abgestimmt - Einrichtung, in der drogenabhängige und suchtkranke junge Menschen sowie deren Angehörige beraten und unterstütz werden - Durchführung von Veranstaltungen zur Fortbildung von haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitern der Kinderund Jugendhilfe - Verfügt über hauptamtliches pädagogisches Personal - Einrichtung, in der Eltern, Erziehungsberechtigten und interessierten Jugendlichen familienbezogene Bildungshilfen geboten werden - Jugendämter, Landesjugendämter, oberste Landesjugendbehörden, Geschäftsstellen der freien Träger - kreisangehörige Gemeinde ohne eigenes Jugendamt und Geschäftsstellen freier Träger sind zu erfassen, wenn mind. eine Person überwiegend in der KJH tätig ist (Jugendpfleger) 40 Arbeitsgemeinschaft, sonstiger Zusammenschluss voin Trägern der Jugendhilfe Allgemeines Die Träger erhalten die Aufforderung zur Abgabe einer Meldung sowie die entsprechenden Zugangsdaten für die jeweiligen Einrichtungen. Die Abgabe der Meldung kann dabei durch den Träger selbst oder durch die jeweilige Einrichtung erfolgen. Bitte beachten Sie, dass für jede Einrichtung eine separate Meldung mithilfe der entsprechenden Zugangsdaten über das IDEV-Onlineformular erfolgen muss. Die Zugangsdaten für die einzelnen Einrichtungen finden Sie in den beigefügten Blättern Datenübermittlung per IDEV. Für jede separat zu meldende Einrichtung senden wir Ihnen ein solches Blatt mit den entsprechenden Zugangsdaten zu. Daher kann es sein, dass Sie mehrere Blätter zur Datenübermittlung per IDEV erhalten. Das Unterscheidungsmerkmal ist dabei die Betitelung der Einrichtung sowie die Anschrift im oberen Bereich des Blattes. Abgrenzung des Erhebungsbereichs Die Erhebung erstreckt sich auf alle - Einrichtungen, in denen Kinder- und Jugendhilfe geleistet wird oder für die eine Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII oder eine vergleichbare Genehmigung vorliegt, - Geschäftsstellen freier Träger sowie der Jugendverbände und Jugendgruppen, - Jugendbehörden, - Personen, die in diesen Einrichtungen in einem haupt- oder nebenberuflichen Arbeitsverhältnis tätig sind. Sofern eine Einrichtung nicht ausschließlich Zwecken der Kinder- und Jugendhilfe dient, ist dennoch für den der Kinder- und Jugendhilfe dienenden Teil der Einrichtung Auskunft zur Statistik zu erteilen. -5-

6 Generell gilt, dass alle Einrichtungen, die über eigene Räumlichkeiten (mit ausschließlicher Nutzung) verfügen und Aufgaben im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe gemäß SGB VIII wahrnehmen, eine Meldung abzugeben haben. In Bezug auf die Einrichtung ist dabei unerheblich, ob nur ehrenamtliches oder haupt- bzw. nebenberuflich tätiges Personal zur Verfügung steht. Bei dem tätigen Personal sind bei dieser Erhebung jedoch nur haupt- und nebenberuflich tätige Personen zu melden. Hinweise zur Abgrenzung des Erhebungsbereichs finden Sie zudem in den Erläuterungen zum Fragebogen unter (Themenbereiche / Soziales / Service, Downloads / Kinderund Jugendhilfestatistik / Teil III.2) bzw. im IDEV-Onlineformular. Bitte beachten Sie, dass der Träger, dessen Sitz in Niedersachsen ist, auch für sich selbst berichtet, wenn haupt- bzw. nebenberuflich tätiges Personal, z.b. in der Verwaltung, am Trägersitz vorhanden ist. Folgende Einrichtungen / Personen sind nicht zu melden: - Einrichtungen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland, - Einrichtungen, die überwiegend der Bildung Erwachsener oder der Wissensvermittlung dienen, wie z. B. Volkshochschulen, - Einrichtungen, deren Aufgaben überwiegend schulischen Zwecken zuzuordnen sind, z. B. Schüler- betreuung, Hausaufgabenhilfe, Lernhilfe, Schülerheime, Schullandheime, - Personen, die nur ehrenamtlich oder nur vorübergehend im Rahmen ihrer Verwaltungsausbildung in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind. Kann ich für eine Einrichtung mehrere Meldungen abgeben? Es gibt zwei wesentliche Kriterien, die für die Anzahl der abzugebenden Meldungen entscheidend sind: 1. Anschrift Hat der Träger mehrere Einrichtungen an unterschiedlichen Anschriften, sind diese separat zu melden. 2. Art der Einrichtung a) Einrichtungsart 1 bis 18 Ist die Einrichtung eines Trägers an der gleichen Anschrift verortet, verfügt aber über unterschiedliche Einrichtungsarten der Ausprägung 01 bis 18, sind die Einrichtungen ebenfalls separat zu melden. Handelt es sich jedoch bei mehreren Einrichtungen um die gleiche Einrichtungsart ist nur eine Meldung abzugeben und für die anderen eine Fehlanzeige zu übermitteln. b) Einrichtungsart 19 bis 40 Ist die Einrichtung eines Trägers an der gleichen Anschrift verortet und verfügt über unterschiedliche Einrichtungsarten der Ausprägung 19 bis 40 ist für diese Einrichtung diejenige Einrichtungsart anzugeben, die schwerpunktmäßig angeboten wird. Handelt es sich um eine Behörde, Geschäftsstelle (Art 39) mit mehreren Abteilungen, deren haupt-/nebenberuflich tätiges Personal für unterschiedliche Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe zuständig ist, ist nur eine Meldung abzugeben. Hierbei müssen die Angaben aus den einzelnen Abteilungen intern gesammelt und als eine Meldung übermittelt werden. Woher stammen die Informationen zu den Einrichtungen? Die Zusammenstellung der Einrichtungen und ihrer Träger erfolgte mithilfe einer Abfrage bei den Jugendämtern zu Einrichtungen in öffentlicher und freier Trägerschaft. Des Weiteren erhielt das LSN eine Datenlieferung zu Einrichtungen mit einer Betriebserlaubnis gemäß 45 SGB VIII des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie. -6-

7 Die Berichtspflichtigen verwechseln die Erhebung Teil III.2. mit einer anderen Erhebung Die Erhebung Teil III.2. wir häufig mit folgenden anderen Erhebung verwechselt: o o o Erhebung des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie: Es werden die Platzkapazität und die Belegung der stationären Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung zum Stichtag des jeweiligen Jahres erhoben. Die Erhebung erfolgte bei allen Einrichtungen mit einer Betriebserlaubnis gemäß 45 SGB VIII und beinhaltet vorwiegend die Einrichtungen der Arten Erhebung Teil II Angebote der Jugendarbeit: Bei dieser Erhebung werden die öffentlich geförderten Angebote im Bereich der Kinderund Jugendarbeit jede zwei Jahre jeweils für das ungerade Jahr erhoben. Es gibt große Überschneidungen beim Berichtskreis von Teil II und Teil III.2, v.a. für die Einrichtungsarten Erhebung Teil I.1 Erzieherische Hilfen: Auch bei dieser Erhebung überschneidet sich der Berichtskreis mit III.2 sehr häufig. Die Statistik der Erzieherischen Hilfen findet jedoch jährlich statt und fragt die im Laufe des Berichtsjahres beendeten Hilfen und am Jahresende bestehenden Hilfen ab. Wann sind Jugendverbände zu melden? Jugendverbände müssen dann zur Erhebung Teil III.2 melden, wenn sie über eigene Räumlichkeiten verfügen. Sofern die Jugendverbände Räumlichkeiten in anderen Einrichtungen nutzen, ist eine Meldung zur Statistik nur abzugeben, wenn die Räumlichkeiten ausschließlich von dem Jugendverband genutzt werden. Jugendverbände, die einen Raum in einer Einrichtung nur an bestimmten Wochentagen nutzen und diese Räume zu anderen Zeit von anderen Gruppen genutzt werden, müssen keine Meldung zur Statistik abgeben. Wann sind Einrichtungen mit Angeboten für Erwachsene und Kinder/Jugendlichen zu melden? Diese Einrichtungen sind zu melden, wenn sie überwiegend der KJH zugeordnet werden können und den Teil der KJH separat zur Erhebung melden können. Muss eine Meldung erfolgen, wenn Gemeinden/ Städte bzw. Samtgemeinden oder der Hauptsitz des Trägers als eigenständige Einrichtung angeschrieben wurden? Es wurde bei Gemeinden, Städten und Samtgemeinden i.d.r. jeweils auch der Verwaltungssitz als eigenständige Einrichtung angeschrieben. Es kann vorkommen, dass auch in der Verwaltung Personal im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII angestellt ist, wie z.b. der Gemeindejugendpfleger oder Mitarbeiter in der Verwaltung. Daher wurden Gemeinden, Städten und Samtgemeinden und der Verwaltungssitz als eigenständige Einrichtung angeschrieben. Ist kein Personal in Bereich der KJH tätig, ist eine Fehlanzeige mit dem entsprechenden Grund anzugeben. -7-

8 Angaben zum Personal Die Personalangaben erfolgen getrennt nach - pädagogischem und Verwaltungspersonal sowie - hauswirtschaftlichem und technischem Personal. Jede haupt- bzw. nebenamtliche Person ist nur einmal zu zählen. Eine Ausnahme bilden dabei nebenberuflich beschäftigte Honorarkräfte, die Funktionen in mehreren Einrichtungen ausüben. Diese sind mit ihrem jeweiligen Stundenanteil in der entsprechenden Einrichtung zu melden. Das Verwaltungspersonal des Trägers mit Sitz in Niedersachsen ist i.d.r. am Trägersitz zu erfassen, wenn es dort seiner Tätigkeit nachgeht. Ist eine Person in mehreren Einrichtungen beschäftigt ist diese entweder in der Einrichtung zu zählen, in der Sie den Hauptteil Ihrer Arbeit erledigt oder entsprechend des Arbeitsanteils in der jeweiligen Einrichtung anzugeben (Aufsplittern der Stunden pro Einrichtung). Jugendämter melden alle tätigen Personen, die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII wahrnehmen, in einem Bogen. -8-

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