bne Positionspapier zum BGW/VKU-Leitfaden Geschäftsprozesse zur Führung und Abwicklung von Bilanzkreisen bei Gas

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1 . bne Positionspapier zum BGW/VKU-Leitfaden Geschäftsprozesse zur Führung und Abwicklung von Bilanzkreisen bei Gas Die zweite Fassung der Kooperationsvereinbarung (KoV) wurde am 25. April 2007 von BGW und VKU vorgelegt und ist zum 1. Juni 2007 in Kraft getreten. Jedoch behielt sich diese an mehreren Stellen Verweise auf sogenannte weiterführende Leitfäden vor, die zum Teil erst später veröffentlicht wurden bzw. noch werden (z.b. Berechnungsstandard zum Netzpuffer). Gut zwei Monate später brachten BGW und VKU den Leitfaden zur Bilanzkreisabwicklung heraus (nachfolgend nur Leitfaden genannt). Aufgrund des Verweises in 17 der Kooperationsvereinbarung ist dieser Bestandteil der KoV und ist daher bei der Beurteilung der KoV entsprechend einzubeziehen. Allerdings ist der Leitfaden wiederum nicht abschließend: Beispielsweise wird zum Thema Übertragung von Gas zwischen Bilanzkreisen bei Marktgebietsüberlappung in Ausspeisenetzen bzw. zwischengelagerten Netzen ( Mini-MüT ) auf einen gesonderten, bisher unveröffentlichten Leitfaden verwiesen. Der bne begrüßt die Implementierung des Zweivertragsmodells in der KoV II ausdrücklich, jedoch wird erst nach Kenntnis des Leitfadens die ganze Tragweite einiger Regelungen erkennbar und diese sind durchaus sehr kritisch zu beurteilen. In vielen Bereichen sind die Regelungen des Leitfadens nicht in der Praxis umsetzbar und für Netznutzer wie auch Netzbetreiber mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden. Das aktuelle Ausgleichsenergiesystem birgt für neue Anbieter erhebliche Unsicherheiten und finanzielle Risiken, da die Überschreitung der vorgegebenen Toleranzen in beide Richtungen außergewöhnlich hoch sowie asymmetrisch pönalisiert wird. Außerdem sind die späte Veröffentlichung, das Fehlen jeglicher Möglichkeiten zur Diskussion des Inhalts vor dessen Verbreitung sowie die oben erwähnte Unvollständigkeit kritisch anzumerken. Im Ergebnis weist der bne daher den Leitfaden als ungeeignet zurück. Der Leitfaden erfüllt in keiner Weise die Kriterien Transparenz und Diskriminierungsfreiheit.

2 Unterbilanzkreise müssen diskriminierungsfrei sein Im Leitfaden wird unter Abschnitt 2.3 Bilanzkreisformen u. a. die Möglichkeit der Verbindung von Bilanzkreisen beschrieben 1 und Kapitel 2.4 eröffnet die Einrichtung des Netzbetreiberbilanzkreises als Unterbilanzkreis eines Händlers. Netzbetreiberbilanzkreise sind diejenigen, in denen der Netzbetreiber sämtliche Abweichungen (Ausgleichsenergie und Mehr- und Mindermengen) aller angeschlossenen Netzkunden einstellt. Der heute praktizierte Bilanzausgleich nimmt innerhalb der Toleranzbänder jene Prognosefehler auf, welche durch Temperaturabweichungen oder unvorhersehbare Schwankungen im Verbrauchsverhalten der Kunden entstehen. Diese werden im Netzbetreiberbilanzkreis gesammelt eingestellt. Sowohl beim Subbilanzkreis- als auch beim Unterbilanzkreismodell wird eine Saldierung der Mengen vorgenommen, wobei sich gegenläufige Differenzen aufheben. Im Unterbilanzkreismodell fällt der Ausgleich der Differenzmengen nur noch als übrig bleibende Abweichung beim RechnungsBKV an. Dieser Effekt ist mit dem klassischen Ansatz des Poolens von Risiken vergleichbar: Man verbindet Elemente mit unterschiedlicher Struktur und die teuren Ausreißer werden in ihrem Umfang abgeschwächt. Was im Grunde ein zielführender Ansatz sein kann, wird dann problematisch, wenn das Verfahren wie im Fall des Netzbetreiberbilanzkreises als Unterbilanzkreis zur einseitigen Bevorteilung und strategischen Ausgrenzung anderer Marktteilnehmer ausgenutzt werden kann. Wird der Netzbetreiberbilanzkreis eines Stadtwerks mit dem Händlerbilanzkreis des selbigen verknüpft, profitiert insbesondere der verbundene Lieferant vom Übertrag der Abweichungen zwischen Einspeisung gemäß Prognose (unter Verwendung synthetischer, übertrieben peaklastiger Lastprofile) und der tatsächlichen Ausspeisung in seine Beschaffungsoptionen. Dem mit dem Netzbetreiber verbundenen Lieferanten werden damit Vorteile übertragen, die zur Reduzierung seines eigenen Bedarfs führen er bekommt die Fehlmengen aller neuen Anbieter des Netzgebietes zur Optimierung des eigenen Bezuges zugesprochen. Dieser Netzbetreiberbilanzkreis trennt zudem nicht nach Verlusten, Puffer und SLP- Differenzen. Eine Kontrolle ist ebenfalls nicht vorgesehen. Die übertragbaren Synergien 1 Kommentar: Die Möglichkeit Unterbilanzkreise einzurichten ist bereits in 31 GasNZV enthalten. Dies darf jedoch keine Freiheitsgrade für die Einführung diskriminierender Varianten zulassen. Seite 2/6

3 sind umso größer je weniger Netzpuffer angeboten wird. Daraus resultiert ein erhebliches Diskriminierungspotential der integrierten Unternehmen gegenüber Dritten. Das Verbinden der Bilanzkreise von Netzbetreiber und Händler muss daher strikt ausgeschlossen werden - spätestens nach abgeschlossener Umstellung der alten City- Gate-Verträge im Gaswirtschaftsjahr 2007/08. Ansonsten würde hier einer groben Diskriminierung, die darüber hinaus gegen das Unbundling verstößt, Raum gegeben. Eine ähnliche Argumentation hinsichtlich der Trennung der Bilanzkreise gemäß der Marktrolle bringt die Bundesnetzagentur aus Transparenzgesichtspunkten in ihrem Positionspapier zur Ausschreibung von Verlustenergie (Strom) 2 an. Das Merkmal der Diskriminierungsfreiheit muss ferner für das Verbinden von Händlerbilanzkreisen gelten. Der bne begrüßt zwar die Möglichkeit der Einrichtung von Unterbilanzkreisen als deutlichen Fortschritt gegenüber dem bisherigen System, allerdings ist ein Unterbilanzkreis grundsätzlich dann problematisch, wenn dieses vom marktbeherrschenden Unternehmen mit Speicherzugang angeboten bzw. genutzt wird. Beim Unterbilanzkreismodell müssen in Gegensatz zum Subbilanzkonto oder eigenem Bilanzkreis die anwendbaren Kapazitäten (Bemessungsgrundlage) nicht in den Ausgleichsbilanzkreis eingebracht werden. Obendrein haben der Anbieter von Erdgas mit Speicherzugang sowie jener über den Unterbilanzkreis verbundene Anbieter den Vorteil, durch Online-Absteuerung des gesamten Bilanzkreises über Ausgleichsenergie aus dem Speicher die Differenzen im Rechnungsbilanzkreis direkt ausgleichen zu können. Sie hätten damit ein viel kleineres Risiko für die extrem teure Ausgleichsenergie aufkommen zu müssen im Gegensatz zu anderen Anbietern, denen dieser Wettbewerbsvorteil versagt bleibt. (Hinweis: Die Online-Absteuerung von Kunden als vom Netznutzer eingekaufte Dienstleistung für dessen Belieferung soll nicht Gegenstand dieser Kritik sein). Grundsätzlich sind insgesamt Verbesserungen beim Gasnetzzugang und den Ausgleichsenergiepreisen notwendig, um diskriminierende Varianten bei der Einrichtung von Unterbilanzkonten auszuschließen. Diskriminierungspotential des BBA-Faktors Der im Leitfaden neu eingeführte Ansatz des Basisbilanzausgleichs(BBA)-Faktors in Bezug auf die Ausspeiseleistung zur Bemessung der Toleranzgrenze geht in die Richtung 2 Amtsblatt Nr. 15/2007 vom der Bundesnetzagentur, Mitteilung Nr. 586/2007 Seite 3/6

4 des Minimums aus Ein- und Ausspeisekapazität gemäß Gasnetzzugangsverordnung. Weiterhin wird der Begriff berücksichtigungsfähigen Kapazitäten neu eingeführt. Die Regelung des Leitfadens darf in der Anwendung aber auf keinen Fall dazu führen, dass die gesetzliche fixierte Toleranzgrenze von 10 % unterschritten wird. Fraglich ist ebenso, ob diese Ausgestaltung der Regelung nicht einseitige Anpassungen und damit diskriminierende Auslegungen der Toleranzgrenzen ermöglicht, die zu Lasten neuer Anbieter gehen könnten. Die mangelnde Transparenz dieses Systems verhindert eine hinreichende Beurteilung. Ohne ein deutliches Mehr an Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Kontrollmechanismen kann der bne nicht zustimmen. Transparenz beim Ausweis des Netzpuffers fehlt Der Netzpuffer stellt aus Sicht des Lieferanten eine wichtige zusätzliche Flexibilitätsdienstleistung dar deren Berücksichtigung verschiebt die sogenannte Toleranzgrenze, ab deren Überschreitung der extrem überteuerte erweiterte Bilanzausgleich fällig wird. Nach den im Leitfaden genannten Terminen (Punkt 2.2.5) erhält der BKV und entsprechend auch der Transportkunde die Informationen über die Höhe des verfügbaren Netzpuffers am Tag vor dem Gastransport und damit viel zu spät, um noch angemessen beschaffungsseitig reagieren zu können. Das vorgesehene individualisierte Ausgleichssystem ist keine hinreichende Basis für eine Vorabbewertung des Gastransports mit minimalen Unsicherheiten und damit zur Kalkulation einer Belieferung von Kunden ohne vermeidbare Risikozuschläge. Garantie für Ex-Post-Balancing von Abweichungen fehlt Das in der KoV verankerte Bilanz- und Ausgleichsmodell erzeugt in keiner Weise einen liquiden Ausgleichsmarkt bzw. Anreize, dem Markt Ausgleichsmechanismen zur Verfügung zu stellen. In solch einem unzulänglichen Gasnetzzugangsmodell muss zumindest das Ex-Post-Balancing von Abweichungen ermöglicht werden. Die jeweiligen Netznutzer müssen in Lage versetzt werden, hierfür im jeweiligen Marktgebiet Handelsteilnehmer zu finden. Entsprechend muss der Netzbetreiber dazu verpflichtet sein, diesen Handel zentral und ausschließlich anzubieten 3. Die (natürliche) 3 BEB z.b. führt das Ex-Post-Balancing mit den neuen Transport-Geschäftsbedingungen zum ein und ermöglicht den Handel mit Differenzmengen bis zu einem Monat nach Ende des Transportmonats. Seite 4/6

5 Beschränkung der Regelung auf das jeweilige Marktgebiet grenzt den vorhandenen Spielraum ohnehin auf ein Minimum ein. Weitere Kritikpunkte: Die Liste der kritischen Punkte setzt sich fort: Fristenregelungen zur Datenübermittlung: Die langen Fristen zwischen Erhebungszeitraum und Übermittlung führen zusammen mit Brennwertschwankungen zu großen Unsicherheiten (bei gegebener Nominierung in kwh). Die Mini-MüT Regelung diskriminiert neue Anbieter derart, dass zwar eine Durchmischung von Ausgleichsmengen von unten (Verteilnetzebene) nach oben (Ferngasnetzebene) möglich ist (Vorteil für Stadtwerke) aber ein Ausgleich der Portfolien von oben nach unten nicht zugelassen wird. Überhaupt ist die Regelung intransparent und die daraus entstehenden Kosten sind unklar. Da der Leitfaden dazu noch nicht veröffentlicht ist, kann ein Diskriminierungspotential nicht ausgeschlossen werden. Grundsätzlich ist die komplizierte Mini-MüT und auch die erwartete Midi-MüT Regelung eine Folge sich überlappender Marktgebiete. Datenformate: Die Dokumentation enthält Widersprüche dem Verweis auf einheitliche Formate steht die Formulierung bilaterale Abstimmung gegenüber. Die hier dargestellte Kritik ist nicht als abschließend zu betrachten. Abgesehen von dem Vorwurf mangelnder Diskriminierungsfreiheit werden neue Anbieter beim Antizipieren der Regelungen aus dem Leitfaden auch insofern benachteiligt, da ihnen viel weniger notwendige Informationen zur Netzstruktur zur Verfügung stehen als dem verbundenen Vertrieb. Hier zeigt sich ein weitreichendes Unverständnis der Vorgaben des Unbundlings und ein deutliches Verharren in der integrierten Denkweise. Schon aus diesem Grunde sind die vorgeschlagenen Regelungen ungeeignet, die gewünschte Öffnung des Gasmarktes voranzubringen. Der Leitfaden ist geeignet, auch die wenigen, in der weiterentwickelten KoV enthaltenen Ansätze zu diskriminierungsfreiem Wettbewerb zurückzunehmen und die damit die Geeignetheit der KoV als Ganzes in Frage zu stellen. Es wird Zeit für ein faires und wettbewerbsfreundliches Netzzugangsmodell für den deutschen Erdgasmarkt. Seite 5/6

6 Kurzfristig muss auf dem Weg dorthin im bestehenden Netzzugangsmodell das gröbste Diskriminierungspotential aus dem Weg geräumt werden Die wichtigsten Forderungen dazu noch einmal in Kürze wobei diese nicht zu verwechseln sind mit den Vorschlägen des bne zur grundsätzlichen Weiterentwicklung des Regel- und Ausgleichsenergiemodells für den deutschen Gasmarkt: Ausschluss der Bildung von Netzbetreiberbilanzkreisen als Unterbilanzkreis beim (verbundenen) Vertrieb. Der stündliche Bilanzausgleich sollte auf mindestens 25 % der anwendbaren Kapazität erhöht werden. Der Umfang des Netzpuffers muss transparent und damit auch kalkulierbar sein, mindestens sollten 5 % Netzpuffer pro Druckstufe zur Verfügung stehen. Das Verfahren zur Festlegung der Toleranzgrenzen für den erweiterten bzw. Basisbilanzausgleich muss transparenter werden und darf nur auf fixen Werten beruhen (keine täglich veränderlichen, individuellen Flexibilitäten gemäß Leitfaden). Hinsichtlich der Gesamtmenge des Flexibilitätsanspruchs ist die Forderung nach einer Reduktion auf zwei Marktgebiete 4 zu unterstreichen. Die eigentumsübergreifende Zusammenlegung auf zwei Marktgebiete wäre auch für die Entwicklung eines marktorientierten Ausgleichssystems unabdingbar. In der Übergangsphase bis zur vollständigen Zusammenlegung der Marktgebiete, sollte eine marktgebietsüberschreitende Bilanzierung von allen marktgebietsaufspannenden Netzbetreibern angeboten werden wie es BEB und Ontras nun ab dem erstmalig anbieten. Die Pönalen für den erweiterten Bilanzausgleich müssen angemessen und symmetrisch sein. Das Ex-Post-Balancing muss im aktuellen Netzzugangssystem mit stündlichem Bilanzausgleich grundsätzlich allen Marktteilnehmern angeboten werden. Die Brennwertunsicherheit muss auf den Netzbetreiber verlagert werden. Berlin, 26. September Bezogen auf je ein H-Gas- und und L-Gas-Marktgebiet. Seite 6/6

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