RECHT IM BERUF DES CHEMIKERS

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1 CREATING TOMORROW`S SOLUTIONS RECHT IM BERUF DES CHEMIKERS Jan Weiß, Wacker Chemie AG, Rechtsabteilung, WS 2017/2018 WS 2017 / of 26

2 INHALT 1. Grundzüge des deutschen und des europäischen Rechts 2. Pflichten aus Sicht des Chemikalienrechts 3. Chemikalienverbotsverordnung 4. Gefahrstoffverordnung 5. REACH 6. Arbeitsrecht und Arbeitsschutz 7. Pflichten aus Sicht des Umweltrechts 8. Immissionsschutzrecht 9. Adressat von Pflichten (Arbeitgeber / Betreiber / Bestandsschutz) 10. Begriff der Verantwortung / Haftung (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht) 11. Grundzüge des Umwelthaftungsrechts (Ordnungswidrigkeiten) 12. Grundzüge des Umweltstrafrechts WS 2017 / of 26

3 Wichtige Gesetze und Verordnungen des Immissionsschutzrechtes BImSchG UVPG Umweltverträglichkeitsprüfung 4. BImSchV Anlagen mit BImSch-Genehmigung 5. BImSchV Ablauf Genehmigungsverfahren 12. BImSchV StörfallV 17. BImSchV Müllverbrennungsanlagen 31. BImSchV LösemittelV TA Lärm Lärmgrenzwerte bei Nachbarn TA Luft Luftgrenzwerte WS 2017 / of 26

4 Aufbau Erster Teil Zweiter Teil Erster Abschnitt Zweiter Abschnitt Dritter Abschnitt Dritter Teil Erster Abschnitt Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften Errichtung und Betrieb von Anlagen Genehmigungsbedürftige Anlagen Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Biokraftstoffe Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen Biokraftstoffe WS 2017 / of 26

5 Aufbau Vierter Teil Fünfter Teil Sechster Teil Siebenter Teil Achter Teil Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung, Lärmminderungsplanung Gemeinsame Vorschriften Schlussvorschriften Anhang Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik WS 2017 / of 26

6 Zielsetzung des BImSchG 1 Zweck des Gesetzes (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. 2 Geltungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen,... WS 2017 / of 26

7 3 Begriffsbestimmungen (1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. (2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. WS 2017 / of 26

8 3 Begriffsbestimmungen (3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen. (4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe. WS 2017 / of 26

9 3 Begriffsbestimmungen (6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. WS 2017 / of 26

10 3 Begriffsbestimmungen (6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU (=IED-Richtlinie) von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält: 1.die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, 2.die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, 3.die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, 4.die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie 5.die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen. WS 2017 / of 26

11 4 Genehmigung (1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Details in der 4. BImSchV Schriftlicher Antrag erforderlich 10 Verfahren in der 9. BImSchV WS 2017 / of 26

12 Genehmigungsbedürftiges Vorhaben Behördenbesprechung: Stadt-/Kreisverwaltung, Gewerbeaufsicht, Wasserwirtschaft, TÜV, Feuerwehr UVP Erfordernis klären (Umweltverträglichkeitsprüfung) Antragsformularsatz + Zeichnungen + R+I-Schema einreichen Veröffentlichung in der Tagespresse Offenlegung und Erörterungstermin Konzentrationswirkung; Stellungnahmen aller beteiligten Behörden Genehmigungsbescheid ggf. vorzeitiger Beginn nach 8a WS 2017 / of 26

13 Konzentrationswirkung ( 13 BImSchG) Die Genehmigung schließt andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein: Öffentlich-rechtliche Genehmigungen Genehmigung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen Bewilligungen nach WHG... WS 2017 / of 26

14 Bestandsschutz: 1. Normalbetrieb (unveränderter Betrieb): Änderungen des geltenden Rechts wirken sich normalerweise nicht unmittelbar auf den Anlagenbetrieb im Rahmen der geltenden Genehmigung aus, sondern bedürfen einer von der Behörde veranlassten Änderung der Genehmigung. Ausnahme: Deponiebetrieb nach Deponie VO (Rechtsprechung des BVerwG) 2. Änderungen an Anlage oder Betriebsweise: alle zwischenzeitlichen Rechtsänderungen werden wirksam 3. Nebenbestimmung im VA (z.b. Stand der Technik ) künftig BREFS (best available technique reference document) oder BVT (Beste verfügbare Technik); Umsetzung der europäischen IED- Richtlinie (Industrial Emissions Directive) 4. Umsetzung der Seveso III Richtlinie in deutsches Recht WS 2017 / of 26

15 BREF/BVT: BVT-Merkblatt: Dokument der Europäischen Kommission Entstehung: Arbeitsgruppe zum Informationsaustausch (Behörden der europäischen Mitgliedstaaten, Industrievertreter und Vertreter der Umweltschutzverbände) enthält die besten verfügbaren Techniken (BVT) zur Vermeidung und Verminderung von Umweltauswirkungen BVT Merkblätter sind bei Anlagengenehmigungen von Behörden in der Europäischen Union zu berücksichtigen enthält BVT-Schlussfolgerungen: Emissionswerte, die mit den besten verfügbaren Techniken erreicht werden diese Emissionswerte müssen spätestens vier Jahre nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen im EU-Amtsblatt in den betroffenen Anlagen eingehalten werden, 7 Abs. 1a) BImSchG WS 2017 / of 26

16 BESTANDSSCHUTZ 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes. (2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, 1. wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; 2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; 3. wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; 4. wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; 5. um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. 48 Abs. 4 gilt entsprechend. (Jahresfrist ab Kenntnis der Behörde!). WS 2017 / of 26

17 Betreiberpflichten nach 5 Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen, Gefahren, erheblicher Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit und der Nachbarschaft Vorsorge durch Einhalten v. Stand der Technik Abfallvermeidung u. verwertung soweit zumutbar Effiziente Energienutzung Rückbau neu: Anlagen nach der IED-Richtlinie (Industrial Emissions Directive) Chemieindustrie, Papierindustrie, Mineralölindustrie Energiewirtschaft sog. Ausgangszustandsbericht (AZB) für Boden und Grundwasser erforderlich; bei Anlagenrückbau ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen; IED seit 2013 im BImSchG umgesetzt WS 2017 / of 26

18 Beispiel BImSchG (Vorschriften bzgl. Errichtung, Betrieb, Stilllegung) 4 BImSchG Genehmigungsbedürftige Anlagen Genehmigungserfordernis 4. BImSchV Antrag 6 BImSchG Genehmigungsvoraussetzungen Genehmigung erteilt (Bescheid = Verwaltungsakt) 5 BImSchG Betreiberpflichten Allgemeine Voraussetzungen (hohes Schutzniveau für die Umwelt) 7 BImSchG Rechtsverordnung (Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen, konkrete Anforderungen Grenzwerte-) WS 2017 / of 26

19 15 BImSchG: Anzeigepflicht Änderungen an der Anlage sind anzuzeigen, z.b. der Einbau besserer Filter, wenn sich die Änderung auf die Schutzgüter in 1 auswirken kann Anzeigeverfahren: mindestens ein Monat vor Beginn der Änderung an die Gewerbeaufsicht Behörde prüft innerhalb eines weiteren Monats 16 BImSchG: Wesentliche Änderung Wesentliche Änderungen der Anlage wie z.b. Kapazitätserhöhung, der Einbau eines neuen Reaktors usw. sind im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens der Behörde mitzuteilen, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können WS 2017 / of 26

20 17 Nachträgliche Anordnungen (1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach 15 Abs. 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach 15 Abs. 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen. WS 2017 / of 26

21 20 Untersagung, Stilllegung und Beseitigung (1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach 7 untersagen. WS 2017 / of 26

22 52b Nach dem BImSchG muss ein Verantwortlicher auf Geschäftsführerebene als Ansprechpartner für Behörden hinsichtlich Anordnungen benannt sein. 53 Darüber hinaus muss ein Immissionsschutzbeauftragter (u. U. Störfallbeauftragter) nach der 5. BImSchV vorhanden sein. Dieser soll den Verantwortlichen beraten, Neuanlagen nach dem Stand der Technik beurteilen usw. WS 2017 / of 26

23 62 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Anlage ohne die Genehmigung nach 4 Abs. 1 errichtet, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage ohne die Genehmigung nach 16 Abs. 1 wesentlich ändert, 6. eine Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach 25 Abs. 1 betreibt, WS 2017 / of 26

24 (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 15 Abs. 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 1a. entgegen 15 Abs. 2 Satz 2 eine Änderung vornimmt, 2. entgegen 27 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Satz 1 eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt,... (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. WS 2017 / of 26

25 Anlage (zu 3 Abs. 6) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. Einsatz abfallarmer Technologie, 2.Einsatz weniger gefährlicher Stoffe, 3.Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle, 4.vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden, 5.Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen, WS 2017 / of 26

26 6.Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen, 7.Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen, 8.für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit, 9.Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz, 10.Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern, 11.Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern, 12.Informationen, die von internationalen Organisationen veröffentlicht werden, 13.Informationen, die in BVT-Merkblättern enthalten sind. WS 2017 / of 26

27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! WS 2017 / of 26

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